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Beschlussvorlage GB (Bildung und Zusammensetzung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde a) Wahl der Mitglieder b) Wahl der Stellvertreter/Stellvertreterinnen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
135 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
22.08.14, 12:03
Aktualisiert
22.08.14, 12:03

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 29/2014 02.07.2014 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 03.09.2014 Kreisausschuss 23.09.2014 Kreistag 01.10.2014 Bildung und Zusammensetzung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde a) Wahl der Mitglieder b) Wahl der Stellvertreter/Stellvertreterinnen Sachbearbeiter/in: Herr Mertens Tel.: 15 372 Abt.: 60.3 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag wählt gemäß § 11 des Landschaftsgesetzes, für die Dauer der laufenden Legislaturperiode nachstehend aufgeführte Personen zu Mitgliedern des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen bzw. zu deren Stellvertretern: a) 1. Wahlgang (Mitglieder) b) 2. Wahlgang (Stellvertreter) -2- A. B. C. D. E. F. Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V., Landesverband Nordrhein-Westfalen, 40225 Düsseldorf 1. Wahlgang 2. Wahlgang Mitglied: Stellvertreter: 1. _____________________ _______________________ 2. _____________________ _______________________ Vertreter des Naturschutzbundes Deutschland e. V., Landesverband NordrheinWestfalen, 40225 Düsseldorf Mitglied: Stellvertreter: 1. _____________________ _______________________ 2. _____________________ _______________________ Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt e. V., 59757 Arnsberg Mitglied: Stellvertreter: 1. _____________________ _______________________ 2. _____________________ _______________________ 3. _____________________ _______________________ Schutzgemeinschaft Deutscher Wald NRW e. V., 46117 Oberhausen Mitglied: Stellvertreter: ___________________________ ________________________ Rheinischer Landwirtschaftsverband e. V., 53123 Bonn-Duisdorf Mitglied: Stellvertreter: 1. _____________________ _______________________ 2. _____________________ _______________________ Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V., 40599 Düsseldorf -3- G. Mitglied: Stellvertreter: ___________________________ ________________________ a) Landesverband Gartenbau Rheinland e. V., 50735 Köln b) Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V., 53123 Bonn -ein gemeinsamer Vertreter- H. I. J. K. Mitglied: Stellvertreter: ___________________________ ________________________ Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V., 44141 Dortmund Mitglied: Stellvertreter: ___________________________ ________________________ Fischereiverband Nordhein-Westfalen e. V., 48147 Münster Mitglied: Stellvertreter: ___________________________ ________________________ LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e. V., 47055 Duisburg Mitglied: Stellvertreter: ___________________________ ________________________ a) Imkerverband Rheinland e. V., 56727 Mayen b) Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e. V., 59063 Hamm -ein gemeinsamer Vertreter- Mitglied: Stellvertreter: ___________________________ ________________________ -4- Begründung: Nach § 11 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) werden zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei den Unteren Landschaftsbehörden Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu 1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten, 2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln und 3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken. Die Zusammensetzung des Beirates ergibt sich aus § 11 Abs. 4 LG NW. Zitat aus dem Landschaftsgesetz: „Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus - acht (8) Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon je zwei (2) Vertretern/innen des - Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND) und des - Naturschutzbundes Deutschland (NABU) drei (3) Vertretern/innen der - Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen (LNU) und einem/einer (1) Vertreter/in der - Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nordrhein-Westfalen e. V. (SDW) - zwei (2) Vertretern/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes, - einem/einer (1) Vertreter/in des Waldbauernverbandes, - einem/einer (1) gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e. V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e. V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V., - einem/einer (1) Vertreter/in Landesvereinigung der Jäger, der nach § 52 Landesjagdgesetz - einem/einer (1) Vertreter/in des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V., anerkannten -5- einem/einer (1) Vertreter/in des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e. V. und - einem/einer (1) gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.." Nach § 11 Abs. 5 LG NW werden die Mitglieder des Beirats aufgrund der Vorschläge der in Absatz 4 aufgeführten Vereinigungen von der Vertretungskörperschaft des Kreises gewählt. In die Beiräte sollen nur Personen gewählt oder berufen werden, die ihre Wohnung im Bezirk der betreffenden Landschaftsbehörde haben. In Einzelfällen kann dies wegen fehlender Interessenten für die Übernahme dieser Tätigkeit nicht eingehalten werden. Bei der Mitgliedschaft im Beirat handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde nicht angehören. Die vorschlagsberechtigten Vereinigungen (§ 11 Abs. 4 LG NW i. V. m. § 1 Abs. 1 DVO-LG) haben nach diesbezüglicher Information (§ 1 Abs. 3 DVO-LG) durch die Untere Landschaftsbehörde Personen benannt, die für die Wahl der Mitglieder/ Stellvertreter zu Verfügung stehen (siehe Auflistung in beigefügter Übersicht - Anlage 1) . Aus den ebenfalls beigefügten Anlagen (2 – 12) sind die eingegangenen Vorschläge ersichtlich. Nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) wählt die Vertretungskörperschaft des Kreises die Mitglieder des Beirates für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirates auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 35 Abs. 2 der Kreisordnung sowie § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung statt. Für jedes Mitglied des Beirates ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Die vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen. Das Erfordernis gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVOLG), für die den Vereinigungen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 LG NW zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen, ist nicht in allen Fällen erfüllt. Dennoch kann die Wahl von Mitgliedern erfolgen, die Stellvertreter/innen sollten im Anschluss an diese Wahlen benannt werden. Hinsichtlich der Bindung des Kreistages an die Wahlvorschläge der einzelnen Verbände/ Vereine zitiere ich die wesentlichen Passagen aus Anlage 1 zu Z 2 / V 4/2004 (Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch die Rechtsabteilung vom 08.11.2004): " Wie vom Verwaltungsgericht Köln in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17.08.2004 gerichtlich bestätigt wurde, ist der Kreistag nach dieser Rechtslage an den Funktionsvorschlag der Verbände gebunden. Dabei ist es irrelevant, dass die Entscheidung zum Beirat bei einer höheren Landschaftsbehörde ergangen ist, da gemäß § 4 Abs. 1 und 2 DVO-LG die hier maßgeblichen Vorschriften der § 1 und 2 DVO-LG auf die Berufung der Beiräte bei der höheren Landschaftsbehörde entsprechend anzuwenden sind. Das Verwaltungsgericht führt für die Bindung des Kreistages im Wesentlichen folgende Argumente an: Zunächst ergebe sich aus Wortlaut und Systematik der § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 DVO-LG, dass der Verordnungsgeber den vorschlagsberechtigten Verbänden ein bindendes Vorschlagsrecht einräumen wollte, welche Bewerber zu Mitgliedern und Stellvertretern berufen werden sollen. Dies folge -6zunächst daraus, dass der Verordnungsgeber die für Vorschläge von Mitgliedern und Stellvertretern geltenden Anforderungen und die Berufungsverfahren für Mitglieder und Stellvertreter in verschiedenen Vorschriften geregelt habe. Außerdem setze die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO-LG, wonach die nach § 1 DVO-LG vorgeschriebene Anzahl von Bewerbern auch dann als erreicht gilt, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen, eine Bestimmungsbefugnis der Verbände voraus. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 DVOLG bezeichnete Voraussetzung für eine zulässige Bewerberreduzierung mache nur Sinn, wenn die als Mitglieder vorgeschlagenen Bewerber – ohne die in § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO-LG vorgesehene Funktionserweiterung auch für das Stellvertreteramt – für die berufende Behörde bindend nur für die Berufung zum Beiratsmitglied zur Verfügung stehen. Das Verwaltungsgericht Köln geht zu Recht davon aus, dass auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Annahme einer Bestimmungsbefugnis der vorschlagsberechtigten Verbände bestehen. Das Auswahlrecht des Kreistages wird durch die Bestimmungsbefugnis nicht verfassungswidrig eingeschränkt. Dem Kreistag steht jedenfalls die doppelte Anzahl von Mitgliedern und Stellvertretern zur Auswahl zu Verfügung. Dieses Vorschlagssystem mit einer doppelten Anzahl von Bewerbern belässt dem Kreistag ein Auswahlermessen, das den Erfordernissen des Demokratieprinzips genügt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Urteil des VG Köln vom 17.08.2004 keinesfalls der Entscheidung des OVG Münster vom 18.05.1988 widerspricht, da es zu einer ganz anderen Rechtslage ergangen ist. Die Durchführungsverordnung vom 22.10.1986 hat die demokratischen Rechte des Kreistages bei der Wahl des Beirates insbesondere dadurch wesentlich erweitert hat, dass diese vorschreibt, dass die Verbände die doppelte Anzahl von Bewerbern sowohl für die Funktion der Mitglieder als auch für die Funktion der Stellvertreter vorzuschlagen haben. Auf der anderen Seite hat der Verordnungsgeber durch die Trennung der Regelung der Wahl von Mitgliedern (§ 1 Abs. 2 DVO-LG) und Stellvertretern (§ 2 Abs. 2 DVO-LG) deutlich gemacht, dass der Kreistag an die Bestimmungsbefugnis der Verbände, wer für die Wahl der Beiratsmitglieder und wer für die Wahl der Stellvertreter vorgeschlagen wird, gebunden ist". Auszüge aus den rechtlichen Bestimmungen (LG NW, DVO-LG) sind als Anlage 13 beigefügt. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) -7-