Daten
Kommune
Wesseling
Größe
117 kB
Datum
13.09.2016
Erstellt
29.08.16, 13:01
Aktualisiert
29.08.16, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
138/2016
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 60 -
- 80 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung "ehemalige Deponie"
Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 60 -
- 80 -
11.08.2016
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 138/2016
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Svetlana Braun
11.08.2016
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 1/107, 2. Änderung "ehemalige Deponie"
Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt, das Verfahren des Bebauungsplanes Nr.
1/107, 2. Änderung "ehemalige Deponie" gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten. Das Aufstellungsverfahren wird entsprechend § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt.
Sachdarstellung:
Für das Betriebsgelände der Firma „Saint Gobain“ hat die Stadt Wesseling im Jahr 2008 einen Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ aufgestellt. Das Ziel des Bebauungsplanes bestand darin, die historisch gewachsene Gemengelage zwischen dem Industrie- und Gewerbegebiet sowie den angrenzenden Wohngebieten zu regeln. Mit diesem Bebauungsplan wurden insbesondere für die immissionsschutzrechtlichen Konflikte Regelungen getroffen, um das verträgliche Nebeneinander der angrenzenden Nutzungen (Wohnen und
Industrie/Gewerbe) zu gewährleisten. Das Gelände der Firma „Saint Gobain“ wurde seitdem weiter entwickelt. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/170 „Birkenstraße“ wurden im Jahr 2015 zusätzliche
Bebauungsmöglichkeiten an der Birkenstraße geschaffen. Im weiteren Schritt soll der Bereich der ehemaligen Deponie im Nordwesten des Gesamtgebietes für eine bauliche Nutzung vorbereitet werden.
1. Problem
Im Nordosten des Betriebsgeländes der Firma „Saint Gobain“ befindet sich eine Altdeponie. Die im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises geführte Ablagerung ist durch eine 2,0-2,5 m hohe, brachgefallene Aufhaldung gekennzeichnet. Laut der vorliegenden Gutachten (im Rahmen des Ursprungsbebauungsplanes Nr.
1/107 „Saint Gobain“) geht von der Deponie keine Gefährdung der Umwelt aus.
Die Deponie wurde inzwischen vom Eigentümer der Fläche in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden saniert. Die Sanierung ist weitgehend erfolgt, jedoch noch nicht vollständig abgeschlossen. Die abgelagerten belasteten Materialien wurden erfasst und ordnungsgemäß entsorgt. Aufgrund des erforderlichen
Bodeneingriffes wurden innerhalb des Sanierungsbereiches alle vorhandenen Gehölze entfernt. Nach dem
Abschluss der Sanierungsarbeiten wird das Gelände neu modelliert. Geplant ist das Geländeniveau im groben an das bestehende Betriebsgelände der Firma „Saint Gobain“ anzugleichen.
Nach der vollständigen Sanierung der Deponie soll das ca. 9.400 m² große Gelände zukünftig einer gewerblichen Nutzung dienen. Geplant ist, auf dem Grundstück einen abschirmenden Gebäuderiegel mit einer Höhe von maximal 12 m für Büros und sonstige gewerbliche Nutzungen zu errichten. Durch die Begrenzung
der zulässigen Höhe, die geplante Fassadenbegrünung sowie den bestehenden Grünstreifen westlich des
Planbereiches soll ein angemessener Übergang zum neuen „Westringquartier“ geschaffen werden. Durch
die Anordnung des Gebäuderiegels sollen auch mögliche Schallemissionen aus dem Industrie- und Gewerbegebiet abgeschirmt werden. Mit der Übernahme der bestehenden Regelungen zu den zulässigen Lärmkontingenten aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1/107 wird das Emissionsverhalten auf dem
Grundstück der ehemaligen Deponie beschränkt. Negative Auswirkungen auf die Umgebung sind daher aus
der geplanten Erweiterung nicht zu erwarten. Die Zufahrt zum Plangebiet soll über das Betriebsgelände der
Firma „Saint Gobain“ verlaufen. Die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz erfolgt somit über den Kronenweg.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1/107 „Saint Gobain“ ist der Bereich als ehemalige Deponie sowie als
Fläche zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Der gesamte Bereich
ist als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist eine bauliche Nutzung der Fläche nicht zulässig. Um die inzwischen fast vollständig sanierten
Flächen der ehemaligen Deponie baulich nutzen zu können, ist eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erforderlich.
2. Lösung
Nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht das Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplans, um Planungsrecht
für die Realisierung des Vorhaben zu schaffen. Für eine geordnete städtebauliche Entwicklung und zur Abstimmung des Vorhabens mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ist die
Schaffung von Planungsrecht unumgänglich.
Das Aufstellungsverfahren wird nach §13a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt. Das beschleunigte Verfahren kann für Bebauungspläne angewendet werden, die
die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Ziel haben.
Bei der geplanten Bebauung der ehemaligen Deponie handelt es sich eindeutig um eine Maßnahme der
Innenentwicklung. Die für die Anwendung des § 13a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von 20.000 m²
zulässiger Grundfläche wird bei dem Vorhaben deutlich unterschritten. Auch die weiteren Zulassungsvo-
raussetzungen des § 13a BauGB sind erfüllt, da kein Baurecht für ein Vorhaben geschaffen wird, das der
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Im näheren Umfeld der ehemaligen Deponie befindet sich kein FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet), so dass keine Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebiets erkennbar sind. Die
Belange des Umweltschutzes werden auch im § 13a-Verfahren als abwägungsrelevante Belange in die Planung eingestellt. Die Durchführung einer UVP einschließlich Umweltbericht ist jedoch nicht erforderlich.
Im Rahmen des § 13a-Verfahrens kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
abgesehen werden. Die Öffentlichkeit kann sich gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Rahmen eines Aushangs im Neuen Rathaus über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der
Planung informieren. Der Zeitraum für die Unterrichtung der Öffentlichkeit soll zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekanntgemacht werden.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling stellt das Plangebiet als Gewerbegebiet (GE) dar. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „ehemalige Deponie“ kann daher aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt werden.
3. Alternativen
Ohne die Aufstellung eines Bebauungsplans ist eine bauliche Entwicklung im Bereich der ehemaligen Deponie auf dem Betriebsgelände der Firma „Saint Gobain“ nicht realisierbar.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes werden vom Eigentümer getragen. Er übernimmt auch
die Kosten für die ggf. erforderlichen Gutachten. Das Gutachtenerfordernis wird im weiteren Verfahren geklärt.
Anlagen:
- Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
- Übersicht der bisherigen Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 1/107 „Saint Gobain“
- Vorentwurf der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
(verkleinert)
- Vorentwurf der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie“
Die Fraktionen erhalten jeweils 1 Exemplar der Planzeichnung des Vorentwurfs des Bebauungsplanes Nr.
1/107, 2. Änderung „ehemalige Deponie im Originalmaßstab.