Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
16.11.12, 11:25
Aktualisiert
16.11.12, 11:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
99/2012
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
Fachbereich:
FB I Innerer Service / Personal /
Finanzen
der Gemeinde Leopoldshöhe
Auskunft erteilt:
Herr Lange
Telefon:
05208 / 991-100
Datum:
16. November 2012
Erlass einer Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2013
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
29.11.2012
Rat
13.12.2012
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die Steuerhebesätze werden gemäß § 78 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die
Haushaltssatzung festgesetzt. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW darf die Gemeinde Realsteuern nach den
Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht
bekannt gemacht ist.
In einer letzten Stufe sollen jetzt die bereits seit 2011 in der Finanzplanung vorgesehenen
Hebesatzanpassungen bei der Grundsteuer A und der Grundsteuer B auf die fiktiven Steuerhebesätze des
Landes NRW durchgeführt werden. Diese liegen seit dem Jahr 2011 für die Grundsteuer A bei 209 v. H., für
die Grundsteuer B bei 413 v. H.
Eine Anpassung der Hebesätze ist nicht zuletzt bereits von der Kommunalaufsicht des Kreises Lippe mit
dem
Genehmigungsschreiben
der
Haushaltssatzung
2012
gefordert
worden,
auch
die
Gemeindeprüfungsanstalt hat nach der überörtlichen Prüfung festgestellt, dass die Gemeinde Leopoldshöhe
ihre originäre Ertragskraft nicht vollständig ausnutzt und empfiehlt daher eine weitere Anpassung der
Realsteuerhebesätze mindestens auf das Niveau der Fiktivhebesätze des Landes NRW vorzunehmen.
Auch die Wirtschaftsprüfer fordern bereits seit längerem, gerade vor dem Hintergrund des jetzt bekannt
gewordenen schlechten Jahresergebnisses aus 2010, eine weitere Verbesserung der Ertragslage.
Da die Haushaltssatzung für das Jahr 2013 voraussichtlich erst am 21. Februar 2013 im Rat eingebracht
wird, ist es erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu verabschieden, damit die Steuersätze zu
Beginn des Jahres in den neuen Steuerbescheiden für 2013 zugrunde gelegt werden können.
Würde auf den Erlass dieser Satzung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet, müsste die Gemeinde die
Realsteuern nach den bislang geltenden Steuersätzen erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 GO NRW a. F. vorläufige Haushaltsführung). Dies hätte zur Folge, dass das Kommunale Rechenzentrum (KRZ) nach
Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2012 Änderungsbescheide erstellen müsste. Bei der Gemeinde
Leopoldshöhe würde dadurch ein erheblicher sächlicher und finanzieller Aufwand i. H. v. ca. 6.000,00 €
entstehen. Es ist daher erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu erlassen. Diese Satzung
-2-
muss noch in diesem Haushaltsjahr beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden. Die öffentliche
Bekanntmachung würde sofort nach der Ratssitzung am 13. Dezember 2012 erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, für das Haushaltsjahr
2013 die Hebesätze für die Grundsteuer A von derzeit 204 v. H. auf 209 v. H. und für die Grundsteuer B von
derzeit 406 v. H. auf 413 v. H. zu erhöhen.
Schemmel