Daten
Kommune
Wesseling
Größe
516 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
28.06.16, 13:01
Aktualisiert
28.06.16, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
121/2016
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Allgemeine Verwaltung
30
32
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Neufassung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
30
32
24.06.2016
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 121/2016
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Schmieden
24.06.2016
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Neufassung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), und des § 1 der Verordnung zur Durchführung
des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai
2014 (GV NRW S 305), hat der Rat der Stadt Wesseling am 30. Juni 2016 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Wesseling
(Abstimmungsgebiet).
§2
Zuständigkeiten
(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest.
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin leitet die Abstimmung. Er/Sie ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der
Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher/der Vorsteherin, dem/der stellvertretenden Vorsteher/in und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer
des Abstimmungsvorstandes können im Auftrag des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin auch vom
Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers/der Vorsteherin den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der
Gemeindeordnung Anwendung finden.
§3
Stimmbezirke
Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein.
§4
Abstimmberechtigung
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutsche/r im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der
Abstimmung im Stadtgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine/ihre Hauptwohnung
hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets
hat.
(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist
1. derjenige/diejenige, für den/die zur Besorgung aller seiner/ihrer Angelegenheiten ein/e Betreuer/in nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis
des Betreuers/der Betreuerin die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
§5
Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.
(2) Ein/e Abstimmberechtigte/r erhält auf Antrag einen Stimmschein.
§6
Abstimmungsverzeichnis
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht,
dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in
das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem
Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
(2) Der Bürger/die Bürgerin kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis
er/sie eingetragen ist.
(3) Inhaber eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch
Brief abstimmen.
(4) Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
§7
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis
eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1.
2.
3.
4.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der Abstimmberechtigten,
den Stimmbezirk und den Stimmraum,
ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung,
die Nummer, unter der der/die Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen
ist,
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen,
verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid
teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur
Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur
Stimmabgabe per Brief.
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage;
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden
kann;
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin Einspruch gegen das
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§8
Abstimmungsheft/Informationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Wesseling zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Abstimmungslokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheids enthält die Titelseite die
Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage.
(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin über den Ablauf der Abstimmung
und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief.
2. Die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist
diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben.
4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.
5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt An gabe ihrer
Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen
Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin über eine
Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2
Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der
Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die
Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und
evtl. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
(4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Wesseling veröffentlicht.
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3
eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch
den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen
Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.
§9
Tag des Bürgerentscheids
(1)
Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt.
(2)
Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
§ 10
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“
und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die
gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die
abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig
zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.
§ 11
Öffentlichkeit
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind
öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im
Stimmlokal Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis
untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den
Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.
§ 12
Stimmabgabe
(1) Der/Die Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme
an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab.
(2) Der/Die Abstimmende gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.
(3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der/die Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.
(4) Der/die Abstimmende kann seine/ihre Stimme nur persönlich abgeben. Ein/ Abstimmende/r, der/die des
Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen,
zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson)
bedienen. Hilfsperson kann auch ein von dem/der Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels
auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(5) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der/die Abstimmende dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin in
einem verschlossenen Briefumschlag
a) seinen/ihren Stimmschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen/ihren Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei
ihm/ihr eingeht.
(6) Auf dem Stimmschein hat der/die Abstimmende oder die Hilfsperson (Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem
erklärten Willen des/der Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.
§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft
die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe
ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
2.
3.
4.
5.
der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und
mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,
6. der/die Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an
Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen
gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand eines
von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens
50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen.
(4) Die Stimme eines/r Abstimmberechtigten, der/die an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird
nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, verzieht oder sonst
sein Stimmrecht verliert.
§ 14
Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in
den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der
auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 15
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
2.
3.
4.
nicht amtlich hergestellt ist,
keine Kennzeichnung enthält,
den Willen des/der Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 16
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem
Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet
wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 von Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt
die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden
diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen
Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 17
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW S. 592, ber. S. 567), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV NRW S. 666), finden entsprechende
Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12, 13 bis 18, 19 14, 20 bis 22, 32 Abs. 6, 33 bis 60, 81 bis 83.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 22. Dezember 2004 außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Satzung der Stadt Wesseling für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 22.12.2004 trifft in § 3
Regelungen zum Abstimmungslokal. Dort heißt es: „Stimmbezirk ist das Gebiet der Stadt Wesseling. Das
Abstimmungslokal legt der Rat fest“. Damit gibt die Satzung die Festlegung eines Abstimmungslokals vor.
Nach dem Wortlaut des § 6 der vom Innenminister NRW erlassenen Verordnung zur Durchführung eines
Bürgerentscheides vom 10.07.2004 (BürgerentscheidDVO) „legt die Gemeinde die Orte und die Zahl der
Abstimmungslokale nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten…fest.“ Der hier verwendete Wortlaut im
Plural (Abstimmungslokale) wirft die Frage der Rechtsmäßig des § 3 der Satzung der Stadt Wesseling auf.
2. Lösung
Gem. § 5 der BürgerentscheidDVO kann die Stimme an der Abstimmungsurne oder durch Brief abgegeben
werden. Die Satzung kann regeln, dass die Abstimmung ausschließlich durch Brief erfolgt. Damit macht der
Gesetzgeber deutlich, dass die Schaffung der Möglichkeit zur Stimmabgabe im Abstimmungslokal nicht verpflichtend ist. Die Stadt Wesseling hat in ihrer derzeitigen Satzung neben der Stimmabgabe per Brief zusätzlich ein Abstimmungslokal (für das gesamte Stadtgebiet – Wesseling ist keine Flächenkommune; 23 qkm)
definiert.
Aus Sicht der Verwaltung ist § 3 der Satzung der Stadt Wesseling für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 22. Dezember 2004 rechtmäßig und widerspricht nicht den Anforderungen der §§ 5 und 6 der BürgerentscheidDVO.
Zur Überprüfung dieser Einschätzung ist der Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) um Stellungnahme gebeten worden. Der StGB schließt sich der Einschätzung der Verwaltung vollumfänglich an.
Der StGB teilt per E-Mail vom 24.06.2016 mit:
„Auch wenn der Wortlaut des § 6 der Durchführungsverordnung für Bürgerbegehren davon spricht,
dass die Gemeinde die Zahl der Abstimmungslokale vorsieht, und dort der Plural genutzt wird, ist es
unserer Einschätzung nach ausreichend, dass es ein Abstimmungslokal gibt, so wie es gerade beim
laufenden Bürgerentscheid in der Stadt Wesseling der Fall ist. Vielmehr ist die Gemeinde nur angewiesen, die Ort und Zahl der Abstimmungslokale nach den Gegebenheiten in der Gemeinde festzulegen. Wenn eine Kommune gerade keine Flächenkommune ist, kann es ausreichend sein, an einer
zentralen Stelle ein Abstimmungslokal einzurichten.
Auch aus der Zusammenschau mit § 5 Abs. 2 DVO wird deutlich, dass ein Abstimmungslokal ausreichend sein kann. § 5 Abs. 2 sieht gerade vor, dass eine Abstimmung auch allein durch Brief erfolgen kann und gerade gar keine Abstimmungslokale vorgehalten werden müssen. Dementsprechend
hat Ihre Kommune das Erforderliche getan. Dementsprechend widerspricht auch die Satzung nicht
der Durchführungsverordnung.“
Auch eine erste telefonische Rückkopplung mit der Kommunalaufsicht hat zu keiner anderen Einschätzung
geführt.
Ungeachtet der bestätigten Rechtmäßigkeit zur Einrichtung von einem Abstimmungslokal für das Stadtgebiet
Wesseling legen Bürgermeister und Rat der Stadt Wesseling Wert darauf, die Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger am Bürgerentscheid durch bürgernahe Organisation zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund
beabsichtigt der Bürgermeister, gemäß § 3 der neuen Satzung das Abstimmungsgebiet in vier Stimmbezirke
(Stadtteile Wesseling, Keldenich, Berzdorf, Urfeld) einzuteilen und für jeden Bezirk ein Abstimmungslokal
festzulegen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, dass er gemäß § 13 der neuen Satzung einen Vorstand für die
Stimmabgabe per Brief bildet, der auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellt.
Eine solche Änderung bedarf der Änderung der derzeit gültigen Satzung der Stadt Wesseling.
Seit Erlass der Satzung im Dezember 2004 hat der Städte- und Gemeindebund zuletzt im November 2012
eine neue Mustersatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden herausgegeben. Diese berücksichtigt
Anpassungen aufgrund der zwischenzeitlich novellierten kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen und Änderungen anlässlich der im § 26 Abs. 7 Satz 4 GO NRW neu geregeltem Stichentscheid. Weiterhin enthält
die Mustersatzung eine geschlechtergerechte sprachliche Anpassung (Bezeichnung männlicher und weiblicher Personen).
Da nahezu jeder Paragraph eine Anpassung erfährt, wird die Neufassung der Satzung empfohlen.
Die inhaltlichen Änderungen werden in der folgenden Synopse dargestellt.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Neufassung der Satzung bewirkt unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen. Lediglich im Falle der
Durchführung eines Bürgerentscheids führt die Aufteilung des Stadtgebietes in nunmehr vier Stimmbezirke
(bisher ein Stimmbezirk) zu einem Mehraufwand in Höhe von 7.500 Euro.
Bisherige Fassung
Neue Fassung
- es werden nur die Paragrafen/Absätze mit
inhaltlichen Änderungen dargestellt; die geschlechtergerechte sprachliche Anpassung
wird nicht dargestellt –
§2
Zuständigkeiten
(1)
(2)
(3) Der Bürgermeister bildet je einen Abstimmungsvorstand für die Abstimmung im Abstimmungslokal und für die Stimmabgabe per Brief
(Briefabstimmung). Der Abstimmungsvorstand
besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der
Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder
des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungs-vorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher
berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den
Ausschlag.
(4) Die Mitglieder im Abstimmungsvorstand üben
eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des §
31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.
§2
Zuständigkeiten
(1)
(2)
(3)
(4)
Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher/der Vorsteherin, dem/der stellvertretenden Vorsteher/in und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bestimmt die
Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrag des
Bürgermeisters/der Bürgermeisterin auch
vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorstehers/der Vorsteherin den
Ausschlag.
Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit
aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.
§3
Stimmbezirk, Abstimmungslokal
§3
Stimmbezirke
Stimmbezirk ist das Gebiet der Stadt Wesseling.
Das Abstimmungslokal legt der Rat fest.
Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin teilt
das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein.
§4
Abstimmberechtigung
§4
Abstimmberechtigung
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel
116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16.
Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3
Monaten im Gemeindegebiet seine Wohnung,
bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung
hat.
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des
(2)
(2)
Bürgerentscheids Deutsche/r im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag
vor der Abstimmung im Stadtgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen
seine/ihre Hauptwohnung hat oder sich
sonst gewöhnlich aufhält und keine
Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat.
§6
Abstimmungsverzeichnis
(1) In das Abstimmungsverzeichnis des Stimmbezirks werden alle Personen eingetragen, bei
denen am 35.Tag vor dem Bürgerentscheid
(Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt
und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen
sind.
(2) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den
Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem
Bürgerentscheid zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen.
§6
Abstimmungsverzeichnis
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor
dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht,
dass sie abstimmberechtigt und nicht von
der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von
Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach
dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem
Bürgerentscheid zugezogenen und bei
der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
(2) Der Bürger/die Bürgerin kann nur in dem
Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er/sie eingetragen
ist.
(3) Inhaber eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief
abstimmen.
(4) Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an
den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag
vor dem Bürgerentscheid während der
allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten
zu prüfen.
§7
Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung
§7
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des
Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der
Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in
das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Ein-
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende An-
1. den Familiennamen, den Vornamen und die
Wohnung des Abstimmberechtigten,
2. das Abstimmungslokal
3. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. §
8 dieser Satzung
4. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und
einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass
sichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin jeden Abstimmberechtigten,
der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
gaben:
1. den Familiennamen, den Vornamen und
die Wohnung des/der Abstimmberechtigten,
2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,
3. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt
gem. § 8 dieser Satzung,
4. die Nummer, unter der der/die Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen
ist,
auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an
dem Bürger-entscheid teilgenommen werden
kann
6. die Belehrung über die Beantragung eines
Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
(3) Spätestens am Tage vor der Auslegung des
Abstimmungsverzeichnisses macht der Bürgermeister öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text
der zur Entscheidung stehenden Frage;
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden
das Abstimmungsverzeichnis ausliegt;
3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungs-verzeichnis eingelegt werden kann.
§8
Abstimmungsheft/Informationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Wesseling
zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, bis
zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister
eingegangen sein muss.
(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister
über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe
durch Brief
2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene
Begründung vor, so ist die Begründung dem
Begründungstext des Bürgerbegehrens zu
5. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur
Abstimmung mitzubringen, verbunden
mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem
Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
6. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht
ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem
angegebenen Stimmraum berechtigt,
7. die Belehrung über die Beantragung
eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis
macht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin öffentlich bekannt
1. den Tag des Bürgerentscheids und den
Text der zur Entscheidung stehenden
Frage, beim Stichentscheid auch den
Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage;
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis
eingesehen werden kann;
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim
Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin
Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§8
Abstimmungsheft/Informationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt
Wesseling zum Bürgerentscheid und den
Text der zu entscheidenden Frage sowie
Tag und Uhrzeit, zu denen die Abstimmungslokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief
bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheids enthält die Titelseite
die Texte der zu entscheidenden Fragen
sowie den der Stichfrage.
(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin über den Ablauf
der Abstimmung und eine Erläuterung
des Verfahrens der Stimmabgabe durch
Brief.
2. Die Kostenschätzung der Verwaltung
und eine kurze sachliche Begründung
entnehmen.
3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat
vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben.
4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat
vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.
5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen
der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren
Wunsch wiederzugeben.
(3)
(4)
der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor,
so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
3. Eine kurze sachliche Begründung der im
Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben.
4. Eine kurze sachliche Begründung der im
Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.
5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen
samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und
die Stimmempfehlung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sind auf deren
Wunsch wiederzugeben.
(3)
(4)
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das
Abstimmungsheft abweichend von Abs.
2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung
muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.
§ 10
Stimmzettel
§ 10
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie
müssen die zu entscheidende Frage enthalten
und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig.
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie
müssen die zu entscheidende Frage enthalten
und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten
die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die
Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der
Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall,
dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.
§ 11
Öffentlichkeit
§ 11
Öffentlichkeit
(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
ist öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann
aber im Interesse der Abstimmungsermittlung die
Zahl der Anwesenden beschränken.
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in
den Stimmbezirken sind öffentlich. Der
Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der
im Stimmlokal Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des
Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme
untersagt.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme
(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von
Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der
auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.
Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von
Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.
§ 12
Stimmabgabe
§ 12
Stimmabgabe
(1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt
seine Stimme im Abstimmungslokal oder per
Brief geheim ab.
(1) Der/Die Abstimmende hat für jede zu ent-
(2)
(2)
(3) Im Fall der Abstimmung im Abstimmungslokal
faltet der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.
(3) Im Fall der Abstimmung an der Abstim-
(4)
(5)
(6)
(4)
(5)
(6)
§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und
legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit
der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne.
scheidende Frage eine Stimme. Er/Sie gibt
seine/ihre Stimme an der Abstimmungsurne
oder per Brief geheim ab.
mungsurne faltet der/die Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die
Abstimmungsurne.
§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(Briefabstimmungsvorstand) öffnet den
Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall
der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet
in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks,
der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimm-
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen
ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag
beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der
Stimmumschlag verschlossen ist,
5. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegan-
briefe zurückzuweisen, wenn
gen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein
gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der
Stimmumschlag verschlossen ist,
5. der Stimmbriefumschlag mehrere
Stimmumschläge, aber nicht eine
gleiche Anzahl gültiger und mit der
vorgeschriebenen Versicherung an
Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,
6. der/die Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides
Statt zur Briefabstimmung auf dem
Stimmschein nicht unterschrieben
hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt
worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden
ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden
Weise von den übrigen abweicht.
6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an
Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem
Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden
ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der
offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen
abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe
werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre
Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses obliegt dem Abstimmungsvorstand, wenn
mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind.
Sind weniger Stimmbriefe eingegangen, obliegt
dem Abstimmungsvorstand für die Abstimmung
im Abstimmungslokal die Feststellung des Briefabstimmergebnisses.
(4) Die Stimme eines Abstimmberechtigten, der
an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat,
wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder
am Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem
Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein
Stimmrecht verliert.
(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand eines von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin bestimmten
Stimmbezirks; bei Bedarf können im
Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In
Stimmbezirken, in denen mindestens 50
Stimmbriefe eingegangen sind, kann der
Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen.
(4) Die Stimme eines/r Abstimmberechtigten,
der/die an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig,
dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, verzieht oder sonst sein
Stimmrecht verliert.
§ 14
Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im
Anschluss an die Abstimmhandlung durch den
Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand kann zur Durchführung der Stimmenzählung auch Personen hinzuziehen, die ihm nicht
angehören.
§ 14
Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im
Anschluss an die Abstimmhandlung durch
den Abstimmungsvorstand.
(2)
(3)
(2)
(3)
§ 16
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
§ 16
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Falle von
Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis
kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in
dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen
beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei
Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein
beantwortet.
(3) Der Bürgermeister macht das festgestellte
Ergebnis öffentlich bekannt.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in
dem sie von der Mehrheit der gültigen
Stimmen beantwortet wurde, sofern diese
Mehrheit mindestens 20 von Hundert der
Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt
die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen
mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht
miteinander zu vereinbarenden Sinne
entschieden, so ist das Ergebnis des
Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die
Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit
im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten
Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet
worden ist.
(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
macht das festgestellte Ergebnis öffentlich
bekannt.
§ 17
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
§ 17
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber.
S.567), zuletzt geändert durch Verordnung vom
27.08.1998 (GV.NRW., S. 509) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7, 8, 11 bis 18, 56 bis
60, 81 bis 83.
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW S. 592, ber. S.
967), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV NRW S.
666), finden entsprechende Anwendung: §§ 4,
7 bis 11, 12, 13 bis 18, 19 14, 20 bis 22, 32
Abs. 6, 33 bis 60, 81 bis 83.
§ 18
Inkrafttreten
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(1) Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Regelungen zur Durchführung des Bürgerentscheids
nach § 26 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1996
außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 22.
Dezember 2004 außer Kraft.