Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
135 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
22.08.14, 12:03
Aktualisiert
22.08.14, 12:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 29/2014
02.07.2014
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
03.09.2014
Kreisausschuss
23.09.2014
Kreistag
01.10.2014
Bildung und Zusammensetzung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde
a) Wahl der Mitglieder
b) Wahl der Stellvertreter/Stellvertreterinnen
Sachbearbeiter/in: Herr Mertens
Tel.: 15 372
Abt.: 60.3
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag wählt gemäß § 11 des Landschaftsgesetzes, für die Dauer der laufenden
Legislaturperiode nachstehend aufgeführte Personen zu Mitgliedern des Beirates bei der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen bzw. zu deren Stellvertretern:
a)
1. Wahlgang (Mitglieder)
b)
2. Wahlgang (Stellvertreter)
-2-
A.
B.
C.
D.
E.
F.
Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V., Landesverband
Nordrhein-Westfalen, 40225 Düsseldorf
1. Wahlgang
2. Wahlgang
Mitglied:
Stellvertreter:
1. _____________________
_______________________
2. _____________________
_______________________
Vertreter des Naturschutzbundes Deutschland e. V., Landesverband NordrheinWestfalen, 40225 Düsseldorf
Mitglied:
Stellvertreter:
1. _____________________
_______________________
2. _____________________
_______________________
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt e. V., 59757 Arnsberg
Mitglied:
Stellvertreter:
1. _____________________
_______________________
2. _____________________
_______________________
3. _____________________
_______________________
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald NRW e. V., 46117 Oberhausen
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
Rheinischer Landwirtschaftsverband e. V., 53123 Bonn-Duisdorf
Mitglied:
Stellvertreter:
1. _____________________
_______________________
2. _____________________
_______________________
Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V., 40599 Düsseldorf
-3-
G.
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
a) Landesverband Gartenbau Rheinland e. V., 50735 Köln
b) Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V., 53123 Bonn
-ein gemeinsamer Vertreter-
H.
I.
J.
K.
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V., 44141 Dortmund
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
Fischereiverband Nordhein-Westfalen e. V., 48147 Münster
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e. V., 47055 Duisburg
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
a) Imkerverband Rheinland e. V., 56727 Mayen
b) Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e. V., 59063 Hamm
-ein gemeinsamer Vertreter-
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
-4-
Begründung:
Nach § 11 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz – LG NW) werden zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und
Landschaft bei den Unteren Landschaftsbehörden Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz,
Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu
1.
den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
2.
der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln
und
3.
bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
Die Zusammensetzung des Beirates ergibt sich aus § 11 Abs. 4 LG NW.
Zitat aus dem Landschaftsgesetz:
„Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus
- acht (8) Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon
je zwei (2) Vertretern/innen des
-
Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND)
und des
-
Naturschutzbundes Deutschland (NABU)
drei (3) Vertretern/innen der
-
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen (LNU) und
einem/einer (1) Vertreter/in der
-
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nordrhein-Westfalen e. V. (SDW)
-
zwei (2) Vertretern/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
-
einem/einer (1) Vertreter/in des Waldbauernverbandes,
-
einem/einer (1) gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e. V.,
des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e. V. und des Provinzialverbandes
Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V.,
-
einem/einer (1) Vertreter/in
Landesvereinigung der Jäger,
der
nach
§
52
Landesjagdgesetz
-
einem/einer (1) Vertreter/in des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.,
anerkannten
-5-
einem/einer (1) Vertreter/in des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e. V. und
-
einem/einer (1) gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des
Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.."
Nach § 11 Abs. 5 LG NW werden die Mitglieder des Beirats aufgrund der Vorschläge der in Absatz 4
aufgeführten Vereinigungen von der Vertretungskörperschaft des Kreises gewählt.
In die Beiräte sollen nur Personen gewählt oder berufen werden, die ihre Wohnung im Bezirk der
betreffenden Landschaftsbehörde haben. In Einzelfällen kann dies wegen fehlender Interessenten für
die Übernahme dieser Tätigkeit nicht eingehalten werden.
Bei der Mitgliedschaft im Beirat handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Bedienstete des
Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde nicht
angehören.
Die vorschlagsberechtigten Vereinigungen (§ 11 Abs. 4 LG NW i. V. m. § 1 Abs. 1 DVO-LG) haben
nach diesbezüglicher Information (§ 1 Abs. 3 DVO-LG) durch die Untere Landschaftsbehörde
Personen benannt, die für die Wahl der Mitglieder/ Stellvertreter zu Verfügung stehen (siehe
Auflistung in beigefügter Übersicht - Anlage 1) .
Aus den ebenfalls beigefügten Anlagen (2 – 12) sind die eingegangenen Vorschläge ersichtlich.
Nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) wählt die
Vertretungskörperschaft des Kreises die Mitglieder des Beirates für die Dauer der Wahlzeit der
Vertretungskörperschaft. Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des
Beirates auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die
Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande, so findet die Wahl gemäß § 35 Abs. 2 der Kreisordnung sowie § 50 Abs. 2 der
Gemeindeordnung statt.
Für jedes Mitglied des Beirates ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem
besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Die vorgeschriebene doppelte Anzahl von
Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten
Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.
Das Erfordernis gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVOLG), für die den Vereinigungen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 LG NW zustehende Zahl der Mitglieder
mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen, ist nicht in allen Fällen erfüllt.
Dennoch kann die Wahl von Mitgliedern erfolgen, die Stellvertreter/innen sollten im Anschluss an
diese Wahlen benannt werden.
Hinsichtlich der Bindung des Kreistages an die Wahlvorschläge der einzelnen Verbände/ Vereine
zitiere ich die wesentlichen Passagen aus Anlage 1 zu Z 2 / V 4/2004 (Ergebnis der rechtlichen
Prüfung durch die Rechtsabteilung vom 08.11.2004):
" Wie vom Verwaltungsgericht Köln in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17.08.2004 gerichtlich
bestätigt wurde, ist der Kreistag nach dieser Rechtslage an den Funktionsvorschlag der Verbände
gebunden. Dabei ist es irrelevant, dass die Entscheidung zum Beirat bei einer höheren
Landschaftsbehörde ergangen ist, da gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DVO-LG die hier maßgeblichen
Vorschriften der § 1 und 2 DVO-LG auf die Berufung der Beiräte bei der höheren Landschaftsbehörde
entsprechend anzuwenden sind. Das Verwaltungsgericht führt für die Bindung des Kreistages im
Wesentlichen folgende Argumente an:
Zunächst ergebe sich aus Wortlaut und Systematik der § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 DVO-LG, dass der
Verordnungsgeber den vorschlagsberechtigten Verbänden ein bindendes Vorschlagsrecht einräumen
wollte, welche Bewerber zu Mitgliedern und Stellvertretern berufen werden sollen. Dies folge
-6zunächst daraus, dass der Verordnungsgeber die für Vorschläge von Mitgliedern und Stellvertretern
geltenden Anforderungen und die Berufungsverfahren für Mitglieder und Stellvertreter in
verschiedenen Vorschriften geregelt habe.
Außerdem setze die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO-LG, wonach die
nach § 1 DVO-LG vorgeschriebene Anzahl von Bewerbern auch dann als erreicht gilt, wenn die bei
der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur
Verfügung stehen, eine Bestimmungsbefugnis der Verbände voraus. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 DVOLG bezeichnete Voraussetzung für eine zulässige Bewerberreduzierung mache nur Sinn, wenn die
als Mitglieder vorgeschlagenen Bewerber – ohne die in § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO-LG vorgesehene
Funktionserweiterung auch für das Stellvertreteramt – für die berufende Behörde bindend nur für die
Berufung zum Beiratsmitglied zur Verfügung stehen.
Das Verwaltungsgericht Köln geht zu Recht davon aus, dass auch keine verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die Annahme einer Bestimmungsbefugnis der vorschlagsberechtigten Verbände
bestehen. Das Auswahlrecht des Kreistages wird durch die Bestimmungsbefugnis nicht
verfassungswidrig eingeschränkt. Dem Kreistag steht jedenfalls die doppelte Anzahl von Mitgliedern
und Stellvertretern zur Auswahl zu Verfügung. Dieses Vorschlagssystem mit einer doppelten Anzahl
von Bewerbern belässt dem Kreistag ein Auswahlermessen, das den Erfordernissen des
Demokratieprinzips genügt.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Urteil des VG Köln vom 17.08.2004 keinesfalls
der Entscheidung des OVG Münster vom 18.05.1988 widerspricht, da es zu einer ganz anderen
Rechtslage ergangen ist.
Die Durchführungsverordnung vom 22.10.1986 hat die demokratischen Rechte des Kreistages bei
der Wahl des Beirates insbesondere dadurch wesentlich erweitert hat, dass diese vorschreibt, dass
die Verbände die doppelte Anzahl von Bewerbern sowohl für die Funktion der Mitglieder als auch für
die Funktion der Stellvertreter vorzuschlagen haben.
Auf der anderen Seite hat der Verordnungsgeber durch die Trennung der Regelung der Wahl von
Mitgliedern (§ 1 Abs. 2 DVO-LG) und Stellvertretern (§ 2 Abs. 2 DVO-LG) deutlich gemacht, dass der
Kreistag an die Bestimmungsbefugnis der Verbände, wer für die Wahl der Beiratsmitglieder und wer
für die Wahl der Stellvertreter vorgeschlagen wird, gebunden ist".
Auszüge aus den rechtlichen Bestimmungen (LG NW, DVO-LG) sind als Anlage 13 beigefügt.
gez.
i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
-7-