Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
7,8 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
16.11.12, 11:25
Aktualisiert
16.11.12, 11:25
Stichworte
Inhalt der Datei
ENTWURF
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass vom ________________
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW. 2006 S. 516) und der §§ 25 ff.
des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -Ordnungsbehördengesetz (OBG)- in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. 1980 S. 528 / SGV.NRW. 2060) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009 S. 765) wird gemäß dem Beschluss des
Rates vom _____________ für die Gemeinde Leopoldshöhe folgende Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe an folgenden Sonntagen in der Zeit von
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
a)
b)
c)
d)
e)
im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des „ Leo-Event“ mit Frühlingsmarkt
in den Ortsteilen Asemissen, Bechterdissen und Greste aus Anlass der Mittelstandsschau
in den Ortsteilen Asemissen, Bechterdissen und Greste aus Anlass des Martinsmarktes
im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des Generationenfestes zum Weltkindertag
im Ortsteil Leopoldshöhe aus Anlass des Adventsmarktes
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom
25. Juni 2009 außer Kraft.