Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
48 kB
Datum
26.11.2014
Erstellt
04.11.14, 14:46
Aktualisiert
04.11.14, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 80/2014
31.10.2014
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Arbeitsgruppe "Finanzen, Personal, Controlling"
06.11.2014
Kreisausschuss
26.11.2014
Befristeter Zeitvertrag für die Betreuungsbehörde
Sachbearbeiter/in: Frau Geschwind
Tel.: 15-180
Abt.: 10
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt: 343 06
Zeile: 11
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreisausschuss stimmt der Durchführung folgender Personalmaßnahme zu:
Im Geschäftsbereich III wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein auf zwei Jahre befristeter
Arbeitsvertrag für eine 0,5 Dienstkraft abgeschlossen, um den Mehraufwand durch
Fallzahlensteigerungen in der Betreuungsbehörde bewältigen zu können.
-2Begründung:
Seit Jahren steigen die Fallzahlen in der Betreuungsbehörde an. Die Anzahl der
Sachverhaltsaufklärungen zur Feststellung eines Betreuungsbedarfs hat sich seit 2007 mehr als
verdoppelt. Ähnlich entwickelten sich die Fallzahlen in den Betreuungsverfahren bei den
Amtsgerichten.
Zur Bewältigung der allergrößten akuten Probleme in der Erwachsenenbetreuung ist ein bislang zur
Hälfte in der Betreuungsbehörde eingesetzter Sozialarbeiter inzwischen voll in der
Betreuungsbehörde tätig. Als Zwischenlösung soll der von ihm bislang besetzte Planstellenanteil in
der Jugendgerichtshilfe zunächst für zwei Jahre mit einem 0,5-Zeitvertrag besetzt werden. Die
Tendenz der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung gibt jedoch Anlass zur Vermutung, dass sich ein
dauerhafter Planstellenmehrbedarf in der Betreuungsbehörde ergibt.
Darüber hinaus ist zum 01.07.2014 das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde
in Kraft getreten. Die hier festgeschriebenen umfassenden Aufgabenerweiterungen führen zu einem
erheblichen Personalmehraufwand. Die Aufgabenmehrungen für die Betreuungsbehörde umfassen
insbesondere
die obligatorische Anhörung durch das Betreuungsgericht vor der Bestellung eines Betreuers
und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes in jedem Einzelfall,
die pflichtige Erstellung eines qualifizierten Sozialberichts und
die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln.
Der damit verbundene erhebliche Arbeitsaufwand wird vermutlich mit dem vorhandenen Personal der
Betreuungsbehörde - auch unter Berücksichtigung der Aufstockung um 0,5 Zeitvertrag - nicht
aufgefangen werden können.
Die Entwicklung des tatsächlichen Mehraufwandes durch die neue gesetzliche Regelung wird
zunächst beobachtet. Die Verwaltung geht jedoch nach derzeitigem Kenntnisstand davon aus, dass
in 2015 durch einen weiteren Zeitvertrag in der Betreuungsbehörde nachgebessert werden muss.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiterin:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)