Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
26 kB
Datum
29.03.2012
Erstellt
16.03.12, 21:20
Aktualisiert
13.04.12, 18:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
zur Sitzung
des Rates
16/2012
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Herr Oortman
Telefon:
05208/991-260
Datum:
13. April 2012
Wahl von Mitgliedern der Gemeinde Leopoldshöhe in juristische Personen
hier: Unternehmensstruktur „Stadtwerke Lippe – Weser“
Beratungsfolge
Rat
Termin
29.03.2012
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Rechtsgrundlage für die Besetzung ist § 113 GO NRW.
§ 113 - Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen
(1) Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder
entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die
Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die vom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf
Beschluss des Rates jederzeit niederzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in Absatz 1
genannten Gremien. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm
vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Sätze 1 und 2 gelten für mittelbare Beteiligungen
entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einflussund Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden.
(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages einer Kapitalgesellschaft
darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Über die
Entsendung entscheidet der Rat. Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muss der Bürgermeister oder der
von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im
Aufsichtsrat vertreten ist. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen.
(4) Ist der Gemeinde das Recht eingeräumt worden, Mitglieder des Vorstandes oder eines gleichartigen Organs
zu bestellen oder vorzuschlagen, entscheidet der Rat.
(5) Die Vertreter der Gemeinde haben den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig
zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(6) Wird ein Vertreter der Gemeinde aus seiner Tätigkeit in einem Organ haftbar gemacht, so hat ihm die
Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
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Auch in diesem Falle ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn ihr Vertreter nach Weisung des Rates
oder eines Ausschusses gehandelt hat.
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat in die folgenden Unternehmungen Vertreter zu entsenden:
1. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Stadtwerke Lippe – Weser
2 Vertreter
nach § 6 Absatz 2 der Satzung des Zweckverbandes Stadtwerke Lippe - Weser
2. Aufsichtsrat der Stadtwerke Lippe – Weser GmbH & Co. KG
1 Vertreter
nach § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Lippe – Weser GmbH & Co. KG in
Verbindung mit § 11 der Satzung des Zweckverbandes Stadtwerke Lippe - Weser
Bei der Bestellung von Vertretern handelt es sich um Wahlen nach § 50 GO NRW
§ 50 –Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag
einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern des Rates ist namentlich abzustimmen.
Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist geheim abzustimmen. Zum selben
Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf
namentliche Abstimmung. Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.
(2) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene
Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht
niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages
ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der
Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem
Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach
noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuß aus, wählen die
Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl
angehörte, einen Nachfolger.
(4) Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 zu bestellen oder
vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist das Verfahren nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Dies gilt ebenso, wenn zwei oder mehr Personen vorzeitig aus dem Gremium ausgeschieden sind, für das sie
bestellt oder vorgeschlagen worden waren und für diese mehrere Nachfolger zu wählen sind. Scheidet eine
Person vorzeitig aus dem Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war, wählt der Rat den
Nachfolger für die restliche Zeit nach Absatz 2.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der
Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
(6) Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschließungsgrund nach § 31 besteht, kann an der Beratung und
Abstimmung nicht teilnehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat stimmt der Besetzung der nachfolgenden Gremien in den juristischen Personen zu. Im Einzelnen
sind dies:
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1. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Stadtwerke Lippe – Weser
a. Bürgermeister Gerhard Schemmel / Vertreter: Fachbereichsleiter Hermann Oortman
b. Ratsmitglied _______________ / Vertreter: Ratsmitglied _______________
2. Aufsichtsrat der Stadtwerke Lippe – Weser GmbH & Co. KG
a. Bürgermeister Gerhard Schemmel / Vertreter: Fachbereichsleiter Hermann Oortman
Schemmel