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Beschlussvorlage (Konzept zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
241 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
25.04.16, 17:06
Aktualisiert
25.04.16, 17:06

Inhalt der Datei

Konzept zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in der Stadt Wesseling Stand: März 2016 1 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen und Ziele ......................................................................................................... 3 2. Rechtliche Rahmenbedingungen ................................................................................................ 3 2.1. Rechtsvorschriften auf Bundes- und Landesebene ............................................................. 3 2.2. Aktuelle Entwicklungen ........................................................................................................... 5 3. Aufnahmeverfahren...................................................................................................................... 5 3.1. Zuweisungsverfahren in Nordrhein-Westfalen ..................................................................... 5 3.2. Überblick über den Verfahrensablauf ................................................................................... 5 4. Unterbringung der Flüchtlinge – aktuelle Situation, Planungen ........................................... 6 4.1. Erstaufnahmeeinrichtung Turnhalle Mainstraße ................................................................. 6 4.2. Grundsätze für die Unterbringung von Flüchtlingen .......................................................... 7 4.3. Wohnstandorte .......................................................................................................................... 8 5. Flüchtlinge in Wesseling .............................................................................................................. 9 5.1. Anzahl, Herkunft....................................................................................................................... 9 5.2. Aufenthaltsdauer .................................................................................................................... 10 5.3. Menschen ohne Aufenthaltsrecht, geduldete Ausländer ................................................. 10 5.4. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ............................................................................ 11 6. Betreuung..................................................................................................................................... 12 6.1. Integrationskonzept, Einbindung des ehrenamtlichen Engagements ............................ 13 7. Leistungen an Flüchtlinge ......................................................................................................... 14 7.1. Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).............................. 14 7.2. Medizinische Versorgung ....................................................................................................... 15 7.3. Beschäftigung, Zugang zum Arbeitsmarkt .......................................................................... 15 8. Kosten, Finanzierung ................................................................................................................. 17 8.1. Kosten ....................................................................................................................................... 17 8.2. Pauschale nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) .............................................. 17 2 1. Vorbemerkungen und Ziele Mit dem im in Artikel 16a des Grundgesetzes verbrieften Recht auf Asyl sowie weiteren Rechtsgrundlagen auf internationaler und europäischer Ebene, existieren bedeutende Schutzvorschriften für Flüchtlinge1 und Asylsuchende. Sie gewährleisten, dass Menschen, die durch Krieg, Gewalt oder Verfolgung aus den unter-schiedlichsten Gründen gezwungen sind, ihre Heimat zu verlassen, geschützt werden. Während die Anzahl der jährlichen Asylanträge in Deutschland seit 2001 insgesamt sank, steigt sie seit spätestens 2012 wieder an. Insbesondere wegen der anhaltenden Konflikte im Nahen Osten und in Afrika ist der Zustrom von Menschen, die in ihrer Heimat verfolgt werden, seit Mitte 2015 dramatisch angestiegen Diese Menschen durchlaufen nach ihrer Ankunft standardisierte Verfahren und werden, bis zur Entscheidung über ihre Anerkennung als Flüchtling, in letzter Instanz den Kommunen zugewiesen, welche dann für die Betreuung und Fürsorge zuständig sind. Das vorliegende Konzept dient als Information für Interessierte, die sich einen Überblick verschaffen wollen. Ziel ist es zu beschreiben, wie Hilfebedürftige unterstützt und untergebracht werden, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten, wie die Flüchtlinge betreut werden und wie die Flüchtlingshilfe finanziert wird. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Nachfolgend werden die wesentlichen Rechtsvorschriften des Flüchtlingsschutzes erläutert. Das Recht auf Asyl in Deutschland ist ein Menschenrecht, welches in Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes verankert ist. Dort heißt es schlicht: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“. 2.1. Rechtsvorschriften auf Bundes- und Landesebene In formellen Gesetzen auf Bundes- und Landesebene werden die Bestimmungen und Einzelregelungen zum Asylrecht näher ausgeführt, insbesondere der Ablauf des Asylverfahrens, die Zuständigkeiten an sich und die Leistungen, die Flüchtlingen gewährt werden. Wesentliche Rechtsquellen auf Bundesebene bilden das Asylgesetz, das Asylbewerberleistungsgesetz sowie das Aufenthaltsgesetz. Auf Landesebene sind für NRW das Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge sowie das Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu nennen. Das Asylgesetz regelt den grundsätzlichen Verfahrensablauf und konkretisiert, welchen Personen Asyl oder subsidiärer Schutz (Flüchtlingseigenschaft) zuerkannt wird. 1 Zwischen Asylbegehrenden und Flüchtlingen bestehen juristisch gesehen Unterschiede, was die Anwendbarkeit der Anspruchsnormen betrifft. Neben dem Asylrecht gem. Art. 16a GG gibt es weitere, subsidiäre Schutznormen. Zur Vereinfachung wird für die Gesamtheit der Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen nach Deutschland geflohen sind, folgend der Begriff „Flüchtlinge“ verwendet. 3 Das Asylbewerberleistungsgesetz hingegen beinhaltet die Regelung der Leistungsgewährung an bedürftige Asylbewerber, aber auch an solche bedürftige Personen, die ausreisepflichtig sind, sich aber dennoch weiterhin in Deutschland aufhalten. Die Leistungsgewährung unterscheidet mehrere Stufen. In einer ersten Phase, die die Asylbewerber in der Regel in sogenannten Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes verbringen, erhalten die Hilfebedürftigen Sachleistungen, wie etwa Unterkunft, Verpflegung und Krankenhilfe, aber auch ein „Taschengeld“. Die Höhe beträgt dabei derzeit, je nach Alter und Lebensstand 85 € bis 145 € monatlich. In einer zweiten Phase, die mit der Zuweisung in eine Kommune beginnt, erhalten die Flüchtlinge bis zu einer Aufenthaltsdauern von unter 15 Monaten in der Regel Geldleistungen sowie Sachleistungen, die rund 10 % geringer sind als die Leistungen für sonstige erwerbslose oder erwerbsunfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II bzw. SGB XII. Solange die Flüchtlinge verpflichtet sind in einer Übergangseinrichtung zu wohnen, erfolgt die Gewährung von Unterkunftskosten und Heizung als Sachleistung. Nach insgesamt 15 Monaten Aufenthaltsdauer beginnt eine dritte Phase. Hier werden Leistungen analog der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) XII gewährt. Erfolgt eine Anerkennung als Flüchtling bzw. wird Asyl gewährt, besteht für erwerbsfähige Personen ein Anspruch auf die Leistungen nach den Vorschriften des SGB II („Hartz IV“)(siehe hierzu ausführlich 7.Leistungen an Flüchtlinge). Im Aufenthaltsgesetz sind die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Ausländer im Allgemeinen geregelt, wie auch die Voraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Das Aufenthaltsrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Erlaubnisformen, wie der Aufenthaltsgestattung, dem Aufenthaltstitel oder der Duldung. Jede Form ist mit unter-schiedlich ausgeprägten Rechten verknüpft. Die Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Sie ist kein Aufenthaltstitel, stellt aber während des laufenden Asylverfahrens einen zu diesem Zweck rechtmäßigen Aufenthalt dar. Der Asylantrag wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geprüft mit folgendem möglichen Ausgang: ‐ Anerkennung als Asylberechtigte nach Artikel 16a Grundgesetz. Hier erhalten die Betroffenen zunächst ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsrecht. Erst danach wird geprüft, ob eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Bei subsidiärer Schutzgewährung wird eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt. ‐ Gewährung von Abschiebeschutz nach § 60 Absatz 2 - 7 Aufenthaltsgesetz, d. h. sog. ergänzender Schutz mit einem zunächst befristeten Bleiberecht. ‐ Ablehnung des Asylantrags: Wenn die Betroffenen nicht reisefähig sind, keinen Pass haben oder die Situation im Herkunftsland eine Rückreise nicht zulässt, erhalten sie eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung), bis eine Abschiebung wieder möglich ist. Ein Aufenthaltsrecht kann unter Umständen gewährt werden, etwa wenn die Betroffenen das Ausreise- bzw. Abschiebehindernis nicht selbst zu vertreten haben. ‐ Eine Ablehnung kann ebenfalls erfolgen mit der Begründung, dass der Antrag „offensichtlich unbegründet“ ist oder als Fall nach dem Dublin-Abkommen eingestuft wird. In diesem Fall bleibt derjenige europäische Staat zuständig, in dem zuerst ein Asylantrag gestellt wurde. 4 2.2. Aktuelle Entwicklungen Zwischenzeitlich traten wesentliche Änderungen u.a. des Asylverfahrensgesetzes (jetzt Asylgesetz), des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie weiterer Gesetze und Verordnungen in Kraft, die insgesamt das Ziel haben, auf den steten Zustrom an Flüchtlingen angemessen reagieren und die Hilfeleistungen auf die richtigen Zielgruppen konzentrieren zu können. Unter den ankommenden Menschen sind in bedeutsamer Anzahl auch solche, die aus wirtschaftlichen Gründen ihr Heimatland verlassen haben. Die Gesetzesänderungen sollen unter anderem ermöglichen, Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern und Wirtschaftsflüchtlinge schneller in ihre Heimatländer auszuweisen, da die Aussicht auf ein Bleiberecht für diese Menschen gering ist. Die freiwerdenden Ressourcen können für die Hilfeleistungen an Flüchtlinge aus Konfliktzonen eingesetzt werden. Zudem wurden vormals als Geldleistung erbrachte Hilfeleistungen teilweise durch Sachleistungen ersetzt, um den monetären Anreiz einer Flucht zu verringern. Auch die Bearbeitung der Asylanträge soll künftig effizienter und zügiger erfolgen; Integrationsmaßnahmen sollen ausgeweitet werden. 3. Aufnahmeverfahren Flüchtlinge, die auf das Staatsgebiet Deutschlands gelangen, müssen im Regelfall bei einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Asylgewährung stellen. Gleichzeitig erfolgt die Registrierung. Nach gängiger Praxis werden die Flüchtlinge auf die Bundesländer verteilt. Dies erfolgt anhand des „Königsteiner Schlüssel“, einem Quotensystem, welchem die Bevölkerungszahl (mit einer Gewichtung von 1/3) sowie das Steueraufkommen (mit einer Gewichtung von 2/3) eines jeden Bundeslandes zugrunde liegt. Aktuell werden ca. 21 Prozent der Flüchtlinge in Deutschland dem Bundesland NRW zugewiesen 3.1. Zuweisungsverfahren in Nordrhein-Westfalen Auf Landesebene erfolgt die Erstunterbringung in der Regel in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Hier werden die Flüchtlinge registriert und ärztlich untersucht. Hier stellen sie in der Regel auch ihre Asylanträge und werden anschließend Städten und Gemeinden zugewiesen. In NRW ist die Bezirksregierung Arnsberg für das gesamte Zuweisungsverfahren zuständig. Die Verteilung auf die Städte und Gemeinden wird nach einer Quote vorgenommen, die gemäß § 3 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes aufgrund des Einwohneranteil der Kommune an der Gesamtbevölkerung des Landes NRW(gewichtet mit 90%) und ihres Flächenanteils an der Gesamtfläche des Landes (gewichtet 10%) errechnet wird. Nach diesem Schlüssel muss die Stadt Wesseling rd. 0,188% der Flüchtlinge in NRW aufnehmen. 3.2. Überblick über den Verfahrensablauf Die nachfolgende Abbildung der Bezirksregierung Arnsberg auf der folgenden Seite stellt einen schematischen Überblick über den Ablauf des Aufnahmeverfahrens von Flüchtlingen in NRW, bis hin zu deren Zuweisung an die Kommunen, dar. 5 4. Unterbringung der Flüchtlinge – aktuelle Situation, Planungen Die der Stadt zugewiesenen Flüchtlinge werden in eigenen Liegenschaften der Stadt, in angemieteten Gebäuden und Wohnungen, angemieteten ehemaligen Gutshöfen und in Wohncontainern untergebracht. 4.1. Erstaufnahmeeinrichtung Turnhalle Mainstraße Seit dem 14.08.2015 betreibt die Stadt für das Land eine Erstaufnahmeeinrichtung in der Turnhalle Mainstraße und zusätzlichen Wohncontainern am gleichen Standort mit inzwischen insgesamt 220 Plätzen. Die Unterbringung von Flüchtlingen in solchen Notunterkünften durch die Städte und Gemeinden wurde erforderlich, nachdem bedingt durch den hohen Zustrom von Menschen im Sommer 2015 alle Plätze in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes belegt waren. Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit hatte das Land daraufhin die Kommunen im Wege der Amtshilfe zur Unterbringung von Flüchtlingen in Notunterkünften verpflichtet. 6 Die in den Notunterkünften untergebrachten Flüchtlinge werden, nachdem sie registriert und ärztlich untersucht wurden, anderen Kommunen zugewiesen. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in der Notunterkunft Mainstraße betrug nur wenige Wochen. Die Erstaufnahmeeinrichtung wird am 30.04.2016 geschlossen, weil das Land zwischenzeitlich die Kapazitäten in den eigenen Einrichtungen aufgestockt hat. Da die Plätze in der Erstaufnahmeeinrichtung Mainstraße auf die Aufnahmequote Wesselings angerechnet werden, ist davon auszugehen, dass nach der Schließung der Einrichtung der Stadt weitere Flüchtlinge im Regelverfahren zugewiesen werden. Die Stadt wird deshalb die Turnhalle mit den Containern für die Unterbringung dieser Flüchtlinge weiterbetreiben müssen. Hierbei werden die bisher gewährten Sachleistungen (Verpflegung etc.) für die Bewohner eingestellt. Durch den Einbau von Küchen, Spülen und Kühlschränken in den Nebenräumen der Turnhalle sowie durch Umbau/Umnutzung von vorhandenen Sanitär- und Wohncontainern in Küchen- und Aufenthaltsbereiche wird die Selbstversorgung der zukünftigen Bewohner ermöglicht. Dadurch verringert sich aber auch die Kapazität der Einrichtung von bisher 220 auf ca. 150 Plätze. Es ist vorgesehen, die Aufenthaltsdauer der Bewohner in dieser Einrichtung auf wenige Wochen bis maximal 3 Monate zu begrenzen und sie danach sozialverträglich auf die übrigen Übergangseinrichtungen der Stadt Wesseling zu verteilen. In dieser Überganszeit können die Flüchtlinge betreut und beobachtet werden und damit zukünftige Konflikte in den anderen Übergangseinrichtungen vermieden werden. Auch führt die zentrale Unterbringung aller erstmals nach Wesseling zugewiesener Flüchtlinge hinsichtlich der Erstberatung zu den örtlichen Infrastrukturen (Einkauf, Ärzte, ÖPNV, KiTA, Schulen, Vereine, Sprachkursen und sonstigen Betreuungsund Schulungsangeboten) zu Synergieeffekten beim Betreuungspersonal. 4.2. Grundsätze für die Unterbringung von Flüchtlingen Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung vom 10.11.2015 folgende Leitlinien für die Unterbringung von Flüchtlingen beschlossen: - möglichst keine weitere Turnhalle belegen möglichst keine Zeltstädte dezentrale Verteilung möglichst auf alle vier Stadtteile Unterbringungszahl ist standortverträglich festzulegen Akquise und Aktivierung von privatem Wohnraum ist parallel fortzuführen möglichst Massivbauweise mit Option einer Folgenutzung keine Holzbauweise möglichst keine Laubengänge Diese Leitlinien werden von der Verwaltung bei der Planung weiterer Unterkünfte für Flüchtling berücksichtigt. Bei der Unterbringung von Flüchtlingen in Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften wird soweit möglich auf die individuelle Situation, die ethnische Herkunft und Religion Rücksicht genommen. Damit wird Konfliktpotential in den Unterkünften reduziert. Es wird zudem berücksichtigt, dass eine Wohnfläche von ca. 10 qm je Flüchtlinge zur Verfügung steht. Küchen, Sanitäreinrichtungen und Aufenthaltsräume werden gemeinschaftlich genutzt. Die Möblierung erfolgt durch die Stadt Wesseling. 7 4.3. Wohnstandorte Die derzeit vorhandenen Unterkünfte mit den Kapazitäten enthält die folgende Übersicht (Stand 31.03.2016): Plätze eigene Gebäude: - Konrad-Adenauer-Straße 15 - Konrad-Adenauer-Straße 43 - Keldenicher Str. 81 - Rheinstr. 197 - Bonner Str. 36 (ohne Duschen) 14 63 14 34 10 angemietete Wohnungen - Taunus-, Odenwaldt-, Eifel-, Haardt- und Ahrstraße (nur temporär zur Verfügung) - Flach-Fengler-Str., Hauptstr. - Bunsenstraße (nur noch bis 30.06.2016) belegt 29 frei belegt belegt belegt 147 Gutshöfe - Dickopshof - Maarhof (I) 15 82 belegt belegt belegt 92 29 belegt belegt 500 29 frei* Summe Von den 500 Plätzen sind tatsächlich 239 nur noch temporär zur Verfügung) Die Summe der freien Plätze ist eine theoretische Größe, da z.B. je nach Größe eines Familienverbandes nicht die volle Kapazität einer Unterkunft ausgeschöpft werden kann! Folgende Einrichtungen werden vorbereitet oder sind geplant: Plätze Fertigstellung eigene Gebäude: Turnhalle Mainstr. (s.u. Anlage Mainstr.) angemietete Wohnungen - Kölner-Str. 96 20 Ende 5/2016 Gutshöfe - Maarhof (II) - Maarhof (III) 15 18 Ende 6/2016 Ende 4/2017 56 150 259 bezugsfertig Ende 7/2016 nur zur temporären Nutzung geeignet - Wohncontainer West Devon Straße - Anlage Mainstraße Summe In seiner Sitzung vom 19.01.2016 hat der Rat der Stadt den Bau von insgesamt 28 Reihenhäusern für die Unterbringung von Flüchtlingen mit einer Kapazität von insgesamt 304 Plätzen beschlossen. Entsprechend den unter 4.2 beschriebenen Leitlinien werden diese auf 4 Standorte (je ein Standort in jedem Stadtteil) verteilt. 8 Die Häuser werden sehr einfach ausgestattet. Sie werden mit etwa 10 Personen je Haus belegt. Die beschriebenen Grundsätze (rd.10 m² Wohnfläche je Person, gemeinsame Nutzung von Aufenthalts- und Sanitärräumen) gelten auch für diese Unterkünfte. Wenn die Häuser nicht mehr für die Unterbringung von Flüchtlingen benötigt werden, können sie dem sozialen Wohnungsbau dienen oder veräußert werden. Über den Bau der Wohnhäuser für Flüchtlinge wurde die Bürgerschaft zeitnah im Rahmen von Informationsveranstaltungen unterrichtet. 5. Flüchtlinge in Wesseling Bei den Personen, die der Stadt im Regelverfahren zugewiesen wurden und in den Flüchtlingsunterkünften untergebracht wurden, handelt es sich zur Zeit überwiegend um Flüchtlinge, die auf einen Termin beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten, um dort ihren Asylantrag zu stellen oder Personen, die sich im laufenden Flüchtlings- oder Asylanerkennungsverfahren befinden. Darüber hinaus leben in den Unterkünften auch Personen, deren Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, die aber aus verschiedenen Gründen (z.B. fehlende Identitätsnachweise, gesundheitliche Gründe, familiäre Zugehörigkeit) Deutschland nicht verlassen und auch nicht ausgewiesen werden können. 5.1. Anzahl, Herkunft Zum 31.03.2016 waren in den Flüchtlingsunterkünften insgesamt 423 Personen untergebracht. Einzelheiten enthält die folgende Tabelle: Flüchtlinge insgesamt am 31.12.2013 am 31.12.2014 am 31.12.2015 am 31.03.2016 davon: Familienverbände Kinder 0-17 Jahre Einzelpersonen 83 145 367 423 224 117 199 Die in Wesseling untergebrachten Flüchtlinge kommen aus 29 Ländern. Die meisten Personen stammen aus Syrien, Afghanistan und dem Irak. Die folgende Tabelle enthält die 10 Herkunftsländer, aus denen die meisten Flüchtlinge kommen: 9 Flüchtlinge insgesamt am 31.03.2016 davon aus Syrien Afganistan Irak Serbien Kosovo Marokko Albanien Pakistan Bangladesch Algerien 423 90 52 45 35 21 16 16 16 15 13 319 5.2. Aufenthaltsdauer Die Aufenthaltsdauer der Flüchtlinge in den Unterkünften der Stadt enthält die folgende Tabelle: 0 bis unter 6 Monate 6 bis unter 12 Monate 12 bis unter 24 Monate 2 bis unter 5 Jahr 5 bis unter 10 Jahre 243 77 75 25 4 Personen Personen Personen Personen Personen 5.3. Menschen ohne Aufenthaltsrecht, geduldete Ausländer Verursacht durch den Bearbeitungsstau von Asylanträgen bzw. den Anerkennungsverfahren als Flüchtling beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befinden sich die überwiegende Anzahl der Flüchtlinge in Wesseling in einem ausländerrechtlichen Status, den es so in der Vergangenheit nicht bzw. nur für wenige Tage in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes gegeben hatte. Gemeint ist der Zeitraum zwischen der Ankunft eines Flüchtlings in der Bundesrepublik Deutschland und der Asylantragstellung bzw. dem Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Diese Flüchtlinge halten sich zwar berechtigt in Wesseling auf, verfügen aber lediglich über eine Bescheinigung, dass sie sich zur Antragstellung auf Asyl gemeldet haben (BüMA). Hierdurch entstehen nicht unerhebliche Verzögerungen in den Asyl- und Anerkennungsverfahren aber auch im Hinblick auf die Rückführung von Ausländern, die sich nicht auf die Asyl- oder Fluchtgründe berufen können, die zu einem temporären oder dauerhaftem Bleiberecht in Deutschland führen. Hierzu gehören insbesondere die Staatsangehörigen sog. sicherer Herkunftsländer und solche Flüchtlinge, die bereits in einem sicheren Drittstaat eine Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigter beantragt haben. Daneben gibt es aber auch eine Gruppe von Ausländern, die sich ohne Bleiberechte in Deutschland aufhalten, da sie selbst eine Situation herbeigeführt haben, die eine Rückführung in ihr Herkunftsland derzeit unmöglich macht oder aber sie verweigern ihre Mitwirkung dabei, die notwendigen Voraussetzungen für eine Rückführung zu schaffen. 10 Hierzu zählen insbesondere die Verschleierung der wahren Identität sowie die Vernichtung von Ausweis- und Reisepapieren bzw. die Weigerung solche Papiere zu beschaffen. Eine weitere Gruppe hält sich in Deutschland trotz abgelehnter Verfahren dennoch berechtigt als geduldete Ausländer auf, weil eine Rückführung in ihre Herkunftsländer aus Gründen temporär unmöglich ist, die sie aber nicht selbst zu vertreten haben. Auch werden Familien (Eltern und minderjährige Kinder) nicht getrennt, so dass es häufig vorkommt, dass Duldungen dann erteilt werden, wenn die Anerkennungsverfahren aller Familienangehörigen noch nicht abgeschlossen sind. Mit derzeit 12 Personen ist die Letztgenannte die größte Gruppe geduldeter Ausländer in Wesseling. Die übrigen 10 Personen genießen teilweise schon seit mehreren Jahren den vorübergehenden Schutz, da sie aus Regionen stammen, in die derzeit Abschiebungen nicht möglich sind. 5.4. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Die Hälfte der Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, sind nach Schätzung der Flüchtlingskommission minderjährig. Die meisten Kinder und Jugendliche flüchten mit ihren Eltern oder Familienangehörigen. Aber die Flucht im Familienverband gelingt nicht immer. Familientrennungen sind nicht selten. Manche Kinder müssen alleine fliehen, da ihre Eltern nicht über die finanziellen Mittel für eine Flucht der gesamten Familie verfügen. Es gibt jedoch auch kinder- und jugendspezifische Gründe der Flucht wie z.B. drohende Genitalverstümmelung, sexueller Missbrauch, häusliche Gewalt, Zwangsverheiratung, Sippenhaft, Umerziehungsmaßnahmen oder Einsatz als Kindersoldaten. Viele erleiden nachhaltige physische und psychische Verletzungen. Als Minderjährige leiden sie am Stärksten unter Gewalt, Hunger, dem Fehlen von vertrauten Gemeinschaftsstrukturen, von Bildungschancen und einer Lebensperspektive. Diese Kinder und Jugendlichen werden als „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)“ bezeichnet. Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sind in der Regel im Alter von 12 bis 17 Jahren und kommen über unterschiedliche Fluchtwege, alleine, in Gruppen oder mit Geschwistern nach Deutschland. Ihre Anlaufstellen in Deutschland sind überwiegend durch mögliche Verwandtschaft oder durch organisierte „Fluchthelfer“ vorbestimmt. Es reisen weitaus mehr Jungen als Mädchen ein. Die Zahl der einreisenden Minderjährigen ist stark schwankend. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge brauchen nach ihrer Ankunft in Deutschland vor allem Schutz und zunächst Ansprechpartner, - die zu ihnen in ihrer Muttersprache in Kontakt treten, die zuhören, die ihnen helfen, mit ihrem Leben ohne Eltern und enge Angehörige zurechtzukommen, die versuchen, einen normalen Alltag herzustellen, die fragen, was sie interessiert und was sie brauchen, die ihre Bildung fördern, die sie zunächst in einen Sprachkurs Deutsch vermitteln, die ihnen erste Zugänge in die deutsche Gesellschaft, insbesondere - angesichts häufiger Traumatisierungen - zu unserem Gesundheitssystem vermitteln und die versuchen, den Vater und die Mutter etwas zu ersetzen. 11 Wichtigstes Gesetz für den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland ist das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Es gilt grundsätzlich auch für ausländische Kinder und Jugendliche. So sind bei der Erfüllung „anderer Aufgaben“, wie insbesondere der Inobhutnahme nach § 42 und § 42a, die Vorschriften im gleichen Maße anzuwenden wie bei deutschen Kindern und Jugendlichen. Hintergrund sind unter anderem die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), die EU-Aufnahmerichtlinie sowie die EUQualifikationsrichtlinie. Seit dem 1. November 2015 unterliegen ausländische Minderjährige, die ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nach Deutschland einreisen, einem bundes- und landesweiten Verteilungsverfahren. Die wesentlichen Bestimmungen hierzu finden sich in §§ 42a - 42f sowie § 88a SGB VIII wieder. Hier hat die Stadt Wesseling aktuell 23 von 27 aufzunehmenden Flüchtlingen untergebracht. Bevor es jedoch zur Verteilung kommen kann, nimmt ein Jugendamt, bei dem ein unbegleiteter ausländischer Minderjähriger zuerst ankommt, diesen nach § 42a SGB VIII in Obhut, meldet diesen bei der Landesverteilstelle und erhält dann eine Rückmeldung, wohin dieser zugewiesen wird. Das Zuweisungsjugendamt nimmt diesen UMF in Folge in Obhut und führt ein Clearing durch, welches über die zukünftige Unterbringung (Heim, Pflege, Verselbständigung, Ausbildung etc.) entscheidet. Gleichzeitig wird beim Amtsgericht ein Amtsvormund bestellt, der als Ansprechpartner für den UMF z.B. Krankenversicherung, Schulanmeldung, Asylantrag u.ä. regelt. Die Kosten für die pädagogische Betreuung werden zu 100% vom Land erstattet. Zusätzlich erhält die Kommune eine Verwaltungskostenerstattung von 3.100 Euro pro UMF. 6. Betreuung Die Betreuung der Flüchtlinge ist einer Sozialarbeiterin mit 30 Wochenstunden und einem Sozialarbeiter in Vollzeit übertragen Die Mitarbeiterinnen haben feste Sprechzeiten in einem Büro im alten Rathaus. Ihre Tätigkeiten umfassen insbesondere  Beratung und Unterstützung der Asylsuchenden bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens (z.B. Verhalten in den Übergangswohnheimen, Hygiene und Reinigung, Haushaltsführung, Umgang mit Mobiliar und Räumen, Müll- und Sperrmüllentsorgung, Suche nach Bildungsträgern, Schulen, Kindergärten, Dolmetschern, Paten)  Informationen der Asylbewerber über Angebote von sonstigen Einrichtungen (z.B. Sprachkursen, Hausaufgabenhilfe, Spielgruppen, Sportvereine) Neben der sozialarbeiterischen Betreuung stehen die Hausmeister der städtischen Übergangswohnheime sowie die Sozialhilfesachbearbeiterinnen und -sachbearbeiter des Bereichs Soziale Hilfen und Wohnungswesen, die Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auszahlen, den Flüchtlingen für Fragen zur Verfügung. Bedingt durch den dramatischen Anstieg der Flüchtlingszahlen ab Mitte 2015 sind die beiden Sozialarbeiter mit der Unterbringung der Flüchtlinge und den damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten bereits am Ende ihres Leistungsvermögens. Eine sozialarbeiterische Betreuung, wie sie notwendig ist, kann derzeit nicht geleistet werden. Es ist daher dringend geboten, den Bereich Soziale Hilfen und Wohnungswesen personell 12 aufzustocken, die Sozialarbeiter von Verwaltungstätigkeiten zu entlasten, und insbesondere einen Integrationsbeauftragten einzustellen. 6.1. Integrationskonzept, Einbindung des ehrenamtlichen Engagements Wesentliche Aufgabe des/der einzustellenden Integrationsbeauftragten wird die Aufstellung eines Integrationskonzeptes (das auch die Unterbringung und Betreuung umfasst) sein. Dieses Integrationskonzept muss insbesondere Regelungen zu folgenden Fragestellungen enthalten:  Wie, in welchem Umfang und durch wen findet die Betreuung der Flüchtlinge unmittelbar nach ihrer Unterbringung in Wesseling statt? Welche Maßnahmen schließen sich an?  Wie kann eine altersgemäße Betreuung von Kindern und Jugendlichen organisiert werden?  Welche Maßnahmen zur sprachlichen Bildung als einem wesentlichen Schritt zur Integration werden getroffen?  Welche Maßnahmen können getroffen werden, um den Zugang der Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt zu erleichtern?  Wie können die Flüchtlinge bei der Wahrnehmung des Rechts auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung und bei der Anmeldung in der Schule unterstützt werden?  Wie können Freizeitmaßnahmen organisiert/initiiert werden? Dabei kommt der Einbindung ehrenamtlicher Helfer eine besondere Bedeutung zu. Ohne ehrenamtliches Engagement ist die große Aufgabe der Integration nicht zu bewältigen. Ehrenamtliches Engagement ist in Wesseling in hohem Maße vorhanden. Ehrenamtliche Helfer, Organisationen und Vereine unterstützen die Verwaltung bei der Erstaufnahme der Flüchtlinge in Wesseling, sie helfen als Dolmetscher, sie leisten Fahrdienste, sie betreuen Einzelpersonen und/oder Familien als Paten, betreiben Kleiderkammern, organisieren Freizeitmaßnahmen und Sprachkurse. Leider fehlen in der Verwaltung aufgrund der derzeit zu geringen personellen Ausstattung die Möglichkeiten, das ehrenamtliche Engagement angemessen zu koordinieren und weitere Helfer zu gewinnen. Wichtigste Aufgabe des/der Integrationsbeauftragten wird es deshalb sein, zunächst die ehrenamtlichen Hilfe zu koordinieren und langfristig ein Netzwerk für Integration (vergleichbar den „Helfenden Händen“ in der Seniorenbetreuung) aufzubauen. An der Entwicklung des Integrationskonzepts, wird der Integrationsrat beteiligt. Die Fortschreibung des im Jahr 2007 aufgestellten Integrationskonzeptes ist im Zuge der Haushaltsplanberatungen beschlossen worden. 13 7. Leistungen an Flüchtlinge Im Folgenden ist dargestellt, welche Leistungen Flüchtlinge in Deutschland erhalten. 7.1. Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Zu unterscheiden sind grundsätzlich zwei Gruppen von Leistungsempfängern nach dem AsylbLG: a) Flüchtlinge, die sich weniger als 15 Monate tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten b) Flüchtlinge, dies sich bereits 15 Monate ohne wesentliche Unterbrechung tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und diesen Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Alle leistungsberechtigten Flüchtlinge erhalten nach dem AsylbLG Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (siehe 7.2.), Arbeitsgelegenheiten (siehe 7.3.), Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket und sonstige unabweisbar gebotene Leistungen (§ 6 AsylbLG: Einzelfallhilfen, die auf Grund der individuellen Vielfältigkeit an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden.). Die Grundleistungen beinhalten die Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes (§ 3 Abs. 2 AsylbLG). Zusätzlich wird ein Betrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (§ 3 Abs. 1 AsylbLG). In Abhängigkeit von der Dauer des tatsächlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Art der Unterbringung, erhalten die Flüchtlinge die Grundleistungen in Form von Sachleistungen oder Geldleistungen und in unterschiedlichen Leistungshöhen. In der Wesselinger Erstaufnahmeeinrichtung (in Amtshilfe für das Land NRW nur noch bis 30.04.2016 betrieben) werden die Grundleistungen weitestgehend in Form von Sachleistungen erbracht. Die Flüchtlinge erhalten lediglich Geldleistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dieser Betrag ist nach Altersstufen und Familienstand gestaffelt (siehe nachfolgende Tabelle: § 3 Abs. 1 AsylbLG). In den übrigen Liegenschaften zur Unterbringung von Flüchtlingen werden die Grundleistungen regelmäßig in Form von Geldleistungen erbracht (siehe Tabelle: Gesamt § 3 AsylbLG für Flüchtlinge mit weniger als 15 Monate Aufenthalt im Bundesgebiet; § 2 AsylbLG analog SGB XII für Flüchtlinge mit mehr als 15 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet). Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zu den untenstehenden Tabellenbeträgen gewährt, allerdings nicht an die Flüchtlinge ausgezahlt, sondern fließen im Rahmen interner Verrechnungen der Stadt Wesseling zu (städtische Liegenschaften) bzw. werden an den Vermieter weitergeleitet. 14 Tabelle: Regelbedarfe AsylbLG und analog SGB XII ab 01.01.2016 Personenkreis § 3 Abs. 1 AsylbLG § 3 Abs. 2 AsylbLG Gesamt § 3 AsylbLG § 2 AsylbLG analog SGB XII Alleinstehende 145,00 € 219,00 € 364,00 € 404,00 € 2 Erwachsene weitere Erwachsene zw. 15 und 18 Jahre zw. 7 und 14 Jahre 131,00 € 196,00 € 327,00 € 364,00 € 114,00 € 176,00 € 290,00 € 324,00 € 86,00 € 200,00 € 286,00 € 306,00 € 93,00 € 159,00 € 252,00 € 270,00 € 85,00 € 135,00 € 220,00 € 237,00 € bis 6 Jahre Geht ein Flüchtling einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach, dann kann die Verpflichtung zum Wohnen in einer Übergangseinrichtung der Stadt Wesseling entfallen. Es werden dann die angemessenen Kosten der Unterkunft nach der aktuell gültigen Richtlinie des RheinErft-Kreises für die Durchführung der Leistungen nach dem SGB XII in die Berechnung der Grundleistungen aufgenommen. Das bereinigte Erwerbseinkommen wird dem notwendigen Bedarf (Grundleistungen plus Unterkunftskosten plus evtl. Mehrbedarfe) gegenüber gestellt und ggfls. ergänzend Leistungen nach dem AsylbLG gewährt. Flüchtlingskinder ab dem 6. Lebensjahr sind von Beginn der Zuweisung nach Wesseling an schulpflichtig. Auf Antrag werden für sie auch Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket gewährt, wenn alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Anträge werden von den Sozialhilfesachbearbeiter/innen im Sozialamt entgegen genommen. Jüngere Flüchtlingskinder haben den gleichen Zugang zu Kindertageseinrichtungen und Alternativangeboten der Kindertagepflege wie deutsche Kinder. 7.2. Medizinische Versorgung Die Leistungen bei Krankheit (§ 4 AsylbLG) sind beschränkt auf die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen - einschließlich der Versorgung mit Arzneiund Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen - von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Werdende Mütter und Wöchnerinnen erhalten daneben auch pflegerische Hilfe und Betreuung, sowie Hebammenhilfe. Zur Inanspruchnahme der Hilfe erhalten die Flüchtlinge auf Antrag einen Berechtigungsschein und können damit einen Arzt, Zahnarzt oder ein Krankhaus aufsuchen. Regelmäßig nicht umfasst sind von dieser medizinischen Versorgung insbesondere Therapien oder auch Zahnersatz. 7.3. Beschäftigung, Zugang zum Arbeitsmarkt Gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz sollen in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen Arbeitsgelegenheiten insbesondere 15 zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen besteht nicht das Erfordernis, dass die Arbeiten zusätzlich oder gemeinnützig sein müssen. Außerhalb derartiger Einrichtungen können insbesondere öffentliche Träger Arbeitsgelegenheiten anbieten. Hierbei muss es sich aber um zusätzliche und gemeinnützige Tätigkeiten handeln. Originäre Aufgaben des Trägers dürfen daher nicht von Personen ausgeführt werden, die im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheiten beschäftigt werden. Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel nicht länger als 20 Wochenstunden und auf einen vorherbestimmten Zeitraum festgelegt sein. Die Tätigkeiten sind nach Art und Umfang zu beschreiben und zu bescheiden. Es erfolgt eine geeignete Anleitung. Von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Die Aufnahme von Arbeit ist -im Rahmen eines vorgegebenen Antragsverfahrens beim Ausländeramt und der Bundesagentur für Arbeit- möglich: Aufenthalt des Flüchtlings: bis 3 Monate: ab 3 Monate bis 15 Monate: ab 16 Monate: Arbeitsverbot Arbeitsaufnahme möglich mit Vorrangprüfung Arbeitsaufnahme ohne Vorrangprüfung möglich aber Genehmigung der Agentur für Arbeit erforderlich nach 48 Monaten: Arbeitsaufnahme generell möglich Praktika: möglich mit Genehmigung der Ausländerbehörde Hospitationen sind ohne Genehmigung möglich; zu beachten ist aber, dass sich der Flüchtling lediglich zu Informationszwecken zu Gast in einem Unternehmen befindet. Er bringt keine Arbeitsleistung in das Unternehmen ein, sondern verschafft sich einen Überblick über die Arbeitsabläufe. Unverbindliche Probearbeit: nicht gestattet Ausbildung: Schulische Berufsausbildungen sind für Asylsuchende und Geduldete möglich Betriebliche Ausbildungen (duale Ausbildungen) können ab dem 4.Monat / ab Erteilung der Duldung beginnen. Auch hier gilt, dass der Betrieb eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen muss. Die Duldung wird von der Ausländerbehörde in der Regel für 1 Jahr erteilt, dauert die Ausbildung fort, kann eine Verlängerung für jeweils 1 Jahr erfolgen. Auszubildende müssen die Ausbildung vor Vollendung des 21.Lebensjahres aufnehmen und dürfen nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammen. Nach Abschluss der Ausbildung können Geduldete eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern sie eine ausreichend bezahlte und dem Abschluss entsprechende Stelle finden. Erste Informationen erhalten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen beim Jobcenter oder der Agentur für Arbeit. Vor Arbeitsaufnahme ist durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ein Antrag auf Arbeitserlaubnis an die Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises in Bergheim zu stellen. Der Antrag bezieht sich auf einen bestimmten Flüchtling und an einen bestimmten Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsplatz oder auch für geringfügige Beschäftigungen. Flüchtlinge haben Anspruch auf den Mindestlohn. 16 8. Kosten, Finanzierung 8.1. Kosten Die Berechnung der Aufwendungen, die der Stadt im laufenden und im nächsten Haushaltsjahr voraussichtlich entstehen werden, ist sehr schwierig. Die Höhe hängt von vielen Faktoren ab, die derzeit kaum kalkuliert werden können. Sie sind etwa abhängig von der Anzahl der Flüchtlinge, die die Stadt in diesem und im nächsten Jahr aufnehmen muss, aber auch von den Möglichkeiten, diese unterzubringen. In die Kosten der Unterkunft fließen die zu entrichtenden Mieten für Wohnungen und Mietobjekte (Häuser, Gewerbeimmobilien, Wohncontainer) aber auch die Kosten der Herrichtung dieser Objekte ein. Nicht auszuschließen ist zudem, dass Immobilien erworben oder (über die bereits gefassten Beschlüsse hinaus) Unterkünfte durch die Stadt errichtet werden müssen. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) hat in seinem Erlass vom 11.02.2016 zugelassen, dass die Kommunen bei der Aufstellung ihrer Haushaltspläne mit einem Betrag von 10.000 € zu kalkulieren. In Wesseling fallen die Kosten vermutlich geringer aus, weil für einige Unterkünfte keine, oder verhältnismäßig geringe Mieten zu entrichten sind. Im Haushaltsjahr 2015 sind Kosten wie folgt entstanden (Stand 31.03.2016): Kosten der Unterkunft Kosten der Betreuung (Personalaufwendungen) Aufwendungen n.d. AsylLG 1.282.068 € 185.750 € 1.194.118 € Hinweise: - Die Kosten werden noch steigen, weil noch nicht alle Aufwendungen abgerechnet sind (z.B. Krankenhilfekosten für das 4. Quartal 2015) - In die Kosten der Unterkunft wurden die Aufwendungen für die Herrichtung des Maarhofs, die noch nicht in vollem Umfang Kassenwirksam geworden sind, einbezogen. 8.2. Pauschale nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) Zur (Mit-)Finanzierung der Aufwendungen für die Flüchtlinge erhält die Stadt, wie aller anderen Kommunen auch, eine pauschale Zuweisung entsprechend den Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes. Diese betrug im Haushaltsjahr 2015 1.529252 €. Die Berechnung der FlüAG-Pauschale im Jahr 2016 wird wie folgt vorgenommen: 17 Das Land leistet pro Flüchtling einen Betrag in Höhe von 10.000 €. Darin enthalten ist die Erstattung des Bundes an die Länder in Höhe von (670 € je Monat =) 8.040 € je Flüchtling. Ausgehend von 181.134 Flüchtlingen zum Stichtag 01.01.2016 und 13.620 gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes geduldete Personen (zusammen 194.754 Personen) steht ein Gesamtbetrag von rd. 1.948 Mio. € zur Verfügung, der nach dem FlüAG-Schlüssel (s. Ziffer 3.1) auf die Städte und Gemeinden verteilt wird. Die Stadt Wesseling enthält danach in 2016 eine Pauschale in Höhe von (1.947.540.000 € x 0,189% =) rd. 3.696.000 €. 18