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Beschlussvorlage (Bürgerbegehren gemäß § 26 GO NRW gegen den Bau von Reihenhäusern in allen vier Stadtteilen zur Unterbringung von Flüchtlingen hier: Entscheidung über die Zulässigkeit und inhaltliche Befassung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
497 kB
Datum
14.06.2016
Erstellt
06.06.16, 17:05
Aktualisiert
06.06.16, 17:05

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 101/2016 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Allgemeine Verwaltung -30- II/B -50- -32- Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bürgerbegehren gemäß § 26 GO NRW gegen den Bau von Reihenhäusern in allen vier Stadtteilen zur Unterbringung von Flüchtlingen hier: Entscheidung über die Zulässigkeit und inhaltliche Befassung Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche -30- II/B -50- -32- 31.05.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 101/2016 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Schmieden 31.05.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Bürgerbegehren gemäß § 26 GO NRW gegen den Bau von Reihenhäusern in allen vier Stadtteilen zur Unterbringung von Flüchtlingen hier: Entscheidung über die Zulässigkeit und inhaltliche Befassung Beschlussentwurf: I. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Der Rat stellt fest, dass das Bürgerbegehren zur „Aufstellung von mobilen Wohneinheiten für Flüchtlinge statt Errichtung von festen Wohnbauten“ zulässig ist. II. Entscheidung zum Bürgerbegehren 1. Der Rat entspricht dem Bürgerbegehren. oder 2. Der Rat entspricht dem Bürgerbegehren nicht. Als Termin für den Bürgerentscheid wird der 28. August 2016 bestimmt. Als Abstimmungslokal wird die Aula Johannes-Gutenberg-Schule festgelegt. 1 Sachdarstellung: 1. Problem Am 19.01.2016 hat der Rat der Stadt Wesseling den Bau von Reihenhäusern in allen vier Stadtteilen zur Unterbringung von Flüchtlingen beschlossen (siehe Vorlage 241/2015). Mit Schreiben vom 09.03.2016, eingegangen am 10.03.2016, teilt die Interessengemeinschaft Waldsiedlung die beabsichtigte Durchführung eines Bürgerbegehrens nach § 26 GO NRW mit (Anlage 1). Am 11.04.2016 überreicht die Verwaltung den Vertretern der Interessengemeinschaft die schriftliche Mitteilung zur Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung – Anlage 2). Per E-Mail vom 14.04. und 15.04.2016 bittet die Antragstellerin um Mitteilung, ob seitens der Verwaltung Bedenken gegen die gewählte Textfassung des Bürgerbegehrens im Sinne der Zulässigkeit bestehen. Der Bürgermeister hat mit Schreiben vom 15.04.2016 auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bedenken hingewiesen (Anlage 3). Die Hinweise sind durch die Antragstellerin aufgenommen und im Dokument umgesetzt worden (Anlage 4). 2. Lösung I. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Das am 18.05.2016 eingereichte Bürgerbegehren gegen die Errichtung von festen Wohnbauten auf den Grundstücken  Urfelder Straße (Gemarkung Urfeld, Flur 18, Flurstück 245),  Jahnstraße/schwarzer Aschenplatz (Gemarkung Wesseling, Flur 20, Flurstück 670),  Bolzplatz Mertener Str. (Gemarkung Wesseling, Flur 17, Flurstück 976)  Im Kleinen Mölchen (Gemarkung Berzdorf, Flur 1, Flurstück 145) bringt folgende Frage zur Entscheidung (Anlage 4): SOLLEN AUF DEN GRUNDSTÜCKEN „URFELDER STRASSE, gegenüber Kindergarten Waldsiedlung (Flur 18, Flurstück 245) / JAHNSTRASSE, auf dem Asche -Kirmesplatz gegenüber Stadion (Flur 20, Flurstück 670) / MERTENER STRASSE auf dem Bolzplatz (Flur 17, Flurstück 976) / IM KLEINEN MÖLCHEN neben der Sport Oase (Flur 1, Flurstück 145)“ MOBILE WOHNEINHEITEN FÜR FLÜCHTLINGE AUFGESTELLT WERDEN STATT FESTE WOHNBAUTEN ZU ERRICHTEN? Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens richtet sich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht nach § 26 GO NRW. Auf den als Anlage 5 beigefügten Gesetzestext wird verwiesen. Die Zulässigkeitsentscheidung ist vom Rat nach den Vorgaben des Gesetzes zu treffen. Sie ist eine ausschließliche Rechtmäßigkeitskontrolle ohne Beurteilungs- oder Ermessensspielraum, die von politischen Zweckmäßigkeitserwägungen frei bleiben muss. Mit der Zulässigkeitsentscheidung stellt der Rat im ersten Verfahrensschritt gegenüber der Antragstellerin fest, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bürgerentscheides vorliegen. Die Zulässigkeitsentscheidung setzt zugleich eine Drei-Monats-Frist in Gang, innerhalb derer ein Bürgerentscheid durchzuführen ist, falls der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprechen sollte. Die Drei-Monats-Frist endet im vorliegenden Fall am 14.09.2016. 2 Bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ergibt sich im Einzelnen folgendes: 1. Antragsberechtigung und Unterschriftsquorum Antragsteller können alle Bürger im Sinne des § 21 Abs. 2 GO NRW sein. Dies sind die Wahlberechtigten zu den Kommunalwahlen. Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis 50.000 Einwohner von 7% der Bürger unterzeichnet sein. Zum Stichtag 18.05.2016 (Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens) waren in Wesseling 28.103 Bürgerinnen und Bürger zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt. Damit mussten mindestens 1.967 gültige Unterschriften (7%) eingereicht werden. Am 18.05.2016 sind 3.944 sowie am 20.05.2016 weitere 52 Unterschriften (insgesamt 3996 Unterschriften) eingereicht worden. Die Auswertung ergab 3664 gültige und 332 ungültige Stimmen. (Gründe für ungültige Stimmen: z.B. Keine EU-Bürger; nicht in Wesseling mit Hauptwohnsitz wohnhaft; unter 16 Jahre; doppelte Unterschriften; nicht ermittelbar/nicht lesbar; Unterschrift „im Auftrag“). Das erforderliche Quorum von 7% der Bürgerinnen und Bürger wurde erreicht. 2. Antragsgegenstand Gegenstand eines Bürgerbegehrens kann jede Angelegenheit sein, für welche die Gemeinde die Verbandskompetenz (Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung) und der Rat die Organkompetenz (Alleinzuständigkeit des Rates) besitzen. Vorliegend geht es um eine dauerhafte Wohnbebauung vier überwiegend im Eigentum der Stadt befindlicher Grundstücke. Die Entscheidung hierüber fällt in die Zuständigkeit des Rates. Es handelt sich bei dem Bürgerbegehren gegen den betreffenden Ratsbeschluss um einen zulässigen Antragsgegenstand. 3. Fragestellung des Bürgerbegehrens Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides muss in schriftlicher Form gestellt werden. Die Fragestellung muss hinreichend bestimmt und so formuliert sein, dass darüber nur mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. Die Frage ‚ „SOLLEN AUF DEN GRUNDSTÜCKEN „URFELDER STRASSE, gegenüber Kindergarten Waldsiedlung (Flur 18, Flurstück 245) / JAHNSTRASSE, auf dem Asche -Kirmesplatz gegenüber Stadion (Flur 20, Flurstück 670) / MERTENER STRASSE auf dem Bolzplatz (Flur 17, Flurstück 976) / IM KLEINEN MÖLCHEN neben der Sport Oase (Flur 1, Flurstück 145)“ MOBILE WOHNEINHEITEN FÜR FLÜCHTLINGE AUFGESTELLT WERDEN STATT FESTE WOHNBAUTEN ZU ERRICHTEN?“ ist mit Ja oder Nein zu beantworten. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens wird als hinreichend bewertet und spricht nicht gegen eine Zulässigkeit des Begehrens. 4. Begründung des Begehrens Das Bürgerbegehren muss hinreichend begründet sein, d.h. eine Darstellung der tragenden Tatsachen und Gründe für das Begehren enthalten. Die Begründung muss weiterhin Bestandteil der Unterschriftenlisten sein. Die Begründung dient dem Zweck, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit diese für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen. Unter der Überschrift „Begründung“ stellen die Initiatoren des Bürgerbegehrens die tragenden Tatsachen und Gründe für das Bürgerbegehren dar. Hiervon zu trennen ist die Wertung der Initiatoren, welche deutlich von der Begründung abgesetzt ist und mit den Worten „Wir sind der Auffassung,…“ beginnt. Fazit: Die Begründung des Bürgerbegehrens wird als hinreichend bewertet und spricht nicht gegen eine Zulässigkeit des Begehrens. 3 5. Vertreterbenennung Der Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Die Namen der Vertreter müssen auf den Unterschriftenlisten aufgeführt sein. Die eingereichten Unterschriftenlisten des Bürgerbegehrens enthalten die Benennung von drei Personen, welche als Vertretungsberechtigte bezeichnet werden. 6. Fristgemäße Einreichung des Antrages gem. § 26 Abs. 3 GO NRW Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag. Nach der schriftlichen Mitteilung nach § 26 Abs. 2 Satz 3 GO NRW ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Mitteilung der Verwaltung nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW (Kostenschätzung) gehemmt. Bei dem vorliegenden Ratsbeschluss handelt es sich nicht um einen Beschluss der einer öffentlichen Bekanntmachung unterliegt, so dass die Regelung der 3-Monats-Freist greift. Der Beschluss wurde durch den Rat am 19.01.2016 getroffen. Mit Schreiben vom 10.03.2016 reichten die Initiatoren des Bürgerbegehrens die konkrete Fragestellung ein, damit die verwaltungsseitig zu erbringende Kostenschätzung erfolgen konnte. Durch Eingang des Schreibens wurde die Frist gehemmt. Am 11.04.2016 wurde den Initiatoren die Kostenschätzung in einem persönlichen Gespräch ausgehändigt, sodass die Frist ab diesem Termin weiterlief. Das Fristende fiel auf den 20.05.2016. Auf die als Anlage 6 beigefügte Übersicht zur Fristenberechnung wird verwiesen. Am 18.05.2016 und am 20.05.2016 wurden die Unterschriftenlisten der Stadt übergeben. Das von § 26 Abs. 3 GO NRW erfasste fristgebundene Begehren wurde hiernach rechtzeitig eingereicht. 7. Ausgeschlossene Antragsgegenstände Ein Bürgerbegehren darf sich nicht gegen bestimmte, im Gesetz abschließend aufgezählte Angelegenheiten richten (§ 26 Abs.5 Ziff.1-5 GO NRW). Das vorliegende Bürgerbegehren erfüllt mit dem Anliegen der Containeraufstellung statt der Errichtung von 28 Häusern keinen Tatbestand der in § 26 Abs. 5 GO NRW aufgeführten Ausschließungsgründe, so dass es sich hier nicht um eine, dem Bürgerbegehren entzogene Angelegenheit handelt. 8. Kostenschätzung Das Unterschriftenformular beinhaltet auch die nach § 26 Abs. 2 Sätze 5 und 6 GO NRW erforderliche Kostenschätzung der Verwaltung. „Kostenschätzung der Stadt Wesseling: Containeraufstellung (300 Plätze) 6.751.769,36 €, Errichtung von 28 Häusern (304 Plätze) 3.751.847,87 € (ohne Erschließungs-und Grundstückskosten)“ Der nach der früheren Rechtslage durch die Antragsteller zu erbringenden Kostendeckungsvorschlag ist durch die GO NRW nicht mehr vorgesehen. Die kostenmäßige Auswirkungen und der Aspekt der haushaltsrechtlichen zulässigen Finanzierung einer durch ein Bürgerbegehren verlangten Maßnahme sind jedoch auch ohne einen Kostendeckungsvorschlag bei der Zulässigkeitsprüfung durch den Rat zu berücksichtigen. Ein Bürgerbegehren kann von der Gemeinde nicht verlangen, sich haushaltsrechtswidrig zu verhalten. Die für die Errichtung der Häuser vorgesehene Finanzierung wurde bereits in der Vorlage 241/2016 beschrieben. 4 Danach ist die Aufnahme eines Förderdarlehens nach der Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asyl Bewerber (RL FLü 2016) vorgesehen. Das Darlehen wurde zwischenzeitlich beantragt, die Fördermittel sind für die Stadt reserviert. Das Darlehen ist in den ersten zehn Jahren zinslos, danach werden Zinsen in Höhe von 0,5 % fällig. Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,5% erhoben. Es wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 35 % (rund 2,3 Mio. €) gewährt. Die Ergebnisrechnung der Stadt wird wie folgt belastet: Jahr 1 - 10 Zinsen Verwaltungsgebühr Abschreibung Ertrag Saldo Jahr 11 - 46 Zinsen Verwaltungsgebühr Abschreibung Ertrag Saldo - - 32.500 81.250 28.324 85.426 € € € € (Auflösung Sonderposten aus demTilgungszuschuss) € 6.925 32.500 81.250 28.324 92.351 € (jährlich im Durchschnitt) € € € (Auflösung Sonderposten aus demTilgungszuschuss) € Werden Container errichtet, ist die Gewährung eines Förderdarlehens nicht möglich. Die Stadt erhält somit keinen Tilgungszuschuss und muss die gesamten Baukosten von rd. 6,75 Mio. € finanzieren. Zudem sind marktübliche Zinsen (rund 2 %) zu entrichten. Auch die Abschreibungen belasten die Ergebnisrechnung in vollem Umfang, weil keine Erträge aus der Auflösung von Sonderposten (Tilgungszuschuss) zur Verfügung stehen. Zudem fallen die jährlichen Abschreibungen wegen der geringeren Nutzungsdauer (20 Jahre, Häuser: 80 Jahre) höher aus. Aufwendungen fallen wie folgt an: Zinsen Abschreibung Summe 57.462 € (jährlich im Durchschnitt) 337.500 € 394.962 € Die Ergebnisrechnung wird mithin jährlich mit einem Betrag von rd. 300.000 € zusätzlich belastet. Die Einhaltung des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) würde erheblich erschwert; gelingt es nicht, die zusätzlichen Aufwendungen gegen zu finanzieren, droht das „Abrutschen“ in den Nothaushalt. In die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme muss auch die Entwicklung des städtischen Vermögens einbezogen werden: Nach 20 Jahren sind die Wohncontainer abgeschrieben, der Restbuchwert beträgt mithin 0 €. Der Restbuchwert der Häuser beträgt zu diesem Zeitpunkt noch immer rund 4,3 Millionen €. Der Restbuchwert der Häuser entspricht damit etwa dem Betrag, den die Stadt (nach Abzug des Tilgungszuschuss ist) für die Errichtung selbst aufgewendet hat, während bei der Containerlösung nach 20 Jahren Vermögen in Höhe von 6,75 Mio. € verzehrt wurde. Aufgrund der beschriebenen erheblich höheren Belastung der Ergebnisrechnung, die die Einhaltung des Haushaltssicherungskonzeptes zumindest deutlich erschwert, und des dargestellten Vermögensverzehrs, ist die Errichtung von Containern im Vergleich zum Bau von Häusern unwirtschaftlich. Der Rat der Stadt ist grundsätzlich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung frei, eine derartige Entscheidung zu treffen und insoweit ggf. bisherige Prioritätensetzungen zu verändern. Eine haushaltsrechtliche Unzulässigkeit ist daher nicht allein aus der Tatsache, dass die Containerlösung deutliche mehr kostet, herzuleiten, weil Möglichkeiten des Ausgleichs durch geänderte Priorisierung von Maßnahmen bestehen. 5 Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass das Bürgerbegehren Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Wesseling hat. Unter der Prämisse, dass ein haushaltsneutraler Austausch von Maßnahmen in der investiven Finanzplanung erfolgt, ist das Begehren im Falle einer positiven Entscheidung mit finanziellen Auswirkungen für die Stadt Wesseling, jedoch nicht vom Grunde her als haushaltsrechtlich unzulässig einzustufen. 9. Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung Insgesamt gesehen wird das Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 19.01.2016 zur Errichtung von Wohnraum für Flüchtlinge in Festbauweise auf den vier genannten Grundstücken seitens der Verwaltung für zulässig erachtet. Dem Rat wird empfohlen, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären. Hat der Rat die Zulässigkeit festgestellt, so löst das bis zur Abstimmung über den Bürgerentscheid eine Entscheidungssperre aus, d.h. eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane darf nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde bestanden haben (§ 26 Abs. 6 S. 6 GO NRW; sog. "Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens"). II. Entscheidung zum Bürgerbegehren In einem zweiten Verfahrensschritt hat der Rat, wenn er das Bürgerbegehren für zulässig erachtet, darüber zu befinden, ob er dem Begehren entspricht oder es ablehnt: 1. Entspricht er dem Bürgerbegehren, indem er einen dem Antrag entsprechenden Beschluss fasst, unterbleibt der Bürgerentscheid. Die Sperrwirkung hat sich dann erledigt. Die Verwaltung ist in diesem Fall verpflichtet, den Ratsbeschluss - der dem Inhalt des Bürgerbegehrens entspricht – durchzuführen (Beschlussvorschlag zu II. Ziff. 1) 2. Lehnt der Rat das Bürgerbegehren ab und tritt dem Bürgerbegehren nicht bei, ist innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit ein Bürgerentscheid durchzuführen. Die Satzung der Stadt Wesseling zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 22.12.2004 findet Anwendung. Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest (Beschlussvorschlag zu II. Ziff. 2). Bei der Durchführung des Bürgerentscheides ist die zur Abstimmung gestellte Frage dann positiv entschieden, wenn sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit „Ja“ beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 v.H. der Bürger (= Wahlberechtigte) beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von 2 Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen Sind beschrieben. 6