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Mitteilungsvorlage (Zuwendungen an Fraktionen hier: Neufestsetzung der Geldleistungen)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
26 kB
Datum
29.11.2012
Erstellt
16.11.12, 11:25
Aktualisiert
16.11.12, 11:25
Mitteilungsvorlage (Zuwendungen an Fraktionen
hier: Neufestsetzung der Geldleistungen) Mitteilungsvorlage (Zuwendungen an Fraktionen
hier: Neufestsetzung der Geldleistungen)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Mitteilungsvorlage - öffentlich - Drucksache 111/2012 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: BdR Büro des Rates Auskunft erteilt: Frau Patruck Telefon: 05208/991-105 Datum: 16. November 2012 Zuwendungen an Fraktionen hier: Neufestsetzung der Geldleistungen Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 29.11.2012 Bemerkungen Sachdarstellung: Gem. § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Konkret gewährt die Gemeinde Leopoldshöhe den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Geldleistungen in Höhe von 10,23 Euro pro Ratsmitglied und Monat. Geldwerte Leistungen werden nicht erbracht. Allerdings stellt die Gemeinde bei Bedarf Räumlichkeiten für die Fraktionsarbeit zur Verfügung (z. B. Rathaussaal und Sitzungszimmer); hierzu gehört auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Telefonanlage. Darüber hinaus erhalten die Ratsmitglieder bzw. Ausschussmitglieder auf Kosten der Gemeinde Arbeitsmaterial (siehe § 16 der Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe). § 56 Abs. 3 GO NRW regelt zudem, dass die Gemeinde einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung stellt. Der Rat kann stattdessen jedoch beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat hiervon Gebrauch gemacht und beschlossen, dass Ratmitgliedern ohne Fraktionsstatus ebenfalls eine Geschäftsaufwandspauschale gewährt wird (siehe TOP 25 der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 5. November 2009). Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit Urteil vom 05. Juli 2012 – BVerwG 8 C 22.11 entschieden, dass die Verteilung von Fraktionszuwendungen am allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu messen ist. Daher müsse sich der Verteilungsmaßstab für die Fraktionszuwendungen an den für die Fraktionsgeschäftsführung entstehenden sächlichen und personellen Aufwendungen orientieren. Eine rein proportionale Verteilung nach der Fraktionsstärke bei unterschiedlich großen Fraktionen könne nur dann mit Art. 3 GG in Einklang stehen, wenn kein „fixer“ Aufwand unabhängig von ihrer Größe entstehe oder wenn dieser regelmäßig nicht ins Gewicht falle. Sofern jeder Fraktion ein gewisser Sockelbedarf entstehe, würden kleinere Fraktionen bei einer rein proportionalen Mittelverteilung nach Fraktionsgröße ungleich stärker beschwert als größere. -2- Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nach Auffassung der Geschäftsstelle des Städteund Gemeindebundes, dass Fraktionszuwendungen zukünftig in aller Regel nicht mehr nur proportional nach Fraktionsstärke verteilt werden dürfen. Vielmehr muss der Rat bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel prüfen, wie hoch die Fixkosten unabhängig von der Größe der Fraktionen sind und welche Kosten variabel von der Größe der Fraktionen sind. Hierzu führt das Gericht aus, dass eine spezielle Bedarfsanalyse nicht erforderlich ist. Vielmehr genügt regelmäßig eine kritische Auswertung der von den Fraktionen ohnehin vorzulegenden Verwendungsnachweise aus den zurückliegenden Jahren. Das dem Rat zustehende Regelungsermessen erlaubt zudem eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise. Kommt der Rat zu dem Ergebnis, dass jede Fraktion einen gewissen Sockelbedarf hat, darf er die Fraktionszuwendungen nicht linear proportional auf die Fraktionen verteilen. Vielmehr muss er einen anderen, sachgerechten Verteilungsmaßstab wählen. Das kann ein Kombinationsmodell derart sein, dass jeder Fraktion ein gewisser Sockelbetrag zukommt und darüber hinaus ein Betrag abhängig von der Fraktionsgröße. In Betracht kommen aber auch andere Modelle, etwa eine degressiv-proportionale Regelung, welche die ersten vier oder fünf Mitglieder einer Fraktion stärker gewichtet als die zweiten und diese wiederum stärker als die dritten vier oder fünf Mitglieder usw. Die NRW-Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes empfiehlt, den Verteilungsmaßstab bei den Fraktionszuwendungen zu überprüfen und ggf. zum Jahr 2013 anzupassen. Dabei erscheint die Aufteilung in einen Sockelbetrag und einen pro Kopf Betrag – wie es bereits jetzt viele Städte und Gemeinden in NRW handhaben – für praktikabel. Die Höhe des Sockelbetrages hängt von den durchschnittlichen Fixkosten der Fraktionen ab. Diese wiederum sind davon abhängig, ob und welche Sachmittel (Räumlichkeiten, Ausstattung) den Fraktionen bereits von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch auf Vollkostenerstattung besteht nach wie vor nicht, sondern lediglich ein solcher im Rahmen der durch den Haushalt bereit gestellten Mittel. Die bisher im Haushalt veranschlagten Mittel in Höhe von 4.176,00 Euro sollten aufgrund der angespannten Haushaltslage der Gemeinde Leopoldshöhe nicht überschritten werden, so dass beispielsweise folgendes Berechnungsmodell denkbar wäre: Fraktion / Einzelratsmitglied SPD CDU B90 / Die Grünen FDP ABS Summe Betrag nach bisherigem Berechnungsmodell in Euro (10,23 Euro x RM x Monat) 1.718,64 1.595,88 491,04 245,52 122,76 4.173,84 Betrag nach neuem Berechnungsmodell in Euro (60 Euro Sockelbetrag zzgl. 9,50 Euro x RM x Monat) 1.656,00 1.542,00 516,00 288,00 114,00 4.116,00 Da allen Fraktionen sowohl Räumlichkeiten als auch Arbeitsmaterial für die Fraktionsarbeit zur Verfügung gestellt werden, scheint die Veranschlagung eines einheitlichen Sockelbetrages zweckmäßig. Hinsichtlich der Bedarfsanalyse ist festzustellen, dass die Auswertung der von den Fraktionen vorgelegten Verwendungsnachweise ergeben hat, dass die bisher an die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gezahlten Geschäftsaufwandspauschalen nicht ausreichten. Hier besteht jedoch wie oben bereits erwähnt kein Anspruch auf Vollkostenerstattung. Das v. g. Berechnungsmodell berücksichtigt darüber hinaus auch die Tatsache, dass die finanziellen Zuwendungen, die ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln erhalten kann, die Hälfte des Betrages nicht übersteigen darf, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen, so dass vor der Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan und Anlagen für das Haushaltsjahr 2013 (voraussichtlich am 21. Februar 2013) eine Einigung erfolgen sollte. Schemmel