Daten
Kommune
Wesseling
Größe
126 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
12.09.16, 17:06
Aktualisiert
12.09.16, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
168/2016
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
- 14 -
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Neufassung der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 14 -
06.09.2016
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 168/2016
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Windhäuser
06.09.2016
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
Betreff:
Neufassung der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe Wesseling
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 95, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), sowie des § 1 der Eigenbetriebsverordnung
(EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV NRW. S. 559), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ……… folgende Betriebssatzung beschlossen:
§1
Gegenstand des Betriebes
Die öffentlichen Einrichtungen der Stadt für die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung sowie das Abwasserwerk und der Betriebshof werden zu einer öffentlichen Einrichtung, die entsprechend den Vorschriften
über die Eigenbetriebe geführt wird, zusammengefasst.
§2
Name des Betriebes
Die Einrichtung führt den Namen „Entsorgungsbetriebe Wesseling“.
§3
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt 2.500.000,00 €.
§4
Betriebsleitung
Die Betriebsleitung besteht aus den jeweiligen Mitgliedern der Geschäftsführung der Eigengesellschaft
Stadtwerke Wesseling GmbH.
§5
Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Rat bestellt werden. Der Rat bestellt stellvertretende Ausschussmitglieder.
§6
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern sie nicht durch die
Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW), sonstige gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind und soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Betriebsführung handelt.
(2) Als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten diejenigen Angelegenheiten, für die nach der vom
Rat vorgenommenen Zuständigkeitsbegrenzung der Bürgermeister zuständig wäre, gäbe es nicht die Einrichtung Entsorgungsbetriebe.
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner über die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss.
(4) Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wesseling
entsprechend Anwendung.
§7
Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung der Stadt Wesseling vorbehalten sind.
§8
Vertretung der Entsorgungsbetriebe
(1) In den Angelegenheiten der Entsorgungsbetriebe vertritt die Betriebsleitung die Stadt, sofern die GO
NRW oder die EigVO NRW keine andere Regelung trifft.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis
werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter
dem Namen der Entsorgungsbetriebe.
§9
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen und dem Betriebsausschuss zuzuleiten, dass eine zeitgleiche Beratung und Beschlussfassung mit der Haushaltssatzung der Stadt erfolgen kann.
§ 11
Vermögensplan
Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die den Betrag von 50.000,00 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses.
§ 12
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen.
§ 13
Bekanntmachungen
Für die Bekanntmachungen der Entsorgungsbetriebe gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung
der Stadt Wesseling.
§ 14
Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung für die Entsorgungsbetriebe wird unter Beachtung der dafür geltenden Bestimmungen der GO NRW und der EigVO auf die Stadtwerke Wesseling GmbH übertragen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
In Anpassung an die aktuelle Rechtslage der Eigenbetriebsverordnung NRW ist laut § 9 Abs. 2 EigVO in der
Betriebssatzung ein festzusetzendes Stammkapital und Rücklagen in einer angemessenen Eigenkapitalausstattung des Eigenbetriebs darzustellen.
Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat diese Änderung aufgegriffen und weist darauf hin, dass das Stammkapital eines Eigenbetriebes nicht 0 € betragen kann.
Aufgrund dessen muss das Eigenkapital neu gegliedert werden.
Aus der Sonstigen Rücklage von 5.313.705,41 € wird ein Betrag von 2.500.000,00 € umgebucht auf das zu
bildende Stammkapital in Höhe von 2.500.000,00 €. Das Eigenkapital in Höhe von 19.349.068,40 € bleibt
unverändert, lediglich der Ausweis der Bilanzpositionen ändert sich.
Außerdem muss der § 12 „Jahresabschluss“ angepasst werden.
Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von drei Monaten (in der alten Satzung nach vier Monaten) nach
Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen.
2. Lösung
Aus diesen Gründen muss die Betriebssatzung neu gefasst werden. Gemessen an der bisherigen Fassung
sind im Beschlussentwurf folgende Änderungsvorschläge enthalten:
2.1
§3
Alter Absatz:
Es wird kein Stammkapital gebildet.
Neuer Absatz:
Das Stammkapital beträgt 2.500.000,00 €
2.2.
§ 12
Alter Absatz:
Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen.
Neuer Absatz:
Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine