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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 3/127 "Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße" Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
119 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
29.08.16, 13:01
Aktualisiert
29.08.16, 13:01
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 3/127 "Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße"
Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 3/127 "Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße"
Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 3/127 "Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße"
Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 3/127 "Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße"
Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 136/2016 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung - 60 - - 66 - Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bebauungsplan Nr. 3/127 "Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße" Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 60 - - 66 - 11.08.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 136/2016 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Svetlana Braun 11.08.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betreff: Bebauungsplan Nr. 3/127 "Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße" Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/127 "Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße" gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten. Das Aufstellungsverfahren wird entsprechend § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Sachdarstellung: Im nördlichen Teilbereich des Ortsteils Wesseling-Berzdorf befinden sich zwei unbebaute Grundstücke, die derzeit landwirtschaftlich genutzt werden. Es handelt sich zum einem um das Grundstück südlich des Akazienweges an der Kapelle und zum anderen um das länglich geschnittene Grundstück zwischen der Buchenstraße und der Langenackerstraße. Beide Grundstücke befinden sich innerhalb des Siedlungszusammenhangs und sind vollständig erschlossen. 1. Problem Die Eigentümer der oben beschriebenen Grundstücke beabsichtigen diese Flächen kurzfristig einer Bebauung zuzuführen. Der Stadt Wesseling wurden für beide Flächen städtebauliche Konzepte vorgestellt. Fläche südlich des Akazienweges Für die Fläche südlich des Akazienweges ist eine Bebauung mit Doppel- und Reihenhäusern entlang der Vochemer Straße und des Akazienweges sowie mit zwei Mehrfamilienhäusern an der Buchenstraße vorgesehen. Alle Häuser sollen in zweigeschossiger, offener Bauweise mit einem Satteldach oder Staffelgeschoss errichtet werden. Insgesamt sind in diesem Bereich circa 29 Wohneinheiten (16 davon in den Mehrfamilienhäusern) geplant. Die Kapelle soll mit einer Hecke als Sichtschutz eingegrünt werden. Die Erschließung erfolgt über die umliegenden bereits ausgebauten Straßen. An der Buchenstraße soll eine ca. 77 m² große Teilfläche als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden und der Verbreitung der Buchenstraße dienen. Der ruhende Verkehr soll für die Mehrfamilienhäuser in Form von offenen Stellplätzen und für die Doppelund Reihenhäuser als Garagen jeweils auf dem eigenen Grundstück untergebracht werden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/40 „Berzdorfer Feld“, der seit 1997 rechtskräftig ist. Der Bebauungsplan sieht für die o. g. Fläche ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise vor. Die Höhe der baulichen Anlagen ist durch die Regelung der maximalen First- und Traufhöhen festgesetzt. Das geplante städtebauliche Konzept entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und orientiert sich an der umgebenden Bebauung. Fläche zwischen Buchenstraße und Langenackerstraße Für das längliche Grundstück zwischen der Buchen- und Langenackerstraße ist eine Bebauung mit vier Mehrfamilienhäusern geplant, die jeweils paarweise über das Erdgeschoss verbunden sind. Die Häuser sind mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss geplant. Die entlang der Straßen angeordneten Häuser sollen jeweils fünf Wohneinheiten und die zur Mitte des Grundstücks hin angeordneten Häuser jeweils vier Wohnungen enthalten (insgesamt 18 Wohneinheiten). Der ruhende Verkehr soll in den Garagen im Erdgeschoss untergebracht werden. Die Garagen sind über zwei Zufahrten von der Buchenstraße und von der Langenackerstraße erreichbar. Die Fläche zwischen der Buchen- und Lagenackerstraße liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes. Da das Grundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt, ist die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 BauGB zu bewerten. Für die im Inneren des Grundstückes geplante Bebauung bestehen in der direkten Umgebung keine Vorbilder. Eine Genehmigung des Vorhabens auf Grundlage von § 34 BauGB scheidet daher aufgrund der Größe des Vorhabens und der mit ihm verbundenen städtebaulichen Wirkungen auf die Umgebung aus. Beide Flächen liegen innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche (Evonik und TRV) im Sinne der Seveso-III-Richtlinie. Der Bebauungsplan Nr. 3/40 wurde noch vor dem Erlass der o. g. Richtlinie rechtskräftig, daher findet diese Thematik im Bebauungsplan noch keine Berücksichtigung. Die beiden Vorhaben beinhalten insgesamt circa 47 Wohneinheiten und sind somit als ein Wohngebiet einzustufen. Wohngebiete fallen unter die Regelungen der Seveso-III-Richtlinie. Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Seveso-III-Richtlinie ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 2. Lösung Nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht das Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplans, um Planungsrecht für die Realisierung der beiden Vorhaben zu schaffen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Lagenackerstraße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Vorhaben auch unter der Berücksichtigung der Seveso-III-Richtlinie geschaffen werden. Für eine geordnete städtebauliche Entwicklung und zur Abstimmung des Vorhabens mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ist die Schaffung von Planungsrecht unumgänglich. Das Aufstellungsverfahren wird nach §13a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt. Das beschleunigte Verfahren kann für Bebauungspläne angewendet werden, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Ziel haben. Bei der geplanten Bebauung südlich des Akazienweges sowie zwischen der Buchenstraße und der Langenackerstraße handelt es sich eindeutig um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die für die Anwendung des § 13a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von 20.000 m² zulässiger Grundfläche wird bei der Wohnbebauung deutlich unterschritten. Auch die weiteren Zulassungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind erfüllt, da kein Baurecht für ein Vorhaben geschaffen wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Im näheren Umfeld der geplanten Wohnbebauung befindet sich kein FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebiets erkennbar sind. Die Belange des Umweltschutzes werden auch im § 13a-Verfahren als abwägungsrelevante Belange in die Planung eingestellt. Die Durchführung einer UVP einschließlich Umweltbericht ist jedoch nicht erforderlich. Im Rahmen des § 13a-Verfahrens kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden abgesehen werden. Die Öffentlichkeit kann sich gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Rahmen eines Aushangs im Neuen Rathaus über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren. Der Zeitraum für die Unterrichtung der Öffentlichkeit soll zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekanntgemacht werden. Aufgrund der angrenzenden Lage der beiden Teilflächen und der ggf. erforderlichen Ausbaumaßnahmen im Bereich der Buchenstraße sollen beide Vorhaben in einem Bebauungsplan zusammengefasst werden. Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling stellt beide Teilflächen als Wohnbauflächen (W) dar. Der Bebauungsplan Nr. 3/127 kann daher aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. 3. Alternativen Ohne die Aufstellung eines Bebauungsplans ist die vorgesehene Wohnbebauung beider Teilflächen nicht realisierbar. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes werden von den Vorhabenträgern der jeweiligen Teilfläche getragen. Sie übernehmen auch die Kosten für alle erforderlichen Gutachten (z. B. Artenschutzgutachten, Niederschlagswasserversickerungskonzept). Anlagen: - Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“ - Vorentwurf der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 3/127 „Akazieweg/ Buchenstraße/Langenackerstraße“ (verkleinert) - Vorentwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 3/127 „Akazieweg/ Buchenstraße/Langenackerstraße“ Die Fraktionen erhalten jeweils 1 Exemplar der Planzeichnung des Vorentwurfs des Bebauungsplanes Nr. 3/127 „Akazieweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ im Originalmaßstab.