Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
26 kB
Datum
29.11.2012
Erstellt
16.11.12, 11:25
Aktualisiert
16.11.12, 11:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Mitteilungsvorlage
- öffentlich -
Drucksache
111/2012
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
BdR Büro des Rates
Auskunft erteilt:
Frau Patruck
Telefon:
05208/991-105
Datum:
16. November 2012
Zuwendungen an Fraktionen
hier: Neufestsetzung der Geldleistungen
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
29.11.2012
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Gem. § 56 Abs. 3 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln
Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Konkret gewährt
die Gemeinde Leopoldshöhe den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Geldleistungen in Höhe von 10,23 Euro
pro Ratsmitglied und Monat. Geldwerte Leistungen werden nicht erbracht. Allerdings stellt die Gemeinde bei
Bedarf Räumlichkeiten für die Fraktionsarbeit zur Verfügung (z. B. Rathaussaal und Sitzungszimmer); hierzu
gehört auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Telefonanlage. Darüber hinaus erhalten die
Ratsmitglieder bzw. Ausschussmitglieder auf Kosten der Gemeinde Arbeitsmaterial (siehe § 16 der
Hauptsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe).
§ 56 Abs. 3 GO NRW regelt zudem, dass die Gemeinde einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder
Gruppe angehört, in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner
Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung stellt. Der Rat kann stattdessen jedoch beschließen, dass
ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht
übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat
hiervon Gebrauch gemacht und beschlossen, dass Ratmitgliedern ohne Fraktionsstatus ebenfalls eine
Geschäftsaufwandspauschale gewährt wird (siehe TOP 25 der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am
5. November 2009).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit Urteil vom 05. Juli 2012 – BVerwG 8 C 22.11 entschieden, dass
die Verteilung von Fraktionszuwendungen am allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) zu messen ist. Daher müsse sich der Verteilungsmaßstab für die
Fraktionszuwendungen an den für die Fraktionsgeschäftsführung entstehenden sächlichen und personellen
Aufwendungen orientieren.
Eine rein proportionale Verteilung nach der Fraktionsstärke bei unterschiedlich großen Fraktionen könne nur
dann mit Art. 3 GG in Einklang stehen, wenn kein „fixer“ Aufwand unabhängig von ihrer Größe entstehe oder
wenn dieser regelmäßig nicht ins Gewicht falle. Sofern jeder Fraktion ein gewisser Sockelbedarf entstehe,
würden kleinere Fraktionen bei einer rein proportionalen Mittelverteilung nach Fraktionsgröße ungleich
stärker beschwert als größere.
-2-
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nach Auffassung der Geschäftsstelle des Städteund Gemeindebundes, dass Fraktionszuwendungen zukünftig in aller Regel nicht mehr nur proportional
nach Fraktionsstärke verteilt werden dürfen. Vielmehr muss der Rat bei der Verteilung der zur Verfügung
stehenden Mittel prüfen, wie hoch die Fixkosten unabhängig von der Größe der Fraktionen sind und welche
Kosten variabel von der Größe der Fraktionen sind. Hierzu führt das Gericht aus, dass eine spezielle
Bedarfsanalyse nicht erforderlich ist. Vielmehr genügt regelmäßig eine kritische Auswertung der von den
Fraktionen ohnehin vorzulegenden Verwendungsnachweise aus den zurückliegenden Jahren.
Das dem Rat zustehende Regelungsermessen erlaubt zudem eine generalisierende und typisierende
Betrachtungsweise. Kommt der Rat zu dem Ergebnis, dass jede Fraktion einen gewissen Sockelbedarf hat,
darf er die Fraktionszuwendungen nicht linear proportional auf die Fraktionen verteilen. Vielmehr muss er
einen anderen, sachgerechten Verteilungsmaßstab wählen. Das kann ein Kombinationsmodell derart sein,
dass jeder Fraktion ein gewisser Sockelbetrag zukommt und darüber hinaus ein Betrag abhängig von der
Fraktionsgröße. In Betracht kommen aber auch andere Modelle, etwa eine degressiv-proportionale
Regelung, welche die ersten vier oder fünf Mitglieder einer Fraktion stärker gewichtet als die zweiten und
diese wiederum stärker als die dritten vier oder fünf Mitglieder usw.
Die NRW-Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes empfiehlt, den Verteilungsmaßstab bei den
Fraktionszuwendungen zu überprüfen und ggf. zum Jahr 2013 anzupassen. Dabei erscheint die Aufteilung
in einen Sockelbetrag und einen pro Kopf Betrag – wie es bereits jetzt viele Städte und Gemeinden in NRW
handhaben – für praktikabel. Die Höhe des Sockelbetrages hängt von den durchschnittlichen Fixkosten der
Fraktionen ab. Diese wiederum sind davon abhängig, ob und welche Sachmittel (Räumlichkeiten,
Ausstattung) den Fraktionen bereits von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch auf
Vollkostenerstattung besteht nach wie vor nicht, sondern lediglich ein solcher im Rahmen der durch den
Haushalt bereit gestellten Mittel.
Die bisher im Haushalt veranschlagten Mittel in Höhe von 4.176,00 Euro sollten aufgrund der angespannten
Haushaltslage der Gemeinde Leopoldshöhe nicht überschritten werden, so dass beispielsweise folgendes
Berechnungsmodell denkbar wäre:
Fraktion / Einzelratsmitglied
SPD
CDU
B90 / Die Grünen
FDP
ABS
Summe
Betrag nach bisherigem
Berechnungsmodell in Euro
(10,23 Euro x RM x Monat)
1.718,64
1.595,88
491,04
245,52
122,76
4.173,84
Betrag nach neuem
Berechnungsmodell in Euro
(60 Euro Sockelbetrag zzgl.
9,50 Euro x RM x Monat)
1.656,00
1.542,00
516,00
288,00
114,00
4.116,00
Da allen Fraktionen sowohl Räumlichkeiten als auch Arbeitsmaterial für die Fraktionsarbeit zur Verfügung
gestellt werden, scheint die Veranschlagung eines einheitlichen Sockelbetrages zweckmäßig. Hinsichtlich
der Bedarfsanalyse ist festzustellen, dass die Auswertung der von den Fraktionen vorgelegten
Verwendungsnachweise ergeben hat, dass die bisher an die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gezahlten
Geschäftsaufwandspauschalen nicht ausreichten. Hier besteht jedoch wie oben bereits erwähnt kein
Anspruch auf Vollkostenerstattung.
Das v. g. Berechnungsmodell berücksichtigt darüber hinaus auch die Tatsache, dass die finanziellen
Zuwendungen, die ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln erhalten kann, die Hälfte des Betrages nicht
übersteigen darf, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.
Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan
darzustellen, so dass vor der Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung nebst Haushaltsplan und
Anlagen für das Haushaltsjahr 2013 (voraussichtlich am 21. Februar 2013) eine Einigung erfolgen sollte.
Schemmel