Daten
Kommune
Wesseling
Größe
620 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
04.04.16, 16:39
Aktualisiert
04.04.16, 16:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling
Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling
Auf der Grundlage des Punktes 14 der Förderrichtlinien zur Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 22.10.2008 richtet die Stadt Wesseling für das Programmgebiet „Innenstadt“ einen Verfügungsfonds zur
Aufwertung und Attraktivierung der Wesselinger Innenstadt ein.
Präambel
Das „Integrierte Handlungskonzept zur Innenstadtentwicklung der Stadt Wesseling – Fortschreibung der
gesamtperspektive Wesseling“ wurde am 28.10.2014 vom Rat der Stadt Wesseling als Stadtentwicklungskonzept i. s. d. § 1(6) Nr. 11 Baugesetzbuch beschlossen. Seitdem wird mit Mitteln aus dem
Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ an der Umsetzung der dort formulierten Ziele
und Maßnahmen gearbeitet.
Das Handlungskonzept umfasst folgende „Leitsätze zur Innenstadtentwicklung in Wesseling“:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Die Innenstadt – das Rückgrat von Wesseling
Lebendige und abwechslungsreiche Stadträume
Auffrischung des Erscheinungsbildes
Versorgungszentrum mit Profil
Attraktiver Wohnstandort Innenstadt
Wesseling – Innenstadt am Rhein
Gute Erreichbarkeit und Orientierung
Impulse durch Potenzialflächen
Kooperativ und integriert für die Innenstadt
Der Verfügungsfonds dient dem Zweck, die aktive Mitwirkung von Bürgern, Eigentümern, Einzelhändlern,
Unternehmern, Organisationen, Vereinen, Arbeitsgruppen etc. zu fördern, private Finanzressourcen zu
aktivieren sowie der Aufwertung des Erscheinungsbildes der Innenstadt und dadurch die positive Entwicklung
des Programmgebietes „Innenstadt“ zu unterstützen. Kleinteilige, nicht kommerzielle Projekte, Aktionen und
Maßnahmen sollen durch den Verfügungsfonds angestoßen und mit finanziellem Beitrag sowohl öffentlicher
als auch privater Mittel umgesetzt werden. Insbesondere zum Ziel der „Stärkung des innerstädtischen
Hauptgeschäftsbereichs“ können kleinteilige Maßnahmen aus dem Verfügungsfonds einen wichtigen Beitrag
leisten. Es wird dadurch zugleich die Möglichkeit eröffnet, finanzielle Mittel flexibel und lokal angepasst
einzusetzen.
Seite 1 von 7
Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling
1.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
1.1
Die Mittel des Verfügungsfonds können für Investitionen und die dafür notwendigen vorbereitenden
Maßnahmen im Stadterneuerungsgebiet gemäß § 171b BauGB „Innenstadt“ (Beschluss des Rates vom
08.04.2014) eingesetzt werden. Der Teil der Mittel, der nicht aus der Städtebauförderung stammt,
kann auch für nicht-investive Maßnahmen eingesetzt werden.
1.2
Ein lokales Entscheidungsgremium entscheidet über die Verwendung der Verfügungsfondsmittel und
die Umsetzung der Maßnahmen. Das Gremium setzt sich sowohl aus Privaten als auch aus Vertretern
der Stadtverwaltung zusammen.
1.3
Für den Verfügungsfonds soll durch das Entscheidungsgremium für jedes Jahr ein eigener und
einfacher Finanzierungs- und Maßnahmenplan erstellt werden, mit einer Priorisierung der
Maßnahmen.
2.
2.1
Fördergegenstand
Mittel aus dem Verfügungsfonds können für folgende zwei Maßnahmengruppen eingesetzt werden:
• Maßnahmen, die vor Beginn eines Kalenderjahres für das kommende beantragt wurden und die
vom Entscheidungsgremium verbindlich in die Projektplanung aufgenommen werden.
• Maßnahmen, die im Laufe eines Kalenderjahres für dieses beantragt werden, über die das
Entscheidungsgremium in der Regel vierteljährlich berät und die dann in die aktuelle
Projektplanung aufgenommen werden.
2.2
Es werden ausschließlich Maßnahmen im Geltungsbereich des Stadterneuerungsgebietes „Innenstadt“
gefördert. Die Abgrenzung des Gebietes ist in Anlage 1 dargestellt und Teil dieser Richtlinie.
2.3
Mit Mitteln aus dem Verfügungsfonds können beispielsweise folgende Maßnahmen gefördert werden:
a) Investive Maßnahmen (finanzierbar mit 50 % Fördermitteln, 50 % privaten Mitteln):
•
•
•
•
•
•
•
u. a. Umsetzung von Lichtkonzepten im öffentlichen und privaten Raum (als Inszenierung des
Quartiers und Ergänzung zur Funktionsbeleuchtung)
bauliche Gestaltung von Eingangssituationen in ein Quartier (Ablesbarkeit von Quartieren)
Aufstellen von Beschilderungs- und Leitsystemen
Aufstellen von Informationstafeln über den Handelsbesatz (ähnlich wie in Einkaufscentern)
Aufbau von Informationsterminals
Aufstellen von Bannern zur Beeinflussung der räumlichen Wirkung von Straßen
Zwischennutzung von Baulücken (Gestaltung und Nutzung auf Zeit)
sowie weitere Ausstattung wie z. B.
• Grün- und Blumengestaltung
• Bänke / Verweilmöglichkeiten
• Spielgeräte / Spielstationen für Kinder
• Bewegungsflächen für Generationen
• Fahrradständer
• Müllbehälter / Aschenbecher
• Gestaltung von Schalt- und Stromkästen
• Kunst im öffentlichen Raum
Seite 2 von 7
Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling
b) Investitionsvorbereitende Maßnahmen (finanzierbar mit 50 % Fördermitteln, 50 % privaten
Mitteln):
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Analysen und Konzepte, die für die Umsetzung der o. g. Maßnahmen notwendig sind (z. B.
Lichtkonzept, Masterplan Licht, Möblierungskonzepte, Verweilkonzepte, Platzkonzepte)
Standortprofile (Schwerpunkt Einzelhandel, Flächennutzung, Branchenmix / quasi als
Minigutachten für das Quartier)
Gestaltungs- und Nutzungskonzepte für Flächen im öffentlichen oder privaten Raum
Umnutzungskonzepte für (Laden)flächen
Beratung von Immobilieneigentümern (Schwerpunkte: Gestaltung und Nutzung von
Immobilien – insbesondere in den Erdgeschosslagen – Zusammenlegung von Ladenlokalen …)
Gestaltungsleitfäden (für Schaufenster, Werbeanlagen, Auslagen von Geschäften im
öffentlichen Raum, Außengastronomie …)
Durchführung von Wettbewerben (z. B. für die künstlerische Gestaltung von Schaltkästen,
Kunst im öffentlichen Raum)
Eigentümer-, Unternehmens- und Passantenbefragungen
Beauftragte Dritte, die die Umsetzung des Verfügungsfonds unterstützen oder fachlich
begleiten
c) Nicht-investive Maßnahmen (zu 100 % aus privaten Mitteln des Verfügungsfonds zu finanzieren)
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
2.4
Aufbau und Pflege einer Immobiliendatenbank
Ladenflächenmanagement
Neuordnungskonzept für Anlieferung
Veranstaltungen zur Frequenzsteigerung, Kundenbindung / Kundenneugewinnung
Serviceoffensiven zur Kundenbindung
Einrichtung von Kinderbetreuung
Einrichten einer Gepäckaufbewahrung
Lieferservice für Kunden
Marketingaktionen aller Art (Broschüren, Flyer) – insbesondere zur Markenbildung,
Information und Orientierung
Parkgebührenerstattung
Standortbroschüren für Investoren / Immobilieneigentümer
Einstellen von Quartiershausmeistern oder Servicekräften
Kontrolldienste im Quartier
Ergänzung der Reinigungsintervalle im Straßenraum
Runde Tische für Makler und Architekten
Einrichtung von „Flächenpools“ zur Optimierung des Branchenmixes
Entwicklung neuer Mietmodelle für Eigentümer
Qualifizierungsmaßnahmen für Unternehmen
Schaufenstergestaltungsworkshops
Folgende Maßnahmen können grundsätzlich nicht gefördert werden:
•
•
•
•
•
•
Pflichtaufgaben der Kommune
Maßnahmen, die bereits durch andere Richtlinien oder Förderprogramme gefördert werden
(Verbot der Doppelförderung)
Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde
Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen
Laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
Reguläre Personalkosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
Seite 3 von 7
Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling
•
•
•
Unbefristete Maßnahmen
Jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen
Maßnahmen außerhalb des Programmgebiets „Innenstadt“
3.
3.1
Art, Umfang und Verwaltung der Mittel des Verfügungsfonds
Der Anteil der öffentlichen Mittel des Verfügungsfonds soll mit den vom Land Nordrhein-Westfalen
bewilligten Fördermitteln finanziert werden. Die nach der Bewilligung des Verfügungsfonds zur
Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds
erfolgt nur im Rahmen der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
3.2
Der Verfügungsfonds setzt sich zu 50 % aus öffentlichen Mitteln und zu 50 % aus privaten Mitteln
zusammen. Mit den öffentlichen Mittel werden max. 50 % der förderfähig anerkannten Kosten
gefördert.
3.3
Es wird für den Verfügungsfonds jährlich ein Budget in Höhe von 25.000 Euro bereitgestellt.
Voraussetzung für die Gewährung der öffentlichen Mittel in Höhe von 12.500 Euro pro Jahr ist, dass
jährlich private Mittel in Höhe von 12.500 Euro eingebracht werden. Die Laufzeit des Verfügungsfonds
ist für die Jahre 2017–2020 vorgesehen.
3.4
Verwalter des Verfügungsfonds ist der Bereich Stadtplanung der Stadt Wesseling mit dem
Citymanagement Wesseling und dem Innenstadtverein Wesseling e. V. Das genaue Procedere und die
Aufgabenverteilung werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Bereich Stadtplanung
und dem Citymanagement festgelegt.
3.5
Die Maßnahmenförderung aus Mitteln des Verfügungsfonds wird als Zuschuss gewährt. Die Mittel
sollen dem beantragten Zweck angemessen sein und wirtschaftlich verwendet werden.
3.6
Die Zuwendung wird zweckgebunden für die beantragte Maßnahme bewilligt.
4.
4.1
Antragstellung und Verfahren
Antragsberechtigt sind alle juristischen und natürlichen Personen.
4.2
Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds ist schriftlich an das
Citymanagement Wesseling zu richten:
Citymanagement Wesseling
Innenstadtbüro
Alfons-Müller-Platz 1
50389 Wesseling
Es ist das Antragsformular der Stadt Wesseling zu verwenden (siehe Anlage 3 zu dieser Richtlinie).
Anträge können ganzjährig gestellt werden.
4.3
Die Weitergabe von Verfügungsfondsmitteln an die Antragsstellenden erfolgt auf Grundlage einer
schriftlichen Vereinbarung. Bei einem Finanzvolumen von mehr als 1.500 Euro (netto) sind mindestens
drei Vergleichsangebote einzuholen. Die anzuwendenden Vergabegrundsätze gemäß § 25
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sind zu beachten.
4.4
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds besteht nicht.
5.
5.1
Entscheidungsgremium
Das Entscheidungsgremium entscheidet über und legitimiert die Mittelfreigabe aus dem
Verfügungsfonds. Das Entscheidungsgremium berücksichtigt bei seinen Entscheidungen die
Seite 4 von 7
Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling
grundsätzlichen Ziele und Maßnahmen des Integrierten Handlungskonzeptes für das Programmgebiet
„Innenstadt“.
5.2
Das Gremium soll einen Querschnitt der Interessen möglichst aller Akteure in der Innenstadt abbilden
und sich sowohl aus Vertretern der Privaten als auch aus Vertretern der Stadt Wesseling
zusammensetzen.
5.3
Liste der Mitglieder des Entscheidungsgremiums (s. Anlage 2)
5.4
Für jedes ständige Mitglied des Entscheidungsgremiums ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen.
Die Vertreter des Entscheidungsgremiums werden – mit Ausnahme der städtischen Vertreter – von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder und Ersatzmitglieder des
Entscheidungsgremiums bleiben bis zur Neuwahl in ihrem Amt. Mit Zustimmung des
Entscheidungsgremiums ist ein Mitgliederwechsel möglich.
5.5
Das Entscheidungsgremium entscheidet über die Förderung von Maßnahmen in nicht-öffentlicher
Sitzung. Stimmrecht über die Förderung der Maßnahmen haben nur die Mitglieder des
Entscheidungsgremiums. Zur Entscheidung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
(Enthaltungen werden nicht mitgezählt).
5.6
Das Entscheidungsgremium ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten
Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind.
5.7
Die Auswahl von Maßnahmen zur Förderung aus dem Verfügungsfonds erfolgt entsprechend der
folgenden Kriterien:
• Gebietskriterium: Liegt die Maßnahme innerhalb des Programmgebiets „Innenstadt“? (s. Anlage 1)
• Zielgruppenkriterium: Werden Akteure aus dem Programmgebiet einbezogen?
• Entwicklungskriterium: Wird durch das Projekt eine Entwicklung in Gang gesetzt (Anschubwirkung)
oder eine bereits bestehende Entwicklung unterstützt?
• Nachhaltigkeitskriterium: Bewirkt oder unterstützt das Projekt direkt oder indirekt eine
längerfristige Entwicklung? Hat oder unterstützt das Projekt einen strategischen Ansatz für das
Gebiet?
• Kooperationskriterium: Wird mit dem Projekt die Entstehung oder Stärkung privat-öffentlicher
Kooperationen gefördert?
6.
6.1
Bewilligung und Mittelverwendung
Grundlegende Voraussetzung für die Förderung ist, dass die technische Umsetzbarkeit, die Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften sowie die Einhaltung der Förderkriterien durch die Stadtverwaltung
Wesseling bestätigt worden sind.
6.2
Die Bewilligung erfolgt schriftlich per förmlichem Bescheid durch die Stadt Wesseling.
6.3
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die Stadt Wesseling in der Regel nach Durchführung der
Maßnahme und Prüfung des Verwendungsnachweises. Ist eine vom Entscheidungsgremium
ausgewählte Maßnahme ohne Vorfinanzierung nicht durchführbar, kann im Ausnahmefall auch eine
Vorfinanzierung aus dem Verfügungsfonds erfolgen.
6.4
Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides darf mit der Maßnahme begonnen werden.
6.5
Das Entscheidungsgremium kann jederzeit die Durchführung der Maßnahme prüfen oder Dritte mit
der Überprüfung beauftragen.
Seite 5 von 7
Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling
6.6
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme an die
Stadt Wesseling, Bereich Stadtplanung, zu senden. Der Verwendungsnachweis besteht aus folgenden
Unterlagen:
•
•
•
•
•
•
6.7
Kurzdokumentation / Erläuterung zur durchgeführten Maßnahme
Fotos zur freien Verwendung
Ggf. Belege der Öffentlichkeitsarbeit
Vollständige Kosten- und Finanzierungsübersicht
Alle Originalrechnungen
Angebote mit Preisvergleich bei Kosten über 1.500 Euro
Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendungen bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist
ausgeschlossen. Reduzieren sich die nachgewiesenen Kosten gegenüber der Bewilligung, verringert
sich der Zuschuss entsprechend.
7.
Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist für investive Maßnahmen (wie z. B. Ersteinrichtungen oder bewegliche Gegenstände)
beträgt 5 Jahre ab dem Anschaffungsdatum und ist vom Zuwendungsempfänger einzuhalten und
sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Neubeschaffung bei Verlust.
8.
Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheids
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie oder falscher Angaben kann der Bewilligungsbescheid auch nach
Auszahlung des Zuschusses entweder zurückgenommen oder widerrufen werden. Zu Unrecht ausgezahlte
Beträge werden mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt
der Auszahlung an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu
verzinsen.
9.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit dem Beschluss des Rates der Stadt Wesseling in Kraft.
Anlagen
1
2
3
4
Abgrenzung Programmgebiet / Geltungsbereich der Richtlinie
Liste der Mitglieder des Entscheidungsgremiums
Antragsformular
Verwendungsnachweis
Seite 6 von 7
Richtlinie für den Verfügungsfonds der Stadt Wesseling
Anlage 1: Abgrenzung Programmgebiet / Geltungsbereich der Richtlinie
Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 08.04.2014, Abgrenzung des Maßnahmengebiets gemäß §171b BauGB
Seite 7 von 7