Daten
Kommune
Wesseling
Größe
76 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
04.04.16, 16:39
Aktualisiert
04.04.16, 16:39
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Stadt Wesseling
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/114 „Westringquartier”
Zusammenfassende Erklärung
Gem. § 10 (4) BauGB
Planverfasser
Stadt Wesseling
Dezernat III - Bereich 61 / Stadtplanung
Erstellt durch
BR Projektentwicklung Gesellschaft für ganzheitliche Baukunst mbH
Wesseling / Köln, Stand Satzung
Planungsziele
Im Rahmen des städtebaulichen Ideen- und Realisierungswettbewerbs Innenstadt Wesseling 2001
wurden hochwertige Bebauungskonzepte für die wesentlichen Entwicklungspotenziale der Innenstadt entwickelt.
Die Einbeziehung des ca. 4 ha großen Geländes am Westring in den Wettbewerb war aus
städtebaulicher Sicht sinnvoll und möglich, da dieses, ursprünglich als Gewerbeerweiterungsfläche
geplante Areal, von dem Unternehmen Saint Gobain Abrasives nicht mehr benötigt und der Stadt
Wesseling zum Kauf angeboten wurde. Die Stadt Wesseling hat dieses Areal erworben, da es in
Anbetracht der zentralen Lage im Wesselinger Stadtzentrum und der Nähe zum Stadtbahnhaltepunkt der Linie 16 (Köln-Bonn) eine optimale Standortgunst zur Ansiedlung innerstädtischer Wohn/Mischnutzungen aufweist und einen wichtigen Beitrag zur gebotenen Stärkung der Innenstadt als
Wohn- und Einkaufsschwerpunkt leisten kann.
Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Flächen wird als dieser innerstädtischen Lage nicht
angemessen erachtet. Aus Sicht der Stadtentwicklung ist es mit der Umwandlung der Flächen in
Bauland an diesem Standort möglich, auf die Inanspruchnahme weiterer Flächen im Außenbereich
zu verzichten. Im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung der Stadt Wesseling wird
der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen daher zugunsten einer klaren Innenentwicklung zurückgestellt.
Für das sogenannte „Stadtquartier am Westring“ ist das Bebauungskonzept eines der beiden 1.
Preisträger des Wettbewerbs – des Büros rha reicher haase associierte GmbH, Aachen – als
planerische Grundlage für die Entwicklung des Neubauquartiers ausgewählt worden. Das Planungskonzept ist seitdem, unter Berücksichtigung der städtebaulichen und immissionsschutz-rechtlichen
Rahmenvorgaben für das „Stadtquartier am Westring“, kontinuierlich weiter entwickelt worden. Der
Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling ist mit seiner 2004 wirksam gewordenen 48. Änderung
für das Plangebiet des „Stadtquartiers am Westring“ an die damaligen Planungsziele angepasst
worden (Änderung von Gewerbe-/Industrieflächen in gemischte Baufläche/Wohnbaufläche/Grünfläche).
Ende 2014 hat die Stadt Wesseling erste Beratungen mit einem Investor geführt, der großes
Interesse an der Realisierung eines innerstädtischen Wohnquartiers und dem Erwerb des
städtischen Grundstückareals bekundet hat. Der Investor (BR Projektentwicklung) hat ein
Bebauungskonzept erarbeitet und die Rahmenvorgaben für die städtebauliche, planungsrechtliche
und erschließungstechnische Umsetzung dieser Konzeption mit der Stadt Wesseling abgestimmt.
Das Bebauungskonzept „Westringquartier“ steht mit den städtebaulichen Zielen der Stadt Wesseling
im Einklang.
Für die Umsetzung des Bebauungskonzeptes erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplanes für
das „Westringquartier“ sowie die nochmalige Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Wesseling.
Zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1/114 „Westringquartier“ soll parallel
die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) für das Plangebiet „Westringquartier“ gemäß
§ 8 (3) BauGB durchgeführt werden.
Als wesentliche Planungsziele, die mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 1/114 „Westringquartier“ verfolgt werden, sind zu nennen:
• Attraktivierung und Stärkung der Innenstadt als Wohn- und Einkaufsstandort;
• Entwicklung eines innerstädtischen Wohnquartiers mit ergänzenden wohngebietsbezogenen
Nutzungen (z. B. kleinteilige Nahversorgung / Gastronomie);
• Angemessene Mischung verschiedener Wohnformen und Wohnungsangebote zur Schaffung
eines vielfältigen Quartiers; geplant sind unterschiedliche Haustypen, die einer Vielzahl von
Wohnungswünschen gerecht werden.
• Angemessene bauliche Verdichtung des Wohngebiets zur adäquaten Ausnutzung der zentralen
Entwicklungsfläche (Stärkung der Innenentwicklung, optimale Anbindung an die Stadtbahnlinie
16)
• Schaffung eines hochwertigen, durch Grün- und Freiräume gegliederten Wohngebietes mit einem
zentralen Quartierplatz und dezentralen Kinderspiel- und Aufenthaltsbereichen.
• Erhaltung und Aufwertung der „grünen Hangkante“ an der Birkenstraße, Gestaltung des
südlichen Freiraums als wohnungsnahe Grünfläche mit Spiel-/Aufenthaltsfunktion für alle
Nutzergruppen und räumliche Vernetzung des neuen Wohnquartiers mit den Umgebungsstrukturen.
• Schaffung von Garagengewächshäusern entlang der Stadtbahntrasse als dem Wohnen
zugehörige Nebennutzung. Unterschiedlich große Beete können von den Bewohnern genutzt
werden. Wie in Schrebergärten kann Gemüse oder Obst angebaut oder ein floraler Freisitz
geschaffen werden.
• Berücksichtigung und Gewährleistung des Bestandschutzes und der Erweiterungsmöglichkeiten
benachbarter Betriebe.
• Besondere Rücksichtnahme auf die in der näheren Umgebung des Plangebietes ansässigen
Betriebe und deren emittierenden Nutzung sowie deren Entwicklungsmöglichkeiten.
Verfahrensablauf
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am 17.06.2015
gem. § 1 (3) und § 2 (1) und § 12 (2) BauGB die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans beschlossen.
Gleichzeitig wurde die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 1/114
„Stadtquartier Westring“ vom 21.07.2011 gemäß §§ 1 (3 und 8), 2 (1) BauGB beschlossen.
Mit dem Beschluss wurde auf Grundlage des Vorentwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB und die frühzeitige Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB beschlossen und
durchgeführt.
Die Beschlüsse sind im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 24.06.2015 ortsüblich bekannt gemacht
worden.
Hierzu fand am 12.08.2015 im Ratssaal des Neuen Rathauses eine Veranstaltung zur Information
der Öffentlichkeit statt. Die Planungsunterlagen lagen vom 29.06.2015 bis einschließlich 14.08. 2015
bei der Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung, Neues Rathaus, zur Einsichtnahme aus.
Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung ist die Auswertung der im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden eingegangenen Stellungnahmen nicht für die
jeweiligen Planverfahren separat dargestellt; sie wurden in gemeinsamen Listen für die 56. FNPÄnderung und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/114 "Westringquartier'' zusammengefasst und mit Abwägungsvorschlägen versehen.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sind 2 schriftliche Stellungnahmen aus der Bürgerschaft
eingegangen. Die inhaltliche Zusammenfassung der Stellungnahmen sowie entsprechende
Abwägungsvorschläge wurden in Listen zusammengefasst und berücksichtigt.
Im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung sind zahlreiche Anregungen und Hinweise zur
Bauleitplanung "Westringquartier" vorgetragen worden; diese wurden in einer Niederschrift der
Veranstaltung protokolliert und im Rahmen der Zusammenfassung der Stellungnahmen bzw.
Abwägungsvorschlägen berücksichtigt.
Im Rahmen der Beteiligung haben 25 Behörden/Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen zur
Bauleitplanung "Westringquartier" abgegeben. Die inhaltliche Zusammenfassung der Stellungnahmen sowie entsprechende Abwägungsvorschläge wurden in Listen dargestellt. Die planungsrelevanten Inhalte der Stellungnahmen wurden, entsprechend dieser Abwägungsvorschläge, in die
Planentwürfe bzw. in die Entwürfe der Begründung/Umweltbericht aufgenommen. Es lagen umweltrelevante Stellungnahmen vor, die gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt wurden.
Die begleitend zur Bauleitplanung "Westringquartier" erstellten Fachgutachten mit umweltrelevanten
Informationen wurden gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt.
Die aus der Abwägung resultierenden Änderungen sind in die Planung eingeflossen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am 08.12.2015 die
öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans, mit Begründung, für die Dauer
eines Monats gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen. Der Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans hat auf Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz mit
Begründung gem. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 04.01.2016 bis 12.02.2016 öffentlich ausgelegen.
Die ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung ist am 23.12.2015 im Amtsblatt der
Stadt Wesseling erfolgt.
Die Behörden/Träger öffentlicher Belange sind parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben
vom 18.12.2015 entsprechend § 4 (2) BauGB an den Bauleitplanverfahren beteiligt worden.
Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung ist die Auswertung der im Rahmen der öffentlichen
Auslegung und Beteiligung der Behörden/Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen nicht für die jeweiligen Planverfahren separat dargestellt; sie
wurden für die 56. FNP-Änderung und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/114
„Westringquartier" zusammengefasst und mit Abwägungsvorschlägen versehen.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind 13 schriftliche Stellungnahmen aus der Bürgerschaft
eingegangen; eine Stellungnahme umfasst eine Unterschriftenliste mit 42 Unterschriften, einige
Stellungnahmen enthalten sehr ausführliche Einwendungen und sind den Fraktionen von den
jeweiligen Einwendern in Kopie zugesandt worden. Die zahlreichen Einwendungen sind sachgerecht geprüft und mit Abwägungsvorschlägen versehen worden.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB nicht zu einer Änderung
des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geführt hat.
Im Rahmen der Beteiligung haben 11 Behörden/Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen zur
Bauleitplanung "Westringquartier" abgegeben. Die Einwendungen sind sachgerecht geprüft worden;
im Falle einer Einwendung bezüglich der externen Ausgleichsflächen wurden Detailabstimmungen
geführt mit dem Ergebnis, dass der Ausgleichsnachweis auf den benannten Grundstücken
umgesetzt werden kann.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Abwägung gemäß§ 1 (7) BauGB nicht zu einer Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Plangebiet "Westringquartier" geführt hat.
Grundlage für den Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Wesseling zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan war die Abwägung aller im Planverfahren vorgelegten Stellungnahmen. Hierzu
gehören auch die Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Eingegangene Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher
Belange; und Abwägung
Seitens der Bürger wurden mehrfach Anregungen zum Straßenverkehrslärm und zum
Nachbarschaftslärm gegeben.
In der Abwägung erfolgte folgende Stellungnahme zu den Anregungen:
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne können verschiedene lärmtechnische Regelwerke zur Anwendung kommen,
die jeweils auf spezifische Lärmkategorien zugeschnitten sind. Ihnen liegen zumeist unterschiedliche
Ermittlungsverfahren zugrunde.
So enthält die DIN 18005 Orientierungswerte für städtebauliche Planungen, die bei der Ausweisung von
Baugebieten für Verkehrs- und Gewerbelärm anzustreben sind und die im Rahmen der Abwägung überschritten
werden dürfen.
Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) enthält bindende Grenzwerte bei der Errichtung oder
wesentlichen Änderung von Straßen und die Überschreitung dieser Grenzwerte gebietet zwingend Lärmschutz.
Bezogen auf die vorliegende Bauleitplanung ist jedoch klarzustellen, dass ein Bau oder eine wesentliche
Änderung des Westring NICHT Gegenstand des Verfahrens ist, da die verkehrliche Erschließung auch ohne
einen Umbau des Westring gewährleistet ist. Die Verkehrslärmschutzverordnung und die dort genannten
Grenzwerte finden damit für das vorliegende Verfahren keine Anwendung. Sollte die Stadt Wesseling den
Westring neu bauen oder wesentlich ändern, was derzeit nicht absehbar ist, hat sie anlässlich einer solchen
Straßenbaumaßnahme den Verkehrslärm auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke zu betrachten.
Werden die Grenzwerte hierbei überschritten, haben die betroffenen Grundstückseigentümer an der Straße
Westring dann Anspruch auf passiven Lärmschutz gegen den Träger der Straßenbaulast. Erstattungsansprüche
der Eigentümer entstehen in diesem Falle dann bereits kraft Gesetzes.
Die TA-Lärm enthält wiederum Richtwerte für die Zulassung von Anlagen und ist die Grundlage für die Prüfung
der Verträglichkeit konkreter Projekte.
Im Rahmen des Gebotes der gerechten Abwägung der betroffenen Belange hat die Stadt Wesseling anlässlich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Westringquartier geprüft, ob auch außerhalb des Plangebietes im
Bereich der gegenüberliegenden Seite des Westring städtebauliche Missstände auftreten oder verfestigt werden.
Sie hat insoweit durch die schalltechnische Untersuchung prüfen lassen, ob die Schwelle zur Gesundheitsgefahr
erreicht sein kann. Nach der Rechtsprechung ist eine Planung, die zu einer Lärmbelastung (als Außenwert) von
mehr als 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts führt, besonders kritisch zu prüfen, ob eine weitere Erhöhung noch
hinnehmbar ist. Diese sogenannte Enteignungsschwelle wird hier jedoch deutlich unterschritten: Außerhalb des
Plangebietes betragen die Werte derzeit bis zu 60,9 dB(A) tags und bis zu 50,9 dB(A) nachts (Begründung Seite
16). Für den Planfall sind Werte bis zu 61, 4 dB(A) tags und 52,7 dB(A) nachts zu erwarten. Auch mit dieser
planbedingten Erhöhung werden die Sanierungsgrenzwerte/Enteignungsschwelle weiterhin deutlich
unterschritten und die Stadt kommt im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis, dass auch die planbedingte
Zusatzbelastung von deutlich weniger als 3 dB(A) als zumutbar anzusehen ist (Begründung Seite 27).
Hinsichtlich der Tiefgaragenzufahrten zeigen die gutachterlich ermittelten Ergebnisse, dass die Stellplätze am
Tag und in der Nacht genutzt werden. Bezüglich der Nachtzeit wird gemäß TA Lärm im Folgenden die lauteste
volle Nachtstunde betrachtet. Gemäß Verkehrsgutachten ist im Bereich der westlichen Tiefgaragenzufahrt (TG1)
innerhalb von 24 Stunden mit 198 Fahrten zu rechnen, im Bereich der östlichen Tiefgarage (TG2) sind 192
Fahrten über 24 Stunden zu erwarten. Lärmrelevant sind die Fahrtwege vor der Einfahrt, das offene Garagentor.
Der Emissionspegel aus dem Zu- und Abfahrverkehr und der privaten Haupteinfahrtstraße werden hier
entsprechend der RLS-90 berechnet. Die gutachterlich ermittelten Ergebnisse zeigen, dass an dem
Wohngebäude Westring 50 die nach TA Lärm zulässigen Immissionswerte für Allgemeine Wohngebiete von 55
dB(A) tags und 40 dB(A) nachts eingehalten bzw. unterschritten werden. Die Immissionsrichtwerte von 35 dB(A)
nachts für Reine Wohngebiete werden am Westring 36 bis 48 überschritten, die Werte von 45 dB(A) nachts für
Mischgebiete jedoch eingehalten. Tags werden die Immissionswerte von 50 dB(A) für Reine Wohngebiete
eingehalten. Diese Lärmbelastung, die mit den beiden Tiefgaragen und der Haupteinfahrtstraße verbunden ist,
wird als zumutbar angesehen. Es handelt sich hier um Stellplätze und Garagen, die ausschließlich dem Bedarf
des Allgemeinen Wohngebietes dienen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind hier im Rahmen der
Bauleitplanung nicht unmittelbar anzuwenden. Gesunde Wohnverhältnisse sind auch zur Nachtzeit als gewahrt
anzusehen, da die Richtwerte eines Mischgebietes, in dem Wohnen ebenfalls allgemein zulässig ist, hier nicht
überschritten werden. Die Aufteilung der Verkehre auf zwei Tiefgaragenzufahrten sowie eine
Haupteinfahrtstraße zum Westring trägt auch dazu bei, das Verkehrsaufkommen und damit auch den
Verkehrslärm gleichmäßiger zu verteilen.
Nach allem kommt die Stadt Wesseling zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse
und die menschliche Gesundheit bezogen auf die Wohnhäuser auch außerhalb des Plangebietes auf der
gegenüber liegenden Seite des Westring beachtet sind und sich die Planung auch unter diesem Gesichtspunkt
als abwägungsgerecht darstellt.
Die Veränderung der Prognosewerte gegenüber dem Pegel Null-Fall beträgt nach Aussage des Gutachters ADU
Cologne 0,7 dB zum Tagzeitraum und 1,9 dB zum Nachtzeitpunkt aus den zusätzlichen Verkehren heraus.
Ab einer Änderung von 3 dB spricht man von einer relevanten Änderung durch den zusätzlichen Verkehr. Auf
Grund der geplanten Wohnbebauung ist deshalb mit keiner wesentlichen Änderung zu rechnen.
Als zweiter Bereich wurden seitens der Bürger die Themen Verkehrliche Entwicklung,
Leistungsfähigkeit der vorhandenen Systeme und Stellplätze angesprochen.
In der Abwägung sind folgende Kernaussagen dazu enthalten:
Die verkehrstechnische Untersuchung des Büros ISV basiert auf Einschätzungen von Erfahrungs- und
Vergleichs-Werten vergleichbarer Einrichtungen und Bauvorhaben. Hierzu liegen Untersuchungen vor, die für
unterschiedliche Einrichtungen angeben, wie viele Fahrten pro Einwohner oder wie viele Fahrten pro Kunde pro
qm Verkaufsfläche erwartet werden und wie sich die Verkehrsbelastung durch diese Einrichtungen über den Tag
verteilen. Als Beispiele für die vorhandenen Untersuchungen und Empfehlungen benennt der Gutachter:
– D. Bosserhoff, Integration von Verkehrsplanungen und räumlicher Planung Teil 2 Abschätzung der
Verkehrserzeugung aus Vorhaben der Bauleitplanung, Schriftenreihe der hessischen
Straßenverkehrsverwaltung, Heft 42
– Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, Ausgabe 2006
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
– Empfehlung für die Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) - Forschungsgesellschaft für Straßenund Verkehrswesen
Bei der Erstellung der verkehrstechnischen Untersuchung für das Westring-Gelände wurden seitens des
Gutachters Werte angesetzt, die im Wesentlichen auf dem Programmpaket VER_BAU (Abschätzung des
Verkehrsaufkommens durch Bauvorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen ABC von D. Bosserhoff) erstellt
wurden. Mit diesem Programm wurden die Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungen/ Empfehlungen
zusammengefasst, und es enthält eine Vielzahl von Angaben zu Minimal- und Maximal-Parametern der
Verkehrserzeugung und der Verteilung des Verkehrsaufkommens über den Tag.
Daneben stand dem Gutachter die Kontenpunkt-Untersuchung „Flach-Fengler-Str. / Westring“ vom Oktober 2002
des Büros Prof. Hartmut H. Topp und Partner, Ingenieure für Verkehrsplanung Darmstadt und Düsseldorf, zur
Verfügung. Bei dieser Untersuchung wurde als Basis für die Realisierung des Kreisverkehrs an diesem
Knotenpunkt eine Bebauung des Grundstücks Westringquartier und die Bebauung des von der HGK genutzten
Grundstücks bis zur Bahntrasse vorgenommen. Die dort angesetzten Verkehrsmengen sind in der Summe
größer, als die jetzt angesetzten Verkehre für eine ausschließliche Bebauung des Geländes am Westring. Da
zwischenzeitlich von einer Bebauung des Geländes der HGK für Wohnzwecke oder Mischgebiets-Nutzung
Abstand genommen wurde, kann für die weitergehenden Verkehrsknoten (auf Grund dieser Untersuchung) zum
heutigen Tage die Aussage getätigt werden, dass die Leistungsfähigkeit auf jeden Fall ausreichend ist.
Die Erstellung eines gesamtstädtischen Verkehrskonzeptes bedarf entsprechender politischer Entscheidungen
und im Vorfeld dazu, der Berücksichtigung entsprechender Planungsmittel für den städtischen Haushalt. Derzeit
ist vorgesehen, für den Haushalt 2017 entsprechende Mittel vorzuschlagen. Selbstverständlich werden bei der
Erarbeitung des Gesamtkonzeptes bisherige Verkehrsplanungen, Konzepte und auch Verkehrsuntersuchungen
analysiert und im Gesamtkonzept berücksichtigt.
Somit kann festgestellt werden, dass die gutachterliche Bearbeitung zum Verkehrskonzept und deren
Auswirkung in das übergeordnete Straßennetz ausreichend beurteilt wurden, da u. a. auch in der Vergangenheit
bereits umfangreichere Verkehrsbelastungen für das Netz untersucht wurden und mit der Bebauung des
Westringquartiers eine niedrigere Belastung entsteht.
Stellplätze
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ergibt sich u. a. auf Grund der Regelungen des Bauordnungsrechtes im
Zuge der Baugenehmigung für die einzelnen Bauvorhaben.
Zu den städtebaulichen Zielsetzungen gehören ebenfalls die Themen des ruhenden Verkehrs. Im Zuge der
Bauleitplanung wurde überprüft, welche maximale Anzahl von oberirdischen und unterirdischen Stellplätzen
verträglich zu realisieren ist. Daraus ergab sich eine maximale Anzahl von 500 Stellplätzen.
Diese Anzahl von Stellplätzen liegt jedoch über der baurechtlichen notwendigen Anzahl, die sich nach den
Regelungen der Bauordnung NW in Abhängigkeit der Wohnungsanzahl ergibt.
Der Gutachter für die verkehrlichen Auswirkungen ermittelt Verkehrsbewegungen anhand der Anzahl der
zukünftigen Bewohner innerhalb des Gebietes und nicht in Abhängigkeit der bauordnungsrechtlichen
notwendigen Anzahl von Stellplätzen.
Somit kann anhand der verkehrstechnischen Untersuchung nachgewiesen werden, dass die
Verkehrsbelastungen durch Tiefgaragen und oberirdischen Stellplätzen innerhalb des Vorhabengebietes und auf
den angrenzenden Straßen und deren Knotenpunkten abzuwickeln sind.
Aus gestalterischen Gründen wurde eine Verteilung der notwendigen Stellplatzflächen für den ruhenden Verkehr,
sowohl in Tiefgaragen als auch in oberirdischen Stellplätzen, vorgenommen.
Als dritter Themenbereich wurden seitens der Bürger der Bestandsgebäude Westring 40 - 52
Bedenken hinsichtlich der Position der Neubauten der Baufelder 1, 2, 3, 6 und 9 und die sich
ergebenen Abstandflächen und eine mögliche Verschattung der Bestandsgebäude geäußert.
In der Abwägung wurde dargestellt, dass die Einhaltung der Abstandflächen der Neubauten in
Richtung des Westrings von einem öffentlich bestellten Vermesser im Rahmen des Verfahrens
untersucht wurde. Sämtliche Abstandflächen fallen auf eigenes Grundstück bzw. bis maximal zum
Rand des Radweges. Die nach BauONW zulässige Grenze (Straßenmitte) wird bei weitem nicht
erreicht.
Zur Verschattung ist eine Studie nach DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ erstellt worden, die
aufzeigt, dass am Tag des niedrigsten Sonnenstandes (17. Januar) der Mindestwert der Belichtung
eines Wohnraumes von 1 Std je Tag bei allen Gebäuden des Westrings 36 – 52 deutlich überschritten wird.
Bei den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde die Bearbeitung zur Konfliktbewältigung der Störfallbetriebsbereiche innerhalb der Städtebaulichen Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan von 2 Trägern positiv bestätigt.
Satzungsbeschluss
Die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1/114 „Westringquartier“ wurde vom Rat
der Stadt Wesseling am 10.05.2016 beschlossen.
Ein Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Wesseling lag zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung unterzeichnet vor.
Wesseling, den
Der Bürgermeister