Daten
Kommune
Bedburg
Größe
9,2 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT Bedburg
Der Ausschussvorsitzende
Beschluss
zur 24. Sitzung des Rates
am Dienstag, den 13.11.2007.
Sitzungsbeginn:
18:05 Uhr
Sitzungsende:
18:53 Uhr
TOP
Betreff
17
Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg
-Gebiet Ecke Lindenstraße/Gartenstraße sowie Umgebungsflächen hier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses
<<17 WP7-1006/2007 1. Ergänzung Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg >> <<Diskussion
Beschluss:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, den Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 13/Bedburg vom 14.10.2003 aufzuheben und gemäß § 2 Abs. 1
des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
einen neuen Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Wesentliches Planungsziel entsprechend dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss vom
14.10.2003 ist
o die Neuentwicklung und Sanierung des zentralen Bereiches von Bedburg. Zur
Aufrechterhaltung des Stadtzentrums von Bedburg mit Versorgungsfunktionen soll
der Einzelhandel mit Dienstleistungen und Wohnen besondere Berücksichtigung
finden.
Dieses Planungsziel wird wie nachfolgend – unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung
aus dem städtebaulichen Realisierungswettbewerb für den Rahmenplan Stadtzentrum
Bedburg – ergänzt:
Zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung für den Bebauungsplan Nr.
13/Bedburg, werden durch ergänzende textliche Festsetzungen die nachfolgenden
allgemein zulässigen Nutzungen im Kerngebiet gemäß § 7 der Baunutzungsverordnung
nur im Wege der Ausnahme nach
Baunutzungsverordnung zugelassen:
§
1
Abs.
9
i.V.m.
§
1
Abs.
5
der
1. Spielhallen und spielhallenähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i) der
Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit
dienen, sind im Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig.
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind im
Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 13.11.2007
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