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Mitteilungsvorlage (Kommunalwahl 2014 hier:Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
27.09.2012
Erstellt
24.08.12, 21:15
Aktualisiert
24.08.12, 21:15
Mitteilungsvorlage (Kommunalwahl 2014
hier:Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde Leopoldshöhe) Mitteilungsvorlage (Kommunalwahl 2014
hier:Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde Leopoldshöhe)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Mitteilungsvorlage - öffentlich - Drucksache 70/2012 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: BdR Büro des Rates Auskunft erteilt: Frau Patruck / Herr Sommer Telefon: 05208/991-105 / 05208/991-101 Datum: 24. August 2012 Kommunalwahl 2014 hier: Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde Leopoldshöhe Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 12.09.2012 Rat 27.09.2012 Bemerkungen Sachdarstellung: Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für die Gemeinde Leopoldshöhe bei der Kommunalwahl 2014 insgesamt 38 Vertreter, davon sind 19 in Wahlbezirken und 19 über die Reserveliste zu wählen. Die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder kann gem. § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG durch Satzung um zwei, vier oder sechs, davon je zur Hälfte in den Wahlbezirken, verringert werden. Die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Bisher sah § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG für die Verkleinerung der Räte eine Frist von spätestens 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode vor. Mit Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) wurde die allgemeine Kommunalwahl (ab 2014) mit der Europawahl mit der Folge zusammengelegt, dass die nächste allgemeine Kommunalwahl aller Voraussicht nach im Juni 2014 stattfinden wird. Die Wahlperiode der Räte endet gemäß Artikel 1 Nr. 3 b) KWahlZG mit Ablauf des Monats, in dem die Wahl stattgefunden hat. Die Frist des § 3 Abs. 2 KWahlG wurde ebenfalls mit Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen gemäß Art. 1 Nr. 1 KWahlZG geändert. Abgestellt wird nunmehr auf den Beginn der Wahlperiode. Danach können Gemeinden und Kreise bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Verkleinerung der Räte beschließen. Aber auch diese Frist gilt nicht für die laufende Wahlperiode, weil diese durch die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahl mit der Europawahl um vier Monate verkürzt ist. Dementsprechend bestimmt Art. 12 (Inkrafttreten) KWahlZG in Satz 3, dass die neuen Fristen für die laufende Kommunalwahlperiode mit der Maßgabe gelten, dass die dort bestimmten Monatszahlen nochmals um jeweils vier Monate verringert werden. Dies bedeutet, dass die Räte Satzungen zur Verkleinerung ihrer Anzahl gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG bis spätestens 41 Monate (anstelle von 45 Monaten) nach Beginn der Wahlperiode (21. Oktober 2009) erlassen können, d. h. bis spätestens 21. März 2013. In den vorangegangenen Wahlperioden ist von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden. Die Ratsvertretung ist in den letzten Wahlperioden von jeweils 38 auf 34 Vertreter, die Zahl der Wahlbezirke von 19 auf 17, reduziert worden. -2- Zur nächsten Kommunalwahl im Jahr 2014 ist somit darüber zu beraten, ob die gesetzliche Anzahl der zu wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beibehalten wird oder ob die Zahl der zu wählenden Vertreter für die kommende Wahlperiode erneut um zwei, vier oder sechs verringert werden soll. Im Fall einer Verringerung der Anzahl der zu wählenden Vertreter schlägt die Verwaltung die in der Anlage dargestellte Satzung vor. Mit der Formulierung in § 2 wird von der Möglichkeit des § 3 Abs. 2 S. 3 KWahlG Gebrauch gemacht, die Satzung zukünftig unbefristet zu erlassen. Es besteht jedoch weiterhin bis spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode die Möglichkeit, die Zahl der Vertreter durch Satzung erneut zu verändern. In diesem Zusammenhang wird bereits darauf hingewiesen, dass auch die Frist zur Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke durch den Wahlausschuss von nunmehr spätestens 52 Monaten nach Beginn der Wahlperiode für die Kommunalwahl im Jahr 2014 um vier Monate auf 48 Monate verkürzt ist. Die Einteilung hat damit spätestens bis zum 21. Oktober 2013 zu erfolgen. Aufgrund der neuen Baugebiete ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Wahlbezirke geändert werden muss, da die Wahlbezirke eine möglichst gleiche Einwohnerzahl haben müssen. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. Konkrete Aussagen zu den maßgeblichen Einwohnerzahlen können jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gemacht werden, da sich die Bevölkerungszahlen des KWahlG nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 42 Monate (bzw. für 2014 38 Monate) nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist, richten. Für die Kommunalwahl 2014 ist somit die im Dezember 2012 veröffentlichte Bevölkerungszahl maßgeblich. Schemmel