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Beschlussvorlage GB (13. Änderungsverordnung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
28 kB
Datum
10.12.2014
Erstellt
31.10.14, 12:02
Aktualisiert
31.10.14, 12:02
Beschlussvorlage GB (13. Änderungsverordnung)

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Inhalt der Datei

Anlage I zur V 13. Änderungsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Kreis Euskirchen (Taxentarif) Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und des § 4 Nr. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG wird vom Kreis Euskirchen als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluss des Kreistages des Kreises Euskirchen vom für das Gebiet des Kreises Euskirchen folgende Verordnung erlassen: §1 Die Tarifordnung vom 09.10.2013 zur Rechtsverordnung für den Verkehr mit den im Kreis Euskirchen zugelassenen Taxen vom 14.12.2011 wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 2 a erhält folgende Fassung: Grundgebühr (einschl. der ersten 10 Cent Schaltung) 3,10 € § 2 Abs. 2 b erhält folgende Fassung: Der Fahrpreis beträgt werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr je km (Schaltung nach 52,63 m = 0,10 €). § 2 Abs. 2 c erhält folgende Fassung: Der Fahrpreis beträgt werktags von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen je km (Schaltung nach 50,00 m = 0,10 €). 1,90 € 2,00 € § 2 Abs. 2 d erhält folgende Fassung: Für die Beförderung von gleichzeitig mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi beträgt der Zuschlag 6,00 €. § 2 Abs. 2 e erhält folgende Fassung: Für die Beförderung von während der Fahrt im Rollsuhl sitzenden Personen beträgt der Zuschlag 8,00 €. Die gleichzeitige Erhebung von Zuschlägen nach d) und e) ist unzulässig. § 2 Abs. 2 f erhält folgende Fassung: Wartezeiten werden je Stunde berechnet mit Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger (Schaltung je 10,91 Sekunden = 0,10 €). 33,00 € § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, so ist von da ab werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Entgelt von 1,90 € bzw. werktags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ein Entgelt von 2,00 € je Besetzt-Km zu berechnen. §2 Diese Änderungsverordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt der Taxentarif in der Fassung der 12. Änderungsverordnung vom 09.10.2013 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Euskirchen, Landrat