Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
29 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
22.08.14, 12:03
Aktualisiert
22.08.14, 12:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Auszug aus dem Landschaftsgesetz, Stand: 15.07.2014
§ 11 (Fn 15)
Beiräte
(1) Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden bei den
unteren Landschaftsbehörden Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und
Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu
1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen
unterbreiten,
2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und
Naturschutz vermitteln und
3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
(2) Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Behörde zu
hören, bei der sie eingerichtet sind. Die Beteiligung des Beirats bei der unteren
Landschaftsbehörde richtet sich im übrigen nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich; § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Gemeindeordnung
sowie § 33 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Kreisordnung finden entsprechende Anwendung. Für die
Beschlussfähigkeit der Beiräte gelten § 49 der Gemeindeordnung sowie § 34 der
Kreisordnung entsprechend.
(4) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus
- acht Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon je zwei Vertretern/innen
des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) und des
Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU), drei Vertretern/innen der Landesgemeinschaft
Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU) und einem/einer Vertreter/in der
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nordrhein-Westfalen e.V. (SDW),
- zwei Vertretern/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
- einem/einer Vertreter/in des Waldbauernverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
- einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des
Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer
Obst- und Gemüsebauer e.V.,
- einem/einer Vertreter/in der nach § 52 Landesjagdgesetz anerkannten Landesvereinigung
der Jäger,
- einem/einer Vertreter/in des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
- einem/einer Vertreter/in des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V. und
- einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des
Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V..
(5) Die Mitglieder des Beirats werden aufgrund der Vorschläge der in Absatz 4 aufgeführten
Vereinigungen von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt
gewählt. In die Beiräte sollen nur Personen bestellt oder gewählt werden, die ihre Wohnung
im Bezirk der Landschaftsbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt
dürfen dem Beirat nicht angehören. Soweit die nach Absatz 4 vorschlagsberechtigten
Vereinigungen von ihrem Vorschlagsrecht in einer von der Landschaftsbehörde gesetzten
angemessenen Frist keinen Gebrauch machen, können Beiratsmitglieder auch ohne Vorschlag
von der zuständigen Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder treten an die
Stelle der Vertreter, für die keine Vorschläge gemacht worden sind.
(6) Die Mitgliedschaft in den Beiräten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Sie wird erworben mit
dem Eingang der Annahmeerklärung bei der Behörde, bei der der Beirat eingerichtet ist; § 36
Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.
(7) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der
Vorsitzende unterhält die Verbindung zur unteren Landschaftsbehörde und zu anderen
Behörden und vertritt den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit. Bei Entscheidungen und
Maßnahmen, die nicht bis zu einer Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, kann
der Vorsitzende anstelle des Beirats beteiligt werden.
(8) Die oberste Landschaftsbehörde regelt im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach
Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere
über die Beiräte, insbesondere über die Vorschlagsberechtigung, die Amtsdauer ihrer
Mitglieder und die Grundzüge ihrer Geschäftsordnung.
Auszug aus der Durchführungsverordnung
zum Landschaftsgesetz (DVO-LG)
Verordnung
zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
(DVO-LG)
Vom 22. Oktober 1986 (Fn 1)
Abschnitt I
Beiräte bei den Landschaftsbehörden
§ 1 (Fn 16)
Einzelheiten der Zusammensetzung des Beirats
bei der unteren Landschaftsbehörde
(1) Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jedem der vorschlagsberechtigten
Vereinigungen für die ihm nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Landschaftsgesetzes zustehende Zahl
der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen.
(2) Die untere Landschaftsbehörde fordert die nach Absatz 1 in Betracht kommenden
Vereinigungen schriftlich auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist Vorschläge für die Wahl
der Mitglieder der Beiräte und deren Stellvertreter zu unterbreiten. Nicht fristgerecht
eingegangene Vorschläge dürfen bei der Wahl unberücksichtigt bleiben.
§ 2 (Fn 2)
Wahl der Mitglieder und Stellvertreter,
Amtsdauer
(1) Die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt wählt die Mitglieder
des Beirats für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Haben sich die Mitglieder
der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
geeinigt, ist der einstimmige Beschluß über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 27 Abs. 2
der Kreisordnung sowie § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung statt.
(2) Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem
besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Die nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebene
doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der
Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur
Verfügung stehen.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger zu wählen.
Der Neuwahl soll ein Vorschlag mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde
gelegt werden, der den Ausgeschiedenen benannt hatte.