Daten
Kommune
Wesseling
Größe
148 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
12.09.16, 13:01
Aktualisiert
12.09.16, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
159/2016 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Allgemeine Verwaltung
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Antrag der Fraktionen CDU und Bündnis90/Die Grünen: Gesamtkonzept zur Unterbringung der Verwaltung der Stadt Wesseling
hier: Stellungnahme der Verwaltung
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
08.09.2016
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 159/2016 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Schmieden
08.09.2016
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Antrag der Fraktionen CDU und Bündnis90/Die Grünen: Gesamtkonzept zur Unterbringung der Verwaltung
der Stadt Wesseling
hier: Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Erbringung ihrer Dienstleistungen nutzt die Verwaltung aktuell folgende Verwaltungsgebäude:
Neues Rathaus
Altes Rathaus – 2. OG
Rheinforum
Aufgrund der derzeit nicht auskömmlichen Büroflächen im Rheinforum sind zusätzlich Ladenlokale angemietet:
Gebäude
Kölner Str. 37
rechts
Kölner Str. 37
links
Pontivystr. 14, EG
Flächen
ca. 33 m²
Gesamtmiete
363,96 €
ca. 33 m²
331,46 €
ca. 50 m²
460,00 €
Bereich -51Beistandschaften,
Kindertagesstätten
Beistandschaften/
Vormundschaften
Frühe Hilfen
Im Alten Rathaus werden EG und 1. OG durch die Geschäftsstelle Wesseling des Jobcenters Rhein-Erft
genutzt. Im Vorfeld hat die Verwaltung über den Neubau des Jobcenters in der Gartenstraße berichtet. Nach
aktueller Mitteilung des Jobcenters ist der Auszug aus dem Alten Rathaus verbindlich für Ende 2016 terminiert. Mit dem Auszug des Jobcenters werden im Alten Rathaus 29 Büroräume mit ca. 625 m² Bürofläche
freigesetzt. Die Verwaltung hat vor dem Hintergrund der künftigen Nutzung ein Raumkonzept erarbeitet.
Gleichzeitig stellen die Fraktionen CDU und GRÜNE den unter der Vorlagen-Nr. 159/2016 registrierten Antrag „Gesamtkonzept zur Unterbringung der Verwaltung der Stadt Wesseling“.
2. Lösung
Zuständigkeiten:
In § 41 Abs. 1 GO NRW wird im Grundsatz die Allzuständigkeit des Rates normiert. § 62 Abs. 1 GO NRW
bestimmt eigenständige Entscheidungszuständigkeiten des Bürgermeisters in Bezug auf die die Organisationsgewalt.
Die Verwaltung wird im Folgenden den Flächenbedarf darstellen. Die konkrete Raumverteilung ist Aufgabe
der laufenden Verwaltung.
Raumkonzept / Flächenbedarfe
Bei der Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes für die Unterbringung der Beschäftigten im Bereich „Verwaltung“ wird nach sorgfältiger Betrachtung der Aufgabenstellungen, sowie der verwendeten Arbeitsmittel und
Möbel im Mittel von einem Flächenbedarf von 12,5 m² pro Mitarbeiter ausgegangen. Dieser Wert ist als
Durchschnittswert zu verstehen. Abhängig von den spezifischen Arbeitsaufgaben und eingesetzten Arbeitsmitteln werden in der Technischen Regel für Arbeitsstätten - ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ Grundflächenbedarfe zwischen 8 und 15 m² je Arbeitsplatz gefordert. Der Flächenbedarf setzt
sich insbesondere aus den Bewegungsflächen am Arbeitsplatz, Flächen für Verkehrswege, Stellflächen für
Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen, Funktionsflächen für die Arbeitsmittel und Einrichtungen, sowie
ggf. den Flächen für Sicherheitsabstände zusammen.
Für Mitarbeiter mit Publikumsverkehr ist außerdem mit einem durchschnittlich um 3 m² erhöhten Raumbedarf
zu rechnen. Auch bei Führungskräften ist für Besprechungsflächen ein um 3 m² erhöhter Raumbedarf kalkuliert worden.
Die obigen Richtwerte sind von den Technischen Regeln der ASR A1.2, ASR A1.8; BGI 650 „Bildschirm und
Büroarbeitsplätze“, BGI 5050 „Büroraumplanung“ abgeleitet und folgen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, die bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz regelmäßig zu berücksichtigen sind.
Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung
Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen soll sich ebenfalls an den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes
und des Arbeitssicherheitsgesetzes orientieren. Dazu gehören z.B.
- Vermeidung von Gefahren, verbleibende Gefahren möglichst gering halten,
- Bekämpfung von Gefahren an der Quelle,
- Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse und des Standes der
Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene,
- sachgerechte Verknüpfung von Technik, Organisation, sozialen Beziehungen und Umwelt.
Das grundlegende Ziel des Arbeitsschutzgesetztes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der
Beschäftigten zu sichern und zu verbessern, und zwar durch Maßnahmen der Verhütung von Unfällen und
arbeitsbedingten Erkrankungen und durch eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit oder ihrer Sicherheit ihre
Arbeit ausüben können (§ 3 ArbSchG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit
und Gesundheitsschutz anzustreben.
Arbeitsplätze und -räume müssen z.B. eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden
Luftraum aufweisen. Außerdem muss ausreichend Bewegungsfreiheit vorhanden sein, damit die Beschäftigten die Arbeitsaufgaben erfüllen können und nicht durch Einbauten, Einrichtungen oder sonstige Gegenstände eingeschränkt werden. Freie Bewegungsmöglichkeiten und Haltungswechsel am Arbeitsplatz sind
zentrale ergonomische Forderungen. Die Themen Sicherheit, Gewaltprävention und Notfallalarmierung müssen ebenfalls in die Planung und bei der Arbeitsplatzgestaltung mit einbezogen werden.
Die Unfallkasse NRW, Regionaldirektion Rheinland, hat in den letzten Jahren wiederholt anlassbezogene
Betriebsbesichtigungen gem. §§ 17 u. 19 SGB VII der Räume im 2. OG des Alten Rathauses (Bereich Soziales) und Büroräume im Rheinforum und der Kölner Str. 37 (Bereich Jugend) durchgeführt.
Die Unfallkasse hat in mehreren Büroräumen bauliche und räumliche Sicherheitsdefizite festgestellt, die eine
Gefährdungen der Beschäftigten darstellen, wie z.B.
Platzmangel; fehlende ergonomische Gestaltung der Büroarbeitsplätze,
Raumklima; Aufheizung der Büroräume im Sommer; z.T. Raumtemperaturen von über
+35°C, anderenorts Kältebrücken und/oder undichte Fenster / zügige Raumluft;
sicherheitsgerechte Umgestaltung der Büroarbeitsplätze mit Publikumsverkehr; Schaffung
von Entfluchtungs- und Alarmierungsmöglichkeiten,
und hat die Verwaltung zur Abhilfe aufgefordert.
Im engen Dialog mit der Unfallkasse konnte für die zum Teil baulich aufwendigen Maßnahmen eine Beseitigungsfrist bis zum Auszug des Jobcenters aus dem Alten Rathaus erreicht werden, damit diese Arbeiten
dann im Zuge der allgemeinen Renovierungsmaßnahmen umgesetzt werden können.
Im Arbeitsschutz existiert ein duales Systems von Regelungen seitens des Staates (z.B. Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung) und von Regelungen, die die gesetzlichen Unfallversicherungsträger erlassen (z.B. Technische Regeln für Arbeitsstätten, BG-Vorschriften, BG-Regeln). Beide Arten von Regelungen sind für die im Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen bindend. Bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherungsträger kann
die Unfallkasse NRW auf Grund des Sozialgesetzbuch VII die Durchführung von Maßnahmen bzw. die Beseitigung von festgestellten Mängeln verlangen sowie hohe Bußgelder verhängen.
Die Übersicht der Flächenbedarfe ist dieser Vorlage beigefügt. Siehe Anlage 1.
Sanierungsaufwand
Die Identifizierung von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen kann nicht auf der Grundlage eines Raumbelegungskonzeptes erfolgen. Vielmehr richtet sich der Sanierungsbedarf am Objekt (an der Bausubstanz) und
nicht an der konkreten Nutzung. Insoweit ist die Bewertung der Erforderlichkeit von baulichen Maßnahmen
ein Ergebnis der baulichen Objektanalyse.
Im Übrigen bietet die Tatsache, dass das Objekt ab 01.01.2017 zu 2/3 freigezogen ist eine passende Gelegenheit genau jetzt die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Klar ist auch, dass ein Aufschieben der
Sanierung lediglich das Problem zeitlich nach hinten verlagert, ohne erkennbaren Sinn.
Die Verwaltung hat die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen festgestellt und den Kostenaufwand eingepreist. Siehe Anlage 2.
Zusammenfassung:
Der Sanierungsaufwand für das Alte Rathaus beläuft sich auf ca. 1,6 Mio. €
Die Nutzung des Neuen Rathauses erfolgt wie bisher.
Die Nutzung des Alten Rathauses erfolgt durch die Organisationseinheiten II/B, 50, 51 und 40 („Soziales“, „Jugend“, und „Schulen“).
Im Rheinforum verbleibt der Bereich 17/Erziehungsberatungsstelle.
Im Rheinforum werden 447,50 m² Büroflächen zzgl. 161,91 m² Nebenflächen zur Vermarktung freigesetzt.
Die Ladenlokale Kölner Str. und Pontivystr. werden aufgegeben (Wegfall von 1.155,42 €/mtl.).
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Sind beschrieben.