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Beschlussvorlage GB (Anlage 13 zu V 29)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
29 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
22.08.14, 12:03
Aktualisiert
22.08.14, 12:03
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Inhalt der Datei

Auszug aus dem Landschaftsgesetz, Stand: 15.07.2014 § 11 (Fn 15) Beiräte (1) Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden bei den unteren Landschaftsbehörden Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu 1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten, 2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln und 3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken. (2) Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Behörde zu hören, bei der sie eingerichtet sind. Die Beteiligung des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde richtet sich im übrigen nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes. (3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich; § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Gemeindeordnung sowie § 33 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Kreisordnung finden entsprechende Anwendung. Für die Beschlussfähigkeit der Beiräte gelten § 49 der Gemeindeordnung sowie § 34 der Kreisordnung entsprechend. (4) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus - acht Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon je zwei Vertretern/innen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) und des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU), drei Vertretern/innen der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU) und einem/einer Vertreter/in der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nordrhein-Westfalen e.V. (SDW), - zwei Vertretern/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes, - einem/einer Vertreter/in des Waldbauernverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., - einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V., - einem/einer Vertreter/in der nach § 52 Landesjagdgesetz anerkannten Landesvereinigung der Jäger, - einem/einer Vertreter/in des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., - einem/einer Vertreter/in des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V. und - einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.. (5) Die Mitglieder des Beirats werden aufgrund der Vorschläge der in Absatz 4 aufgeführten Vereinigungen von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt gewählt. In die Beiräte sollen nur Personen bestellt oder gewählt werden, die ihre Wohnung im Bezirk der Landschaftsbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat nicht angehören. Soweit die nach Absatz 4 vorschlagsberechtigten Vereinigungen von ihrem Vorschlagsrecht in einer von der Landschaftsbehörde gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch machen, können Beiratsmitglieder auch ohne Vorschlag von der zuständigen Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder treten an die Stelle der Vertreter, für die keine Vorschläge gemacht worden sind. (6) Die Mitgliedschaft in den Beiräten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Sie wird erworben mit dem Eingang der Annahmeerklärung bei der Behörde, bei der der Beirat eingerichtet ist; § 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. (7) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende unterhält die Verbindung zur unteren Landschaftsbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit. Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zu einer Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, kann der Vorsitzende anstelle des Beirats beteiligt werden. (8) Die oberste Landschaftsbehörde regelt im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere über die Beiräte, insbesondere über die Vorschlagsberechtigung, die Amtsdauer ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Geschäftsordnung. Auszug aus der Durchführungsverordnung zum Landschaftsgesetz (DVO-LG) Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) Vom 22. Oktober 1986 (Fn 1) Abschnitt I Beiräte bei den Landschaftsbehörden § 1 (Fn 16) Einzelheiten der Zusammensetzung des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde (1) Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jedem der vorschlagsberechtigten Vereinigungen für die ihm nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des Landschaftsgesetzes zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen. (2) Die untere Landschaftsbehörde fordert die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Vereinigungen schriftlich auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Beiräte und deren Stellvertreter zu unterbreiten. Nicht fristgerecht eingegangene Vorschläge dürfen bei der Wahl unberücksichtigt bleiben. § 2 (Fn 2) Wahl der Mitglieder und Stellvertreter, Amtsdauer (1) Die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt wählt die Mitglieder des Beirats für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 27 Abs. 2 der Kreisordnung sowie § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung statt. (2) Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Die nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen. (3) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger zu wählen. Der Neuwahl soll ein Vorschlag mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde gelegt werden, der den Ausgeschiedenen benannt hatte.