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Beschlussvorlage (Planzeichnung Originalmaßstab)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
4,7 MB
Datum
30.06.2016
Erstellt
20.06.16, 17:06
Aktualisiert
20.06.16, 17:06
Beschlussvorlage (Planzeichnung Originalmaßstab)

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Inhalt der Datei

,0 St /G a 5 ,5 3,0 4,0 6 aß e1 ,0 LP LP B I B I III 3 ,0 7 9 2 2 4 ße tra dts 6 br an Re m 10 12 11 ,0 5 ,0 tz pla An g er 3 ,0 ,0 14 str an Pl 3,0 5,0 3,0 1 ße ,0 St /G a Ha 12 str a gs ßu n lie up te r sc h 3,0 3,0 5,0 LPB III LPB IV 3,0 3,0 14 ,0 5,5 3,0 14 ,0 8,0 3,0 5,5 3,0 3,0 ,5 12 3,0 L LP PB B III IV L LP PB B IV V 4,0 4,0 St /G a 3,0 ,0 14 4,0 ,5 4,0 ,5 12 4,0 12 5,5 3,0 3,0 WA 35 Gemeinbedarf 0,4 III 110 0,4 III OK 55,3 GH 10,0 TH FH 6,5-7,5 12,0 – o 3,0 FD – GH 10,5 g WA 33 WA 34 0,4 0,4 II-III II ED – WA 32 0,4 II 0,4 II-III ZD – SD – o – – ao WA 31 GH 10,0 – FD – – TH FH 6,5-7,5 12,0 ao E 1 Wo ao E 2 Wo 5. Öffentliche Verkehrsflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Gemarkung Urfeld Flur 20 Straßenverkehrsfläche Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 6. Flächen für Versorgungsanlagen – Fläche für Versorgungsanlagen Zweckbestimmung: Fernwärme / Elektrizität »Schloss Eichholz« 7. Grünflächen – RW Eichholzer Busch AG 47 str Anpflanzen eines Laubbaumes eß un sc LP LP B III B IV S2 m 3,0 ,0 20 lat z sp 3,0 er rti St Qu a ,0 14 LP LP B III B IV o H Wesseling, den …………… – 3,0 Köln, den …………… 3,0 LP LP B II B I IV Rhein-Sieg-Kreis Gemarkung Sechtem Flur 4 …………………………… Dezernat III - Bereich 61/ Stadtplanung …………………………… Prof. Hartmut Welters Architekt & Stadtplaner Aufstellungsbeschluss Auslegungsbeschluss Satzungsbeschluss Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am 01.10.2014 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 und 4 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 2/93.2 »Wohngebiet Eichholz - 2. Bauabschnitt« aufzustellen. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 22.10.2014 ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am 19.04.2016 die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit Begründung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Wesseling, den …………… Wesseling, den …………… Wesseling, den …………… Der Bürgermeister in Vertretung Der Bürgermeister in Vertretung Der Bürgermeister 9. Umgrenzung von Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BundesImmissionschutzgesetzes S2m S3m 90) Schallschirm: Höhe 2,0 m / 3,0 m über Straßenniveau (gemessen senkrecht entlang des baugebietsseitigen Fahrbahnrandes der Urfelder bzw. Eichholzer Straße) z.B. LPB IV (bei freier Schallausbreitung) e( L1 Str aß o – er FD – GH 10,0 Wesseling, den …………… Köln, den …………… – ………………………………… Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter ………………………………… Erwin Esser 10. 2. 2.1 be ll) ka …………………………… Dezernat III - Bereich 61/ Stadtplanung …………………………… Prof. Hartmut Welters Architekt & Stadtplaner DN 40 Planunterlage itu s le se ga Die Plangrundlage entspricht der digitalen Liegenschaftskarte, Stand September 2015. Die Festlegung der städtebaulichen Planung ist geometrisch eindeutig. Festlegung des Bezugspunktes (BZP) Unterer Bezugspunkt (BZP) für die Bemaßung der Erdgeschossfußbodenhöhe baulicher Anlagen ist die Höhenlage der an das Baugrundstück angrenzenden Verkehrsfläche (Höhenlage des fertig ausgebauten Fahrbahn- bzw. Gehwegrandes), gemessen in der Mitte der Grenze zwischen Baugrundstück und Verkehrsfläche. Die maßgebliche Höhe ist durch lineare Interpolation zwischen den entlang der Straßenbegrenzungslinie festgesetzten Straßenausbauhöhen zu ermitteln. Umgrenzung von Flächen für Stellplätze (St) und Garagen (Ga) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Öffentliche Auslegung Bekanntmachung / In Kraft treten (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am 17.06.2015 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen, die Öffentlichkeit frühzeitig zu beteiligen. Die Darlegung der Planung erfolgte vom 06.07. bis einschließlich 21.08.2015, die Erörterung am 19.08.2015. Die ortsübliche Bekanntmachung ist am 24.06.2015 im Amtsblatt der Stadt Wesseling erfolgt. Der Entwurf dieses Bebauungsplanes hat auf Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 06.05.2016 bis einschließlich 08.06.2016 öffentlich ausgelegen. Die ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung ist am 27.04.2016 im Amtsblatt der Stadt Wesseling erfolgt. Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit der Einsichtnahme gemäß § 10 Abs. 3 BauGB sind am ………… 2016 im Amtsblatt der Stadt Wesseling bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Wesseling, den …………… Wesseling, den …………… Wesseling, den …………… Der Bürgermeister in Vertretung Der Bürgermeister in Vertretung Der Bürgermeister (gemäß § 9 Abs. 7 BauGB) 2.3 Abgrenzung der Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Dachform z.B. OK 55,3 Oberkante Straßenausbauhöhe in Meter über NN (zur Ermittlung des unteren Bezugspunktes gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO – siehe auch Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 2.1) Dachform: FD/SD/ZD/PD Flachdach / Satteldach / Zeltdach / Pultdach (siehe auch Gestalterische Festsetzung Nr. 4) (gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1, 4 BauO NW) 20 30 40 50 75 100 m (gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1, 4 BauO NW) ………………………………… Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter ………………………………… Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter 4.1 Bereich für frei stehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser Für die Baugebiete WA 1 bis WA 12, WA 14 bis WA 22 sowie WA 31 bis WA 34 gilt: Stellplätze und Garagen sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu Garagen zählen auch Carports. 4.2 Bereich für Hausgruppen, Mehrfamilienhäuser und Gemeinbedarf Für die Baugebiete WA 13, WA 23, WA 24, WA 25, WA 26, WA 27, WA 28, WA 29, WA 30 und WA 35 sowie für die Flächen für den Gemeinbedarf gilt: Stellplätze und Garagen sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften oder andere Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht entgegenstehen. Zu Garagen zählen auch Carports. Größe und Breite der Baugrundstücke In den Baugebieten WA 1 bis WA 12, WA 14 bis WA 19, WA 21 sowie WA 31, WA 32 und WA 34 haben Baugrundstücke eine Mindestgröße von 400 qm aufzuweisen. ………………………………… Erwin Esser Vorgartensignatur (siehe auch Gestalterische Festsetzung Nr. 10) (gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1, 4 BauO NW) Zusammenhängend gebaute Doppel- und Reihenhäuser müssen die gleichen Trauf-, First- und Gebäudehöhen sowie die gleiche Dachform und Dachneigung aufweisen. Zusammenhängend gebaute Doppel- und Reihenhäuser sind jeweils bezüglich der Fassaden- und Dachmaterialien sowie der Fassaden- und Dachfarben, der Dachaufbauten (Dachgauben) und -einschnitte, der Zwerchhäuser/-giebel einheitlich zu gestalten. Staffelgeschoss In den Baugebieten WA 23 sowie WA 25 bis WA 30 ist bei Gebäuden mit Flachdach, die drei Vollgeschosse nach § 2 Abs. 5 BauO NW aufweisen, das oberste Geschoss gestalterisch gegenüber den darunter liegenden Geschossen abzusetzen. Das Absetzen hat durch einen mindestens 2 m tiefen Rücksprung an einer Seite des Gebäudes zu erfolgen. Weitere (auch geringere) Rücksprünge an anderen Gebäudeseiten sind zulässig. Das Absetzen des obersten Geschosses gegenüber den darunter liegenden Geschossen kann zusätzlich durch unterschiedliche Fassadenoberflächen und/oder -farben betont werden. 3. Fassaden Fassadenoberflächen sind nur mit Putz in hellen, abgetönten und aufeinander abgestimmten Farben, mit Ziegel, Verblendmauerwerk, Holz oder Glas auszuführen. Bossierte oder engobierte Klinker sind unzulässig. Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sind von den Vorgaben ausgenommen. Zur gestalterischen Gliederung des Gebäudes können für Fassadenflächen untergeordneter Bauteile, für Sockelzone und Staffelgeschoss Abweichungen zugelassen werden. 4. Dachform Für die in der Planzeichnung festgesetzten Dachformen gilt: • • • • Öffentliche Grünflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die öffentlichen Grünflächen dienen unter anderem auch der Aufnahme von • • • • • • Fuß- und Radwegen, Wirtschaftswegen und Grundstückszuwegungen möblierten Aufenthaltsbereichen, Spielgelegenheiten für Kinder und Jugendliche, künstlerisch gestalteten Objekten, unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen, Mulden und Rinnen für eine oberirdische Niederschlagswasserableitung sowie Anlagen für die Niederschlagsversickerung. Flachdächer (FD) sind Dächer mit einer Neigung von max. 5°. Satteldächer (SD) sind symmetrische Dächer mit zwei entgegengesetzt gleich geneigten Dachflächen. Zeltdächer (ZD) sind Dächer mit allseitig gegeneinander geneigten Dachflächen, die in einer Spitze zusammenlaufen und eine umlaufend gleich hohe Trauflinie aufweisen. Zu Zeltdächern im Sinne dieser Satzung zählen auch Walmdächer mit einer Firstlänge von bis zu 2,0 m. Pultdächer (PD) sind Dächer mit nur einer geneigten Dachfläche. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft – Pflanz-/Erhaltungsgebote Dacheindeckung Geneigte Dachflächen sind in Material, Form und Farbe einheitlich einzudecken. Geneigte Dächer von Gebäuden mit einer Neigung größer 10° sind grundsätzlich nur einheitlich farbig mit einer Eindeckung aus Dachpfannen (anthrazit oder schwarz) oder aus Schiefer auszubilden. Ausgenommen hiervon sind Dachgauben. Außerdem hiervon ausgenommen sind Flächen, die für eine aktive oder passive solarenergetische Nutzung erforderlich sind (z. B. Solarkollektoren und Fotovoltaikzellen), wenn sie parallel zur Dachoberfläche angeordnet werden. Dachflächen von Garagen und Carports, die eine Neigung von kleiner/gleich 5° aufweisen, sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen. 6. 7. Baumanpflanzungen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen sind mindestens 50 Bäume standortgerechter Laubgehölzarten mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm und einer Stammhöhe von mindestens 2,20 m anzupflanzen. Lage und Anordnung der Baumanpflanzungen bleiben der späteren Ausführungsplanung überlassen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. 7.2 Baumanpflanzungen innerhalb privater Grundstücksflächen entlang der Eichholzer Straße Bei der Anpflanzung der in der Planzeichnung entlang der Eichholzer Straße festgesetzten Bäume sind standortgerechte Laubgehölzarten mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm und einer Stammhöhe von mindestens 2,20 m zu verwenden. Die genaue Lage der Baumanpflanzungen kann bis zu 3,0 m von dem festgesetzten Standort abweichen und bleibt der späteren Ausführungsplanung überlassen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. 2.4 Gebäudehöhe – Definition (gemäß § 18 BauNVO) Die in den Baugebieten jeweils festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen (GH) dürfen von baulichen Anlagen mit Flachdächern oder einseitig geneigten Dächern (Pultdächern) nicht überschritten werden. Als Gebäudehöhe (GH) gilt die Differenz zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFF) und dem höchstgelegenen Punkt des Gebäudes (Oberkante Attika bei Gebäuden mit Flachdach, Oberkante Dachfirst bei Pultdächern). 7.3 7.4 7.5 • • durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. 3. 8.1 Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Dachgauben Innerhalb des entsprechend in der Planzeichnung festgesetzten Flächenstreifens ist eine Schallabschirmung mit einer Durchgangsschalldämmung von mindestens 25 dB anzuordnen. Bei der Bemessung der Schallschirmhöhe bildet die Höhenlage des baugebietsseitigen Fahrbahnrandes der Urfelder Straße bzw. der Eichholzer Straße den unteren Bezugspunkt, gemessen senkrecht zur Schallabschirmung. Der Bezug von Gebäuden, die sich innerhalb des Lärmpegelbereiches II, III oder IV befinden (in der Planzeichnung mit »LPB II«, »LPB III« bzw. »LPB IV« festgesetzt), ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vor Fertigstellung der Schallabschirmung unzulässig. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen. Wird im Baugenehmigungsverfahren durch eine vom Bauherren beauftragte schalltechnische Untersuchung nachgewiesen, dass die tatsächliche Lärmbelastung und somit der hieraus resultierende Lärmpegelbereich geringer ist als im Bebauungsplan festgesetzt (z. B. durch Eigenabschirmung des Gebäudes oder die Abschirmung durch andere Gebäude), so können die Schalldämmmaße des festgesetzten Lärmpegelbereiches im Einzelfall unterschritten werden. Der Bauherr muss die Einhaltung des so ermittelten Lärmpegelbereichs auf Grundlage der DIN 4109 nachweisen. Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Tiefgaragen 8.3 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von Gebäuden Belüftung von Räumen mit Schlaffunktion Bei Schlaf- und Kinderzimmern von Wohnungen ist im gesamten Bebauungsplangebiet eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Wird im Baugenehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen, dass die tatsächliche Lärmbelastung einen Außenpegel (Dauerschallpegel) von 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr) nicht überschreitet, sind Abweichungen hiervon zulässig. (gemäß § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) In den Baugebieten WA 13, WA 23, WA 24, WA 25, WA 26, WA 27, WA 28, WA 29, WA 30 und WA 35 ist eine Überschreitung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen durch Garagengeschosse unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen) für die gesamte Baugebietsfläche als Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Baugrund Den Baugrund bilden lößbürtige Böden aus Hochflutablagerungen über Terrassenablagerungen. Die Tragfähigkeit und das Setzungsverhalten der im Gründungsbereich auftretenden Schichten können unterschiedlich sein. Es wird daher empfohlen, den Baugrund insbesondere im Hinblick auf seine Tragfähigkeit und sein Setzungsverhalten im Einzelfall zu untersuchen und zu bewerten. 4. Bodenschutz Beim Bau von Gebäuden oder Erschließungswegen ist eine Minimierung der Versiegelung anzustreben. Der bei der Durchführung von Bauvorhaben anfallende Bodenaushub ist möglichst auf dem Grundstück zu belassen und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Vegetationsschutz Im Baugebiet ist die DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu beachten. Soweit erforderlich sind Schutzzäune anzuordnen und Vorkehrungen zum Wurzelschutz, Stammschutz und Bodenverdichtungsschutz durchzuführen. 6. Bodendenkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde entdeckt werden, ist nach den §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Entdeckung unverzüglich der Stadt Wesseling, Untere Denkmalbehörde, oder dem Landschaftsverband Rheinland / der Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039-0, Fax 02425 / 9039-199, anzuzeigen. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Landschaftsverbandes Rheinland / der Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Erdbebenzone Der Abstand der Dachgauben untereinander muss mindestens der Breite einer Einzelgaube entsprechen. Die Breite aller Einzelgauben darf insgesamt 50 % der Firstlänge eines Gebäudes nicht überschreiten. Aufstehende Flächen von Dachaufbauten müssen mindestens 50 cm hinter der Gebäudeflucht der senkrecht stehenden, aufgehenden Gebäudeaußenwand zurückspringen. Unzulässig sind • • • Schleppgauben, unterschiedliche Gaubenformen auf der Dachfläche eines Gebäudes, Gauben auf Dachflächen mit einer Neigung unter 30°. 8. Garagen 8. Produkten-Fernleitungen Entlang des südöstlichen Plangebietsrandes verlaufen im Flurstück 1970 unterirdische ProduktenFernleitungen der Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH (RMR), Köln sowie der Shell Deutschland Oil GmbH. Im Südwesten verläuft im Bereich des Plangebietsrandes die unterirdische Ferngasleitung Nr. 79 der Open Grid Europe GmbH, Essen. Die Leitungstrassen sind in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt. Alle Planungen und Maßnahmen in diesem Bereich, insbesondere innerhalb der jeweiligen 10-m-Schutzstreifen (jeweils 5 m beidseitig der Leitungsachse), sind mit den Leitungsträgern abzustimmen. Die Schutzstreifen sind von betriebsfremden Bauwerken sowie von Bewuchs mit Bäumen und tiefwurzelnden Pflanzen freizuhalten. 9. 8.4 9. Nicht überbaute Fläche der bebauten Grundstücke Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke sind mit Ausnahme der Zufahrten, Zuwegungen, Stellplätze und Terrassen wasseraufnahmefähig zu belassen bzw. herzustellen, zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. 10. Vorgarten Als Vorgarten im Sinne dieser Satzung gilt der Freibereich des Baugrundstückes zwischen der entsprechenden Liniensignatur (Vorgartensignatur) in der Planzeichnung und der vorderen Gebäudeflucht sowie deren seitlichen Verlängerung bis zur Grundstücks- bzw. Nachbargrenze. Werbeanlagen entlang der Urfelder Straße (L 190) Werbeanlagen innerhalb der Anbauverbots-/Anbaubeschränkungszonen und mit Wirkung zur Urfelder Straße (L 190) bedürfen der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den KfzVerkehr bestimmten Fahrbahn der L 190, nicht errichtet werden (§ 28 i.V.m. § 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW). Anforderungen an Wärmepumpen Es sind nur Wärmepumpen zulässig, die am Nachbarhaus den jeweiligen zulässigen baugebietsspezifischen Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 TA Lärm für die Nachtzeit um mindestens 10 dB(A) unterschreiten. 10. Einsichtnahme von DIN-Vorschriften und sonstige Regelwerke Die diesem Bebauungsplan zu Grunde liegenden DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwerke können bei der Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung eingesehen werden. Vorgärten sind mit Ausnahme der Stellplatz- und Garagenzufahrt sowie der Hauszuwegung gärtnerisch zu gestalten. Mindestens 40 % der Vorgartenfläche sind zu bepflanzen. 11. Übersichtsplan (ohne Maßstab) Geländeabgrabungen Geländeabgrabungen zur Belichtung von Räumen in Kellergeschossen sind nur zulässig, wenn deren Breite 1/3 der Fassadenbreite des Gebäudes nicht überschreitet und wenn der Abstand zu öffentlichen Verkehrsund Grünflächen mindestens 3,0 m beträgt. Ausschlaggebend für die Bemaßung des Abstands ist der äußere Rand der Oberkante des Abgrabungsbereichs. Abfall- und Wertstoffbehälter sowie Mülltonnen auf privaten Grundstücksflächen sind derart einzuhausen oder mit Rank- und Kletterpflanzen einzugrünen, so dass sie von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen aus nicht einsehbar sind. Abweichend offene Bauweise Eine Überschreitung der gartenseitigen (nicht vorgartenseitigen) Baugrenze auf dem Baugrundstück durch untergeordnete Bauteile mit insgesamt maximal 3,0 m Höhe und maximal 5,0 m Länge (z. B. Wintergarten, überdachte Terrasse, Balkon) ist in einer Tiefe von maximal 3,0 m als Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig, sofern ein Mindestabstand von 3,0 m zu den Grundstücksgrenzen eingehalten wird und soweit nicht landesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 BauNVO bleiben hiervon unberührt. 3. 7. Schallabschirmung zur Urfelder Straße/Eichholzer Straße als Voraussetzung für den Bezug von Gebäuden 8.2 Überschreitung der gartenseitigen Baugrenze Werden bei der Durchführung von Vorhaben bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festgestellt oder verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unmittelbar zu verständigen. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z. B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefendetektion empfohlen. Die Stadt Wesseling befindet sich in der Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte zur DIN 4149 (Fassung April 2005) der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. 12. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (gemäß § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) Das Vorhandensein von Kampfmitteln innerhalb des Plangebietes kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden; deshalb wird eine Kampfmittelüberprüfung empfohlen. 7. (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB sowie §§ 12, 14, 22 und 23 BauNVO) Abweichend zu den ansonsten gültigen Bestimmungen zur offenen Bauweise sind in der abweichend offenen Bauweise (ao) Gebäudelängen nur bis maximal 25 m zulässig. 3.3 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) Als Ersatzlebensraum für die eventuell im Plangebiet vorkommende Wechselkröte sind innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sechs Erdmulden zur Aufnahme von Regenwasser mit einer Größe von jeweils 25-50 qm und einer Tiefe von 0-15 cm herzustellen. Die Maßnahme ist vor Beginn der Erschließungsarbeiten durchzuführen. Überschreitung der zulässigen Grundfläche In den Baugebieten WA 13, WA 23, WA 24, WA 25, WA 26, WA 27, WA 28, WA 29, WA 30 und WA 35 darf die zulässige Grundfläche Kampfmittelbeseitigung Baumanpflanzungen als Ersatzmaßnahme Für die aufgrund des Straßenausbaus zu fällende Kastanie an der Urfelder Straße sind vier Einzelbäume innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft anzupflanzen. Hierbei sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten mit einem Stammumfang von mindestens 18/20 cm und einer Stammhöhe von mindestens 2,20 m zu verwenden. Lage und Anordnung der Baumanpflanzungen bleiben der späteren Ausführungsplanung überlassen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. (gemäß § 19 BauNVO) Die Flächen von Terrassen sind Teil der Hauptanlage und somit bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche entsprechend § 19 Abs. 2 BauNVO zu berücksichtigen. Innerhalb des Plangebietes sind keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen bekannt. Sollten sich bei Tiefbauarbeiten oder im Rahmen sonstiger Arbeiten Hinweise auf Verunreinigung des Bodens ergeben, so sind die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises und die Stadt Wesseling, Fachbereich Bauaufsicht hiervon umgehend zu unterrichten. Der Dachüberstand (Abstand zwischen der unteren horizontalen Kante der geneigten Dachfläche und der senkrecht stehenden, aufgehenden Gebäudeaußenwand) darf 50 cm nicht überschreiten. Baumanpflanzung je Baugrundstück Je Baugrundstück ist ein Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 12/14 cm anzupflanzen. Die nach Ziffer 7.2 zu pflanzenden Bäume sind hierbei nicht anrechenbar. Die Anpflanzung ist dauerhaft fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. 8. 2.5 Altlasten Außenwandoberflächen von Garagen sind hinsichtlich ihrer Farbigkeit auf das Hauptgebäude abzustimmen. Trauf- und Firsthöhe – Definition Die in den Baugebieten jeweils festgesetzten maximal zulässigen Firsthöhen (FH) dürfen von baulichen Anlagen mit mehrseitig geneigten Dächern nicht überschritten werden. Als Firsthöhe (FH) gilt die Differenz zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFF) und dem höchstgelegenen Punkt der Dachhaut (Dachfirst). 1. Dachüberstand (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 sowie Nr. 25 a und b BauGB) 7.1 Allgemeine Hinweise 5. 5. 6. V. 2. In den Baugebieten WA 26 bis WA 28 sowie WA 30 haben Baugrundstücke eine Mindestbreite von 5,5 m aufzuweisen. Erdgeschossfußbodenhöhe Die in den Baugebieten jeweils festgesetzten minimal bzw. maximal zulässigen Traufhöhen dürfen von baulichen Anlagen mit mehrseitig geneigten Dächern nicht unter- bzw. überschritten werden. Als Traufhöhe (TH) gilt die Differenz zwischen der Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFF) und der Wandhöhe im Sinne von § 6 Abs. 4 BauO NW (Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Außenfläche des Daches). 3.2 (gemäß § 1 Abs. 4; § 16 Abs. 5 BauNVO) Planzeichnung im Original: Maßstab 1 : 1.000 ……………………………… Stefan Rücker Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Stellplätze und Garagen Doppel- und Reihenhäuser (gemäß § 18 BauNVO) (gemäß § 22 Abs. 2 und 4 BauNVO) Ausrichtung des Hauptfirstes (bei geneigten Dächern der Hauptgebäude) 10 Maß der baulichen Nutzung (gemäß § 18 BauNVO) 3.1 Sonstige Planzeichen St/Ga l Urf eld ………………………………… Gunnar Ohrndorf Erster Beigeordneter 4. werden gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und sind somit unzulässig. 0,4 II-III – 0 Gartenbaubetriebe, Tankstellen Lärmpegelbereich (gemäß DIN 4109), hier: Stufe IV Trennlinie zwischen unterschiedlichen Lärmpegelbereichen WA 25 ng e2 lin Geschützter Landschaftsbestandteil Vorkehrungen und Flächen für besondere Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 7 GO NW vom Rat der Stadt Wesseling am ………… 2016 als Satzung mit Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen worden. Köln, den …………… 32 Abstandsgrün Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Rhein-Erft-Kreis Gemarkung Urfeld Flur 20 Für die städtebauliche Planung GH 10,0 TH FH 6,5-7,5 12,0 FD/SD 0( Sh e 0 ( Nac RM hr R) icht en xD N 50 ) • • WA 26 the pe l-P ipe ro Anlagen zur Niederschlagswasserrückhaltung und -ableitung 1. 2. Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Die Höhe des Erdgeschossfußbodens darf minimal 0,2 m und maximal 0,3 m über dem jeweiligen Bezugspunkt (BZP) liegen. Als Erdgeschossfußbodenhöhe ist die Oberkante des fertig gestellten Fußbodens anzusehen (OKFF). (gemäß § 9 Abs. 6 BauGB)) Sy n Eu ral ö tun g mi DN tB 8 etr 00 ieb (O sk pen ab G el rid ne as lei Mi ng Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen. Zweckbestimmung: (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB) Entwurfsverfasser Fe r • • • 2.2 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Pflanz- und Erhaltungsgebote LB OK 55,3 LP LP B I B I III 1920 Ausnahmsweise können zugelassen werden: (gemäß § 18 BauNVO) ter up 4,0 3,0 St /G a 3 ,0 • Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Öffentliche Grünfläche Parkanlage ,5 0,4 II-III Die der Ver- und Entsorgung dienenden Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig, auch wenn für sie keine besonderen Flächen im Bebauungsplan festgesetzt sind. (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 und 4 BauNVO) (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Erhalt eines Baumes OK 55,4 9 ,0 Art der baulichen Nutzung – Zulässigkeit von Nutzungen Bei Eckgrundstücken ist die Grundstücksseite mit der höher gelegenen Verkehrsfläche maßgebend. Die Mitte der Grenzlänge bezieht sich hierbei auf das gerade Teilstück bis zum Kurvenbereich. (Standort kann um bis zu 3,0 m abweichen) Ha 3,0 5,5 OK 55,2 ,0 14 3 ,0 37 1. (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) OK 55,5 OK 55,4 OK 55,3 OK 55,4 (gemäß § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der BauNVO) (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 bis 20 BauNVO) hli Pl a 7 ns tr St /G a Planungsrechtliche Festsetzungen Straßenbegrenzungslinie ao E 2 Wo – TH FH 6,0-7,0 11,0 Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen – gs 8,0 aß e1 OK 55,5 III. • • Zweckbestimmung: 0,4 II-III FD/SD (gemäß § 14 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO) 1 3,0 St /G a 5,5 e aß 3,0 5,0 St /G a ,0 14 8,0 3,0 5,5 3,0 ,0 14 3,0 ,0 14 4,0 4,0 12 ,5 1 Carl - Spitzweg - Straße 6 ,0 5 ,5 2 ,0 ,0 5 ,0 ,0 14 St /G a St /G a 3,0 5,5 3,0 ,3 13 4,0 s 4,0 traß e gs 3,0 WA 27 Der Ver- und Entsorgung dienende Nebenanlagen Örtliche Bauvorschriften (Gestalterische Festsetzungen) (gemäß § 86 Abs. 1 und 4 BauO NW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB) (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) Spielflächen, dezentrale Spielstationen – 3.5 5. ßu n lie ,5 sc h te r up Ha 8,0 0) H Ausgenommen hiervon sind Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Baum Die allgemeinen Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind hier: Flächen für den Gemeinbedarf 12 36 9 Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO (hierzu zählen auch Wärmepumpen) sind im Bereich der Vorgärten (vgl. Ziffer 10 der örtlichen Bauvorschriften) nicht zulässig. Allgemeine Wohngebiete (WA) Flächen für den Gemeinbedarf – aß e2 24 3,0 ,0 14 Gemarkung Keldenich Flur 8 geschlossene Bauweise Baulinie GH FD/SD 10,0 TH FH 6,5-7,5 12,0 o AG Kreisgrenze nur Hausgruppen zulässig Baugrenze Urfelder Straße (L 190) 0,4 II-III OK 55,3 OK 55,3 St /G a nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig WA 28 III B IV P L PB L ,0 Flurgrenze offene Bauweise / abweichend offene Bauweise ED g S3m Flurstücksnummer Böschung nur Einzelhäuser zulässig H 4,0 8. 14 1970 Gebäudehöhe als Höchstmaß (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) ,0 13 5,5 ,5 13 3,0 1970 OK 55,5 8,0 OK 53,9 OK 53,9 Firsthöhe als Höchstmaß E – 3 ,0 Flurstücksgrenzen mit Grenzpunkten Bauweise, Baugrenzen 4. 75 GH 10,0 TH FH 6,5-7,5 12,0 o ,5 24 3,0 2,0 5,5 St /G a OK 54,1 3. 0 N5 xD l e2 e n i l b nka l-Pipe ung h te ö egasleit hric ineral c Synthes (Shell) a M N 0 0 4 DN OK 55,5 ,5 Hauptgebäude mit Hausnummer Nebengebäude / Garage (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 22 und 23 BauNVO) ,0 3 ,0 Darstellungen des Bestandes (Stand: September 2015) 14 4,0 14 2. zwingend 12 ,5 1917 GH 7,0 o / ao m S2 OK 55,7 FD/SD ,5 str an Pl 14 12 OK 53,8 514 – OK 55,3 ,0 OK 54,1 3,0 n 1 4,0 ,0 14 sc ter up o ,0 OK 55,5 als Mindest- und Höchstmaß IV. (gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO) (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und 23 BauNVO) (siehe auch Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 2.4) ) MR 0 (R GH – FD/SD 6,0-7,0 SD TH FH TH FH 6,0-7,0 11,0 6,5-7,5 12,0 GH FD/SD 10,0 TH FH 6,5-7,5 12,0 149 m S2 OK 55,3 3,0 3 ,0 OK 53,4 St /G a 5,5 3,0 5,5 3,0 ,0 14 ,0 aß e2 str gs hli eß un ,6 FH 11,0 0,4 II-III ,0 13 3 ,0 OK 53,4 WA 30 OK 54,6 ,5 OK 55,5 OK 54,1 e d fel r U 1 (L e aß r t rS ,0 OK 54,6 14 3 ,0 St /G a ao E 2 Wo 14 13 OK 54,7 Ha 3,0 3,0 OK 53,9 OK 53,8 14 3,0 Bereich mit Bäumen, Buschund Strauchwerk Gemarkung Urfeld Flur 1 WA 29 3,0 ao E 2 Wo OK 54,7 B IV LP PB L 14 z.B. 21 FH 11,0 1726 Abstandsmaß in Meter als Höchstmaß TH 6,0-7,0 Traufhöhe in Meter als Mindest- und Höchstmaß Hs Nr. 2 TH 14 5,5 3,0 ,0 ,0 4,0 3,0 5,5 max.7,0 OK 55,7 OK 55,7 Pla AG m S2 3,0 3,0 III LP LP B I B I III – OK 54,2 3,0 SD St /G a OK 53,7 ,0 FD – – OK 55,0 5,5 II 14 3,0 0,4 3,0 LPB II LPB III St /G a 14 ,0 14 2,0 5,5 ao E 2 Wo II GH 7,0 12 14,0 (siehe auch Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 2.3) 0,4 II-III 46 OK 53,6 Pl a TH FH 5,0-6,5 10,0 0,4 St /G a 5 ZD – ] ] [17 2,0 3,0 10 aß e str an Pl LP LP B II BI II 2,0 3,0 ,0 14 3,0 5,5 14 3,0 OK 55,7 74 III B LP B IV LP OK 55,1 3,0 3,0 aß e1 II WA 3 ns tr 0,4 WA 2 [1 5 ] ] ,0 14 3,0 2,0 13 3,0 5,5 Pl an St str /G aß a e 2,0 35 4 [19 ] [25 ] [27 ße -S tra els n-E ng An to [37 3,0 [ [1 8 [20 29 31 ] [22 3,0 ,0 OK 55,1 3,0 WA 1 4,0 [1 4 -N 16] ag elSt ] 5,5 23 25 ric h He in [2 2 15 OK 55,0 RW OK 53,1 ,5 ] Eic h m de Au f 27 41 [2 4 ] [26 St /G a OK 55,1 3,0 OK 53,1 14 n-W eg ] efGa J os ] [22 1 21 er rA ck lz e ho 4 3,0 St /G a 3,0 OK 54,5 OK 53,6 1963 3] An ton Str -Eng aß els e - 11 a a 13 15 Hs Nr .3 25 27 29 33 35 39 37 49 8 33 3,0 3,0 OK 55,2 e4 aß str OK 54,9 3,0 OK 54,5 an lw eg ] OK 53,3 OK 53,3 OK 53,2 ,5 OK 54,1 3,0 Pl Ze 3 is i gw eg 31 OK 52,8 3,0 ße 1 is i 4 ao E 2 Wo St /G a St /G a P OK 54,2 str a Ze 6 OK 52,8 4 ße tra sc – a /G St 1919 s lan pt er ao E 2 Wo 3,0 32 z.B. 420 z.B. 3,0 OK 55,1 OK 55,8 Ha u – 5,5 GH 7,0 St /G a OK 54,8 gs FD – a /G St ,0 OK 54,7 3,0 3 GH 7,0 II OK 53,3 OK 53,1 3,0 ,0 LB OK 55,7 1,5 an gw eg ] ] ,0 OK 53,0 Pl 0,4 14 OK 55,4 Spielplatz 2 h te e [39 St /G a St /G a ße 1 II 2072 ,0 ,0 OK 55,2 ,0 RW OK 53,1 14 3,0 WA 6 14 z.B. (siehe auch Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 2.3) ,0 ,0 ao E 1 Wo 14 OK 55,6 30 3,0 OK 55,1 ,5 518 Unzulässigkeit von Nebenanlagen Vorgeschlagene Böschungen für den Straßenbau Höhe baulicher Anlagen: 442 3,0 OK 52,7 St /G a ] 8 [18 ] OK 54,1 7,8 12 11 13 [20 OK 53,9 OK 54,8 3,0 OK 55,5 hli eß un Hs Nr .1 ste OK 54,0 16 ao E 2 Wo OK 55,7 3,0 OK 55,5 OK 55,5 3,0 OK 55,5 ,0 3,0 TH FH 5,0-6,5 10,0 str a Wa3 c raß St /G a St /G a Grundflächenzahl (GRZ) OK 55,7 3,0 14 FD – 1957 1953 14 ße – ,0 ,0 OK 55,1 13 St /G a str a SD ao E 2 Wo OK 54,9 a II ,0 3,0 – 1998 ] OK 54,6 OK 54,2 81 [93 OK 54,6 ,0 ,0 3,0 5 2 ] – 14 5,5 ao E 1 Wo OK 54,6 16 39 OK 55,3 OK 55,3 Vorgeschlagene Baumstandorte innerhalb der Verkehrsflächen 3.4 3,0 0,4 SD/PD St /G a 37 443 3,0 ] [8 ] [91 – OK 53,5 2,0 ,0 – St /G a 35 II II-III II 7,5 3,0 3,0 [34 1955 1952 OK 54,3 5,5 OK 53,5 ,5 7,8 14 St /G a RW OK 54,3 3,0 – OK 55,4 OK 55,4 3,0 3,0 GH 10,5 ao 14 14 z.B. 362 z.B. LPB V LPB IV ao E 2 Wo 87 1958 ao E 2 Wo z.B. 370 5,0 0,4 III 3,0 OK 55,5 13 0,4 ,0 2085 II ] 0,4 OK 55,5 ,0 OK 55,5 OK 55,3 TH FH 2092 5,0-6,5 10,0 14 WA 13 3,0 2116 2087 WA 12 OK 52,7 1962 95 – 27 HsNr. 25 361 7,5 LP LP B I B V III 14 II [5 1959 1954 II 29 497 496 OK 55,3 WA 10 1965 1956 89 ao E 1 Wo 0,4 SD/ZD 338 33 14 ] [ 73 ] ao E 2088 2 Wo ] ,0 Baugebiete: Vorgeschlagene Grundstücksaufteilung / Stellplatzanlage Verkehrsflächen: Vorgeschlagene Straßengliederung/Platzgestaltung Grünflächen: Vorgeschlagene Fußwege Zahl der Vollgeschosse: 499 3,0 [4 7 1961 1960 ] ] [30 0,4 1] II ] ] [32 [85 0,4 TH FH 6,0-7,0 11,0 79 1968 TH FH 6,0-7,0 11,0 [35 ] WA 2059 5 II SD 71 21 to An 1940 [59 1 19 30 1941 e ng n-E WA 4 75 77 [6 3 2058 0,4 e 2002 ] 28 ß tra S ls [6 1 65 ] 2001 WA ] 9 49 [5 3 ] 1944 1979 2000 ] [28 1980 [69 1964 3 1978 – TH FH 5,0-6,5 10,0 ] 2062 1 1981 1943 1946 4 1983 1999 [57 2057 1984 ] 2091 II ] 0,4 SD St /G a z.B. 326325324323498 6,0 OK 55,4 8,0 2093 ] OK 55,4 OK 55,5 3,0 WA 16 [29 2068 GH 8,5 TH FH TH FH 6,0-7,0 11,020655,0-6,5 10,0 SD E 2 Wo [67 g We eried 5 hm Sc rdha Ric 7 1995 2064 0,4 II GH 8,5 TH FH 5,0-6,5 10,0 2061 ao 1950 13 n ] Ha [13 a 1982 15 ] 1985 WA 15 3,0 WA 8 SD/PD 2 c ße tra S k- ] 2060 3 o s-M [11 [23 ] 0,4 1987 1967 ] ] WA 7 4 18 ] [55 [32 6 1932 ao E 2 Wo 2067 2063 2044 1949 ] e TH FH 6,0-7,0 11,0 2066 2070 [5] [16 – SD/PD GH FD 8,5 TH FH 2086 – 5,0-6,5 10,0 – OK 55,5 (unverbindlich, ohne Festsetzungscharakter) Maß der baulichen Nutzung 318317316 1916 3,0 ] ] 7 1986 1933 ng n-E ße tra S ls [45 [21 [30 8 to An ] [26 1951 II 3,0 319 31 5,5 ße 2048 1948 1966 0,4 SD/ZD ] [41 II ,0 3,0 a Str 1934 WA 11 SD ] er [19 ] urg [28 mb 1461 WA 14 2084 0,4 2047 2043 1947 14 4] 2051 ] 1502 [43 [2 2046 ] ao E 1 Wo 339 Beschränkung der Zahl der Wohnungen Zeichnerische Darstellungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 16 bis 20 BauNVO) 516 515 3,0 2177 2042 [12 2056 [1] xe 4 1935 [4] Lu [10 2049 2050 2041 ao E 2 Wo 2090 2089 [33 2178 1458 1936 2055 [3] ] ] [24 2082 2083 ] [26 2 1937 ] ] 2054 [6] [22 2179 [31 2114 [5] [17 2034 1456 1457 49 [1 2069 ao E 1 Wo 2094 340 1 Wo 1. Vorgeschlagene Anordnung der Gebäude und Garagen 2. 459 26 14 3,0 14 Allgemeines Wohngebiet 308 OK 55,4 3,0 8,0 OK 54,1 Pl 2036 [21 2106 ] LP LP B I B V III 14 OK 54,1 aß e 40 ] [11 TH FH 2139 6,0-7,0 11,0 11 1454 [3 2 2071 [9] 18 TH FH 5,0-6,5 10,0 16 WA (ohne Festsetzungscharakter) (hier: max. 1 Wohnung je Wohngebäude) 31) 45 2081 2053 [7] 35 [2 5 SD – St /G a 2140 ns tr ] [16 ] SD/ZD – an 30 [30 II TH FH 6,0-7,0 11,0 2080 2052 ] ] 0,4 Pl ] 2095 2107 II ße [23 SD – 0,4 str a Hs Nr .1 2105 II a ] 0,4 WA 19 Pl ] [1] 2108 WA 18 2137 9 37 71 bis 75 1501 2004 [26 [21 WA 17 [2] 2104 aß e 40 1459 2003 ] OK 55,4 8,0 3,0 18 z.B. OK 55,5 2101 [3] 341 517 3,0 3,0 ] ns tr 66 bis 70 2037 2138 2109 2078 [13 [4] 20 Sonstige zeichnerische Darstellungen 1 HsNr. 3 (K Straße olzer Eichh 35 2100 461 460 331 332 S3m 61 bis 65 1453 2115 [6] St OK 55,4 3,0 ao ED 2 Wo 2136 [7] 2150 TH FH 6,0-7,0 11,0 2099 2102 [28 e raß t 2182 S 1 39 ) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen Beitrag n-untergeordneten gli zum Innenlärmpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. e ] 2181 -R ] [2 0 1455 [13 rtin 2180 2035 a 1 4 M 5] 17 2112 ] [12 30 43 [22 [8] II GH FD/SD 6,0-7,0 2135 2079 2039 0,4 ] 2 333 334 1918 OK 54,5 OK 54,5 an [24 [8] V 30 [38 4 309 ] 2098 ] ) 2174 WA 20 Art der baulichen Nutzung Weg 2 3,0 ] 6 300 336 Pl 2040 ] IV [2 [10 2103 2073 [10 864 [36 [5] [14 [27 2134 2113 – 3 2074 2038 ] 2097 ] ED ße [12 ao 2149 2133 2076 1449 – 1452 ] ao E 2 Wo 8 St 56 bis 60 863 III 0] 2096 1447 Büroräume ) und ähnliches 1450 30 [34 2077 2075 1451 [25 2132 Gemarkung Keldenich 2144 Flur 8 10 335 str a 549 862 II 1931 [3] ] 2173 1. 290 291 P 577 bis 55 1462 [32 1 Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches 2143 ] 2131 2183 1448 erf. R'w, res des Außenbauteils in dB I 1825 ße ] II P 53 546 5 (siehe auch 557 Zeichnerische in dB(A) 1 860 558 Festsetzung Nr. 9 und Planungsrechtliche 2005 2006 567 Festsetzung Nr. 8.2) 568 859 2007 2120 Str a [23 0,4 II GH GH FD/SD 6,0-7,0 FD/SD 6,0-7,0 2176 TH FH TH FH 5,0-6,5 10,0 6,0-7,0 11,0 12 31 20 292 293 la Außenlärmpegel« 545 ler [30 0,4 rS tra ß e( K LP OK 55,0LP B B V IV 18 II. (gemäß § 9 BauGB in Verbindung mit der BauNVO und der PlanZV) (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 1 und 4 BauNVO sowie § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) eg dw Ra 559 576 »Maßgeblicher 55 547 548 2148 2130 1465 (Tabellenauszug besitzt lediglich nachrichtlichen Charakter) Raumarten 575 ] lze 16 Zeichnerische Festsetzungen 452 299 d un 572 574 57 Lärmpegelbereich se 2142 2171 4989 14 ß Fu 59 1444 4 2008 540 Tabelle zu den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 573 Lärmpegel 2184 WA 22 – ho 298 I. Wilhelm - Busch - Straße 297 V B V LP B I LP 571 [28 – WA 21 [3] – 2175 g IV B II LP B I LP 538 [4] Ei ch – 1 2 2 533 569 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NW) in der Fassung der 534 535 536 Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 570 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) [5 ] – ao GH 10,5 FD – 3 4985 4986 4987 4988 296 aß e 1464 Brü s der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 1897 1872 Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. durch Artikel 2 des Gesetzes 522 S. 666 f.), zuletzt geändert 796 515 523 vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) 524 526 • 2018 1445 799 525 1911 WA 24 5 4997 295 er 3080 we g ns tr 23 2185 a] 2147 7 13 der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes 11 802 18.12.1990 (BGBl. (Planzeichenverordnung – PlanZV) in der Fassung vom 1991 I S. 58), zuletzt 9 1880 I S. 1509, 1510) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. [4 2146 2157 8 we g 15 • 865 2141 GH FD 7,0-10,5 – – 2155 [6] [7 ] 2166 1888 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in 506 5 der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 507 Ze 504 1 is i Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548, 1551) 7 g • 1835 1543 1910 114 4879 0,4 II-III 0,4 III 2145 ße des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722, 503 1731) 1 3 tra Bekanntmachung502vom • 2016 2124 WA 23 [8] [9 ] lan s 418 2154 3079 me 7 a 1825 Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes erfolgt nach den Vorschriften • 1545 1542 417 Ve r 9 Pl eg ] 7 416 [10 3089 1122 2163 aß e nw 2125 11 [3] 2153 ns tr ise 8 3077 3087 a Rechtsgrundlagen 6 415 ] Pl Me 4937 [5] 6 414 4 1536 1721 1722 2152 aß e 2 [12 ns tr 2126 13. Standorte für Abfall und Wertstoffe Höhenanschluss der Baugrundstücke an die Verkehrs- und Grünflächen Das Baugrundstück ist über eine entsprechende Geländemodellierung/-neigung (ggf. auch mittels Böschungen) höhengleich an die angrenzenden öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen anzuschließen. Maßgeblich sind hierbei die vorhandenen oder geplanten Endausbauhöhen der öffentlichen Verkehrs- bzw. Grünflächen. Abweichend hierzu können zur Höhenüberbrückung entlang der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen im Bereich der Baugrundstücke auch hellgraue Winkelsteine zugelassen werden, wenn sie eine Höhe von 1,0 m, bzw. 0,3 m im Bereich von Vorgärten im Sinne dieser Satzung (vgl. Ziffer 10), über der angrenzenden Verkehrs- oder Grünfläche nicht überschreiten. 14. STADT WESSELING Grundstückseinfriedungen Einfriedungen privater Grundstücke entlang öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen sind nur in Form von Hecken zulässig, auch in Verbindung mit einem transparenten, hausseitig angeordneten Zaun. Für Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölze (z. B. Liguster, Eibe, Buche, Hainbuche, Weißdorn) zu verwenden. Bebauungsplan Nr. 2/93.2 Darüber hinaus sind Sichtschutzzäune und Mauern entlang von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig, sofern sie gegenüber der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche »Wohngebiet Eichholz – 2. Bauabschnitt« • • • Bearbeitung im Auftrag: eine Höhe von maximal 1,8 m nicht überschreiten, einen Mindestabstand von 0,75 m einhalten und im straßenseitigen Abstandsstreifen eine Heckenbepflanzung mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen ausgeführt wird. Einfriedungen im Bereich von Vorgärten im Sinne dieser Satzung (vgl. Ziffer 10) dürfen gegenüber der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche eine Höhe von 1,0 m, bzw. in Verbindung mit Winkelsteinen nach Ziffer 13 dieser Satzung eine Höhe von 1,3 m, nicht überschreiten. ___. Ausfertigung Norbert Post Hartmut Welters Architekten & Stadtplaner GmbH Dortmund / Köln Planstand 13.06.2016 Gemarkung Keldenich Flur 8 Gemarkung Urfeld Flur 1, Flur 20 Blattschnitt im Original: 820 x 1.630 mm