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Beschlussvorlage (Richtlinie)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
620 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
04.04.16, 16:39
Aktualisiert
04.04.16, 16:39

Inhalt der Datei

Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling Auf der Grundlage des Punktes 14 der Förderrichtlinien zur Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.10.2008 richtet die Stadt Wesseling für das Programmgebiet „Innenstadt“ einen Verfügungsfonds zur Aufwertung und Attraktivierung der Wesselinger Innenstadt ein. Präambel Das „Integrierte Handlungskonzept zur Innenstadtentwicklung der Stadt Wesseling – Fortschreibung der gesamtperspektive Wesseling“ wurde am 28.10.2014 vom Rat der Stadt Wesseling als Stadtentwicklungskonzept i. s. d. § 1(6) Nr. 11 Baugesetzbuch beschlossen. Seitdem wird mit Mitteln aus dem Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ an der Umsetzung der dort formulierten Ziele und Maßnahmen gearbeitet. Das Handlungskonzept umfasst folgende „Leitsätze zur Innenstadtentwicklung in Wesseling“: • • • • • • • • • Die Innenstadt – das Rückgrat von Wesseling Lebendige und abwechslungsreiche Stadträume Auffrischung des Erscheinungsbildes Versorgungszentrum mit Profil Attraktiver Wohnstandort Innenstadt Wesseling – Innenstadt am Rhein Gute Erreichbarkeit und Orientierung Impulse durch Potenzialflächen Kooperativ und integriert für die Innenstadt Der Verfügungsfonds dient dem Zweck, die aktive Mitwirkung von Bürgern, Eigentümern, Einzelhändlern, Unternehmern, Organisationen, Vereinen, Arbeitsgruppen etc. zu fördern, private Finanzressourcen zu aktivieren sowie der Aufwertung des Erscheinungsbildes der Innenstadt und dadurch die positive Entwicklung des Programmgebietes „Innenstadt“ zu unterstützen. Kleinteilige, nicht kommerzielle Projekte, Aktionen und Maßnahmen sollen durch den Verfügungsfonds angestoßen und mit finanziellem Beitrag sowohl öffentlicher als auch privater Mittel umgesetzt werden. Insbesondere zum Ziel der „Stärkung des innerstädtischen Hauptgeschäftsbereichs“ können kleinteilige Maßnahmen aus dem Verfügungsfonds einen wichtigen Beitrag leisten. Es wird dadurch zugleich die Möglichkeit eröffnet, finanzielle Mittel flexibel und lokal angepasst einzusetzen. Seite 1 von 7 Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling 1. Allgemeine Fördervoraussetzungen 1.1 Die Mittel des Verfügungsfonds können für Investitionen und die dafür notwendigen vorbereitenden Maßnahmen im Stadterneuerungsgebiet gemäß § 171b BauGB „Innenstadt“ (Beschluss des Rates vom 08.04.2014) eingesetzt werden. Der Teil der Mittel, der nicht aus der Städtebauförderung stammt, kann auch für nicht-investive Maßnahmen eingesetzt werden. 1.2 Ein lokales Entscheidungsgremium entscheidet über die Verwendung der Verfügungsfondsmittel und die Umsetzung der Maßnahmen. Das Gremium setzt sich sowohl aus Privaten als auch aus Vertretern der Stadtverwaltung zusammen. 1.3 Für den Verfügungsfonds soll durch das Entscheidungsgremium für jedes Jahr ein eigener und einfacher Finanzierungs- und Maßnahmenplan erstellt werden, mit einer Priorisierung der Maßnahmen. 2. 2.1 Fördergegenstand Mittel aus dem Verfügungsfonds können für folgende zwei Maßnahmengruppen eingesetzt werden: • Maßnahmen, die vor Beginn eines Kalenderjahres für das kommende beantragt wurden und die vom Entscheidungsgremium verbindlich in die Projektplanung aufgenommen werden. • Maßnahmen, die im Laufe eines Kalenderjahres für dieses beantragt werden, über die das Entscheidungsgremium in der Regel vierteljährlich berät und die dann in die aktuelle Projektplanung aufgenommen werden. 2.2 Es werden ausschließlich Maßnahmen im Geltungsbereich des Stadterneuerungsgebietes „Innenstadt“ gefördert. Die Abgrenzung des Gebietes ist in Anlage 1 dargestellt und Teil dieser Richtlinie. 2.3 Mit Mitteln aus dem Verfügungsfonds können beispielsweise folgende Maßnahmen gefördert werden: a) Investive Maßnahmen (finanzierbar mit 50 % Fördermitteln, 50 % privaten Mitteln): • • • • • • • u. a. Umsetzung von Lichtkonzepten im öffentlichen und privaten Raum (als Inszenierung des Quartiers und Ergänzung zur Funktionsbeleuchtung) bauliche Gestaltung von Eingangssituationen in ein Quartier (Ablesbarkeit von Quartieren) Aufstellen von Beschilderungs- und Leitsystemen Aufstellen von Informationstafeln über den Handelsbesatz (ähnlich wie in Einkaufscentern) Aufbau von Informationsterminals Aufstellen von Bannern zur Beeinflussung der räumlichen Wirkung von Straßen Zwischennutzung von Baulücken (Gestaltung und Nutzung auf Zeit) sowie weitere Ausstattung wie z. B. • Grün- und Blumengestaltung • Bänke / Verweilmöglichkeiten • Spielgeräte / Spielstationen für Kinder • Bewegungsflächen für Generationen • Fahrradständer • Müllbehälter / Aschenbecher • Gestaltung von Schalt- und Stromkästen • Kunst im öffentlichen Raum Seite 2 von 7 Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling b) Investitionsvorbereitende Maßnahmen (finanzierbar mit 50 % Fördermitteln, 50 % privaten Mitteln): • • • • • • • • • Analysen und Konzepte, die für die Umsetzung der o. g. Maßnahmen notwendig sind (z. B. Lichtkonzept, Masterplan Licht, Möblierungskonzepte, Verweilkonzepte, Platzkonzepte) Standortprofile (Schwerpunkt Einzelhandel, Flächennutzung, Branchenmix / quasi als Minigutachten für das Quartier) Gestaltungs- und Nutzungskonzepte für Flächen im öffentlichen oder privaten Raum Umnutzungskonzepte für (Laden)flächen Beratung von Immobilieneigentümern (Schwerpunkte: Gestaltung und Nutzung von Immobilien – insbesondere in den Erdgeschosslagen – Zusammenlegung von Ladenlokalen …) Gestaltungsleitfäden (für Schaufenster, Werbeanlagen, Auslagen von Geschäften im öffentlichen Raum, Außengastronomie …) Durchführung von Wettbewerben (z. B. für die künstlerische Gestaltung von Schaltkästen, Kunst im öffentlichen Raum) Eigentümer-, Unternehmens- und Passantenbefragungen Beauftragte Dritte, die die Umsetzung des Verfügungsfonds unterstützen oder fachlich begleiten c) Nicht-investive Maßnahmen (zu 100 % aus privaten Mitteln des Verfügungsfonds zu finanzieren) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 2.4 Aufbau und Pflege einer Immobiliendatenbank Ladenflächenmanagement Neuordnungskonzept für Anlieferung Veranstaltungen zur Frequenzsteigerung, Kundenbindung / Kundenneugewinnung Serviceoffensiven zur Kundenbindung Einrichtung von Kinderbetreuung Einrichten einer Gepäckaufbewahrung Lieferservice für Kunden Marketingaktionen aller Art (Broschüren, Flyer) – insbesondere zur Markenbildung, Information und Orientierung Parkgebührenerstattung Standortbroschüren für Investoren / Immobilieneigentümer Einstellen von Quartiershausmeistern oder Servicekräften Kontrolldienste im Quartier Ergänzung der Reinigungsintervalle im Straßenraum Runde Tische für Makler und Architekten Einrichtung von „Flächenpools“ zur Optimierung des Branchenmixes Entwicklung neuer Mietmodelle für Eigentümer Qualifizierungsmaßnahmen für Unternehmen Schaufenstergestaltungsworkshops Folgende Maßnahmen können grundsätzlich nicht gefördert werden: • • • • • • Pflichtaufgaben der Kommune Maßnahmen, die bereits durch andere Richtlinien oder Förderprogramme gefördert werden (Verbot der Doppelförderung) Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen Laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers Reguläre Personalkosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers Seite 3 von 7 Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling • • • Unbefristete Maßnahmen Jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen Maßnahmen außerhalb des Programmgebiets „Innenstadt“ 3. 3.1 Art, Umfang und Verwaltung der Mittel des Verfügungsfonds Der Anteil der öffentlichen Mittel des Verfügungsfonds soll mit den vom Land Nordrhein-Westfalen bewilligten Fördermitteln finanziert werden. Die nach der Bewilligung des Verfügungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur im Rahmen der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 3.2 Der Verfügungsfonds setzt sich zu 50 % aus öffentlichen Mitteln und zu 50 % aus privaten Mitteln zusammen. Mit den öffentlichen Mittel werden max. 50 % der förderfähig anerkannten Kosten gefördert. 3.3 Es wird für den Verfügungsfonds jährlich ein Budget in Höhe von 25.000 Euro bereitgestellt. Voraussetzung für die Gewährung der öffentlichen Mittel in Höhe von 12.500 Euro pro Jahr ist, dass jährlich private Mittel in Höhe von 12.500 Euro eingebracht werden. Die Laufzeit des Verfügungsfonds ist für die Jahre 2017–2020 vorgesehen. 3.4 Verwalter des Verfügungsfonds ist der Bereich Stadtplanung der Stadt Wesseling mit dem Citymanagement Wesseling und dem Innenstadtverein Wesseling e. V. Das genaue Procedere und die Aufgabenverteilung werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Bereich Stadtplanung und dem Citymanagement festgelegt. 3.5 Die Maßnahmenförderung aus Mitteln des Verfügungsfonds wird als Zuschuss gewährt. Die Mittel sollen dem beantragten Zweck angemessen sein und wirtschaftlich verwendet werden. 3.6 Die Zuwendung wird zweckgebunden für die beantragte Maßnahme bewilligt. 4. 4.1 Antragstellung und Verfahren Antragsberechtigt sind alle juristischen und natürlichen Personen. 4.2 Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds ist schriftlich an das Citymanagement Wesseling zu richten: Citymanagement Wesseling Innenstadtbüro Alfons-Müller-Platz 1 50389 Wesseling Es ist das Antragsformular der Stadt Wesseling zu verwenden (siehe Anlage 3 zu dieser Richtlinie). Anträge können ganzjährig gestellt werden. 4.3 Die Weitergabe von Verfügungsfondsmitteln an die Antragsstellenden erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung. Bei einem Finanzvolumen von mehr als 1.500 Euro (netto) sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Die anzuwendenden Vergabegrundsätze gemäß § 25 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sind zu beachten. 4.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds besteht nicht. 5. 5.1 Entscheidungsgremium Das Entscheidungsgremium entscheidet über und legitimiert die Mittelfreigabe aus dem Verfügungsfonds. Das Entscheidungsgremium berücksichtigt bei seinen Entscheidungen die Seite 4 von 7 Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling grundsätzlichen Ziele und Maßnahmen des Integrierten Handlungskonzeptes für das Programmgebiet „Innenstadt“. 5.2 Das Gremium soll einen Querschnitt der Interessen möglichst aller Akteure in der Innenstadt abbilden und sich sowohl aus Vertretern der Privaten als auch aus Vertretern der Stadt Wesseling zusammensetzen. 5.3 Liste der Mitglieder des Entscheidungsgremiums (s. Anlage 2) 5.4 Für jedes ständige Mitglied des Entscheidungsgremiums ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Die Vertreter des Entscheidungsgremiums werden – mit Ausnahme der städtischen Vertreter – von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Entscheidungsgremiums bleiben bis zur Neuwahl in ihrem Amt. Mit Zustimmung des Entscheidungsgremiums ist ein Mitgliederwechsel möglich. 5.5 Das Entscheidungsgremium entscheidet über die Förderung von Maßnahmen in nicht-öffentlicher Sitzung. Stimmrecht über die Förderung der Maßnahmen haben nur die Mitglieder des Entscheidungsgremiums. Zur Entscheidung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Enthaltungen werden nicht mitgezählt). 5.6 Das Entscheidungsgremium ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind. 5.7 Die Auswahl von Maßnahmen zur Förderung aus dem Verfügungsfonds erfolgt entsprechend der folgenden Kriterien: • Gebietskriterium: Liegt die Maßnahme innerhalb des Programmgebiets „Innenstadt“? (s. Anlage 1) • Zielgruppenkriterium: Werden Akteure aus dem Programmgebiet einbezogen? • Entwicklungskriterium: Wird durch das Projekt eine Entwicklung in Gang gesetzt (Anschubwirkung) oder eine bereits bestehende Entwicklung unterstützt? • Nachhaltigkeitskriterium: Bewirkt oder unterstützt das Projekt direkt oder indirekt eine längerfristige Entwicklung? Hat oder unterstützt das Projekt einen strategischen Ansatz für das Gebiet? • Kooperationskriterium: Wird mit dem Projekt die Entstehung oder Stärkung privat-öffentlicher Kooperationen gefördert? 6. 6.1 Bewilligung und Mittelverwendung Grundlegende Voraussetzung für die Förderung ist, dass die technische Umsetzbarkeit, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie die Einhaltung der Förderkriterien durch die Stadtverwaltung Wesseling bestätigt worden sind. 6.2 Die Bewilligung erfolgt schriftlich per förmlichem Bescheid durch die Stadt Wesseling. 6.3 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die Stadt Wesseling in der Regel nach Durchführung der Maßnahme und Prüfung des Verwendungsnachweises. Ist eine vom Entscheidungsgremium ausgewählte Maßnahme ohne Vorfinanzierung nicht durchführbar, kann im Ausnahmefall auch eine Vorfinanzierung aus dem Verfügungsfonds erfolgen. 6.4 Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides darf mit der Maßnahme begonnen werden. 6.5 Das Entscheidungsgremium kann jederzeit die Durchführung der Maßnahme prüfen oder Dritte mit der Überprüfung beauftragen. Seite 5 von 7 Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling 6.6 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme an die Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung, zu senden. Der Verwendungsnachweis besteht aus folgenden Unterlagen: • • • • • • 6.7 Kurzdokumentation / Erläuterung zur durchgeführten Maßnahme Fotos zur freien Verwendung Ggf. Belege der Öffentlichkeitsarbeit Vollständige Kosten- und Finanzierungsübersicht Alle Originalrechnungen Angebote mit Preisvergleich bei Kosten über 1.500 Euro Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendungen bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. Reduzieren sich die nachgewiesenen Kosten gegenüber der Bewilligung, verringert sich der Zuschuss entsprechend. 7. Zweckbindungsfrist Die Zweckbindungsfrist für investive Maßnahmen (wie z. B. Ersteinrichtungen oder bewegliche Gegenstände) beträgt 5 Jahre ab dem Anschaffungsdatum und ist vom Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Neubeschaffung bei Verlust. 8. Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheids Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder falscher Angaben kann der Bewilligungsbescheid auch nach Auszahlung des Zuschusses entweder zurückgenommen oder widerrufen werden. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit dem Beschluss des Rates der Stadt Wesseling in Kraft. Anlagen 1 2 3 4 Abgrenzung Programmgebiet / Geltungsbereich der Richtlinie Liste der Mitglieder des Entscheidungsgremiums Antragsformular Verwendungsnachweis Seite 6 von 7 Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling Anlage 1: Abgrenzung Programmgebiet / Geltungsbereich der Richtlinie Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 08.04.2014, Abgrenzung des Maßnahmengebiets gemäß §171b BauGB Seite 7 von 7