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Beschlussvorlage (siehe auch Vorlagen 129/2016 + 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
114 kB
Datum
07.06.2016
Erstellt
23.05.16, 13:01
Aktualisiert
23.05.16, 13:01
Beschlussvorlage (siehe auch Vorlagen 129/2016 + 1. Ergänzung) Beschlussvorlage (siehe auch Vorlagen 129/2016 + 1. Ergänzung) Beschlussvorlage (siehe auch Vorlagen 129/2016 + 1. Ergänzung) Beschlussvorlage (siehe auch Vorlagen 129/2016 + 1. Ergänzung)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 83/2016 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung - 41 - - 51- - 60 - - 65 - Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ hier: Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 41 - - 51- - 60 - - 65 - 29.04.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 83/2016 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Matthias Otte 29.04.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betreff: Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ hier: Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ gemäß den §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten. Das Aufstellungsverfahren wird entsprechend § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Sachdarstellung: 1. Problem Das Plangebiet liegt in zentraler Lage in der Innenstadt Wesselings und umfasst das Gelände des Gartenhallenbades sowie der unmittelbar angrenzenden Freiflächen im Bereich des ehemaligen Freibades. Im Südwesten wird das Plangebiet durch die Jahnstraße und im Nordwesten durch die Saarlandstraße begrenzt. Im Südwesten schließen sich unmittelbar das Gelände des Ulrike-Meyfarth-Stadions sowie die Theodor-Körner-Straße an. Im Nordosten wird die Plangebietsgrenze an der rückwärtigen Grenze der Grundstücke entlang der Birkenstraße geführt. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 1,3 ha. Der Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ überplant Teile des seit dem 17.06.1966 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/31, der für diesen Bereich „öffentliche Grünfläche“ festsetzt sowie Teile des seit dem 13.11.2002 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/31A „Saarlandstraße“ der für einen Teilbereich „Gemeinbedarfsfläche“ mit der Zweckbestimmung Freibad festsetzt. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan Nr. 1/31A zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung einen Lärmschutzwall sowie Flächen für Ausgleichsmaßnahmen fest. Anlass der Planung ist die bereits seit längerem bestehende Absicht der Stadt Wesseling, das seit den 1960er Jahren bestehende Gartenhallenbad zu attraktivieren und den Standort als Sport- und Gesundheitsbad zu etablieren. Das Konzept sieht dabei u.a. bauliche Erweiterungen, etwa im Bereich der Außensauna, vor. Durch die Festsetzung einer nicht weiter präzisierten „öffentlichen Grünfläche“ im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1/31 ist das Gartenhallenbad planungsrechtlich nicht gesichert und verfügt lediglich über baurechtlichen Bestandsschutz. Neben der Sicherung der aktuellen Nutzung (passiver Bestandsschutz) werden darunter u.a. bauliche Maßnahmen gefasst, die zu einer funktionsgerechten Fortführung der Nutzung im Rahmen des Bestandes erforderlich sind (aktiver Bestandsschutz). Alle darüber hinausgehenden Vorhaben, wie etwa bauliche Maßnahmen zur Erweiterung des Gartenhallenbades oder Nutzungsintensivierungen innerhalb des Gebäudes bzw. auf den angrenzenden Freiflächen, sind mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan planungsrechtlich nicht zulässig. 2. Lösung Ziel des Bebauungsplanes Nr. 1/126 ist es, das Gartenhallenbad planungsrechtlich zu sichern und die Voraussetzungen für eine moderate bauliche Erweiterung des bestehenden Gebäudes zu schaffen. Die nach Aufgabe des Freibades derzeit ungenutzten Freibereiche im Umfeld des Gartenhallenbades sollen vor dem Ziel einer flächensparenden, auf Nachverdichtung und Innenentwicklung ausgerichteten Siedlungsentwicklung, einer adäquaten Nutzung zugeführt werden. Es ist vorgesehen den Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durchzuführen. Mit einer Plangebietsgröße von ca. 13.400m² wird die, gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 als Voraussetzung für die Anwendung des § 13a BauGB vorgegebene, maximal zulässige Grundfläche von 20.000 m² deutlich unterschritten. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind erfüllt, da zum einen kein Baurecht für ein Vorhaben geschaffen wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Zum anderen befindet sich im Plangebiet selbst und in dessen näherer Umgebung kein FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind. Die Belange des Umweltschutzes werden auch im §13a-Verfahren als abwägungsrelevante Belange in die Planung eingestellt. Mit der Durchführung des Planverfahrens auf der Grundlage des § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - wird auf eine Beschleunigung des Verfahrens abgezielt. Das beschleunigte Verfahren ermöglicht als Planungserleichterung u.a. auch den Verzicht auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und auf die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB. Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/126 „Gemeinbedarfsfläche“ dar. Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB kann der Flächennutzungsplan nachträglich und ohne ein gesondertes Verfahren im Wege der Berichtigung durch einen Beschluss des Rates angepasst werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass große Teile des Plangebietes weiterhin als Gemeinbedarfsfläche dargestellt werden. 3. Alternativen Bei einem Verzicht auf die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens würde das Gartenhallenbad weiterhin dem baurechtlichem Bestandsschutz und den damit verbundenen Einschränkungen hinsichtlich möglicher Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen unterliegen. Auch die angrenzenden, derzeit als Grünflächen genutzten Freibereiche des ehemaligen Freibades, blieben ohne eine Anpassung des Planungsrechts in ihrer Entwicklung deutlich eingeschränkt. 4. Finanzielle Auswirkungen Das Bebauungsplanverfahren wird durch den Fachbereich 61 durchgeführt, so dass lediglich die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens anfallenden Kosten für die Erstellung von Fachgutachten (Lärmgutachten, Artenschutzgutachten) durch die Stadt Wesseling getragen werden. Durch die mögliche Schaffung von Wohnbauflächen in einem Teilbereich des ehemaligen Freibades, könnten Einnahmen durch den Verkauf von Grundstücken erzielt werden. Anlage Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“