Daten
Kommune
Wesseling
Größe
114 kB
Datum
07.06.2016
Erstellt
23.05.16, 13:01
Aktualisiert
23.05.16, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
83/2016
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 41 -
- 51-
- 60 -
- 65 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
hier: Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 41 -
- 51-
- 60 -
- 65 -
29.04.2016
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 83/2016
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Matthias Otte
29.04.2016
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“
hier: Aufstellungsbeschluss gem. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ gemäß den §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten. Das
Aufstellungsverfahren wird entsprechend § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt.
Sachdarstellung:
1. Problem
Das Plangebiet liegt in zentraler Lage in der Innenstadt Wesselings und umfasst das Gelände des Gartenhallenbades sowie der unmittelbar angrenzenden Freiflächen im Bereich des ehemaligen Freibades. Im
Südwesten wird das Plangebiet durch die Jahnstraße und im Nordwesten durch die Saarlandstraße begrenzt. Im Südwesten schließen sich unmittelbar das Gelände des Ulrike-Meyfarth-Stadions sowie die Theodor-Körner-Straße an. Im Nordosten wird die Plangebietsgrenze an der rückwärtigen Grenze der Grundstücke entlang der Birkenstraße geführt. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 1,3 ha.
Der Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ überplant Teile des seit dem 17.06.1966 rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 1/31, der für diesen Bereich „öffentliche Grünfläche“ festsetzt sowie Teile des seit dem
13.11.2002 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1/31A „Saarlandstraße“ der für einen Teilbereich „Gemeinbedarfsfläche“ mit der Zweckbestimmung Freibad festsetzt. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan Nr.
1/31A zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung einen Lärmschutzwall sowie Flächen für Ausgleichsmaßnahmen fest.
Anlass der Planung ist die bereits seit längerem bestehende Absicht der Stadt Wesseling, das seit den
1960er Jahren bestehende Gartenhallenbad zu attraktivieren und den Standort als Sport- und Gesundheitsbad zu etablieren. Das Konzept sieht dabei u.a. bauliche Erweiterungen, etwa im Bereich der Außensauna,
vor.
Durch die Festsetzung einer nicht weiter präzisierten „öffentlichen Grünfläche“ im derzeit rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 1/31 ist das Gartenhallenbad planungsrechtlich nicht gesichert und verfügt lediglich über
baurechtlichen Bestandsschutz. Neben der Sicherung der aktuellen Nutzung (passiver Bestandsschutz)
werden darunter u.a. bauliche Maßnahmen gefasst, die zu einer funktionsgerechten Fortführung der Nutzung im Rahmen des Bestandes erforderlich sind (aktiver Bestandsschutz). Alle darüber hinausgehenden
Vorhaben, wie etwa bauliche Maßnahmen zur Erweiterung des Gartenhallenbades oder Nutzungsintensivierungen innerhalb des Gebäudes bzw. auf den angrenzenden Freiflächen, sind mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan planungsrechtlich nicht zulässig.
2. Lösung
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 1/126 ist es, das Gartenhallenbad planungsrechtlich zu sichern und die Voraussetzungen für eine moderate bauliche Erweiterung des bestehenden Gebäudes zu schaffen.
Die nach Aufgabe des Freibades derzeit ungenutzten Freibereiche im Umfeld des Gartenhallenbades sollen
vor dem Ziel einer flächensparenden, auf Nachverdichtung und Innenentwicklung ausgerichteten Siedlungsentwicklung, einer adäquaten Nutzung zugeführt werden.
Es ist vorgesehen den Bebauungsplan Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“ im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durchzuführen. Mit einer Plangebietsgröße von ca.
13.400m² wird die, gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 als Voraussetzung für die Anwendung des § 13a BauGB vorgegebene, maximal zulässige Grundfläche von 20.000 m² deutlich unterschritten.
Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a BauGB sind erfüllt, da zum einen kein Baurecht
für ein Vorhaben geschaffen wird, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Zum anderen befindet sich im Plangebiet selbst und in dessen näherer Umgebung kein FFH-Gebiet
(Flora-Fauna-Habitat-Gebiet), so dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele
und der Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind. Die Belange des Umweltschutzes werden
auch im §13a-Verfahren als abwägungsrelevante Belange in die Planung eingestellt.
Mit der Durchführung des Planverfahrens auf der Grundlage des § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - wird auf eine Beschleunigung des Verfahrens abgezielt. Das beschleunigte Verfahren ermöglicht als Planungserleichterung u.a. auch den Verzicht auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
und auf die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
1/126 „Gemeinbedarfsfläche“ dar. Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB kann der Flächennutzungsplan nachträglich
und ohne ein gesondertes Verfahren im Wege der Berichtigung durch einen Beschluss des Rates angepasst
werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass große Teile des Plangebietes weiterhin als Gemeinbedarfsfläche dargestellt werden.
3. Alternativen
Bei einem Verzicht auf die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens würde das Gartenhallenbad weiterhin dem baurechtlichem Bestandsschutz und den damit verbundenen Einschränkungen hinsichtlich möglicher Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen unterliegen. Auch die angrenzenden, derzeit als Grünflächen
genutzten Freibereiche des ehemaligen Freibades, blieben ohne eine Anpassung des Planungsrechts in
ihrer Entwicklung deutlich eingeschränkt.
4. Finanzielle Auswirkungen
Das Bebauungsplanverfahren wird durch den Fachbereich 61 durchgeführt, so dass lediglich die im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens anfallenden Kosten für die Erstellung von Fachgutachten (Lärmgutachten,
Artenschutzgutachten) durch die Stadt Wesseling getragen werden. Durch die mögliche Schaffung von
Wohnbauflächen in einem Teilbereich des ehemaligen Freibades, könnten Einnahmen durch den Verkauf
von Grundstücken erzielt werden.
Anlage
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/126 „Gartenhallenbad“