Daten
Kommune
Wesseling
Größe
242 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
04.04.16, 16:39
Aktualisiert
04.04.16, 16:39
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
STADT WESSELING
Stand: 18.03.2016
Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt« (Entwurf)
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 BauGB
A)
SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Seitens der Öffentlichkeit sind keine schriftlichen Stellungnahmen eingegangen.
B)
1.
2.
SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN
TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Thyssengas GmbH
Liegenschaften und
Geoinformation/ Dokumentation
Kampstraße 49
44137 Dortmund
Schreiben vom 30. Juni 2015
Die Gesellschaft teilt mit, dass durch die Planung keine von Thyssengas GmbH
betreuten Gasfernleitungen betroffen werden und Neuverlegungen in diesem
Bereich zurzeit nicht vorgesehen sind.
Nord-West Oelleitung
GmbH
Kolkerhofweg 120
45478 Mülheim a.d.
Ruhr
Schreiben vom 1. Juli 2015
Die Gesellschaft teilt mit, dass ihre dort vorhandenen Mineralölfernleitungen
und / oder weitere von ihr überwachte Fernleitungen nicht berührt werden.
Die Gesellschaft hat daher gegen das Vorhaben keine Bedenken.
Als Leitungsbetreiber empfiehlt die Gesellschaft den ausführenden Firmen, die
Dienste der ALIZ GmbH & Co. KG als zentrales Leitungsauskunftssystem in
Anspruch zu nehmen.
3.
Evonik Technology &
Infrastructure GmbH
Logistics - Pipelines
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
Schreiben vom 30. Juni 2015
Die Gesellschaft teilt mit, dass im Plangebiet keine von ihnen betreuten Fernleitungen verlaufen.
Die Gesellschaft antwortet als Rechtsnachfolger der Infracor GmbH.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Empfehlung wird an die das Vorhaben durchführende Projektentwicklungsgesellschaft zur Kenntnisnahme weitergegeben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
4.
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.
Godorfer Hauptstr. 186
50997 Köln (Godorf)
Schreiben vom 2. Juli 2015
Transportleitungen
Durch das Plangebiet verlaufen eine Mineralöl-Produktenfernleitung der Gesellschaft mit Fernwirkkabel und Leitungszubehör sowie ein Lichtwellenleiterbündel. Diese Leitungen werden in einem 10 m breiten, dinglich gesicherten
Schutzstreifen betrieben. Die Leitungsrechte der Gesellschaft dürfen durch die
Aufstellung des Bebauungsplanes nicht geschmälert werden.
Lärmschutzwand entlang der L 190 Urfelder Straße
Aus sicherheits- und betriebstechnischen Gründen stimmt die Gesellschaft der
Konzeptvariante B, Lärmschutzwand direkt angrenzend an die L 190 Urfelder
Straße, nicht zu. Die Zugänglichkeit der Trasse wäre nicht mehr gewährleistet
(Freihaltung von Ein- und Aufbauten). Die Freihaltung des RMR-Schutzstreifens
von Bewuchs durch Freischneisen, die regelmäßige Trassenkontrolle sowie die
Kennzeichnung des Trassenverlaufs anhand von Schilderpfählen würden
dadurch erheblich erschwert. Die Errichtung von Zäunen und das Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern im RMR-Schutzstreifen wären unter Umständen
die Folge.
Grundsätzlich muss die Gründung der Lärmschutzwand mit Ein- und Aufbauten
außerhalb des RMR-Schutzstreifens bleiben. Auch Lastkegel dürfen nicht in
den Schutzstreifen einwirken. Die Möglichkeit zur Freilegungen der Rohrfernleitung auf der gesamten Schutzstreifenbreite muss jederzeit gewährleistet sein.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Trassenführung der Fernleitung wurde vermessungstechnisch vor Ort
geprüft und in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt. Die Leitungsrechte und die zugehörigen Schutzbestimmungen und Mindestabstände
(Schutzstreifen) werden in der weiteren Planung sachgerecht berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird sachgerecht berücksichtigt.
Nach Ermittlung aller betroffener Belange, die den Grundstücksstreifen
zwischen der Urfelder Straße und dem Baugebiet betreffen, wird aufgrund
• des wesentlichen Eingriffs in die Sicherheitsbelange der Leitungen,
• der erschwerten Unterhaltung und Zugänglichkeit der Leitungsanlagen,
• der wesentlichen Einschränkung der Entwicklungsbelange des Straßenbaulastträgers der L 190
die Konzeptvariante B nicht weiter verfolgt und die Konzeptvariante A dem
weiteren Planverfahren zu Grunde gelegt.
Die gründungstechnisch relevanten Auswirkungen der Lärmschutzmaßnahme werden unter Berücksichtigung der Sicherheitsbelange der Leitungstrasse fachtechnisch geprüft.
Bei der von der Gesellschaft favorisierten Konzeptvariante A wäre eine klare,
räumliche Trennung zwischen Wohnbebauung und Leitungstrassenbereich der
Versorgungsunternehmen erkennbar. Zudem wäre die Zugänglichkeit der Rohrfernleitung für den Notfalleinsatz wesentlich günstiger und die Durchführung
von Kontrollbeobachtungen von der L 190 Urfelder Straße erheblich vereinfacht.
Es wird darum gebeten, die exakte Leitungstrasse mit RMR-Hinweis aus dem
der Stellungnahme beigefügten Plan zu übernehmen und mit Schutzstreifenbreite im Bebauungsplan darzustellen. Des Weiteren soll bei der Aufstellung
des Bebauungsplanes in der Legende der Hinweis auf die vorhandene RMRPipeline mit 10 m breitem Schutzstreifen, in dem es untersagt ist, Bäume und
tiefwurzelnde Sträucher zu pflanzen, mit aufgenommen werden.
Die vermessungstechnisch ermittelte Lage der Trassenführung inkl.
Schutzstreifen, verbunden mit einem Hinweis auf Art und Träger der Leitungen wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Die Schutzund Sicherheitsbelange werden in der Begründung zum Bebauungsplan
textlich dargestellt.
Die Anregung wird sachgerecht berücksichtigt.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
5.
Westnetz GmbH
Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
Schreiben vom 6. Juli 2015
Die Gesellschaft teilt mit, dass im Planbereich keine 110-kV-HochspannungsDie Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
leitungen der Westnetz GmbH verlaufen. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass diese Stellungnahme nur die von ihr betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes betrifft und auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes ergeht.
6.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen
der Bundeswehr
Fontainengraben 200
53123 Bonn
Schreiben vom 9. Juli 2015
Das Bundesamt teilt mit, dass die Belange der Bundeswehr berührt aber nicht
betroffen seien.
Hierbei gehe das Amt davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30m nicht überschreiten. Sollte entgegen
dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird darum gebeten,
dem Amt in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten.
7.
Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
Schreiben vom 6. Juli 2015
Die Gesellschaft teilt mit, dass im Planbereich keine Höchstspannungsleitungen der Amprion GmbH verlaufen. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Die Eichholzer Straße (K 31) und Urfelder Straße (L 190) werden von
Amprion als Trafotransportweg für Schwertransporte zur Umspannanlage Sechtem genutzt. Es wird von daher darum gebeten, die Gesellschaft weiterhin am Verfahren zu beteiligen und auch zukünftig die Befahrbarkeit der Verkehrswege mit Schwertransporten zu gewährleisten.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan setzt maximale Gebäudehöhen mit bis zu 12,0 m fest,
die somit weit unterhalb einer Höhe von 30 m liegen.
Die Anregung wird sachgerecht berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine verkehrliche Nutzungseinschränkung der beiden genannten Hauptverkehrsstraßen gegenüber der heutigen Situation ist nicht beabsichtigt.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
8.
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Geologischer Dienst
NRW
-LandesbetriebDe-Greiff-Straße 195
47803 Krefeld
Schreiben vom 15. Juli 2015
Der Landesbetrieb gibt detaillierte Auskünfte für den Planbereich zu den Themenkomplexen
• Baugrund, Boden und Wasser (Untersuchung des Bodens auf Tragfähigkeit
und Setzungsverhalten empfohlen),
• Versickerungsfähigkeit des lößlehmhaltigen Substrates (Abraten von Niederschlagsversickerung),
• Hinweis zur Erdbebengefährdung (Erdbebenzone 2).
Der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauGB für die Schutzgüter Boden
und Wasser wird vom geologischen Dienst wie folgt vorgegeben:
• Schutzgut Boden: Benennung der betroffenen Böden, Bodenschutzstufen
und Bodenfunktionen.
• Schutzgut Wasser: Beschreibung von Grund- und Oberflächenwasser sowie
der Sickerwasserdynamik im Untersuchungsraum; Bewertung der Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit anhand von Grundwasserflurabstand,
Sickerwasserrate und Mächtigkeit der Filterschicht für das Sickerwasser; Bewertung des hydrogeologischen Bodenaufbaus.
• Wechselwirkungen und Maßnahmen für die Schutzziele zwischen den
Schutzgütern Boden / Wasser / Klima: Berücksichtigung der Bodenschutzziele „Kohlenstoffspeicherfunktion“, „Kühlfunktion“ und „Schutz des Bodens vor
den negativen Folgen des Klimawandels“ bei der Inanspruchnahme von Boden sowie bei Ausgleichsmaßnahmen.
• Kompensation: Empfehlung bodenbezogener abiotischer Ausgleichsmaßnahmen aufgrund der hohen Wertigkeit des Bodens; Empfehlungen zur Suche nach Kompensationsflächen sowie zur Umsetzung.
• Hinweise zum vorsorgenden Bodenschutz.
9.
FernleitungsBetriebsgesellschaft
mbH
Hohlstraße 12
55743 Idar-Oberstein
10. Unity Media NRW
GmbH
Postfach 10 20 28
34020 Kassel
Schreiben vom 16. Juli 2015
Die Gesellschaft teilt mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen
keine der von ihr betreuten Anlagen betroffen sind.
Schreiben vom 20. Juli 2015
Die Gesellschaft teilt mit, dass im Planbereich Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH liegen. Die Gesellschaft ist grundsätzlich daran interessiert,
ihr glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung zu leisten.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die detaillierten fachlichen Informationen werden zur Kenntnis genommen
und fließen in die Umweltprüfung ein. Die Schutzgüter Boden und Wasser
werden im Umweltbericht umfassend analysiert und hinsichtlich der Auswirkungen der Planung begutachtet. Der Ausgleich der Eingriffe durch die
Baugebietsentwicklung erfolgt im Plangebiet selbst.
Die für die Erschließungsplanung relevanten Informationen werden an die
zuständigen bzw. beauftragten Planer weitergeleitet.
Im Rahmen einer Bodenuntersuchung (Kühn Geoconsulting GmbH, Bonn,
27.12.2006) wurde die Eignung des Untergrundes zur Versickerung von
Niederschlagswasser erkundet. Dabei wurde -entgegen den Angaben des
Landesbetriebs- eine sehr gute Durchlässigkeit der anstehenden Bodenarten im geplanten Wohngebiet, insbesondere im zentralen Senkenbereich
ermittelt, die im Zuge der Erschließungsmaßnahme im 1. Bauabschnitt
bestätigt wurde.
Die Stellungnahme wird somit sachgerecht berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an die Projektentwicklungsgesellschaft weitergeleitet.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
11. Stadt Bornheim
Rathausstraße 2
53332 Bornheim
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Schreiben vom 14. Juli 2015
Die Stadt Bornheim teilt mit, dass sie, wie bereits im Rahmen der Beteiligung
für die 45. Änderung des FNP und Aufstellung des B-Planes Nr. 2/93.1 „Wohngebiet Eichholz - 1. Bauabschnitt" geäußert, die Verkehrssituation an den Knotenpunkten K 31/ L 190 und L 190/ L 192 weiterhin kritisch sieht.
Nach dem letzten Gutachten der emig-vs vom Februar 2009 wurde eine Änderung der Lichtsignalanlage am Knotenpunkt L 190/ L 192 vorgenommen, um
somit auch den Knotenpunkt K 31/ L 190 zu entlasten und eine annehmbare
Verkehrssituation zu schaffen. Seit dem letzten Verkehrsgutachten sind aber
über sechs Jahre vergangen, sodass Veränderungen gegenüber 2009 zu erwarten sind.
Die Stadt Bornheim hält es daher für erforderlich, im Rahmen eines aktuellen
Gutachtens den Nachweis zu erbringen, dass sich die Verkehrssituation für den
aus Sechtem kommenden motorisierten Individualverkehr nicht weiter verschlechtert hat.
Auf der L 190 kommt es am Kreisverkehrsplatz aus Richtung Sechtem zur morgendlichen Spitzenstunde weiterhin zu Rückstaus. In dem neuen Verkehrsgutachten sollten die aktuelle Verkehrssituation und eine Prognose bis 2025 oder
2030 dargestellt werden. Neben dem erforderlichen Nachweis zur Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes K 31 / L 190 sollte auch die nachfolgende
Kreuzung an der L 190 / L 192 nochmals in ihrer Leistungsfähigkeit bewertet
werden. Dies gilt für die aktuelle Situation und den Prognosefall.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Im Zuge der Aufstellung dieses Bebauungsplanes für den 2. Bauabschnitt
des Wohngebietes Eichholz wurde in Abstimmung mit den berührten
Fachbehörden und auf Grundlage einer aktuellen Verkehrserhebung ein
neues Verkehrsgutachten erarbeitet (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft
mbH, Köln, Bericht vom 19.03.2014), um die aktuelle Bestandssituation
sowie die aktuelle Planung sachgerecht berücksichtigen und fachgerecht
beurteilen zu können.
Zunächst zeigte der Vergleich der Verkehrserhebungen aus den Jahren
2008 und 2013, dass trotz Fertigstellung und Bezug des 1. Erschließungsabschnittes in den vergangenen 5 Jahren keine markante Verkehrszunahme stattgefunden hat.
Anhand der Ergebnisse der Verkehrserhebung und der Abschätzung des
Verkehrsaufkommens des noch nicht realisierten Teiles des 1. Bauabschnittes des Wohngebietes Eichholz wurden die Verkehrsströme für den
»Nullfall« ermittelt. Für den »Planfall« wurden zusätzlich die durch den 2.
Bauabschnitt entstehenden Verkehre abgeschätzt. Hierbei wurden drei
verschiedene Erschließungsvarianten betrachtet. Anschließend wurde anhand der Verkehrsverteilung an den nächstgelegenen Knotenpunkten die
Leistungsfähigkeit gemäß des Handbuches für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2009) für den Bestand, »Nullfall« und »Planfall« in der maßgebenden Morgen- und Abendspitze ermittelt.
Der Knotenpunkt L 190 / L 192 ist während der Morgenspitze bereits im
Bestand stark ausgelastet. Durch den Zusatzverkehr im »Nullfall« erreicht
der Knotenpunkt mit der heutigen Geometrie seine Leistungsfähigkeitsgrenze, die Reserven der Signalisierung werden vollständig ausgeschöpft.
Durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen im »Planfall« wird der Knotenpunkt nicht mehr leistungsfähig betrieben. In der Zufahrt der westlichen
Urfelder Straße entwickelt sich während der morgendlichen Spitzenzeit ein
Rückstau, der den benachbarten Kreisverkehrsplatz K 31/ L 190 noch
deutlicher als im Bestand überstaut. Vor dem Hintergrund der kritischen
Situation am Knotenpunkt L 190 / L192 wurden diesbezüglich in einer gesonderten Verkehrsuntersuchung Lösungsansätze erarbeitet (Dr. Brenner
Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, Bericht vom 27.07.2015). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass durch signaltechnische Veränderungen am Knotenpunkt L 190 / L 192 ein ausreichend leistungsfähiger Verkehrsablauf für den »Planfall« möglich ist.
An den übrigen Knotenpunkten werden sowohl während der morgendlichen als auch während der abendlichen Spitzenstunde im Bestand, »Nullfall« und »Planfall« keine Behinderungen im Verkehrsablauf erwartet.
Die Anregungen werden sachgerecht berücksichtigt.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
12. GASCADE Gastransport
GmbH
Kölnische Straße 108112
34119 Kassel
Schreiben vom 23. Juli 2015
Die Gesellschaft antwortet zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport
GmbH & Co. KG.
Die Gesellschaft teilt mit, dass ihre Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
13. Deutsche Telekom
Technik GmbH
Niederlassung West
Karl-Lange-Straße 29
44791 Bochum
Schreiben vom 27. Juli 2015
Die Gesellschaft teilt mit, dass sie gegen die Planung keine Einwände hat.
Sie weist jedoch darauf hin, das sich im Planbereich Telekommunikationslinien
der Telekom befinden (Ein Lageplan ist der Stellungnahme beigefügt).
Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte
Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen. Der
Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die detaillierten fachlichen Informationen werden zur Kenntnis genommen
und an die Projektentwicklungsgesellschaft sowie die zuständige Erschließungsplanung weitergeleitet.
Die Stellungnahme wird somit sachgerecht berücksichtigt.
Desweiteren werden detaillierte Hinweise für den Fall geplanter Baumpflanzungen im Leitungslinienbereich sowie zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen (Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen) gegeben.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
14. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Schreiben vom 27. Juli 2015
Die Denkmalbehörde erläutert, dass die Fläche bereits Anfang der 90-er Jahre Die detaillierten fachlichen Informationen werden zur Kenntnis genommen
Gegenstand einer Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege war. und an die Projektentwicklungsgesellschaft als Grundlage für die geforderte Sachverhaltsermittlung weitergeleitet.
Es wurde eine Prospektion durchgeführt, bei der sowohl Hinweise auf metallzeitliche als auch auf römische Siedlungsaktivitäten ermittelt wurden. Dabei ermittelte römische Gräben im südlichen Abschnitt sind als Teil eines Grabensystems zu interpretieren, mit dem die römische Feldflur gegliedert war. Es ist anzunehmen, dass diese Gräben in einem Zusammenhang mit einem ca. 300 m
ost-nordöstlich gelegenen römischen Gutshof stehen. Dieses römische Flursystem wurde erfasst und dokumentiert und bedarf keiner weiteren wissenschaftlichen Aufnahme.
Anders sieht es mit dem metallzeitlichen Siedlungsplatz im nördlichen Teilabschnitt der Fläche aus. Hier sind ergänzende Untersuchungen zur Ausdehnung
und zum Denkmalwert des Bodendenkmals erforderlich und in diesem Zusammenhang wird auf die §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW in Verbindung mit § 1
Abs. 6 Nr. 5 BauGB verwiesen.
Zwischenzeitlich wurde in Abstimmung mit der Denkmalbehörde die Sachverhaltsermittlung inkl. der notwendigen Untersuchungen durchgeführt und
in einem Bericht dokumentiert (Archäologische Sachverhaltsermittlung
Wohngebiet Eichholz (NW 2016/1010), Bericht vom Februar 2016, artemus GmbH, Frechen).
Nach den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes ist die Stadt verpflichtet, die
Sicherung von Bodendenkmälern im Rahmen der Bauleitplanung zu gewährleisten, d.h. diese Zielsetzung ist in die Abwägung einzustellen. Sicherung heißt
in erster Linie Erhaltung eines bedeutenden Bodenarchivs für kommende Generationen, so dass hier zunächst die Frage der Bedeutung des Bodendenkmals
im Sinne des § 2 Abs. 5, 1 DSchG NW sowie dessen Ausdehnung zu klären ist,
und dies kann nur durch eine ergänzende Sachverhaltsermittlung erfolgen.
Im Ergebnis kamen sechs archäologisch relevante Befunde zutage, die
archäologisch erfasst und zusammen mit der Fundstelle dokumentiert
wurden.
Mit Schreiben vom 04.03.2016 bemisst das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege nach erster Einschätzung einigen Befunden eine außergewöhnliche
Bedeutung zu. Ein Erhalt dieses Bodenarchivs ist jedoch nicht erforderlich,
wenn sichergestellt wird, dass die Bereiche mit den Befundkonzentrationen archäologisch untersucht und somit als Sekundärquelle erhalten bleiben. Hierfür werden in Abstimmung mit der Denkmalbehörde weitere Grabungen vor der baulichen Inanspruchnahme der Fläche erfolgen.
Da die Ermittlung der Abwägungserheblichkeit der Bodendenkmäler Teil der
Planung selbst ist, ist diese Sachverhaltsermittlung vom Planungsträger zu veranlassen. Hierfür ist eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer
Erlaubnis nach § 13 DSchG NW tätig wird. Auf Anfrage liefert die Behörde ein
Konzept, das die inhaltlichen Vorgaben der Sachverhaltsermittlung konkretiDie Stellungnahme der Denkmalbehörde wurde somit sachgerecht besiert. Das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung muss vor Satzungsbeschluss für rücksichtigt.
diese Planung vorliegen, da es entscheidungserhebliche Grundlagen liefern
wird.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
15. InfraServ GmbH & Co.
Knapsack KG
Chemiepark Knapsack
50354 Hürth
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Schreiben vom 9. Juli 2015
Die Gesellschaft stellt fest, dass entlang der L 190 - Urfelder Straße im Plangebiet eine Rohrfernleitungstrasse der Shell Deutschland Oil GmbH verläuft.
Die Shell Deutschland Oil GmbH hat die InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG,
beauftragt, ihre Trasse rechtlich und technisch zu betreuen.
Die Gesellschaft stellt weiterhin fest, dass der dortige 10 m breite Schutzstreifen durch vorhandene Eintragungen von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten in den entsprechenden Grundbüchern abgesichert ist. Im Übersichtsplan über das Plangebiet ist der Trassenbereich/Schutzstreifen parallel zur
L 190 bereits gekennzeichnet und bei der geplanten Bebauung berücksichtigt
worden. In dem Schutzstreifenbereich dürfen keine Gebäude errichtet, keine
tiefwurzelnden Pflanzen, Sträucher bzw. Bäume gepflanzt oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder den Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder
gefährden können, vorgenommen werden.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an die zuständige
Fachplanung weitergeleitet.
Die Trassenführung der Fernleitung inkl. Schutzstreifen, verbunden mit einem Hinweis auf Art und Träger der Leitungen, wird nachrichtlich in die
Planzeichnung übernommen. Die Schutz- und Sicherheitsbelange werden
in der Begründung zum Bebauungsplan sachgerecht textlich dargestellt.
Die fachlichen Informationen sowie die Schutzanweisung werden an die
zuständige Fachplanung weitergeleitet.
Die Stellungnahme wird sachgerecht berücksichtigt
Anliegend sind der Stellungnahme Leitungspläne beigefügt, aus denen der
Verlauf des Schutzstreifens ersichtlich ist. Für weitere Pläne oder Daten wird
ein Ansprechpartner benannt. Außerdem ist der Stellungnahme die Schutzanweisung mit der Bitte um Beachtung der Hinweise und Vorschriften beigefügt.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
16. Straßen NRW
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
Jülicher Ring 101-103
53879 Euskirchen
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Schreiben vom 15. Juli 2015
Der Landesbetrieb stimmt einer verkehrlichen Anbindung des Baugebietes an
die L 190 Urfelder Straße nicht zu. Die geplante „Rechts rein/Rechts raus"Variante sei in der Praxis ohne bauliche Mitteltrennung in der L 190 nicht umsetzbar. Weiterhin sei der vorhandene Straßenquerschnitt entlang des Baugebietes mit ca. 5,0 m Breite nicht geeignet, weitere Verkehre aufzunehmen. Auch
die bereits in Bauleitplanungen diskutierten vorhandenen umliegenden Knoten
seien nicht weiter belastbar. Daher fordert der Landesbetrieb ein aktuelles und
belastbares Verkehrsgutachten mit realisierbaren Lösungsvorschlägen.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Im Zuge des weiteren Bebauungsplanverfahrens wurden verkehrliche und
erschließungstechnische Lösungen erarbeitet, um die geplanten Gebietsanbindungen einvernehmlich umsetzen zu können. Die Lösungsansätze wurden intensiv mit dem Landesbetrieb diskutiert und abgestimmt.
Zwischenzeitlich hat der Landesbetrieb in Beratungen einem Lösungsvorschlag zugestimmt, der im Einmündungsbereich eine plangebietsseitige
Aufweitung der Urfelder Straße und das Anlegen einer Linksabbieger-Spur
vorsieht, um den Verkehrsfluss auf der L 190 so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Der umzubauende Abschnitt der L 190 wird in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen.
Vor dem Hintergrund der kritischen Verkehrssituation am Knotenpunkt
L 190 / L192 wurden in einer gesonderten Verkehrsuntersuchung Lösungsansätze erarbeitet (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln,
Bericht vom 27.07.2015). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis,
dass durch signaltechnische Veränderungen am Knotenpunkt L 190 /
L 192 ein ausreichend leistungsfähiger Verkehrsablauf unter Einbeziehung
der zukünftigen Verkehre aus dem Wohngebiet Eichholz sowie aus dem
projektierten Gewerbegebiet »nextpark« möglich ist.
Von der Herstellung einer Lärmschutzeinrichtung entlang der L 190 sei, so der
Landesbetrieb weiter, insofern Abstand zu nehmen, als damit Ausbaumöglichkeiten der L 190 (Verbreiterung und Radweg) verhindert bzw. erschwert werden. Ein Mindestabstand vom befestigten Fahrbahnrand von 10,0 m sei einzuhalten.
Nach Ermittlung aller betroffener Belange, die den Grundstücksstreifen
zwischen der Urfelder Straße und dem Baugebiet betreffen, wird aufgrund
• der wesentlichen Eingriffs in die Sicherheitsbelange der Leitungen,
• der erschwerten Unterhaltung und Zugänglichkeit der Leitungsanlagen,
• der wesentlichen Einschränkung der Entwicklungsbelange des Straßenbaulastträgers der L 190
die Konzeptvariante B nicht weiter verfolgt und die Konzeptvariante A (Abstand Lärmschutzeinrichtung-Fahrbahnrand mehr als 20 m) dem weiteren
Planverfahren zu Grunde gelegt.
Die Stellungnahme wird sachgerecht berücksichtigt.
17. Rheinische NETZGesellschaft mbH
Parkgürtel 24
50823 Köln
Schreiben vom 5. August 2015
Die Gesellschaft teilt mit, dass gegen das Planverfahren keine Bedenken bestehen. Im öffentlichen Gasversorgungsnetz sind keine Planungen beabsichtigt
oder eingeleitet, die für das Plangebiet von Bedeutung sind.
Desweiteren weist die Gesellschaft darauf hin, dass das Plangebiet aus technischer Sicht mit der umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden kann,
und benennt einen entsprechenden Ansprechpartner.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an die Projektentwicklungsgesellschaft weitergeleitet.
Seite 9
STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
18. PLEdoc GmbH
-LeitungsauskunftSchnieringshof 10-14
45329 Essen
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Schreiben vom 28. Juli 2015
Die Gesellschaft teilt mit, dass sie von der Open Grid Europe GmbH, Essen,
und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlichrechtlichen Verfahren beauftragt ist.
Weiterhin teilt die Gesellschaft mit, dass der Stellungnahme Bestandspläne der
Ferngasleitung nebst Kabelschutzrohr beiliegen. Es wird darum gebeten, die
Leitungstrassen samt Schutzstreifen anhand der Bestandspläne in das OriginalPlanwerk zu übernehmen und in der Zeichenerklärung sowie in der Begründung
zu erläutern.
In diesem Zusammenhang verweist die Gesellschaft auf die Auflagen und Hinweise des der Stellungnahme beiliegenden Merkblattes der Open Grid Europe
GmbH „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Ferngasleitung inkl. Schutzstreifen verläuft im Wesentlichen südwestlich rund 20 m parallel außerhalb des Plangebietes. Lediglich im südlichen
Randbereich – insbesondere im Bereich des »Leitungs«-Flurstücks 1970
– verläuft die Ferngasleitung wenige Meter innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes.
Gemäß den zur Verfügung gestellten Angaben wird die Leitungstrasse in
der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt und ein Hinweis auf Art, Größe, Schutzstreifen und Trägerschaft der Leitung gegeben. Weitergehendes wird in der Begründung erläutert.
Die Hinweise und das Merkblatt werden an die zuständigen Fachstellen
weitergeleitet.
Die Stellungnahme wird sachgerecht berücksichtigt
19. RRP Rotterdam Rijn
Pijpleiding
Pompstation Pernis
Postbus 490
3190 AK Hoogvliet
Schreiben vom 30. Juli 2015
Der Leitungsträger stellt fest, dass keine seiner Leitungen von dieser Planung
betroffen ist.
20. Evonik Real Estate
GmbH & Co. KG
Paul-Baumann-Str. 1
45764 Marl
Schreiben vom 10. August 2015
Die Gesellschaft teilt mit, dass die Evonik Industries AG bzw. mit ihr verbunde- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
ne Unternehmen in der Nähe des Plangebietes einen Standort mit unter die Seveso-II-Richtlinie fallenden Betriebsbereichen mit erweiterten Pflichten betreibt.
Die Grundstücke des Standortes stehen im Eigentum der Evonik Real Estate
GmbH & Co.KG.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Gesellschaft stellt fest, dass das in Rede stehende Bauvorhaben sich mit
einer Entfernung von ca. 3.300 m außerhalb des Abstandes zu dem nächsten
Betriebsbereich nach Störfallverordnung befindet. Vor diesem Hintergrund hat
die Gesellschaft keine Einwände gegen das Vorhaben.
Seite 10
STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
21. Zweckverband Naturpark Rheinland
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Schreiben vom 12. August 2015
Der Zweckverband Naturpark Rheinland erhebt keine Bedenken zur Aufstellung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
des Bebauungsplanes, gibt zur Planung jedoch noch einige Anregungen und
Hinweise:
Das Plangebiet liegt am östlichen Rand des Naturparks Rheinland und wird hier Die detaillierten fachlichen Informationen werden zur Kenntnis genommen
der Anreise- und Siedlungszone und den landschaftlichen und kulturlandschaft- und in der Umweltprüfung bzw. im Umweltbericht entsprechend sachgelichen Entwicklungsräumen zugeordnet. Die Anreise- und Siedlungszone umrecht berücksichtigt.
fasst größere, geschlossene Orte, einschließlich ihrer Straßen, welche als Zubringer zu den Erholungsgebieten im Freiraum dienen sowie die innerörtlichen
Grün- und Sportflächen, Denkmäler, kulturelle Einrichtungen und die touristische Infrastruktur. Im Südwesten schließen sich die landschaftlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungsräume an. Hierbei handelt sich um großflächige
landwirtschaftlich genutzte Räume mit langer Tradition. Das vielfältige agrarkulturell geprägte Potenzial und die Landschaftsstruktur haben eine hohe Bedeutung für die Erholung, insbesondere für Radwanderer und Reiter. Die Erholungsinfrastruktur in diesem Gebiet beinhaltet eine regionale Radroute und
schließt an den Freiraumkorridor Landschaftspark Eichholz des RegioGrünNetzes an, welcher durch die geplante Bebauung nicht eingeschränkt werden
darf. Vorrangige Ziele des Naturpark Rheinland sind die Erhaltung von Freiflächen, Sicherung des ökologischen und erholungsrelevanten Potenzials, Schutz
wertvoller Flächen zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität, sowie auch
die Verbesserung der Erholungseignung und die ökologische Aufwertung des
Raumes.
Der Naturpark Rheinland spricht sich für die Konzeptvariante B aus, in der die
Schall-/Sichtschutzwand entlang der Urfelder Straße verläuft.
Nach Ermittlung aller betroffener Belange, die den Grundstücksstreifen
zwischen der Urfelder Straße und dem Baugebiet betreffen, wird aufgrund
• des wesentlichen Eingriffs in die Sicherheitsbelange der Leitungen,
• der erschwerten Unterhaltung und Zugänglichkeit der Leitungsanlagen,
• der wesentlichen Einschränkung der Entwicklungsbelange des Straßenbaulastträgers der L 190
die Konzeptvariante B nicht weiter verfolgt und die Konzeptvariante A dem
weiteren Planverfahren zu Grunde gelegt.
Anmerkung: Der Naturpark schließt sich nicht östlich an das Plangebiet an,
Die Begründung wird in dem angemerkten Punkt redaktionell korrigiert.
sondern das Plangebiet liegt im Naturpark; siehe Städtebauliche Erläuterungen,
S. 5, 2.2 letzter Abschnitt unten).
Die Stellungnahme wird somit sachgerecht berücksichtigt
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
22. Straßen NRW
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Autobahnniederlassung
Krefeld
Hansastraße 2
47799 Krefeld
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Schreiben vom 7. August 2015
Der Landesbetrieb stellt fest, dass nordöstlich des Plangebietes in einer Entfernung von ca. 270 m die Autobahn 555, Abschnitt 6.1, verläuft, die von der Autobahnniederlassung Krefeld zu unterhalten ist. Grundsätzliche Bedenken gegen die Planung bestehen bei Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme
nicht.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Im Zuge der Aufstellung dieses Bebauungsplanes für den 2. Bauabschnitt
des Wohngebietes Eichholz wurde auf Grundlage einer aktuellen Verkehrserhebung ein neues Verkehrsgutachten erarbeitet (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, Bericht vom 19.03.2014), um die aktuelle
Es wird vorausgesetzt, dass die Maßnahmen zur Erschließung des PlangebieBestandssituation sowie die aktuelle Planung sachgerecht berücksichtigen
tes einen nachhaltig leistungsfähigen und sicheren Verkehrsablauf im umlieund fachgerecht beurteilen zu können.
genden klassifizierten Straßennetz gewährleisten. Inwieweit dazu die Verkehrs- Anhand der Ergebnisse der Verkehrserhebung und der Abschätzung des
untersuchung zum 1. Bauabschnitt bereits Auswirkungen durch die zusätzlichen Verkehrsaufkommens des noch nicht realisierten Teiles des 1. BauabVerkehre aus dem 2. Bauabschnitt berücksichtigt hat, kann ohne Unterlagen
schnittes des Wohngebietes Eichholz wurden die Verkehrsströme für den
nicht beurteilt werden. Sollten durch den erzeugten Verkehr aus dem Plange»Nullfall« ermittelt. Für den »Planfall« wurden die durch den 2. Bauabbiet Leistungsfähigkeitsdefizite im umliegenden klassifizierten Straßennetz aus- schnitt entstehenden Verkehre prognostiziert und hinzuaddiert. Anschliegelöst werden, behält sich die Straßenbauverwaltung vor, erforderliche Ertüch- ßend wurde anhand der Verkehrsverteilung an den nächstgelegenen Knotigungsmaßnahmen auf Kosten der Stadt Wesseling zu fordern.
tenpunkten die Leistungsfähigkeit gemäß des Handbuches für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2009) für den Bestand, »Nullfall«
und »Planfall« in der maßgebenden Morgen- und Abendspitze ermittelt.
Mit Ausnahme des Knotenpunktes L 190 / L192, der bereits im Bestand
während der Morgenspitze stark ausgelastet ist, werden sowohl während
der morgendlichen als auch während der abendlichen Spitzenstunde im
Bestand, »Nullfall« und »Planfall« keine Behinderungen im Verkehrsablauf
erwartet. Vor dem Hintergrund der kritischen Situation am Knotenpunkt
L 190 / L192 wurden diesbezüglich in einer gesonderten Verkehrsuntersuchung Lösungsansätze erarbeitet (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH,
Köln, Bericht vom 27.07.2015). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass durch signaltechnische Veränderungen am Knotenpunkt L 190 /
L 192 ein ausreichend leistungsfähiger Verkehrsablauf für den »Planfall«
Die zusätzlich vorgesehene verkehrliche Anbindung des Bauabschnittes an die möglich ist.
L 190 Urfelder Straße bedarf der Abstimmung und Zustimmung der RegionalDie Planung besitzt somit auf die Leistungsfähigkeit der Autobahnanniederlassung Ville-Eifel als Straßenbaulastträger und damit direkt Betroffener. schlussstelle keine wesentliche Auswirkung.
Die zur Abschirmung des Plangebietes erforderliche Lärmschutzwand entlang
der L 190 ist ebenfalls mit dem Baulastträger der L 190 abzustimmen.
Die Regionalniederlassung Ville-Eifel als Straßenbaulastträger für die
L 190 wurde an dieser Planung beteiligt. Die Planung der verkehrlichen
Der Landesbetrieb weist darauf hin, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung Anbindung an die L 190 sowie der Schallschutzmaßnahme erfolgen in enweder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder ger Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger.
passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der
Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Landesbetrieb stellt fest, dass eine Eingriffsbewertung und die Festlegung
der daraus resultierenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen derzeit noch
nicht vorliegen. Um Planungskollisionen zu vermeiden wird darum gebeten, zu
gegebener Zeit externe Ausgleichsflächen, eingetragen in einen Übersichtslageplan, mitzuteilen.
Die Eingriffs-Ausgleichsuntersuchung befindet sich derzeit noch in Arbeit
und wird im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 4(2) BauGB dem
Landesbetrieb zur Verfügung gestellt.
Die Stellungnahme wird somit sachgerecht berücksichtigt.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
23. Rhein-Erft-Kreis
Amt für Umweltschutz
und Kreisplanung
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Schreiben vom 12. August 2015
Naturschutz und Landschaftspflege
Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken,
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bodenschutz
Informationen über Bodenverunreinigungen liegen für das Plangebiet nicht vor.
Gemäß § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) haben bei
der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen die damit befassten Stellen, im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens
nachzuweisen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird um die Thematik der erforderlichen Inanspruchnahme bislang unversiegelter, landwirtschaftlich genutzter
Flächen sachgerecht ergänzt.
Immissionsschutz
Zum Bebauungsplan 2/93.2 werden aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Amt für Straßenbau und Verkehr
Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers
der K 31 im Grundsatz keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die technischen Einzelheiten bzgl. der verkehrlichen Erschließung des Baugebietes an die Kreisstraße sind mit dem Straßenbaulastträger im Vorfeld in einer
Verwaltungsvereinbarung zu klären. Sollten durch die Anbindung des Baugebietes Bäume an der Kreisstraße entfallen, so sind diese monetär zu entschädigen.
Der Abschluss der angeführten Verwaltungsvereinbarung soll rechtzeitig
vor Baubeginn erfolgen.
Der Straßenbaulastträger weist darauf hin, dass das Baugebiet lärmtechnisch
vorbelastet ist. Entsprechende Vorkehrungen sind von den Bauherren auf eigene Kosten zu treffen. Vom Rhein-Erft-Kreis werden aktuell und auch zukünftig
keine Kosten für Lärmschutzmaßnahmen übernommen.
Im Zuge dieses Bauleitplanverfahrens wird eine aktuelle Schalluntersuchung durchgeführt, die auch den plangebietsseitig an die Kreisstraße angrenzenden Bereich umfasst. Die hierbei ermittelten erforderlichen Vorkehrungen oder Maßnahmen sind vonseiten der privaten Bauherren (Projektgesellschaft oder Grundstückserwerber) durchzuführen.
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Behörde/Institution
24. Shell Deutschland Oil
GmbH
Rheinland Raffinerie
Werk Wesseling
Ludwigshafener Str. 1
50389 Wesseling
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Schreiben vom 14. August 2015
Aus Sicht der Gesellschaft könnten sich in der Zukunft durch die Realisierung
des Wohngebiet Konfliktsituationen ergeben, die letztendlich Auswirkungen auf
den vollkontinuierlichen Werksbetrieb, d.h. 24 Stunden, 365 Tage im Jahr, haben können. Insbesondere die Geräuschbelastungen durch im Einwirkungsbereich von Gewerbe und Industrie befindliche Wohnbebauung sind hier als kritisch zu sehen.
Mögliche Auswirkungen sind im Zusammenhang mit § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) durch schädliche Umweltauswirkungen und schweren
Unfällen zu betrachten. Zwar liegt der betroffene Bereich außerhalb der bekannten Achtungsabstände des Werkes Wesseling und die Gesellschaft hat
daher keine grundsätzlichen Bedenken, bittet aber darum, bei den weiteren
Planungen das Werk als Betriebsbereich nach Störfallverordnung entsprechend
zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Belange des Werkes Wesseling der Shell Deutschland Oil GmbH werden sachgerecht bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes berücksichtigt und in die -in der Planungsbegründung dokumentierten- Abwägung
miteinbezogen.
Da das Bebauungsplangebiet gemäß des »Gutachtens zur Verträglichkeit
von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. der Seveso-III-Richtlinie (Artikel 13)«,
erstellt durch den TÜV Nord, Essen vom Dezember 2015, außerhalb der
angemessenen Abstände liegt, können Entwicklungseinschränkungen für
das Plangebiet rechtlich nicht geltend gemacht werden.
Die Stellungnahme wird somit sachgerecht berücksichtigt.
Aufgrund dieser Ausführungen hält die Gesellschaft die Planungen für ein zusätzliches Wohngebiet in der Nähe der vorhandenen Gewerbe- und Industriebereichen für konfliktträchtig und bittet, bei den weiteren Abwägungen der betroffenen Belange das Werk Wesseling und dessen weiteren Entwicklungsmöglichkeiten mit einzubeziehen.
25. Westnetz GmbH
Kuchenheimer Str. 1-3
53881 Euskirchen
Schreiben vom 10. August 2015
Die Gesellschaft spricht gleichzeitig im Auftrag und für die RWE Deutschland
AG als Eigentümerin der Anlagen.
Für eine gesicherte Stromversorgung benötigt die Versorgungsgesellschaft im
Bereich des o.g. Bebauungsplanes eine Stellfläche für die Errichtung einer
Transformatorenstation. Den gewünschten Standort hat die Gesellschaft in einem der Stellungnahme beigefügten Übersichtsplan eingetragen. Die Gesellschaft bittet deshalb um Ausweisung einer Versorgungsfläche in der Größe von
2,5 x 5,5 m im Bereich des vorgeschlagenen Standortes.
Da sich die städtebauliche Konzeption im Zuge der weiteren Planungskonkretisierung zum Teil erheblich verändert hat, soll der Standort für eine
Transformatorenstation anhand der neuen Planung im weiteren Planungsprozess in Abstimmung mit dem Versorgungsträger festgelegt werden. Eine gesonderte Ausweisung im Bebauungsplan ist bei der zu erwartenden
Transformatorengröße und -art nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich
können diese Anlagen überall auf den festgesetzten öffentlichen Verkehrsund Grünflächen angeordnet werden. Der Bebauungsplan sieht darüber
hinaus in den textlichen Festsetzungen eine Öffnungsklausel vor, nach der
solche der Nutzung der Baugebiete dienende Versorgungsanlagen auch
auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme zulässig
sind. Mit dieser flexiblen Vorgehensweise besteht darüber hinaus die Möglichkeit im Bedarfsfalle eine zweite Transformatorenstation im Plangebiet
anzuordnen.
Die Stellungnahme wird somit sachgerecht berücksichtigt.
Seite 14
STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
26. Landwirtschaftskammer
NRW
Kreisstelle Rhein-ErftKreis
Gartenstraße 11a
50765 Köln
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Schreiben vom 10. August 2015
Die Kammer führt aus, dass, wie schon in den vorangegangenen Beteiligungen
zur 45. FNP-Änderung eingebracht, die Ausweisung des regionalen Grünzuges
und die großflächig geplante Wohnbebauung zu erheblichen Nachteilen für die
Landwirtschaft führen. In einer Region mit landwirtschaftlicher Intensivnutzung
ist der Verlust bester ackerbaulich genutzter Produktionsflächen gravierend.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Begründung zum Bebauungsplan wird um die Thematik der erforderlichen Inanspruchnahme bislang unversiegelter, landwirtschaftlich genutzter
Flächen sachgerecht ergänzt.
Andererseits spreche die sehr zügige Umsetzung des Bebauungsplanes Nr.
2/93.1 in der jüngsten Vergangenheit für den nunmehr erläuterten zusätzlichen
Wohnflächenbedarf, der mit dem neuen Bebauungsplan Nr. 2/93.2 gedeckt
werden soll. Da erfahrungsgemäß die Ausweisung eines Wohngebietes in der
vorliegenden Größenordnung insgesamt einen erheblichen Kompensationsbedarf nach sich zieht, erwartet die Kammer, dass sie nach der Erstellung des
Umweltberichtes frühzeitig wiederum beteiligt wird.
Eine zusätzliche Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für etwaige zusätzliche Ausgleichserfordernisse kann aus landwirtschaftlicher Sicht nicht akzeptiert werden. Insbesondere da der Entwurf des vorliegenden Bebauungsplanes den südwestlich gelegenen Landschaftsraum Eichholz und den geplanten
„RegioGrünzug" in das Grün- und Freiflächenkonzept mit einbezieht
27. Entsorgungsbetriebe/Stadtwerke Wesseling
Brühler Straße 95
50389 Wesseling
Schreiben vom 31. August 2015
Die Entsorgungsbetriebe und Stadtwerke stellen zunächst fest, dass sie bereits
bei den ersten Planungsgesprächen berücksichtigt wurden, dies sehr begrüßen
und darum bitten, bei weiteren Planungen weiterhin beteiligt zu werden.
Da die planungsbedingten Eingriffe durch Maßnahmen im Plangebiet
selbst ausgeglichen werden, ist eine zusätzliche Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen nicht erforderlich.
Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer wird somit sachgerecht
berücksichtigt.
Die weiterführende Erschließungs- und Ausbauplanung erfolgt auch weiterhin in enger Abstimmung mit den Entsorgungsbetrieben bzw. den
Stadtwerken, so dass in diesem Zusammenhang die vorgebrachten fachlichen Hinweise eine sachgerechte Berücksichtigung finden.
Zum vorliegenden Bebauungsplan wird seitens der Entsorgungsbetriebe angemerkt, dass sich im Grünstreifen der L190 / Urfelder Straße ein Kanal der EntDie Hinweise und Informationen werden zur Kenntnis genommen und an
sorgungsbetriebe befindet. Hier ist zu berücksichtigen, dass bei Errichtung der
die Projektentwicklungsgesellschaft sowie die Erschließungsplanung weiSchallschutzwand eine Zufahrt zu den vorhandenen Schächten über öffentliche tergeleitet.
Wege gewährleistet ist.
Ferner ist zu vermerken, dass das anfallende Niederschlagswasser auf privaten
und öffentlichen Flächen über die bereits im 1. BA hergestellte Versickerungsanlage zu beseitigen ist.
Seitens der Stadtwerke werden keine Belange berührt.
Die Stellungnahme der Stadtwerke wird zur Kenntnis genommen.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
28. Bezirksregierung
Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD)
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Frühzeitiges Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Schreiben vom 6. Juli 2015
Der KBD stellt fest, dass die Luftbilder aus den Jahren 1939 -1945 und andere
historischen Unterlagen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich liefern. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann
gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind
die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder
eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Hinweise und Informationen werden zur Kenntnis genommen und an
die Projektentwicklungsgesellschaft weitergeleitet.
Die Verhaltenshinweise des KBD werden sinngemäß im Bebauungsplan
aufgeführt.
Die Stellungnahme des KBD wird somit sachgerecht berücksichtigt.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. empfiehlt der KBD eine Sicherheitsdetektion. In diesem Fall ist auf der Internetseite das „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ zu beachten.
Teile der beantragten Fläche sind vom KBD im Zuge der Planung zum 1. Bauabschnitt bereits ausgewertet worden. Bezüglich des alten Ergebnisses wird auf
die Stellungnahme vom 16.09.2008 verwiesen. Die obigen Empfehlungen beziehen sich daher ausschließlich auf den übrigen, ergänzenden Bereich.
Für weitere Informationen wird auf die Internetseite des KBD verwiesen.
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