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Beschlussvorlage Abwasserwerk (1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe vom 18. Juli 2013)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
27 kB
Datum
19.12.2013
Erstellt
29.11.13, 21:16
Aktualisiert
29.11.13, 21:16
Beschlussvorlage Abwasserwerk (1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe vom 18. Juli 2013) Beschlussvorlage Abwasserwerk (1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe vom 18. Juli 2013)

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Abwasserwerk Leopoldshöhe Die Betriebsleitung Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 120/2013 zur Sitzung des Betriebsausschusses Ver- und Entsorgung der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB IV Gemeindebetriebe Auskunft erteilt: Herr Lange Telefon: 05208 / 991-100 Datum: 29. November 2013 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe vom 18. Juli 2013 Beratungsfolge Betriebsausschuss Ver- und Entsorgung Termin 11.12.2013 Rat 19.12.2013 Bemerkungen Sachdarstellung: Seitens der Betriebsleitung wurde in der gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschusses am 14.11.2013 vorgeschlagen, das Abwasserwerk in die nachhaltige Konsolidierung des Kernhaushalts durch Änderung des Abschreibungsmodusses einzubeziehen. Konkret würden die der Gebührenkalkulation des Abwasserwerkes zugrunde gelegten Abschreibungen nicht mehr wie bisher anhand der Anschaffungskosten ermittelt, sondern nach dem Wiederbeschaffungszeitwert gem. § 6 KAG in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW. Die Folge ist, dass die Gebührenzahlungen der Anschlussnehmer nicht nur dazu dienen, die bereits getätigten Investitionen zu refinanzieren, sondern auch dazu, für die Wiederbeschaffung der einmal abgeschriebenen und abhängigen Anlage zu sorgen (OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 – 9A1248/92; OVG NRW, Urteil vom 23.11.2006 – 9A1029/04). Insofern lässt das Gebührenrecht in Nordrhein-Westfalen eine Abschreibung aufgrund des Widerbeschaffungszeitwertes sowie kalkulatorische Zinsen zu. Einer langjährigen Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) entsprechend, zuletzt im Zuge der Prüfung 2012, schlägt die Verwaltung diesen Umstellungsprozess vor, durch den sich in der Gebührenkalkulation die Abschreibungen um 1,2 Mio. € auf 2,81 Mio. € erhöhen werden. Gleichzeitig wird sich in der Gewinn- und Verlustrechnung des Abwasserwerkes ein Jahresüberschuss von 1,2 Mio. € ergeben, der gemäß § 109 GO.NW dem Kernhaushalt zu Konsolidierungszwecken zugeführt wird. Auf diese Weise ist das ansonsten unumgängliche HSK nicht erforderlich. Der Eigenkapitalverzehr 2014 würde nach dem Voranschlag deutlich unter 5 % bei 4,46 % liegen mit rückläufiger Tendenz in den Folgejahren bis auf 2 % am Ende der Finanzplanungsperiode am 31.12.2017. Unter strikter Anwendung des im KAG verankerten Kostendeckungsprinzips wäre der Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ohnehin der Vorrang vor dem Anschaffungswert einzuräumen, um von vornherein spätere Fehlbeträge auszuschließen. Die dadurch erzielten Gewinne sollen dem Kernhaushalt zugeführt werden, um so ein Haushaltssicherungskonzept zu vermeiden. Eine mögliche Alternative, nämlich die von Erhöhungen der Hebesätze bei den Grund- und/oder Gewerbesteuern, wird für 2014 nicht vorgeschlagen, da -2- Steuermehreinnahmen im Gegensatz zu den Abwassergebühren nicht ausschließlich in der Gemeinde verbleiben, sondern in den Folgejahren anteilmäßig dem Land NRW und dem Kreis Lippe über das Gemeindefinanzierungsgesetz (Anrechnung auf die Schlüsselzuweisungen) und die Kreisumlage zugeführt werden. Auswirkungen auf die Kanalgebühren: Die Kanalgebühren berechnen sich nach einer einfachen Formel: Kosten : Menge (m² und m³) = Gebührensatz Als 1997 das Gebührensplitting, also die Aufteilung der Kanalgebühr in eine Schmutzwasser- und eine Regenwassergebühr, eingeführt wurde, mussten alle Kosten daraufhin untersucht werden, ob sie durch Regenwasser oder durch Schmutzwasser verursacht werden. Aus der Summe der Einzelbeträge ergab sich, dass die Gesamtkosten zu 39,8 % durch Regenwasser und zu 60,2 % durch Schmutzwasser verursacht werden. Die Aufteilung wird jährlich fortgeschrieben. Bei umlagefähigen Kosten von ca. 5,2 Mio. € fallen also ca. 2,1 Mio. € durch Regenwasser und ca. 3,1 Mio. € durch Schmutzwasser an. Daraus ergeben sich die vorgesehenen Gebührensätze: Schmutzwasser: ca. 3,1 Mio.€ Kosten / 577.000 m³ = 5,41 €/m³ (2013: 4,15 €/m³) Regenwasser: ca. 2,1 Mio.€ Kosten / 1.553.000 m³ = 1,33 €/m² (2013:1,02 €/m³) Die anzurechnenden Kosten ergeben sich fast 1:1 aus dem Wirtschaftsplan. Einen großen Anteil an den Gesamtkosten haben die Abschreibungen, also der „buchmäßige Werteverzehr“. Hierzu kennt der Kaufmann verschiedene Berechnungsmethoden, nämlich vom Anschaffungswert und vom Wiederbeschaffungszeitwert. Hierzu ein Beispiel anhand eines Pumpen-Kaufs: 1. Abschreibung vom Anschaffungswert: Pumpen-Preis: 20.000 €, Nutzungsdauer 10 Jahre, somit 2.000 € jährlich. 2. Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert: Nach der Nutzungsdauer (10 Jahre) wird die gleiche Pumpe ca. 25.000 € kosten. Also muss man jährlich für den Neukauf 2.500 € ansparen. Eine große Schwierigkeit bei der Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert ist die Schätzung, wie teuer die Wiederbeschaffung sein wird. Lt. Statistischem Landesamt betrug die Preissteigerung im Baubereich in den letzten 10 Jahren ca. 2 % jährlich. Ein Gutteil der Anlagen (Gebäude und Kanäle) wird aber über 50 Jahre abgeschrieben. Angesichts der sich wohl abflachenden Konjunkturdaten einschl. Zinsentwicklung sowie rationellerer Fertigungsmethoden und dem Ziel, den Gebührenzahler nicht unnötig hoch zu belasten, geht die Betriebsleitung sicherheitshalber von knapp 1,5 % Baupreissteigerungsrate aus. Anhand einer Computerberechnung von den insgesamt über 500 relevanten Einzelpositionen ergeben sich die 2.810.000 € an Abschreibungen, die in der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung gelistet sind. Dies sind 1.200.000 € mehr als die bisherigen rd. 1.610.000 € an Abschreibungen und führt zu der o.g. Kanalgebühren-Erhöhung. Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss Verund Entsorgung empfiehlt dem Rat, der vorgelegten Gebührenkalkulation/Wirtschaftlichkeitsberechnung zuzustimmen und die als Anlage beigefügte 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren der Gemeinde Leopoldshöhe vom 18. Juli 2013 in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Lange