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Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2013)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
16.11.12, 11:25
Aktualisiert
16.11.12, 11:25
Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2013)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 99/2012 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Fachbereich: FB I Innerer Service / Personal / Finanzen der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Herr Lange Telefon: 05208 / 991-100 Datum: 16. November 2012 Erlass einer Hebesatz-Satzung für das Haushaltsjahr 2013 Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 29.11.2012 Rat 13.12.2012 Bemerkungen Sachdarstellung: Die Steuerhebesätze werden gemäß § 78 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW darf die Gemeinde Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist. In einer letzten Stufe sollen jetzt die bereits seit 2011 in der Finanzplanung vorgesehenen Hebesatzanpassungen bei der Grundsteuer A und der Grundsteuer B auf die fiktiven Steuerhebesätze des Landes NRW durchgeführt werden. Diese liegen seit dem Jahr 2011 für die Grundsteuer A bei 209 v. H., für die Grundsteuer B bei 413 v. H. Eine Anpassung der Hebesätze ist nicht zuletzt bereits von der Kommunalaufsicht des Kreises Lippe mit dem Genehmigungsschreiben der Haushaltssatzung 2012 gefordert worden, auch die Gemeindeprüfungsanstalt hat nach der überörtlichen Prüfung festgestellt, dass die Gemeinde Leopoldshöhe ihre originäre Ertragskraft nicht vollständig ausnutzt und empfiehlt daher eine weitere Anpassung der Realsteuerhebesätze mindestens auf das Niveau der Fiktivhebesätze des Landes NRW vorzunehmen. Auch die Wirtschaftsprüfer fordern bereits seit längerem, gerade vor dem Hintergrund des jetzt bekannt gewordenen schlechten Jahresergebnisses aus 2010, eine weitere Verbesserung der Ertragslage. Da die Haushaltssatzung für das Jahr 2013 voraussichtlich erst am 21. Februar 2013 im Rat eingebracht wird, ist es erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu verabschieden, damit die Steuersätze zu Beginn des Jahres in den neuen Steuerbescheiden für 2013 zugrunde gelegt werden können. Würde auf den Erlass dieser Satzung zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet, müsste die Gemeinde die Realsteuern nach den bislang geltenden Steuersätzen erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 GO NRW a. F. vorläufige Haushaltsführung). Dies hätte zur Folge, dass das Kommunale Rechenzentrum (KRZ) nach Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2012 Änderungsbescheide erstellen müsste. Bei der Gemeinde Leopoldshöhe würde dadurch ein erheblicher sächlicher und finanzieller Aufwand i. H. v. ca. 6.000,00 € entstehen. Es ist daher erforderlich, eine entsprechende Hebesatz-Satzung zu erlassen. Diese Satzung -2- muss noch in diesem Haushaltsjahr beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden. Die öffentliche Bekanntmachung würde sofort nach der Ratssitzung am 13. Dezember 2012 erfolgen. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, für das Haushaltsjahr 2013 die Hebesätze für die Grundsteuer A von derzeit 204 v. H. auf 209 v. H. und für die Grundsteuer B von derzeit 406 v. H. auf 413 v. H. zu erhöhen. Schemmel