Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
24 kB
Datum
27.09.2012
Erstellt
24.08.12, 21:15
Aktualisiert
24.08.12, 21:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Mitteilungsvorlage
- öffentlich -
Drucksache
70/2012
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
BdR Büro des Rates
Auskunft erteilt:
Frau Patruck / Herr Sommer
Telefon:
05208/991-105 / 05208/991-101
Datum:
24. August 2012
Kommunalwahl 2014
hier: Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde
Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
12.09.2012
Rat
27.09.2012
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter
für die Gemeinde Leopoldshöhe bei der Kommunalwahl 2014 insgesamt 38 Vertreter, davon sind 19 in
Wahlbezirken und 19 über die Reserveliste zu wählen. Die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder kann gem.
§ 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG durch Satzung um zwei, vier oder sechs, davon je zur Hälfte in den Wahlbezirken,
verringert werden. Die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Bisher sah § 3 Abs. 2 S. 2
KWahlG für die Verkleinerung der Räte eine Frist von spätestens 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode
vor. Mit Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen
(KWahlZG) wurde die allgemeine Kommunalwahl (ab 2014) mit der Europawahl mit der Folge
zusammengelegt, dass die nächste allgemeine Kommunalwahl aller Voraussicht nach im Juni 2014
stattfinden wird. Die Wahlperiode der Räte endet gemäß Artikel 1 Nr. 3 b) KWahlZG mit Ablauf des Monats,
in dem die Wahl stattgefunden hat.
Die Frist des § 3 Abs. 2 KWahlG wurde ebenfalls mit Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen
Kommunalwahlen mit den Europawahlen gemäß Art. 1 Nr. 1 KWahlZG geändert. Abgestellt wird nunmehr
auf den Beginn der Wahlperiode. Danach können Gemeinden und Kreise bis spätestens 45 Monate nach
Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Verkleinerung der Räte beschließen. Aber auch diese Frist gilt
nicht für die laufende Wahlperiode, weil diese durch die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahl
mit der Europawahl um vier Monate verkürzt ist. Dementsprechend bestimmt Art. 12 (Inkrafttreten) KWahlZG
in Satz 3, dass die neuen Fristen für die laufende Kommunalwahlperiode mit der Maßgabe gelten, dass die
dort bestimmten Monatszahlen nochmals um jeweils vier Monate verringert werden.
Dies bedeutet, dass die Räte Satzungen zur Verkleinerung ihrer Anzahl gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG bis
spätestens 41 Monate (anstelle von 45 Monaten) nach Beginn der Wahlperiode (21. Oktober 2009) erlassen
können, d. h. bis spätestens 21. März 2013. In den vorangegangenen Wahlperioden ist von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht worden. Die Ratsvertretung ist in den letzten Wahlperioden von jeweils 38
auf 34 Vertreter, die Zahl der Wahlbezirke von 19 auf 17, reduziert worden.
-2-
Zur nächsten Kommunalwahl im Jahr 2014 ist somit darüber zu beraten, ob die gesetzliche Anzahl der zu
wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde Leopoldshöhe beibehalten wird oder ob die Zahl der zu
wählenden Vertreter für die kommende Wahlperiode erneut um zwei, vier oder sechs verringert werden soll.
Im Fall einer Verringerung der Anzahl der zu wählenden Vertreter schlägt die Verwaltung die in der Anlage
dargestellte Satzung vor. Mit der Formulierung in § 2 wird von der Möglichkeit des § 3 Abs. 2 S. 3 KWahlG
Gebrauch gemacht, die Satzung zukünftig unbefristet zu erlassen. Es besteht jedoch weiterhin bis
spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode die Möglichkeit, die Zahl der Vertreter durch
Satzung erneut zu verändern.
In diesem Zusammenhang wird bereits darauf hingewiesen, dass auch die Frist zur Einteilung des
Wahlgebietes in Wahlbezirke durch den Wahlausschuss von nunmehr spätestens 52 Monaten nach Beginn
der Wahlperiode für die Kommunalwahl im Jahr 2014 um vier Monate auf 48 Monate verkürzt ist. Die
Einteilung hat damit spätestens bis zum 21. Oktober 2013 zu erfolgen. Aufgrund der neuen Baugebiete ist
davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der Wahlbezirke geändert werden muss, da die Wahlbezirke
eine möglichst gleiche Einwohnerzahl haben müssen. Die Abweichung von der durchschnittlichen
Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten
betragen. Konkrete Aussagen zu den maßgeblichen Einwohnerzahlen können jedoch zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht gemacht werden, da sich die Bevölkerungszahlen des KWahlG nach der vom
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 42
Monate (bzw. für 2014 38 Monate) nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist, richten. Für die
Kommunalwahl 2014 ist somit die im Dezember 2012 veröffentlichte Bevölkerungszahl maßgeblich.
Schemmel