Daten
Kommune
Wesseling
Größe
425 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
29.08.16, 13:01
Aktualisiert
29.08.16, 13:01
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Begründung
Vorentwurf
Bebauungsplan Nr. 3/127
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Erstellt durch
Planungsbüro Dittrich, Bahnhofstraße 1, 53577 Neustadt (Wied)
10.08.2016
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 2
1. Anlass und Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes
Im nördlichen Teilbereich des Ortsteils Wesseling-Berzdorf befinden sich zwei unbebaute
Grundstücke, die derzeit landwirtschaftlich genutzt werden. Es handelt sich zum einem um
das Grundstück südlich des Akazienweges an der Kapelle und zum anderen um das länglich
geschnittene Grundstück zwischen der Buchenstraße und der Langenackerstraße. Beide
Grundstücke befinden sich innerhalb des Siedlungszusammenhangs und sind vollständig
erschlossen.
Für die Parzelle Nr. 671 liegt ein Bebauungskonzept vor, dass entsprechend den Vorgaben
des für den Bereich bestehenden Bebauungsplanes 3/40 „Berzdorfer Feld“ von 1996 eine
Wohnbebauung in offener Bauweise vorsieht. Für die Fläche ist eine Bebauung mit Doppelund Reihenhäusern entlang der Vochemer Straße und des Akazienweges sowie mit zwei
Mehrfamilienhäusern an der Buchenstraße vorgesehen. Alle Häuser sollen in
zweigeschossiger, offener Bauweise mit einem Satteldach oder Staffelgeschoss errichtet
werden. Insgesamt sind in diesem Bereich circa 29 Wohneinheiten (16 davon in den
Mehrfamilienhäusern) geplant.
Bebauungskonzept für die Parzelle Nr. 671 vom Mai 2016
Über die Parzelle Nr. 671 am Akazienweg hinaus soll auch die Parzelle Nr. 48 zwischen
Buchenstraße und Langenackerstraße mit Wohngebäuden bebaut werden, die insgesamt 18
Wohnungen aufweisen sollen.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 3
Bebauungskonzept für die Parzelle Nr. 48
Diese Parzelle soll daher mit in den Bebauungsplan Nr. 3/127 einbezogen werden.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/
Langenackerstraße“ liegt innerhalb gutachterlich ermittelter Achtungsabstände von Betrieben
i.S.d. §3 (5a) BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikels 13 der
Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche
i.S.d. § 3 (5a) BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches Gutachten zur Verträglichkeit von
Störfall-Betriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie /
§ 50 BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten Fassung 12/2015).
Die Verträglichkeit mit Störfall-Betriebsbereichen ist grundsätzlich bei allen relevanten
Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, sofern dies nicht bereits im Rahmen der
Bauleitplanung erfolgt ist. Der Bebauungsplan Nr. 3/40 wurde noch vor dem Erlass der o. g.
Richtlinie rechtskräftig, daher findet diese Thematik im Bebauungsplan noch keine
Berücksichtigung. Die beiden geplanten Vorhaben beinhalten insgesamt circa 47
Wohneinheiten und sind somit als ein Wohngebiet einzustufen. Wohngebiete fallen unter die
Regelungen der Seveso-III-Richtlinie. Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Seveso-IIIRichtlinie ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Städtebauliche Gründe, vor
allem der Leitsatz der Innenentwicklung, sprechen für die Entwicklung des Plangebietes zu
einem Wohnstandort.
2. Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst ca. 7.830 qm. Es umfasst die Flurstücke 48 (teilweise), 298 und 671
(teilweise) sowie 984 (Buchenstraße, teilweise), Flur 2, Gemarkung Berzdorf.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 4
3. Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren
Der Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ wird im
beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die für die
Anwendung des § 13a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von maximal 20.000 qm
zulässiger Grundfläche wird deutlich unterschritten; das Plangebiet weist insgesamt eine
Größe von ca. 7.830 qm auf. Die zulässige Grundfläche beträgt etwa 3.132 qm (40 % der
Wohnbaufläche). Das Verfahren kann angewendet werden „für die Wiedernutzbarmachung
von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (§ 13a
Abs. 1 BauGB). Gemäß dem Muster-Einführungserlass zur Baugesetzbuchnovelle von 2007
(BauGBÄndG 2007 – Mustererlass) zählt die Aufstellung eines Bebauungsplanes innerhalb
des Siedlungsbereiches als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ und kann somit
Gegenstand des beschleunigten Verfahrens sein. Die für die Anwendung dieses Verfahrens
vorgegebene Obergrenze von 20.000 m2 zulässiger Grundfläche wird deutlich unterschritten.
Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 BauGB sind erfüllt, da
kein Baurecht für ein Vorhaben begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Ferner befindet sich im näheren Umfeld des
Plangebietes kein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung („Flora-Fauna-Habitat-Gebiet FFH-Gebiet“), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele
oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind.
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Regelungen des
vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend. Im Hinblick auf die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gilt daher folgendes:
•
•
•
es kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange abgesehen werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB)
es kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Offenlage durchgeführt werden (§ 13
Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
es kann den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise
die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)
Wie im vereinfachten Verfahren ist auch im beschleunigten Verfahren die Durchführung einer
Umweltprüfung bzw. die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Auch auf eine
zusammenfassende
Erklärung
und
Informationen
zum
Vorhandensein
von
umweltbezogenen Informationen kann verzichtet werden. Ebenso entfällt die Überwachung
der Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes.
Zudem gelten Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass keine naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahmen erforderlich werden.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 5
4. Beschreibung des Plangebietes im Bestand
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich als Acker genutzt, wie die nachfolgenden
Abbildungen zeigen.
Luftbild (Quelle Geoportal NRW)
Ackerflächen und Vochemer Straße
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 6
Ackerflächen, Akazienweg und Kapelle
Ackerflächen, Kapellenvorplatz und Buchenstraße
Die westlich angrenzende Erschließungsstraße (Vochemer Straße) ist vollständig ausgebaut.
Bei der nördlichen Erschließungsstraße (Akazienweg) fehlt der Teil des Gehweges, der noch
zur Ackerparzelle gehört. Die östliche Erschließung (Buchenstraße) besteht nur aus einem
bituminös befestigten Weg. Dort ragt ebenfalls die Ackernutzung noch in den geplanten
Ausbaubereich der Straße. Die Langenackerstraße im Osten des Plangebietes ist vollständig
ausgebaut.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 7
5. Bestehendes Planungsrecht und übergeordnete Vorgaben
Der Bebauungsplan 3/40 „Berzdorfer Feld“ von 1996 liegt im Nordwesten des Ortsteiles
Berzdorf und schafft die Voraussetzungen für ein verträgliches Nebeneinander
gewerblich/industriell zu nutzender Flächen im Westen des Plangebietes und unmittelbar im
Osten angrenzender überwiegend dem Wohnen dienenden Flächen.
geplante Wohnbebauung,
festgesetzt als Allgemeines Wohngebiet
Planzeichnung von 1996
Für den westlichen Bereich des neuen Bebauungsplanes 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/
Langenackerstraße“ setzt der Bebauungsplan von 1996 ein Allgemeines Wohngebiet fest. In
der Planzeichnung sind zudem folgende Festsetzungen enthalten.
•
•
•
•
•
•
zwei Vollgeschosse
offene Bauweise
Grundflächenzahl 0,4
Geschossflächenzahl 0,8
Traufhöhe 66,70 m üNN
Firsthöhe 70,80 m üNN
Der rechtskräftige Bebauungsplan beinhaltet noch keine Bewältigung der Seveso-IIIThematik und kann daher nicht als Planungsgrundlage für ein Wohngebiet in geplanter
Größe (insgesamt ca. 60 Wohneinheiten) herangezogen werden.
Die Parzelle Nr. 48 liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage und ist nach
§ 34 BauGB zu beurteilen.
Das Plangebiet liegt innerhalb gutachterlich ermittelter Achtungsabstände von Betrieben
i.S.d. §3 (5a) BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikels 13 der
Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche
i.S.d. § 3 (5a) BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches Gutachten zur Verträglichkeit von
Störfall-Betriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie /
§ 50 BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten Fassung 12/2015).
Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling weist das Plangebiet als Wohnbauflächen
aus. Der Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/ Buchenstraße/Langenackerstraße“ steht
damit im Einklang, so dass die Bebauungsplanänderung gemäß § 8 (2) BauGB aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden kann.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 8
6. Begründung der Zeichnerischen und Textlichen Festsetzungen
Zeichnerische Festsetzungen
In der Planzeichnung sind die Bauflächen als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO
festgesetzt. Zusätzlich befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Teil der
Buchenstraße,
die
als
öffentliche
Verkehrsfläche
festgesetzt
wird.
Die
Straßenbegrenzungslinien sind von Norden her in den Planbereich verlängert und beziehen
auch Teilflächen der Parzellen Nr. 48 und 671 in die öffentliche Verkehrsfläche mit ein, die
bei einem Ausbau der Buchenstraße Teil des öffentlichen Straßenraums werden sollen.
Auf den Bauflächen sind zudem Baugrenzen festgesetzt, die die Platzierung der Gebäude
vorgeben. Die Baugrenzen orientieren sich an den vorliegenden Bebauungskonzepten und
gewähren den in den Konzepten enthaltenen Gebäuden einen angemessenen
Platzierungsspielraum. Auf der westlichen Baufläche sind zudem Flächen für Garagen und
Carports festgesetzt, die sich ebenfalls an dem vorliegenden Bebauungskonzept orientieren.
In der Planzeichnung sind in der Nutzungsschablone neben der Art der baulichen Nutzung
als Allgemeines Wohngebiete auch die Zahl der Vollgeschosse (max. 2), die Bauweise
(offen), die Grundflächenzahl (0,4), die Geschossflächenzahl (0,8) sowie Trauf- und
Firsthöhe festgesetzt. Bis auf die Trauf- und Firsthöhe wurden alle Festsetzungen aus dem
Bebauungsplan von 1996 übernommen und auch auf die Parzelle Nr. 48 übertragen. Traufund Firsthöhe sind festgesetzt als maximale Höhe über NN. Die festgesetzten Höhen
entsprechen einer Traufhöhe von ca. 6,5 m und einer Firsthöhe von ca. 10,0 m über dem
tatsächlichen Geländeniveau. Damit wird die Höhe der Gebäude in Relation zur umliegenden
Bebauung definiert und festgesetzt. Die Höhen orientieren sich ebenfalls an den Vorgaben
des Bebauungsplanes von 1996 und runden diese angemessen für eine moderne und
zeitgemäße Bebauung mit Staffelgeschoss auf.
Textliche Festsetzungen
Im Bebauungsplan von 1996 sind bezogen auf die Wohnbebauung nur textliche Vorgaben
zur wasserdurchlässigen Befestigung von Hauszugänge, Stellplätze und Zufahrten sowie zu
Baumpflanzungen enthalten, die weiterhin gelten sollen und gleichlautend übernommen
werden.
Ergänzende Festsetzungen werden nur zur Beachtung des Artikels 13 der Seveso-IIIRichtlinie (RL 2012/18/EU) getroffen. Um den Eintritt von belasteter Außenluft im Störfall
über Fenster und lüftungstechnische Anlagen zu vermeiden, müssen daher Fenster mit
Zwangslüftung über Schließsysteme verfügen, die bei Störfällen eine Zuführung von
Außenluft ausschließen. Zuluftanlagen müssen im Störfall abschaltbar sein.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 9
7. Auswirkungen auf die Umwelt
Im beschleunigten Verfahren entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und
zur Beschreibung der Umweltauswirkungen in Form eines Umweltberichtes. Dies entbindet
jedoch nicht von der Verpflichtung, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführte Belange des
Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermitteln,
zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Der Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße" setzt für die
Bauflächen eine Grundflächenzahl von 0,4 als Maß der baulichen Nutzung fest. Diese
Grenze bleibt gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan 3/40 „Berzdorfer Feld“ von
1996 unverändert und damit auch das Ausmaß potenzieller und zulässiger Eingriffe in
Boden, Natur und Landschaft. Das gilt auch für die Parzelle Nr. 48, bei der nach § 34 BauGB
in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BauNVO bisher ebenfalls eine GRZ von 0,4 anzusetzen wäre.
Im Folgenden werden die Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die zu erwartenden
Auswirkungen auf diese kurz beschrieben.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet selbst oder der
Umgebung nicht vorhanden und werden daher durch die Planung weder direkt noch indirekt
tangiert. Das Plangebiet liegt innerhalb der bebauten Ortslage.
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Parzellen Nr. 48 und 671 werden derzeit (Sommer 2016) als Getreideacker genutzt.
Neben dem kultivieren Getreide befinden sich nur wenige Wildkräuter auf den Flächen. Da
die Vegetation von Ackerflächen im Rahmen der Nutzung regelmäßig abgeerntet und völlig
zerstört wird, gleichzeitige durch die geringe Flächengröße und isolierte Lage auch als
Lebensraum für ackerbewohnende Tierarten nur wenig geeignet ist, hat das Plangebiet eine
geringe ökologische Wertigkeit im Hinblick auf Tiere, Pflanzen und eine biologische Vielfalt.
Die Parzelle 298 wird als Grünfläche regelmäßig gemäht und besteht im Wesentlichen aus
den typischen Gräsern einer intensiv gepflegten Wiesenfläche.
Eine gutachterliche artenschutzrechtliche Bewertung erfolgt im weiteren Verfahren.
Boden und Grundwasser
Bei den Schutzgütern Boden und Grundwasser, deren Funktionalität durch die Überbauung
bzw. Versiegelung von Flächen berührt werden kann, sind keine relevanten
Beeinträchtigungen zu erwarten, die der Planung entgegenstehen.
Für das Gelände besteht bereits Baurecht aus dem Bebauungsplan von 1996 bzw. nach §
34 BauGB, das entsprechende Eingriffe in Boden und Wasserhaushalt zulässt. Das
zulässige Maß potenzieller Eingriffe und Auswirkungen bleibt unverändert.
Der Umgang mit Niederschlagswasser wird im weiteren Verfahren geprüft und geregelt.
Luft und Klima
Aufgrund der vorhandenen Nutzung, der Lage innerhalb des Siedlungsbereiches und der
geringen Größe erfüllt das Plangebiet keine nennenswerten, für die Schutzgüter Luft und
(Lokal-)Klima bedeutsamen Funktionen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind
keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 10
Mensch, Gesundheit und Bevölkerung
Nähe zu Störfallbetriebsbereichen
Die Stadt Wesseling hat die europarechtlichen Seveso-Vorschriften und § 50 Satz 1
BImSchG, soweit er Artikel 12 Abs. 1 SEVESO-II-Richtlinie umsetzt, an eine rechtmäßige
gemeindliche Bauleitplanung zu beachten. Nach Artikel 12 Abs. 1 SEVESO-II-Richtlinie
sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre
Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie (a) die Ansiedlung
neuer Betriebe, (b) Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie
und (c) neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie zum Beispiel
Verkehrswege, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr oder Wohngebiete, wenn diese
Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern und die
Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese
Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden
und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (soweit wie möglich), Freizeitgebieten und unter
dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen
Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und bei bestehenden
Betrieben zusätzlich technische Maßnahmen nach Artikel 5 SEVESO-II-Richtlinie ergriffen
werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. § 50 Satz 1
BImSchG besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine
bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche
Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikel 3 Abs. 5 der SEVESOII-Richtlinie in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder
überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete,
insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter
dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche
Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude soweit wie möglich vermieden werden. Die
Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG hat der Bundesgesetzgeber zur Umsetzung des Artikels
12 Abs. 1 der SEVESO-II-Richtlinie durch das 5. Gesetz zur Änderung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 19.10.1998 geändert. Infolge dessen ist § 50 Satz 1
BImSchG gegebenenfalls richtlinienkonform auszulegen, sodass sich aus Artikel 12 Abs. 1
der SEVESO-II-Richtlinie keine über § 50 Satz 1 BImSchG hinausgehenden Anforderungen
ergeben (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.01.2013 – 4 B 15.10 –). Ferner haben das
Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2012/18/EU vom
04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur
Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 69/82/EG des Rates beschlossen
(SEVESO-III-Richtlinie). Diese Richtlinie ist am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Artikel 33) und sie sieht vor, dass die
Richtlinie 96/82/EG mit Wirkung vom 01.06.2015 aufgehoben wird. Die Mitgliedstaaten
erlassen nach Artikel 31 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser
Richtlinie bis zum 31.05.2015 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem
01.06.2015 an. Sowohl Artikel 12 Abs. 1 SEVESO-II-Richtlinie – und entsprechend Artikel 13
SEVESO-III-Richtlinie – als auch § 50 Satz 1 BImSchG sind auf die vorliegende
Bauleitplanung anwendbar.
Es sind einerseits Betriebe betroffen, bei denen es sich um Störfallbetriebe, die unter die
genannten Richtlinien und § 50 Satz 1 BImSchG fallen. Bei der Bauleitplanung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ handelt es sich um ein Wohngebiet, das
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 11
zwar nicht das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern jedoch Folgen eines solchen
Unfalls
verschlimmern
könnte.
Die
vorliegende
Bauleitplanung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ stellt auch eine raumbedeutsame Planung
im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG dar, der aus Gründen der richtlinienkonformen
Auslegung weit auszulegen ist. Bebauungspläne dürften generalisierend als raumbedeutsam
zu qualifizieren sein (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1566/12.N; BVerwG, Urteil
vom 19.04.2012 – 4 CN 3.11 -).
Der Begriff des angemessenen Abstandes ist zwar ein unbestimmter, aber an Hand
störfallspezifischer Faktoren technisch fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff, der der
uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Welcher Abstand „angemessen“ ist,
ist weder im Unionsrecht noch im innerstaatlichen Recht geregelt. Im Falle der Planung
eines Wohngebietes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes sind der Anstieg des
Unfallrisikos und die Verschlimmerung der Unfallfolgen zu bewerten. Das erfordert eine
Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller anderen in jedem
Einzelfall relevanten (störfall-)“spezifischen Faktoren“, die je nach den besonderen
Gegebenheiten der Gebiete unterschiedlich ausfallen können. Dies wird in aller Regel nicht
ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich sein. Als
störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Einzelfall relevant sein können, sind die Art der
jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls,
die Folgen eines etwaigen Unfalls für menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der
Tätigkeit der geplanten Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die
Leichtigkeit, mit dem Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können, zu berücksichtigen.
Diese Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner vorhabenbedingte
Veränderungen, etwa die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten
Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen. Andererseits können aber auch
technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos und zur weiteren Begrenzung
möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein. Dabei kommen auch Maßnahmen außerhalb
des Bereich des Störfallbetriebes in Betracht, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder
besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben,
sofern über die Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit
des Abstands beeinflusst werden können. Im Hinblick auf sonstige – nicht störfallspezifische
– Belange unterliegt der angemessene Abstand demgegenüber keiner Relativierung.
Insbesondere haben „sozioökonomische“ Faktoren, die für die Realisierung des
heranrückenden Vorhabens sprechen, bei der Festsetzung des „angemessenen“ Abstandes
außer Betracht zu bleiben. Derartige Faktoren sind erst bei der planerischen Beantwortung
der Frage zu berücksichtigen, ob eine unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten
schutzwürdige Planung auch innerhalb des allein unter störfallspezifischen Gesichtspunkten
angemessenen Abstandes erfolgen soll.
Das Plangebiet „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ liegt im Einwirkungsbereich
von Störfallanlagen i.S.d. europarechtlichen Seveso-Vorschriften. In Abstimmung mit der
Bezirksregierung Köln hat die Stadt Wesseling die TÜV Nord Systems GmbH (TÜV Nord)
im Juni 2013 mit der Erarbeitung eines gesamtstädtischen Gutachtens zur Verträglichkeit
von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50
BImSchG bzw. der Seveso-II-Richtlinie (heute Seveso-III-RL) beauftragt. Das TÜVGutachten liegt der Stadt Wesseling seit Dezember 2015 vor. Der TÜV Nord hat im
Stadtgebiet Wesseling sieben Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BImSchG untersucht; dabei
wurden in Zusammenarbeit mit der BR Köln und den Unternehmen die maßgeblichen
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 12
Gefahrenpotenziale der Anlagen bestimmt und die ihnen zuzuweisenden angemessenen
Abstände ermittelt. Von hoher Relevanz für die künftige Stadtentwicklung von Wesselings
sind die gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche der
Unternehmen Evonik Degussa GmbH (Evonik) und der Thermischen Rückstandsverwertung
GmbH & Co. KG (TRV). Die ermittelten angemessenen Abstände betragen bei Evonik für
den Referenzstoff Acrolein 2.750 m und bei TRV, ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein,
2.400 m (TÜV-Gutachten, Kapitel 4.3, 4.4). Auf Grund der industriell geprägten
Stadtentwicklung Wesselings und der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen Stadt
und Großindustrie überdecken die angemessenen Abstände von 2.750 m bzw. 2.400 m
weite Teile des Stadtgebietes und insbesondere die Innenstadt Wesseling (TÜV-Gutachten,
Kapitel 4.3, 4.4, 5). Da der gutachterlich ermittelte angemessene Abstand hier nicht
eingehalten ist, bleibt zu prüfen, ob unter Berücksichtigung sonstiger – nicht
störfallspezifischer – Belange, insbesondere „sozioökonomischer“ Faktoren, die für eine
Realisierung sprechen, die schutzwürdige Planung innerhalb des angemessen Abstands
erfolgen kann und soll.
Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche
Nach den vorherigen Ausführungen ist in der räumlichen Planung dafür zu sorgen, dass
langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, zwischen den unter diese Richtlinie
fallenden schutzwürdigen Nutzungen und Betriebsbereichen angemessene Abstände zu
wahren, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. Mit den
europarechtlichen Seveso-Vorschriften
sowie § 50 BImSchG soll eine sukzessive
Entwicklung, insbesondere ein weiteres Heranrücken, von schutzwürdigen Nutzungen in
Richtung Störfallunternehmen verhindert werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung
(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.11.2011, C-53/10 und BVerwG, Urteil vom
20.12.2012, 4 C 11.11) geht im Falle historisch gewachsener Gemengelagen wie in
Wesseling nicht von einem absoluten „Verschlechterungsverbot“ aus. Es wird ausgeführt,
dass „den kommunalen Planungsträgern im Rahmen der planerischen Abwägung ein
Wertungsspielraum zukomme, so dass unter Berücksichtigung von sozioökonomischen
Belangen eine städtebauliche Entwicklung auch innerhalb der angemessenen Abstände
ermöglicht werden könne“.
Für die künftige Innenstadtentwicklung und geplante Entwicklungen von schutzwürdigen
Nutzungen
im
Einzelfall,
wie
bei
der
vorliegenden
Bauleitplanung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, ist nach Rechtsprechung des BVerwG die
Durchführung verschiedener Prüfschritte sowie eine Abwägung der planenden Kommune
erforderlich. Im Rahmen des Abwägungsgebots nach § 1 (7) BauGB ist zu gewährleisten,
dass die Risiken einer geplanten Neuansiedlung von schutzwürdigen Nutzungen innerhalb
angemessener Abstände bei der planerischen Abwägung der störfallrelevanten,
städtebaulichen und sozioökonomischen Belange sachgerecht gewürdigt werden.
Nachfolgende städtebauliche und sozioökonomische Belange können in die Abwägung
gemäß § 1 (7) BauGB eingestellt werden und sprechen für die geplante Entwicklung der
Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
innerhalb
der
angemessenen Abstände:
(1) Historisch gewachsene Gemengelage Stadt-Industrie
Innenstadtentwicklung. Gesamtperspektive Wesseling:
und
Strategie
zur
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 13
- Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile und
Siedlungsstrukturen
- Erhaltung, Entwicklung und Aufwertung zentraler Versorgungsbereiche
öffentlicher/privater Infrastruktureinrichtungen (Daseinsvorsorge)
sowie
- Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, der Schaffung/Erhaltung sozial
stabiler Bewohnerstrukturen, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung sowie der
Bevölkerungsentwicklung
- Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung (z.B. Versorgung mit Kindergärten,
Schulen), Belange des Bildungswesens (weiterführende Schulen)
- Belange der Wirtschaft und ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung
- Masterplan Einzelhandel als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 (6) Nr. 11
BauGB (beschlossenes Entwicklungskonzept)
- Fortsetzung der Gesamtperspektive Wesseling mit der Neugestaltung und Aufwertung der
Innenstadt (Fußgängerzonen/Platzräume/Bahnhofsumfeld) und der funktionalen Stärkung
der Innenstadt als Einkaufsstandort im Rahmen des Programms „Aktive Stadt- und
Ortsteilzentren“ (beschlossenes Stadterneuerungsgebiet gemäß § 171b BauGB)
Wesselings Stadtentwicklung ist seit Ende des 19. Jahrhunderts eng mit der Entwicklung der
chemischen und petrochemischen Industrie verbunden. Heute wird der Standort Wesseling
durch die Unternehmen Evonik Degussa GmbH und Lyondell Basell Polyolefine GmbH im
Norden sowie durch die Shell Deutschland Oil GmbH, Rheinland Raffinerie im Süden
geprägt. Die im Wesentlichen mit der Industrieansiedlung erfolgte Stadtentwicklung hat sich
bis etwa 1970, auch auf Grund der räumlichen Einschränkung durch den Rhein im Osten,
auf die zwischen den Industriebereichen liegenden Siedlungsflächen konzentriert. Über die
Jahrzehnte hinweg ist eine Gemengelage entstanden, die durch ein dichtes Nebeneinander
von Industriebetrieben, Wohngebieten und innerstädtischen Bereichen geprägt ist. Die Stadt
Wesseling ist zu einem Mittelzentrum im Ballungsraum Köln-Bonn mit ca. 37.000
Einwohnern herangewachsen. Die Innenstadt Wesselings, mit allen für ein Mittelzentrum
wichtigen Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Einkaufs-, Kultur-, Freizeitangebote;
soziale/gesundheitliche Versorgung; Gemeinbedarfs-/Bildungseinrichtungen etc.) hat sich
ebenfalls in Rheinnähe, zwischen den Betriebsbereichen, entwickelt. Auf Grund der
historisch gewachsenen Gemengelage zwischen Stadt und Großindustrie überdecken die
angemessenen Abstände von 2.750 m bzw. 2.400 m weite Teile des Stadtgebietes und
insbesondere die gesamte Innenstadt Wesselings (TÜV-Gutachten, Kapitel 4.3, 4.4, 5).
Innerhalb der angemessenen Abstände befinden sich etliche Wohngebiete sowie der
zentrale
Innenstadtbereich
mit
zahlreichen
Einkaufs-,
Versorgungsund
Infrastruktureinrichtungen (u.a. Schulzentrum/Dreifaltigkeitskrankenhaus) mit mittelzentraler
Funktion. Zudem befinden sich 2 Haltepunkte der Stadtbahnlinie 16 (Wesseling-Nord und
Zentrum) sowie die Stadtbahntrasse selbst und der Rheinradweg innerhalb der
angemessenen Abstände. Diese Bestandsnutzungen sind als schutzwürdige Gebiete und
Nutzungen im Sinne der europarechtlichen Seveso-Vorschriften und des § 50 BImSchG zu
bewerten. So befinden sich z.B. Wohngebiete (kleinteilige Strukturen und
Geschosswohnungsbau) in Entfernungen ab etwa 500 m zu den Betriebsbereichen
Evonik/TRV, öffentlich genutzte Gebäude wie z.B. das Schulzentrum Wesseling,
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Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 14
Grundschulen, das Rathaus und das Dreifaltigkeitskrankenhaus in Entfernungen von 800 m 1.500 m zu den Betriebsbereichen Evonik/TRV sowie die Fußgängerzone mit zahlreichen
groß- und kleinflächigen Einkaufs-/Versorgungseinrichtungen in Entfernungen von 1.200 m1.500 m zum Betriebsbereich Evonik. Anhand einer groben Schätzung kann davon
ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen
Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit etwa 28.000 Einwohnern zu beziffern ist.
Diese gewachsene Gemengelage lässt sich weder mittel- noch langfristig grundsätzlich
auflösen, da weder die Verlagerung einer kompletten Innenstadt noch die der
abstandsrelevanten großflächigen Betriebsbereiche realisierbar ist.
In Anbetracht der Bestandssituation ist eine tragfähige Konzeption erforderlich, um den
Anforderungen der europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie des § 50 BImSchG
innerhalb der vorhandenen Siedlungsstrukturen langfristig gerecht zu werden. Würden die
angemessenen Abstände im Fall Wesselings in der Form interpretiert, dass eine Ansiedlung
schutzwürdiger Gebiete und Nutzungen i.S.d. Art. 13 Seveso-III-RL künftig nicht mehr
innerhalb der angemessenen Abstände realisiert werden könnte, so würde dies einem
vollständigen Stillstand der innerstädtischen Entwicklung Wesselings gleich kommen. Eine
solche Interpretation kann jedoch nicht im Sinne des Richtliniengebers sein; wie erläutert,
wurde dies in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C
11.11) dahingehend klargestellt, dass angemessene Abstände kein generelles
„Verschlechterungsverbot“ sprich „Entwicklungsverbot“ darstellen, sondern einer
sachgerechten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung zugänglich sind. Bezieht man
zudem die Zielsetzung des Art. 13 Seveso-III-RL in die Überlegungen ein, dass vorrangig ein
engeres Heranrücken von schutzwürdigen Nutzungen an Störfallbetriebe zukünftig
vermieden und die Schaffung neuer Gemengelagen verhindert werden soll, so ist
festzustellen, dass mit der Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
keinesfalls von einem weiteren Heranrücken schutzwürdiger Gebiete/Nutzungen an die
Betriebsbereiche
Evonik/TRV
auszugehen
ist.
Das
Plangebiet
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ befindet sich in einer Entfernung von etwa
1.900 m bzw. 1.000 m zu den Betriebsbereichen der Evonik/TRV. Den höchstrichterlichen
Vorgaben, dass durch die Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
vorhandene Abstände (die sogenannte „Nicht-Heranrückenslinie“) gewahrt werden müssen
und keine neuen Gemengelagen entstehen dürfen, wird in vollem Umfang entsprochen. Die
geplante Entwicklung der Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
stellt eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung eines bisher
nicht genutzten
innerstädtischen Potenzials dar, für das es bereits seit 1996 einen Bebauungsplan gibt, der
eine Wohnbaunutzung zulässt. Die Mobilisierung innerstädtischer Flächen für die bauliche
Entwicklung von Wohn-, Misch–, Kern- oder Sondergebieten ist gerade im Verdichtungsraum
Rheinschiene von hoher landes- und stadtpolitischer Bedeutung. Wäre dies nicht mehr
möglich, so wäre eine zukunftsfähige Innenstadtentwicklung Wesselings zunichte gemacht;
die Stadtentwicklung wäre damit auf den „Bestandsschutz“ reduziert, was sich erheblich und
sehr nachteilig auf die künftige Erfüllung der Daseinsvorsorgepflicht und Attraktivität des
Mittelzentrums und Wohnstandorts Wesseling auswirken würde. Um den vorab dargestellten
Belangen der Erhaltung und Fortentwicklung der vorhandenen Siedlungsstrukturen sowie
der Stärkung und Aufwertung des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt auch künftig
Rechnung tragen zu können, ist aus Sicht der Stadt Wesseling eine angemessene
Weiterentwicklung und Ansiedlung schutzwürdiger Nutzungen auch innerhalb der
angemessenen Abstände notwendig. Die vorhandenen städtischen Nutzungs- und
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Bebauungsstrukturen müssen sich, unter Berücksichtigung der langfristigen Anforderungen
der europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie des § 50 BImSchG städtebaulich sinnvoll
und mit den Betriebsbereichen verträglich weiterentwickeln können. Werden die
vorgenannten Ausführungen mit der Gewährleistung einer zukunftsfähigen Stadt- und
Innenstadtentwicklung, der Sicherung der Daseinsversorge für die Wesselinger Bevölkerung
und der Stärkung und Attraktivierung des Mittelzentrums Wesseling als Wohn- und
Einkaufsstandort als wesentliche städtebauliche und sozioökonomische Belange in die
Abwägung nach § 1 (7) BauGB eingestellt, so kommt diesen bereits ein genügendes
Gewicht zu, um die bauleitplanerische Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ innerhalb der angemessenen Abstände zu
rechtfertigen.
(2) Landesentwicklungsplan NRW (Entwurf)– Ziele der Raumordnung und Landesplanung
für die Entwicklung der Siedlungsbereiche, die Konzentration der Stadtentwicklung an
ÖPNV-/SPNV-Knotenpunkten sowie städtebauliche Grundsätze und Belange der §§ 1,1a
BauGB
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat im Juni 2013 das Beteiligungsverfahren zur
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans NRW eingeleitet. Auf Grund zahlreicher
Stellungnahmen wurde der LEP-Entwurf überarbeitet, das zweite Beteiligungsverfahren
wurde am 15. Oktober 2015 eingeleitet (Fristablauf 15. Januar 2016). Der überarbeitete
Entwurf des LEP NRW umfasst künftige verbindliche Ziele und abwägungsrelevante
Grundsätze der Raumordnung, darunter neue Ziele/Grundsätze zur flächensparenden und
bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung, zum generellen Vorrang der Innenentwicklung, zur
räumlichen Anordnung/Konzentration neuer Siedlungsflächen sowie zur Freiraumsicherung:
Kapitel 6 - Siedlungsraum; flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung;
Schwerpunkt - Vorrang der Innenentwicklung und Erhaltung/qualitative Sicherung
gewachsener Siedlungsstrukturen
- LEP-Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung (verbindliches Ziel
6.1-1)
- LEP-Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung (Grundsatz 6.1-6)
- LEP-Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen (Grundsatz 6.1-8)
- LEP-Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche
(Grundsatz 6.2-1)
- LEP-Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs (Grundsatz
6.2-2)
Kapitel 8 - Verkehr; Abstimmung der siedlungsräumlichen und verkehrsinfrastrukturellen
Planungen
- LEP-Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung (Grundsatz 8.1-1)
- Belange des Personenverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des
öffentlichen Personennahverkehrs/nicht motorisierten Verkehrs unter besonderer
Berücksichtigung einer auf Vermeidung/Verringerung von Verkehr ausgerichteten
städtebaulichen Entwicklung (Stadt der kurzen Wege)
- Konzentration der Siedlungsentwicklung an Haltestellen des SPNV-/ÖPNV
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 16
- §§ 1,1a BauGB Nachhaltige, flächenschonende und umweltschützende Stadtentwicklung;
Vorrang der Innenentwicklung, Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von
Brachflächen
Die künftigen verbindlichen Ziele der Raumordnung sind in der Bauleitplanung von den
Kommunen umzusetzen und keiner Abwägung zugänglich. Die Grundsätze der
Raumordnung sind, wie die in §§ 1,1a BauGB enthaltenen Grundsätze der Bauleitplanung,
zu berücksichtigen und in die planerische Abwägung der Kommunen einzustellen. Die
konkretisieren künftigen Ziele der Landesplanung sind derzeit als Grundsätze der
Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen.
Die Stadt Wesseling hat eine Stellungnahme zum LEP-Entwurf abgegeben, die
insbesondere die zu erwartende Konfliktlage in Wesseling auf Grund der im LEP-Entwurf
vorgegebenen Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf den Innenbereich und SPNV/ÖPNV- Knoten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Seveso-II-RL (jetzt Seveso-III-RL)
thematisiert.
Die
Stadt
Wesseling
setzt
seit
vielen
Jahren
den
Schwerpunkt
ihrer
Stadtentwicklungsplanung auf die Nachverdichtung von Siedlungsbereichen und die
Mobilisierung mindergenutzter Innenbereichsflächen. Die Nachverdichtung und Bebauung
dieser Flächen steht im Einklang mit den vorgenannten, im Rahmen der Bauleitplanung
umzusetzenden Zielen/Grundsätzen der Raumordnung und würde der Stadt Wesseling eine
zukunftsfähige Stadtentwicklung ermöglichen. Auf Grund der Ergebnisse des TÜVGutachtens ist festzustellen, dass diese innerstädtisch bedeutsamen Entwicklungsflächen
ausnahmslos innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände für die
Betriebsbereiche der Unternehmen Evonik Degussa GmbH (Evonik) und der Thermischen
Rückstandsverwertung GmbH & Co. KG (TRV) liegen. Die ermittelten angemessenen
Abstände betragen bei Evonik für den Referenzstoff Acrolein 2.750 m und bei der TRV,
ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein, 2.400 m (TÜV-Gutachten, Kapitel 4.3, 4.4).
Die künftigen Vorgaben der Landesplanung und des Störfallrechts führen im Falle der Stadt
Wesseling zu einem erheblichen Zielkonflikt. Dieser Sachverhalt erfordert eine sachgerechte
Prüfung und Abwägung im Einzelfall, ob die landesplanerisch und städtebaulich sinnvolle
Weiterentwicklung innerstädtischer Siedlungsstrukturen mit den Vorgaben zum Schutz vor
schweren Unfällen und des Trennungsgrundsatzes vereinbar ist oder ob die angestrebte
Siedlungsentwicklung hierdurch beeinträchtigt bzw. gar in Frage gestellt werden könnte.
Würde man davon ausgehen müssen, dass die Bebauung und Nachverdichtung dieser
innerstädtischen Flächenpotenziale aus Gründen des Art. 13 Seveso-III-RL/§ 50 BImSchG
zukünftig nicht möglich wäre, so müsste die Stadt Wesseling über die relativ begrenzten, im
Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen in Urfeld bzw. im Süden Keldenichs
hinaus, in entsprechender Größenordnung Außenbereichsflächen zur Schaffung neuer
Baugebiete (Ausweisung
neuer Wohn-/Mischgebiete bzw.
Sondergebiete für
Einzelhandelsvorhaben) in Anspruch nehmen und bauleitplanerisch entwickeln. Im
derzeitigen Flächennutzungsplan sind in Urfeld außerhalb der angemessenen Abstände
lediglich kleinteilige Wohnbauflächen bzw. gemischte Bauflächen (Waldsiedlung, südliche
Urfelder Straße, Frankenstraße) dargestellt; im Süden Keldenichs sind lediglich die bereits in
Entwicklung befindliche Wohnbaufläche Eichholz (2. Bauabschnitt) sowie zwei kleinteilige
Flächen (Amselweg, An der Elsmaar) als Wohnbaupotenziale außerhalb der angemessenen
Abstände dargestellt. Zum einen wäre die Erschließung von zusätzlichen, für eine
zukunftsfähige Stadtentwicklung notwendigen Außenbereichsflächen mit den zu
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Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 17
beachtenden Zielen bzw. abwägungsrelevanten Grundsätzen der Raumordnung kaum
vereinbar, so dass entsprechende Bauleitplanungen der Stadt Wesseling kaum Aussichten
auf Bestätigung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) hätten und demzufolge weder
Genehmigungen noch Rechtskraft erhalten könnten. Zum anderen ist die Ansiedlung sowohl
von wohngebietsbezogenen Vorhaben (Kindergärten, Schulen, Sportanlagen etc.) als auch
von innenstadtrelevanten Nutzungen (Einzelhandels-, Freizeit-, Kultureinrichtungen; Wohnen
in der Stadt etc.) außerhalb vorhandener Wohngebiete und Stadtstrukturen städtebaulich
wenig sinnvoll. Die Zuordnung von Kindergärten/Grundschulen zu Wohngebieten ist jedoch
notwendig, um den Belangen der Erhaltung/qualitativen Sicherung gewachsener
Siedlungsstrukturen und der „Stadt der kurzen Wege“ (Verkehrsvermeidung/Optimierung der
Nutzungsmischung) gerecht zu werden. Eine mittel- bis langfristige Verlegung der
Wesselinger Innenstadt ist nicht realisierbar; in Anbetracht der geringen Größe des
Mittelzentrums Wesseling wäre auch die Etablierung einer „zweiten Innenstadt“ außerhalb
der angemessenen Abstände, d.h. an der Peripherie der Stadt, weder wirtschaftlich tragfähig
noch städtebaulich-funktional vertretbar. Weiterhin würde die „Verlegung der Innenstadt“ den
landesplanerischen
Zielen
und
Grundsätzen
zur
Steuerung
großflächiger
Einzelhandelsvorhaben (Konzentration in zentralen Versorgungsbereichen/Innenstadt) und
zur Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf SPNV-Knotenpunkte zuwiderlaufen;
entsprechende Bauleitplanungen der Stadt Wesseling hätten kaum Aussicht auf
landesplanerische Bestätigung und Genehmigung. Durch diese Konfliktlage würde die
Stadtentwicklung Wesselings erheblich beeinträchtigt bzw. unmöglich gemacht, so dass die
Stadt Wesseling ihrer Funktion als Mittelzentrum und Wohnstandort in der Region nicht mehr
gerecht werden und ihre kommunalen Aufgaben der Daseinsvorsorge kaum noch
wahrnehmen könnte. Diese Situation würde die Stadt Wesseling im regionalen Wettbewerb
erheblich benachteiligen und wäre weder mit dem grundgesetzlichen Selbstverwaltungsrecht
noch mit der Planungshoheit der Kommune vereinbar.
Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom
15.11.2011, C-53/10 und BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) sind im Rahmen der
Bauleitplanung die störfallrechtlichen Belange in die Abwägung aller privaten und
öffentlichen Belange gemäß § 1 (7) BauGB einzustellen. Neben diesen Belangen sind
jedoch auch städtebauliche und sozioökonomische Belange, die für die spezifische
Bauleitplanung relevant sind, entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht einzustellen. Werden
die vorgenannten Ausführungen mit der Gewährleistung einer zukunftsfähigen Stadt- und
Innenstadtentwicklung, der Sicherung der Daseinsversorge und mittelzentralen
Versorgungsfunktion
sowie
dem
grundgesetzlich
gegebenen,
kommunalen
Selbstverwaltungsrecht als wesentliche städtebauliche und sozioökonomische Belange in die
Abwägung nach § 1 (7) BauGB eingestellt, so kommt auch diesen ein genügendes Gewicht
zu,
um
die
bauleitplanerische
Zulässigkeit
der
geplanten
Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ innerhalb der angemessenen Abstände zu
rechtfertigen.
(3) Beurteilung der Verträglichkeit der geplanten Entwicklung der Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ innerhalb der angemessenen Abstände der
Betriebsbereiche Evonik/TRV
Die bauleitplanerische Entwicklung eines Wohngebietes fällt in den Anwendungsbereich der
europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie des § 50 BImSchG. Bei der geplanten
Realisierung einer Wohnbebauung mit bis zu 47 Wohneinheiten (ca. 80-120 Einwohner)
handelt es sich um eine schutzwürdige Nutzung im Sinne der Seveso-III-RL. Den
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 18
höchstrichterlichen Vorgaben, dass durch die Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/
Langenackerstraße“ kein engeres Heranrücken schutzwürdiger Nutzungen an die
Betriebsbereiche erfolgen und keine erstmalige Gemengelage entstehen darf, wird in vollem
Umfang entsprochen.
Die ermittelten angemessenen Abstände betragen bei Evonik für den Referenzstoff Acrolein
2.750 m und bei der TRV, ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein, 2.400 m (TÜVGutachten, Kapitel 4.3, 4.4). Auf Grund der industriell geprägten Stadtentwicklung
Wesselings und der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen Stadt und
Großindustrie überdecken die angemessenen Abstände von 2.750 m bzw. 2.400 m weite
Teile des Stadtgebietes und insbesondere die Innenstadt Wesseling (TÜV-Gutachten,
Kapitel 4.3, 4.4, 5). Zwischen dem Plangebiet „Akazienweg/Buchenstraße/
Langenackerstraße“ und den Betriebsbereichen der Evonik/TRV befinden sich Wohngebiete.
Diese Bestandsnutzungen sind insgesamt als schutzwürdig im Sinne der Seveso-III-RL zu
beurteilen; sie befinden sich in Entfernungen ab 500 m zu den Betriebsbereichen
Evonik/TRV.
Störfallspezifische anlagenspezifische Faktoren
Hinsichtlich der detaillierten Beschreibung der relevanten Betriebsbereiche/Störfallanlagen
der Evonik/TRV, der Stoff- und Gefahrenpotenziale und der anlagenspezifischen Faktoren
und Grundlagen für die Ermittlung der angemessenen Abstände wird auf das TÜVGutachten verwiesen (Fassung Dezember 2015). Die sehr großen angemessenen Abstände
sowohl beim Betriebsbereich Evonik (2.750 m) als auch beim Betriebsbereich TRV (2.400
m) beruhen auf dem Referenzstoff Acrolein. Nach den Ausführungen des TÜV-Gutachtens
wird Acrolein weltweit nur in sehr wenigen Anlagen eingesetzt; der Stoff stellt im
Betriebsbereich Evonik Wesseling jedoch einen wesentlichen Bestandteil der Produktion dar
und ist kurz- bis mittelfristig kaum ersetzbar. Laut Gutachten entspricht die Evonik-Anlage
den konkreten technischen Vorgaben aus den bestehenden Genehmigungen und den
Regeln der Technik. Vor diesem Hintergrund hat der TÜV den angemessenen Abstand mit
2.750 m ermittelt. Entsprechend dem TÜV-Gutachten liegen für den Betriebsbereich der TRV
behördliche Genehmigungen vor, die hinsichtlich der Art und Menge der zugelassenen Stoffe
rechtlich unbestimmt sind; im Grundsatz ist die Anlage für die Entsorgung aller Abfälle
gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung genehmigt (S. 37 ff TÜV-Gutachten). In einem
derartigen Fall kann laut Gutachten die rechtlich unbestimmte Stoffpalette nicht
eingeschränkt werden; bei der Ermittlung des angemessenen Abstands ist nach der Ende
2014 veröffentlichten Arbeitshilfe KAS 32 zu verfahren, die die Festlegung eines
Referenzstoffes fordert. Dementsprechend wurde Acrolein als Referenzstoff definiert und der
angemessene Abstand mit 2.400 m ermittelt.
Das Plangebiet „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ befindet sich in einer
Entfernung von etwa 1.900 m bzw. 1.000 m zu den Betriebsbereichen der Evonik/TRV. Das
Plangebiet liegt demzufolge in der Hälfte (für TRV) bzw. im äußeren Drittel (für Evonik) der
angemessenen Abstände, in tatsächlich sehr großer Entfernung zu den abstandsprägenden
Störfallanlagen. Da mit zunehmender Entfernung zu den Störfallanlagen die Auswirkungen
eines „Dennoch-Störfalls“ abnehmen, ist davon auszugehen, dass es durch die
Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ nicht zu einer relevanten
Zunahme des Sicherheitsrisikos bzw. der Gefährdung der Bevölkerung kommt. Anhand einer
groben Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl
innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit etwa 28.000
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 19
Einwohnern zu beziffern ist. Bei einer kalkulierten Anzahl von ca. 80-120 zusätzlichen
Einwohnern der Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ wird sich
im Vergleich zur derzeitigen Situation die Einwohnerzahl um 0,3 bis 0,5 % erhöhen. In
Anbetracht dieser geringen Erhöhung der Wohnbevölkerung ist nicht von einer relevanten
Zunahme des Gefährdungspotenzials innerhalb der angemessenen Abstände auszugehen.
Störfallspezifische vorhabenspezifische Faktoren
Mit der Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ ist die Schaffung
von bis zu 47 Wohneinheiten für ca. 80-120 Einwohner vorgesehen; das Planungskonzept
umfasst eine aufgelockerte Wohnbebauung mit zweigeschossigen Gebäuden. In die
Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Regelungen u.a. im Hinblick auf den Schutz vor
schweren Unfällen aufgenommen. Es wurde eine grundsätzliche Beurteilung der
Schutzbedürftigkeit der geplanten Wohnnutzung anhand der im gesamtstädtischen TÜVGutachten Wesseling angeführten Kriterien durchgeführt (Kap. 6.1, vorhabenspezifische
Faktoren); diese Kriterien sind auch in die von der Fachkommission Städtebau der
Bauministerkonferenz im März 2015 verabschiedete Arbeitshilfe zu Art. 12 Seveso-II-RL
(jetzt Art. 13 Seveso-III-RL) eingeflossen.
Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen und deren Aufenthaltsdauer
Die Anzahl der potenziellen Bewohner wird anhand des geplanten Wohnungsangebotes
grob mit 80-120 EW kalkuliert; auf Grund des gemischten Wohnungsangebotes ist eine
ebenfalls gemischte Bewohnerstruktur zu erwarten. Nach derzeitigem Sachstand ist daher
davon auszugehen, dass die deutliche Mehrzahl der potenziellen Bewohner tagsüber nicht
bzw. nur kurzzeitig anwesend sein und sich überwiegend in den Abend-/Nachtstunden in
dem Gebiet aufhalten wird.
Zuordnung der Nutzungen in den privaten/beruflichen Bereich
Die geplanten Nutzungen sind dem privaten Bereich zuzuordnen; in einem Allgemeinen
Wohngebiet mögliche Einrichtungen zur kleinteiligen Nahversorgung sind nicht zu erwarten.
Typische Nutzungssituation
Die geplante Nutzungsart (Wohngebiet (WA) i.S.d. § 4 BauNVO) umfasst eine
wohngebietstypische Nutzungssituationen, so dass sich aus diesem Aspekt keine
Besonderheiten ergeben.
Verhältnis ortskundiger Personen zu Ortsfremden
Die anwesenden Personen (potenzielle Anwohner) werden weitestgehend ortskundig sein.
Auf Grund der geringen Zahl zu erwartender, ortsunkundiger Personen innerhalb der
geplanten Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ ist davon
auszugehen, dass die Besucher von Ortskundigen (Anwohner) vergleichsweise leicht im
eventuellen Alarmierungsfall hinsichtlich des richtigen Verhaltens angehalten und begleitet
werden.
Personendichte und Einzelgruppenstärke
Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsart (allgemeines Wohngebiet) und
Bebauungsstrukturen sind aus diesem Aspekt keine abweichenden bzw. erschwerenden
Effekte zu erwarten.
Mobilität der Personen /ggf. besondere Empfindlichkeit der anwesenden Personen
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 20
Personen mit Mobilitätseinschränkungen dürften in Anbetracht des geplanten
Wohnungsangebotes entsprechend ihrem Anteil an der Allgemeinbevölkerung anzutreffen
sein, so dass von einer durchschnittlichen Schutzbedürftigkeit auszugehen ist. Gleiches gilt
für als besonders empfindlich eingestufte Personengruppen (z.B. Kinder/Senioren/
Kranke/Behinderte).
Individuelle Handlungs-/Einsichtsfähigkeit der Personen
Entsprechend der geplanten Nutzungsart (allgemeines Wohngebiet) ist in gewissem Umfang
mit Kindern unterschiedlicher Altersgruppen zu rechnen; es ist zu erwarten, dass
Kleinkinder/jüngere Kinder innerhalb der Wohngebäude bzw. auf wohnungsbezogenen
Spiel-/Freibereichen von Erwachsenen beaufsichtigt und begleitet werden. Mit
Kindern/Jugendlichen, die sich längere Zeit unbeaufsichtigt im Freien aufhalten, ist nicht zu
rechnen.
Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit des geplanten Wohngebietes sowie der Gebäude
einschließlich der Qualität der Fluchtwege
Sollte sich im Verlauf eines Störfalles für die Sicherheitskräfte die Notwendigkeit einer
Evakuierung aus den Gebäuden ergeben, so ist eine strukturierte und übersichtliche
Vorgehensweise notwendig. Hierzu zählen u.a. eine eindeutige und sichere Zufahrt zu den
Gebäuden, eine eindeutige Anordnung und Kennzeichnung von Gebäudeeingängen, eine
übersichtliche Anordnung von Fluchtwegen in den Gebäuden sowie die Kennzeichnung von
Aufenthaltsbereichen von Personen und Nebenräumen. Die Erschließungsstruktur des
Wohngebietes und seine Anbindung an das öffentliche Straßennetz sind klar und
übersichtlich, so dass sich keine erschwerenden Effekte ergeben.
Nähe und Erreichbarkeit von Maßnahmen, Personen und Einrichtungen zur ersten Hilfe und
Gefahrenabwehr (z.B. Krankenhaus, Feuerwehr, medizinisches Personal)
Auf Grund der Lage des Plangebietes „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ ist
dieser Aspekt als gut zu beurteilen. In Entfernungen von 3 bis 5 km befinden sich ein
Ärztehaus mit ca. 15 Arztpraxen (Westring), das Dreifaltigkeitskrankenhaus Wesseling
(Konrad-Adenauer-Straße,) mit kompletter medizinischer Versorgung und die Feuerwache
Wesseling (Kronenweg), so dass im Alarmierungsfall von einer kurzfristigen ersten Hilfe und
medizinischen Versorgung auszugehen ist.
Bauliche Schutzmöglichkeiten (z.B. Dichtigkeit des Gebäudes gegenüber stofflicher
Exposition/technische Maßnahmen)
Der überwiegende Teil der Anwesenheitszeiten potenzieller Bewohner wird auf
geschlossene Räume in den Wohngebäuden entfallen. Dies entspricht dem Ziel im Falle
eines Störfallereignisses, dass sich möglichst keine Personen im Freien aufhalten und
zunächst weitere Informationen der Sicherheitskräfte zu den Auswirkungen des Störfalls in
geschlossenen Räumen abwarten. Moderne Gebäude verfügen aufgrund der geltenden
Normen und Vorschriften im Bereich des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung über
eine hohe Luftdichtigkeit. Sie gelten daher auch als sicher bezüglich des Eintritts eines
gasförmigen Stoffes. Die Gebäude werden nach diesen aktuellen Normen und Vorschriften
errichtet. Um zusätzlich den Eintritt von belasteter Außenluft im Störfall über Fenster und
lüftungstechnische Anlagen zu vermeiden, werden ferner folgende Anforderungen bei der
baulichen Umsetzung berücksichtigt:
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 21
- Fenster mit Zwangslüftung werden möglichst vermieden. Werden Fenster mit
Zwangslüftung eingebaut, so müssen diese über ein Schließsystem verfügen, durch das die
Zuluft von Außenluft wirksam unterbunden wird.
- Zuluftanlagen für die Gebäude oder einzelne Räume müssen im Störfall abzuschalten sein,
damit die Ansaugung von Frischluft wirksam unterbunden wird.
Dieser Teilaspekt wird als überdurchschnittlich gut eingestuft. Zumindest in den
Sommermonaten ist jedoch eine erhöhte Aufenthaltsdauer in den Aufenthalts-/
Spielbereichen des geplanten Wohngebietes zu erwarten, so dass dieser Aspekt insgesamt
als durchschnittlich einzustufen ist.
Organisatorische Schutzmöglichkeiten/Eigensicherung
Frühwarnsysteme)
(z.B.
Schulung,
Information,
Im Stadtgebiet Wesseling existieren bereits verschiedene organisatorische Maßnahmen der
Stadt/Feuerwehr Wesseling und der Betreiber der Störfallanlagen, die im Alarmierungsfall
zum Einsatz kommen. Die Stadt/Feuerwehr Wesseling verfügt über ein modernes System
von Hochleistungssirenen mit der Möglichkeit von Sprachdurchsagen im gesamten
Stadtgebiet zur Alarmierung der Bevölkerung, in das auch die geplante Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ bereits vollständig eingebunden ist. Die
Stadt/Feuerwehr informiert mit einer aktuellen Broschüre zum Verhalten im Gefahrenfall
(Bedeutung der Signaltöne, Gefahrentelefon); die Broschüre ist an alle Haushalte im
Stadtgebiet Wesseling verteilt worden. Sie liegt zudem im Rathaus aus, ist auf der
Internetseite der Stadt Wesseling und der Feuerwehr direkt abrufbar und wird allen
Baugenehmigungen der Stadt Wesseling beigefügt. Auf die Stellungnahme der Feuerwehr
Wesseling als Anlage zu der Begründung wird im Einzelnen verwiesen. Die Unternehmen
der Chemie- und Mineralölindustrie im Kölner Süden haben eine Informationsbroschüre zum
richtigen Verhalten im Ereignisfall erarbeitet (Stand 3/2014), die an alle Haushalte im Kölner
Süden verteilt wurde (Broschüre gemäß § 11 Störfall-Verordnung). Die Hinweise zum
richtigen Verhalten sind mehrsprachig enthalten; es gibt Informationen zu den Unternehmen
und allen Notfall-/Gefahrentelefonen. Die Broschüre ist auf der Internetseite der Stadt
Wesseling und der Feuerwehr direkt abrufbar und wird allen Baugenehmigungen der Stadt
Wesseling beigefügt.
Bereits die bestehenden Informations- und Alarmierungsmöglichkeiten für die Wesselinger
Wohnbevölkerung sind als sehr gut einzuschätzen. Insgesamt sind die vorhandenen und
möglichen Informations- und Schulungsmöglichkeiten als überdurchschnittlich gut
einzuschätzen.
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 22
Zusammenfassung und Ergebnis zur Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche
Im Rahmen der planerischen Abwägung geht die Stadt Wesseling zunächst davon aus, dass
sowohl die maßgeblichen europarechtlichen Seveso-Vorschriften als auch § 50 BImSchG
auf die Planung Anwendung finden. Nach den gutachterlichen Untersuchungen sind
einerseits zwei Störfallbetriebe und andererseits ein schutzbedürftiges Wohngebiet betroffen.
Die Planung hält die gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände zu den
Störfallbetrieben nicht ein.
Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB sind jedoch auch die
dargestellten gewichtigen sonstigen öffentlichen, städtebaulichen und sozioökonomischen
Belange, die für die Planung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße" an dem
vorgesehenen Standort sprechen, zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung der
geplanten Regelungen, kommt die Stadt Wesseling zu dem Ergebnis, dass die
Anforderungen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen beachtet sind und die geplante Entwicklung der Wohnbebauung
„Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ auch innerhalb der angemessenen
Abstände erfolgen darf.
Kultur- und sonstige Sachgüter, Landschaft
Besonders schützenswerte Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Denkmäler sind nicht
betroffen. Das Schutzgut Landschaft ist wegen der Lage im Innenbereich von der Planung
ebenfalls nicht betroffen.
Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Der Umgang mit Abwasser und Abfällen erfolgt gemäß den bestehenden gesetzlichen
Regelungen, womit ein sachgerechter Umgang sichergestellt wird. Bei Einhaltung der
gültigen Wärmedämmstandards und durch die Verwendung moderner Heizanlagen sind
keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten.
Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Verwendung einer speziellen Energieform.
Die Eigentümer der Baugrundstücke sind frei in ihrer Entscheidung, entsprechende
Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Optimierung der Energieeffizienz vorzusehen.
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
Das Plangebiet liegt im Innenbereich, für den in Nordrhein-Westfalen keine
Landschaftspläne aufgestellt werden. Auch anderweitige landschaftspflegerische oder
naturschutzrechtliche Festlegungen bestehen nicht. Das Plangebiet befindet sich nicht
innerhalb festgesetzter Überschwemmungs- oder zum Schutz des Trinkwassers gesicherter
Gebiete.
Erhaltung der Luftqualität
Bei Überschreitungen gemäß der im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der
zugehörigen 22. Verordnung enthaltene Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe müssen
die Bezirksregierungen für die betroffenen Städten und Gemeinden Luftreinehaltepläne
aufstellen. Für Wesseling existiert kein Luftreinhalteplan. Zur Messung der Luftqualität sind
zahlreiche Messstationen über das Land verteilt. Nächstgelegen zum Wesselinger
Stadtgebiet befindet sich die Messstelle an der Friedrich-Ebert-Straße in Köln-Rodenkirchen,
Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“
Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 23
in der eine kontinuierliche Messung und Überwachung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid
(SO2), Feinstaub (PM 10 ), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO 2) und Ozon (O 3)
erfolgt. Daten von 2012 zu Folge wurden an dieser Messstelle keine Überschreitungen der
Grenzwerte festgestellt (Bericht über die Luftqualität im Jahre 2012, LANUV Fachbericht Nr.
48). Für das Plangebiet ist somit im Bestand keine nennenswerte Beeinträchtigung des
Schutzgutes Luftqualität anzunehmen. Umgekehrt sind durch die Planung keine
wesentlichen Veränderungen der Situation zu erwarten.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Planungsrelevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere
aufgrund der vorhandenen Nutzung und innerörtlichen Lage nicht zu erwarten.