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Beschlussvorlage (Planzeichnung groß)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
4,7 MB
Datum
19.04.2016
Erstellt
04.04.16, 16:39
Aktualisiert
04.04.16, 16:39
Beschlussvorlage (Planzeichnung groß)

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Inhalt der Datei

7 9 2 2 4 ße tra dts 6 br an 10 12 5 ,5 6 ,0 Carl - Spitzweg - Straße An ton Str -Eng aß els e - St /G a 2 ,0 ,0 5 ,0 ,0 14 St /G a 8 ,0 tz pla 14 St /G a An g er 3 ,0 5 ,0 3 ,0 ,0 St /G a str an Pl 3,0 5,0 1 3,0 ße Ha ,0 3,0 5,0 LPB III LPB IV 3,0 3,0 ,0 5,5 GH 7,0 5 DN 0 ) MR 0 (R l abe ipelin enk -P ung icht eralöl r egasleit h Synthes (Shell) Min Nac 0 0 4 DN ,0 S3m nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig H nur Hausgruppen zulässig g geschlossene Bauweise L LP PB B IV V Baulinie L LP PB B III IV 4,0 ,5 1 12 s 4,0 traß e gs Flächen für den Gemeinbedarf ßu n 12 3,0 3,0 5,5 3,0 8,0 WA 34 0,4 0,4 II-III II ao SD 0,4 II 0,4 II-III ZD – SD FD – GH 10,5 g – TH FH 6,5-7,5 12,0 ED – WA 32 0,4 III GH 10,0 – FD – – o – Flächen für den Gemeinbedarf Zweckbestimmung: Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen – 5. Öffentliche Verkehrsflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Gemarkung Urfeld Flur 20 Straßenverkehrsfläche ao E 2 Wo Bereich ohne Ein- und Ausfahrt TH FH 6,5-7,5 12,0 ao E 1 Wo ao E 2 Wo 6. Flächen für Versorgungsanlagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Fläche für Versorgungsanlagen Zweckbestimmung: Fernwärme / Elektrizität »Schloss Eichholz« H 7. Grünflächen ,5 8,0 24 – o Zweckbestimmung: Parkanlage Spielflächen, dezentrale Spielstationen Eichholzer Busch – RW Anlagen zur Niederschlagswasserrückhaltung und -ableitung AG Abstandsgrün 47 8. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Pflanz- und Erhaltungsgebote (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) Rhein-Erft-Kreis Gemarkung Urfeld Flur 20 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gs 8,0 aß e1 eß un Anpflanzen eines Laubbaumes sc hli Pl a 7 (Standort kann um bis zu 3,0 m abweichen) 4,0 ,5 20 St /G a lat z er rti St Qu a ,0 LP LP B III B IV o H Wesseling, den …………… – 3,0 LP LP B I B I III Köln, den …………… 3,0 Rhein-Sieg-Kreis Gemarkung Sechtem Flur 4 LP LP B II B I IV 1920 Für die städtebauliche Planung GH FD/SD 10,0 TH FH 6,5-7,5 12,0 14 3 ,0 …………………………… Dezernat III - Bereich 61/ Stadtplanung …………………………… Prof. Hartmut Welters Architekt & Stadtplaner Aufstellungsbeschluss Auslegungsbeschluss Satzungsbeschluss Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am 01.10.2014 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 und 4 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz - 2. Bauabschnitt« aufzustellen. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 22.01.2014 ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am ………… 2016 die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit Begründung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 7 GO NW vom Rat der Stadt Wesseling am ………… 2016 als Satzung mit Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen worden. Wesseling, den …………… Wesseling, den …………… Wesseling, den …………… Der Bürgermeister in Vertretung Der Bürgermeister in Vertretung Der Bürgermeister 90) e( L1 Str aß er o – Köln, den …………… be l Urf eld – ll) DN ng e2 lin …………………………… Prof. Hartmut Welters Architekt & Stadtplaner Planunterlage 40 xD N 50 ) 0( Sh e 0 ( Nac RM hr R) icht en ka …………………………… Dezernat III - Bereich 61/ Stadtplanung itu s le ga Die Plangrundlage entspricht der digitalen Liegenschaftskarte, Stand September 2015. Die Festlegung der städtebaulichen Planung ist geometrisch eindeutig. se pe Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BundesImmissionschutzgesetzes ………………………………… Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter ………………………………… Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter ………………………………… Erwin Esser Schallschirm: Höhe 2,0 m / 3,0 m über Straßenniveau LPB IV Lärmpegelbereich (gemäß DIN 4109), hier: Stufe IV Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Öffentliche Auslegung Bekanntmachung / In Kraft treten Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am 17.06.2015 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen, die Öffentlichkeit frühzeitig zu beteiligen. Die Darlegung der Planung erfolgte vom 06.07. bis einschließlich 21.08.2015, die Erörterung am 19.08.2015. Die ortsübliche Bekanntmachung ist am 24.06.2015 im Amtsblatt der Stadt Wesseling erfolgt. Der Entwurf dieses Bebauungsplanes hat auf Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ………… 2016 bis einschließlich ………… 2016 öffentlich ausgelegen. Die ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung ist am ………… 2016 im Amtsblatt der Stadt Wesseling erfolgt. Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme gemäß § 10 Abs. 3 BauGB sind am ………… 2016 im Amtsblatt der Stadt Wesseling bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Wesseling, den …………… Wesseling, den …………… Wesseling, den …………… Der Bürgermeister in Vertretung Der Bürgermeister in Vertretung Der Bürgermeister (bei freier Schallausbreitung) 10 20 30 40 50 75 Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 bis 20 BauNVO) 2.1 St/Ga Unterer Bezugspunkt (BZP) für die Bemaßung der Erdgeschossfußbodenhöhe baulicher Anlagen ist die Höhenlage der an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche (Höhenlage des fertig ausgebauten Fahrbahn- bzw. Gehwegrandes), gemessen in der Mitte der Grenze zwischen Baugrundstück und Verkehrsfläche. Der Höhenplan mit den Ausbauhöhen der Erschließungsplanung ist hierbei zu Grunde zu legen. Bei Eckgrundstücken ist die Grundstücksseite mit der höher gelegenen Verkehrsfläche maßgebend. Die Mitte der Grenzlänge bezieht sich hierbei auf das gerade Teilstück bis zum Kurvenbereich. 2.3 Trauf- und Firsthöhe – Definition (gemäß § 18 BauNVO) Die in den Baugebieten jeweils festgesetzten minimal bzw. maximal zulässigen Traufhöhen dürfen von baulichen Anlagen mit mehrseitig geneigten Dächern nicht unter- bzw. überschritten werden. Als Traufhöhe (TH) gilt die Differenz zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFF) und der Wandhöhe im Sinne von § 6 Abs. 4 BauO NW (Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Außenfläche des Daches). Die in den Baugebieten jeweils festgesetzten maximal zulässigen Firsthöhen (FH) dürfen von baulichen Anlagen mit mehrseitig geneigten Dächern nicht überschritten werden. Als Firsthöhe (FH) gilt die Differenz zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFF) und dem höchstgelegenen Punkt der Dachhaut (Dachfirst). 2.4 Gebäudehöhe – Definition (gemäß § 18 BauNVO) Die in den Baugebieten jeweils festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen (GH) dürfen von baulichen Anlagen mit Flachdächern oder einseitig geneigten Dächern (Pultdächern) nicht überschritten werden. Als Gebäudehöhe (GH) gilt die Differenz zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFF) und dem höchstgelegenen Punkt des Gebäudes (Oberkante Attika bei Gebäuden mit Flachdach, Oberkante Dachfirst bei Pultdächern). 100 m ………………………………… Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter ………………………………… Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter ………………………………… Erwin Esser 6. (gemäß § 9 Abs. 7 BauGB) Abgrenzung der Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Dachform (gemäß § 1 Abs. 4; § 16 Abs. 5 BauNVO) Dachform: FD/SD/ZD/PD Flachdach / Satteldach / Zeltdach / Pultdach (siehe auch Gestalterische Festsetzung Nr. 4) Vorgartensignatur (siehe auch Gestalterische Festsetzung Nr. 10) (gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1, 4 BauO NW) Öffentliche Grünflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die öffentlichen Grünflächen dienen unter anderem auch der Aufnahme von • • • • • • Fuß- und Radwegen, Wirtschaftswegen und Grundstückszuwegungen möblierten Aufenthaltsbereichen, Spielgelegenheiten für Kinder und Jugendliche, künstlerisch gestalteten Objekten, unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen, Mulden und Rinnen für eine oberirdische Niederschlagswasserableitung sowie Anlagen für die Niederschlagsversickerung. 7. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft – Pflanz-/Erhaltungsgebote (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 sowie Nr. 25 a und b BauGB) Die Flächen von Terrassen sind Teil der Hauptanlage und somit bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche entsprechend § 19 Abs. 2 BauNVO zu berücksichtigen. In den Baugebieten WA 13, WA 23, WA 24, WA 25, WA 26, WA 27, WA 28, WA 29, WA 30 und WA 35 darf die zulässige Grundfläche • • durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. 3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB sowie §§ 12, 14, 22 und 23 BauNVO) 3.2 7.2 Baumanpflanzungen innerhalb privater Grundstücksflächen entlang der Eichholzer Straße Bei der Anpflanzung der in der Planzeichnung entlang der Eichholzer Straße festgesetzten Bäume sind standortgerechte Laubgehölzarten mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm und einer Stammhöhe von mindestens 2,20 m zu verwenden. Die genaue Lage der Baumanpflanzungen kann bis zu 3,0 m von dem festgesetzten Standort abweichen und bleibt der späteren Ausführungsplanung überlassen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. 7.3 Abweichend offene Bauweise Überschreitung der gartenseitigen Baugrenze Baumanpflanzung je Baugrundstück Staffelgeschoss In den Baugebieten WA 23 sowie WA 25 bis WA 30 ist bei Gebäuden mit Flachdach, die drei Vollgeschosse nach § 2 Abs. 5 BauO NW aufweisen, das oberste Geschoss gestalterisch gegenüber den darunter liegenden Geschossen abzusetzen. Das Absetzen hat durch einen mindestens 2 m tiefen Rücksprung an einer Seite des Gebäudes zu erfolgen. Weitere (auch geringere) Rücksprünge an anderen Gebäudeseiten sind zulässig. Das Absetzen des obersten Geschosses gegenüber den darunter liegenden Geschossen kann zusätzlich durch unterschiedliche Fassadenoberflächen und/oder -farben betont werden. 3. Eine Überschreitung der gartenseitigen (nicht vorgartenseitigen) Baugrenze auf dem Baugrundstück durch untergeordnete Bauteile mit insgesamt maximal 3,0 m Höhe und maximal 5,0 m Länge (z. B. Wintergarten, überdachte Terrasse, Balkon) ist in einer Tiefe von maximal 3,0 m als Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig, sofern ein Mindestabstand von 3,0 m zu den Grundstücksgrenzen eingehalten wird und soweit nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 BauNVO bleiben hiervon unberührt. Fassadenoberflächen sind nur mit Putz in hellen, abgetönten und aufeinander abgestimmten Farben, mit Ziegel, Verblendmauerwerk, Holz oder Glas auszuführen. Bossierte oder engobierte Klinker sind unzulässig. Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sind von den Vorgaben ausgenommen. In den Baugebieten WA 13, WA 23, WA 24, WA 25, WA 26, WA 27, WA 28, WA 29, WA 30 und WA 35 ist eine Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen durch Garagengeschosse unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen) für die gesamte Baugebietsfläche als Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unmittelbar zu verständigen. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefendetektion empfohlen. 3. Baugrund 4. Dachform Für die in der Planzeichnung festgesetzten Dachformen gilt: • • • • Flachdächer (FD) sind Dächer mit einer Neigung von max. 5°. Satteldächer (SD) sind symmetrische Dächer mit zwei entgegengesetzt gleich geneigten Dachflächen. Zeltdächer (ZD) sind Dächer mit allseitig gegeneinander geneigten Dachflächen, die in einer Spitze zusammenlaufen und eine umlaufend gleich hohe Trauflinie aufweisen. Zu Zeltdächern im Sinne dieser Satzung zählen auch Walmdächer mit einer Firstlänge von bis zu 2,0 m. Pultdächer (PD) sind Dächer mit nur einer geneigten Dachfläche. 5. Dacheindeckung Geneigte Dachflächen sind in Material, Form und Farbe einheitlich einzudecken. Geneigte Dächer von Gebäuden mit einer Neigung größer 10° sind grundsätzlich nur einheitlich farbig mit einer Eindeckung aus Dachpfannen (anthrazit oder schwarz) oder aus Schiefer auszubilden. Ausgenommen hiervon sind Dachgauben. Außerdem hiervon ausgenommen sind Flächen, die für eine aktive oder passive solarenergetische Nutzung erforderlich sind (z. B. Solarkollektoren und Fotovoltaikzellen), wenn sie parallel zur Dachoberfläche angeordnet werden. Dachflächen von Garagen und Carports, die eine Neigung von kleiner/gleich 5° aufweisen, sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen. 6. Dachüberstand Bodenschutz Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der Versiegelung anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende Bodenaushub ist möglichst auf dem Grundstück zu belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. 5. Vegetationsschutz Im Baugebiet ist die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu beachten. Soweit erforderlich sind Schutzzäune anzuordnen und Vorkehrungen zum Wurzelschutz, Stammschutz und Bodenverdichtungsschutz durchzuführen. 6. Bodendenkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Landschaftsverband Rheinland / der Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039-0, Fax 02425 / 9039-199, anzuzeigen. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Landschaftsverbandes Rheinland / der Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Der Dachüberstand (Abstand zwischen der unteren horizontalen Kante der geneigten Dachfläche und der senkrecht stehenden, aufgehenden Gebäudeaußenwand) darf 50 cm nicht überschreiten. 7. 7. Dachgauben Der Abstand der Dachgauben untereinander muss mindestens der Breite einer Einzelgaube entsprechen. Die Breite aller Einzelgauben darf insgesamt 50 % der Firstlänge eines Gebäudes nicht überschreiten. Erdbebenzone Die Stadt Wesseling befindet sich in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte zur DIN 4149 (Fassung April 2005) der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Aufstehende Flächen von Dachaufbauten müssen mindestens 50 cm hinter der Gebäudeflucht der senkrecht stehenden, aufgehenden Gebäudeaußenwand zurückspringen. Unzulässig sind • • • Schleppgauben, unterschiedliche Gaubenformen auf der Dachfläche eines Gebäudes, Gauben auf Dachflächen mit einer Neigung unter 30°. 8. Garagen Außenwandoberflächen von Garagen sind hinsichtlich ihrer Farbigkeit auf das Hauptgebäude abzustimmen. Nicht überbaute Fläche der bebauten Grundstücke Für die aufgrund des Straßenausbaus zu fällende Kastanie an der Urfelder Straße sind vier Einzelbäume innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft anzupflanzen. Hierbei sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm und einer Stammhöhe von mindestens 2,20 m zu verwenden. Lage und Anordnung der Baumanpflanzungen bleiben der späteren Ausführungsplanung überlassen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. 10. 7.5 Vorgärten sind mit Ausnahme der Stellplatz- und Garagenzufahrt sowie der Hauszuwegung gärtnerisch zu gestalten. Mindestens 40 % der Vorgartenfläche sind zu bepflanzen. 8. Produkten-Fernleitungen Entlang des südöstlichen Plangebietsrandes verlaufen im Flurstück 1970 unterirdische ProduktenFernleitungen der Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH (RMR), Köln sowie der Shell Deutschland Oil GmbH. Im Südwesten verläuft im Bereich des Plangebietsrandes die unterirdische Ferngasleitung Nr. 79 der Open Grid Europe GmbH, Essen. Die Leitungstrassen sind in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt. Alle Planungen und Maßnahmen in diesem Bereich, insbesondere innerhalb der jeweiligen 10-m-Schutzstreifen (jeweils 5 m beidseitig der Leitungsachse), sind mit den Leitungsträgern abzustimmen. Die Schutzstreifen sind von betriebsfremden Bauwerken sowie von Bewuchs mit Bäumen und tiefwurzelnden Pflanzen freizuhalten. 9. Einsichtnahme von DIN-Vorschriften und sonstige Regelwerke Die diesem Bebauungsplan zu Grunde liegenden DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerke können bei der Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung eingesehen werden. Vorgarten Als Vorgarten im Sinne dieser Satzung gilt der Freibereich des Baugrundstückes zwischen der entsprechenden Liniensignatur (Vorgartensignatur) in der Planzeichnung und der vorderen Gebäudeflucht sowie deren seitlichen Verlängerung bis zur Grundstücks- bzw. Nachbargrenze. Als Ersatzlebensraum für die eventuell im Plangebiet vorkommende Wechselkröte sind innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sechs Erdmulden zur Aufnahme von Regenwasser mit einer Größe von jeweils 25-50 qm und einer Tiefe von 0-15 cm herzustellen. Die Maßnahme ist vor Beginn der Erschließungsarbeiten durchzuführen. 11. 8. Geländeabgrabungen zur Belichtung von Räumen in Kellergeschossen sind nur zulässig, wenn deren Breite 1/3 der Fassadenbreite des Gebäudes nicht überschreitet und wenn der Abstand zu öffentlichen Verkehrsund Grünflächen mindestens 3,0 m beträgt. Ausschlaggebend für die Bemaßung des Abstands ist der äußere Rand der Oberkante des Abgrabungsbereichs. Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Vorhandensein von Kampfmitteln innerhalb des Plangebietes kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden; deshalb wird eine Kampfmittelüberprüfung empfohlen. 4. 7.4 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) Kampfmittelbeseitigung Zur gestalterischen Gliederung des Gebäudes können für Fassadenflächen untergeordneter Bauteile, für Sockelzone und Staffelgeschoss Abweichungen zugelassen werden. Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke sind mit Ausnahme der Zufahrten, Zuwegungen, Stellplätze und Terrassen wasseraufnahmefähig zu belassen bzw. herzustellen, zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Baumanpflanzungen als Ersatzmaßnahme Innerhalb des Plangebietes sind keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen bekannt. Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht hiervon umgehend zu unterrichten. Den Baugrund bilden lößbürtige Böden aus Hochflutablagerungen über Terrassenablagerungen. Die Tragfähigkeit und das Setzungsverhalten der im Gründungsbereich auftretenden Schichten können unterschiedlich sein. Es wird daher empfohlen, den Baugrund insbesondere im Hinblick auf seine Tragfähigkeit und sein Setzungsverhalten im Einzelfall zu untersuchen und zu bewerten. 9. Übersichtsplan (ohne Maßstab) Geländeabgrabungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 8.1 Schallabschirmung zur Urfelder Straße/Eichholzer Straße als Voraussetzung für den Bezug von Gebäuden Innerhalb des entsprechend in der Planzeichnung festgesetzten Flächenstreifens ist eine Schallabschirmung mit einer Durchgangsschalldämmung von mindestens 25 dB anzuordnen. Bei der Bemessung der Schallschirmhöhe bildet die Höhenlage des baugebietsseitigen Fahrbahnrandes der Urfelder Straße bzw. der Eichholzer Straße den unteren Bezugspunkt, gemessen senkrecht zur Schallabschirmung. Der Bezug von Gebäuden, die sich innerhalb des Lärmpegelbereiches II, III oder IV befinden (in der Planzeichnung mit »LPB II«, »LPB III« bzw. »LPB IV« festgesetzt), ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vor Fertigstellung der Schallabschirmung unzulässig. 8.2 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von Gebäuden Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen. Wird im Baugenehmigungsverfahren durch eine vom Bauherren beauftragte schalltechnische Untersuchung nachgewiesen, dass die tatsächliche Lärmbelastung und somit der hieraus resultierende Lärmpegelbereich geringer ist als im Bebauungsplan festgesetzt (z. B. durch Eigenabschirmung des Gebäudes oder die Abschirmung durch andere Gebäude), so können die Schalldämmmaße des festgesetzten Lärmpegelbereiches im Einzelfall unterschritten werden. Der Bauherr muss die Einhaltung des so ermittelten Lärmpegelbereichs auf Grundlage der DIN 4109 nachweisen. 8.3 Belüftung von Räumen mit Schlaffunktion Bei Schlaf- und Kinderzimmern von Wohnungen ist im gesamten Bebauungsplangebiet eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Wird im Baugenehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen, dass die tatsächliche Lärmbelastung einen Außenpegel (Dauerschallpegel) von 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) nicht überschreitet, sind Abweichungen hiervon zulässig. Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Tiefgaragen (gemäß § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) Altlasten Fassaden Je Baugrundstück ist ein Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 12/14 cm anzupflanzen. Die nach Ziffer 7.2 zu pflanzenden Bäume sind hierbei nicht anrechenbar. Die Anpflanzung ist dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. (gemäß § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) 3.3 2. Baumanpflanzungen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen sind mindestens 50 Bäume standortgerechter Laubgehölzarten mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm und einer Stammhöhe von mindestens 2,20 m anzupflanzen. Lage und Anordnung der Baumanpflanzungen bleiben der späteren Ausführungsplanung überlassen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. Überschreitung der zulässigen Grundfläche (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) (gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1, 4 BauO NW) ……………………………… Stefan Rücker Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur In den Baugebieten WA 1 bis WA 12, WA 14 bis WA 19, WA 21 sowie WA 31 bis WA 34 haben Baugrundstücke eine Mindestgröße von 400 qm aufzuweisen. Erdgeschossfußbodenhöhe Die Höhe des Erdgeschossfußbodens darf minimal 0,2 m und maximal 0,3 m über dem jeweiligen Bezugspunkt (BZP) liegen. Als Erdgeschossfußbodenhöhe ist die Oberkante des fertig gestellten Fußbodens anzusehen (OKFF). 1. 2. (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) Festlegung des Bezugspunktes (BZP) Umgrenzung von Flächen für Stellplätze (St) und Garagen (Ga) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Größe der Baugrundstücke (gemäß § 18 BauNVO) Abweichend zu den ansonsten gültigen Bestimmungen zur offenen Bauweise sind in der abweichend offenen Bauweise (ao) Gebäudelängen nur bis maximal 25 m zulässig. Sonstige Planzeichen Ausrichtung des Hauptfirstes (bei geneigten Dächern der Hauptgebäude) 0 2. 3.1 (gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1, 4 BauO NW) Planzeichnung im Original: Maßstab 1 : 1.000 Stellplätze und Garagen sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften oder andere Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht entgegenstehen. Zu Garagen zählen auch Carports. 7.1 (gemäß § 22 Abs. 2 und 4 BauNVO) 10. Köln, den …………… 32 Gartenbaubetriebe, Tankstellen (gemessen senkrecht entlang des baugebietsseitigen Fahrbahnrandes der Urfelder bzw. Eichholzer Straße) z.B. – the ro l-P ipe Eu Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen. Geschützter Landschaftsbestandteil Vorkehrungen und Flächen für besondere Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 0,4 II-III Sy n tun g mi DN tB 8 etr 00 ieb (O sk pen ab G el rid ral ö as lei ne ng Mi Fe r 9. Bereich für Hausgruppen, Mehrfamilienhäuser und Gemeinbedarf Für die Baugebiete WA 13, WA 24, WA 26, WA 27, WA 28, WA 29, WA 30 und WA 35 sowie für die Flächen für den Gemeinbedarf gilt: werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind somit unzulässig. Trennlinie zwischen unterschiedlichen Lärmpegelbereichen Wesseling, den …………… 4.2 (gemäß § 19 BauNVO) WA 25 GH 10,0 • • 2.5 S2m S3m Entwurfsverfasser FD – • • • (gemäß § 9 Abs. 6 BauGB)) 0,4 II-III sp 3,0 9 ,0 LB WA 26 ,0 ,0 14 Erhalt eines Baumes S2 m 3,0 5,5 3,0 Ha LP LP B III B IV up ter ns tr 3,0 37 Ausnahmsweise können zugelassen werden: 21 Hs Nr. 2 Öffentliche Grünfläche str aß e2 – • Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (gemäß § 18 BauNVO) GH 10,0 TH FH 6,5-7,5 12,0 Stellplätze und Garagen sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu Garagen zählen auch Carports. (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 und 4 BauNVO) 2.2 (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) – Bereich für frei stehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser Doppel- und Reihenhäuser Art der baulichen Nutzung – Zulässigkeit von Nutzungen – TH FH 6,0-7,0 11,0 0,4 II-III 3,0 1. Straßenbegrenzungslinie FD/SD GH 10,0 TH FH 6,5-7,5 12,0 Planungsrechtliche Festsetzungen Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen – 0,4 II-III FD/SD III. Allgemeine Hinweise (gemäß § 86 Abs. 1 und 4 BauO NW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB) Für die Baugebiete WA 1 bis WA 12, WA 14 bis WA 22 sowie WA 31 bis WA 34 gilt: 5. • • lie Ha 4,0 ,0 13 5,5 ,5 13 3,0 ,0 14 WA 33 TH FH 6,0-7,0 11,0 WA 31 0,4 III 110 – GH FD/SD 6,0-7,0 ) Gemeinbedarf 4.1 Die allgemeinen Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind hier: – AG Baum Allgemeine Wohngebiete (WA) Baugrenze ,5 sc h up te r 3,0 5,5 sc up 36 0 19 WA 35 Stellplätze und Garagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und 23 BauNVO) offene Bauweise / abweichend offene Bauweise ED WA 28 o ,0 Kreisgrenze Böschung nur Einzelhäuser zulässig Urfelder Straße (L 190) Die der Ver- und Entsorgung dienenden Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig, auch wenn für sie keine besonderen Flächen im Bebauungsplan festgesetzt sind. Flurstücksnummer Flurgrenze Gebäudehöhe als Höchstmaß E – ,0 LP LP B I B I III 14 St /G a 3 ,0 Firsthöhe als Höchstmaß (gemäß § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO) 4. 75 GH 10,0 TH FH 6,5-7,5 12,0 3,0 24 3,0 ,0 3,0 14 Flurstücksgrenzen mit Grenzpunkten Bauweise, Baugrenzen o / ao m S2 FD/SD o 3 ,0 Hauptgebäude mit Hausnummer Nebengebäude / Garage (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 22 und 23 BauNVO) 3,0 14 3,0 ,0 14 8,0 3,0 5,5 3,0 St /G a GH 10,0 TH FH 6,5-7,5 12,0 149 m S2 WA 27 Darstellungen des Bestandes 1970 Der Ver- und Entsorgung dienende Nebenanlagen (gemäß § 14 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO) Abstandsmaß in Meter (Stand: September 2015) 14 ,0 ,5 2. zwingend 3 ,0 St /G a St /G a als Mindest- und Höchstmaß V. (gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO) 4. (siehe auch Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 2.4) 3. 514 3,0 ,5 12 4,0 ,5 12 ,5 12 4,0 FH 11,0 Gemarkung Urfeld Flur 1 14 4,0 4,0 St /G a 3,0 ,0 14 12 gs ßu n lie up te r sc h 3,0 5,5 St /G a str a ,0 3,0 ,0 14 ,5 12 z.B. WA 29 ,5 14 14,0 als Höchstmaß – III B IV P L PB L z.B. TH 6,0-7,0 Traufhöhe in Meter als Mindest- und Höchstmaß 1 3,0 St /G a 8,0 3,0 8,5 St /G a 3,0 4,0 z.B. FD/SD o 1970 Vorgeschlagene Böschungen für den Straßenbau (siehe auch Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 2.3) e aß 3,0 5,0 St /G a ,0 14 ] 5,5 3,0 lan P 420 12 ,5 12 3 ,0 a /G St 518 4,0 str Pl an 14 II II-III II 0,4 II-III ,0 4,0 6 ,0 1917 5,5 WA 30 ,5 3,0 3 ,0 2,0 3,0 Bereich mit Bäumen, Buschund Strauchwerk 4,0 ,0 14 aß e2 gs eß un ,6 Vorgeschlagene Baumstandorte innerhalb der Verkehrsflächen Grundflächenzahl (GRZ) ,3 13 4,0 LP LP B II BI II 3,0 14 ,0 5 ,5 Gemarkung Keldenich Flur 8 L e( ß tra S r ,0 14 St /G a aß e1 III B IV P L PB L LP LP B I B I III ,0 3 ,0 3,0 13 3,0 13 ,0 3 ,0 St /G a ao E 2 Wo 14 39 0,4 II-III 46 St /G a 14 12 e d fel r U m S2 3,0 1726 3,0 ao E 2 Wo 37 z.B. 3,0 e4 aß str AG B LP B IV LP St /G a TH FH 6,0-7,0 11,0 – ,0 74 III 3,0 hli ,0 14 4,0 3,0 3,0 3,0 14 – 3,0 n e4 aß str 3,0 ,0 3,0 RW 5,5 SD St /G a 3,0 ter ,0 3.5 Zusammenhängend gebaute Doppel- und Reihenhäuser sind jeweils bezüglich der Fassaden- und Dachmaterialien sowie der Fassaden- und Dachfarben, der Dachaufbauten (Dachgauben) und -einschnitte, der Zwerchhäuser/-giebel einheitlich zu gestalten. (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) 3,0 Ha 15 5,5 2,0 3,0 FD – 35 x e2 ,0 Pla str 14 ,0 3,0 ,0 14 St /G a 5,5 ao E 2 Wo II ,5 5,5 3,0 14 Pl a TH FH 5,0-6,5 10,0 0,4 ,0 14 4,0 LB a /G St St /G a 1919 3,0 LPB II LPB III St /G a 3,0 32 3,0 5,5 3,0 5 – II GH 7,0 [1 5 ] [17 2,0 5,5 3,0 10 aß e str an Pl 3,0 5,5 2,0 3,0 ,0 14 3,0 ,0 14 2,0 3,0 St /G a 3,0 0,4 14 3,0 3,0 5,5 35 4 ] ] [25 ] [27 ] [37 ] [39 ,0 1,5 13 2,0 Pl an St str /G aß a e – aß e1 II ,0 Spielplatz ,0 5,5 ns tr ZD 1953 St /G a St /G a 3,0 WA 3 3,0 3,0 3,0 0,4 WA 2 ,5 3,0 WA 1 13 RW 3,0 ao E 2 Wo 1957 ] 14 ] ße -S tra els An to St /G a 81 [93 [19 He in [2 2 n-E ng 29 [1 8 [20 ] GH 7,0 2072 3,0 Wa3 c 33 II FD – Re m [20 J os ] [22 ] 3,0 1963 ] ,0 Zusammenhängend gebaute Doppel- und Reihenhäuser müssen die gleichen Trauf-, First- und Gebäudehöhen sowie die gleiche Dachform und Dachneigung aufweisen. (siehe auch Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 2.3) 3,0 30 ,0 7,8 361 443 3,0 0,4 GH 7,0 1 3,0 ,0 II FD – ao E 2 Wo St /G a z.B. 362 7,5 3,0 14 0,4 – z.B. 442 3,0 ao E 2 Wo 4 2 [2 4 ] [26 ] [1 4 e ric h [ 16 14 II ao E 1 Wo St /G a 3,0 3,0 TH FH 5,0-6,5 10,0 ao E 2 Wo 27 HsNr. 25 370 5,5 ao E 1 Wo WA 6 – 14 n-W eg ste ] efGa a 13 23 25 27 ] – 8 ] [18 11 a 13 1 21 er lz e ho Eic h m de Au f [22 SD 16 St /G a 14 1 ,0 3,0 14 497 496 ,0 7,8 4,0 11 Hs Nr .1 Hs Nr .3 27 29 33 35 37 39 8 – SD SD/PD GH 8,5 TH FH TH FH 6,0-7,0 11,020655,0-6,5 10,0 an 41 raß – St /G a 2,0 4,0 ,5 14 Ausgenommen hiervon sind Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Baugebiete: Vorgeschlagene Grundstücksaufteilung / Stellplatzanlage Verkehrsflächen: Vorgeschlagene Straßengliederung/Platzgestaltung Grünflächen: Vorgeschlagene Fußwege Zahl der Vollgeschosse: 29 7,5 3,0 II SD 1998 ] – 338 499 ,0 ] [83 [91 – ao St /G a 0,4 326325324323498 1916 LP LP B I B V III ,0 14 3,0 [34 1955 1952 5,5 GH 10,5 Pl 49 -N 16] ag elSt GH FD 8,5 TH FH 2086 – 5,0-6,5 10,0 ße 1 Ze 31 ] 0,4 III St /G a 3,0 z.B. 6,0 ,0 3,0 1. (unverbindlich, ohne Festsetzungscharakter) Höhe baulicher Anlagen: 3,0 8,0 RW ,0 318317316 z.B. 26 Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO (hierzu zählen auch Wärmepumpen) sind im Bereich der Vorgärten (vgl. Ziffer 10 der örtlichen Bauvorschriften) nicht zulässig. Maß der baulichen Nutzung 3,0 2085 II ] 0,4 14 319 31 14 0,4 3,0 Zeichnerische Darstellungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 16 bis 20 BauNVO) 459 ,0 Beschränkung der Zahl der Wohnungen Örtliche Bauvorschriften (Gestalterische Festsetzungen) (ohne Festsetzungscharakter) Vorgeschlagene Anordnung der Gebäude und Garagen 2. 33 14 1 Wo 308 8,0 13 3,0 St /G a 339 5,0 WA 13 3,0 TH FH 2092 5,0-6,5 10,0 ao E 2 Wo 340 Allgemeines Wohngebiet 1. Unzulässigkeit von Nebenanlagen IV. 3.4 1 HsNr. 3 516 515 3,0 3,0 2116 2087 ] WA 12 87 1958 – 14 Sonstige zeichnerische Darstellungen (hier: max. 1 Wohnung je Wohngebäude) LPB V LPB IV [35 ] 1962 95 II 16 z.B. WA ,0 ] [ [5 1959 1954 0,4 SD/ZD 18 14 [4 7 0,4 1] II LP LP B I B V III 3,0 14 3,0 2093 WA 10 1965 1956 89 ao E 1 Wo 2068 73 ] ] [30 – SD ao E 2088 2 Wo ao E 2 Wo II 0,4 1961 1960 ] 2091 II ] 0,4 TH FH 6,0-7,0 11,0 SD/PD ao E 2 Wo WA ] 9 49 ] ] [32 [85 ao E 1 Wo ] 341 517 8,0 WA 16 [29 TH FH 5,0-6,5 10,0 ] ] WA 2059 5 TH FH 6,0-7,0 11,0 79 1968 WA 4 71 21 to An – WA 15 3,0 [5 3 [59 1 19 30 1941 e ng n-E 77 [6 3 2058 75 e 1940 ] 28 ß tra S ls [6 1 65 1944 2002 2004 ] ] 2001 2003 ] [69 1979 2000 [67 [28 1980 1946 1964 3 1978 1999 [57 2 1981 1943 ao E 2 Wo [23 2062 1 17 1983 2064 0,4 II E 2 Wo 2057 4 15 1995 1984 ] ] 4 -M ns ] Ha [13 a 1982 g We eried 5 hm Sc rdha Ric 7 [22 ] SD 2067 WA 8 SD/PD GH 8,5 TH FH 5,0-6,5 10,0 2061 ao 1950 1985 ao E 1 Wo 2094 ] ] 1987 13 TH FH 2139 6,0-7,0 11,0 ] 2060 3 oc TH FH 5,0-6,5 10,0 ] [55 [32 WA 7 0,4 ] [11 1967 ße tra S k- II 20 3,0 ] ] 6 18 – ] [41 TH FH 6,0-7,0 11,0 2066 2070 [5] 1932 e 0,4 2063 2044 1949 ] [16 ng n-E ße tra S ls [45 [21 [30 8 7 1986 1933 II 2084 WA 11 St 3,0 ße to An ] [26 1951 – 461 460 331 332 5,5 a Str 2048 1948 1966 0,4 SD/ZD 334 3,0 ] er [19 ] urg [28 mb 1934 SD 2 333 336 3,0 xe 1461 4] [1] Lu 4 2047 2043 1947 14 [43 2051 ] 1502 2056 [2 2046 2042 [12 [4] 2041 WA 14 2089 [33 2178 2177 ] [10 1935 2055 [3] ] 2082 2050 1458 1936 [6] [24 – TH FH 6,0-7,0 11,0 2090 [5] 1937 ] 2083 2049 [31 2114 2054 ] ] 2 1457 [22 [26 1501 2179 ] [17 2034 1456 1459 49 [1 2069 [3 2 [21 2106 ] str a Hs Nr .1 6 2036 SD/ZD sc h te lw eg 1454 – pt er 40 ] [11 SD St /G a 2140 gs 45 [2 5 2071 [9] 18 ] 2081 2053 [7] 35 II Ha u ] 0,4 hli eß un 37 [16 II 3 40 30 0,4 3,0 ße 66 bis 70 2037 [30 an 35 1453 ] ] II 2080 2052 e raß t 2182 S 1 39 ) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen Beitrag n-untergeordneten gli zum Innenlärmpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. e ] 2181 -R ] [2 0 1455 [13 rtin 2180 2035 a 1 4 M 5] [20 ] 2095 2107 WA 19 0,4 Pl 61 bis 65 [14 30 43 1931 [23 2 30 71 bis 75 1462 2105 WA 18 2137 4 31) V 56 bis 60 2038 [8] 2018 ] [1] 2108 ] [28 ] 864 IV 865 [21 ße 1 Ze 3 is i gw eg 31 [26 str a is i 4 2078 WA 17 [2] 2104 ] [12 [10 III 1825 [3] 2109 ] 335 2101 P 863 [4] 3,0 ] str a [24 [13 2138 2079 2039 – 1452 2100 6 S3m II 30 [6] 2102 Art der baulichen Nutzung Weg (K Straße olzer Eichh 1835 bis 55 2115 2103 2040 1451 erf. R'w, res des Außenbauteils in dB I 2120 [7] [5] 2073 ao ED 2 Wo 2136 5 2074 2099 8 309 1918 St /G a 3,0 TH FH 6,0-7,0 11,0 ße 1449 2112 2150 GH FD/SD 6,0-7,0 2135 [8] II 10 St 2016 2098 ] 0,4 ] tra 2075 Büroräume 1) und ähnliches 1450 »Maßgeblicher Aufenthaltsräume 55 547 577 548 545 5 3 Außenlärmpegel« in Wohnungen, 546 51 (siehe auch 557 Zeichnerische in dB(A) Übernachtungsräume 549 558 860 Festsetzung Nr. 9 in Beherbergungsstätten, und Planungsrechtliche 2005 2006 567 Festsetzung Nr. 8.2) Unterrichtsräume 568 859 2007 und ähnliches 862 [10 ) 3,0 WA 20 [38 1. 290 2 ] 2134 2113 ED – 2174 11 gw eg 2076 [36 2097 ] ] an 576 [27 Pl Raumarten 575 57 Lärmpegelbereich 559 [12 (Tabellenauszug besitzt lediglich nachrichtlichen Charakter) 574 ] 2133 1447 ao 2149 ße 59 2077 ] str a 572 [34 2096 1448 2008 540 Tabelle zu den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 573 Lärmpegel 2132 ao E 2 Wo 2173 20 291 300 V B V LP B I LP 571 [25 lan s rA ck [3] ] a 25 [32 Gemarkung Keldenich 2144 Flur 8 9 538 2131 2183 12 31 18 II. (gemäß § 9 BauGB in Verbindung mit der BauNVO und der PlanZV) 452 292 293 eg dw Ra 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) 2143 ] II 16 Zeichnerische Festsetzungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 1 und 4 BauNVO sowie § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) d un • [23 ] Pl ße 1465 525 533 569 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NW) in der Fassung der 534 535 536 Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 570 [30 0,4 II 14 ß Fu der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 1897 1872 Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. durch Artikel 3 des Gesetzes 522 S. 666 f.), zuletzt geändert 796 515 vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564, 565)526 523524 Str a ns tr 799 ler 0,4 GH GH FD/SD 6,0-7,0 FD/SD 6,0-7,0 2176 TH FH TH FH 5,0-6,5 10,0 6,0-7,0 11,0 aß e 4 2148 2130 an se ] Pl 2 1444 2142 rS tra ß e( K LP LP B V B IV 3 1464 Brü s 2184 WA 22 2171 lze ße 1445 WA 21 [3] – IV B II LP B I LP • [28 – ho 4989 str a 23 2147 7 13 der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes 11 802 18.12.1990 (BGBl. (Planzeichenverordnung – PlanZV) in der Fassung vom 1991 I S. 58), zuletzt 9 1880 I S. 1509, 1510) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. [4] – 2175 g 297 298 I. Wilhelm - Busch - Straße 299 an • 1911 [5 ] – ao a 15 2185 a] Pl we g [4 2146 Ei ch – 2 15 2141 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in 506 5 der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 507 Ze 504 1 is i Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548, 1551) 7 g 2157 GH 10,5 FD – 1 296 Pl 1888 • 2155 [6] [7 ] 2166 GH FD 7,0-10,5 – – 3 4985 4986 4987 4988 ße 1910 WA 24 5 4997 0,4 II-III 0,4 III 2145 1543 114 4879 295 er 3080 we g str a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722, 503 1731) 1 3 ns tr Bekanntmachung502vom 8 2124 WA 23 [8] [9 ] aß e 418 2154 3079 me 7 a 1825 Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes erfolgt nach den Vorschriften • 1545 1542 417 Ve r 9 Pl eg ] 7 416 [10 3089 1122 2163 aß e nw 2125 11 [3] 2153 ns tr ise 8 3077 3087 a Rechtsgrundlagen 6 415 ] Pl Me 4937 [5] 6 414 4 1536 1721 1722 2152 aß e 2 [12 ns tr 2126 8.4 Anforderungen an Wärmepumpen Es sind nur Wärmepumpen zulässig, die am Nachbarhaus den jeweiligen zulässigen baugebietsspezifischen Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 TA Lärm für die Nachtzeit um mindestens 10 dB(A) unterschreiten. 12. Standorte für Abfall und Wertstoffe Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Mülltonnen auf privaten Grundstücksflächen sind derart einzuhausen oder mit Rank- und Kletterpflanzen einzugrünen, so dass sie von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen aus nicht einsehbar sind. 13. Höhenanschluss der Baugrundstücke an die Verkehrs- und Grünflächen Das Baugrundstück ist über eine entsprechende Geländemodellierung/-neigung (ggf. auch mittels Böschungen) höhengleich an die angrenzenden öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen anzuschließen. Maßgeblich sind hierbei die vorhandenen oder geplanten Endausbauhöhen der öffentlichen Verkehrs- bzw. Grünflächen. Abweichend hierzu können zur Höhenüberbrückung entlang der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen im Bereich der Baugrundstücke auch hellgraue Winkelsteine zugelassen werden, wenn sie eine Höhe von 1,0 m, bzw. 0,3 m im Bereich von Vorgärten im Sinne dieser Satzung (vgl. Ziffer 10), über der angrenzenden Verkehrs- oder Grünfläche nicht überschreiten. 14. STADT WESSELING Grundstückseinfriedungen Einfriedungen privater Grundstücke entlang öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen sind nur in Form von Hecken zulässig, auch in Verbindung mit einem transparenten, hausseitig angeordneten Zaun. Für Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölze (z. B. Liguster, Eibe, Buche, Hainbuche, Weißdorn) zu verwenden. Bebauungsplan Nr. 2/93.2 Darüber hinaus sind Sichtschutzzäune und Mauern entlang von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig, sofern sie gegenüber der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt« • • • Bearbeitung im Auftrag: eine Höhe von maximal 1,8 m nicht überschreiten, einen Mindestabstand von 0,75 m einhalten und im straßenseitigen Abstandsstreifen eine Heckenbepflanzung mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen ausgeführt wird. Einfriedungen im Bereich von Vorgärten im Sinne dieser Satzung (vgl. Ziffer 10) dürfen gegenüber der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche eine Höhe von 1,0 m, bzw. in Verbindung mit Winkelsteinen nach Ziffer 13 dieser Satzung eine Höhe von 1,3 m, nicht überschreiten. -ENTWURF- Norbert Post Hartmut Welters Architekten & Stadtplaner GmbH Dortmund / Köln Planstand 18.03.2016 Gemarkung Keldenich Flur 8 Gemarkung Urfeld Flur 1, Flur 20 Blattschnitt im Original: 820 x 1.630 mm