Daten
Kommune
Wesseling
Größe
169 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
04.04.16, 16:39
Aktualisiert
04.04.16, 16:39
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Textliche Festsetzungen gemäß § 12 BauGB i.V. m. § 9 BauGB und BauNVO
1. Art der baulichen Nutzung - Zulässigkeit von Nutzungen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 und 4 BauNVO)
1.1. Allgemeines Wohngebiet (WA)
1.1.1. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke nicht zulässig.
1.1.2. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die ausnahmsweise zulässigen Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht
zulässig.
1.2. Zulässigkeit von Vorhaben nach Maßgabe des Durchführungsvertrages
(§ 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB)
Es sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines
neuen Durchführungsvertrages sind zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2a BauGB i.V.m. § 18 bis 20 BauNVO)
2.1. Erdgeschossfußbodenhöhe (gemäß § 18 BauNVO)
Die Höhe des Erdgeschossfußbodens muss mindestens 0,20 m und darf maximal 1,00 m über dem
jeweiligen Bezugspunkt (BP) liegen. Als Fußbodenhöhe ist die Oberkante des fertig gestellten Fußbodens
anzusehen (OKFF). Ausnahmsweise kann in Einzelfällen das Mindestmaß von 0,20 m unterschritten
werden. Unterer Bezugspunkt (BP) ist die fertig ausgebaute an das Grundstück nächstgelegene
Verkehrsfläche (Oberkante Gehweg bzw. Straße) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstückflächen.
Liegen mehrere Verkehrsflächen in gleicher Entfernung, so ist die höhere gelegene als Bezugspunkt
heranzuziehen.
2.2. Gebäudehöhe (gemäß § 18 BauNVO)
Die zulässige maximale Gesamthöhe (GH) ergibt sich aus der Festsetzung in der Plankarte. Die als
zulässig festgesetzte Höhe der Gebäude und der baulichen Anlagen ist jeweils in Metern zu messen von
der Oberkante der Gebäude / baulichen Anlagen zum unteren Bezugspunkt (BP). Unterer Bezugspunkt
(BP) ist die fertig ausgebaute an das Grundstück nächstgelegene Verkehrsfläche (Oberkante Gehweg
bzw. Straße) in Höhe der Mitte der überbaubaren Grundstückflächen. Liegen mehrere Verkehrsflächen in
gleicher Entfernung, so ist die höhere gelegene als Bezugspunkt heranzuziehen.
2.3. Überschreitung der zulässigen Grundfläche (gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO)
Die zulässige Grundfläche darf durch Grundflächen von
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten
Nebenanlagen im Sinne des § 14, sowie
durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird,
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Weitere Überschreitungen in geringfügigem
Ausmaß können zugelassen werden.
2.4. Vollgeschosse und Staffelgeschosse
(vorhabenbezogene Konkretisierung des § 20 BauNVO und § 2 Abs. 5 BauO NRW)
Ein oberstes Geschoss ist auch dann ein Staffelgeschoss (STG), wenn nur die Außenwände für
Treppenhäuser und Aufzüge nicht gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetzt sind. Bei
der Ermittlung der Geschossflächen der Staffelgeschosse (STG) bleiben die Flächen von Treppenhäusern
und Aufzügen unberücksichtigt.
2.5. Ausnahmeregelung zur Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO i.V.m. § 31 BauGB)
Die in der Plankarte festgesetzte Höhe baulicher Anlagen kann als Ausnahme durch untergeordnete
technische Bauteile sowie einzelne Dachaufbauten für Maschinen-/Technikräume, Lüftungsanlagen,
Treppenhäuser oder Fahrstühle um bis 2,50 m auf maximal 20% der Dachfläche, Solaranlagen auf
maximal 80 % der Dachfläche, überschritten werden.
2.6. Abstandflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB)
Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt abweichend von § 6 Abs. 5 BauO NRW im Allgemeinen
Wohngebiet 0,4 H. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt abweichend von § 6 Abs. 5 BauO NRW in der
festgesetzten GA/GW-Fläche 0,2 H.
3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sowie §§ 22 und 23 BauNVO)
3.1. Abweichende Bauweise (gemäß § 22 Abs. 2 und 4 BauNVO)
Bei der abweichenden Bauweise (a1) darf die Länge der in der offenen Bauweise zulässigen Hausformen
höchsten 60 m betragen.
Bei der abweichenden Bauweise (a2) darf bei Hausgruppen an die seitlichen Grundstücksgrenzen
herangebaut werden.
3.2. Überschreitung der Baugrenzen (gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO)
Ein Vortreten von Gebäudeteilen ist in einer Tiefe von maximal 1,00 m und der Hälfte der Breite der
jeweiligen Außenwand des Gebäudes zulässig, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften
entgegenstehen.
4. Flächen für Nebenanlagen sowie für Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs.1 Nr.4 BauGB i.V.m. § 23 Abs.5 BauNVO)
4.1. Stellplätze
Stellplätze (St), Carports (Cp), Garagen (Ga) und Tiefgaragen (TGa) sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen sowie innerhalb der im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten
Flächen zulässig.
4.2. Nebenanlagen
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen innerhalb und außerhalb der
bebaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 14 zulässig. Das gilt auch für bauliche Anlagen, die nach
Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind.
5. Bereiche für besondere Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
5.1. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärm
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN
4109 entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen. Die aus der
vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher
Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen
Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung der sich aus der Änderung ergebende
Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 nachgewiesen wird.
An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus dem Straßen- und Schienenverkehr über 45
dB(A) nachts liegt, sind für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem
Schallschutz oder kontrollierte Wohnraumlüftung notwendig.
5.2.
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor Gewerbelärm und
Freizeitlärm
Ausgehend von Beurteilungspegel durch Gewerbe- und Freizeitlärm von mehr als 55 dB(A) tags und 40
dB(A) nachts, gelten für schutzbedürftige Aufenthaltsräume gemäß TA Lärm (Ausgabe August 1998) in
Verbindung mit der DIN 4109 (Ausgabe November 1989) folgende Einschränkungen, wobei die
Anforderungen zum Schutz vor Verkehrslärm auch stets unabhängig zu beachten sind: Zulässig sind zu
öffnende Fenster und sonstige Öffnungen an den in der Planzeichnung als Markierung der Flächen für
Nutzungsbeschränkungen oder Vorkehrungen gegen Umwelteinwirkungen gekennzeichneten
Fassadenbereiche nur, wenn sichergestellt wird, dass durch geeignete bauliche und sonstige technische
Vorkehrungen gemäß TA Lärm 0,5 m vor dem geöffneten Fenster von schutzbedürftigen Räumen gemäß
DIN 4109 die Beurteilungspegel von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts aus Gewerbe- und Freizeitlärm
nicht überschritten werden.("Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA Lärm) vom 26.08.1998
(GMBI. 503)). Der Nachweis, dass die Beschränkung und Anforderungen erfüllt sind, ist durch ein
qualifiziertes Gutachten für Schallschutz oder einen geeigneten anderen Nachweis zu erbringen.
6. Grünordnerische Festsetzungen (gemäß § 9 Abs.(1) 25a und b BauGB)
6.1. Pflanzgebot (gemäß § 9 Abs.(1) Nr. 25a BauGB)
Auf der mit einem Pflanzgebot festgesetzten Fläche ist eine „Freiwachsende Hecke“ anzupflanzen und
dauerhaft zu unterhalten.
6.2 Flächen zum Anpflanzen von Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)
Baumanpflanzungen innerhalb der privaten Freifläche
Auf den privaten Freiflächen sind 30 Bäume anzupflanzen. Für die Anpflanzungen sind standortgerechte
Arten aus der nachstehenden Pflanzliste (Textfestsetzung 6.4.) zu verwenden. Die Erhaltung und Pflege
ist zu gewährleisten.
Baumanpflanzungen innerhalb der Stellplatzflächen
Innerhalb der festgesetzten Stellplätze ist je 8 Stellplätze ein Baum anzupflanzen. Für die Anpflanzungen
sind standortgerechte Arten aus der nachfolgenden Pflanzliste (Textfestsetzung 6.4.) zu verwenden. Die
Erhaltung und dauerhafte fachgerechte Pflege ist zu gewährleisten. Baumbeete müssen ein Volumen an
vegetationsfähigem Boden oder Substrat von mind. 18 cbm aufweisen.
Begrünung der Tiefgaragendächer
Dächer von Tiefgaragen sind intensiv zu begrünen, zu pflegen und zu erhalten. Bei einer intensiven
Begrünung beträgt die Stärke des Vegetationssubstrates mindestens 25 cm.
Begrünung der Nebenanlagen
Garagen, Carports, Müllsammelplätze und sonstige Nebenanlagen sind mit Rank- und Kletterpflanzen
einzugrünen.
6.3 Flächen zum Erhalt von Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25b BauGB)
Die Bäume innerhalb der festgesetzten Fläche zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gräsern sind zu erhalten und dauerhaft fachgerecht zu pflegen. Bei Fällung
muss eine Ersatzpflanzung geleistet werden.
6.4. Pflanzliste
Hochwachsende Bäume:
Acer pseudoplatanus
Aesculus hippocastanum
Castanea sativa
Fagus sylvatica
Fraxinus excelsior
Juglans regia
Quercus petraea
Quercus robur
Tilla cordata
Tilla platyphyllos
Ulmus minor
Ulmus glabra
Ulmus laevis
Bergahorn
Rosskastanie
Edelkastanie, Marone
Rotbuche
gewöhnliche Esche
Walnuss
Trauben-Eiche
Stil-Eiche
Winter-Linde
Sommer-Linde
Feld-Ulme
Berg-Ulme
Flatter-Ulme
Mittelhochwachsende Bäume:
Acer campestre
Alnus glutinosa
Betula pendula
Carpinus betulus
Feldahorn
Schwarz-Erle
Sand-Birke
Hainbuche
Crataegus laevigata
Crataegus monogyna
Malus sylvestris
Mespilus germanica
Prunus avium
Prunus mahaleb
Prunus padus
Pyrus communis
Salix alba
Salix fragilis
Sorbus aria
Sorbus aucuparia
Sorbus domestica
Sorbus torminalis
zweigriffliger Weissdorn
eingriffliger Weissdorn
Holzapfel
Mispel
Vogel-Kirsche
Weichsel-Kirche
Trauben-Kirsche
Kultur-Birne
Silber-Linde
Bruch-Weide
Mehlbeere
Vogelbeere
Speierling
Eisbeere
Neupflanzungen:
Ostrya carpinifolia
Alnus x spaethii
Acer truncatum
Liquidambar styraciflua
Gleditsia traicanthos Sunburst
Fraxinus excelsior Diversifolia
Acer rubrum
gewöhnliche Hopfenbuche
Purpur-Erle
chinesischer Spitzahorn (Norwegian sunset)
Amberbaum (Red Star)
Gold-Gieditschi
einblättrige Esche
Rotahorn
Gestalterische Festsetzungen
(gemäß § 86 Abs. 1 und 4 BauO NW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB)
1. Hausgruppen
Hausgruppen sind jeweils bezüglich der Fassadenmaterialien sowie Fassadenfarben, der Dachneigung
und der Dachaufbauten einheitlich zu gestalten.
2. Fassaden
Fassadenoberflächen sind in Putz, Verblendmauerwerk, Holz, Metall oder in Glas auszuführen. Zulässig
sind nur helle, abgetönte und aufeinander abgestimmte Farben mit einem Helligkeitswert < 40%. Für
Fassadenflächen von untergeordneten Bauteilen und Dachgeschossen sind Abweichungen der
Gestaltung möglich.
3. Dachformen und Dacheindeckungen
Es sind ausschließlich Flachdächer (FD), Pultdächer (PD) bis 15° und Satteldächer (SD) bis zu 45°
zulässig.
4. Nebenanlagen (Garagen, Carports und Gewächshäuser)
Fassaden von Nebenanlagen (Garagen, Carports und Gewächshäuser) innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche sind in Material und Farbe auf das Hauptgebäude abzustimmen und die Materialien
Holz, Stahl, Glas und Stein sind zulässig.
5. Abfallbehälter
Abfall- und Wertstoffbehälter sind einzuhausen oder mit Rank- und Kletterpflanzen einzugrünen, so dass
sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar sind.
6. Unbebaute Fläche der bebaubaren Grundstücksflächen
Die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sind mit Ausnahme der erforderlichen Zufahrten und
Zuwegungen wasseraufnahmefähig zu belassen bzw. herzustellen, zu begrünen und dauerhaft zu
unterhalten.
Hinweise
1. Bodendenkmalschutz
Beim Auffinden archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Wesseling als Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu informieren (§§ 15, 16
Denkmalschutzgesetz NRW).
2. Altlasten
Innerhalb des Plangebietes sind keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen bekannt. Sollten sich
während Erschließungs-/ Bauarbeiten Hinweise auf Verdachtsflächen oder Bodenverunreinigungen
ergeben, so ist die Stadt Wesseling oder der Rhein-Erft-Kreis, Untere Wasser- und
Abfallwirtschaftsbehörde, unverzüglich zu informieren.
3. Kampfmittelbeseitigung
Das Vorhandensein von Kampfmitteln innerhalb des Plangebietes kann nicht gänzlich ausgeschlossen
werden, deshalb wird eine Kampfmittelüberprüfung empfohlen. Vor Beginn von Baumaßnahmen muss die
Kampfmittelüberprüfung durchgeführt und die Kampfmittelfreiheit des Geländes durch die
Bezirksregierung Düsseldorf bescheinigt werden.
4. Versorgungsleitungen
Die unterirdische Produktenpipeline des Unternehmes Lyondell Basell (Bündelung von 7 Leitungen) wird
mit ihrem Trassenverlauf in der Erschließungsstraße "Schwarzer Weg" und Westring entsprechend der
aktuellen Vermessung als "unterirdische Hauptversorgungsleitung" außerhalb des Plangebietes
eingetragen.
Der dazugehörige, im Plangebiet liegende und zeichnerisch festgelegte Teil des Schutzstreifens, ist von
betriebsfremden Bauwerken und Pflanzenbewuchs freizuhalten. Alle Planungen und Maßnahmen in
diesem Bereich sind mit dem Leitungsträger abzustimmen.
5. Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt außerhalb der Überschwemmungsbereiche des Rheins (HQ 100). Es befindet sich im
potentiellen Überflutungsbereich und im Extremhochwasserbereich außerhalb der Überschwemmungs-
bereiche des Rheins (HQ extrem). Es zählt zu den besonders tiefliegenden Bereichen, die bei
Extremhochwasser mindestens 2 m überflutet werden (Rhein).
6. Erdbebenzone
Die Gemarkung Wesseling befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte
zur DIN 4149 (Fassung April 2005) der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). In der genannten
DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
7. Störfall-Betriebsbereiche i.S.d. Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU)
Das Plangebiet liegt innerhalb gutachterlich ermittelter Achtungsabstände von Betrieben i.S.d. § 3 (5a)
BlmSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL
2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BlmSchG sind durch
ein gesamtstädtisches Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen unter dem
Gesichtspunkt des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie / § 50 BlmSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems
GmbH, Gutachten Fassung (3/2015).
8. DIN-Vorschriften
Die im Planverfahren zum Schallschutz relevanten DIN-Normen werden im Rathaus der Stadt Wesseling
in den allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht bereitgehalten.
Stand, 03.11.2015