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Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
516 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
28.06.16, 13:01
Aktualisiert
28.06.16, 13:01

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 121/2016 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Allgemeine Verwaltung 30 32 Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Neufassung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche 30 32 24.06.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 121/2016 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Schmieden 24.06.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Neufassung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden Beschlussentwurf: Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), und des § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV NRW S 305), hat der Rat der Stadt Wesseling am 30. Juni 2016 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Wesseling (Abstimmungsgebiet). §2 Zuständigkeiten (1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest. (2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin leitet die Abstimmung. Er/Sie ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. (3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher/der Vorsteherin, dem/der stellvertretenden Vorsteher/in und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrag des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers/der Vorsteherin den Ausschlag. (4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. §3 Stimmbezirke Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein. §4 Abstimmberechtigung (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Stadtgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine/ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat. (2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist 1. derjenige/diejenige, für den/die zur Besorgung aller seiner/ihrer Angelegenheiten ein/e Betreuer/in nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers/der Betreuerin die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. §5 Stimmschein (1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. (2) Ein/e Abstimmberechtigte/r erhält auf Antrag einen Stimmschein. §6 Abstimmungsverzeichnis (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. (2) Der Bürger/die Bürgerin kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er/sie eingetragen ist. (3) Inhaber eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen. (4) Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. §7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: 1. 2. 3. 4. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der Abstimmberechtigten, den Stimmbezirk und den Stimmraum, ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung, die Nummer, unter der der/die Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, 6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt, 7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin öffentlich bekannt 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage; 2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann; 3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. §8 Abstimmungsheft/Informationsblatt (1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Wesseling zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Abstimmungslokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheids enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage. (2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält 1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief. 2. Die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen. 3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben. 4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben. 5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt An gabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sind auf deren Wunsch wiederzugeben. (3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und evtl. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen. (4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling veröffentlicht. (5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. §9 Tag des Bürgerentscheids (1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. (2) Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr. § 10 Stimmzettel Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. § 11 Öffentlichkeit (1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. § 12 Stimmabgabe (1) Der/Die Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab. (2) Der/Die Abstimmende gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll. (3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der/die Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. (4) Der/die Abstimmende kann seine/ihre Stimme nur persönlich abgeben. Ein/ Abstimmende/r, der/die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein von dem/der Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. (5) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der/die Abstimmende dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin in einem verschlossenen Briefumschlag a) seinen/ihren Stimmschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen/ihren Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei ihm/ihr eingeht. (6) Auf dem Stimmschein hat der/die Abstimmende oder die Hilfsperson (Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des/der Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. § 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist. (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn 1. 2. 3. 4. 5. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält, 6. der/die Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand eines von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen. (4) Die Stimme eines/r Abstimmberechtigten, der/die an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert. § 14 Stimmenzählung (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand. (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. § 15 Ungültige Stimmen Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. 2. 3. 4. nicht amtlich hergestellt ist, keine Kennzeichnung enthält, den Willen des/der Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. § 16 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 von Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. § 17 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW S. 592, ber. S. 567), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV NRW S. 666), finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12, 13 bis 18, 19 14, 20 bis 22, 32 Abs. 6, 33 bis 60, 81 bis 83. § 18 Inkrafttreten (1) Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 22. Dezember 2004 außer Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Die Satzung der Stadt Wesseling für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 22.12.2004 trifft in § 3 Regelungen zum Abstimmungslokal. Dort heißt es: „Stimmbezirk ist das Gebiet der Stadt Wesseling. Das Abstimmungslokal legt der Rat fest“. Damit gibt die Satzung die Festlegung eines Abstimmungslokals vor. Nach dem Wortlaut des § 6 der vom Innenminister NRW erlassenen Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides vom 10.07.2004 (BürgerentscheidDVO) „legt die Gemeinde die Orte und die Zahl der Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten…fest.“ Der hier verwendete Wortlaut im Plural (Abstimmungslokale) wirft die Frage der Rechtsmäßig des § 3 der Satzung der Stadt Wesseling auf. 2. Lösung Gem. § 5 der BürgerentscheidDVO kann die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgegeben werden. Die Satzung kann regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Schaffung der Möglichkeit zur Stimmabgabe im Abstimmungslokal nicht verpflichtend ist. Die Stadt Wesseling hat in ihrer derzeitigen Satzung neben der Stimmabgabe per Brief zusätzlich ein Abstimmungslokal (für das gesamte Stadtgebiet – Wesseling ist keine Flächenkommune; 23 qkm) definiert. Aus Sicht der Verwaltung ist § 3 der Satzung der Stadt Wesseling für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 22. Dezember 2004 rechtmäßig und widerspricht nicht den Anforderungen der §§ 5 und 6 der BürgerentscheidDVO. Zur Überprüfung dieser Einschätzung ist der Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) um Stellungnahme gebeten worden. Der StGB schließt sich der Einschätzung der Verwaltung vollumfänglich an. Der StGB teilt per E-Mail vom 24.06.2016 mit: „Auch wenn der Wortlaut des § 6 der Durchführungsverordnung für Bürgerbegehren davon spricht, dass die Gemeinde die Zahl der Abstimmungslokale vorsieht, und dort der Plural genutzt wird, ist es unserer Einschätzung nach ausreichend, dass es ein Abstimmungslokal gibt, so wie es gerade beim laufenden Bürgerentscheid in der Stadt Wesseling der Fall ist. Vielmehr ist die Gemeinde nur angewiesen, die Ort und Zahl der Abstimmungslokale nach den Gegebenheiten in der Gemeinde festzulegen. Wenn eine Kommune gerade keine Flächenkommune ist, kann es ausreichend sein, an einer zentralen Stelle ein Abstimmungslokal einzurichten. Auch aus der Zusammenschau mit § 5 Abs. 2 DVO wird deutlich, dass ein Abstimmungslokal ausreichend sein kann. § 5 Abs. 2 sieht gerade vor, dass eine Abstimmung auch allein durch Brief erfolgen kann und gerade gar keine Abstimmungslokale vorgehalten werden müssen. Dementsprechend hat Ihre Kommune das Erforderliche getan. Dementsprechend widerspricht auch die Satzung nicht der Durchführungsverordnung.“ Auch eine erste telefonische Rückkopplung mit der Kommunalaufsicht hat zu keiner anderen Einschätzung geführt. Ungeachtet der bestätigten Rechtmäßigkeit zur Einrichtung von einem Abstimmungslokal für das Stadtgebiet Wesseling legen Bürgermeister und Rat der Stadt Wesseling Wert darauf, die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am Bürgerentscheid durch bürgernahe Organisation zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Bürgermeister, gemäß § 3 der neuen Satzung das Abstimmungsgebiet in vier Stimmbezirke (Stadtteile Wesseling, Keldenich, Berzdorf, Urfeld) einzuteilen und für jeden Bezirk ein Abstimmungslokal festzulegen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, dass er gemäß § 13 der neuen Satzung einen Vorstand für die Stimmabgabe per Brief bildet, der auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellt. Eine solche Änderung bedarf der Änderung der derzeit gültigen Satzung der Stadt Wesseling. Seit Erlass der Satzung im Dezember 2004 hat der Städte- und Gemeindebund zuletzt im November 2012 eine neue Mustersatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden herausgegeben. Diese berücksichtigt Anpassungen aufgrund der zwischenzeitlich novellierten kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen und Änderungen anlässlich der im § 26 Abs. 7 Satz 4 GO NRW neu geregeltem Stichentscheid. Weiterhin enthält die Mustersatzung eine geschlechtergerechte sprachliche Anpassung (Bezeichnung männlicher und weiblicher Personen). Da nahezu jeder Paragraph eine Anpassung erfährt, wird die Neufassung der Satzung empfohlen. Die inhaltlichen Änderungen werden in der folgenden Synopse dargestellt. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die Neufassung der Satzung bewirkt unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen. Lediglich im Falle der Durchführung eines Bürgerentscheids führt die Aufteilung des Stadtgebietes in nunmehr vier Stimmbezirke (bisher ein Stimmbezirk) zu einem Mehraufwand in Höhe von 7.500 Euro. Bisherige Fassung Neue Fassung - es werden nur die Paragrafen/Absätze mit inhaltlichen Änderungen dargestellt; die geschlechtergerechte sprachliche Anpassung wird nicht dargestellt – §2 Zuständigkeiten (1) (2) (3) Der Bürgermeister bildet je einen Abstimmungsvorstand für die Abstimmung im Abstimmungslokal und für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmung). Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungs-vorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. (4) Die Mitglieder im Abstimmungsvorstand üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. §2 Zuständigkeiten (1) (2) (3) (4) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher/der Vorsteherin, dem/der stellvertretenden Vorsteher/in und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrag des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers/der Vorsteherin den Ausschlag. Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. §3 Stimmbezirk, Abstimmungslokal §3 Stimmbezirke Stimmbezirk ist das Gebiet der Stadt Wesseling. Das Abstimmungslokal legt der Rat fest. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein. §4 Abstimmberechtigung §4 Abstimmberechtigung (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des (2) (2) Bürgerentscheids Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Stadtgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine/ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat. §6 Abstimmungsverzeichnis (1) In das Abstimmungsverzeichnis des Stimmbezirks werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35.Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. (2) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. §6 Abstimmungsverzeichnis (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. (2) Der Bürger/die Bürgerin kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er/sie eingetragen ist. (3) Inhaber eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen. (4) Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. §7 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung §7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Ein- (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: (2) Die Benachrichtigung enthält folgende An- 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten, 2. das Abstimmungslokal 3. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung 4. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass sichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. gaben: 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der Abstimmberechtigten, 2. den Stimmbezirk und den Stimmraum, 3. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung, 4. die Nummer, unter der der/die Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürger-entscheid teilgenommen werden kann 6. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. (3) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht der Bürgermeister öffentlich bekannt 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage; 2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis ausliegt; 3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungs-verzeichnis eingelegt werden kann. §8 Abstimmungsheft/Informationsblatt (1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Wesseling zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss. (2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält 1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief 2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu 5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, 6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt, 7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin öffentlich bekannt 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage; 2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann; 3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. §8 Abstimmungsheft/Informationsblatt (1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Wesseling zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Abstimmungslokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheids enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage. (2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält 1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief. 2. Die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung entnehmen. 3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben. 4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben. 5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben. (3) (4) der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen. 3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben. 4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben. 5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sind auf deren Wunsch wiederzugeben. (3) (4) (5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. § 10 Stimmzettel § 10 Stimmzettel Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. § 11 Öffentlichkeit § 11 Öffentlichkeit (1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungsermittlung die Zahl der Anwesenden beschränken. (1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme untersagt. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme (3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt. Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. § 12 Stimmabgabe § 12 Stimmabgabe (1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme im Abstimmungslokal oder per Brief geheim ab. (1) Der/Die Abstimmende hat für jede zu ent- (2) (2) (3) Im Fall der Abstimmung im Abstimmungslokal faltet der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. (3) Im Fall der Abstimmung an der Abstim- (4) (5) (6) (4) (5) (6) § 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne. scheidende Frage eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab. mungsurne faltet der/die Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. § 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist. (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimm- 1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, 4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, 5. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält, 1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegan- briefe zurückzuweisen, wenn gen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, 4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, 5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält, 6. der/die Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. 6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses obliegt dem Abstimmungsvorstand, wenn mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind. Sind weniger Stimmbriefe eingegangen, obliegt dem Abstimmungsvorstand für die Abstimmung im Abstimmungslokal die Feststellung des Briefabstimmergebnisses. (4) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert. (3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand eines von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen. (4) Die Stimme eines/r Abstimmberechtigten, der/die an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert. § 14 Stimmenzählung (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand kann zur Durchführung der Stimmenzählung auch Personen hinzuziehen, die ihm nicht angehören. § 14 Stimmenzählung (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand. (2) (3) (2) (3) § 16 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. § 16 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. (3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 von Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. § 17 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung § 17 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber. S.567), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.08.1998 (GV.NRW., S. 509) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7, 8, 11 bis 18, 56 bis 60, 81 bis 83. Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV NRW S. 666), finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12, 13 bis 18, 19 14, 20 bis 22, 32 Abs. 6, 33 bis 60, 81 bis 83. § 18 Inkrafttreten § 18 Inkrafttreten Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (1) Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Regelungen zur Durchführung des Bürgerentscheids nach § 26 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1996 außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 22. Dezember 2004 außer Kraft.