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Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/123 "Kirchstraße/ St. Thomas-Weg" Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 12 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
116 kB
Datum
16.03.2016
Erstellt
29.02.16, 17:06
Aktualisiert
29.02.16, 17:06
Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/123 "Kirchstraße/ St. Thomas-Weg"
Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 12 Abs. 2 BauGB) Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/123 "Kirchstraße/ St. Thomas-Weg"
Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 12 Abs. 2 BauGB) Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/123 "Kirchstraße/ St. Thomas-Weg"
Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 12 Abs. 2 BauGB) Beschlussvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/123 "Kirchstraße/ St. Thomas-Weg"
Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 12 Abs. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 15/2016 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung 60 66 Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/123 "Kirchstraße/ St. Thomas-Weg" Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 12 Abs. 2 BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche 60 66 18.02.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 15/2016 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Judith Hawig 18.02.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/123 "Kirchstraße/ St. Thomas-Weg" Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4/123 für das Plangebiet „Kirchstraße/ St. Thomas-Weg“ gemäß den §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten. Das Aufstellungsverfahren wird entsprechend § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Sachdarstellung: 1. Problem Herr Dr. Karl-Heinz Rainer Weissbarth ist Eigentümer der Grundstücksflächen zwischen der Kirchstraße 12 und 20 sowie der Rheinstraße 204 und 214 im Ortsteil Urfeld (Gem. Urfeld, Flur 11, Flurstücke 692, 695, 670, 671 und 672). Zur Nachnutzung dieses ehemals gewerblich genutzten Bereichs beabsichtigt Herr Dr. Weissbarth die Entwicklung einer modernen Wohnanlage mit 28 Wohneinheiten. Die vorgesehene Neubebauung untergliedert sich in eine dreigeschossige giebelständige Bebauung mit Satteldächern entlang der Rheinstraße und der Kirchstraße und zwei Gebäudereihen mit zwei bis drei Geschossen im rückwärtigen Grundstücksbereich. Letztere sollen mit einem Flachdach gestaltet werden und staffeln sich hinsichtlich der Geschossigkeit und Gebäudehöhe zur Grundstücksgrenze hin ab, so dass eine verträgliche Eingliederung in die Nachbarbebauung erzielt werden kann. Um insbesondere den rückwärtigen Grundstücksbereich frei von Kfz zu halten und eine möglichst hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität zu erreichen, soll der Großteil der erforderlichen Stellplätze für das Wohnbauvorhaben in einer Tiefgarage untergebracht werden. Zusätzlich sind einzelne oberirdische Stellplätze vorgesehen. Die zur Tiefgarage zugehörige Zufahrt soll an die Kirchstraße, nördlich des Wohn- und Geschäftshauses Kirchstraße 12, angebunden werden. Abgesehen von der angeführten Zufahrt verfügt die Neubebauung über eine fußläufige Verbindung zum St. Thomas-Weg, die im Notfall auch von Rettungsfahrzeugen genutzt werden kann. Planungsrechtlich ist die Vorhabenfläche derzeit dem unbeplanten Innenbereich i.S.v. § 34 BauGB zuzuordnen. Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling stellt das gesamt Gebiet als „gemischte Baufläche“ dar. Weitere Details zur Planung sind der als Anlage beigefügten Vorhabenbeschreibung „Wohnen in Urfeld“ des Architekturbüros raumwerk.architekten aus Köln zu entnehmen. 2. Lösung Nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht das Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplans, um Planungsrecht für die Realisierung des Vorhaben zu schaffen. Eine Genehmigung des Vorhabens auf Grundlage von § 34 BauGB scheidet aufgrund der Größe des Vorhabens und der mit ihm verbundenen städtebaulichen Wirkungen auf die Umgebung aus. Für eine geordnete städtebauliche Entwicklung und zur Abstimmung des Vorhabens mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ist die Schaffung von Planungsrecht unumgänglich. Herr Dr. Weissbarth ist über das Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplans informiert worden und hat mit Datum vom 04.02.2016 einen entsprechenden Antrag an den Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz gestellt (s. Anlage). Es wird vorgeschlagen, dem Antrag des Vorhabenträgers zu entsprechen und den Beschluss zur Einleitung des Aufstellungsverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/123 „Kirchstraße/ St. Thomas-Weg“ zu fassen (s. Karte räumlicher Geltungsbereich). Das Aufstellungsverfahren wird nach §13a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt. Das beschleunigte Verfahren kann angewendet werden für Bebauungspläne, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Ziel haben. Bei der geplanten Bebauung zwischen der Rheinstraße und der Kirchstraße handelt es sich eindeutig um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die für die Anwendung des § 13a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von 20.000 qm zulässiger Grundfläche wird bei der Wohnbebauung deutlich unterschritten. Auch die weiteren Zulassungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind erfüllt, da kein Baurecht für ein Vorhaben geschaffen wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Im näheren Umfeld der geplanten Wohnbebauung befindet sich kein FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebiets erkennbar sind. Die Belange des Umweltschutzes werden auch im § 13a-Verfahren als abwägungsrelevante Belange in die Planung eingestellt, die Durchführung einer UVP einschließlich Umweltbericht wird jedoch nicht erforderlich. Im Rahmen der des § 13a-Verfahrens kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden abgesehen werden. Aufgrund der städtebaulichen Bedeutung des Vorhabens für den Ortsteil Urfeld empfiehlt die Verwaltung dennoch, zeitnah nach dem Aufstellungsbeschluss eine Bürgerinformationsveranstaltung zur Vorstellung der Planung durchzuführen. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4/123 erfolgt die Erarbeitung des Durchführungsvertrags zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Wesseling. Gemäß § 13a BauGB kann der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling ohne ein gesondertes Planverfahren im Rahmen der Berichtigung nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens angepasst werden („gemischte Baufläche“ in „Wohnbaufläche“). 3. Alternativen Ohne die Aufstellung eines Bebauungsplans ist die vorgesehene Wohnbebauung nicht realisierbar. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4/123 „Kirchstraße/ St.Thomas-Weg“ sowie die Kosten für die Realisierung der Neubebauung werden vom Vorhabenträger übernommen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB). Anlagen - räumlicher Geltungsbereich - Vorhabenbeschreibung des Architekturbüros raumwerk.architekten - Antrag des Vorhabenträgers