Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilungsvorlage (Unbegleitete Minderjährige Ausländer - aktueller Sachstand und Personalmehrbedarf)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
134 kB
Datum
15.06.2016
Erstellt
30.05.16, 13:01
Aktualisiert
30.05.16, 13:01
Mitteilungsvorlage (Unbegleitete Minderjährige Ausländer - aktueller Sachstand und Personalmehrbedarf) Mitteilungsvorlage (Unbegleitete Minderjährige Ausländer - aktueller Sachstand und Personalmehrbedarf) Mitteilungsvorlage (Unbegleitete Minderjährige Ausländer - aktueller Sachstand und Personalmehrbedarf) Mitteilungsvorlage (Unbegleitete Minderjährige Ausländer - aktueller Sachstand und Personalmehrbedarf) Mitteilungsvorlage (Unbegleitete Minderjährige Ausländer - aktueller Sachstand und Personalmehrbedarf)

öffnen download melden Dateigröße: 134 kB

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 45/2016 - Mitteilung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kinder, Jugend und Familie Vorlage für Jugendhilfeausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Unbegleitete Minderjährige Ausländer - aktueller Sachstand und Personalmehrbedarf Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 25.02.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 45/2016 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Michael Querbach 25.02.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Betreff: Unbegleitete Minderjährige Ausländer - aktueller Sachstand und Personalmehrbedarf Beschlussentwurf: Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen Sachdarstellung: Am 25. September 2015 haben Bundestag und Bundesrat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher beraten (BT-Drs. 16/5921; BR-Drs. 349/15; 349/1/15). Das Gesetz wurde am 15.10. in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren verabschiedet und trat bereits am 1. November 2015 in Kraft. Den Ländern sollte ursprünglich eine Übergangszeit zur Umsetzung der Regelungen bis zum 1. Januar 2016 gegeben werden. Kurzfristig wurde dies ausgesetzt, so dass das Gesetz in NRW ebenfalls bereits zum 1. November in Kraft trat. Am 4. Dezember 2015 hat auf der bundesgesetzlichen Regelung basierend der Landtag das Fünfte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beschlossen (GV.NRW, 2015, 832 ff). Es enthält Regelungen zur landesweiten Verteilung der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen innerhalb Nordrhein-Westfalens. Eckdaten: In 2015 reisten 7.400 UMA allein in NRW ein. Aktuell befinden sich laut Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes in NRW 12.863 UMA. Vornehmlich stammen diese Kinder und Jugendlichen aus Afghanistan, Syrien und Irak. Rund 70% ist 16 Jahre oder älter. 24% sind 14-15 Jahre, 6% sind unter 14 Jahre. 90% der UMA sind männlich. Die Asylanerkennungsquote liegt in 2015 bei ca. 60%. Bis Ende Oktober waren die Kommunen für die UMA verantwortlich, in denen die Kinder oder Jugendlichen erstmals aufgegriffen wurden bzw. sich selbst gemeldet haben. Hiervon waren vornehmlich Großstädte betroffen. Das bisherige Verfahren führte zu überdurchschnittlichen Belastungen dieser, wodurch der Gesetzgeber das o.a. Gesetz auf den Weg gebracht hat. In Wesseling werden aktuell 23 UMAs insgesamt betreut. Die Verteilung erfolgt seit dem 01.11.2015 in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel und ist abhängig von der Anzahl der neu einreisenden UMAs. Der aktuelle Aufnahmeschlüssel liegt bei 1 : 1.346 Verfahren aufgrund der Gesetzesänderung: Das Gesetz regelt eine bundesweite Aufnahmepflicht der Länder, die sich an Kindeswohlgesichts-punkten orientiert. Die gesetzlichen Neuregelungen sehen vor, dass das Jugendamt, das die unbegleitete Einreise eines ausländischen Minderjährigen feststellt, diesen zunächst vorläufig in Obhut nehmen muss (§ 42a) und ein sogenanntes Erstscreening durchführt. Dann meldet das Jugendamt den UMA dem Landesjugendamt. Dieses gibt die Meldung an das Bundesverwaltungsamt weiter, welches das aufnahmeverpflichtete Bundesland bestimmt. Die zuständige Landesverteilstelle, in Nordrhein-Westfalen das Landesjugendamt Rheinland, weist den Minderjährigen anschließend einem Jugendamt zu. Das beschriebene Verfahren soll innerhalb von 14 Tagen durchgeführt werden. Das nun zuständige Jugendamt muss den Minderjährigen auf Grundlage des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut nehmen. Es ist zuständig für: 1. Das Clearing 2. Die Anrufung des Gerichtes zur Bestellung eines Vormundes 3. Die Anschlussperspektive: In der Regel Zusammenführung mit Erziehungsberechtigten in der BRD oder EU oder Überleitung in eine Maßnahme der Hilfen zur Erziehung z.B. Wohngruppen, Heimunterbringung, betreutes Wohnen etc. Die Kosten können zu 100% mit dem Land abgerechnet werden. Umsetzung in Wesseling Zur Umsetzung dieses anspruchsvollen Auftrages greift der Bereich 51 auf bewährte Strukturen und Kooperationen mit freien Trägern zurück. Folgendes sieht die Planung derzeit vor: 1. Inobhutnahme gem. § 42a SGB VIII im Rahmen des Erstaufgriffs erfolgt in Kooperation mit dem Probsthof in Königswinter sowie spezialisierter Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes (Hr. Giesen und Fr. Bökamp). Zwischenfazit: Hier sind derzeit keine größeren Problemlagen zu erwarten, so lange nicht größere Gruppen zu einem Zeitpunkt auftauchen. Dies erscheint jedoch eher unwahrscheinlich, da Wesseling auch in der Vergangenheit kein attraktiver Anlaufpunkt für die Zielgruppe war. Allerdings könnten sich auch innerhalb der Zuweisung in die NU durch die Bezirksregierung Arnsberg Minderjährige befinden. 2. Aufnahme von zugewiesenen Jugendlichen a) Teilbereich Clearing: Derzeit können wir auf eine Clearinggruppe des Probsthofes und eine Gruppe im CJG Jugendhilfezentrum St. Ansgar in Hennef zurückgreifen. Dies reicht jedoch nicht aus, so dass eine weitere Gruppe in Wesseling in Planung ist. Flüchtlinge die nicht stationär in einer Heimeinrichtung aufgenommen werden können, werden vorübergehen mit einem ambulanten Clearing in der Notaufnahmeeinrichtung in der Mainstraße untergebracht. Das Clearing ist auf ca. 3 Monate angelegt. Erfahrungen aus anderen Kommunen belegen, dass dies ein realistisches Zeitfenster ist. Zwischenfazit: Die Anzahl der vorhandenen Plätze reicht nicht aus. Ausgehend vom o.g. aktuellen Verteilungsschlüssen muss Wesseling mit mindestens 4 weiteren Zuweisungen rechnen. Die Situation bleibt daher angespannt. b) Teilbereich: Vormundschaften Die Vormundschaften werden in der Regel auf die Amtsvormünder der Stadt Wesseling übertragen. Hier musste bereits eine zusätzliche Kraft eingestellt werden, da die Arbeiten im Bereich Vormundschaften sehr aufwendig sind. Hier scheint ein Patenmodell angezeigt, dass als Ergänzung zur professionellen Vormundschaft fungieren soll. Der LVR hat hierzu am 07.04.16 zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Einschätzung: Die Vormundschaften werden ebenfalls weiter steigen, so dass regelmäßig auf den Bedarf reagiert werden muss. c) Überleitung in Hilfe zur Erziehung (HzE) Die Kinder und Jugendliche, die nicht ihren Sorgeberechtigten im In- oder Ausland zugeführt werden können, müssen in Hilfen zur Erziehung übergeleitet werden. Dies können in der Regel Heimeinrichtungen, Wohngruppen, betreutes Wohnen oder Pflegeeltern sein. Diesbezüglich hat der Pflegekinderdienst bereits einen Aufruf gestartet und Familien überprüft und geschult. Weitere Optionen bietet das Nikolaus-Großer-Haus in Köln. Einschätzung: Die Unterbringung der UMA in geeignete Anschlussmaßnahmen stellt derzeit mit die größte Herausforderung dar. Die Nachfrage in den Kommunen übersteigt deutlich das Angebot. Es mangelt an Plätzen in Einrichtungen, an Wohnraum und an Fachpersonal. Im Ergebnis stellt die Gesetzesänderung eine Herausforderung für den Bereich Kinder, Jugend und Familie in Wesseling dar. Eine ganze Reihe von Unwägbarkeiten lassen jedoch keine lückenlose Planung im Vorfeld zu. Einsatz der Verwaltungskostenpauschale des Landes Im Allgemeinen Sozialen Dienst, den Vormundschaften und bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe ergeben sich durch die neue gesetzliche Aufgabe deutliche Arbeitszuwächse. Dazu zählen bspw. die Altersfeststellung, die Anrufung des Familiengerichtes zur Bestellung des Vormundes, die gesamte Hilfeplanung etc. Diesen erhöhten Arbeitsaufwand hat auch das Land erkannt und dem im Fünften Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Rechnung getragen, indem es künftig eine Verwaltungskostenpauschale finanziert. In § 7 des Gesetzes heißt es, (1) Das Land erstattet den Jugendämtern die Verwaltungskosten auf der Grundlage der zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres zur Kostenerstattung nach § 89d Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemeldeten Fälle durch eine Pauschale. Die Pauschale beträgt 3100 Euro und wird für den Mittelwert der zu den Stichtagen nach Satz 1 gemeldeten Fälle gezahlt. Die Auszahlung dieses Zuschusses an das Jugendamt erfolgt auf der Grundlage der jeweils letzten Stichtagsmeldung als Abschlag zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Jahres mit jeweils einem Viertel durch die Landesjugendämter. Zum 30. April eines Jahres erfolgt eine Endabrechnung der Pauschalen des Vorjahres. (2) Die Landesregierung überprüft innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag 30. Juni 2017 und danach alle drei Jahre unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände die Berechnungsgrundlage und die Höhe der Pauschale gemäß Absatz 1. Auf Verlangen eines Kommunalen Spitzenverbandes oder der Landesregierung erfolgt diese Überprüfung bereits innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag 31. Dezember 2016. Die Gesamterstattung je Kommune lässt sich nur mit Unschärfe prognostizieren. Dies ist begründet in der sich permanent ändernden Aufnahmequote und in der tatsächlichen Zuweisung und Beheimatung der Jugendlichen (siehe auch Ausführungen weiter oben). Nach derzeitigem Stand muss Wesseling 27 UMA aufnehmen. Diese sind bisher noch nicht alle vor Ort. Es wird daher zunächst von einem Durchschnittswert von 23 UMA ausgegangen. Dies würde eine Erstattung in Höhe von 71.300 € p.a. auslösen. Sollten tatsächlich konstant über das Jahr 27 UMA dauerhaft zugewiesen sein, stiege die Erstattung auf 83.700 €. Diese Verwaltungskostenpauschale wird zur Finanzierung des notwendigen Personals eingesetzt.