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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg -Gebiet Ecke Lindenstraße/Gartenstraße sowie Umgebungsflächen - hier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
9,2 kB
Datum
13.11.2007
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg
-Gebiet Ecke Lindenstraße/Gartenstraße sowie Umgebungsflächen -
hier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses) Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg
-Gebiet Ecke Lindenstraße/Gartenstraße sowie Umgebungsflächen -
hier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses)

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STADT Bedburg Der Ausschussvorsitzende Beschluss zur 24. Sitzung des Rates am Dienstag, den 13.11.2007. Sitzungsbeginn: 18:05 Uhr Sitzungsende: 18:53 Uhr TOP Betreff 17 Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg -Gebiet Ecke Lindenstraße/Gartenstraße sowie Umgebungsflächen hier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses <<17 WP7-1006/2007 1. Ergänzung Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg >> <<Diskussion Beschluss: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, den Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13/Bedburg vom 14.10.2003 aufzuheben und gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) einen neuen Aufstellungsbeschluss zu fassen. Wesentliches Planungsziel entsprechend dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss vom 14.10.2003 ist o die Neuentwicklung und Sanierung des zentralen Bereiches von Bedburg. Zur Aufrechterhaltung des Stadtzentrums von Bedburg mit Versorgungsfunktionen soll der Einzelhandel mit Dienstleistungen und Wohnen besondere Berücksichtigung finden. Dieses Planungsziel wird wie nachfolgend – unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung aus dem städtebaulichen Realisierungswettbewerb für den Rahmenplan Stadtzentrum Bedburg – ergänzt: Zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung für den Bebauungsplan Nr. 13/Bedburg, werden durch ergänzende textliche Festsetzungen die nachfolgenden allgemein zulässigen Nutzungen im Kerngebiet gemäß § 7 der Baunutzungsverordnung nur im Wege der Ausnahme nach Baunutzungsverordnung zugelassen: § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 der 1. Spielhallen und spielhallenähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i) der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sind im Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig. 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind im Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 13.11.2007 Seite 2