Daten
Kommune
Wesseling
Größe
23 kB
Datum
07.06.2016
Erstellt
23.05.16, 13:01
Aktualisiert
23.05.16, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Textliche Festsetzungen
Vorentwurf
Bebauungsplan Nr. 1/121
„Flach-Fengler-Straße Nord“
Planungsstand §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB
Erstellt durch die Stadt Wesseling,
Fachbereich Stadtplanung
Stand: Mai 2016
A.
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1.
Kerngebiet (MK)
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im MK die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO
allgemein zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig. Ausnahmsweise können
gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO Vergnügungsstätten des Freizeitsektors (Auflistung
gemäß Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Wesseling, Ratsbeschluss vom
08.03.2016: Diskothek, Multiplexkino, Bowlingcenter, Billardclub, Nachtlokal, Varieté,
Nacht-/Tanzbar, Hochzeitssäle) zugelassen werden.
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im MK die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO
allgemein zulässigen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO sind im MK die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO
allgemein zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss nicht zulässig. Im 2. und 3.
Obergeschoss sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber ausnahmsweise zulässig.
Sonstige Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind im MK im Erdgeschoss
und 1. Obergeschoss nicht zulässig. Im 2. und 3. Obergeschoss sind sonstige
Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Diese Wohnungen dürfen ausschließlich
innerhalb des Hochhauses liegen.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im MK die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Tankstellen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO
fallen, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO sind ab dem 4. Obergeschoss nur Wohnungen
zulässig.
1.2.
Mischgebiet 1 (MI 1)
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im MI 1 die nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO
allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO sind im MI 1 die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO
allgemein zulässigen Vergnügungsstätten im Erdgeschoss nicht zulässig.
Ausnahmsweise können gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO Vergnügungsstätten des
Freizeitsektors (Auflistung gemäß Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt
Wesseling, Ratsbeschluss vom 08.03.2016: Diskothek, Multiplexkino, Bowlingcenter,
Billardclub, Nachtlokal, Varieté, Nacht-/Tanzbar, Hochzeitssäle) im Erdgeschoss
zugelassen werden.
Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 3 BauNVO sind die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2
BauNVO im Erdgeschoss nicht zulässig.
1.3.
Mischgebiet 2 (MI 2)
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im MI 2 die nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO
allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO sind im MI 1 die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO
allgemein zulässigen Vergnügungsstätten im Erdgeschoss nicht zulässig.
Ausnahmsweise können gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO Vergnügungsstätten des
Freizeitsektors (Auflistung gemäß Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt
Wesseling, Ratsbeschluss vom 08.03.2016: Diskothek, Multiplexkino, Bowlingcenter,
Billardclub, Nachtlokal, Varieté, Nacht-/Tanzbar, Hochzeitssäle) im Erdgeschoss
zugelassen werden.
Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 3 BauNVO sind die gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2
BauNVO im Erdgeschoss nicht zulässig.
2.
2.1.
Maß der baulichen Nutzung
Dachaufbauten
Gemäß § 16 Abs. 6 i. V. mit § 18 BauNVO wird festgesetzt, dass Dachaufbauten wie
technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten oder Treppenhäuser auf bis zu 20 % der
Grundrissfläche des obersten Geschosses die festgesetzte maximale Gebäudehöhe
um bis zu 3,0 m überschreiten dürfen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um
das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenwand des obersten Geschosses
zurücktreten.
3.
Überbaubare Grundstücksfläche/ Baulinie
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren
Grundstücksflächen entlang der Flach-Fengler-Straße als Ausnahme festgesetzt,
dass die Baulinie durch Vordächer bis zu einer Tiefe von maximal 2,5 m
überschritten werden darf.
B.
GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW werden folgende
gestalterische Festsetzungen getroffen:
1.
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Für Geschäfte,
Dienstleistungsbetriebe usw., die sich im Bereich von Passagen befinden, ist
ausnahmsweise im Erdgeschoss des Eingangsbereiches der Passage je Nutznießer
ein Hinweisschild zulässig.
Ein Überschreiten der Wandhöhe i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW der jeweiligen
Gebäudeteile der einzelnen genehmigten Gebäude durch die Oberkante der
Werbeanlage ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zulässig.
Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen sind nicht zulässig.
Eine von Werbung ausgehende Blendung von Anwohnern und Passanten ist nicht
zulässig.
2.
Vordächer
Vordächer sind im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes zulässig,
jedoch nicht an vorkragenden Fassadenteilen, wie Balkonen, Erkern oder
auskragenden Schaufenstern in Obergeschossen.
Vordächer dürfen eine Neigung von 15 Grad (von der Gebäudekante zur
Entwässerungsrinne abfallend) nicht überschreiten. Ihre Vorderkante muss parallel
zur Fassade verlaufen. Die lichte Höhe der Vorderkante, gemessen über Oberkante
Straßenniveau, muss mindestens 2,5 m betragen.
Sind für eine Fassade mehrere Vordächer oder Sonnenschutzdächer vorgesehen, so
sind sie in Material, Neigung, Ausladung und lichter Höhe gleichartig auszuführen.
C.
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt vollständig im Geltungsbereich der
Satzung der Stadt Wesseling über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“, die seit 13.12.2006 rechtskräftig ist.
D.
HINWEISE
Baumschutzsatzung
Die Stadt Wesseling hat mit dem Beschluss des Rates vom 15.12.2015 eine Satzung
zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes der Stadt Wesseling beschlossen.
Diese Satzung ist am 01.01.2016 in Kraft getreten.
Bodendenkmalschutz
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu informieren (§§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz
NRW).
Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt gemäß der Überschwemmungsgebietsverordnung „Rhein“ vom
11.02.2015 (Bezirksregierung Köln, Obere Wasserbehörde) außerhalb des
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins.
Erdbebenzone
Die Gemarkung Wesseling befindet sich in Erdbebenzone 2 in der Untergrundklasse
T gemäß der Karte zur DIN 4149 (Fassung April 2005) der Erdbebenzone und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000,
Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). In der genannten DIN 4149 (Geltung
seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
Störfall-Betriebsbereiche i. S. d. Artikel 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL
2012/18/EU)
Das Plangebiet liegt innerhalb der gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände
zweier Betriebsbereiche i. S. d. § 3 Abs. 5a BImSchG und fällt damit in den
Anwendungsbereich des Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU). Die
angemessenen Abstände für Betriebsbereiche i. S. d. § 3 Abs. 5a BImSchG sind
durch ein gesamtstädtisches Gutachten zur Verträglichkeit von StörfallBetriebsbereichen unter dem Gesichtspunkt des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie / §50
BImSchG ermittelt worden (TÜV Nord Systems GmbH, Gutachten Fassung
Dezember 2015).
Kampfmittel
Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der
Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten.
Sonstiges
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft.
Rechtsgrundlagen
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S.
132)
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58).
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –
Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256).
5. Für die Hinweise 1 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung
geltenden Fassungen.