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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
23 kB
Datum
07.06.2016
Erstellt
23.05.16, 13:01
Aktualisiert
23.05.16, 13:01
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Inhalt der Datei

Textliche Festsetzungen Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ Planungsstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB Erstellt durch die Stadt Wesseling, Fachbereich Stadtplanung Stand: Mai 2016 A. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung 1.1. Kerngebiet (MK) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im MK die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig. Ausnahmsweise können gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO Vergnügungsstätten des Freizeitsektors (Auflistung gemäß Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Wesseling, Ratsbeschluss vom 08.03.2016: Diskothek, Multiplexkino, Bowlingcenter, Billardclub, Nachtlokal, Varieté, Nacht-/Tanzbar, Hochzeitssäle) zugelassen werden. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im MK die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässigen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO sind im MK die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss nicht zulässig. Im 2. und 3. Obergeschoss sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber ausnahmsweise zulässig. Sonstige Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind im MK im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss nicht zulässig. Im 2. und 3. Obergeschoss sind sonstige Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Diese Wohnungen dürfen ausschließlich innerhalb des Hochhauses liegen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im MK die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstellen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO fallen, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO sind ab dem 4. Obergeschoss nur Wohnungen zulässig. 1.2. Mischgebiet 1 (MI 1) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im MI 1 die nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO sind im MI 1 die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten im Erdgeschoss nicht zulässig. Ausnahmsweise können gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO Vergnügungsstätten des Freizeitsektors (Auflistung gemäß Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Wesseling, Ratsbeschluss vom 08.03.2016: Diskothek, Multiplexkino, Bowlingcenter, Billardclub, Nachtlokal, Varieté, Nacht-/Tanzbar, Hochzeitssäle) im Erdgeschoss zugelassen werden. Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 3 BauNVO sind die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Erdgeschoss nicht zulässig. 1.3. Mischgebiet 2 (MI 2) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im MI 2 die nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO sind im MI 1 die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO allgemein zulässigen Vergnügungsstätten im Erdgeschoss nicht zulässig. Ausnahmsweise können gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO Vergnügungsstätten des Freizeitsektors (Auflistung gemäß Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Wesseling, Ratsbeschluss vom 08.03.2016: Diskothek, Multiplexkino, Bowlingcenter, Billardclub, Nachtlokal, Varieté, Nacht-/Tanzbar, Hochzeitssäle) im Erdgeschoss zugelassen werden. Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 3 BauNVO sind die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Erdgeschoss nicht zulässig. 2. 2.1. Maß der baulichen Nutzung Dachaufbauten Gemäß § 16 Abs. 6 i. V. mit § 18 BauNVO wird festgesetzt, dass Dachaufbauten wie technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten oder Treppenhäuser auf bis zu 20 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis zu 3,0 m überschreiten dürfen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses zurücktreten. 3. Überbaubare Grundstücksfläche/ Baulinie Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Flach-Fengler-Straße als Ausnahme festgesetzt, dass die Baulinie durch Vordächer bis zu einer Tiefe von maximal 2,5 m überschritten werden darf. B. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Werbeanlagen Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Für Geschäfte, Dienstleistungsbetriebe usw., die sich im Bereich von Passagen befinden, ist ausnahmsweise im Erdgeschoss des Eingangsbereiches der Passage je Nutznießer ein Hinweisschild zulässig. Ein Überschreiten der Wandhöhe i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW der jeweiligen Gebäudeteile der einzelnen genehmigten Gebäude durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen sind nicht zulässig. Eine von Werbung ausgehende Blendung von Anwohnern und Passanten ist nicht zulässig. 2. Vordächer Vordächer sind im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes zulässig, jedoch nicht an vorkragenden Fassadenteilen, wie Balkonen, Erkern oder auskragenden Schaufenstern in Obergeschossen. Vordächer dürfen eine Neigung von 15 Grad (von der Gebäudekante zur Entwässerungsrinne abfallend) nicht überschreiten. Ihre Vorderkante muss parallel zur Fassade verlaufen. Die lichte Höhe der Vorderkante, gemessen über Oberkante Straßenniveau, muss mindestens 2,5 m betragen. Sind für eine Fassade mehrere Vordächer oder Sonnenschutzdächer vorgesehen, so sind sie in Material, Neigung, Ausladung und lichter Höhe gleichartig auszuführen. C. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt vollständig im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Wesseling über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“, die seit 13.12.2006 rechtskräftig ist. D. HINWEISE Baumschutzsatzung Die Stadt Wesseling hat mit dem Beschluss des Rates vom 15.12.2015 eine Satzung zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes der Stadt Wesseling beschlossen. Diese Satzung ist am 01.01.2016 in Kraft getreten. Bodendenkmalschutz Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu informieren (§§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW). Hochwasserschutz Das Plangebiet liegt gemäß der Überschwemmungsgebietsverordnung „Rhein“ vom 11.02.2015 (Bezirksregierung Köln, Obere Wasserbehörde) außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Erdbebenzone Die Gemarkung Wesseling befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse T gemäß der Karte zur DIN 4149 (Fassung April 2005) der Erdbebenzone und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. Störfall-Betriebsbereiche i. S. d. Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU) Das Plangebiet liegt innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände zweier Betriebsbereiche i. S. d. § 3 Abs. 5a BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die angemessenen Abstände für Betriebsbereiche i. S. d. § 3 Abs. 5a BImSchG sind durch ein gesamtstädtisches Gutachten zur Verträglichkeit von StörfallBetriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie / §50 BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten Fassung Dezember 2015). Kampfmittel Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten. Sonstiges Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft. Rechtsgrundlagen 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256). 5. Für die Hinweise 1 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen.