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Beschlussvorlage (Begründung BP Nr. 3/127 "Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße")

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
425 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
29.08.16, 13:01
Aktualisiert
29.08.16, 13:01

Inhalt der Datei

Begründung Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Erstellt durch Planungsbüro Dittrich, Bahnhofstraße 1, 53577 Neustadt (Wied) 10.08.2016 Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 2 1. Anlass und Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Im nördlichen Teilbereich des Ortsteils Wesseling-Berzdorf befinden sich zwei unbebaute Grundstücke, die derzeit landwirtschaftlich genutzt werden. Es handelt sich zum einem um das Grundstück südlich des Akazienweges an der Kapelle und zum anderen um das länglich geschnittene Grundstück zwischen der Buchenstraße und der Langenackerstraße. Beide Grundstücke befinden sich innerhalb des Siedlungszusammenhangs und sind vollständig erschlossen. Für die Parzelle Nr. 671 liegt ein Bebauungskonzept vor, dass entsprechend den Vorgaben des für den Bereich bestehenden Bebauungsplanes 3/40 „Berzdorfer Feld“ von 1996 eine Wohnbebauung in offener Bauweise vorsieht. Für die Fläche ist eine Bebauung mit Doppelund Reihenhäusern entlang der Vochemer Straße und des Akazienweges sowie mit zwei Mehrfamilienhäusern an der Buchenstraße vorgesehen. Alle Häuser sollen in zweigeschossiger, offener Bauweise mit einem Satteldach oder Staffelgeschoss errichtet werden. Insgesamt sind in diesem Bereich circa 29 Wohneinheiten (16 davon in den Mehrfamilienhäusern) geplant. Bebauungskonzept für die Parzelle Nr. 671 vom Mai 2016 Über die Parzelle Nr. 671 am Akazienweg hinaus soll auch die Parzelle Nr. 48 zwischen Buchenstraße und Langenackerstraße mit Wohngebäuden bebaut werden, die insgesamt 18 Wohnungen aufweisen sollen. Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 3 Bebauungskonzept für die Parzelle Nr. 48 Diese Parzelle soll daher mit in den Bebauungsplan Nr. 3/127 einbezogen werden. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“ liegt innerhalb gutachterlich ermittelter Achtungsabstände von Betrieben i.S.d. §3 (5a) BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie / § 50 BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten Fassung 12/2015). Die Verträglichkeit mit Störfall-Betriebsbereichen ist grundsätzlich bei allen relevanten Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen, sofern dies nicht bereits im Rahmen der Bauleitplanung erfolgt ist. Der Bebauungsplan Nr. 3/40 wurde noch vor dem Erlass der o. g. Richtlinie rechtskräftig, daher findet diese Thematik im Bebauungsplan noch keine Berücksichtigung. Die beiden geplanten Vorhaben beinhalten insgesamt circa 47 Wohneinheiten und sind somit als ein Wohngebiet einzustufen. Wohngebiete fallen unter die Regelungen der Seveso-III-Richtlinie. Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Seveso-IIIRichtlinie ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Städtebauliche Gründe, vor allem der Leitsatz der Innenentwicklung, sprechen für die Entwicklung des Plangebietes zu einem Wohnstandort. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet umfasst ca. 7.830 qm. Es umfasst die Flurstücke 48 (teilweise), 298 und 671 (teilweise) sowie 984 (Buchenstraße, teilweise), Flur 2, Gemarkung Berzdorf. Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 4 3. Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren Der Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die für die Anwendung des § 13a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von maximal 20.000 qm zulässiger Grundfläche wird deutlich unterschritten; das Plangebiet weist insgesamt eine Größe von ca. 7.830 qm auf. Die zulässige Grundfläche beträgt etwa 3.132 qm (40 % der Wohnbaufläche). Das Verfahren kann angewendet werden „für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (§ 13a Abs. 1 BauGB). Gemäß dem Muster-Einführungserlass zur Baugesetzbuchnovelle von 2007 (BauGBÄndG 2007 – Mustererlass) zählt die Aufstellung eines Bebauungsplanes innerhalb des Siedlungsbereiches als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ und kann somit Gegenstand des beschleunigten Verfahrens sein. Die für die Anwendung dieses Verfahrens vorgegebene Obergrenze von 20.000 m2 zulässiger Grundfläche wird deutlich unterschritten. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 BauGB sind erfüllt, da kein Baurecht für ein Vorhaben begründet wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Ferner befindet sich im näheren Umfeld des Plangebietes kein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung („Flora-Fauna-Habitat-Gebiet FFH-Gebiet“), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind. Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten im beschleunigten Verfahren die Regelungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend. Im Hinblick auf die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gilt daher folgendes: • • • es kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange abgesehen werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) es kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Offenlage durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) es kann den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) Wie im vereinfachten Verfahren ist auch im beschleunigten Verfahren die Durchführung einer Umweltprüfung bzw. die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Auch auf eine zusammenfassende Erklärung und Informationen zum Vorhandensein von umweltbezogenen Informationen kann verzichtet werden. Ebenso entfällt die Überwachung der Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes. Zudem gelten Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass keine naturschutzrechtlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen erforderlich werden. Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 5 4. Beschreibung des Plangebietes im Bestand Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich als Acker genutzt, wie die nachfolgenden Abbildungen zeigen. Luftbild (Quelle Geoportal NRW) Ackerflächen und Vochemer Straße Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 6 Ackerflächen, Akazienweg und Kapelle Ackerflächen, Kapellenvorplatz und Buchenstraße Die westlich angrenzende Erschließungsstraße (Vochemer Straße) ist vollständig ausgebaut. Bei der nördlichen Erschließungsstraße (Akazienweg) fehlt der Teil des Gehweges, der noch zur Ackerparzelle gehört. Die östliche Erschließung (Buchenstraße) besteht nur aus einem bituminös befestigten Weg. Dort ragt ebenfalls die Ackernutzung noch in den geplanten Ausbaubereich der Straße. Die Langenackerstraße im Osten des Plangebietes ist vollständig ausgebaut. Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 7 5. Bestehendes Planungsrecht und übergeordnete Vorgaben Der Bebauungsplan 3/40 „Berzdorfer Feld“ von 1996 liegt im Nordwesten des Ortsteiles Berzdorf und schafft die Voraussetzungen für ein verträgliches Nebeneinander gewerblich/industriell zu nutzender Flächen im Westen des Plangebietes und unmittelbar im Osten angrenzender überwiegend dem Wohnen dienenden Flächen. geplante Wohnbebauung, festgesetzt als Allgemeines Wohngebiet Planzeichnung von 1996 Für den westlichen Bereich des neuen Bebauungsplanes 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“ setzt der Bebauungsplan von 1996 ein Allgemeines Wohngebiet fest. In der Planzeichnung sind zudem folgende Festsetzungen enthalten. • • • • • • zwei Vollgeschosse offene Bauweise Grundflächenzahl 0,4 Geschossflächenzahl 0,8 Traufhöhe 66,70 m üNN Firsthöhe 70,80 m üNN Der rechtskräftige Bebauungsplan beinhaltet noch keine Bewältigung der Seveso-IIIThematik und kann daher nicht als Planungsgrundlage für ein Wohngebiet in geplanter Größe (insgesamt ca. 60 Wohneinheiten) herangezogen werden. Die Parzelle Nr. 48 liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Plangebiet liegt innerhalb gutachterlich ermittelter Achtungsabstände von Betrieben i.S.d. §3 (5a) BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie / § 50 BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten Fassung 12/2015). Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling weist das Plangebiet als Wohnbauflächen aus. Der Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/ Buchenstraße/Langenackerstraße“ steht damit im Einklang, so dass die Bebauungsplanänderung gemäß § 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 8 6. Begründung der Zeichnerischen und Textlichen Festsetzungen Zeichnerische Festsetzungen In der Planzeichnung sind die Bauflächen als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festgesetzt. Zusätzlich befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Teil der Buchenstraße, die als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wird. Die Straßenbegrenzungslinien sind von Norden her in den Planbereich verlängert und beziehen auch Teilflächen der Parzellen Nr. 48 und 671 in die öffentliche Verkehrsfläche mit ein, die bei einem Ausbau der Buchenstraße Teil des öffentlichen Straßenraums werden sollen. Auf den Bauflächen sind zudem Baugrenzen festgesetzt, die die Platzierung der Gebäude vorgeben. Die Baugrenzen orientieren sich an den vorliegenden Bebauungskonzepten und gewähren den in den Konzepten enthaltenen Gebäuden einen angemessenen Platzierungsspielraum. Auf der westlichen Baufläche sind zudem Flächen für Garagen und Carports festgesetzt, die sich ebenfalls an dem vorliegenden Bebauungskonzept orientieren. In der Planzeichnung sind in der Nutzungsschablone neben der Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiete auch die Zahl der Vollgeschosse (max. 2), die Bauweise (offen), die Grundflächenzahl (0,4), die Geschossflächenzahl (0,8) sowie Trauf- und Firsthöhe festgesetzt. Bis auf die Trauf- und Firsthöhe wurden alle Festsetzungen aus dem Bebauungsplan von 1996 übernommen und auch auf die Parzelle Nr. 48 übertragen. Traufund Firsthöhe sind festgesetzt als maximale Höhe über NN. Die festgesetzten Höhen entsprechen einer Traufhöhe von ca. 6,5 m und einer Firsthöhe von ca. 10,0 m über dem tatsächlichen Geländeniveau. Damit wird die Höhe der Gebäude in Relation zur umliegenden Bebauung definiert und festgesetzt. Die Höhen orientieren sich ebenfalls an den Vorgaben des Bebauungsplanes von 1996 und runden diese angemessen für eine moderne und zeitgemäße Bebauung mit Staffelgeschoss auf. Textliche Festsetzungen Im Bebauungsplan von 1996 sind bezogen auf die Wohnbebauung nur textliche Vorgaben zur wasserdurchlässigen Befestigung von Hauszugänge, Stellplätze und Zufahrten sowie zu Baumpflanzungen enthalten, die weiterhin gelten sollen und gleichlautend übernommen werden. Ergänzende Festsetzungen werden nur zur Beachtung des Artikels 13 der Seveso-IIIRichtlinie (RL 2012/18/EU) getroffen. Um den Eintritt von belasteter Außenluft im Störfall über Fenster und lüftungstechnische Anlagen zu vermeiden, müssen daher Fenster mit Zwangslüftung über Schließsysteme verfügen, die bei Störfällen eine Zuführung von Außenluft ausschließen. Zuluftanlagen müssen im Störfall abschaltbar sein. Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 9 7. Auswirkungen auf die Umwelt Im beschleunigten Verfahren entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und zur Beschreibung der Umweltauswirkungen in Form eines Umweltberichtes. Dies entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführte Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße" setzt für die Bauflächen eine Grundflächenzahl von 0,4 als Maß der baulichen Nutzung fest. Diese Grenze bleibt gegenüber dem bisher geltenden Bebauungsplan 3/40 „Berzdorfer Feld“ von 1996 unverändert und damit auch das Ausmaß potenzieller und zulässiger Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft. Das gilt auch für die Parzelle Nr. 48, bei der nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BauNVO bisher ebenfalls eine GRZ von 0,4 anzusetzen wäre. Im Folgenden werden die Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die zu erwartenden Auswirkungen auf diese kurz beschrieben. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet selbst oder der Umgebung nicht vorhanden und werden daher durch die Planung weder direkt noch indirekt tangiert. Das Plangebiet liegt innerhalb der bebauten Ortslage. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Die Parzellen Nr. 48 und 671 werden derzeit (Sommer 2016) als Getreideacker genutzt. Neben dem kultivieren Getreide befinden sich nur wenige Wildkräuter auf den Flächen. Da die Vegetation von Ackerflächen im Rahmen der Nutzung regelmäßig abgeerntet und völlig zerstört wird, gleichzeitige durch die geringe Flächengröße und isolierte Lage auch als Lebensraum für ackerbewohnende Tierarten nur wenig geeignet ist, hat das Plangebiet eine geringe ökologische Wertigkeit im Hinblick auf Tiere, Pflanzen und eine biologische Vielfalt. Die Parzelle 298 wird als Grünfläche regelmäßig gemäht und besteht im Wesentlichen aus den typischen Gräsern einer intensiv gepflegten Wiesenfläche. Eine gutachterliche artenschutzrechtliche Bewertung erfolgt im weiteren Verfahren. Boden und Grundwasser Bei den Schutzgütern Boden und Grundwasser, deren Funktionalität durch die Überbauung bzw. Versiegelung von Flächen berührt werden kann, sind keine relevanten Beeinträchtigungen zu erwarten, die der Planung entgegenstehen. Für das Gelände besteht bereits Baurecht aus dem Bebauungsplan von 1996 bzw. nach § 34 BauGB, das entsprechende Eingriffe in Boden und Wasserhaushalt zulässt. Das zulässige Maß potenzieller Eingriffe und Auswirkungen bleibt unverändert. Der Umgang mit Niederschlagswasser wird im weiteren Verfahren geprüft und geregelt. Luft und Klima Aufgrund der vorhandenen Nutzung, der Lage innerhalb des Siedlungsbereiches und der geringen Größe erfüllt das Plangebiet keine nennenswerten, für die Schutzgüter Luft und (Lokal-)Klima bedeutsamen Funktionen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 10 Mensch, Gesundheit und Bevölkerung Nähe zu Störfallbetriebsbereichen Die Stadt Wesseling hat die europarechtlichen Seveso-Vorschriften und § 50 Satz 1 BImSchG, soweit er Artikel 12 Abs. 1 SEVESO-II-Richtlinie umsetzt, an eine rechtmäßige gemeindliche Bauleitplanung zu beachten. Nach Artikel 12 Abs. 1 SEVESO-II-Richtlinie sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie (a) die Ansiedlung neuer Betriebe, (b) Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie und (c) neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie zum Beispiel Verkehrswege, Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr oder Wohngebiete, wenn diese Ansiedlungen oder Maßnahmen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern und die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (soweit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und bei bestehenden Betrieben zusätzlich technische Maßnahmen nach Artikel 5 SEVESO-II-Richtlinie ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. § 50 Satz 1 BImSchG besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikel 3 Abs. 5 der SEVESOII-Richtlinie in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude soweit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG hat der Bundesgesetzgeber zur Umsetzung des Artikels 12 Abs. 1 der SEVESO-II-Richtlinie durch das 5. Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 19.10.1998 geändert. Infolge dessen ist § 50 Satz 1 BImSchG gegebenenfalls richtlinienkonform auszulegen, sodass sich aus Artikel 12 Abs. 1 der SEVESO-II-Richtlinie keine über § 50 Satz 1 BImSchG hinausgehenden Anforderungen ergeben (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.01.2013 – 4 B 15.10 –). Ferner haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 69/82/EG des Rates beschlossen (SEVESO-III-Richtlinie). Diese Richtlinie ist am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Artikel 33) und sie sieht vor, dass die Richtlinie 96/82/EG mit Wirkung vom 01.06.2015 aufgehoben wird. Die Mitgliedstaaten erlassen nach Artikel 31 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31.05.2015 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 01.06.2015 an. Sowohl Artikel 12 Abs. 1 SEVESO-II-Richtlinie – und entsprechend Artikel 13 SEVESO-III-Richtlinie – als auch § 50 Satz 1 BImSchG sind auf die vorliegende Bauleitplanung anwendbar. Es sind einerseits Betriebe betroffen, bei denen es sich um Störfallbetriebe, die unter die genannten Richtlinien und § 50 Satz 1 BImSchG fallen. Bei der Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ handelt es sich um ein Wohngebiet, das Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 11 zwar nicht das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern jedoch Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnte. Die vorliegende Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ stellt auch eine raumbedeutsame Planung im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG dar, der aus Gründen der richtlinienkonformen Auslegung weit auszulegen ist. Bebauungspläne dürften generalisierend als raumbedeutsam zu qualifizieren sein (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.03.2015 – 4 C 1566/12.N; BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 – 4 CN 3.11 -). Der Begriff des angemessenen Abstandes ist zwar ein unbestimmter, aber an Hand störfallspezifischer Faktoren technisch fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Welcher Abstand „angemessen“ ist, ist weder im Unionsrecht noch im innerstaatlichen Recht geregelt. Im Falle der Planung eines Wohngebietes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes sind der Anstieg des Unfallrisikos und die Verschlimmerung der Unfallfolgen zu bewerten. Das erfordert eine Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller anderen in jedem Einzelfall relevanten (störfall-)“spezifischen Faktoren“, die je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete unterschiedlich ausfallen können. Dies wird in aller Regel nicht ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich sein. Als störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Einzelfall relevant sein können, sind die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der geplanten Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit dem Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können, zu berücksichtigen. Diese Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner vorhabenbedingte Veränderungen, etwa die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen. Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos und zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein. Dabei kommen auch Maßnahmen außerhalb des Bereich des Störfallbetriebes in Betracht, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über die Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden können. Im Hinblick auf sonstige – nicht störfallspezifische – Belange unterliegt der angemessene Abstand demgegenüber keiner Relativierung. Insbesondere haben „sozioökonomische“ Faktoren, die für die Realisierung des heranrückenden Vorhabens sprechen, bei der Festsetzung des „angemessenen“ Abstandes außer Betracht zu bleiben. Derartige Faktoren sind erst bei der planerischen Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob eine unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten schutzwürdige Planung auch innerhalb des allein unter störfallspezifischen Gesichtspunkten angemessenen Abstandes erfolgen soll. Das Plangebiet „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ liegt im Einwirkungsbereich von Störfallanlagen i.S.d. europarechtlichen Seveso-Vorschriften. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln hat die Stadt Wesseling die TÜV Nord Systems GmbH (TÜV Nord) im Juni 2013 mit der Erarbeitung eines gesamtstädtischen Gutachtens zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. der Seveso-II-Richtlinie (heute Seveso-III-RL) beauftragt. Das TÜVGutachten liegt der Stadt Wesseling seit Dezember 2015 vor. Der TÜV Nord hat im Stadtgebiet Wesseling sieben Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BImSchG untersucht; dabei wurden in Zusammenarbeit mit der BR Köln und den Unternehmen die maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 12 Gefahrenpotenziale der Anlagen bestimmt und die ihnen zuzuweisenden angemessenen Abstände ermittelt. Von hoher Relevanz für die künftige Stadtentwicklung von Wesselings sind die gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche der Unternehmen Evonik Degussa GmbH (Evonik) und der Thermischen Rückstandsverwertung GmbH & Co. KG (TRV). Die ermittelten angemessenen Abstände betragen bei Evonik für den Referenzstoff Acrolein 2.750 m und bei TRV, ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein, 2.400 m (TÜV-Gutachten, Kapitel 4.3, 4.4). Auf Grund der industriell geprägten Stadtentwicklung Wesselings und der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen Stadt und Großindustrie überdecken die angemessenen Abstände von 2.750 m bzw. 2.400 m weite Teile des Stadtgebietes und insbesondere die Innenstadt Wesseling (TÜV-Gutachten, Kapitel 4.3, 4.4, 5). Da der gutachterlich ermittelte angemessene Abstand hier nicht eingehalten ist, bleibt zu prüfen, ob unter Berücksichtigung sonstiger – nicht störfallspezifischer – Belange, insbesondere „sozioökonomischer“ Faktoren, die für eine Realisierung sprechen, die schutzwürdige Planung innerhalb des angemessen Abstands erfolgen kann und soll. Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche Nach den vorherigen Ausführungen ist in der räumlichen Planung dafür zu sorgen, dass langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, zwischen den unter diese Richtlinie fallenden schutzwürdigen Nutzungen und Betriebsbereichen angemessene Abstände zu wahren, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt. Mit den europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie § 50 BImSchG soll eine sukzessive Entwicklung, insbesondere ein weiteres Heranrücken, von schutzwürdigen Nutzungen in Richtung Störfallunternehmen verhindert werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.11.2011, C-53/10 und BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) geht im Falle historisch gewachsener Gemengelagen wie in Wesseling nicht von einem absoluten „Verschlechterungsverbot“ aus. Es wird ausgeführt, dass „den kommunalen Planungsträgern im Rahmen der planerischen Abwägung ein Wertungsspielraum zukomme, so dass unter Berücksichtigung von sozioökonomischen Belangen eine städtebauliche Entwicklung auch innerhalb der angemessenen Abstände ermöglicht werden könne“. Für die künftige Innenstadtentwicklung und geplante Entwicklungen von schutzwürdigen Nutzungen im Einzelfall, wie bei der vorliegenden Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“, ist nach Rechtsprechung des BVerwG die Durchführung verschiedener Prüfschritte sowie eine Abwägung der planenden Kommune erforderlich. Im Rahmen des Abwägungsgebots nach § 1 (7) BauGB ist zu gewährleisten, dass die Risiken einer geplanten Neuansiedlung von schutzwürdigen Nutzungen innerhalb angemessener Abstände bei der planerischen Abwägung der störfallrelevanten, städtebaulichen und sozioökonomischen Belange sachgerecht gewürdigt werden. Nachfolgende städtebauliche und sozioökonomische Belange können in die Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB eingestellt werden und sprechen für die geplante Entwicklung der Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ innerhalb der angemessenen Abstände: (1) Historisch gewachsene Gemengelage Stadt-Industrie Innenstadtentwicklung. Gesamtperspektive Wesseling: und Strategie zur Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 13 - Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile und Siedlungsstrukturen - Erhaltung, Entwicklung und Aufwertung zentraler Versorgungsbereiche öffentlicher/privater Infrastruktureinrichtungen (Daseinsvorsorge) sowie - Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, der Schaffung/Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung sowie der Bevölkerungsentwicklung - Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung (z.B. Versorgung mit Kindergärten, Schulen), Belange des Bildungswesens (weiterführende Schulen) - Belange der Wirtschaft und ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung - Masterplan Einzelhandel als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 (6) Nr. 11 BauGB (beschlossenes Entwicklungskonzept) - Fortsetzung der Gesamtperspektive Wesseling mit der Neugestaltung und Aufwertung der Innenstadt (Fußgängerzonen/Platzräume/Bahnhofsumfeld) und der funktionalen Stärkung der Innenstadt als Einkaufsstandort im Rahmen des Programms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ (beschlossenes Stadterneuerungsgebiet gemäß § 171b BauGB) Wesselings Stadtentwicklung ist seit Ende des 19. Jahrhunderts eng mit der Entwicklung der chemischen und petrochemischen Industrie verbunden. Heute wird der Standort Wesseling durch die Unternehmen Evonik Degussa GmbH und Lyondell Basell Polyolefine GmbH im Norden sowie durch die Shell Deutschland Oil GmbH, Rheinland Raffinerie im Süden geprägt. Die im Wesentlichen mit der Industrieansiedlung erfolgte Stadtentwicklung hat sich bis etwa 1970, auch auf Grund der räumlichen Einschränkung durch den Rhein im Osten, auf die zwischen den Industriebereichen liegenden Siedlungsflächen konzentriert. Über die Jahrzehnte hinweg ist eine Gemengelage entstanden, die durch ein dichtes Nebeneinander von Industriebetrieben, Wohngebieten und innerstädtischen Bereichen geprägt ist. Die Stadt Wesseling ist zu einem Mittelzentrum im Ballungsraum Köln-Bonn mit ca. 37.000 Einwohnern herangewachsen. Die Innenstadt Wesselings, mit allen für ein Mittelzentrum wichtigen Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Einkaufs-, Kultur-, Freizeitangebote; soziale/gesundheitliche Versorgung; Gemeinbedarfs-/Bildungseinrichtungen etc.) hat sich ebenfalls in Rheinnähe, zwischen den Betriebsbereichen, entwickelt. Auf Grund der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen Stadt und Großindustrie überdecken die angemessenen Abstände von 2.750 m bzw. 2.400 m weite Teile des Stadtgebietes und insbesondere die gesamte Innenstadt Wesselings (TÜV-Gutachten, Kapitel 4.3, 4.4, 5). Innerhalb der angemessenen Abstände befinden sich etliche Wohngebiete sowie der zentrale Innenstadtbereich mit zahlreichen Einkaufs-, Versorgungsund Infrastruktureinrichtungen (u.a. Schulzentrum/Dreifaltigkeitskrankenhaus) mit mittelzentraler Funktion. Zudem befinden sich 2 Haltepunkte der Stadtbahnlinie 16 (Wesseling-Nord und Zentrum) sowie die Stadtbahntrasse selbst und der Rheinradweg innerhalb der angemessenen Abstände. Diese Bestandsnutzungen sind als schutzwürdige Gebiete und Nutzungen im Sinne der europarechtlichen Seveso-Vorschriften und des § 50 BImSchG zu bewerten. So befinden sich z.B. Wohngebiete (kleinteilige Strukturen und Geschosswohnungsbau) in Entfernungen ab etwa 500 m zu den Betriebsbereichen Evonik/TRV, öffentlich genutzte Gebäude wie z.B. das Schulzentrum Wesseling, Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 14 Grundschulen, das Rathaus und das Dreifaltigkeitskrankenhaus in Entfernungen von 800 m 1.500 m zu den Betriebsbereichen Evonik/TRV sowie die Fußgängerzone mit zahlreichen groß- und kleinflächigen Einkaufs-/Versorgungseinrichtungen in Entfernungen von 1.200 m1.500 m zum Betriebsbereich Evonik. Anhand einer groben Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit etwa 28.000 Einwohnern zu beziffern ist. Diese gewachsene Gemengelage lässt sich weder mittel- noch langfristig grundsätzlich auflösen, da weder die Verlagerung einer kompletten Innenstadt noch die der abstandsrelevanten großflächigen Betriebsbereiche realisierbar ist. In Anbetracht der Bestandssituation ist eine tragfähige Konzeption erforderlich, um den Anforderungen der europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie des § 50 BImSchG innerhalb der vorhandenen Siedlungsstrukturen langfristig gerecht zu werden. Würden die angemessenen Abstände im Fall Wesselings in der Form interpretiert, dass eine Ansiedlung schutzwürdiger Gebiete und Nutzungen i.S.d. Art. 13 Seveso-III-RL künftig nicht mehr innerhalb der angemessenen Abstände realisiert werden könnte, so würde dies einem vollständigen Stillstand der innerstädtischen Entwicklung Wesselings gleich kommen. Eine solche Interpretation kann jedoch nicht im Sinne des Richtliniengebers sein; wie erläutert, wurde dies in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) dahingehend klargestellt, dass angemessene Abstände kein generelles „Verschlechterungsverbot“ sprich „Entwicklungsverbot“ darstellen, sondern einer sachgerechten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung zugänglich sind. Bezieht man zudem die Zielsetzung des Art. 13 Seveso-III-RL in die Überlegungen ein, dass vorrangig ein engeres Heranrücken von schutzwürdigen Nutzungen an Störfallbetriebe zukünftig vermieden und die Schaffung neuer Gemengelagen verhindert werden soll, so ist festzustellen, dass mit der Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ keinesfalls von einem weiteren Heranrücken schutzwürdiger Gebiete/Nutzungen an die Betriebsbereiche Evonik/TRV auszugehen ist. Das Plangebiet „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ befindet sich in einer Entfernung von etwa 1.900 m bzw. 1.000 m zu den Betriebsbereichen der Evonik/TRV. Den höchstrichterlichen Vorgaben, dass durch die Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ vorhandene Abstände (die sogenannte „Nicht-Heranrückenslinie“) gewahrt werden müssen und keine neuen Gemengelagen entstehen dürfen, wird in vollem Umfang entsprochen. Die geplante Entwicklung der Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ stellt eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung eines bisher nicht genutzten innerstädtischen Potenzials dar, für das es bereits seit 1996 einen Bebauungsplan gibt, der eine Wohnbaunutzung zulässt. Die Mobilisierung innerstädtischer Flächen für die bauliche Entwicklung von Wohn-, Misch–, Kern- oder Sondergebieten ist gerade im Verdichtungsraum Rheinschiene von hoher landes- und stadtpolitischer Bedeutung. Wäre dies nicht mehr möglich, so wäre eine zukunftsfähige Innenstadtentwicklung Wesselings zunichte gemacht; die Stadtentwicklung wäre damit auf den „Bestandsschutz“ reduziert, was sich erheblich und sehr nachteilig auf die künftige Erfüllung der Daseinsvorsorgepflicht und Attraktivität des Mittelzentrums und Wohnstandorts Wesseling auswirken würde. Um den vorab dargestellten Belangen der Erhaltung und Fortentwicklung der vorhandenen Siedlungsstrukturen sowie der Stärkung und Aufwertung des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt auch künftig Rechnung tragen zu können, ist aus Sicht der Stadt Wesseling eine angemessene Weiterentwicklung und Ansiedlung schutzwürdiger Nutzungen auch innerhalb der angemessenen Abstände notwendig. Die vorhandenen städtischen Nutzungs- und Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 15 Bebauungsstrukturen müssen sich, unter Berücksichtigung der langfristigen Anforderungen der europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie des § 50 BImSchG städtebaulich sinnvoll und mit den Betriebsbereichen verträglich weiterentwickeln können. Werden die vorgenannten Ausführungen mit der Gewährleistung einer zukunftsfähigen Stadt- und Innenstadtentwicklung, der Sicherung der Daseinsversorge für die Wesselinger Bevölkerung und der Stärkung und Attraktivierung des Mittelzentrums Wesseling als Wohn- und Einkaufsstandort als wesentliche städtebauliche und sozioökonomische Belange in die Abwägung nach § 1 (7) BauGB eingestellt, so kommt diesen bereits ein genügendes Gewicht zu, um die bauleitplanerische Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ innerhalb der angemessenen Abstände zu rechtfertigen. (2) Landesentwicklungsplan NRW (Entwurf)– Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung der Siedlungsbereiche, die Konzentration der Stadtentwicklung an ÖPNV-/SPNV-Knotenpunkten sowie städtebauliche Grundsätze und Belange der §§ 1,1a BauGB Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat im Juni 2013 das Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans NRW eingeleitet. Auf Grund zahlreicher Stellungnahmen wurde der LEP-Entwurf überarbeitet, das zweite Beteiligungsverfahren wurde am 15. Oktober 2015 eingeleitet (Fristablauf 15. Januar 2016). Der überarbeitete Entwurf des LEP NRW umfasst künftige verbindliche Ziele und abwägungsrelevante Grundsätze der Raumordnung, darunter neue Ziele/Grundsätze zur flächensparenden und bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung, zum generellen Vorrang der Innenentwicklung, zur räumlichen Anordnung/Konzentration neuer Siedlungsflächen sowie zur Freiraumsicherung: Kapitel 6 - Siedlungsraum; flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung; Schwerpunkt - Vorrang der Innenentwicklung und Erhaltung/qualitative Sicherung gewachsener Siedlungsstrukturen - LEP-Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung (verbindliches Ziel 6.1-1) - LEP-Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung (Grundsatz 6.1-6) - LEP-Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen (Grundsatz 6.1-8) - LEP-Grundsatz Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche (Grundsatz 6.2-1) - LEP-Grundsatz Nutzung des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs (Grundsatz 6.2-2) Kapitel 8 - Verkehr; Abstimmung der siedlungsräumlichen und verkehrsinfrastrukturellen Planungen - LEP-Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung (Grundsatz 8.1-1) - Belange des Personenverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs/nicht motorisierten Verkehrs unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung/Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung (Stadt der kurzen Wege) - Konzentration der Siedlungsentwicklung an Haltestellen des SPNV-/ÖPNV Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 16 - §§ 1,1a BauGB Nachhaltige, flächenschonende und umweltschützende Stadtentwicklung; Vorrang der Innenentwicklung, Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung von Brachflächen Die künftigen verbindlichen Ziele der Raumordnung sind in der Bauleitplanung von den Kommunen umzusetzen und keiner Abwägung zugänglich. Die Grundsätze der Raumordnung sind, wie die in §§ 1,1a BauGB enthaltenen Grundsätze der Bauleitplanung, zu berücksichtigen und in die planerische Abwägung der Kommunen einzustellen. Die konkretisieren künftigen Ziele der Landesplanung sind derzeit als Grundsätze der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Stadt Wesseling hat eine Stellungnahme zum LEP-Entwurf abgegeben, die insbesondere die zu erwartende Konfliktlage in Wesseling auf Grund der im LEP-Entwurf vorgegebenen Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf den Innenbereich und SPNV/ÖPNV- Knoten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Seveso-II-RL (jetzt Seveso-III-RL) thematisiert. Die Stadt Wesseling setzt seit vielen Jahren den Schwerpunkt ihrer Stadtentwicklungsplanung auf die Nachverdichtung von Siedlungsbereichen und die Mobilisierung mindergenutzter Innenbereichsflächen. Die Nachverdichtung und Bebauung dieser Flächen steht im Einklang mit den vorgenannten, im Rahmen der Bauleitplanung umzusetzenden Zielen/Grundsätzen der Raumordnung und würde der Stadt Wesseling eine zukunftsfähige Stadtentwicklung ermöglichen. Auf Grund der Ergebnisse des TÜVGutachtens ist festzustellen, dass diese innerstädtisch bedeutsamen Entwicklungsflächen ausnahmslos innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche der Unternehmen Evonik Degussa GmbH (Evonik) und der Thermischen Rückstandsverwertung GmbH & Co. KG (TRV) liegen. Die ermittelten angemessenen Abstände betragen bei Evonik für den Referenzstoff Acrolein 2.750 m und bei der TRV, ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein, 2.400 m (TÜV-Gutachten, Kapitel 4.3, 4.4). Die künftigen Vorgaben der Landesplanung und des Störfallrechts führen im Falle der Stadt Wesseling zu einem erheblichen Zielkonflikt. Dieser Sachverhalt erfordert eine sachgerechte Prüfung und Abwägung im Einzelfall, ob die landesplanerisch und städtebaulich sinnvolle Weiterentwicklung innerstädtischer Siedlungsstrukturen mit den Vorgaben zum Schutz vor schweren Unfällen und des Trennungsgrundsatzes vereinbar ist oder ob die angestrebte Siedlungsentwicklung hierdurch beeinträchtigt bzw. gar in Frage gestellt werden könnte. Würde man davon ausgehen müssen, dass die Bebauung und Nachverdichtung dieser innerstädtischen Flächenpotenziale aus Gründen des Art. 13 Seveso-III-RL/§ 50 BImSchG zukünftig nicht möglich wäre, so müsste die Stadt Wesseling über die relativ begrenzten, im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen in Urfeld bzw. im Süden Keldenichs hinaus, in entsprechender Größenordnung Außenbereichsflächen zur Schaffung neuer Baugebiete (Ausweisung neuer Wohn-/Mischgebiete bzw. Sondergebiete für Einzelhandelsvorhaben) in Anspruch nehmen und bauleitplanerisch entwickeln. Im derzeitigen Flächennutzungsplan sind in Urfeld außerhalb der angemessenen Abstände lediglich kleinteilige Wohnbauflächen bzw. gemischte Bauflächen (Waldsiedlung, südliche Urfelder Straße, Frankenstraße) dargestellt; im Süden Keldenichs sind lediglich die bereits in Entwicklung befindliche Wohnbaufläche Eichholz (2. Bauabschnitt) sowie zwei kleinteilige Flächen (Amselweg, An der Elsmaar) als Wohnbaupotenziale außerhalb der angemessenen Abstände dargestellt. Zum einen wäre die Erschließung von zusätzlichen, für eine zukunftsfähige Stadtentwicklung notwendigen Außenbereichsflächen mit den zu Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 17 beachtenden Zielen bzw. abwägungsrelevanten Grundsätzen der Raumordnung kaum vereinbar, so dass entsprechende Bauleitplanungen der Stadt Wesseling kaum Aussichten auf Bestätigung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) hätten und demzufolge weder Genehmigungen noch Rechtskraft erhalten könnten. Zum anderen ist die Ansiedlung sowohl von wohngebietsbezogenen Vorhaben (Kindergärten, Schulen, Sportanlagen etc.) als auch von innenstadtrelevanten Nutzungen (Einzelhandels-, Freizeit-, Kultureinrichtungen; Wohnen in der Stadt etc.) außerhalb vorhandener Wohngebiete und Stadtstrukturen städtebaulich wenig sinnvoll. Die Zuordnung von Kindergärten/Grundschulen zu Wohngebieten ist jedoch notwendig, um den Belangen der Erhaltung/qualitativen Sicherung gewachsener Siedlungsstrukturen und der „Stadt der kurzen Wege“ (Verkehrsvermeidung/Optimierung der Nutzungsmischung) gerecht zu werden. Eine mittel- bis langfristige Verlegung der Wesselinger Innenstadt ist nicht realisierbar; in Anbetracht der geringen Größe des Mittelzentrums Wesseling wäre auch die Etablierung einer „zweiten Innenstadt“ außerhalb der angemessenen Abstände, d.h. an der Peripherie der Stadt, weder wirtschaftlich tragfähig noch städtebaulich-funktional vertretbar. Weiterhin würde die „Verlegung der Innenstadt“ den landesplanerischen Zielen und Grundsätzen zur Steuerung großflächiger Einzelhandelsvorhaben (Konzentration in zentralen Versorgungsbereichen/Innenstadt) und zur Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf SPNV-Knotenpunkte zuwiderlaufen; entsprechende Bauleitplanungen der Stadt Wesseling hätten kaum Aussicht auf landesplanerische Bestätigung und Genehmigung. Durch diese Konfliktlage würde die Stadtentwicklung Wesselings erheblich beeinträchtigt bzw. unmöglich gemacht, so dass die Stadt Wesseling ihrer Funktion als Mittelzentrum und Wohnstandort in der Region nicht mehr gerecht werden und ihre kommunalen Aufgaben der Daseinsvorsorge kaum noch wahrnehmen könnte. Diese Situation würde die Stadt Wesseling im regionalen Wettbewerb erheblich benachteiligen und wäre weder mit dem grundgesetzlichen Selbstverwaltungsrecht noch mit der Planungshoheit der Kommune vereinbar. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.11.2011, C-53/10 und BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) sind im Rahmen der Bauleitplanung die störfallrechtlichen Belange in die Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gemäß § 1 (7) BauGB einzustellen. Neben diesen Belangen sind jedoch auch städtebauliche und sozioökonomische Belange, die für die spezifische Bauleitplanung relevant sind, entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht einzustellen. Werden die vorgenannten Ausführungen mit der Gewährleistung einer zukunftsfähigen Stadt- und Innenstadtentwicklung, der Sicherung der Daseinsversorge und mittelzentralen Versorgungsfunktion sowie dem grundgesetzlich gegebenen, kommunalen Selbstverwaltungsrecht als wesentliche städtebauliche und sozioökonomische Belange in die Abwägung nach § 1 (7) BauGB eingestellt, so kommt auch diesen ein genügendes Gewicht zu, um die bauleitplanerische Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ innerhalb der angemessenen Abstände zu rechtfertigen. (3) Beurteilung der Verträglichkeit der geplanten Entwicklung der Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV Die bauleitplanerische Entwicklung eines Wohngebietes fällt in den Anwendungsbereich der europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie des § 50 BImSchG. Bei der geplanten Realisierung einer Wohnbebauung mit bis zu 47 Wohneinheiten (ca. 80-120 Einwohner) handelt es sich um eine schutzwürdige Nutzung im Sinne der Seveso-III-RL. Den Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 18 höchstrichterlichen Vorgaben, dass durch die Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“ kein engeres Heranrücken schutzwürdiger Nutzungen an die Betriebsbereiche erfolgen und keine erstmalige Gemengelage entstehen darf, wird in vollem Umfang entsprochen. Die ermittelten angemessenen Abstände betragen bei Evonik für den Referenzstoff Acrolein 2.750 m und bei der TRV, ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein, 2.400 m (TÜVGutachten, Kapitel 4.3, 4.4). Auf Grund der industriell geprägten Stadtentwicklung Wesselings und der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen Stadt und Großindustrie überdecken die angemessenen Abstände von 2.750 m bzw. 2.400 m weite Teile des Stadtgebietes und insbesondere die Innenstadt Wesseling (TÜV-Gutachten, Kapitel 4.3, 4.4, 5). Zwischen dem Plangebiet „Akazienweg/Buchenstraße/ Langenackerstraße“ und den Betriebsbereichen der Evonik/TRV befinden sich Wohngebiete. Diese Bestandsnutzungen sind insgesamt als schutzwürdig im Sinne der Seveso-III-RL zu beurteilen; sie befinden sich in Entfernungen ab 500 m zu den Betriebsbereichen Evonik/TRV. Störfallspezifische anlagenspezifische Faktoren Hinsichtlich der detaillierten Beschreibung der relevanten Betriebsbereiche/Störfallanlagen der Evonik/TRV, der Stoff- und Gefahrenpotenziale und der anlagenspezifischen Faktoren und Grundlagen für die Ermittlung der angemessenen Abstände wird auf das TÜVGutachten verwiesen (Fassung Dezember 2015). Die sehr großen angemessenen Abstände sowohl beim Betriebsbereich Evonik (2.750 m) als auch beim Betriebsbereich TRV (2.400 m) beruhen auf dem Referenzstoff Acrolein. Nach den Ausführungen des TÜV-Gutachtens wird Acrolein weltweit nur in sehr wenigen Anlagen eingesetzt; der Stoff stellt im Betriebsbereich Evonik Wesseling jedoch einen wesentlichen Bestandteil der Produktion dar und ist kurz- bis mittelfristig kaum ersetzbar. Laut Gutachten entspricht die Evonik-Anlage den konkreten technischen Vorgaben aus den bestehenden Genehmigungen und den Regeln der Technik. Vor diesem Hintergrund hat der TÜV den angemessenen Abstand mit 2.750 m ermittelt. Entsprechend dem TÜV-Gutachten liegen für den Betriebsbereich der TRV behördliche Genehmigungen vor, die hinsichtlich der Art und Menge der zugelassenen Stoffe rechtlich unbestimmt sind; im Grundsatz ist die Anlage für die Entsorgung aller Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung genehmigt (S. 37 ff TÜV-Gutachten). In einem derartigen Fall kann laut Gutachten die rechtlich unbestimmte Stoffpalette nicht eingeschränkt werden; bei der Ermittlung des angemessenen Abstands ist nach der Ende 2014 veröffentlichten Arbeitshilfe KAS 32 zu verfahren, die die Festlegung eines Referenzstoffes fordert. Dementsprechend wurde Acrolein als Referenzstoff definiert und der angemessene Abstand mit 2.400 m ermittelt. Das Plangebiet „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ befindet sich in einer Entfernung von etwa 1.900 m bzw. 1.000 m zu den Betriebsbereichen der Evonik/TRV. Das Plangebiet liegt demzufolge in der Hälfte (für TRV) bzw. im äußeren Drittel (für Evonik) der angemessenen Abstände, in tatsächlich sehr großer Entfernung zu den abstandsprägenden Störfallanlagen. Da mit zunehmender Entfernung zu den Störfallanlagen die Auswirkungen eines „Dennoch-Störfalls“ abnehmen, ist davon auszugehen, dass es durch die Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ nicht zu einer relevanten Zunahme des Sicherheitsrisikos bzw. der Gefährdung der Bevölkerung kommt. Anhand einer groben Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit etwa 28.000 Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 19 Einwohnern zu beziffern ist. Bei einer kalkulierten Anzahl von ca. 80-120 zusätzlichen Einwohnern der Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ wird sich im Vergleich zur derzeitigen Situation die Einwohnerzahl um 0,3 bis 0,5 % erhöhen. In Anbetracht dieser geringen Erhöhung der Wohnbevölkerung ist nicht von einer relevanten Zunahme des Gefährdungspotenzials innerhalb der angemessenen Abstände auszugehen. Störfallspezifische vorhabenspezifische Faktoren Mit der Bauleitplanung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ ist die Schaffung von bis zu 47 Wohneinheiten für ca. 80-120 Einwohner vorgesehen; das Planungskonzept umfasst eine aufgelockerte Wohnbebauung mit zweigeschossigen Gebäuden. In die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Regelungen u.a. im Hinblick auf den Schutz vor schweren Unfällen aufgenommen. Es wurde eine grundsätzliche Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der geplanten Wohnnutzung anhand der im gesamtstädtischen TÜVGutachten Wesseling angeführten Kriterien durchgeführt (Kap. 6.1, vorhabenspezifische Faktoren); diese Kriterien sind auch in die von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz im März 2015 verabschiedete Arbeitshilfe zu Art. 12 Seveso-II-RL (jetzt Art. 13 Seveso-III-RL) eingeflossen. Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen und deren Aufenthaltsdauer Die Anzahl der potenziellen Bewohner wird anhand des geplanten Wohnungsangebotes grob mit 80-120 EW kalkuliert; auf Grund des gemischten Wohnungsangebotes ist eine ebenfalls gemischte Bewohnerstruktur zu erwarten. Nach derzeitigem Sachstand ist daher davon auszugehen, dass die deutliche Mehrzahl der potenziellen Bewohner tagsüber nicht bzw. nur kurzzeitig anwesend sein und sich überwiegend in den Abend-/Nachtstunden in dem Gebiet aufhalten wird. Zuordnung der Nutzungen in den privaten/beruflichen Bereich Die geplanten Nutzungen sind dem privaten Bereich zuzuordnen; in einem Allgemeinen Wohngebiet mögliche Einrichtungen zur kleinteiligen Nahversorgung sind nicht zu erwarten. Typische Nutzungssituation Die geplante Nutzungsart (Wohngebiet (WA) i.S.d. § 4 BauNVO) umfasst eine wohngebietstypische Nutzungssituationen, so dass sich aus diesem Aspekt keine Besonderheiten ergeben. Verhältnis ortskundiger Personen zu Ortsfremden Die anwesenden Personen (potenzielle Anwohner) werden weitestgehend ortskundig sein. Auf Grund der geringen Zahl zu erwartender, ortsunkundiger Personen innerhalb der geplanten Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ ist davon auszugehen, dass die Besucher von Ortskundigen (Anwohner) vergleichsweise leicht im eventuellen Alarmierungsfall hinsichtlich des richtigen Verhaltens angehalten und begleitet werden. Personendichte und Einzelgruppenstärke Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsart (allgemeines Wohngebiet) und Bebauungsstrukturen sind aus diesem Aspekt keine abweichenden bzw. erschwerenden Effekte zu erwarten. Mobilität der Personen /ggf. besondere Empfindlichkeit der anwesenden Personen Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 20 Personen mit Mobilitätseinschränkungen dürften in Anbetracht des geplanten Wohnungsangebotes entsprechend ihrem Anteil an der Allgemeinbevölkerung anzutreffen sein, so dass von einer durchschnittlichen Schutzbedürftigkeit auszugehen ist. Gleiches gilt für als besonders empfindlich eingestufte Personengruppen (z.B. Kinder/Senioren/ Kranke/Behinderte). Individuelle Handlungs-/Einsichtsfähigkeit der Personen Entsprechend der geplanten Nutzungsart (allgemeines Wohngebiet) ist in gewissem Umfang mit Kindern unterschiedlicher Altersgruppen zu rechnen; es ist zu erwarten, dass Kleinkinder/jüngere Kinder innerhalb der Wohngebäude bzw. auf wohnungsbezogenen Spiel-/Freibereichen von Erwachsenen beaufsichtigt und begleitet werden. Mit Kindern/Jugendlichen, die sich längere Zeit unbeaufsichtigt im Freien aufhalten, ist nicht zu rechnen. Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit des geplanten Wohngebietes sowie der Gebäude einschließlich der Qualität der Fluchtwege Sollte sich im Verlauf eines Störfalles für die Sicherheitskräfte die Notwendigkeit einer Evakuierung aus den Gebäuden ergeben, so ist eine strukturierte und übersichtliche Vorgehensweise notwendig. Hierzu zählen u.a. eine eindeutige und sichere Zufahrt zu den Gebäuden, eine eindeutige Anordnung und Kennzeichnung von Gebäudeeingängen, eine übersichtliche Anordnung von Fluchtwegen in den Gebäuden sowie die Kennzeichnung von Aufenthaltsbereichen von Personen und Nebenräumen. Die Erschließungsstruktur des Wohngebietes und seine Anbindung an das öffentliche Straßennetz sind klar und übersichtlich, so dass sich keine erschwerenden Effekte ergeben. Nähe und Erreichbarkeit von Maßnahmen, Personen und Einrichtungen zur ersten Hilfe und Gefahrenabwehr (z.B. Krankenhaus, Feuerwehr, medizinisches Personal) Auf Grund der Lage des Plangebietes „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ ist dieser Aspekt als gut zu beurteilen. In Entfernungen von 3 bis 5 km befinden sich ein Ärztehaus mit ca. 15 Arztpraxen (Westring), das Dreifaltigkeitskrankenhaus Wesseling (Konrad-Adenauer-Straße,) mit kompletter medizinischer Versorgung und die Feuerwache Wesseling (Kronenweg), so dass im Alarmierungsfall von einer kurzfristigen ersten Hilfe und medizinischen Versorgung auszugehen ist. Bauliche Schutzmöglichkeiten (z.B. Dichtigkeit des Gebäudes gegenüber stofflicher Exposition/technische Maßnahmen) Der überwiegende Teil der Anwesenheitszeiten potenzieller Bewohner wird auf geschlossene Räume in den Wohngebäuden entfallen. Dies entspricht dem Ziel im Falle eines Störfallereignisses, dass sich möglichst keine Personen im Freien aufhalten und zunächst weitere Informationen der Sicherheitskräfte zu den Auswirkungen des Störfalls in geschlossenen Räumen abwarten. Moderne Gebäude verfügen aufgrund der geltenden Normen und Vorschriften im Bereich des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung über eine hohe Luftdichtigkeit. Sie gelten daher auch als sicher bezüglich des Eintritts eines gasförmigen Stoffes. Die Gebäude werden nach diesen aktuellen Normen und Vorschriften errichtet. Um zusätzlich den Eintritt von belasteter Außenluft im Störfall über Fenster und lüftungstechnische Anlagen zu vermeiden, werden ferner folgende Anforderungen bei der baulichen Umsetzung berücksichtigt: Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 21 - Fenster mit Zwangslüftung werden möglichst vermieden. Werden Fenster mit Zwangslüftung eingebaut, so müssen diese über ein Schließsystem verfügen, durch das die Zuluft von Außenluft wirksam unterbunden wird. - Zuluftanlagen für die Gebäude oder einzelne Räume müssen im Störfall abzuschalten sein, damit die Ansaugung von Frischluft wirksam unterbunden wird. Dieser Teilaspekt wird als überdurchschnittlich gut eingestuft. Zumindest in den Sommermonaten ist jedoch eine erhöhte Aufenthaltsdauer in den Aufenthalts-/ Spielbereichen des geplanten Wohngebietes zu erwarten, so dass dieser Aspekt insgesamt als durchschnittlich einzustufen ist. Organisatorische Schutzmöglichkeiten/Eigensicherung Frühwarnsysteme) (z.B. Schulung, Information, Im Stadtgebiet Wesseling existieren bereits verschiedene organisatorische Maßnahmen der Stadt/Feuerwehr Wesseling und der Betreiber der Störfallanlagen, die im Alarmierungsfall zum Einsatz kommen. Die Stadt/Feuerwehr Wesseling verfügt über ein modernes System von Hochleistungssirenen mit der Möglichkeit von Sprachdurchsagen im gesamten Stadtgebiet zur Alarmierung der Bevölkerung, in das auch die geplante Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ bereits vollständig eingebunden ist. Die Stadt/Feuerwehr informiert mit einer aktuellen Broschüre zum Verhalten im Gefahrenfall (Bedeutung der Signaltöne, Gefahrentelefon); die Broschüre ist an alle Haushalte im Stadtgebiet Wesseling verteilt worden. Sie liegt zudem im Rathaus aus, ist auf der Internetseite der Stadt Wesseling und der Feuerwehr direkt abrufbar und wird allen Baugenehmigungen der Stadt Wesseling beigefügt. Auf die Stellungnahme der Feuerwehr Wesseling als Anlage zu der Begründung wird im Einzelnen verwiesen. Die Unternehmen der Chemie- und Mineralölindustrie im Kölner Süden haben eine Informationsbroschüre zum richtigen Verhalten im Ereignisfall erarbeitet (Stand 3/2014), die an alle Haushalte im Kölner Süden verteilt wurde (Broschüre gemäß § 11 Störfall-Verordnung). Die Hinweise zum richtigen Verhalten sind mehrsprachig enthalten; es gibt Informationen zu den Unternehmen und allen Notfall-/Gefahrentelefonen. Die Broschüre ist auf der Internetseite der Stadt Wesseling und der Feuerwehr direkt abrufbar und wird allen Baugenehmigungen der Stadt Wesseling beigefügt. Bereits die bestehenden Informations- und Alarmierungsmöglichkeiten für die Wesselinger Wohnbevölkerung sind als sehr gut einzuschätzen. Insgesamt sind die vorhandenen und möglichen Informations- und Schulungsmöglichkeiten als überdurchschnittlich gut einzuschätzen. Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 22 Zusammenfassung und Ergebnis zur Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche Im Rahmen der planerischen Abwägung geht die Stadt Wesseling zunächst davon aus, dass sowohl die maßgeblichen europarechtlichen Seveso-Vorschriften als auch § 50 BImSchG auf die Planung Anwendung finden. Nach den gutachterlichen Untersuchungen sind einerseits zwei Störfallbetriebe und andererseits ein schutzbedürftiges Wohngebiet betroffen. Die Planung hält die gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände zu den Störfallbetrieben nicht ein. Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB sind jedoch auch die dargestellten gewichtigen sonstigen öffentlichen, städtebaulichen und sozioökonomischen Belange, die für die Planung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße" an dem vorgesehenen Standort sprechen, zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung der geplanten Regelungen, kommt die Stadt Wesseling zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen beachtet sind und die geplante Entwicklung der Wohnbebauung „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ auch innerhalb der angemessenen Abstände erfolgen darf. Kultur- und sonstige Sachgüter, Landschaft Besonders schützenswerte Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Denkmäler sind nicht betroffen. Das Schutzgut Landschaft ist wegen der Lage im Innenbereich von der Planung ebenfalls nicht betroffen. Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Der Umgang mit Abwasser und Abfällen erfolgt gemäß den bestehenden gesetzlichen Regelungen, womit ein sachgerechter Umgang sichergestellt wird. Bei Einhaltung der gültigen Wärmedämmstandards und durch die Verwendung moderner Heizanlagen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. Nutzung erneuerbarer Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Verwendung einer speziellen Energieform. Die Eigentümer der Baugrundstücke sind frei in ihrer Entscheidung, entsprechende Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Optimierung der Energieeffizienz vorzusehen. Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts Das Plangebiet liegt im Innenbereich, für den in Nordrhein-Westfalen keine Landschaftspläne aufgestellt werden. Auch anderweitige landschaftspflegerische oder naturschutzrechtliche Festlegungen bestehen nicht. Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb festgesetzter Überschwemmungs- oder zum Schutz des Trinkwassers gesicherter Gebiete. Erhaltung der Luftqualität Bei Überschreitungen gemäß der im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der zugehörigen 22. Verordnung enthaltene Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe müssen die Bezirksregierungen für die betroffenen Städten und Gemeinden Luftreinehaltepläne aufstellen. Für Wesseling existiert kein Luftreinhalteplan. Zur Messung der Luftqualität sind zahlreiche Messstationen über das Land verteilt. Nächstgelegen zum Wesselinger Stadtgebiet befindet sich die Messstelle an der Friedrich-Ebert-Straße in Köln-Rodenkirchen, Bebauungsplan Nr. 3/127 „Akazienweg/Buchenstraße/Langenackerstraße“ Beteiligungsverfahren nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB – Stand 10.08.2016 – Seite 23 in der eine kontinuierliche Messung und Überwachung der Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Feinstaub (PM 10 ), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO 2) und Ozon (O 3) erfolgt. Daten von 2012 zu Folge wurden an dieser Messstelle keine Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt (Bericht über die Luftqualität im Jahre 2012, LANUV Fachbericht Nr. 48). Für das Plangebiet ist somit im Bestand keine nennenswerte Beeinträchtigung des Schutzgutes Luftqualität anzunehmen. Umgekehrt sind durch die Planung keine wesentlichen Veränderungen der Situation zu erwarten. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Planungsrelevante Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere aufgrund der vorhandenen Nutzung und innerörtlichen Lage nicht zu erwarten.