Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,1 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
30.11.12, 21:16
Aktualisiert
30.11.12, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Gegenstände des
Wochenmarktverkehrs in der Gemeinde Leopoldshöhe
vom __________________
Aufgrund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Februar 1999 (BGBl. I S. 202) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2011 (BGBl. I S. 2714) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von
Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung –
GewRV) vom 17. November 2009 (GV.NRW. S. 626) geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2010
(GV.NRW. S. 24) sowie der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz – OBG) vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. 1980 S. 528/SGV.NRW 2060) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GV.NRW. 2009 S. 765) wird für die Gemeinde
Leopoldshöhe folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1 Marktwaren
(1) Gemäß § 67 Abs. 1 GewO sind auf den Wochenmärkten die folgenden Warenarten zugelassen:
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit
Ausnahme alkoholischer Getränke;
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Als Waren des täglichen Bedarfs dürfen zusätzlich auf den Wochenmärkten feilgeboten werden:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Holz-, Korb-, Bürsten- und Seilerwaren,
Töpfer-, Keramik-, Glas-, Porzellan- und Emaillewaren,
Haushalts- und Küchenartikel (ausgenommen Elektrogeräte),
Putz-, Wasch- und Reinigungsmittel,
Wachs- und Paraffinwaren,
Lederwaren,
Textilien,
Kurzwaren,
Werbeartikel und Neuheiten
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wochenmarktverkehr andere als die
nach § 67 Abs. 1 GewO oder durch diese Verordnung zugelassene Waren feilhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
(3) Außerdem kann die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten
Gegenstände angeordnet werden.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2013 in Kraft.