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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Fördervereins Wesselinger Schwimmbäder e.V.)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
56 kB
Datum
04.11.2015
Erstellt
02.06.15, 13:02
Aktualisiert
06.10.16, 13:01
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 99/2015 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Ratsbüro -41- -61- Vorlage für Hauptausschuss Ausschuss für Sport und Freizeit Ausschuss für Sport und Freizeit Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Fördervereins Wesselinger Schwimmbäder e.V. Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche -41- -61- 30.04.2015 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 99/2015 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Meerwein 30.04.2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Ausschuss für Sport und Freizeit Ausschuss für Sport und Freizeit @GRM4@ Betreff: Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag des Fördervereins Wesselinger Schwimmbäder e.V. Beschlussentwurf: Der Bürgerantrag des Fördervereins Wesselinger Schwimmbäder e.V. wird zur weiteren inhaltlichen Beratung an den Ausschuss für Sport und Freizeit verwiesen. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Schreiben vom 27.04.2015 stellt der Förderverein Wesselinger Schwimmbäder e.V. einen Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW. Der Antragsteller bittet die Verwaltung um Prüfung und schriftliche Darstellung, ob und wie der derzeitig gültige Bebauungsplan für die Freifläche des Gartenhallenbades geändert werden kann, damit eine Erweiterung der Außensauna möglich wird. Dazu sollen auch die anfallenden Kosten des Verfahrens dargestellt werden, damit dies in die laufende Haushaltsdiskussion mit aufgenommen werden kann. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. 2. Lösung Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW und des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Wesseling ist der Hauptausschuss zuständig. Er hat die Anregung inhaltlich zu prüfen. Danach verweist er diese an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Die sachliche Zuständigkeit liegt beim Ausschuss für Sport und Freizeit, da dieser die Nutzungsanforderungen und Maßnahmen definieren muss, die dann als Grundlage für die Bebauungsplanänderung dienen. In der nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz und des Ausschusses für Sport und Freizeit wird der aktuelle Bebauungsplan vorgestellt. Gemäß § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung ist der Antragsteller über den Beschluss des Hauptausschusses durch die Verwaltung zu unterrichten. Eine weitere Unterrichtung erfolgt nach sachlicher Entscheidung. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine