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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling e.V.)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
272 kB
Datum
14.04.2016
Erstellt
24.03.16, 17:06
Aktualisiert
24.03.16, 17:06
Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling e.V.) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling e.V.) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling e.V.) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling e.V.) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling e.V.) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling e.V.)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 222/2015 1. Ergänzung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kultur, Sport und Städtepartnerschaften 65 Vorlage für Ausschuss für Sport und Freizeit Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling e.V. Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 15.03.2016 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 222/2015 1. Ergänzung Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Albert 15.03.2016 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Sport und Freizeit Betreff: Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling e.V. Beschlussentwurf: Nach Beratungsergebnis. Sachdarstellung: 1. Problem Die Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling e.V. hat mit Bürgerantrag vom 24.10.2015 (Anlage 1) gem. § 24 GO NRW beantragt, die Hallennutzungsgebühren auf Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Dieser Antrag wurde vom Hauptausschuss am 01.12.2015 zur weiteren inhaltlichen Beratung an den Ausschuss für Sport und Freizeit verwiesen. Derzeitige Regelungen Gemäß der Vorlage Nr. 242/2010 hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 16.11.2010 „Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen (KDB) von Vereinen für die Nutzung von Sportstätten der Stadt für sportliche Zwecke“ (Anlage 2) für die Nutzung von Sporthallen und Sportplätzen beschlossen. Desweiteren wurden in dieser Ratssitzung „Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen für die nicht nur vorübergehende alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten der Stadt für die Vereinsarbeit“ (Anlage 3) für die Nutzung von Lager-, Büro- und Veranstaltungsräumen sowie Garagen beschlossen. Ab 01.01.2011 werden entsprechend dieser Richtlinien Kostendeckungsbeiträge (KDB) von den Vereinen für die Nutzung von Sportstätten sowie für die nicht nur vorübergehende alleinige Nutzung oder Mitbenutzung von Räumlichkeiten außerhalb der Sportstätten für die Vereinsarbeit erhoben. Vom Rat wurde ein Kostendeckungsbeitrag von 8,75 € pro Nutzungsstunde (Zeitstunde) für die Nutzung von Sportstätten festgesetzt. Von der Verpflichtung zur Zahlung befreit ist die anteilige Nutzung für die Jugendarbeit, d.h. die anteilige Nutzung für die sportliche Arbeit mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Befreiung der Jugendarbeit kommt je nach Wunsch des Vereins nach zwei Varianten zum Tragen: Entweder nach den ausschließlichen Nutzungszeiten für die Jugendarbeit oder gemäß dem Verhältnis von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Gesamtzahl der Mitglieder nach Meldung an den Landessportbund bzw. vergleichbarer Organisation. Besonders betont wurde, dass Kostendeckungsbeitrag nicht „Miete“ heißt. Weder Gebäudeherstellungskosten noch Instandhaltungsaufwand werden von diesem Kostendeckungsbeitrag erfasst, sondern im Wesentlichen die verbrauchsabhängigen Bewirtschaftungsaufwendungen, welche die Stadt Wesseling trägt. Diese o.g. Bewirtschaftungsaufwendungen sollten jährlich neu ermittelt und Aufwandssteigerungen über eine Anhebung des Kostendeckungsbeitrages weitergegeben bzw. Aufwandssenkungen zu einer Senkung des Kostendeckungsbeitrages führen, um deutlich zu machen, dass der Ressourcenverbrauch durch eigenes Verhalten der Vereine beeinflusst werden kann. Es wurde ebenso festgelegt, dass Sportvereine für die Nutzung der Schulaulen durch Erwachsene, analog zu den Richtlinien für Sportstätten 8,75 € pro Zeitstunde zahlen. Eine Regelung für die Erhebung von Kostendeckungsbeiträgen bei der Nutzung von Schulräumlichkeiten für nichtsportliche Zwecke durch kulturtreibende und sonstige Vereine sollte zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, dies ist bis heute jedoch nicht beschlossen. Zurzeit stehen diesen Vereinen Schulräume oder Einrichtungen des Jugendamtes zu Trainings- bzw. Übungszwecken unentgeltlich zu Verfügung. Nutzen diese Vereine jedoch Räumlichkeiten des Sondervermögens Sport müssen sie ebenfalls einen Kostendeckungsbeitrag leisten. In der Praxis heißt das: Trainiert ein Tanzcorps einer Karnevalsgesellschaft in der Aula Gartenstraße, ist diese Nutzung kostenfrei. Trainiert das gleiche Tanzcorps im Foyer der Kronenbuschhalle, muss der Verein hierfür einen Kostendeckungsbeitrag an die Stadt zahlen. Es besteht also ein zwingender Handlungsbedarf, damit eine Gleichbehandlung aller Vereine eingeführt wird. Vom Bereich 41 wurde die Problematik bereits Ende 2013 in der Vorlage „Änderung der Nutzungs- und Entgeltordnung für die Aulen der Grundschulen der Stadt Wesseling“, Vorlage Nr. 215/2013 1. Ergänzung, für den Hauptausschuss vorbereitet. Die Vorlage wurde jedoch zurückgezogen, so dass über das zuvor geschilderte Problem nicht beraten und somit auch kein Beschluss gefasst wurde. Ergänzend hat der Rat in seiner Sitzung am 19.07.2011 „Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung der Bäder (Gartenhallenbad, Schulschwimmbad) der Stadt für sportliche Zwecke“ (Anlage 4) zur Erhebung von Kostendeckungsbeiträgen im Bäderbereich beschlossen. Ab 01.08.2011 werden entsprechend dieser Richtlinien Kostendeckungsbeiträge in Höhe von 35 € je Nutzungsstunde durch Erwachsene im Schulbad erhoben. Wasserrettungsdienste erhalten einen Rabatt von 25 %. Aufgrund der besonderen Situation des Gartenhallenbades (Publikumsschwimmen) wird kein gesonderter Kostendeckungsbeitrag für die Nutzung durch Vereine erhoben, sondern die Nutzer zahlen das jeweils gültige Eintrittsentgelt. Eine Ausnahme wurde für die Behinderten-Sportgemeinschaft beschlossen. Dem Verein wird die komplette Wasserfläche des Gartenhallenbades, unter Ausschluss der Öffentlichkeit, montags in der Zeit von 20.00 bis 21.30 Uhr zu einem pauschalen Kostendeckungsbeitrag in Höhe von 75 € überlassen. In den beschlossenen Richtlinien wird ausdrücklich betont, dass die Regelungen zur Erhebung von Kostendeckungsbeiträgen nicht für Vereine gelten, welche nicht ihren Sitz in Wesseling haben. Wegen dieser Festlegung wurde in der Sitzung des Rates am 25.09.2012 zusätzlich eine Entgeltordnung für die Überlassung und Nutzung von Sportstätten beschlossen: - Vereine (Erwachsene/Jugendliche) - Jugendveranstaltungen auf überörtlicher Ebene - Einzelpersonen - Vereine, die ihren Sitz nicht in Wesseling haben - Überörtliche Sportveranstaltungen für Erwachsene - Aus- und Fortbildungen für Trainer, ÜL, Betreuer Erwachsene 8,75 €/Std / Jugendliche frei frei 8,75 €/Std 8,75 €/Std 8,75 €/Std 8,75 €/Std. Die Höhe der Nutzungsentgelte für auswärtige Personen, Vereine und Gruppen für die Nutzung Wesselinger Sportstätten wurde durch diesen Beschluss mit dem von Wesselinger Vereinen zu zahlenden Kostendeckungsbeitrag gleichgestellt. Abrechnungsverfahren Bei Einführung der Kostendeckungsbeiträge wurde festgelegt, dass die Vergabe der Sportstätten durch den Fachbereich 41 (Kultur, Sport und Städtepartnerschaften) erfolgt und vom Fachbereich 65 (Immobilienmanagement) mit allen Vereinen, die städtische Sportstätten nutzen, entsprechende schriftliche Vereinbarungen abzuschließen sind. Hierfür mussten die Vereine erklären, in welcher der in der Richtlinie beschriebenen Weise sie von der Zahlung des Kostendeckungsbeitrages für die Jugendarbeit Gebrauch machen wollen und welche Zahlungsmodalitäten gewünscht werden. a) Kostendeckungsbeiträge ohne Eigenleistungen Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres werden die Vereine vom Fachbereich 41 um Angabe der „regelmäßigen“ Nutzungszeiten (Nutzungsstunden pro Woche, Nutzungswochen pro Jahr), der Art der Nutzung, Gruppenzusammensetzung (Erwachsenen-, Jugendanteil, Verhältnis der Teilnehmer bei gemischten Gruppen) sowie der Sondernutzungen von Hallen und Plätzen, z.B. an Wochenenden für Meisterschafts-, Freundschafts-, Pokalspiele, Turniere, sonstiges, gebeten. Die gemeldeten Zeiten dienen zum einen der Überprüfung und Aktualisierung der Sportstättenbelegungspläne, zum anderen der Erstellung einer möglichst konkreten Kostenschätzung für das laufende Jahr. Sofern es sich um gemischte Gruppen handelt, wird der Anteil der erwachsenen und jugendlichen Mitglieder ins Verhältnis gesetzt. Zusätzliche, d.h. sich im laufenden Jahr ergebende und somit nicht in der Schätzung von den Vereinen aufgeführte Nutzungen, werden vom Fachbereich 41 gesondert verzeichnet und entweder „spitz“ abgerechnet oder fließen in die Jahresabrechnung mit ein. Aus Vereinfachungsgründen erfolgen Kostenschätzung und Abrechnung des Vorjahres in einem Arbeitsschritt, d.h., die Vereine werden nicht zweimal angeschrieben. Der Fachbereich 41 ermittelt die tatsächlichen Nutzungen (und somit den zu zahlenden Kostendeckungsbeitrag), die dem Fachbereich 65 gemeldet werden. Bei der Abrechnung werden Ausfälle von Trainingseinheiten berücksichtigt, die sich in den Ferien und an gesetzlichen Feiertagen bzw. dann ergeben haben, wenn wegen der Durchführung von Veranstaltungen (Karnevals-, Schul-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen, etc.), sowie wegen Baumaßnahmen oder sonstiger Notwendigkeiten (z.B. Einrichtung einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in der Turnhalle Main- straße, o.ä.) die Sportstätten seitens der Stadt vorübergehend nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. Gründe, die die Vereine zu vertreten haben (z.B. Ausfall von Übungsleitern, o.ä.), werden nicht berücksichtigt. Bei langfristigen Schließungen ist die Abrechnung häufig aufwendiger. Die Vereine müssen ihre laufenden Kurse umorganisieren (Prüfung, ob ein Ausweichen in andere Hallen oder ein Hallentausch mit anderen Vereinen möglich ist, Veränderung der Stundenzahl, Änderung des Kursangebotes und Änderung der Teilnehmerstruktur), so dass sich immer Abweichungen von der Kostenschätzung ergeben. Der Bedarf von korrigierenden Gesprächen mit Vereinen bzgl. Kostenschätzung oder Abrechnung beläuft sich auf maximal 10 bzw. 5 Fälle. Wie oben bereits ausgeführt, verrechnet der Fachbereich 65 aus Vereinfachungsgründen die für das Vorjahr zu zahlenden Kostendeckungsbeiträge mit den Abschlagszahlungen für das laufende Jahr bzw. stellt den Vereinen die Mehrnutzungen in Rechnung. b) Kostendeckungsbeiträge mit Eigenleistungen Die Richtlinien sehen vor, dass Vereine Leistungen zur Reduzierung des Kostendeckungsbeitrages beantragen können. Vor Einführung der Kostendeckungsbeiträge wurde ein Katalog der unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheitsaspekten an die Vereine übertragbaren Arbeiten erstellt; überwiegend in Sportstätten, vereinzelt, aber sehr selten, in anderen Objekten (z.B. Schulzentrum). Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der KGSt - Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement – wurden 35 € pro Arbeitsstunde (Gehalt einer Fachkraft in städtischen Sportstätten) zugrunde gelegt. In Zusammenarbeit mit den Vereinen wurden vom Fachbereich 65 die Eigenleistungen festgelegt (bis maximal in Höhe der geschätzten KDB) und Zusatzvereinbarungen mit den Vereinen abgeschlossen; dies waren in 2011 elf Vereine; bedingt durch Vereinsauflösungen seit 2012 neun Nutzer. Eine besondere Problematik bei den derzeitigen „Eigenleistungen“ besteht darin, dass zum einen nicht alle Vereine von dieser Möglichkeit zur Reduzierung des Kostendeckungsbeitrages Gebrauch machen können, z.B. auf Grund ihrer Struktur (Alter, Mitglieder mit Behinderung, z.B. Verein für Sport für Senioren, Behindertensport-Gemeinschaft Wesseling) und ihrer Mitgliederzahlen; zum anderen ist die Anzahl der übertragbaren Arbeiten begrenzt ist. Ob die mit Zusatzvereinbarung festgelegten Arbeiten dann auch tatsächlich vollumfänglich von den Vereinen durchgeführt wurden, muss wiederum vom Stadionpersonal bzw. den Hausmeistern oder dem Badpersonal „kontrolliert“ werden. Ist dies nicht geschehen, werden die Vereine aufgefordert, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Festzustellen ist, dass die Vereine bevorzugt durch Eigenleistungen Kostendeckungsbeiträge leisten möchten. Der Fachbereich 65 bemüht sich den Wünschen der Vereine zu entsprechen und versucht geeignete Arbeiten zu finden. Bedingt durch eine Vielzahl von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie zeitliche Vorgaben durch die Verwaltung (in der Regel Arbeitsmöglichkeiten in Zeiten, in denen Berufstätige ebenfalls arbeiten), ist es sehr schwierig, geeignete Tätigkeiten zu finden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist anzumerken, dass der Wert dieser Vereinsleistungen eher theoretischer Natur ist. So muss städtisches Personal zur Erledigung dieser Arbeiten in Teilen weiterhin eingesetzt werden. Seit ihrer Einführung wurden folgende Kostendeckungsbeiträge für Nutzung von Sporthallen und – plätzen vereinnahmt: 2011 2012 2013 2014 Zahlungen Eigenleistungen rd. 20.500 € rd. 22.500 € rd. 24.300 € rd. 17.300 € rd. 33.700 € rd. 33.700 € rd. 33.000 € rd. 35.300 €. Die Abrechnungen für das Jahr 2015 sind noch nicht vollständig erfolgt. Im Bäderbereich wurden bisher Kostendeckungsbeiträge fast ausschließlich durch Eigenleistungen erbracht. Nach den bisherigen Erfahrungen mit dem praktizierten Verfahren ist festzustellen, dass die tatsächlichen Einnahmen durch die Kostendeckungsbeiträge nicht in Relation zum Verwaltungsaufwand stehen. Hierbei muss noch berücksichtigt werden, dass eine jährliche Anpassung des Kostendeckungsbeitrages an die tatsächlichen städtischen Bewirtschaftungsaufwendungen seit der Einführung der Kostendeckungsbeiträge 2011 nicht durchgeführt wurde, weil dies mit einem weiteren personellen Aufwand verbunden gewesen wäre. Aufgrund des Antrages der Behinderten-Sportgemeinschaft Wesseling hat der Fachbereich 65 für das Jahr 2016 die in der Anlage 5 beigefügten Berechnungsgrundlagen neu ermittelt und zusammengestellt. Hiernach müssten für Sporthallen statt der 8,75 € zukünftig 9,46 € (ohne Berücksichtigung der Sporthalle Mainstraße) und für die Sportplätze 15,10 € pro Nutzungsstunde berechnet werden. 2. Lösung Wie dargestellt, gibt es zur Erhebung von Kostendeckungsbeiträgen eine Vielzahl von Regelungen und Verfahrensweisen. Nach Ansicht der Verwaltung sollte ein neues, überschaubares, weniger verwaltungskostenintensives und allen Nutzern gerechtes sowie umsetzbares Verfahren entwickelt werden. Bei den Überlegungen hierzu sollte der Kosten- Nutzeneffekt im Vordergrund stehen. Die mit der Einführung der Kostendeckungsbeiträge im Jahr 2011 angestrebte Entlastung des Haushalts in Höhe von ca. 100.000 € pro Jahr (bei einem damals kalkulierten Kostendeckungsbeitrag von 9,79 €) war bisher nicht zu realisieren. Auf der Grundlage der damaligen Rechnung hätte rein rechnerisch selbst bei einem reduzierten Kostendeckungsbeitrag von 8,75 € immer noch eine Entlastung des Haushaltes in Höhe von ca. 90.000 € erfolgen müssen. Tatsächlich ergibt sich rechnerisch, unter allem Vorbehalt des tatsächlichen Werts der Eigenleistungen, eine Summe von rd. 55.000 €, wobei tatsächlich rd. 20.000 € als zusätzliche Einnahme im Haushalt zu verzeichnen sind; der Restbetrag sind anrechenbare Eigenleistungen. Die Verwaltung bittet den Ausschuss festzulegen, ob die bisherige Verfahrensweise beibehalten werden soll, ob bei der Abrechnung der Kostendeckungsbeiträge eine Anpassung an die neuen Berechnungsgrundlagen erfolgen soll, oder ob das Verfahren der Erhebung von Kostendeckungsbeiträgen unter Berücksichtigung der bisherigen Ergebnisse und Erfahrungen zu überarbeiten ist. 3. Alternativen Werden nicht genannt 4. Finanzielle Auswirkungen Durch die gültigen Regelungen werden im Haushalt der Stadt Einnahmen in Höhe von ca. 20.000 € jährlich erzielt. Der Wert der von den Vereinen erbrachten Eigenleistungen ist nach der derzeitigen Praxis und Rechenmethode mit ca. 35.000 € zu kalkulieren.