Daten
Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Datum
14.06.2016
Erstellt
23.05.16, 13:01
Aktualisiert
23.05.16, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Stadt Wesseling vom ___.___._____
über die Veränderungssperre für den Bereich „Flach-Fengler-Straße Nord“
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am __.__.____, aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des
Baugesetzbuches (BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) und des § 7
der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NRW, in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015
(GV. NRW. S. 496) folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Zu sichernde Planung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am
01.10.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/121 für den Bereich „Flach-Fengler-Straße
Nord“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 22.10.2014
bekannt gemacht worden. Zur Sicherung dieser Planung wird für den in § 2 genannten Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf alle Flächen innerhalb des Plangeltungsbereiches des
Bebauungsplanes Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung
ist.
§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Geltungsbereich dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
- Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum
Inhalt haben, und
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen
einschließlich Lagerstätten.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat
und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach
§ 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer
Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für den in § 2 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Erstellt durch die Stadt Wesseling,
Fachbereich Stadtplanung
Stand: April 2016