Daten
Kommune
Wesseling
Größe
236 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
20.06.16, 17:06
Aktualisiert
20.06.16, 17:06
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
STADT WESSELING
Stand: 13.06.2016
Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt«
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
A)
1.
SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Person
Zusammenfassung der Stellungnahme der Person
Bürger 1
Schreiben vom 01. Mai 2016
Der Bürger führt aus, dass ein Entscheidungskriterium für den Erwerb eines
Grundstückes im ersten Bauabschnitt, die Möglichkeit war, in einem weit gefassten Rahmen nach den individuellen Wünschen und Vorstellungen zu bauen. Dieses Kriterium wurde ihm beim Erwerb des Grundstücks immer wieder
dargelegt und findet sich auch in den Verkaufsbroschüren und Informationen im
Internet wieder.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Gegenstand der städtebaulichen Überarbeitung des Wohngebietes Eichholz war es unter anderem, die Bebauungs- und Grundstücksstruktur des
2. Bauabschnittes an die aktuell in Wesseling nachgefragten Wohnformen
und Haustypen anzupassen. Da es in Wesseling auch eine signifikante
Nachfrage für verdichteten Wohnungsbau gibt, gehört es zu den städtebaulichen Zielen dieser Planung, umfangreicher als im 1. Bauabschnitt auf
die entsprechenden Wohnbedarfe und Wohnungsnachfragen einzugehen.
Da es sich bei dem Wohngebiet Eichholz derzeit um die letzte kurzfristig
Gerade diese Vielfalt unterschiedlichster Häuserformen würde nach Meinung
realisierbare größere Flächenreserve der Stadt Wesseling für Wohnungsdes Bürgers das Wohngebiet Eichholz auszeichnen. Eine monotone und einbau handelt, ist es geboten, bei der Flächenentwicklung die Bandbreite
heitliche Bauweise fände man in nahezu jedem Wohngebiet in jedem Ort. Dort
der aktuellen Wohnungsnachfrage in Wesseling angemessen zu berückgleiche ein Haus dem anderen und die Wohngebiete seien meist geprägt durch sichtigen und keine Segmente des Wohnungsmarktes von vornherein
eine sehr dichte Bauweise, oftmals errichtet durch Bauträger mit hunderten
auszuschließen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass es zukünftig zu
Häusern des gleichen Typs von der Stange.
Engpässen in der Wohnungsversorgung in bestimmten Wohnsegmenten
kommen könnte.
Der Bürger ist der Meinung, dass das beschriebene attraktive Wohngebiet nun
Neben Grundstücken für Einfamilienhäuser, die flächenmäßig auch im 2.
durch eine geplante verdichtete einheitliche Bauweise unattraktiv gemacht wür- Bauabschnitt überwiegen, werden insbesondere im östlichen und nördlide. Im ersten Bauabschnitt wurden laut Zeitungsbericht 220 Wohneinheiten ge- chen Randbereich des Wohngebietes Möglichkeiten für verdichtete Wohnschaffen und in dem zweiten sollen weitere 280 entstehen. Der zweite Bauabformen (Mehrfamilienhäuser, Hausgruppen) geschaffen. Aus städtebaulischnitt sei jedoch kleiner als der erste. Demnach solle auf dieser weitaus kleine- cher Sicht wird durch die Anordnung der verdichteten Wohnformen entren Fläche eine höhere Anzahl an Wohneinheiten geschaffen werden. Dieses
lang der Eichholzer und Urfelder Straße auch eine zusätzliche schallließe leider darauf schließen, dass hier mit einer sehr dichten Bebauung, woschützende Wirkung für die im „Innern“ gelegene Wohnbebauung erreicht.
möglich gar mit einem Bauträger, der dann hunderte Häuser gleichen Typs errichtet, zu rechnen wäre.
Die Attraktivität des Wohngebietes Eichholz wird durch eine angemessene
städtebauliche Mischung unterschiedlicher Wohnformen und Haustypen
Der Bürger ist daher der Meinung, das dies dem Gedanken widersprechen
nicht negativ beeinträchtigt. Maßgeblich für die Attraktivität ist vielmehr eiwürde, mit dem der erste Bauabschnitt erschlossen und vermarktet wurde.
ne hochwertige Gebäudegestaltung unabhängig davon, ob die Gebäude
Hiermit würde der gute und interessante Charakter des Wohngebietes im ersten von individuellen Einzelbauherren oder einem Bauträger errichtet werden.
Bauabschnitt vollkommen zerstört und abgewertet. Diese Entscheidung sollte
Durch die im Bebauungsplan getroffenen gestalterischen Festsetzungen
überdacht und korrigiert werden.
werden entsprechende gestalterische Mindeststandards festgelegt. Darüber hinaus ist vorgesehen, die für eine Bebauung durch Bauträger geeigneten Grundstücke im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens zu veräußern. Die Vergabe soll hierbei zu einem wesentlichen Teil an die gestalterische Qualität der Gebäudearchitektur geknüpft werden.
Der Anregung des Bürgers wird somit nicht gefolgt.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
2.
Person
Zusammenfassung der Stellungnahme der Person
Bürger 2
Schreiben vom 24. Mai 2016
Der Bürger gibt zur Festsetzung der Dachformen im Bebauungsplan bzw. zu
Ziffer 6.4.1 der Begründung nachfolgende Anregung.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zunächst stellt der Bürger fest, dass die Begründung, warum die Dachform auf
die 4 gängigen Dachformen für das gesamte Wohngebiet Eichholz vorgesehen
bzw. beschränkt ist, für ihn nachvollziehbar sei.
Die weiterführende Begründung unter Ziffer 6.4.1 Dachform, Abs. 2: „(...) Durch
die differenzierte räumliche Gliederung und Verteilung innerhalb des geplanten
Wohngebietes wird eine einerseits gestalterisch abwechslungsreiche, andererseits baufeldweise geordnete Dachlandschaft erzeugt.“ und die im Planentwurf
entsprechend sehr spezifischen Vorgaben zur Dachform für die einzelnen Teilgebiete (teilweise nur eine einzige Dachform je Teilgebiet zulässig) ist aus Sicht
des Bürgers nicht notwendig, da
1. eine abwechslungsreiche Dachlandschaft sich aus den jeweiligen unterschiedlichen Geschmäckern und Bedarfen der Eigentümer von ganz alleine
ergeben würden,
2. eine gleichwohl geordnete baufeldweise Dachlandschaft durch die sonstigen gestalterischen/baulichen Kriterien auch bei Zulässigkeit aller vier
Dachformen für das gesamte Wohngebiet erreicht würden.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Bei den vier im 2. Bauabschnitt zulässigen Dachformen handelt es sich
um vier im Einfamilienhausbau weit verbreitete Dachformen, die sich jedoch hinsichtlich ihrer gebäudegestalterischen Auswirkung zum Teil deutlich unterscheiden. Die visuelle Wirkung der Dachformen unterscheidet
sich insbesondere in der traufseitigen Gebäude- bzw. Fassadengestaltung, was sich wiederum wesentlichen auf die Straßenraumgestaltung entlang der Wohnstraßen auswirkt. Beispielsweise liegt die Traufe bzw. der
obere Abschluss eines Gebäudes mit Flachdach um rund 1 bis 2 m höher
als die Traufe eines entsprechenden Gebäudes mit einem Satteldach.
Pultdächer bilden firstseitig eine deutlich höhere Fassade als dies bei einem Gebäude mit mehrseitig geneigten Dächern der Fall wäre. Die Dachform Zeltdach wiederum bildet zu allen Fassadenseiten eine Traufe aus.
Im Straßenbild würde das unmittelbare Nebeneinander dieser unterschiedlichen Dachformen zu einem erheblichen und ungeordneten Verspringen
der Trauflinie bzw. zu einem ungeordneten Nebeneinander von „hohen“
und „niedrigen“ Fassaden führen. Dies würde deutlich gegen das gestalterische Leitbild verstoßen, welches hier im 2. Bauabschnitt verfolgt werden
soll. Insbesondere vor dem Hintergrund der Erfahrungen im 1. Bauabschnitt sollen im 2. Bauabschnitt einige siedlungsgestalterisch wichtige
Leitlinien enger gefasst werden, um ein geordneteres Ortsbild zu erreichen.
Vor diesem Hintergrund soll im 2. Bauabschnitt die zulässige Dachform
baufeldweise bzw. für jedes Teilgebiet differenziert geregelt werden, so
dass ein insgesamt geordneter Straßenraumeindruck verbunden mit einer
angemessenen Abwechslung entstehen kann, um der beabsichtigten gestalterischen Hochwertigkeit zu entsprechen. Da jede Dachform mehrfach
und an verschiedenen Orten im Plangebiet zulässig ist, bestehen für den
zukünftigen Bauherren ausreichend Wahlmöglichkeiten bei der Auswahl
eines geeigneten Grundstückes.
Der Anregung des Bürgers wird somit nicht gefolgt.
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B)
1.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN
TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Entsorgungsbetriebe/Stadtwerke Wesseling
Brühler Straße 95
50389 Wesseling
Schreiben vom 10. Mai 2016
Die Entsorgungsbetriebe und Stadtwerke sind bereits bei den ersten Planungs- Die Stellungnahme der Stadtwerke wird zur Kenntnis genommen.
gesprächen berücksichtigt worden. Dies begrüßen sie sehr und bitten bei weiteren Planungen weiterhin beteiligt zu werden.
Seitens der Entsorgungsbetriebe und Stadtwerke werden keine Belange berührt.
2.
3.
Westnetz GmbH
Florianstraße 15-21
44139 Dortmund
Basell Polyolefine
GmbH
Brühler Straße 60
50389 Wesseling
Schreiben vom 18. Mai 2016
Die Gesellschaft teilt mit, dass im Planbereich keine 110-kV-HochspannungsDie Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
leitungen der Westnetz GmbH verlaufen. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich lägen aus heutiger Sicht nicht vor.
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass diese Stellungnahme nur die von ihr betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes betrifft und auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes ergeht.
Ferner geht die Gesellschaft davon aus, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt wurden.
Neben der Westnetz GmbH wurden auch weitere relevante Versorgungsunternehmen am Planverfahren beteiligt.
Schreiben vom 19. Mai 2016
Gegen den Entwurf B.-Plan „Wohngebiet Eicholz - 2. Bauabschnitt“ hat die Gesellschaft keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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4.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
PLEdoc GmbH
-LeitungsauskunftPostfach 120255
45312 Essen
Schreiben vom 19. Mai 2016
Die Gesellschaft teilt mit, dass sie von der Open Grid Europe GmbH, Essen,
und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlichrechtlichen Verfahren beauftragt ist.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Gesellschaft stellt fest, dass im Bebauungsplanentwurf der Verlauf der
Ferngasleitung im erforderlichen Umfang lagerichtig dargestellt wurde. Die Gesellschaft empfiehlt, auch in der Planzeichenlegende auf die Ferngasleitung
hinzuweisen.
Gemäß den zur Verfügung gestellten Angaben wurde die Leitungstrasse
in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt, unmittelbar verbunden mit
einem Hinweis auf Art, Größe und Trägerschaft der Leitung. Darüber hinaus wurde in der Begründung unter Punkt 2.4 detailliert auf die Ferngasleitung hingewiesen.
Weiterhin wird in der Begründung unter Punkt 2.4, Bestandssituation städtebau- Art und Umfang der Hinweise wird somit für ausreichend gehalten. Ein
liches Umfeld, auf die Ferngasleitung hingewiesen. Hiermit erklärt sich die Gedarüber hinaus gehender Hinweis in der Planzeichenlegende wird, insbesellschaft einverstanden. Laut Umweltbericht wird der Eingriff in die Natur durch sondere vor dem Hintergrund des Hinweises direkt in der Planzeichnung,
die Aufstellung des Bebauungsplanes innerhalb des Geltungsbereiches des
für entbehrlich gehalten. Die Empfehlung wird somit nicht berücksichtigt.
Bebauungsplanes kompensiert. Somit ist eine Beeinträchtigung der Ferngasleitung durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen auszuschließen.
Im Bereich der Ferngasleitung ist die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche, Die in der Stellungnahme aufgeführten Schutzmaßnahmen werden an die
Parkanlage mit Spielfläche an dezentralen Spielstationen vorgesehen. Gegen
zuständigen Fachstellen weitergeleitet.
diese Nutzung der Fläche im Bereich der Leitung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die in der Stellungnahme aufgeführten Schutzmaßnahmen entsprechend beachtet werden.
Weiterhin verweist die Gesellschaft auf die Auflagen und Hinweise des der Stel- Die Hinweise und das Merkblatt werden an die zuständigen Fachstellen
lungnahme beiliegenden Merkblattes der Open Grid Europe GmbH „Berückweitergeleitet.
sichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“.
Abschließend teilt die Gesellschaft mit, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG nicht vorhanden sind.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird sachgerecht berücksichtigt.
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5.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
Schreiben vom 20. Mai 2016
Wie bereits im Schreiben des Bodendenkmalpflegeamtes vom 27.7.2015 erläutert, wurden bereits in den 1990er Jahren innerhalb des Plangebietes metallzeitliche und römische Siedlungsaktivitäten ermittelt, die 2007 im Vorfeld der
Planung zum 1. Bauabschnitt konkretisiert wurden. Da diese Voruntersuchungen zwar die Erhaltung von bronzezeitlichen Siedlungsbefunden bestätigten,
aber die Ausdehnung der Siedlungsstelle nicht genau gefasst wurden, fanden
2016 weitere Untersuchungen statt, die aber aufgrund einer geplanten landwirtschaftlichen Nutzung (Erdbeerfeld) des Geländes nicht abgeschlossen werden
konnten. Im Herbst 2016 soll dann eine vollständige archäologische Untersuchung dieser bronzezeitlichen Siedlung erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im Herbst 2016 geplante archäologische Untersuchung erfolgt in enger Abstimmung zwischen der Denkmalbehörde und der Projektgesellschaft Eichholz.
Weitere aus der Planung resultierende Ermittlungen zum Bestand an Bodendenkmälern sind nach wissenschaftlicher Wertung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege dann nicht erforderlich, da nach dem Untersuchungsergebnis
nicht mehr von einer Abwägungserheblichkeit der Belange des Bodendenkmalschutzes nach den Vorgaben der §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW auszugehen
ist.
Unabhängig hiervon verweist das Bodendenkmalpflegeamt jedoch auf die §§ 15 Ein entsprechender Hinweis wurde in der Planurkunde des Bebauungsund 16 DSchG NW und bittet sicherzustellen, dass bei der Planrealisierung auf planes aufgenommen (Ziffer V. Allgemeine Hinweise, Punkt 6).
diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wird.
Die Stellungnahme der Denkmalbehörde wird sachgerecht berücksichtigt.
6.
Rhein-MainRohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.
Godorfer Hauptstr. 186
50997 Köln (Godorf)
Schreiben vom 20. Mai 2016
Zunächst weist die Gesellschaft darauf hin, dass ihre Stellungnahme vom
02.07.2015 weiterhin ihre Gültigkeit behält.
Auf die Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben der Transportgesellschaft vom 02.07.2015 wird verwiesen.
Im weiteren werden in der Stellungnahme zahlreiche baubetriebliche und technische Hinweise und Bestimmungen aufgeführt, welche die Schutzbelange der
Rohrleitung betreffen.
Die aufgeführten Hinweise und Bestimmungen zum Schutz der Rohrleitung werden an die zuständigen Fachstellen und an die Projektentwicklungsgesellschaft zur Beachtung weitergeleitet.
Die Stellungnahme wird sachgerecht berücksichtigt.
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7.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Evonik Real Estate
GmbH & Co. KG
Paul-Baumann-Str. 1
45764 Marl
Schreiben vom 17. Mai 2016
Die Gesellschaft teilt mit, dass die Evonik Industries AG bzw. mit ihr verbunde- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
ne Unternehmen in der Nähe des Plangebietes einen Standort mit unter die Seveso-III-Richtlinie fallenden Betriebsbereichen mit erweiterten Pflichten betreibt.
Die Grundstücke des Standortes stehen im Eigentum der Evonik Real Estate
GmbH & Co.KG.
Die Gesellschaft stellt fest, dass das in Rede stehende Bebauungsplangebiet
sich mit einer Entfernung von ca. 3.300 m außerhalb des angemessenen Abstandes zu dem nächstgelegenen Betriebsbereich nach Störfallverordnung befindet. Vor diesem Hintergrund hat die Gesellschaft keine Einwände gegen das
Vorhaben.
8.
Unity Media NRW
GmbH
Postfach 10 20 28
34020 Kassel
Schreiben vom 30. Mai 2016
Die Gesellschaft teilt mit, dass im Planbereich Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH liegen. Die Gesellschaft ist grundsätzlich daran interessiert,
ihr glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung zu leisten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an die Projektentwicklungsgesellschaft weitergeleitet.
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9.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
InfraServ GmbH & Co.
Knapsack KG
Chemiepark Knapsack
50354 Hürth
Schreiben vom 06. Juni 2016
Die Gesellschaft stellt fest, dass entlang der L 190 - Urfelder Straße im Plangebiet eine Rohrfernleitungstrasse der Shell Deutschland Oil GmbH verläuft.
Die Shell Deutschland Oil GmbH hat die InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG,
beauftragt, ihre Trasse rechtlich und technisch zu betreuen.
Die Gesellschaft stellt weiterhin fest, dass der dortige 10 m breite Schutzstreifen durch vorhandene Eintragungen von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten in den entsprechenden Grundbüchern abgesichert ist. Im Übersichtsplan über das Plangebiet ist die Synthesegasleitung DN 400 (Shell) parallel zur
L 190 bereits eingetragen. Für den Bereich der Schutzstreifen der Synthesegasleitung und anderen dort befindlichen Leitungen ist keine Bebauung geplant, der gesamte Leitungsbereich ist als Grünstreifen (Abstandsgrün) vorgesehen.
In dem Schutzstreifenbereich dürfen keine Gebäude errichtet, keine tiefwurzelnden Pflanzen, Sträucher bzw. Bäume gepflanzt oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder den Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden können, vorgenommen werden.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an die zuständige
Fachplanung weitergeleitet.
Die Schutzanweisung wird an die zuständige Fachplanung weitergeleitet.
Von der Urfelder Straße L 190 aus ist eine Überfahrt/Kreuzung der Leitungstrasse in das neue Baugebiet mit der Haupterschließungsstraße 3 geplant. Für
die Herstellung der Kreuzung und Überfahrt in das Baugebiet sind besondere
technische Bedingungen im Verfahren mit der Gesellschaft abzustimmen und
vor der Bauausführung einzuplanen.
Weiterhin sind der Stellungnahme Leitungspläne beigefügt, die bereits im vorausgegangenen Beteiligungsverfahren zur Verfügung gestellt wurden. Außerdem ist der Stellungnahme die Schutzanweisung mit der Bitte um Beachtung
der Hinweise und Vorschriften im Verfahren und später von den bauausführenden Unternehmen beigefügt.
Die Leitungspläne und technischen Schutzhinweise, der Hinweis auf Abstimmungsbedarfe sowie die Schutzanweisung werden an die zuständige
Fachplanung weitergeleitet.
Abschließend weist die Gesellschaft darauf hin, dass ihrerseits keine Planungen bezüglich eines Leitungsneubaus für das Wohngebiet Eichholz bestehen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird somit sachgerecht berücksichtigt.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
10. Shell Deutschland Oil
GmbH
Rheinland Raffinerie
Werk Wesseling
Ludwigshafener Str. 1
50389 Wesseling
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Schreiben vom 06. Juni 2016
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die in der Stellungnahme vom
14.08.2015 geäußerten Bedenken weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
Auf die Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben der Gesellschaft
vom 14.08.2015 wird verwiesen.
Aufgrund der heranrückenden Wohnbebauung an ihr Werk, insbesondere zu ihrem Tankfeld Bau 211 in rd. 500 m Entfernung, sieht die Gesellschaft hier Konfliktpotential. Nach Meinung der Gesellschaft erscheint es geboten, diesen
Sachverhalt in der Begründung (Teil A) entsprechend zu würdigen.
In der Bebauungsplanbegründung wurde unter Ziffer 7.1 Ergebnis Umweltprüfung (Kurzzusammenfassung), Abschnitt »Verträglichkeit gegenüber Störfall-Betriebsbereichen« auf das »Gutachten zur Verträglichkeit
von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. der Seveso-III-Richtlinie (Artikel 13)«,
erstellt durch den TÜV Nord, Essen vom Dezember 2015, verwiesen, wonach das Plangebiet außerhalb der angemessenen Abstände liegt. In dem
Gutachten wurde unter anderem auch die Konfliktsituation zu dem angegebenen Tankfeld der Gesellschaft untersucht, mit dem Ergebnis, dass ein
Mindestabstand von 200 m als angemessen ermittelt wurde. Da das Plangebiet in rd. 500 m Entfernung liegt, befindet es sich somit deutlich außerhalb des gutachterlich ermittelten Abstandes.
Mit dem Verweis auf das Gutachten in der Begründung wird der Konfliktsituation zum angegebenen Tankfeld der Gesellschaft wie auch zu anderen
Industriebetrieben in Wesseling im Planverfahren ausreichend Rechnung
getragen.
Die Stellungnahme wird somit sachgerecht berücksichtigt.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
11. Stadt Bornheim
Rathausstraße 2
53332 Bornheim
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Schreiben vom 06. Juni 2016
Die Stadt Bornheim weist zunächst darauf hin, dass sie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Juni 2015 im Hinblick auf die Verkehrsprobleme am Kreisverkehrsplatz L190 / K 31 um den Nachweis der Leistungsfähigkeit bzw. um weitergehende Untersuchungen gebeten hatte. Die daraufhin
erarbeitete Verkehrsuntersuchung vom 27.07.2015 stelle wie erwartet eindeutig
dar, dass der Kreisverkehrsplatz sowohl aus Richtung der K 31 als auch aus
Richtung der L 190 schon ohne ergänzende Bebauung des 2. Bauabschnitts so
stark belastet ist, sodass Handlungsbedarf bestehe. Berücksichtige man hierbei, dass der 1. Bauabschnitt noch nicht vollständig umgesetzt ist, so dürfte sich
die Situation kurzfristig sogar noch verschärfen.
Darüber hinaus enthalte die ergänzende Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner aus Köln vom 07.03.2016 die unmissverständliche Aussage,
dass bei Umsetzung des 2. Bauabschnitts auch die Anpassung der Grünzeiten
im Knotenpunkt L 190 / L 192 nicht ausreichen, um die Situation durch den ergänzenden Verkehr zu entschärfen.
Sofern die Stadt Wesseling beabsichtige, sowohl den 2. Bauabschnitt des Bebauungsplanes Wohngebiet Eichholz westlich der L 192 als auch den Gewerbepark "nextpark" östlich der L 192 umzusetzen, würden die Knotenpunkte
L 190 / L 192 und L190 / K 31 derart überlastet, dass ohne ergänzende bauliche Maßnahmen wie die direkte Verbindung für Ziel- und Quellverkehr aus
Wesseling zur Autobahn ohne Fahrt über den Kreisverkehrsplatz (siehe Verkehrsuntersuchung vom 27.07.2015, Anlage 4.2, Maßnahme 2) ein Verkehrskollaps drohe. Dies würde sicher nicht zur Attraktivitätsteigerung eines zusätzlichen Gewerbeparks von 6,5 ha und der eines großflächigen Wohngebietes mit
245 Wohneinheiten beitragen. Derartige bauliche Entwicklungen isoliert zu betrachten und den Gesamtzusammenhang zu vernachlässigen wäre leichtfertig
gegenüber den derzeitigen und den zukünftigen Einwohnern von Keldenich und
Sechtem.
Dementsprechend sei es dringend erforderlich, so die Stadt Bornheim weiter,
auch hinsichtlich der verkehrlichen Situation unmittelbar in die Planungsphase
einzusteigen und in Kooperation mit dem Landesbetrieb Straßen NRW und dem
Rhein-Erft-Kreis eine kurzfristige Lösung anzustreben. Eine Änderung der vorhandenen Lichtsignalanlagen würde hier nach Meinung der Stadt Bornheim
nicht ausreichen. Insbesondere der Kreisverkehrsplatz L 190 / K 33 sei verkehrlich über ergänzende Baumaßnahmen zu entlasten. Es werde daher erforderlich, entsprechende Planungen für die baulichen Maßnahmen zu beauftragen
und die Baukosten in den Haushaltsplan der Stadt Wesseling aufzunehmen.
Darüber hinaus sollte die Maßnahme 2 aus dem Verkehrsgutachten auch räumlich in das Plangebiet einbezogen werden.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Im Zuge der Aufstellung dieses Bebauungsplanes für den 2. Bauabschnitt
des Wohngebietes Eichholz wurde in Abstimmung mit den berührten
Fachbehörden und auf Grundlage einer aktuellen Verkehrserhebung ein
Verkehrsgutachten erarbeitet (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH,
Köln, Bericht vom 19.03.2014). Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Knotenpunkt L 190 / L 192 während der Morgenspitze bereits
im Bestand stark ausgelastet und durch den Zusatzverkehr im »Nullfall«
der Knotenpunkt mit der heutigen Geometrie seine Leistungsfähigkeitsgrenze erreicht. D.h., dass durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen im
»Planfall« der Knotenpunkt mit der heutigen Signalisierung und dem heutigen Ausbauzustand nicht mehr leistungsfähig betrieben werden kann.
Aufgrund der kritischen Situation am Knotenpunkt L 190 / L 192 wurden in
einer gesonderten Verkehrsuntersuchung Lösungsansätze erarbeitet (Dr.
Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, Bericht vom 27.07.2015). Hierbei wurden sowohl straßenbauliche als auch signaltechnische Möglichkeiten der Ertüchtigung des Knotenpunktes untersucht. Ferner wurden zusätzlich die Verkehrsbelastungen des geplanten Gewerbegebietes „nextpark“ mit einbezogen. Darüber hinaus wurde der Leistungsfähigkeitsnachweis mit einem Simulationsmodell durchgeführt, welches gegenüber
dem HBS-Verfahren noch genauere Aussagen zulässt.
Die ergänzende Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass durch gezielte signaltechnische Veränderungen am Knotenpunkt L 190 / L 192 ein
ausreichend leistungsfähiger Verkehrsablauf für den »Planfall« 2. Bauabschnitt des Wohngebietes Eichholz möglich ist. Um die Zusatzverkehre
des geplanten Gewerbegebietes „nextpark“ ausreichend leistungsfähig
abwickeln zu können, wird eine geänderte Fahrsteifenzuordnung in Verbindung mit einer ergänzten Signalisierung erforderlich. Die Umsetzung
beider Maßnahmen wird über entsprechende öffentlich-rechtliche Verträge
im Zuge des jeweiligen Bauleitplanverfahrens gesichert, in denen der jeweilige Projektentwickler zur Durchführung der Ertüchtigungsmaßnahmen
verpflichtet wird.
Für das Wohngebiet Eichholz, 2. Bauabschnitt gilt daher, dass vor dem
Hintergrund des planungsbedingt zu erwartenden Zusatzverkehrs zur Erreichung einer ausreichenden Leistungsfähigkeit in den Spitzenstunden
folgende Maßnahmen erforderlich sind, die entsprechend im Erschließungsvertrag aufgenommen werden:
Anpassung der Freigabezeiten des Knotenpunktes Siebengebirgsstraße/Urfelder Straße auf die Prognosebelastungen (mit separaten Programmen für Morgen- und Abendspitze) und Veränderung der Signalschaltung der Linksabbieger der Siebengebirgsstraße (versetztes Schalten
in der Hauptrichtung anstelle einer eigenen Phase für Linksabbieger).
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Fortsetzung:
Stadt Bornheim
Rathausstraße 2
53332 Bornheim
Fortsetzung Schreiben vom 06. Juni 2016
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Im Falle einer künftigen weiteren gewerblichen Entwicklung auf Teilflächen
östlich der L 192 wird nach derzeitigem Kenntnisstand eine Ertüchtigung
des kritischen Knotenpunktes mithilfe von Signalisierungs- und Fahrstreifenveränderungen nicht mehr ausreichen, so dass dann auch von notwendigen straßenbaulichen Maßnahmen auszugehen ist.
Zusammenfassend sei nach Meinung der Stadt Bornheim festzustellen, dass
eine Optimierung der Ampelphasen am Knotenpunkt L 192 / L 190 den geplanten baulichen Entwicklungen und der daraus resultierenden zusätzlichen Verkehrsbelastung alleine keine Rechnung tragen könne. Ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen zur Entlastung des Kreisverkehrs K 31 / L 190 werde der motorisierten Individualverkehr sowohl aus Richtung Keldenich als auch aus Richtung Sechtem kommend in absehbarer Zeit ganz zum Erliegen kommen. Insofern fordert die Stadt Bornheim, die in der Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner dargestellte Maßnahme 2 (Anlage 4.2 der Verkehrsuntersuchung) in das Bebauungsplanverfahren einzubeziehen und in enger zeitlicher Verknüpfung umzusetzen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass laut den durch ein Simulationsmodell überprüften Ergebnissen der ergänzenden Verkehrsuntersuchung
vom 27.07.2015 eine ausreichende Leistungsfähigkeit des kritischen Knotenpunktes L 190 / L 192 bei Umsetzung dieser städtebaulichen Planung
gegeben ist, wenn entsprechende gezielte Änderungen an der Signalanlage vorgenommen werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird im
Rahmen des zum Bebauungsplan gehörenden Erschließungsvertrages
zwischen der Stadt Wesseling und der zuständigen Projektgesellschaft geregelt und damit öffentlich-rechtlich gesichert.
Der Anregung, aufgrund dieser städtebaulichen Planung straßenbauliche
Maßnahmen am Knotenpunkt L 190 / L 192 vorzunehmen, wird nicht gefolgt.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
12. Straßen NRW
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
Jülicher Ring 101-103
53879 Euskirchen
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Schreiben vom 03. Juni 2016
Der Landesbetrieb führt aus, dass gegen die Bauleitplanung seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken bestehen, sofern die zwischen Stadt Wesseling und Landesbetrieb Straßenbau abgestimmten Faktoren
umgesetzt werden.
Weiterhin führt der Landesbetrieb aus, dass die entlang der L 190 vorgeseheDie aufgeführten technischen Hinweise und Bestimmungen zum Schutz
nen Bepflanzungen die Bestandteile des Straßenkörpers nicht beeinträchtigen
der Belange der L 190 werden an die zuständige Fachplanung und an die
dürften. Für die angestrebte Bepflanzung sei Ziffer 7.12 der Richtlinien für die
Projektentwicklungsgesellschaft zur Beachtung weitergeleitet.
Anlage von Landstraßen –RAL- der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen zu beachten.
Für die Bepflanzung sind die „Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau“ -RLBP- und die „Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau“ -ELA- maßgebend. Hilfen für
die Einfügung der Straße im Landschaftsraum geben die "Empfehlungen für die
Einbindung von Straßen in die Landschaft" -ESLa-.
Bei Pflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu
beachten. Diesbezüglich gibt der Landesbetrieb in seiner Stellungnahme einige
detaillierte technische Hinweise hinsichtlich der Anordnung von Bäumen und
Strauchpflanzungen in Fahrbahnnähe. Sollten Schutzeinrichtungen notwendig
werden, so der Landesbetrieb weiter, gingen sämtliche Kosten zu Lasten der
Stadt Wesseling.
Im Bereich der Anbindung an die L 190 sei durch entsprechende Regelungen
sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage
von Landstraßen –RAL- Abschnitt 6.6 im Bereich der Einmündung dauerhaft
von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden.
Weiterhin gibt der Landesbetrieb zu Bedenken, dass mit der Herstellung der
Linksabbiegespur sich evtl. die Voraussetzungen für Lärmermittlungen im Straßenbau ändern. Für die umgebende Wohnbebauung im Bebauungsplangebiet
gelte, das gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche
auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der L 190 bestünde, auch künftig nicht. Dabei weist der Landesbetrieb auch darauf hin, dass
bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen sei. Eventuell notwendige
Maßnahmen gingen zu Lasten der Stadt Wesseling. Im Bebauungsplan ist
zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der
Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige
Schutzmaßnahmen gingen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. In Bezug auf die Herstellung der Linksabbiegespur wird derzeit eine Verwaltungsvereinbarung erstellt.
Sämtliche Kosten incl. der Unterhaltungsmehraufwendungen gingen zu Lasten
der Stadt Wesseling.
Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens wurde auf Grundlage der aktuellen Straßenplanung und einer entsprechenden Verkehrsuntersuchung
zum geplanten Wohngebiet Eichholz eine schalltechnische Untersuchung
zur Lärmimmissionssituation durchgeführt. Hinsichtlich der im Bebauungsplan getroffenen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen, die auf
den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung fußen, ist der geplante Knotenpunkt L 190/Haupterschließungsstraße 3 inkl. Linksabbiegespur somit bereits berücksichtigt. Hinsichtlich weiterer Verkehrsemissionen
vonseiten der L 190 wie z.B. Staub, Abgase, Sprühfahnen oder Spritzwasser ist von keiner wesentlichen Beeinträchtigung für die Wohnbebauung
auszugehen, da diese einerseits durch einen baulichen Lärmschutz geschützt und andererseits mit einem Abstand von in der Regel 30 m und
mehr deutlich vom Fahrbahnrand der L 190 entfernt liegt. Ein ergänzender
Hinweis im Bebauungsplan wird daher als nicht erforderlich angesehen.
Der Anregung, einen ergänzenden Hinweis auf mögliche Verkehrsimmissionen vonseiten der L 190 in den Bebauungsplan aufzunehmen, wird
nicht gefolgt.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Fortsetzung:
Straßen NRW
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
Jülicher Ring 101-103
53879 Euskirchen
Fortsetzung Schreiben vom 03. Juni 2016
Für die Dauer der Baumaßnahmen ebenso wie nach Fertigstellung gelte: Die
Art, Größe und Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird im Bebauungsplan nicht festgeschrieben, sondern ergebe sich erst später aufgrund der
nachfolgenden Bebauung. Im Bebauungsplantext sei deshalb darauf hinzuweisen, dass Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbots-/Anbaubeschränkungszonen und mit Wirkung zur L 190 der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen (§ 28 i. V. m. § 25 StrWG NRW). Grundsätzlich seien
Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürften bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Ein entsprechender Hinweis zur gesetzlich geregelten eingeschränkten
Zulässigkeit von Werbeanlagen bzw. auf das gesetzliche Zustimmungserfordernis der Straßenbauverwaltung für Werbeanlagen an Landesstraßen
wird unter Ziffer V. Allgemeine Hinweise in der Planurkunde des Bebauungsplanes aufgenommen.
Die Anregung wird somit sachgerecht berücksichtigt.
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürften
nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung sei zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Schaufenster seien ebenfalls abzuschirmen; den Verkehrsteilnehmer ablenkende Gestaltungen seien nicht hinnehmbar. Die Außenfassaden
seien so zu gestalten, dass keine ablenkende Wirkung auf den Verkehr der
Landesstraße entsteht. Da die Werbeanlagen im Bebauungsplan nicht festgesetzt sind, sei die Straßenbauverwaltung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder – sofern eine Baugenehmigung entbehrlich ist – im Rahmen
eines Antragverfahrens in straßenrechtlicher Hinsicht erneut zu beteiligen.
13. Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
Schreiben vom 03. Juni 2016
Die Gesellschaft teilt mit, dass ihre Stellungnahme vom 06.07.2015 weiterhin ih- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf die Stellungnahme
re Gültigkeit behält.
der Verwaltung zum Schreiben der Gesellschaft vom 06.07.2015 wird
verwiesen.
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STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
14. Rhein-Erft-Kreis
Amt für Umweltschutz
und Kreisplanung
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Schreiben vom vom 07. Juni 2016
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange werden nachfolgende Stellungnahmen abgegeben. Ansonsten werden seitens des Rhein-ErftKreises keine weiteren Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Wasserwirtschaft
Der geplante 2. Bauabschnitt des Baubauungsplanes Nr. 2/93.2 "Wohngebiet
Eichholz" liegt nicht im Wasserschutzgebiet.
Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) ist bei Grundstücken, die nach dem
01.01.1996 erstmalig bebaut werden, das unbelastete Niederschlagswasser
vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, soweit das
Wohl der Allgemeinheit dem nicht entgegensteht. Hierfür wurde im ersten
Bauabschnitt eine zentrale Regenwasserversickerungsanlage errichtet, in die
sowohl das Niederschlagswasser der Verkehrs- als auch der privaten Grundstücksflächen oberflächlich abgeleitet werden. Aufgrund der Geländesituation
entwässert ein geringer Anteil des Plangebietes in den vorhandenen Mischwasserkanal Eichholzer Straße. Anfallendes häusliches Schmutzwasser wird
vollständig, weitestgehend im freien Gefälle, dem vorhandenen Mischwasserkanal in der Eichholzer Straße zugeführt.
Weiterhin soll ein kleiner Teilbereich vom 2. Bauabschnitt mittels eines vorhandenen semizentralen Wärmepumpensystems versorgt werden. Hierzu ist
eine Steigerung der vorhandenen Grundwasserentnahme erforderlich. Eine
Vorabsprache der Planungs- bzw. Genehmigungssituation mit der Stadt und
den Stadtwerken Wesseling sowie dem zuständigen Planungsbüro hat bereits
stattgefunden. Gegen die geplante gesteigerte Grundwasserentnahme bestehen seitens der Unteren Wasserbehörde keine Bedenken.
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 2/93.2 "Wohngebiet Eichholz - 2. Bauabschnitt".
Bodenschutz
Schädliche Bodenveränderungen sind für die Vorhabensfläche nicht bekannt.
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht stellen Eingriffe in den Boden sowie die Versiegelung von Flächen massive Eingriffe in den Boden dar. Es wird auf Kapitel
1.3 "Standortwahl/Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen" der Begründung (Teil A) zum Bebauungsplan verwiesen.
Amt für Straßenbau und Verkehr
Gegen den Bebauungsplan bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers der
K 31 im Grundsatz keine Bedenken. Die technischen Einzelheiten bzgl. der verkehrlichen Erschließung des Baugebietes an die Kreisstraße sind mit dem
Straßenbaulastträger im Vorfeld in einer Verwaltungsvereinbarung zu klären.
Sollten durch die Anbindung des Baugebietes Bäume an der Kreisstraße entfallen, so sind diese monetär zu entschädigen (430€/Baum).
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an die zuständige
Projektentwicklungsgesellschaft weitergeleitet.
Der Abschluss der angeführten Verwaltungsvereinbarung soll rechtzeitig
vor Baubeginn erfolgen.
Seite 13
STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Fortsetzung:
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Umweltschutz
und Kreisplanung
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Fortsetzung Schreiben vom 07. Juni 2016
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Amt für Straßenbau und Verkehr (Fortsetzung)
Der Straßenbaulastträger weist noch einmal darauf hin, dass das Baugebiet
lärmtechnisch vorbelastet ist. Entsprechende Vorkehrungen sind von den Bauherren auf eigene Kosten zu treffen. Vom Rhein-Erft-Kreis werden aktuell und
auch zukünftig keine Kosten für Lärmschutzmaßnahmen übernommen.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens wurde auf Grundlage der aktuellen Straßenplanung und
einer entsprechenden Verkehrsuntersuchung zum geplanten Wohngebiet
Eichholz eine schalltechnische Untersuchung zur Lärmimmissionssituation
durchgeführt. Hinsichtlich der im Bebauungsplan getroffenen aktiven und
passiven Lärmschutzmaßnahmen, die auf den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung fußen, ist die Emissionssituation der Kreisstraße somit bereits berücksichtigt. Die diesbezüglich erforderlichen Vorkehrungen oder Maßnahmen sind vonseiten und auf Kosten der privaten
Bauherren (Projektgesellschaft oder Grundstückserwerber) durchzuführen.
Die Stellungnahmen der Kreisverwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Die Anregungen wurden sachgerecht berücksichtigt.
Seite 14
STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
15. Straßen NRW
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Autobahnniederlassung
Krefeld
Hansastraße 2
47799 Krefeld
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Schreiben vom 09. Juni 2016
Der Landesbetrieb weist darauf hin, dass mit Schreiben vom 07.08.2015 seitens der Autobahnniederlassung Krefeld eine Stellungnahme abgegeben wurde.
Auf die Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben des Landesbetriebes vom 07.08.2015 wird verwiesen.
Weiterhin weist der Landesbetrieb darauf hin, dass Auswirkungen der Planung
auf die Leistungsfähigkeit nur an den unmittelbar umliegenden Knotenpunkten
im Verkehrsgutachten untersucht wurden. Die Eichholzer Straße, Urfelder
Straße und Siebengebirgsstraße dienen als Autobahnzubringer. Durch die zukünftig auftretenden Mehrverkehre sei nicht auszuschließen, dass es auch an
entfernter liegenden Knotenpunkten zu Verschlechterungen in den Verkehrsqualitäten kommen kann, wie z.B. an der direkten Anbindung an die A 555
über die nordöstlich des Plangebietes gelegene Autobahnanschlussstelle
Wesseling. Die Straßenbauverwaltung behält sich daher vor, erforderliche Ertüchtigungsmaßnahmen auf Kosten der Stadt Wesseling zu fordern, sofern es
hier zu Leistungsfähigkeitsdefiziten oder zu einer Verschlechterung der Verkehrsqualität kommen sollte.
Im Zuge der Aufstellung dieses Bebauungsplanes für den 2. Bauabschnitt
des Wohngebietes Eichholz wurde auf Grundlage einer aktuellen Verkehrserhebung Verkehrsuntersuchungen erarbeitet (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, Bericht vom 19.03.2014 und 27.07.2015), um
die aktuelle Bestandssituation sowie die Auswirkungen der städtebaulichen Planung verkehrlich sachgerecht beurteilen zu können. Hierbei wurden u.a. die nächstgelegenen Knotenpunkte detaillierter betrachtet, soweit
hier wesentliche Auswirkungen zu erwarten wären.
Hinsichtlich der Autobahnanschlussstelle Wesseling ist – auch auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse – von keiner wesentlichen verkehrlichen Auswirkung auszugehen.
Notwendige Abstimmungen in Bezug auf die erforderlichen Um-/Ausbaumaßnahmen zur Erschließung des Plangebietes bittet der Landesbetrieb im
Detail mit der Regionalniederlassung Ville-Eifel vorzunehmen.
Die Regionalniederlassung Ville-Eifel als Straßenbaulastträger für die
L 190 wurde an dieser Planung beteiligt. Die Planung der verkehrlichen
Anbindung an die L 190 sowie der Schallschutzmaßnahme erfolgen in enger Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger.
Gemäß Umweltbericht kann der durch die Planung erfolgte Eingriff innerhalb
der Grenzen des Bebauungsplanes kompensiert werden. Planungskollisionen
ergeben sich damit für die Straßenbauverwaltung nicht.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Vorsorglich weist der Landesbetrieb nochmals darauf hin, dass gegenüber der
Straßenbauverwaltung keine Lärmschutzansprüche oder ggfls. erforderlich
werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme des Landesbetriebes wird zur Kenntnis genommen.
Seite 15
STADT WESSELING – Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt
Behörde/Institution
16. Deutsche Telekom
Technik GmbH
Niederlassung West
Karl-Lange-Straße 29
44791 Bochum
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB – Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahme der Behörde / der TÖB’s
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschlag
Schreiben vom 15. Juni 2016
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass mit Schreiben vom 28.07.2015 seitens
der Gesellschaft eine Stellungnahme abgegeben wurde.
Auf die Stellungnahme der Verwaltung zum Schreiben der Gesellschaft
vom 28.07.2015 wird verwiesen.
Die Gesellschaft weist weiterhin darauf hin, das sich im Planbereich keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden.
Darüber hinaus bittet die Gesellschaft folgende fachliche Festsetzung in den
Bebauungsplan aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit
einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,30 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Für die geforderte Festsetzung gibt es planungsrechtlich keine Ermächtigungsgrundlage. Zudem wäre eine solche Festsetzung zugunsten eines
einzelnen Unternehmens und dessen Belangen vor dem Hintergrund des
Gleichheitsgrundsatzes und des freien Wettbewerbes nicht zulässig.
Der Hinweis wird daher informell an die Projektentwicklungsgesellschaft
sowie die zuständige Erschließungsplanung weitergeleitet.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen sei, so die Gesellschaft weiter, das
"Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe
1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Die Gesellschaft bittet, sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und
Erweiterung ihrer Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Die weiteren aufgeführten detaillierten fachlichen Informationen und technischen Hinweise zur Bauausführung werden zur Kenntnis genommen
und an die Projektentwicklungsgesellschaft sowie die zuständige Erschließungsplanung weitergeleitet.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger sei es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Gesellschaft so früh wie möglich, mindestens 12 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt wird.
Die Stellungnahme wird somit sachgerecht berücksichtigt.
Abschließend macht die Gesellschaft darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile
einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich sei.
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