Daten
Kommune
Wesseling
Größe
4,7 MB
Datum
19.04.2016
Erstellt
04.04.16, 16:39
Aktualisiert
04.04.16, 16:39
Stichworte
Inhalt der Datei
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Carl - Spitzweg - Straße
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LPB III
LPB IV
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nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
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nur Hausgruppen zulässig
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geschlossene Bauweise
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Baulinie
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LP PB
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Flächen für den Gemeinbedarf
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WA 34
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0,4 II-III
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FD
–
GH
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FH
6,5-7,5 12,0
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–
WA 32
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GH
10,0
–
FD
–
–
o
–
Flächen für den Gemeinbedarf
Zweckbestimmung:
Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen
–
5.
Öffentliche Verkehrsflächen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Gemarkung Urfeld
Flur 20
Straßenverkehrsfläche
ao
E
2 Wo
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
TH
FH
6,5-7,5 12,0
ao
E
1 Wo
ao
E
2 Wo
6.
Flächen für Versorgungsanlagen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Fläche für Versorgungsanlagen
Zweckbestimmung:
Fernwärme / Elektrizität
»Schloss Eichholz«
H
7.
Grünflächen
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8,0
24
–
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Zweckbestimmung:
Parkanlage
Spielflächen, dezentrale Spielstationen
Eichholzer Busch
–
RW
Anlagen zur Niederschlagswasserrückhaltung und -ableitung
AG
Abstandsgrün
47
8.
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft - Pflanz- und Erhaltungsgebote
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)
Rhein-Erft-Kreis
Gemarkung Urfeld
Flur 20
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
gs
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Anpflanzen eines Laubbaumes
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(Standort kann um bis zu 3,0 m abweichen)
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LP
LP B III
B
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Wesseling, den ……………
–
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LP
LP B I
B I
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Köln, den ……………
3,0
Rhein-Sieg-Kreis
Gemarkung Sechtem
Flur 4
LP
LP B II
B I
IV
1920
Für die städtebauliche Planung
GH
FD/SD 10,0
TH
FH
6,5-7,5 12,0
14
3 ,0
……………………………
Dezernat III - Bereich 61/
Stadtplanung
……………………………
Prof. Hartmut Welters
Architekt & Stadtplaner
Aufstellungsbeschluss
Auslegungsbeschluss
Satzungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der
Stadt Wesseling hat am 01.10.2014 gemäß § 1 Abs. 3 und
§ 2 Abs. 1 und 4 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan
Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz - 2. Bauabschnitt«
aufzustellen.
Der Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am
22.01.2014 ortsüblich bekannt gemacht worden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der
Stadt Wesseling hat am ………… 2016 die öffentliche
Auslegung dieses Bebauungsplanes mit Begründung für die
Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 7 GO NW vom Rat der Stadt Wesseling am
………… 2016 als Satzung mit Begründung gemäß § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen worden.
Wesseling, den ……………
Wesseling, den ……………
Wesseling, den ……………
Der Bürgermeister
in Vertretung
Der Bürgermeister
in Vertretung
Der Bürgermeister
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Köln, den ……………
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……………………………
Prof. Hartmut Welters
Architekt & Stadtplaner
Planunterlage
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……………………………
Dezernat III - Bereich 61/
Stadtplanung
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Die Plangrundlage entspricht der digitalen Liegenschaftskarte,
Stand September 2015.
Die Festlegung der städtebaulichen Planung ist geometrisch
eindeutig.
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Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BundesImmissionschutzgesetzes
…………………………………
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
…………………………………
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
…………………………………
Erwin Esser
Schallschirm: Höhe 2,0 m / 3,0 m über Straßenniveau
LPB IV
Lärmpegelbereich (gemäß DIN 4109), hier: Stufe IV
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Öffentliche Auslegung
Bekanntmachung / In Kraft treten
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der
Stadt Wesseling hat am 17.06.2015 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
beschlossen, die Öffentlichkeit frühzeitig zu beteiligen.
Die Darlegung der Planung erfolgte vom 06.07. bis einschließlich 21.08.2015, die Erörterung am 19.08.2015.
Die ortsübliche Bekanntmachung ist am 24.06.2015 im
Amtsblatt der Stadt Wesseling erfolgt.
Der Entwurf dieses Bebauungsplanes hat auf Beschluss des
Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt
Wesseling mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom ………… 2016 bis einschließlich ………… 2016 öffentlich
ausgelegen. Die ortsübliche Bekanntmachung über die
öffentliche Auslegung ist am ………… 2016 im Amtsblatt der
Stadt Wesseling erfolgt.
Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB sind am ………… 2016 im Amtsblatt
der Stadt Wesseling bekannt gemacht worden.
Der Bebauungsplan tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Wesseling, den ……………
Wesseling, den ……………
Wesseling, den ……………
Der Bürgermeister
in Vertretung
Der Bürgermeister
in Vertretung
Der Bürgermeister
(bei freier Schallausbreitung)
10
20
30
40
50
75
Maß der baulichen Nutzung
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 bis 20 BauNVO)
2.1
St/Ga
Unterer Bezugspunkt (BZP) für die Bemaßung der Erdgeschossfußbodenhöhe baulicher Anlagen ist die
Höhenlage der an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche (Höhenlage des fertig ausgebauten
Fahrbahn- bzw. Gehwegrandes), gemessen in der Mitte der Grenze zwischen Baugrundstück und Verkehrsfläche. Der Höhenplan mit den Ausbauhöhen der Erschließungsplanung ist hierbei zu Grunde zu legen.
Bei Eckgrundstücken ist die Grundstücksseite mit der höher gelegenen Verkehrsfläche maßgebend. Die Mitte
der Grenzlänge bezieht sich hierbei auf das gerade Teilstück bis zum Kurvenbereich.
2.3
Trauf- und Firsthöhe – Definition
(gemäß § 18 BauNVO)
Die in den Baugebieten jeweils festgesetzten minimal bzw. maximal zulässigen Traufhöhen dürfen von
baulichen Anlagen mit mehrseitig geneigten Dächern nicht unter- bzw. überschritten werden. Als Traufhöhe
(TH) gilt die Differenz zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFF) und der Wandhöhe im Sinne von § 6
Abs. 4 BauO NW (Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Außenfläche des Daches).
Die in den Baugebieten jeweils festgesetzten maximal zulässigen Firsthöhen (FH) dürfen von baulichen
Anlagen mit mehrseitig geneigten Dächern nicht überschritten werden. Als Firsthöhe (FH) gilt die Differenz
zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFF) und dem höchstgelegenen Punkt der Dachhaut (Dachfirst).
2.4
Gebäudehöhe – Definition
(gemäß § 18 BauNVO)
Die in den Baugebieten jeweils festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen (GH) dürfen von baulichen
Anlagen mit Flachdächern oder einseitig geneigten Dächern (Pultdächern) nicht überschritten werden. Als
Gebäudehöhe (GH) gilt die Differenz zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFF) und dem
höchstgelegenen Punkt des Gebäudes (Oberkante Attika bei Gebäuden mit Flachdach, Oberkante Dachfirst
bei Pultdächern).
100 m
…………………………………
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
…………………………………
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
…………………………………
Erwin Esser
6.
(gemäß § 9 Abs. 7 BauGB)
Abgrenzung der Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung,
der Bauweise sowie der Dachform
(gemäß § 1 Abs. 4; § 16 Abs. 5 BauNVO)
Dachform:
FD/SD/ZD/PD Flachdach / Satteldach / Zeltdach / Pultdach (siehe auch Gestalterische Festsetzung Nr. 4)
Vorgartensignatur
(siehe auch Gestalterische Festsetzung Nr. 10)
(gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1, 4 BauO NW)
Öffentliche Grünflächen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die öffentlichen Grünflächen dienen unter anderem auch der Aufnahme von
•
•
•
•
•
•
Fuß- und Radwegen, Wirtschaftswegen und Grundstückszuwegungen
möblierten Aufenthaltsbereichen,
Spielgelegenheiten für Kinder und Jugendliche,
künstlerisch gestalteten Objekten,
unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen,
Mulden und Rinnen für eine oberirdische Niederschlagswasserableitung sowie Anlagen für die
Niederschlagsversickerung.
7.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft – Pflanz-/Erhaltungsgebote
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 sowie Nr. 25 a und b BauGB)
Die Flächen von Terrassen sind Teil der Hauptanlage und somit bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche
entsprechend § 19 Abs. 2 BauNVO zu berücksichtigen.
In den Baugebieten WA 13, WA 23, WA 24, WA 25, WA 26, WA 27, WA 28, WA 29, WA 30 und WA 35 darf die zulässige
Grundfläche
•
•
durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie
durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird,
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
3.
Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB sowie §§ 12, 14, 22 und 23 BauNVO)
3.2
7.2
Baumanpflanzungen innerhalb privater Grundstücksflächen entlang der
Eichholzer Straße
Bei der Anpflanzung der in der Planzeichnung entlang der Eichholzer Straße festgesetzten Bäume sind
standortgerechte Laubgehölzarten mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm und einer Stammhöhe
von mindestens 2,20 m zu verwenden. Die genaue Lage der Baumanpflanzungen kann bis zu 3,0 m von dem
festgesetzten Standort abweichen und bleibt der späteren Ausführungsplanung überlassen. Die
Anpflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen.
7.3
Abweichend offene Bauweise
Überschreitung der gartenseitigen Baugrenze
Baumanpflanzung je Baugrundstück
Staffelgeschoss
In den Baugebieten WA 23 sowie WA 25 bis WA 30 ist bei Gebäuden mit Flachdach, die drei Vollgeschosse nach
§ 2 Abs. 5 BauO NW aufweisen, das oberste Geschoss gestalterisch gegenüber den darunter liegenden
Geschossen abzusetzen. Das Absetzen hat durch einen mindestens 2 m tiefen Rücksprung an einer Seite des
Gebäudes zu erfolgen. Weitere (auch geringere) Rücksprünge an anderen Gebäudeseiten sind zulässig. Das
Absetzen des obersten Geschosses gegenüber den darunter liegenden Geschossen kann zusätzlich durch
unterschiedliche Fassadenoberflächen und/oder -farben betont werden.
3.
Eine Überschreitung der gartenseitigen (nicht vorgartenseitigen) Baugrenze auf dem Baugrundstück durch
untergeordnete Bauteile mit insgesamt maximal 3,0 m Höhe und maximal 5,0 m Länge (z. B. Wintergarten,
überdachte Terrasse, Balkon) ist in einer Tiefe von maximal 3,0 m als Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB
zulässig, sofern ein Mindestabstand von 3,0 m zu den Grundstücksgrenzen eingehalten wird und soweit nicht
landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 BauNVO bleiben hiervon
unberührt.
Fassadenoberflächen sind nur mit Putz in hellen, abgetönten und aufeinander abgestimmten Farben, mit
Ziegel, Verblendmauerwerk, Holz oder Glas auszuführen. Bossierte oder engobierte Klinker sind unzulässig.
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sind von den Vorgaben ausgenommen.
In den Baugebieten WA 13, WA 23, WA 24, WA 25, WA 26, WA 27, WA 28, WA 29, WA 30 und WA 35 ist eine
Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen durch Garagengeschosse unterhalb der
Geländeoberfläche (Tiefgaragen) für die gesamte Baugebietsfläche als Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB
zulässig, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt
oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der
Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht
oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unmittelbar zu verständigen. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher
mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare
Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefendetektion empfohlen.
3.
Baugrund
4.
Dachform
Für die in der Planzeichnung festgesetzten Dachformen gilt:
•
•
•
•
Flachdächer (FD) sind Dächer mit einer Neigung von max. 5°.
Satteldächer (SD) sind symmetrische Dächer mit zwei entgegengesetzt gleich geneigten Dachflächen.
Zeltdächer (ZD) sind Dächer mit allseitig gegeneinander geneigten Dachflächen, die in einer Spitze
zusammenlaufen und eine umlaufend gleich hohe Trauflinie aufweisen. Zu Zeltdächern im Sinne
dieser Satzung zählen auch Walmdächer mit einer Firstlänge von bis zu 2,0 m.
Pultdächer (PD) sind Dächer mit nur einer geneigten Dachfläche.
5.
Dacheindeckung
Geneigte Dachflächen sind in Material, Form und Farbe einheitlich einzudecken. Geneigte Dächer von
Gebäuden mit einer Neigung größer 10° sind grundsätzlich nur einheitlich farbig mit einer Eindeckung aus
Dachpfannen (anthrazit oder schwarz) oder aus Schiefer auszubilden. Ausgenommen hiervon sind
Dachgauben.
Außerdem hiervon ausgenommen sind Flächen, die für eine aktive oder passive solarenergetische Nutzung
erforderlich sind (z. B. Solarkollektoren und Fotovoltaikzellen), wenn sie parallel zur Dachoberfläche
angeordnet werden.
Dachflächen von Garagen und Carports, die eine Neigung von kleiner/gleich 5° aufweisen, sind mit einer
extensiven Dachbegrünung zu versehen.
6.
Dachüberstand
Bodenschutz
Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der Versiegelung anzustreben.
Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende Bodenaushub ist möglichst auf dem Grundstück zu
belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen.
Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei
wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu
erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
5.
Vegetationsschutz
Im Baugebiet ist die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen) zu beachten. Soweit erforderlich sind Schutzzäune anzuordnen und Vorkehrungen zum
Wurzelschutz, Stammschutz und Bodenverdichtungsschutz durchzuführen.
6.
Bodendenkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach den §§ 15
und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere
Denkmalbehörde, oder dem Landschaftsverband Rheinland / der Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039-0, Fax 02425 / 9039-199,
anzuzeigen. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung
des Landschaftsverbandes Rheinland / der Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
Der Dachüberstand (Abstand zwischen der unteren horizontalen Kante der geneigten Dachfläche und der
senkrecht stehenden, aufgehenden Gebäudeaußenwand) darf 50 cm nicht überschreiten.
7.
7.
Dachgauben
Der Abstand der Dachgauben untereinander muss mindestens der Breite einer Einzelgaube entsprechen. Die
Breite aller Einzelgauben darf insgesamt 50 % der Firstlänge eines Gebäudes nicht überschreiten.
Erdbebenzone
Die Stadt Wesseling befindet sich in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte zur
DIN 4149 (Fassung April 2005) der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). In der genannten
DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
Aufstehende Flächen von Dachaufbauten müssen mindestens 50 cm hinter der Gebäudeflucht der senkrecht
stehenden, aufgehenden Gebäudeaußenwand zurückspringen.
Unzulässig sind
•
•
•
Schleppgauben,
unterschiedliche Gaubenformen auf der Dachfläche eines Gebäudes,
Gauben auf Dachflächen mit einer Neigung unter 30°.
8.
Garagen
Außenwandoberflächen von Garagen sind hinsichtlich ihrer Farbigkeit auf das Hauptgebäude abzustimmen.
Nicht überbaute Fläche der bebauten Grundstücke
Für die aufgrund des Straßenausbaus zu fällende Kastanie an der Urfelder Straße sind vier Einzelbäume
innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft anzupflanzen. Hierbei sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten mit einem
Stammumfang von mindestens 18/20 cm und einer Stammhöhe von mindestens 2,20 m zu verwenden. Lage
und Anordnung der Baumanpflanzungen bleiben der späteren Ausführungsplanung überlassen. Die
Anpflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen.
10.
7.5
Vorgärten sind mit Ausnahme der Stellplatz- und Garagenzufahrt sowie der Hauszuwegung gärtnerisch zu
gestalten. Mindestens 40 % der Vorgartenfläche sind zu bepflanzen.
8.
Produkten-Fernleitungen
Entlang des südöstlichen Plangebietsrandes verlaufen im Flurstück 1970 unterirdische ProduktenFernleitungen der Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH (RMR), Köln sowie der Shell
Deutschland Oil GmbH. Im Südwesten verläuft im Bereich des Plangebietsrandes die unterirdische
Ferngasleitung Nr. 79 der Open Grid Europe GmbH, Essen. Die Leitungstrassen sind in der Planzeichnung
nachrichtlich dargestellt. Alle Planungen und Maßnahmen in diesem Bereich, insbesondere innerhalb der
jeweiligen 10-m-Schutzstreifen (jeweils 5 m beidseitig der Leitungsachse), sind mit den Leitungsträgern
abzustimmen. Die Schutzstreifen sind von betriebsfremden Bauwerken sowie von Bewuchs mit Bäumen
und tiefwurzelnden Pflanzen freizuhalten.
9.
Einsichtnahme von DIN-Vorschriften und sonstige Regelwerke
Die diesem Bebauungsplan zu Grunde liegenden DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerke können bei
der Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung eingesehen werden.
Vorgarten
Als Vorgarten im Sinne dieser Satzung gilt der Freibereich des Baugrundstückes zwischen der
entsprechenden Liniensignatur (Vorgartensignatur) in der Planzeichnung und der vorderen Gebäudeflucht
sowie deren seitlichen Verlängerung bis zur Grundstücks- bzw. Nachbargrenze.
Als Ersatzlebensraum für die eventuell im Plangebiet vorkommende Wechselkröte sind innerhalb der
festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft sechs Erdmulden zur Aufnahme von Regenwasser mit einer Größe von jeweils 25-50 qm und
einer Tiefe von 0-15 cm herzustellen. Die Maßnahme ist vor Beginn der Erschließungsarbeiten durchzuführen.
11.
8.
Geländeabgrabungen zur Belichtung von Räumen in Kellergeschossen sind nur zulässig, wenn deren Breite
1/3 der Fassadenbreite des Gebäudes nicht überschreitet und wenn der Abstand zu öffentlichen Verkehrsund Grünflächen mindestens 3,0 m beträgt. Ausschlaggebend für die Bemaßung des Abstands ist der äußere
Rand der Oberkante des Abgrabungsbereichs.
Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Vorhandensein von Kampfmitteln innerhalb des Plangebietes kann nicht gänzlich ausgeschlossen
werden; deshalb wird eine Kampfmittelüberprüfung empfohlen.
4.
7.4
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme)
Kampfmittelbeseitigung
Zur gestalterischen Gliederung des Gebäudes können für Fassadenflächen untergeordneter Bauteile, für
Sockelzone und Staffelgeschoss Abweichungen zugelassen werden.
Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke sind mit Ausnahme der Zufahrten, Zuwegungen, Stellplätze
und Terrassen wasseraufnahmefähig zu belassen bzw. herzustellen, zu begrünen und dauerhaft zu
unterhalten.
Baumanpflanzungen als Ersatzmaßnahme
Innerhalb des Plangebietes sind keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen bekannt. Sollten sich bei
Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so
sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises und die Stadt
Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht hiervon umgehend zu unterrichten.
Den Baugrund bilden lößbürtige Böden aus Hochflutablagerungen über Terrassenablagerungen. Die
Tragfähigkeit und das Setzungsverhalten der im Gründungsbereich auftretenden Schichten können
unterschiedlich sein. Es wird daher empfohlen, den Baugrund insbesondere im Hinblick auf seine
Tragfähigkeit und sein Setzungsverhalten im Einzelfall zu untersuchen und zu bewerten.
9.
Übersichtsplan (ohne Maßstab)
Geländeabgrabungen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
8.1
Schallabschirmung zur Urfelder Straße/Eichholzer Straße als Voraussetzung für
den Bezug von Gebäuden
Innerhalb des entsprechend in der Planzeichnung festgesetzten Flächenstreifens ist eine Schallabschirmung
mit einer Durchgangsschalldämmung von mindestens 25 dB anzuordnen. Bei der Bemessung der
Schallschirmhöhe bildet die Höhenlage des baugebietsseitigen Fahrbahnrandes der Urfelder Straße bzw. der
Eichholzer Straße den unteren Bezugspunkt, gemessen senkrecht zur Schallabschirmung.
Der Bezug von Gebäuden, die sich innerhalb des Lärmpegelbereiches II, III oder IV befinden (in der
Planzeichnung mit »LPB II«, »LPB III« bzw. »LPB IV« festgesetzt), ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vor
Fertigstellung der Schallabschirmung unzulässig.
8.2
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von Gebäuden
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen. Wird im Baugenehmigungsverfahren
durch eine vom Bauherren beauftragte schalltechnische Untersuchung nachgewiesen, dass die tatsächliche
Lärmbelastung und somit der hieraus resultierende Lärmpegelbereich geringer ist als im Bebauungsplan
festgesetzt (z. B. durch Eigenabschirmung des Gebäudes oder die Abschirmung durch andere Gebäude), so
können die Schalldämmmaße des festgesetzten Lärmpegelbereiches im Einzelfall unterschritten werden. Der
Bauherr muss die Einhaltung des so ermittelten Lärmpegelbereichs auf Grundlage der DIN 4109 nachweisen.
8.3
Belüftung von Räumen mit Schlaffunktion
Bei Schlaf- und Kinderzimmern von Wohnungen ist im gesamten Bebauungsplangebiet eine ausreichende
Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Wird im Baugenehmigungsverfahren durch
eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen, dass die tatsächliche Lärmbelastung einen Außenpegel
(Dauerschallpegel) von 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) nicht überschreitet, sind Abweichungen
hiervon zulässig.
Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Tiefgaragen
(gemäß § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO)
Altlasten
Fassaden
Je Baugrundstück ist ein Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 12/14 cm anzupflanzen. Die nach
Ziffer 7.2 zu pflanzenden Bäume sind hierbei nicht anrechenbar. Die Anpflanzung ist dauerhaft fachgerecht zu
pflegen und bei Ausfall zu ersetzen.
(gemäß § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO)
3.3
2.
Baumanpflanzungen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen
Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen sind mindestens 50 Bäume standortgerechter Laubgehölzarten
mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm und einer Stammhöhe von mindestens 2,20 m
anzupflanzen. Lage und Anordnung der Baumanpflanzungen bleiben der späteren Ausführungsplanung
überlassen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen.
Überschreitung der zulässigen Grundfläche
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
(gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1, 4 BauO NW)
………………………………
Stefan Rücker
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
In den Baugebieten WA 1 bis WA 12, WA 14 bis WA 19, WA 21 sowie WA 31 bis WA 34 haben Baugrundstücke eine
Mindestgröße von 400 qm aufzuweisen.
Erdgeschossfußbodenhöhe
Die Höhe des Erdgeschossfußbodens darf minimal 0,2 m und maximal 0,3 m über dem jeweiligen
Bezugspunkt (BZP) liegen. Als Erdgeschossfußbodenhöhe ist die Oberkante des fertig gestellten Fußbodens
anzusehen (OKFF).
1.
2.
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Festlegung des Bezugspunktes (BZP)
Umgrenzung von Flächen für Stellplätze (St) und Garagen (Ga)
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Größe der Baugrundstücke
(gemäß § 18 BauNVO)
Abweichend zu den ansonsten gültigen Bestimmungen zur offenen Bauweise sind in der abweichend offenen
Bauweise (ao) Gebäudelängen nur bis maximal 25 m zulässig.
Sonstige Planzeichen
Ausrichtung des Hauptfirstes (bei geneigten Dächern der Hauptgebäude)
0
2.
3.1
(gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1, 4 BauO NW)
Planzeichnung im Original: Maßstab 1 : 1.000
Stellplätze und Garagen sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, soweit
landesrechtliche Vorschriften oder andere Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht entgegenstehen. Zu
Garagen zählen auch Carports.
7.1
(gemäß § 22 Abs. 2 und 4 BauNVO)
10.
Köln, den ……………
32
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen
(gemessen senkrecht entlang des baugebietsseitigen Fahrbahnrandes der Urfelder bzw. Eichholzer Straße)
z.B.
–
the
ro
l-P
ipe
Eu
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen.
Geschützter Landschaftsbestandteil
Vorkehrungen und Flächen für besondere Anlagen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
0,4 II-III
Sy
n
tun
g
mi DN
tB 8
etr 00
ieb (O
sk pen
ab G
el rid
ral
ö
as
lei
ne
ng
Mi
Fe
r
9.
Bereich für Hausgruppen, Mehrfamilienhäuser und Gemeinbedarf
Für die Baugebiete WA 13, WA 24, WA 26, WA 27, WA 28, WA 29, WA 30 und WA 35 sowie für die Flächen für den
Gemeinbedarf gilt:
werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind somit unzulässig.
Trennlinie zwischen unterschiedlichen Lärmpegelbereichen
Wesseling, den ……………
4.2
(gemäß § 19 BauNVO)
WA 25
GH
10,0
•
•
2.5
S2m S3m
Entwurfsverfasser
FD
–
•
•
•
(gemäß § 9 Abs. 6 BauGB))
0,4 II-III
sp
3,0
9 ,0
LB
WA 26
,0
,0
14
Erhalt eines Baumes
S2
m
3,0
5,5
3,0
Ha
LP
LP B III
B
IV
up
ter
ns
tr
3,0
37
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
21
Hs
Nr.
2
Öffentliche Grünfläche
str
aß
e2
–
•
Wohngebäude,
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht
störenden Handwerksbetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(gemäß § 18 BauNVO)
GH
10,0
TH
FH
6,5-7,5 12,0
Stellplätze und Garagen sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen sowie innerhalb der im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten
Flächen zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu Garagen zählen auch
Carports.
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 und 4 BauNVO)
2.2
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
–
Bereich für frei stehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser
Doppel- und Reihenhäuser
Art der baulichen Nutzung – Zulässigkeit von Nutzungen
–
TH
FH
6,0-7,0 11,0
0,4 II-III
3,0
1.
Straßenbegrenzungslinie
FD/SD
GH
10,0
TH
FH
6,5-7,5 12,0
Planungsrechtliche Festsetzungen
Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
–
0,4 II-III
FD/SD
III.
Allgemeine Hinweise
(gemäß § 86 Abs. 1 und 4 BauO NW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB)
Für die Baugebiete WA 1 bis WA 12, WA 14 bis WA 22 sowie WA 31 bis WA 34 gilt:
5.
•
•
lie
Ha
4,0
,0
13
5,5
,5
13
3,0
,0
14
WA 33
TH
FH
6,0-7,0 11,0
WA 31
0,4 III
110
–
GH
FD/SD 6,0-7,0
)
Gemeinbedarf
4.1
Die allgemeinen Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind hier:
–
AG
Baum
Allgemeine Wohngebiete (WA)
Baugrenze
,5
sc
h
up
te
r
3,0
5,5
sc
up
36
0
19
WA 35
Stellplätze und Garagen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und 23 BauNVO)
offene Bauweise / abweichend offene Bauweise
ED
WA 28
o
,0
Kreisgrenze
Böschung
nur Einzelhäuser zulässig
Urfelder Straße
(L 190)
Die der Ver- und Entsorgung dienenden Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO sind auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig, auch wenn für sie
keine besonderen Flächen im Bebauungsplan festgesetzt sind.
Flurstücksnummer
Flurgrenze
Gebäudehöhe als Höchstmaß
E
–
,0
LP
LP B I
B I
III
14
St
/G
a
3 ,0
Firsthöhe als Höchstmaß
(gemäß § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO)
4.
75
GH
10,0
TH
FH
6,5-7,5 12,0
3,0
24
3,0
,0
3,0
14
Flurstücksgrenzen mit Grenzpunkten
Bauweise, Baugrenzen
o / ao
m
S2
FD/SD
o
3 ,0
Hauptgebäude mit Hausnummer
Nebengebäude / Garage
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 22 und 23 BauNVO)
3,0
14
3,0
,0
14
8,0
3,0
5,5
3,0
St
/G
a
GH
10,0
TH
FH
6,5-7,5 12,0
149
m
S2
WA 27
Darstellungen des Bestandes
1970
Der Ver- und Entsorgung dienende Nebenanlagen
(gemäß § 14 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO)
Abstandsmaß in Meter
(Stand: September 2015)
14
,0
,5
2.
zwingend
3 ,0
St
/G
a
St
/G
a
als Mindest- und Höchstmaß
V.
(gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO)
4.
(siehe auch Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 2.4)
3.
514
3,0
,5
12
4,0
,5
12
,5
12
4,0
FH 11,0
Gemarkung Urfeld
Flur 1
14
4,0
4,0
St
/G
a
3,0
,0
14
12
gs
ßu
n
lie
up
te
r
sc
h
3,0
5,5
St
/G
a
str
a
,0
3,0
,0
14
,5
12
z.B.
WA 29
,5
14
14,0
als Höchstmaß
–
III
B IV
P
L PB
L
z.B.
TH 6,0-7,0 Traufhöhe in Meter als Mindest- und Höchstmaß
1
3,0
St
/G
a
8,0
3,0
8,5
St
/G
a
3,0
4,0
z.B.
FD/SD
o
1970
Vorgeschlagene Böschungen für den Straßenbau
(siehe auch Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 2.3)
e
aß
3,0
5,0
St
/G
a
,0
14
]
5,5
3,0
lan
P
420
12
,5
12
3 ,0
a
/G
St
518
4,0
str
Pl
an
14
II
II-III
II
0,4 II-III
,0
4,0
6
,0
1917
5,5
WA 30
,5
3,0
3 ,0
2,0
3,0
Bereich mit
Bäumen, Buschund Strauchwerk
4,0
,0
14
aß
e2
gs
eß
un
,6
Vorgeschlagene Baumstandorte innerhalb der Verkehrsflächen
Grundflächenzahl (GRZ)
,3
13
4,0
LP
LP B II
BI
II
3,0
14
,0
5 ,5
Gemarkung Keldenich
Flur 8
L
e(
ß
tra
S
r
,0
14
St
/G
a
aß
e1
III
B IV
P
L PB
L
LP
LP B I
B I
III
,0
3 ,0
3,0
13
3,0
13
,0
3 ,0
St
/G
a
ao
E
2 Wo
14
39
0,4 II-III
46
St
/G
a
14
12
e
d
fel
r
U
m
S2
3,0
1726
3,0
ao
E
2 Wo
37
z.B.
3,0
e4
aß
str
AG
B
LP B IV
LP
St
/G
a
TH
FH
6,0-7,0 11,0
–
,0
74
III
3,0
hli
,0
14
4,0
3,0
3,0
3,0
14
–
3,0
n
e4
aß
str
3,0
,0
3,0
RW
5,5
SD
St
/G
a
3,0
ter
,0
3.5
Zusammenhängend gebaute Doppel- und Reihenhäuser sind jeweils bezüglich der Fassaden- und
Dachmaterialien sowie der Fassaden- und Dachfarben, der Dachaufbauten (Dachgauben) und -einschnitte,
der Zwerchhäuser/-giebel einheitlich zu gestalten.
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
3,0
Ha
15
5,5
2,0
3,0
FD
–
35
x
e2
,0
Pla
str
14
,0
3,0
,0
14
St
/G
a
5,5
ao
E
2 Wo
II
,5
5,5
3,0
14
Pl
a
TH
FH
5,0-6,5 10,0
0,4
,0
14
4,0
LB
a
/G
St
St
/G
a
1919
3,0
LPB
II
LPB
III
St
/G
a
3,0
32
3,0
5,5
3,0
5
–
II
GH
7,0
[1 5
]
[17
2,0
5,5
3,0
10
aß
e
str
an
Pl
3,0
5,5
2,0
3,0
,0
14
3,0
,0
14
2,0
3,0
St
/G
a
3,0
0,4
14
3,0
3,0
5,5
35
4
]
]
[25
]
[27
]
[37
]
[39
,0
1,5
13
2,0
Pl
an
St
str
/G
aß
a
e
–
aß
e1
II
,0
Spielplatz
,0
5,5
ns
tr
ZD
1953
St
/G
a
St
/G
a
3,0
WA 3
3,0
3,0
3,0
0,4
WA 2
,5
3,0
WA 1
13
RW
3,0
ao
E
2 Wo
1957
]
14
]
ße
-S
tra
els
An
to
St
/G
a
81
[93
[19
He
in
[2 2
n-E
ng
29
[1 8
[20
]
GH
7,0
2072
3,0
Wa3
c
33
II
FD
–
Re
m
[20
J os
]
[22
]
3,0
1963
]
,0
Zusammenhängend gebaute Doppel- und Reihenhäuser müssen die gleichen Trauf-, First- und
Gebäudehöhen sowie die gleiche Dachform und Dachneigung aufweisen.
(siehe auch Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 2.3)
3,0
30
,0
7,8
361
443
3,0
0,4
GH
7,0
1
3,0
,0
II
FD
–
ao
E
2 Wo
St
/G
a
z.B.
362
7,5
3,0
14
0,4
–
z.B.
442
3,0
ao
E
2 Wo
4
2
[2 4
]
[26
]
[1 4
e
ric
h
[
16
14
II
ao
E
1 Wo
St
/G
a
3,0
3,0
TH
FH
5,0-6,5 10,0
ao
E
2 Wo
27 HsNr. 25
370
5,5
ao
E
1 Wo
WA 6
–
14
n-W
eg
ste
]
efGa
a
13
23
25
27
]
–
8
]
[18
11
a
13
1
21
er
lz e
ho
Eic
h
m
de
Au
f
[22
SD
16
St
/G
a
14
1
,0
3,0
14
497
496
,0
7,8
4,0
11
Hs
Nr
.1
Hs
Nr
.3
27
29
33
35
37
39
8
–
SD
SD/PD GH
8,5
TH
FH
TH
FH
6,0-7,0 11,020655,0-6,5 10,0
an
41
raß
–
St
/G
a
2,0
4,0
,5
14
Ausgenommen hiervon sind Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, soweit landesrechtliche Vorschriften
nicht entgegenstehen.
Baugebiete: Vorgeschlagene Grundstücksaufteilung / Stellplatzanlage
Verkehrsflächen: Vorgeschlagene Straßengliederung/Platzgestaltung
Grünflächen: Vorgeschlagene Fußwege
Zahl der Vollgeschosse:
29
7,5
3,0
II
SD
1998
]
–
338
499
,0
]
[83
[91
–
ao
St
/G
a
0,4
326325324323498
1916
LP
LP B I
B V
III
,0
14
3,0
[34
1955
1952
5,5
GH
10,5
Pl
49
-N 16]
ag
elSt
GH
FD
8,5
TH
FH 2086
–
5,0-6,5 10,0
ße
1
Ze
31
]
0,4 III
St
/G
a
3,0
z.B.
6,0
,0
3,0
1.
(unverbindlich, ohne Festsetzungscharakter)
Höhe baulicher Anlagen:
3,0
8,0
RW
,0
318317316
z.B.
26
Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO (hierzu zählen auch Wärmepumpen) sind im
Bereich der Vorgärten (vgl. Ziffer 10 der örtlichen Bauvorschriften) nicht zulässig.
Maß der baulichen Nutzung
3,0
2085 II ]
0,4
14
319
31
14
0,4
3,0
Zeichnerische Darstellungen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 16 bis 20 BauNVO)
459
,0
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Örtliche Bauvorschriften (Gestalterische Festsetzungen)
(ohne Festsetzungscharakter)
Vorgeschlagene Anordnung der Gebäude und Garagen
2.
33
14
1 Wo
308
8,0
13
3,0
St
/G
a
339
5,0
WA 13
3,0
TH
FH
2092
5,0-6,5 10,0
ao
E
2 Wo
340
Allgemeines Wohngebiet
1.
Unzulässigkeit von Nebenanlagen
IV.
3.4
1 HsNr. 3
516 515
3,0
3,0
2116
2087
]
WA 12
87
1958
–
14
Sonstige zeichnerische Darstellungen
(hier: max. 1 Wohnung je Wohngebäude)
LPB V
LPB IV
[35
]
1962
95
II
16
z.B.
WA
,0
]
[
[5
1959
1954
0,4
SD/ZD
18
14
[4 7
0,4
1]
II
LP
LP B I
B V
III
3,0
14
3,0
2093
WA 10
1965
1956
89
ao
E
1 Wo
2068
73
]
]
[30
–
SD
ao
E
2088
2 Wo
ao
E
2 Wo
II
0,4
1961
1960
]
2091 II ]
0,4
TH
FH
6,0-7,0 11,0
SD/PD
ao
E
2 Wo
WA
] 9
49
]
]
[32
[85
ao
E
1 Wo
]
341
517
8,0
WA 16
[29
TH
FH
5,0-6,5 10,0
]
]
WA
2059 5
TH
FH
6,0-7,0 11,0
79
1968
WA 4
71
21
to
An
–
WA 15
3,0
[5 3
[59
1
19
30
1941
e
ng
n-E
77
[6 3
2058
75
e
1940
]
28
ß
tra
S
ls
[6 1
65
1944
2002
2004
]
]
2001
2003
]
[69
1979
2000
[67
[28
1980
1946
1964
3
1978
1999
[57
2
1981
1943
ao
E
2 Wo
[23
2062
1
17
1983
2064
0,4
II
E
2 Wo
2057
4
15
1995
1984
]
]
4
-M
ns ]
Ha [13 a 1982
g
We
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5
hm
Sc
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Ric
7
[22
]
SD
2067
WA 8
SD/PD GH
8,5
TH
FH
5,0-6,5 10,0
2061
ao
1950
1985
ao
E
1
Wo
2094
]
]
1987
13
TH
FH
2139
6,0-7,0
11,0
]
2060
3
oc
TH
FH
5,0-6,5 10,0
]
[55
[32
WA 7
0,4
]
[11
1967
ße
tra
S
k-
II
20
3,0
]
]
6
18
–
]
[41
TH
FH
6,0-7,0 11,0
2066
2070
[5]
1932
e
0,4
2063
2044
1949
]
[16
ng
n-E
ße
tra
S
ls [45
[21
[30
8
7
1986
1933
II
2084
WA 11
St
3,0
ße
to
An
]
[26
1951
–
461
460
331
332
5,5
a
Str
2048
1948
1966
0,4
SD/ZD
334
3,0
]
er
[19
]
urg
[28
mb
1934
SD
2
333
336
3,0
xe
1461
4]
[1]
Lu
4
2047
2043
1947
14
[43
2051
]
1502
2056
[2
2046
2042
[12
[4]
2041
WA 14
2089
[33
2178
2177
]
[10
1935
2055
[3]
]
2082
2050
1458
1936
[6]
[24
–
TH
FH
6,0-7,0 11,0
2090
[5]
1937
]
2083
2049
[31
2114
2054
]
]
2
1457
[22
[26
1501
2179
]
[17
2034
1456
1459
49
[1
2069
[3 2
[21
2106
]
str
a
Hs
Nr
.1
6
2036
SD/ZD
sc
h te
lw
eg
1454
–
pt
er
40
]
[11
SD
St
/G
a
2140
gs
45
[2 5
2071
[9]
18
]
2081
2053
[7]
35
II
Ha
u
]
0,4
hli
eß
un
37
[16
II
3
40
30
0,4
3,0
ße
66 bis 70
2037
[30
an
35
1453
]
]
II
2080
2052
e
raß
t
2182
S
1
39
) An Außenbauteile von Räumen, bei denen
der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen
Beitrag
n-untergeordneten
gli
zum Innenlärmpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
e
]
2181
-R
]
[2 0
1455
[13
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2180
2035
a
1
4
M
5]
[20
]
2095
2107
WA 19
0,4
Pl
61 bis 65
[14
30
43
1931
[23
2
30
71 bis 75
1462
2105
WA 18
2137
4
31)
V
56 bis 60
2038
[8]
2018
]
[1]
2108
]
[28
]
864
IV
865
[21
ße
1
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gw
eg
31
[26
str
a
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4
2078
WA 17
[2]
2104
]
[12
[10
III
1825
[3]
2109
]
335
2101
P
863
[4]
3,0
]
str
a
[24
[13
2138
2079
2039
–
1452
2100
6
S3m
II
30
[6]
2102
Art der baulichen Nutzung
Weg
(K
Straße
olzer
Eichh
1835
bis 55
2115
2103
2040
1451
erf. R'w, res des Außenbauteils in dB
I
2120
[7]
[5]
2073
ao
ED
2 Wo
2136
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8
309
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St
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a
3,0
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FH
6,0-7,0 11,0
ße
1449
2112
2150
GH
FD/SD 6,0-7,0
2135
[8]
II
10
St
2016
2098
]
0,4
]
tra
2075
Büroräume 1)
und ähnliches
1450
»Maßgeblicher
Aufenthaltsräume
55 547
577
548
545
5
3
Außenlärmpegel«
in Wohnungen,
546
51
(siehe auch 557
Zeichnerische
in
dB(A)
Übernachtungsräume
549
558 860
Festsetzung Nr. 9
in Beherbergungsstätten,
und Planungsrechtliche 2005
2006
567
Festsetzung
Nr. 8.2)
Unterrichtsräume
568
859
2007
und ähnliches
862
[10
)
3,0
WA 20
[38
1.
290
2
]
2134
2113
ED
–
2174
11
gw
eg
2076
[36
2097
]
]
an
576
[27
Pl
Raumarten
575
57
Lärmpegelbereich
559
[12
(Tabellenauszug besitzt lediglich nachrichtlichen Charakter)
574
]
2133
1447
ao
2149
ße
59
2077
]
str
a
572
[34
2096
1448
2008
540
Tabelle zu den Lärmpegelbereichen
nach DIN
4109
573
Lärmpegel
2132
ao
E
2 Wo
2173
20
291
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B V
LP B I
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571
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lan
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[3]
]
a
25
[32
Gemarkung Keldenich
2144
Flur
8
9
538
2131
2183
12
31
18
II.
(gemäß § 9 BauGB in Verbindung mit der BauNVO und der PlanZV)
452
292
293
eg
dw
Ra
20.05.2014 (GV. NRW. S. 294)
2143
]
II
16
Zeichnerische Festsetzungen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 1 und 4 BauNVO sowie § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
d
un
•
[23
]
Pl
ße
1465
525
533
569
der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbauordnung
– BauO NW) in der Fassung der
534
535
536
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
570
[30
0,4
II
14
ß
Fu
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der
1897
1872
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.
durch Artikel 3 des Gesetzes
522 S. 666 f.), zuletzt geändert
796
515
vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564, 565)526 523524
Str
a
ns
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799
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GH
GH
FD/SD 6,0-7,0
FD/SD 6,0-7,0
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FH
TH
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WA 21
[3]
–
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B II
LP B I
LP
•
[28
–
ho
4989
str
a
23
2147
7
13
der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung
des Planinhaltes
11
802 18.12.1990 (BGBl.
(Planzeichenverordnung – PlanZV) in der Fassung vom
1991 I S. 58), zuletzt
9
1880 I S. 1509, 1510)
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl.
[4]
–
2175
g
297
298
I.
Wilhelm - Busch - Straße
299
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1911
[5 ]
–
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15
2185
a]
Pl
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–
2
15
2141
der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung
– BauNVO) in
506
5
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des
507
Ze
504
1
is i
Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548, 1551)
7
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FD
–
1
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Pl
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•
2155
[6]
[7 ]
2166
GH
FD 7,0-10,5
–
–
3
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2145
1543
114
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er 3080
we
g
str
a
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722,
503 1731) 1
3
ns
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Bekanntmachung502vom
8
2124
WA 23
[8]
[9 ]
aß
e
418
2154
3079
me
7
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1825
Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes erfolgt nach den Vorschriften
•
1545
1542
417
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Pl
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]
7
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Rechtsgrundlagen
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1722
2152
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e
2
[12
ns
tr
2126
8.4
Anforderungen an Wärmepumpen
Es sind nur Wärmepumpen zulässig, die am Nachbarhaus den jeweiligen zulässigen baugebietsspezifischen
Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 TA Lärm für die Nachtzeit um mindestens 10 dB(A) unterschreiten.
12.
Standorte für Abfall und Wertstoffe
Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Mülltonnen auf privaten Grundstücksflächen sind derart einzuhausen oder
mit Rank- und Kletterpflanzen einzugrünen, so dass sie von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen aus nicht
einsehbar sind.
13.
Höhenanschluss der Baugrundstücke an die Verkehrs- und
Grünflächen
Das Baugrundstück ist über eine entsprechende Geländemodellierung/-neigung (ggf. auch mittels
Böschungen) höhengleich an die angrenzenden öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen anzuschließen.
Maßgeblich sind hierbei die vorhandenen oder geplanten Endausbauhöhen der öffentlichen Verkehrs- bzw.
Grünflächen.
Abweichend hierzu können zur Höhenüberbrückung entlang der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen im
Bereich der Baugrundstücke auch hellgraue Winkelsteine zugelassen werden, wenn sie eine Höhe von 1,0 m,
bzw. 0,3 m im Bereich von Vorgärten im Sinne dieser Satzung (vgl. Ziffer 10), über der angrenzenden
Verkehrs- oder Grünfläche nicht überschreiten.
14.
STADT
WESSELING
Grundstückseinfriedungen
Einfriedungen privater Grundstücke entlang öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen sind nur in Form von
Hecken zulässig, auch in Verbindung mit einem transparenten, hausseitig angeordneten Zaun. Für Hecken
sind standortgerechte heimische Laubgehölze (z. B. Liguster, Eibe, Buche, Hainbuche, Weißdorn) zu
verwenden.
Bebauungsplan Nr. 2/93.2
Darüber hinaus sind Sichtschutzzäune und Mauern entlang von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig, sofern
sie gegenüber der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche
»Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt«
•
•
•
Bearbeitung im Auftrag:
eine Höhe von maximal 1,8 m nicht überschreiten,
einen Mindestabstand von 0,75 m einhalten und
im straßenseitigen Abstandsstreifen eine Heckenbepflanzung mit standortgerechten heimischen
Laubgehölzen ausgeführt wird.
Einfriedungen im Bereich von Vorgärten im Sinne dieser Satzung (vgl. Ziffer 10) dürfen gegenüber der
angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche eine Höhe von 1,0 m, bzw. in Verbindung mit Winkelsteinen nach
Ziffer 13 dieser Satzung eine Höhe von 1,3 m, nicht überschreiten.
-ENTWURF-
Norbert Post
Hartmut Welters
Architekten & Stadtplaner GmbH
Dortmund / Köln
Planstand 18.03.2016
Gemarkung Keldenich
Flur 8
Gemarkung Urfeld
Flur 1, Flur 20
Blattschnitt im Original: 820 x 1.630 mm