Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
80 kB
Datum
07.06.2016
Erstellt
23.05.16, 13:01
Aktualisiert
23.05.16, 13:01

Inhalt der Datei

Begründung Vorentwurf 64. Änderung des Flächennutzungsplanes „Flach-Fengler-Straße Nord“ Planungsstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB Erstellt durch die Stadt Wesseling, Fachbereich Stadtplanung Stand: Mai 2016 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Ziel der Planung 3 2 Bestand, Beschreibung des Plangebietes 4 2.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes, Eigentumsverhältnisse 4 2.2 Städtebauliche Situation im Plangebiet und in der Umgebung 4 2.2.1 Plangebiet 4 2.2.2 Umgebung 4 2.3 Erschließung und Verkehr 5 2.4 Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht 5 2.4.1 Regionalplan 5 2.4.2 Flächennutzungsplan (FNP) 5 2.4.3 Planungsrecht 6 2.4.4 Landschaftsplan 6 2.4.5 Einzelhandel 7 2.4.6 Seveso-III-Richtlinie 7 3 Verfahren 7 4 Planung 7 4.1 Inhalte der geplanten FNP-Änderung 7 4.2 Berücksichtigung der Seveso-III-Richtlinie 8 4.2.1 Rechtliche und gutachterliche Grundlagen 8 4.2.2 Konfliktbewältigung 9 4.3 Hinweise 14 4.4 Auswirkungen der Planung 15 4.5 Kosten für die Stadt Wesseling 15 5 Umweltbericht 15 2 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB 1 Anlass und Ziel der Planung Der als Fußgängerzone ausgewiesene nördliche Bereich der Flach-Fengler-Straße stellt die Hauptgeschäftszone des Mittelzentrums Wesseling dar. Die Stadt Wesseling unternimmt seit einigen Jahren erhebliche Anstrengungen, um die augenscheinlichen funktionalen und gestalterischen Defizite der Innenstadt zu beheben und das Stadtzentrum in einen attraktiven Ort des städtischen Lebens zu verwandeln. Um diese Ziele erreichen zu können, wurde das Projekt :gesamtperspektive Wesseling initiiert. Die Realisierung des Projekts erfolgt unter finanzieller Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes NRW im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“. Weitere Maßnahmen, wie der Umbau des Fußgängertunnels sowie die Attraktivierung des Bahnhofsumfelds, befinden sich derzeit in der Planung. Mit dem am 18.12.2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 1/118 „Flach-Fengler-Straße Süd“ hat die Stadt Wesseling einen ersten Schritt unternommen, die vorwiegend aus den 1970er Jahren stammenden Bebauungspläne für den Innenstadtbereich zu überprüfen und an die geänderten städtebaulichen Ziele anzupassen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ soll dieses Vorgehen für den als Fußgängerzone ausgewiesenen und durch zahlreiche innerstädtische Handels- und Dienstleistungsfunktionen gekennzeichneten nördlichen Teil der Flach-Fengler-Straße fortgesetzt werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ werden die Geltungsbereiche einiger Altbebauungspläne aus den 1970er und 1980er Jahren überplant, die bisher die städtebauliche Entwicklung der Hauptgeschäftszone festlegen. Die Ziele, die mit den damaligen Bebauungsplänen verfolgt wurden, entsprechen teilweise nicht mehr den heutigen Vorstellungen einer mittelstädtischen Fußgängerzone. Anzuführen sind insbesondere die ursprünglich vorgesehene massive Überbauung des nördlichen Fußgängerzonenabschnitts mit einem drei- bis viergeschossigen Querbau, die partielle Überplanung von Bestandsgebäuden auf der Ostseite der Flach-Fengler-Straße als „öffentliche Verkehrsfläche“ sowie die Überplanung der rückwärtigen Bereiche der östlichen Flach-Fengler-Straße mit bis zu neungeschossigen Gebäuden. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ soll den vorhandenen Gebäudebestand unter Berücksichtigung angemessener baulicher Entwicklungsmöglichkeiten aufnehmen. Des Weiteren soll der Bebauungsplan Nr. 1/121 die in den Altbebauungsplänen festgelegte Art der baulichen Nutzung als „Kerngebiet“ beibehalten, um das bestehende Hauptgeschäftszentrum zu stärken und den Fokus der Einzelhandels- und Dienstleistungsentwicklung auf den zentralen Fußgängerbereich zu konzentrieren. Neben einer Stärkung der zentralen Versorgungsfunktion ist beabsichtigt, Regelungen zur Sicherung der vorhandenen Wohnnutzungen vorzusehen sowie über die festgesetzte Art der baulichen Nutzung Aussagen zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen und Wettbüros) zur Vermeidung von Trading-Down-Tendenzen zu treffen. Die Festsetzungen orientieren sich an den Regelungen des gesamtstädtischen Vergnügungsstättenkonzepts, das die räumliche Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet zum Ziel hat. Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling ist der Bereich östlich der FlachFengler-Straße als „Wohnbaufläche“ (W) und westlich davon als „Kerngebiete“ (MK) dargestellt. Da der aufzustellende Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden kann (gemäß § 8 Abs. 2 BauGB), ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. 3 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB Die 64. Änderung des Flächennutzungsplanes „Flach-Fengler-Straße Nord“ soll im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 1/121 erfolgen. In der FNP-Änderung soll die derzeitige Darstellung als „Wohnbaufläche“ (W) und „Kerngebiet“ (MK) in „gemischte Baufläche“ (M) geändert werden. 2 Bestand, Beschreibung des Plangebietes 2.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes, Eigentumsverhältnisse Das circa 3,3 ha große Plangebiet befindet sich im Ortsteil Wesseling in zentraler Innenstadtlage. Der Geltungsbereich der 64. FNP-Änderung „Flach-Fengler-Straße Nord“ umfasst die beidseitig bebaute Flach-Fengler-Straße zwischen dem Eingang in die Bahnunterführung im Norden und dem Kreisverkehr Westring/Poststraße/Flach-Fengler-Straße im Süden. Im Osten endet das Plangebiet am östlichen Rand der Poststraße. Im Westen stellt die rückwärtige Bebauung der Flach-Fengler-Straße einschließlich des neuen „Forums“ Wesseling die Geltungsbereichsgrenze dar. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. Mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich alle Fläche des Geltungsbereiches der 64. FNP-Änderung im Privateigentum. 2.2 Städtebauliche Situation im Plangebiet und in der Umgebung 2.2.1 Plangebiet Das Plangebiet der 64. Änderung des Flächennutzungsplanes ist vollständig bebaut und stellt die zentrale Fußgängerzone der Stadt Wesseling dar. Der nördliche Teilbereich beinhaltet größere Baustrukturen in den unteren Geschossen sowie zwei bis zu dreizehngeschossige Hochhäuser. Der südliche und mittlere Teilbereich besteht dagegen überwiegend aus kleinteiligen Gebäudestrukturen mit zwei bis maximal sechs Vollgeschossen. Entsprechend der Lage und der Funktion des Plangebietes als zentrale Fußgängerzone sind im Erdgeschoss vielfältige kerngebietstypische Nutzungen mit Handelsbetrieben, Gastronomien sowie Dienstleitungseinrichtungen vorhanden. Im Norden runden das vorhandene „Ärztehaus“ und das „Forum“ Wesseling das Nutzungsprofil der Innenstadt ab. Das Plangebiet ist außerdem durch einen hohen Anteil an Wohnnutzung geprägt. In vielen Gebäuden werden die Obergeschosse bereits ab der 1. Etage zu Wohnzwecken genutzt. Insbesondere die beiden im Norden liegenden Hochhäuser führen zu einer hohen Wohndichte im Plangebiet. Alle Gebäude sind zu der Fußgängerzone der Flach-Fengler-Straße ausgerichtet. Im rückwärtigen Bereich befinden sich überwiegend Nebenanlagen und Garagen, die größtenteils durch eine niedrigere Geschossigkeit geprägt sind. 2.2.2 Umgebung Das Plangebiet liegt innerhalb einer zentralen Lage der Stadt Wesseling unmittelbar am Hauptgeschäftsbereich der Stadt. Im Norden schließen Bahnflächen an das Plangebiet an. Mit der Bahnlinie 16 besteht eine direkte Verbindung nach Köln und Bonn. Weiter nördlich befindet sich die Verlängerung der städtischen Fußgängerzone, die in den Alfons-Müller- 4 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB Platz mündet und mit dem Rathaus abschließt. Die erst vor kurzem ausgebaute Rheinpromenade ist von hier in wenigen Minuten zu erreichen. In Süden des Plangebietes befindet sich eine weitere Verlängerung der Hauptgeschäftszone entlang der Flach-Fengler-Straße. Dieser Bereich ist jedoch nicht als Fußgängerzone ausgebaut und durch weniger frequentierte Einzelhandelseinrichtungen geprägt. Die darüber hinausgehende Umgebung ist durch die stadtnahe Wohnnutzung mit überwiegend dichteren Strukturen und mehrgeschossigen Gebäuden geprägt. Im Südosten und Osten sind auch kleinteilige Strukturen mit Einfamilienhausbebauung vorzufinden. 2.3 Erschließung und Verkehr Bei der geplanten 64. FNP-Änderung handelt es sich hauptsächlich um die Bestandssicherung. Das Plangebiet ist bebaut und verfügt über eine funktionierende Erschließung. Die Flach-Fengler-Straße als öffentliche Verkehrsfläche stellt die Fußgängerzone dar und übernimmt daher nur untergeordnet eine Erschließungsfunktion für das Plangebiet. Die zentrale Erschließung erfolgt über die im rückwärtigen Bereich liegende Raiffeisenstraße und über den Westring im Norden. Über diese beiden Straßen ist das Plangebiet an das örtliche und im Weiteren an das übergeordnete Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Da das Plangebiet in der Innenstadt Wesseling liegt, besteht eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)-Netz. Unmittelbar nördlich liegt die StadtbahnHaltestelle „Wesseling-Mitte“ der Stadtbahnlinie 16 sowie der Wesselinger Busbahnhof mit allen im Stadtgebiet verkehrenden Buslinien. Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist über die bestehenden Leitungen innerhalb der umliegenden Straßen (Flach-Fengler-Straße, Westring und Raiffeisenstraße usw.) gesichert. 2.4 Übergeordnete Vorgaben / geltendes Planungsrecht 2.4.1 Regionalplan Das Plangebiet der 64. FNP-Änderung ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Region Köln als „Allgemeine Siedlungsbereiche“ (ASB) dargestellt. Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes steht der Darstellung des Regionalplanes nicht entgegen. Mit dem Schreiben vom 03.11.2014 hat die Stadt Wesseling eine Anfrage zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) gestellt. Am 19.12.2014 hat die Bezirksregierung Köln mitgeteilt, dass gegen die beiden angefragten Bauleitplanverfahren (64. FNP-Änderung „FlachFengler-Straße Nord“ und Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“) aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Bedenken bestehen. 2.4.2 Flächennutzungsplan (FNP) Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling ist das Plangebiet als „Wohnbauflächen“ (W) im Osten und als „Kerngebiete“ (MK) im Westen dargestellt. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ sieht als Art der baulichen Nutzung für den Bereich „Forum“ Wesseling ein „Kerngebiet“ (MK) und für die sonstigen Be- 5 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB reiche „Mischgebiete“ (MI) vor. Da die geplante Art der baulichen Nutzung überwiegend nicht aus der derzeitigen Darstellung des Flächennutzungsplanes entwickelt werden kann, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. 2.4.3 Planungsrecht Im Bereich der 64. FNP-Änderung liegen Teilflächen von fünf überwiegend aus den 1970er und 1980er Jahren stammenden Bebauungsplänen. Bei den Plänen handelt es sich um den Bebauungsplan Nr. 1/43 A, Bebauungsplan Nr. 1/43 C Teil 2, Bebauungsplan Nr. 1/43 C, 1. Änderung, Bebauungsplan Nr. 1/43 D und Bebauungsplan Nr. 1/104. Für den nördlichen Bereich des Plangebietes ist der Bebauungsplan Nr. 1/43 A seit 1972 rechtskräftig. Der Bebauungsplan setzt hier ein Kerngebiet (MK), eine geschlossene Bauweise sowie eine in Teilen bis zu XIV-geschossige Bebauung fest. Im Norden ist eine Überbauung der Flach-Fengler-Straße mit einem Querbau von mindestens III bis maximal IV Geschossen geplant. Die Flach-Fengler-Straße und der Westring sind als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Westlich der Flach-Fengler-Straße sind die Bebauungspläne Nr. 1/43 C Teil 2 (Rechtskraft seit 1985) und Nr. 1/43 C, 1. Änderung (Rechtskraft seit 1981) maßgebend. Der Bebauungsplan Nr. 1/43 C Teil 2 setzt ein Kerngebiet (MK) mit einer geschlossenen Bauweise und bis zu V Geschossen fest. Der Bebauungsplan beinhaltet einen Teilbereich der Flach-FenglerStraße, der als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ festgesetzt ist. Entlang der Fußgängerzone ist eine Baulinie in Verbindung mit einer Baugrenze für die Vordächer festgesetzt. Im Bebauungsplan Nr. 1/43 C, 1. Änderung ist ebenfalls als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet (MK) sowie als Maß der baulichen Nutzung eine geschlossene Bauweise mit einer zwingenden Geschosszahl von V Geschossen entlang der Fußgängerzone und II Geschossen im rückwärtigen Bereich festgesetzt. Die Flach-FenglerStraße ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Für den östlichen Bereich ist der Bebauungsplan Nr. 1/43 D seit 1974 rechtskräftig. In diesem Bebauungsplan sind ein Kerngebiet (MK), eine I- bis zu IX-geschossige Bebauung mit zum Teil zwingender Zahl der Geschosse entlang der Flach-Fengler-Straße, öffentliche Verkehrsfläche inklusive Parkplatzflächen sowie zwei Kinderspielplätze festgesetzt. Die im Bebauungsplan einbezogenen Straßen (Flach-Fengler-Straße, Raiffeisenstraße und Poststraße) sind als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Der südliche Bereich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/104, der seit 2004 rechtskräftig ist. Der Bebauungsplan setzt hier ein Kerngebiet (MK) mit II bis IV bzw. V Vollgeschossen und einer geschlossenen Bauweise fest. Der im Bebauungsplan liegende Teilbereich der Flach-Fengler-Straße ist als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ festgesetzt. Diese Bebauungspläne sind für die Schaffung geordneter städtebaulicher Verhältnisse im Bereich der zentralen Fußgängerzone der Stadt Wesseling nicht mehr geeignet und sollen daher mit dem Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ überplant werden. 2.4.4 Landschaftsplan Der Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“ des Rhein-Erft-Kreises stellt das Plangebiet als „Im Zusammenhang bebauter Ortsteil/Gebiet eines rechtskräftigen Bebauungsplanes“ dar und trifft keine weiteren Aussagen. 6 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB 2.4.5 Einzelhandel Der Rat der Stadt Wesseling hat 2007 den „Masterplan Einzelhandel“ als Zielvorgabe für die künftigen Einzelhandelsentwicklungen der Stadt Wesseling (informelles städtebauliche Entwicklungskonzept i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) beschlossen. Das Plangebiet der 64. FNP-Änderung stellt einen Teilbereich des Hauptzentrums (Innenstadt) gemäß dem „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt Wesseling dar. Als städtebaulich sinnvolle Entwicklung des Hauptzentrums hat das Fachgutachten vor dem Hintergrund einer funktionalen Gliederung des Gesamtbereiches eine in Zukunft gerichtete Schwerpunktsetzung „Handel“ südlich der Bahnlinie empfohlen. Die oberste Prämisse ist jedoch die Stärkung der abgegrenzten Innenstadt insgesamt mit Handel, Dienstleitungen und Gastronomie. 2.4.6 Seveso-III-Richtlinie Das Plangebiet liegt innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche der in Wesseling ansässigen Unternehmen. Bei den Anlagen handelt es sich um die Firmen Evonik und TRV. Die angemessenen Abstände zu den beiden Anlagen werden in beiden Fällen für bestimmte Stoffarten unterschritten. Die angemessenen Abstände gemäß der Seveso-IIIRichtlinie wurden im Rahmen eines gesamtstädtischen Gutachtens in Abstimmung mit den Industrieunternehmen ermittelt (TÜV Nord, Gutachten zur Verträglichkeit von StörfallBetriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. der Seveso-III-Richtlinie [Artikel 13], Hamburg, Dezember 2015). 3 Verfahren Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 01.10.2014 die Aufstellung der 64. FNP-Änderung „Flach-Fengler-Straße Nordost“ beschlossen. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 22.10.2014 im Amtsblatt der Stadt Wesseling ortsüblich bekanntgemacht. Die Aufstellung der 64. FNP-Änderung erfolgt im Normalverfahren mit zweistufiger Öffentlichkeitsbeteiligung. Parallel wird der Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ aufgestellt. Im Rahmen der inhaltlichen Ausarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 1/121 „Flach-FenglerStraße Nord“ wurde die Ausweisung der Baugebiete überarbeitet. Daraus hat sich ergeben, dass der Bebauungsplan auch im westlichen Bereich nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. Daher wurde die Anpassung des Geltungsbereiches der FNPÄnderung notwendig. Der Geltungsbereich der 64. Änderung wurde daher an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ angepasst. 4 Planung 4.1 Inhalte der geplanten FNP-Änderung Die 64. FNP-Änderung „Flach-Fengler Straße Nord“ bezieht sich auf die Darstellung der Art der baulichen Nutzung. Es ist beabsichtigt, die derzeit im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling dargestellten „Wohnbauflächen“ (W) im Osten und „Kerngebiete“ (MK) im Westen in „gemischte Bauflächen“ (M) zu ändern. 7 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler Straße Nord“ widerspricht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes. Der Flächennutzungsplan soll deshalb im Parallelverfahren geändert werden (64. FNP-Änderung). Der Geltungsbereich der 64. FNP-Änderung entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/121 „Flach-Fengler Straße Nord. Die 64. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 1/121 „Flach-Fengler Straße Nord“ auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der Stadt Wesseling schaffen. Die gemischte Baufläche entspricht den tatsächlichen innerhalb des Plangebietes vorhandenen Nutzungen. Aus der Darstellung der „gemischten Bauflächen“ (M) können Kern- (MK) und Mischgebiete (MI) entwickelt werden. Diese Darstellung unterstützt die Zielsetzung der Stadt die Fußgängerzone zu einem Hauptgeschäftszentrum zu entwickeln und zu stärken. 4.2 Berücksichtigung der Seveso-III-Richtlinie 4.2.1 Rechtliche und gutachterliche Grundlagen Die Stadt Wesseling ist durch ein Nebeneinander von Industrie und Wohnen geprägt. Aufgrund der historisch gewachsenen Strukturen liegen die Industrie- und Gewerbegebiete in unmittelbarer Nähe zu den Wohngebieten und sonstigen schutzbedürftigen Nutzungen. Zur Begrenzung von Unfallfolgen für Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen hat der Rat der Europäischen Gemeinschaft am 24. Juni 1982 die erste so genannte Seveso-Richtlinie erlassen. Die zweite Seveso Richtlinie hat am 9. Dezember 1996 die ursprüngliche Seveso-Richtlinie abgelöst. Sie wurde mit der so genannten „Störfallverordnung“ (12. Bundes-Immissionsschutzverordnung, BImSchV) vom April 2000 und der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) insbesondere § 50 im Jahr 1998 in deutsches Recht umgesetzt. Eine nochmalige Änderung des § 50 erfolgte im Jahr 2005. Die Seveso-III-Richtlinie hat am 04. Juli 2012 die bis dahin geltende Seveso-II-Richtlinie abgelöst. Bis zum 31. Mai 2015 mussten die neuen Regelungen in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist dies bis jetzt (Stand Mai 2016) noch nicht erfolgt. Die Seveso-IIIRichtlinie gilt daher derzeit unmittelbar. Bei der städtebaulichen Planung ist die Seveso-III-Richtlinie für die Erstellung der rechtmäßigen Bauleitpläne zu beachten und anzuwenden. Es sind einerseits Betriebe betroffen, bei denen es sich um Störfallbetriebe, die unter die genannten Richtlinien und § 50 Satz 1 BImSchG fallen. Anderseits handelt es sich bei der Bauleitplanung „Flach-Fengler-Straße Nord“ um die Sicherung eines Gebietes, das ggf. das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnte. Die vorliegende Bauleitplanung „Flach-Fengler-Straße Nord“ stellt eine raumbedeutsame Planung im Sinne des § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) dar. Gemäß der Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 und 2015 sind Bebauungspläne generalisierend als raumbedeutsam zu qualifizieren (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1566/12.N; BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 – 4 CN 3.11 -). Das Plangebiet „Flach-Fengler-Straße Nord“ liegt im Einwirkungsbereich von Störfallanlagen i. S. d. europarechtlichen Seveso-Vorschriften. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln hat die Stadt Wesseling die TÜV Nord Systems GmbH (TÜV Nord) im Juni 2013 mit der Er- 8 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB arbeitung eines gesamtstädtischen Gutachtens zur Verträglichkeit von StörfallBetriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. der Seveso-II-Richtlinie beauftragt. Das TÜV-Gutachten liegt der Stadt Wesseling seit März 2015 vor. Die Bezirksregierung Köln und das LANUV NRW wurden im April 2015 um eine abschließende Stellungnahme dazu gebeten. Anschließend wurde das Gutachten auf die aktuelle Seveso-III-Richtlinie angepasst. Das Seveso-III-Gutachten wurde im Dezember 2015 vorgelegt. Insgesamt hat der TÜV Nord im Stadtgebiet Wesseling sieben Betriebsbereiche i. S. d. § 3 Abs. 5a BImSchG untersucht. Dabei wurden in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung Köln und den Unternehmen die maßgeblichen Gefahrenpotenziale der Anlagen bestimmt und die ihnen zuzuweisenden angemessenen Abstände ermittelt. Von hoher Relevanz für die künftige Stadtentwicklung von Wesseling sind die gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche der Unternehmen Evonik Degussa GmbH (Evonik) und der Thermischen Rückstandsverwertung GmbH & Co. KG (TRV). Die ermittelten angemessenen Abstände betragen bei Evonik für den Referenzstoff Acrolein 2.750 m und bei TRV, ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein 2.400 m. Aufgrund der industriell geprägten Stadtentwicklung Wesselings und der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen Stadt und Großindustrie überdecken die angemessenen Abstände von 2.750 m bzw. 2.400 m weite Teile des Stadtgebietes und insbesondere die Innenstadt Wesseling. Da der gutachterlich ermittelte angemessene Abstand für die vorliegende Planung nicht eingehalten ist, bleibt zu prüfen, ob unter Berücksichtigung sonstiger – nicht-störfallspezifischer – Belange, insbesondere „sozioökonomischer“ Faktoren, die für eine Realisierung sprechen, die schutzwürdige Planung innerhalb des angemessenen Abstandes erfolgen kann. 4.2.2 Konfliktbewältigung Bei den räumlichen Planungen ist dafür zu sorgen, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, zwischen den unter der Seveso-III-Richtlinie fallenden schutzwürdigen Nutzungen und Betriebsbereichen angemessene Abstände zu wahren, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. Mit den europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie § 50 BImSchG soll eine sukzessive Entwicklung, insbesondere ein weiteres Heranrücken, von schutzwürdigen Nutzungen in Richtung Störfallunternehmen verhindert werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.11.2011, C53/10 und BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) geht im Falle historisch gewachsener Gemengelagen, wie in Wesseling, nicht von einem absoluten „Verschlechterungsverbot“ aus. Den kommunalen Planungsträgern wird im Rahmen der planerischen Abwägung ein Wertungsspielraum gegeben, so dass unter Berücksichtigung von sozioökonomischen Belangen eine städtebauliche Entwicklung auch innerhalb der angemessenen Abstände ermöglicht sein kann. Die mit der 64. FNP-Änderung geplanten Baugebiete liegen innerhalb zwei angemessener Abstände der Betriebsbereiche Evonik (2.750 m) und TRV (2.400 m). Zum Betriebsbereich der Firma Evonik ist vom geplanten Wohngebiet ein Abstand von circa 1.300 m und zum Betriebsbereich der Firma TRV ein Abstand von circa 1.800 m vorhanden. 9 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB Nachfolgende städtebauliche und sozioökonomische Belange werden in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt und sprechen für die Planung „Flach-Fengler-Straße Nord“ innerhalb der angemessenen Abstände: a) Historisch gewachsene Gemengelage Stadt/Industrie Innerhalb der angemessenen Abstände befinden sich etliche Wohngebiete sowie der zentrale Innenstadtbereich mit zahlreichen Einkaufs-, Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen (u. a. Schulzentrum/Dreifaltigkeitskrankenhaus) mit mittelzentraler Funktion. Zudem befinden sich zwei Haltepunkte der Stadtbahnlinie 16 (Wesseling-Nord und -Zentrum) sowie die Stadtbahntrasse selbst und der Rheinradweg innerhalb der angemessenen Abstände. Diese Bestandsnutzungen sind als schutzwürdige Gebiete und Nutzungen im Sinne der europarechtlichen Seveso-Vorschriften und des § 50 BImSchG zu bewerten. So befinden sich z. B. Wohngebiete (kleinteilige Strukturen und Geschosswohnungsbau) in Entfernungen ab etwa 500 m zu den Betriebsbereichen Evonik/TRV, öffentlich genutzte Gebäude wie z. B. das Schulzentrum Wesseling, Grundschulen, das Rathaus und das Dreifaltigkeitskrankenhaus in 800 bis 1.500 m zu den Betriebsbereichen Evonik/TRV. Die gesamte Fußgängerzone mit zahlreichen groß- und kleinflächigen Einkaufs- und Versorgungseinrichtungen liegt in 1.200 - 1.500 m zu den Betriebsbereichen. Anhand einer groben Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit etwa 28.000 Einwohnern zu beziffern ist. Diese gewachsene Gemengelage lässt sich weder mittel- noch langfristig grundsätzlich auflösen, da weder die Verlagerung einer kompletten Innenstadt noch die der abstandsrelevanten großflächigen Betriebsbereiche realisierbar ist. Würden die angemessenen Abstände im Fall Wesselings in der Form interpretiert, dass eine Ansiedlung schutzwürdiger Gebiete und Nutzungen i. S. d. Art. 13 Seveso-III-Richtlinie künftig nicht mehr innerhalb der angemessenen Abstände realisiert werden könnte, so würde dies einem vollständigen Stillstand der innerstädtischen Entwicklung Wesselings gleich kommen. Eine solche Interpretation kann jedoch nicht im Sinne des Richtliniengebers sein; wie o. b., wurde dies in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) dahingehend klargestellt, dass angemessene Abstände kein generelles „Verschlechterungsverbot“ bzw. „Entwicklungsverbot“ darstellen, sondern einer sachgerechten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung zugänglich sind. Mit der Bauleitplanung „Flach-Fengler-Straße Nord“ ist nicht von einem weiteren Heranrücken schutzwürdiger Gebiete an die Betriebsbereiche auszugehen, da zum einen bereits zahlreiche bestehende Nutzungen wesentlich näher an den Betriebsbereichen liegen, zum anderen soll die Planung lediglich die bereits bestehenden Baugebiete und Nutzungen sichert. Die Ansiedlung neuer Bauflächen ist nicht geplant. Eine neue Gemengelage wird somit nicht geschaffen. b) Strategie zur Innenstadtentwicklung :gesamtperspektive Wesseling Die Stadt Wesseling unternimmt seit einigen Jahren erhebliche Anstrengungen, um die augenscheinlichen funktionalen und gestalterischen Defizite der Innenstadt zu beheben und das Stadtzentrum in einen attraktiven Ort des städtischen Lebens zu verwandeln. Um diese Ziele erreichen zu können, wurde das Projekt :gesamtperspektive Wesseling initiiert. Die Realisierung des Projekts erfolgt unter finanzieller Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes NRW im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Aktive Stadt- 10 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB und Ortsteilzentren“. Weitere Maßnahmen, wie der Umbau des Fußgängertunnels sowie die Attraktivierung des Bahnhofsumfelds, befinden sich derzeit in der Planung. Mit der 64. FNPÄnderung „Flach-Fengler-Straße Nord“ sollen weitere Voraussetzungen zur Stärkung des zentralen Fußgängerbereichs in Wesseling schaffen werden. Werden die vorgenannten Ausführungen mit der Gewährleistung einer zukunftsfähigen Stadt- und Innenstadtentwicklung, der Sicherung der Daseinsvorsorge für die Wesselinger Bevölkerung und der Stärkung und Attraktivierung des Mittelzentrums Wesseling als Wohnund Einkaufsstandort als wesentliche städtebauliche und sozioökonomische Belange in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt, so kommt diesen bereits ein genügendes Gewicht zu, um die Sicherung der Bestandsnutzung innerhalb der angemessenen Abstände zu rechtfertigen. c) Beurteilung der Verträglichkeit der Sicherung der Baugebiete „Flach-Fengler-Straße Nord“ innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV Bei der geplanten Sicherung einer gemischten Baufläche handelt es sich um eine schutzwürdige Nutzung im Sinne der Seveso-III-Richtlinie. Den höchstrichterlichen Vorgaben, dass durch die Bauleitplanung „Flach-Fengler-Straße Nord“ kein engeres Heranrücken schutzwürdiger Nutzungen an die Betriebsbereiche erfolgen und keine erstmalige Gemengelage entstehen darf, wird in vollem Umfang entsprochen. Zwischen dem Plangebiet „Flach-Fengler-Straße Nord“ und den Betriebsbereichen der Evonik/TRV befinden sich Wohngebiete mit teilweise hochverdichteten Baustrukturen. Die Bestandsnutzungen sind insgesamt als schutzwürdig im Sinne der Seveso-III-Richtlinie zu beurteilen. Anlagenspezifische Faktoren Hinsichtlich der detaillierten Beschreibung der relevanten Betriebsbereiche/Störfallanlagen der Evonik/TRV, der Stoff- und Gefahrenpotenziale und der anlagenspezifischen Faktoren und Grundlagen für die Ermittlung der angemessenen Abstände wird auf das TÜVGutachten verwiesen (Fassung Dezember 2015). Die sehr großen angemessenen Abstände sowohl beim Betriebsbereich Evonik (2.750 m) als auch beim Betriebsbereich TRV (2.400 m) beruhen auf dem Referenzstoff Acrolein. Nach den Ausführungen des TÜV-Gutachtens wird Acrolein weltweit nur in sehr wenigen Anlagen eingesetzt; der Stoff stellt im Betriebsbereich Evonik Wesseling jedoch einen wesentlichen Bestandteil der Produktion dar und ist kurz- bis mittelfristig kaum ersetzbar. Laut Gutachten entspricht die Evonik-Anlage den konkreten technischen Vorgaben aus den bestehenden Genehmigungen und den Regeln der Technik. Vor diesem Hintergrund hat der TÜV den angemessenen Abstand mit 2.750 m ermittelt. Entsprechend dem TÜV-Gutachten liegen für den Betriebsbereich der TRV behördliche Genehmigungen vor, die hinsichtlich der Art und Menge der zugelassenen Stoffe rechtlich unbestimmt sind; im Grundsatz ist die Anlage für die Entsorgung aller Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung genehmigt. In einem derartigen Fall kann laut Gutachten die rechtlich unbestimmte Stoffpalette nicht eingeschränkt werden; bei der Ermittlung des angemessenen Abstands ist nach der Ende 2014 veröffentlichten Arbeitshilfe KAS 32 zu verfahren, die die Festlegung eines Referenzstoffes fordert. Dementsprechend wurde Acrolein als Referenzstoff definiert und der angemessene Abstand mit 2.400 m ermittelt. 11 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB Das Plangebiet liegt in der äußeren Hälfte (für Evonik) bzw. am Rande (für TRV) der angemessenen Abstände, in tatsächlich sehr großer Entfernung zu den abstandsprägenden Störfallanlagen. Da mit zunehmender Entfernung zu den Störfallanlagen die Auswirkungen eines „Dennoch-Störfalls“ abnehmen, ist davon auszugehen, dass es durch die Bauleitplanung „Flach-Fengler-Straße Nord“ nicht zu einer relevanten Zunahme des Sicherheitsrisikos bzw. der Gefährdung der Bevölkerung kommt. Anhand einer groben Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit etwa 28.000 Einwohnern zu beziffern ist. Da die Planung sich lediglich auf die Bestandssicherung bezieht, wird die Anzahl der Einwohner innerhalb der angemessenen Abstände nicht weiter erhöht. Vorhabenspezifische Faktoren 1) Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen und deren Aufenthaltsdauer Eine genaue Berechnung der zeitgleich anwesenden Personen im Plangebiet ist nicht möglich. Bei dem Plangebiet handelt es sich um den zentralen Geschäftsbereich der Stadt mit vielen gut nachgefragten Einzelhandelsbetrieben, Gastronomien und Dienstleistungseinrichtungen sowie einem hohen Anteil an Wohnnutzung (insbesondere durch die beiden Hochhäuser). Die Menge der gleichzeitig anwesenden Personen ist dementsprechend nicht zu unterschätzen. Die zulässige Zahl der Vollgeschosse und die überbaubaren Grundstücksflächen werden jedoch im Vergleich zu den derzeit zulässigen Regelungen (z. B. Querbau im Norden) herabgesetzt. Grundsätzlich ist daher mit einer wesentlichen Reduzierung der zulässigen Personenzahl zu rechnen. 2) Personendichte und Einzelgruppenstärke In den Geschäften, den Gastronomien und den sonstigen kerngebietstypischen Einrichtungen ist von einer höheren Personendichte insbesondere zu den Spitzenzeiten auszugehen. Da jedoch die Mitarbeiter der innerstädtischen Einrichtungen vom Verhalten in einem möglichen Alarmfall informiert sind, sind sie auch angewiesen den Kunden im Alarmfall zu helfen. Die Personen, die sich im Freien befinden, können sich an die Mitarbeiter der angrenzenden Geschäfte wenden. 3) Ganztägige oder zeitlich begrenzte Nutzung Die Nutzungen innerhalb des Plangebietes und damit auch die typischen Nutzungszeiträume sind heterogen. Viele kerngebietstypischen Nutzungen weisen bestimmte Öffnungszeiten auf, die sich überwiegend auf die Werktage beziehen. Gastronomische Betriebe weisen auch darüber hinausgehende Öffnungszeiten am Feierabend und an Sonn- und Feiertagen auf. Das Wohnen ist hingegen eher dadurch gekennzeichnet, dass zu den Tageszeiten viele Erwachsene berufstätig sowie Kinder und Jugendliche in Kindertageseinrichtungen oder in Schulen sind. Daher ist im Plangebiet grundsätzlich von einem ganztägigen Aufenthalt von Personen auszugehen. Zu welcher Tageszeit die stärkste Personendichte im Plangebiet zu erwarten ist, kann nicht eindeutig bestimmt werden. 4) Mobilität der Personen/ggf. besondere Empfindlichkeit der anwesenden Personen (z. B. Kinder/Senioren/Kranke/Behinderte) Personen mit Mobilitätseinschränkungen dürften in Anbetracht des bestehenden innerstädtischen Angebots entsprechend ihrem Anteil an der Allgemeinbevölkerung anzutreffen sein, so dass von einer durchschnittlichen Schutzbedürftigkeit auszugehen ist. Gleiches gilt für die vorgenannten, besonders empfindlich eingestuften Personengruppen. 5) Zuordnung der Nutzungen in den privaten/beruflichen Bereich 12 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB Die geplanten gemischten Nutzungen sind überwiegend dem privaten Bereich zuzuordnen. Die Mitarbeiter gewerblichen Nutzungen sind dem beruflichen Bereich zuzuordnen. Diese Personengruppe wird jedoch im Vergleich zu der privaten Personengruppe deutlich untergeordnet sein. 6) Typische Nutzungssituation Die Planung umfasst die gemischten Nutzungen. Im Erdgeschossbereich ist von einer freizeitspezifischen Nutzung mit Aufenthaltsfunktion auszugehen. In den oberen Geschossen ist eine wohnspezifische Nutzungssituation zu erwarten. 7) Individuelle Handlungs-/Einsichtsfähigkeit der Personen (Erwachsene/Kinder mit/ohne Aufsicht) Entsprechend der geplanten Nutzungsart ist in gewissem Umfang mit Kindern unterschiedlicher Altersgruppen zu rechnen. Es ist zu erwarten, dass Kleinkinder/ jüngere Kinder in der Fußgängerzone und innerhalb der Geschäfte sowie innerhalb der Wohngebäude von Erwachsenen beaufsichtigt und begleitet werden. Bereiche, in denen sich Kinder unbeaufsichtigt aufhalten können, sind nicht geplant. 8) Art und Dauer des Publikumsverkehrs Mit dem Publikumsverkehr ist überwiegend in den Erdgeschossbereichen mit kerngebietstypischen Nutzungen sowie im „Ärztehaus“ zu rechnen. Die Art und Dauer des Aufenthaltes entspricht einem typischen Einkaufsverhalten in einer mittelständischen Fußgängerzone oder einem Arztbesuch. Darüber hinaus ist auch in den Abendstunden mit Publikumsverkehr in den gastronomischen Einrichtungen und in den vorhandenen Vergnügungsstätten zu rechnen. 9) Verhältnis ortskundiger Personen zu Ortsfremden Die Wesselinger Fußgängerzone wird hauptsächlich von den Bewohnern der Stadt Wesseling nachgefragt. Untergeordnet ist auch mit einer Nachfrage aus dem Umland (Brühl, Bornheim) zu rechnen. Da jedoch die großen Ballungsgebiete Köln und Bonn in unmittelbarer Nähe liegen, ist die Wesselinger Innenstadt für nicht ortskundige Personen eher uninteressant. Daher ist von einem hohen Anteil von ortskundigen Personen auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass die nicht ortskundigen Besucher im eventuellen Alarmierungsfall vergleichsweise leicht hinsichtlich des richtigen Verhaltens angewiesen und begleitet werden können. 10) Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte am schutzbedürftigen Vorhaben eingreife können Aufgrund der zentralen innerstädtischen Lage des Plangebietes „Flach-Fengler-Straße Nord“ ist dieser Aspekt als überdurchschnittlich gut zu beurteilen. Im Plangebiet befindet sich ein „Ärztehaus“ mit ca. 15 Arztpraxen. In der Nähe befinden sich das Dreifaltigkeitskrankenhaus Wesseling (Konrad-Adenauer-Straße, ca. 700 m) mit kompletter medizinischer Versorgung und die Feuerwache Wesseling (Kronenweg, ca. 900 m), so dass im Alarmierungsfall von einer kurzfristigen ersten Hilfe und medizinischen Versorgung auszugehen ist. 11) Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit des geplanten Wohngebietes sowie der Gebäude einschließlich der Qualität der Fluchtwege Sollte sich im Verlauf eines Störfalles für die Sicherheitskräfte die Notwendigkeit einer Evakuierung aus den Gebäuden ergeben, so ist eine strukturierte und übersichtliche Vorgehensweise notwendig. Hierzu zählen u. a. eine eindeutige und sichere Zufahrt zu den Gebäuden, eine eindeutige Anordnung und Kennzeichnung von Gebäudeeingängen, eine übersichtliche Anordnung von Fluchtwegen in den Gebäuden sowie die Kennzeichnung von Aufenthaltsbereichen von Personen und Nebenräumen. 13 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB Das bestehende Straßennetz ist klar und übersichtlich. Die übrigen genannten Anforderungen werden im Rahmen jedes Baugenehmigungsverfahrens geprüft und berücksichtigt. Im Stadtgebiet Wesseling existieren bereits verschiedene organisatorische Maßnahmen der Stadt/Feuerwehr Wesseling und der Betreiber der Störfallanlagen, die im Alarmierungsfall zum Einsatz kommen. Die Stadt bzw. die Feuerwehr Wesseling verfügt über ein modernes System von Hochleistungssirenen mit der Möglichkeit von Sprachdurchsagen im gesamten Stadtgebiet zur Alarmierung der Bevölkerung. Die Stadt bzw. die Feuerwehr informiert mit einer aktuellen Broschüre zum Verhalten im Gefahrenfall (Bedeutung der Signaltöne, Gefahrentelefon). Diese Broschüre ist an alle Haushalte im Stadtgebiet Wesseling verteilt worden. Sie liegt zudem im Rathaus aus, ist auf der Internetseite der Stadt Wesseling und der Feuerwehr direkt abrufbar und wird allen Baugenehmigungen der Stadt Wesseling beigefügt. Die bestehenden Informations- und Alarmierungsmöglichkeiten für die Wesselinger Wohnbevölkerung sind daher als sehr gut einzuschätzen. Zusammenfassung und Ergebnis zur Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche Im Rahmen der planerischen Abwägung geht die Stadt Wesseling zunächst davon aus, dass sowohl die maßgeblichen europarechtlichen Seveso-Vorschriften als auch § 50 BImSchG auf die Planung Anwendung finden. Nach den gutachterlichen Untersuchungen sind einerseits zwei Störfallbetriebe und andererseits ein zwar bereits bestehendes, jedoch gleichzeitig schutzbedürftiges Plangebiet betroffen. Die Planung hält die gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände zu den Störfallbetrieben nicht ein. Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB sind die dargestellten gewichtigen sonstigen öffentlichen, städtebaulichen und sozioökonomischen Belange, die für die Planung der „Flach-Fengler-Straße Nord“ an dem bestehenden Standort sprechen, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung aller oben beschriebenen Faktoren kommt die Stadt Wesseling zum Ergebnis, dass die Anforderungen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen beachtet werden und die Sicherung der bestehenden Nutzung zur Stärkung der Innenstadt der Stadt Wesseling auch innerhalb der angemessenen Abstände erfolgen darf. 4.3 Hinweise Bodendenkmalschutz Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu informieren (§§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW). Hochwasserschutz Das Plangebiet liegt außerhalb der Überschwemmungsbereiche des Rheins (HQ 100). Erdbebenzone Die Gemarkung Wesseling befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte zur DIN 4149 (Fassung April 2005) der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland NordrheinWestfalen (Juni 2006). In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Störfall-Betriebsbereiche i. S. d. Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU) 14 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB Das Plangebiet liegt innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände zweier Betriebsbereiche i. S. d. § 3 Abs. 5a BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für Betriebsbereiche i. S. d. § 3 Abs. 5a BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie / § 50 BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten Fassung Dezember 2015). Weitere Hinweise werden im weiteren Verfahren, bzw. nach der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ergänzt. 4.4 Auswirkungen der Planung Die 64. FNP-Änderung „Flach-Fengler-Straße Nord“ dient überwiegend der Bestandssicherung. Mit dieser Änderung soll lediglich die Nutzungsart für die zentrale Fußgängerzone an die tatsächlich im Bestand vorhandenen gemischten und kerngebietstypischen Nutzungen angepasst werden. Die Planung beabsichtigt die Stärkung des Hauptgeschäftszentrums der Stadt Wesseling, lässt jedoch weder zusätzliche Nutzungen noch eine Bauflächenerweiterung zu. Daher sind grundsätzlich keine negativen Auswirkungen durch die Planung zu erwarten. Eine Änderung der Verkehrsmengen und -ströme ist durch die Planung nicht zu erwarten, da keine neuen Bauflächen geschaffen werden. Die Lärmsituation wird ebenfalls unverändert bleiben, da die gemischten und kerngebietstypischen Nutzungen auch derzeit im Bestand vorhanden sind. Zukünftig kann ein Wechsel der einzelnen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen usw.) stattfinden. Dies ist jedoch derzeit nicht vorhersehbar und kann daher bei den möglichen Auswirkungen nicht berücksichtigt werden. Mögliche Auswirkungen auf die Natur und Umwelt werden im Umweltbericht beschrieben. Für die Grün- und Freiflächen im Plangebiet sind ebenfalls keine weiteren Änderungen vorgesehen. 4.5 Kosten für die Stadt Wesseling Die 64. FNP-Änderung wird von der Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung durchgeführt. Da es sich bei der Planung überwiegend um Regelungen im Bestand handelt, sind keine weiteren Investitionen, wie z. B. die Herstellung der notwendigen Erschließungsanlagen, erforderlich. Der Stadt Wesseling entstehen Personalkosten für die Verfahrensdurchführung und ggf. für erforderliche Gutachten. 5 Umweltbericht Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Hierfür erfolgt im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Ermittlung der Grundlagen und der voraussichtlichen Umweltauswirkungen. Im Umweltbericht erfolgt die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen. Da es sich überwiegend um die Sicherung der bestehenden Situation handelt, werden keine Fachgutachten erstellt. Die Ausarbeitung erfolgt auf der Grundlage der derzeitigen Bestandssitua- 15 64. FNP-Änderung Verfahrensstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB tion. Der Umweltbericht wird die in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c BauGB benannten Inhalte berücksichtigen. Da es sich um eine bereits bebaute und vollständig genutzte Fläche handelt, ist eine Eingriffsbilanzierung gemäß §§ 14 - 16 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht erforderlich. Mit der 64. FNP-Änderung werden keine neuen Bauflächen geschaffen, sondern lediglich die Nutzungsart für die bestehende Nutzung angepasst. Im weiteren Verfahren erfolgt eine genaue Beschreibung der bestehenden Frei- und Grünflächen im Plangebiet. Die Artenschutzbelange müssen vor dem Hintergrund des 2009 novellierten BNatSchG beim Bauleitplanverfahren beachtet werden. Für die 64. Änderung des Flächennutzungsplans wird aufgrund der Planinhalte und der Tatsache, dass keine neuen Bauflächen geschaffen werden, keine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt. Die Konkretisierung der einzelnen Schutzgüter erfolgt im weiteren Verfahren. (Der Umweltbericht wird im weiteren Verfahren ergänzt) 16