Daten
Kommune
Wesseling
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Datum
10.05.2016
Erstellt
04.04.16, 16:39
Aktualisiert
04.04.16, 16:39
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STADT WESSELING
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56. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Bebauungsplan Nr. 1/114
–
Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
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Eingegangene Stellungnahmen
STADT WESSELING
56. Änderung des Flächennutzungsplanes Wesseling und Aufstellung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 1/114 „Westringquartier“
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs.1 sowie § 4 Abs.1 BauGB
LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
1.
Bürger
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
Würminghausen,
Im Grund
15,
Wesseling
B 1- Mail von 13.08.2015
1. Als unmittelbar Betroffene plädiert sie für weniger Stock- Zu 1.: Das Planungskonzept „Westringquartier“ sieht zur Stärkung der gesamten Innenstadt eine Nachverdichtung der bisher unbebauten Innenstadtfläche sowie eine höhere Verdichtung mit Wohnbebauung vor.
werke.
Angestrebt ist eine städtebaulich sinnvolle und verträgliche bauliche Nutzung des Grundstücks. Ziel der
Planung ist es, dieses optimal mit Wohnnutzung bebaubare, innerstädtische und zentral gelegene Areal
der Stadt Wesseling als ein in sich strukturiertes und städtebaulich mit der Umgebung in Einklang stehendes Wohngebiet erfassbar und erlebbar zu machen. Aus diesem Grund soll die geplante Baustruktur eine
Höhenentwicklung vollziehen. Sowohl vom „Schwarzen Weg“ im Nord-Osten bis zur Hangkante/Birkenstraße im Süd-Westen als auch vom „Westring“ im Nord-Westen bis zur vorgesehenen Grünfläche im Süd-Osten erfolgt eine abgestufte Zonierung der Baukörper durch unterschiedliche Höhen. Die Bebauung nimmt vom „Westring“ und vom „Schwarzen Weg“ aus in Richtung „Birkenstraße“ und Grünfläche
ab. Parallel zum „Schwarzen Weg“ sollen 5- bis 6- geschossige Gebäude – im Vorhaben- und Erschließungsplan als Classic-Typ bezeichnet - entstehen, wobei die 6-Geschossigkeit entlang dem „Schwarzer
Weg“ das Plangebiet vom angrenzenden Gewerbegebiet abschotten soll. In Richtung Plangebiet selbst
staffeln sich die Baukörper dann zur 5-Geschossigkeit ab. Diese städtebauliche Verdichtung soll u.a. als
Schallschutzmaßnahme für das übrige geplante Wohngebiet dienen. Weiter in Richtung Innenbereich des
Plangebietes sollen 5- bis 4- geschossige Gebäude zum Tragen kommen, überwiegend mit Staffelgeschoss. Dabei handelt es sich um den Comfort-Typ bis hin zu Apartmentbauten. Entlang der „Birkenstraße“ und der öffentlichen Grünfläche sind dann nur noch 4-geschossige und 3-geschossige Baukörper mit
und ohne Staffelgeschoss angedacht, die Comfort-Typen und sogenannten Townhouses. Entgegen einer
deutlich erkennbaren und urbanen Stadtkante, die auch für die Stadtbahnnutzer im Nord-Osten und NordWesten durch die geplanten „Classic-Bauten“ erlebbar gemacht wird, gleichen sich die im Süd-Osten und
Süd-Westen niedriger geplanten Gebäude der bestehenden Bebauung an der „Birkenstraße“ an. Nur im
Zentrum des Plangebietes soll ein baulich herausragender Solitär dem neuen Gebiet einen Charakter verleihen, einen deutlichen Akzent setzen und eine öffentlichkeitswirksame Nutzung signalisieren. Hierdurch
entsteht eine aufgelockerte und mit Grün durchzogene Bebauungsstruktur. Die Straße „Im Grund“ ist hiervon nicht nachteilig betroffen. Das erläuterte Planungskonzept greift mit der abgestuften Geschossigkeit
die vorhandene Bebauungsstruktur am Westring auf und schafft eine städtebaulich verträgliche Einbindung des neuen Wohngebietes in die Stadtstruktur.
02. Nov. 2015
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
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Bürger
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56. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Bebauungsplan Nr. 1/114
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
2. Die Grünfläche zur Birkenstraße sollte um mindestens 30 Zu 2. Die gesamte sogenannte Hangkante“ ist als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Hinzu kommen privam verbreitert werden.
te Grünflächen auf dem ehemaligen Cora-Gelände. Die Gesamtentfernung der neu geplanten Gebäude
zur Bestandsbebauung Birkenstraße beträgt im Mittel mindestens 55 m.
3. Die vorhandenen Bäume, insbesondere die Robinie am
Westring und die Baumreihen, zwischen die früher der Imker seine Bienenstöcke aufgestellt hatte, sollen erhalten.
Zudem sollte das Straßenniveau in diesem Bereich den
vorhandenen Bäumen angepasst werden.
Zu 3.: Am Westring selbst sind keine Baumfällungen vorgesehen. Die durchgeführte Biotopwertermittlung
stuft den Gehölzstreifen auf dem Acker selbst als ökologisch nicht relevant für den Bestand der Fauna ein
und bewertet ihn dementsprechend LOBF MrW in der Biotopwertermittlung, welche Grundlage für zu leistende Ersatzpflanzungen ist. Ein Erhalt der Gehölze ist nicht möglich. Aufgrund der topographischen Situation des Geländes und der technischen Erschließungsplanung ist eine Beibehaltung des derzeitigen Geländeniveaus nicht möglich, so dass ein Erhalt der Vegetation nicht machbar ist.
4. Für Neubepflanzungen wäre der Gingko die Baumart, die Zu 4. Aus ökologischen Gesichtspunkten ist eine Bepflanzung mit einheimischen Bäumen und Gehölzen
den Klimawandel besser verkraftet als die bislang gewohn- vorgesehen, eine entsprechende Pflanzliste ist Bestandteil der textlichen Festsetzungen des Bebauungsten Stadtbäume. Das ist nachzulesen in dem Artikel „Neue planes.
Bäume braucht die Stadt“ der „Süddeutschen Zeitung“ vom
07.08.2015, S 14 von Hanno Charisius.
2.
Dr. Harhoff/
Dr. Owin
FlachFengler-Str.
120
Wesseling
5. Als Folge der Neubebauung wird der Westring stärker
befahren und zugeparkt werden, insbesondere auch der
Fahrradweg, der ja jetzt schon häufig als Parkmöglichkeit
genutzt wird und damit die Situation für Radfahrer erheblich
erschwert.
Zu 5. Im vorliegenden Verkehrsgutachten wurde festgestellt, dass kein zusätzlicher Parkdruck auf dem
Westring durch die künftige Bebauung zu erwarten ist. Das Plankonzept sieht die Unterbringung der notwendigen Stellplätze für das Baugebiet selbst und des Besucherverkehrs innerhalb des Baugebietes in
Tiefgaragen und Stellplatzanlagen vor. 40 Stellplätze im Straßenraum werden als Besucherplätze ausgeführt. Die Radwegeführung auf dem Westring insgesamt wird derzeit überprüft und optimiert.
6. Dass durch den Bau von Eigentumswohnungen „automatisch“ die Neubürger ein besser sozialisiertes Klientel seien,
zeigt anschaulich das Beispiel Kölnberg, der auch aus Eigentumswohnungen bestand: die Eigentümer hatten vermietet
Die Sozialstruktur des geplanten Allgemeinen Wohngebietes ist nicht Gegenstand bzw. Inhalt des Bebauungsplanes und damit nicht durch planungsrechtliche Festsetzungen geregelt. Wesentlich ist hier die
Attraktivität und die hohe Qualität des geplanten Wonhnungsangebotes. Sozialgebundener Wohnungsbau
ist nicht Bestandteil des Planungskonzeptes. Anhand des vorgesehenen Preisgefüges werden sich auch
festzusetzende Mieten entsprechend der Verkaufspreise regulieren.
7. Frau Würminghausen verwahrt sich gegen die zynische Die Entwicklung und Bebauung des Planungsgebietes kann durchaus eine Wertsteigerung der anliegenBemerkung von Herrn Reiter, dass in 30 Jahren die Ein- den Grundstücke bedeuten. Konkrete Konsequenzen ergeben sich hieraus nicht.
und Zweifamilienhäuser sowieso nicht mehr stehen werden
(aber seine Projekte überdauern alle Zeiten …)
B – 2 Schreiben vom 13.08.2015
1. Die Gebäude erscheinen zu hoch; vor allem im Hinblick Zu 1. Siehe Stellungnahme zu Bürger 1, Punkt 1
auf die umgebende Einfamilienhausbebauung zu monströs.
Dies bezieht sich auf die Höhe der Gebäude. Man würde es
begrüßen, wenn auf einige Stockwerke verzichtet werden
könnte. Vor allem bei den zur Birkenstraße gelegenen Blöcken sollte die absolute Höchst-grenze drei Geschosse incl.
zurückversetztem Halbgeschoss liegen. Man hofft, die Stadt
macht nicht ähnliche Fehler wie in den 1970er Jahren.
2. Der zentrale Turm mit außergewöhnlicher Architektur
sollte nicht hauptsächlich durch Höhe imponieren und deshalb einige Stockwerke verlieren. Wenn er unbedingt sein
muss, würde man es außerordentlich begrüßen, wenn er
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Zu 2. Der „zentrale Turm“ hat keinen direkten Bezug zur Birkenstraße. Aufgrund der Entfernung von über
55 m zur Bestandsbebauung Birkenstraße kann hier keine Verschattung entstehen. Im Plangebiet selbst
beträgt die Tiefe der Abstandsflächen im Allgemeinen Wohngebiet 0,4 H, in der geplanten Fläche für Garagen und Gewächshäuser ohne Aufenthaltsräume 0,2 H. In den Fällen, wo die 45 Grad-Regelung zur
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Bürger
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Bürgerstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
deutlich mehr Abstand zur Birkenstraße bekommt. Ein Platz
im nordöstlichen Viertel des Gebietes würde man präferieren. Dort würde er sich von der Höhenstaffelung auch besser integrieren, den Schall für alle besser abhalten und weniger Anwohner mit Schatten beeinträchtigen.
ausreichenden Belichtung, Besonnung und Wahrung gesunder Wohnverhältnisse nicht gewährleistet ist,
werden zu den entsprechenden Gebäudeseiten keine schutzwürdigen Aufenthaltsräume angeordnet. Dies
wird im Baugenehmigungsverfahren überprüft.
Gegenüber dem Vorentwurf mit sieben Vollgeschossen und zulässigem Staffelgeschoss wird im Entwurfsplan für den zentralen Turm die Anzahl der Geschosse auf 6 Vollgeschosse ohne Staffelgeschoss
reduziert und die Gebäudehöhe auf 19,75 m begrenzt. Die Lage ist bewußt gewählt worden, damit im
neuen Zentrum des Wohngebietes ein Solitärbau einen baulichen Akzent setzt und eine eigenständige
städtebauliche Prägung verleiht. Zudem betont der Solitärbau den dort geplanten Quartiersplatz mit
ergänzenden öffentlichkeitswirksamen Nutzungen an der städtebaulich richtigen Stelle.
3. Man befürchtet eine erhebliche Beeinträchtigung der Birkenstraße durch ruhenden und fließenden Verkehr. Leider
bemerkt man seit einigen Jahren, dass die Birkenstraße
immer häufiger als Schleichweg benutzt wird, ohne dass
seitens der Stadt etwas unternommen wird. Mit bis zu 1.000
neuen Bürgern in der Innenstadt erhofft man sich von den
Verkehrsplanern eine exzellente neue Verkehrsführung bei
Erhalt der verkehrsberuhigten Birkenstraße.
Zu 3. Laut vorliegendem Verkehrsgutachten der ISV Ingenieurgruppe Stadt und Verkehr liegt die maximale
zusätzliche Gesamtbelastung des Westrings bei max. 1.344 Fahrten am Tag. In der Spitze erzeugt die geplante Wohnbebauung unter Maximalvorgaben 126 Kfz-Fahrten/h als Summe von Quell- und Zielverkehr
Die gutachterlichen Untersuchungen haben gezeigt, dass auch bei Maximalbetrachtungen die zusätzlichen
Verkehre des Plangebiets problemlos an den Westring angeschlossen werden können. Die Erschließung
über den Kreisverkehr/Westring gewährleistet deshalb, dass nicht von einer zusätzlichen Belastung der
Birkenstraße auszugehen ist. Zum Ruhendem Verkehr siehe auch Bürger 1. Zu 5.
Die Stadt Wesseling beabsichtigt die Erarbeitung eines innerstädtischen Verkehrskonzeptes, mit dem das
Straßennetz und die Parksituation der Innenstadt untersucht werden und Optimierungsmöglichkeiten erarbeitet werden. Dies erfasst auch die Verkehrsführung Westring/Birkenstraße. Allerdings ist festzuhalten,
dass es sich bei der Birkenstraße nicht um eine Anliegerstraße handelt; sie ist Teil der innerstädtischen
Verkehrsführung und grundsätzlich für Besucher der Innenstadt nutzbar.
4. Die Anzahl der neu geschaffenen Parkplätze erscheint zu
gering. Es wird die Ansiedlung von gehobenem Klientel angestrebt. Dabei muss, nach Meinung von Dr.
Harhoff und Dr. Owin auch berücksichtigt werden, dass gehobenes Klientel besser mit Autos versorgt ist als der
Durchschnittsbürger. Die Stadt sollte darauf drängen, dass
zumindest die möglichen 500 Stellplätze und nicht nur die
vorgeschriebenen Parkplätze realisiert werden.
Zu 4. Die Stellplätze müssen in Ihrer Anzahl entsprechend der Landesbauordnung NRW bzw. den Vorgaben der Kommune im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden. Mit dem vorliegenden Planungskonzept können jedoch ca. 80 Stellplätze mehr geschaffen werden. Maximal 500 Stellplätze können
oberirdisch und in den geplanten Tiefgaragen planerisch umgesetzt werden. Davon sind ca. 210 Stellplätze in Tiefgaragen sowie 40 oberirdische öffentliche Besucherstellplätze vorgesehen. Als positiven Nebeneffekt ergibt sich insofern ein zusätzliches Angebot an Stellplätzen im näheren Umfeld und ggf. eine Verringerung des hier schon bestehenden Parkdrucks. Im Übrigen sind 338 Fahrradstellplätze ebenfalls Bestandteil des Planungskonzeptes
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
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Eingegangene Stellungnahmen
LISTE 2: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
1.
Westnetz GmbH, Spezialservice Strom
Florianstr. 15-21
44139 Dortmund
Schreiben vom 06.Juli 2015
Es wurde mitgeteilt, dass im Planbereich keine 110-kV-Hochspannungs- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
leitungen der Westnetz GmbH verlaufen. Planungen liegen für diesen Bereich
nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von der Westnetz betreuten Anlagen des 110-kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die
RWE Deutschland AG als Eigentümerin der 110-kV-Netzes.
2.
Geologischer Dienst
NRW, Landesbetrieb
De-Greiff-Str. 195
47803 Krefeld
Schreiben vom 03. Juli 2015
Es wurde mitgeteilt zu:
Baugrund, Boden und Wasser:
Der Baugrund ist objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Jungholozäne Auenterrassenablagerungen (Kies und Sand) sowie fluviatile
Bach- und Flussablagerungen (Schluff und Sand) bilden einen inhomogenen
Baugrund wechselnder Substrate. Im südwestlichen Verlauf des Plangebietes
– entlang der Birkenstraße - schließt die Niederterrasse an.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die vorliegende Bauuntersuchung umfasst die später als bebaubar festgesetzte Fläche des WA. Sie klassifiziert humosen schluffigen Sand bzw. humosen sandigen und tonigen Schluff als Oberboden, hierunter holozäne
Hochflutsedimente aus Hochflutsanden und - lehmen, unterhalb derer sich
Sedimente der Niederterrasse (schwach schluffige, nichtbindige Sande und
Kiese) in mitteldichter Lagerung als ausreichend tragfähigen Baugrund befinden. Die Tragfähigkeit wird objektbezogen im Baugenehmigungsverfahren
nachgewiesen.
Erdbebengefährdung:
Gemäß den technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Pla- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Information zur
nung und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 „Bauten in Erdbebenzone 2 als Hinweis in den Bebauungsplan übernommen.
deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen. *Die Gemarkung Wesseling
ist nach der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen
der BRD Nordrhein-Westfalen der Erdbebenzone 2 in geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen.
1. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden: Die betroffenen Bö- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
den, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen sind zu benennen. Bo- Die Untersuchungen sind gutachterlich durchgeführt und die Untersuchungsergebnisse in den, dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugedenbezogene abiotische Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert.
hörigen Umweltbericht, eingearbeitet worden.
2. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser
a) Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser einschließlich der Sickerwasserdynamik u. a. zu beschreiben.
b) Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit/Schutzfähigkeit des Schutzgutes
Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit. Dabei spielt der
Grundwasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-)
Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle.
c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind als hydrogeologischer
Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln.
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Untersuchungen sind gutachterlich durchgeführt und die Untersuchungsergebnisse in den, dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugehörigen Umweltbericht, eingearbeitet worden.
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Behörde/Institution
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
3. Wechselwirkungen und Maßnahmen für die Schutzziele zwischen den
Schutzgütern Boden/Wasser/Klima
Bei der Bodeninanspruchnahme sowie bei Ausgleichsmaßnahmen sollte die
Klimafunktion des betroffenen Bodens mit berücksichtigt werden. Dabei treten
drei wesentliche Schutzziele in den Vordergrund:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Untersuchungen sind gutachterlich durchgeführt und die Untersuchungsergebnisse in den, dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugehörigen Umweltbericht, eingearbeitet worden.
Schutzziel 1: Schutz, Erhalt und Wiederherstellung der Kohlenstoffspeicherfunktion des Bodens
a) Zunahme der Gehalte und/oder Vorräte an organischer Bodensubstanz
b) Verbesserungen des Bodenwasserhaushalts, Kaltluftentstehungsflächen
c) Veränderungen der Biodiversität im Boden
d) Veränderungen im Stoffhaushalt
e) Maßnahmen gegen Erosionsgefährdung, gegen Bodenverdichtung,
gegen CO2-Freisetzung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Untersuchungen sind gutachterlich durchgeführt und die Untersuchungsergebnisse in den, dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugehörigen Umweltbericht, eingearbeitet worden.
Schutzziel 2: Schutz, Erhalt oder Wiederherstellung der Kühlfunktion des Bodens für die bodennahen Luftschichten.
Hier sollten Wasserschutzgebiete sowie Auenlandschaften, Grünlandinseln mit Altbaumbestand sowie Bachtäler besondere Berücksichtigung finden - insbesondere im Hinblick auf ihre Empfindlichkeit gegenüber Grundwasserverschmutzungsgefährdung und unter Berücksichtigung des wasserwirtschaftlichen Vorsorgegrundsatzes.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Untersuchungen sind gutachterlich durchgeführt und die Untersuchungsergebnisse in den, dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugehörigen Umweltbericht, eingearbeitet worden.
Schutzziel 3: Schutz des Bodens vor den negativen Folgen des Klimawandels
Klimatische Einflüsse auf den Boden können durch dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung sowie die Erhöhung der Bodenbedekkung in Zeiten der Winter- und Sommerbrache kompensiert werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Untersuchungen sind gutachterlich durchgeführt und die Untersuchungsergebnisse in den, dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugehörigen Umweltbericht, eingearbeitet worden.
4. Kompensation
Aus der Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes empfiehlt sich bei Eingriffen in
Böden eine ausreichend wirksame bodenbezogene Kompensation.
Methodik zur Suche nach Kompensationsflächen
1. Es ist empfehlenswert, einen Korrekturfaktor für den Verbrauch schützenswerter Bodenfunktionen in die Ausgleichsbilanzierung mit einfließen zu lassen und an anderer Stelle auszugleichen.
2. Suchräume für Ausgleichsflächen
Kompensationsmaßnahmen sind im Hinblick auf die Wirksamkeit der
Schutzgüter Boden und Wasser langfristig zu planen. Es können Verzahnungen mit den Flächen eines Biotopkatasters/-verbundes/Wasserschutzgebietes u. a. angestrebt werden. Dazu können MSPEFlächen ausgewiesen werden.
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Bilanzierung ist erstellt und im anliegenden Umweltbericht dargestellt. Im
Bebauungsplan werden öffentliche und private Grünflächen mit ergänzenden
Festsetzungen zum Erhalt bzw. zur Anpflanzung von Bäumen/Sträuchern
festgesetzt, um einen Teil des erforderlichen Ausgleichs nachzuweisen. Weiterhin wird der Ausgleich auf externen Kompensationsflächen nachgewiesen.
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
3.
Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB, Absatz 1 i. V. mit § 1a
(3) BauGB
Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden.
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Über die in der privaten Grünfläche festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen hinausgehende Ausgleichmaßnahmen werden im Durchführungsvertrag gemäß §12 BauGB zum vorhabenbezogenem Bebauungsplan geregelt.
5. Vorsorgender Bodenschutz
1.
2.
Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu beachten.
Bodenkundliche Baubegleitung für die Kommunen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Schutz des Mutterbodens während der Bauphasen wird entsprechend
beachtet.
6. Städtebaulicher Vertrag
-
Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen mit Hilfe eines städtebauli- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
s.o., Punkt 4.3. dieser Stellungnahme.
chen Vertrages gemäß § 11 (3) BauGB
3.
Evonik Industries
Leiter Bodenmanagement und Umweltschutz
Brühler Str. 2
50389 Wesseling
Schreiben vom 24.08.2015
Man bezieht sich auf das am 19.08.2015 stattgefundene Gespräch. Nach Erör- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
terung der grundlegenden Abwägungsansätze bestehen seitens Evonik im jetzigen Verfahrsstadium mit Blick auf die angestellten Vorüberlegungen keine
Anregungen oder Bedenken. Man wird sich, sofern erforderlich, im weiteren
Verlauf des Verfahren ergänzend äußern.
4.
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst
Mündelheimer Weg 51
40472 Düsseldorf
Mail vom 06. Juli 2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und als Hinweis in den BLuftbildauswertung: Karte der geräumten Fläche übersandt.
Keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Die Aussage wird Plan übernommen.
nicht als Garantie gegeben. Bei Kampfmittelfunden ist die Polizei oder zuständige Ordnungsbehörden zu benachrichtigen. Bei Spezialgründungen wird die
Sicherheitsdetektion empfohlen.
5.
PLEdoc GmbH
Schnieringshof 10-14
45329 Essen
Mail vom 06. Juli 2015
Auf dem angefragten Bereich sind keine von der PLEdoc verwalteten Versor- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
gungsanlagen vorhanden.
6.
Thyssengas GmbH
Kampstr. 49
44137 Dortmund
Schreiben vom 30. Juni 2015
Es sind keine Thyssengas Gasfernleitungen auf dem Gelände betroffen.
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
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Eingegangene Stellungnahmen
Behörde/Institution
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
7.
Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
Mail vom 02. Juli 2015
Es verlaufen keine Hochspannungsleitungen des 220- und 380-kV-Netzes über Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
das Gelände.
8.
Nord-West Oelleitung
GmbH
Kolkerhofweg 120
45478 Mülheim/Ruhr
Mail vom 01. Juli 2015
Es liegen keine Mineralölfernleitungen oder weitere überwachte Fernleitungen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
auf dem Gelände.
9.
Evonik Industries AG
Fernleitungsbetrieb
Paul-Baumann-Str. 1
45764 Marl
Schreiben vom 26. Juni 2015
Auf dem bezeichneten Gelände verlaufen keine Fernleitungen.
Die Stellungnahme erfolgt als Rechtsnachfolgerin der Infracor GmbH.
10.
RMR Rhein-MainRohrleitungstransportges. m.b.H.
Godorfer Hauptstr. 186
50997 Köln
Mail vom 25. Juni 2015
Von der genannten Maßnahme sind keine vorhandenen oder geplanten Anla- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
gen betroffen.
11.
FernleitungsBetriebsgesellschaft
mbH, Hohlstr. 12
55743 Idar-Oberstein
Mail vom 16.07.2015
Es sind keine Anlagen betroffen.
12.
13.
GASCADE Gastransport (12.1 + 12.2) Mail vom 23.07.2015
GmbH
Anlagen der GASCADE und von ihr verwaltete Anlagen sind nicht betroffen.
Kölnische Str. 108 – 112
34119 Kassel
Deutsche Telekom
Technik GmbH NL West
Innere Kanalstr. 98
50672 Köln
02. Nov. 2015
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Mail vom 24.07.2015
Die Telekom hat keinerlei Einwände zum geplanten Vorhaben. Im Planbereich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
liegen Telekommunikationslinien; der Bestand und Betrieb müssen gewährleis- Die Koordination der Leitungsverlegung erfolgt im Rahmen der Erschlietet bleiben. Die Telekom weist darauf hin, dass gegebenenfalls notwendige ßungsplanung.
Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Telekomanlagen
erst nach Vorlage der endgültigen Ausbaupläne mit Erläuterung benannt werden können. Auf künftige Baumpflanzungen wird mit einem Merkblatt hingewiesen. Zur Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikationsanschlüssen
ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls
notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen
werden.
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56. Änderung des Flächennutzungsplanes
Behörde/Institution
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschießungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom so früh wie
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt wird. Es
wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine
Versorgung des Neubaugebietes mit Telekom-Infrastruktur in unterirdischer
Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung
sowie einer ausreichenden Plansicherheit möglich ist.
14. Straßen.NRW
Regional-NL Ville-Eifel
Jülicher Ring 101-103
53879 Euskirchen
Schreiben vom 21.07.2015
Es bestehen seitens Straßen.NRW grundsätzlich keine Bedenken. Aus dem BPlan bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrslärm der
A555/L300, auch künftig nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuelle notwendige Maßnahmen
gehen zu Lasten der Stadt Wesseling. Im B-Plan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und
Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen. Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der
Kommunen/Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung.
15. Unitymedia BM GmbH
Abt. Zentrale Planung
Postfach 10 20 28
34020 Kassel
Schreiben vom 28.07.2015
Im Planbereich liegen Versorgungsanlagen. Man ist grundsätzlich interessiert, Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
das glasfaserbasierte Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung der Bürger zu leisten. Die
Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet, die sich zu gegebener Zeit mit der Stadt Wesseling in Verbindung setzen wird. Man möchte
am Bebauungsplanverfahren beteiligt werden.
16. Rheinische NETZGesellschaft mbH
Netzplanung
Parkgürtel 24
50823 Köln
Mail vom 05.08.2015
Im öffentlichen Gasversorgungsnetz sind keine Planungen beabsichtigt oder Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
eingeleitet, die für das Plangebiet von Bedeutung sind. Man weist darauf hin,
dass aus technischer Sicht mit der umweltschonenden Energie Erdgas das
Gebiet versorgt werden kann.
17. RRP Rotterdam-Rijn
Pijpleiding
Pompstation Pernis
Postbus 490
NL 3190 AK Hongvliet
Schreiben vom 30.07.2015
Es wurde festgestellt, dass keine Leitungen von den Arbeiten betroffen sind. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Falls Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden müssen, bittet man um Kontaktaufnahme.
18. Bezirksregierung Köln
Dezernat 53
Zeughausstr. 2 – 10
50667 Köln
Schreiben vom 05.08.2015 mit Az.: 53.6.2
Die vorgenannten Bauleitplanungen sollen die Voraussetzungen zur Entwick- Das Plangebiet „Westringquartier“ liegt im Einwirkungsbereich von Störfalllung eines innerstädtischen Wohnquartiers schaffen. Im immissionsschutz- anlagen i.S.d. europäischen Seveso-III-Richtlinie. Art. 13 der Richtlinie forrechtlichen Sinne ist das Vorhaben als schutzwürdiges Baugebiet zu bewerten dert, „dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einer-
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die erstellte Schalltechnische Untersuchung ergab keine Notwendigkeit von
Lärmschutzmaßnahmen für das geplante Wohngebiet „Westringquartier“ auf
Grund des öffentlichen Straßenverkehrs auf der A555 und der L300. Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält Festsetzungen zu Lärmschutzvorkehrungen innerhalb des geplanten Wohngebietes, wo dies entsprechend der schalltechnischen Untersuchung erforderlich wird.
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56. Änderung des Flächennutzungsplanes
Behörde/Institution
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
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Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
und entsprechend der Beschreibung in den Planunterlagen einem allgemeinen
Wohngebiet nach § 4 BauNVO gleichzustellen. Nach dem in Auftrag gegebenen „Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BlmSchG bzw. der SevesoII-Richtlinie“ des TÜV Nord (März 2015) liegt das Plangebiet innerhalb der angemessenen Abstände, die auf der Grundlage des Leitfadens KAS-18 jeweils
für den Gefahrstoff „Arcolein“ in den Betriebsbereichen der Firmen Evonik Degussa GmbH und Thermische Rückstandsverwertung GmbH & Co KG berechnet wurden. Aus dem daraus resultierenden Planungskonflikt wird in den vorgelegten Planunterlagen insgesamt nicht eingegangen. Eine nachvollziehbare
Abwägung mit einer auf die Planung abgestimmten Gewichtung aller in Betracht kommenden störfallrechtlichen Belange hat offensichtlich bisher nicht
stattgefunden. Ein bloßer Verweis auf die Existenz anderer schutzwürdiger
Baugebiete innerhalb der angemessenen Abstände darf jedenfalls nicht zur
Rechtfertigung der Wohnbauplanung herangezogen werden (s. BVerwG Urteil
vom 20.12.2012, 4 C 11.11). Aufgrund der mit der Planung verbundenen Unterschreitung der angemessenen Abstände zu den oben erwähnten Betriebsbereichen und der damit verbundenen Missachtung des Trennungsgebotes im
Sinne des § 50 BlmSchG sowie einer generell fehlenden Behandlung der störfallrechtlichen Thematik bestehen derzeit Bedenken gegen die 56. Änderung
des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr . 1/114 „Westringquartier“.
seits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits
ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt.
Die bauleitplanerische Entwicklung eines Wohngebietes fällt in den Anwendungsbereich der europarechtlichen Seveso-Vorschriften sowie des § 50
BImSchG. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.11.2011, C-53/10 und BVerwG, Urteil vom
20.12.2012, 4 C 11.11) sind im Rahmen der Bauleitplanung die störfallrechtlichen Belange in die Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gemäß § 1 (7) BauGB einzustellen. Neben diesen Belangen sind jedoch auch
städtebauliche und sozioökonomische Belange, die für die spezifische Bauleitplanung relevant sind, entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht einzustellen. Dabei kommt den störfallrechtlichen Belangen nicht automatisch eine
höhere Gewichtung oder gar „Ausschlusswirkung“ zu; sie sind mit dem ihnen
objektiv zukommenden Gewicht im jeweiligen Planungsfall in die Abwägung
einzustellen.
Wesentlich für eine sachgerechte Berücksichtigung des Art. 13 der SevesoIII-RL/§ 50 BImSchG ist, dass diese Belange inhaltlich umfassend ermittelt
und dargestellt werden.
In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln hat die Stadt Wesseling die
TÜV Nord Systems GmbH (TÜV Nord) im Juni 2013 mit der Erarbeitung eines gesamtstädtischen Gutachtens zur Verträglichkeit von StörfallBetriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des §
50 BImSchG bzw. der Seveso-II-Richtlinie (heute Seveso-III-RL) beauftragt.
Das TÜV-Gutachten liegt der Stadt Wesseling seit März 2015 vor.
Von hoher Relevanz für die künftige Stadtentwicklung Wesselings sind die
gutachterlich ermittelten angemessenen Abstände für die Betriebsbereiche
der Unternehmen Evonik Degussa GmbH (Evonik) und der Thermischen
Rückstandsverwertung GmbH & Co. KG (TRV). Die ermittelten angemessenen Abstände betragen bei Evonik für den Referenzstoff Acrolein 2.750 m
und bei TRV, ebenfalls für den Referenzstoff Acrolein, 2.400 m (TÜVGutachten, Kapitel 4.3, 4.4).
Auf Grund der industriell geprägten Stadtentwicklung Wesselings und der historisch gewachsenen Gemengelage zwischen Stadt und Großindustrie überdecken die angemessenen Abstände von 2.750 m bzw. 2.400 m weite Teile
des Stadtgebietes und insbesondere die Innenstadt Wesseling (TÜVGutachten, Kapitel 4.3, 4.4, 5).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom
15.11.2011, C-53/10 und BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, 4 C 11.11) geht im
Falle historisch gewachsener Gemengelagen wie in Wesseling nicht von ei-
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
nem absoluten „Verschlechterungsverbot“ aus. Es wird ausgeführt, dass „den
kommunalen Planungsträgern im Rahmen der planerischen Abwägung ein
Wertungsspielraum zukomme, so dass unter Berücksichtigung von sozioökonomischen Belangen eine städtebauliche Entwicklung auch innerhalb der
angemessenen Abstände ermöglicht werden könne“.
Für die künftige Innenstadtentwicklung und geplante Entwicklungen von
schutzwürdigen Nutzungen im Einzelfall, wie bei der vorliegenden Bauleitplanung „Westringquartier“, ist nach Rechtsprechung des BVerwG die Durchführung verschiedener Prüfschritte sowie eine „nachvollziehende Abwägung“ der
planenden Kommune erforderlich.
Im Rahmen des Abwägungsgebots nach § 1 (7) BauGB ist zu gewährleisten,
dass die Risiken einer geplanten Neuansiedlung von schutzwürdigen Nutzungen innerhalb angemessener Abstände bei der „nachvollziehenden Abwägung“ der störfallrelevanten, städtebaulichen und sozioökonomischen Belange sachgerecht gewürdigt werden.
Da der gutachterlich ermittelte angemessene Abstand hier nicht eingehalten
ist, bleibt zu prüfen, ob unter Berücksichtigung sonstiger – nicht störfallspezifischer – Belange, insbesondere „sozioökonomischer“ Faktoren, die für eine
Realisierung sprechen, die schutzwürdige Planung innerhalb des angemessen Abstands erfolgen kann und soll (siehe hierzu Kapitel „4.8.4 Konfliktbewältigung Störfallbetriebsbereiche“ in der Begründung).
Wie vorab dargestellt, befinden sich zwischen dem Plangebiet „Westringquartier“ und den Betriebsbereichen der Evonik/TRV der zentrale Innenstadtbereich mit Einkaufs-, Versorgungs- und Infrastruktureinrichtungen sowie
ausgedehnte Wohngebiete mit teilweise hochverdichteten Baustrukturen.
Den höchstrichterlichen Vorgaben, dass durch die Bauleitplanung „Westringquartier“ vorhandene Abstände (die sogenannte „Nichtheranrückenslinie“)
gewahrt werden müssen und keine neuen Gemengelagen entstehen dürfen,
wird damit in vollem Umfang entsprochen.
Die geplante Entwicklung des Wohngebietes „Westringquartier“ stellt vielmehr eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung eines bisher mindergenutzten innerstädtischen Potenzials dar. Die Mobilisierung innerstädtischer
Flächen für die bauliche Entwicklung von Wohn-, Misch–, Kern- oder Sondergebieten ist gerade im Verdichtungsräum Rheinschiene von hoher landesund stadtpolitischer Bedeutung.
Werden die vorgenannten Ausführungen mit der Gewährleistung einer zukunftsfähigen Stadt- und Innenstadtentwicklung, der Sicherung der Daseinsversorge für die Wesselinger Bevölkerung und der Stärkung und Attraktivierung des Mittelzentrums Wesseling als Wohn- und Einkaufsstandort als we-
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Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
sentliche städtebauliche und sozioökonomische Belange in die Abwägung
nach § 1 (7) BauGB eingestellt, so kommt diesen bereits ein genügendes
Gewicht zu, um die bauleitplanerische Zulässigkeit des geplanten Wohngebietes „Westringquartier“ innerhalb der angemessenen Abstände zu rechtfertigen.
Anhand einer groben Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass die
derzeitige Einwohnerzahl innerhalb der angemessenen Abstände der Betriebsbereiche Evonik/TRV mit etwa 28.000 Einwohnern zu beziffern ist.
Bei einer kalkulierten Anzahl von ca. 750-1.000 zusätzlichen Einwohnern des
Wohngebietes „Westringquartier“ wird sich im Vergleich zur derzeitigen Situation die Einwohnerzahl um 2,7 bis max. 3,6 % erhöhen. In Anbetracht dieser geringen Erhöhung der Wohnbevölkerung in der Wesselinger Innenstadt
ist nicht von einer relevanten Zunahme des Gefährdungspotenzials innerhalb
der angemessenen Abstände auszugehen.
Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB sind jedoch auch die dargestellten gewichtigen sonstigen öffentlichen, städtebaulichen und sozioökonomischen Belange, die für die Planung des „Westringquartier an dem vorgesehenen Standort sprechen, zu berücksichtigen. Auch
unter Berücksichtigung der weiteren verbindlichen Regelungen, die im Durchführungsvertrag mit der Vorhabenträgerin geregelt werden, kommt die Stadt
Wesseling zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen beachtet sind und
die geplante Entwicklung des Wohngebietes „Westringquartier“ auch innerhalb der angemessenen Abstände erfolgen darf.
19. Shell Deutschland
GmbH
Werk Wesseling
LudwigshafenerStr. 1
50380 Wesseling
Schreiben vom 13.08.2015
Die „Shell“ bedankt sich vorab für die frühzeitige Beteiligung und Information
zur relevanten Planung.
Aus Sicht von „Shell“ könnten sich in der Zukunft durch die Realisierung als
komplettes Wohngebiet Konfliktsituationen ergeben, die letztendlich Auswirkungen auf den vollkontinuierlichen Werksbetrieb, d. h. 24 Stunden, 365 Tage/Jahr, haben können. Insbesondere die Geräuschbelastungen durch im Einwirkungsbereich von Gewerbe und Industrie befindliche Wohnbebauung sind
hier als kritisch zu sehen
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Aufgrund der Entfernung des Werksbetriebes der Firma Shell zum Planungsgebiet sind nachteilige Auswirkungen auf den vollkontinuierlichen Werksbetrieb auszuschließen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist
eine Schalltechnische Untersuchung zu den relevanten Lärmemissionen und
–immisionen der ADU Cologne eingeholt worden mit dem Auftrag, die derzeit
auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen aus Gewerbe vor den geplanten Gebäuden zu berechnen. Anhaltspunkte für eine Einwirkung durch
Shell ergeben sich hieraus nicht.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein Allgemeines Wohngebiet
fest. Die einschränkenden Festsetzungen für schutzbedürftige Räume nehmen Rücksicht auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen in der Nachbarschaft des Plangebietes und sichern gesunde Wohnverhältnisse.
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20. Westnetz GmbH
Regionalzentrum Westl.
Rheinland
Kuchenheimer Str. 1-3
53881 Wesseling
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Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Daneben sind mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit § 50 BundesImmissionsgesetz (BlmSchG) durch schädliche Umweltauswirkungen und
schweren Unfällen zu betrachten. Zwar liegt der betroffene Bereich außerhalb
er Ihnen bekannten Achtungsabstände unseres Werkes und man hat daher
keine grundsätzlichen Bedenken, aber man bittet, bei den weiteren Planungen
der Ihnen bekannten Achtungsabstände unseres Werkes und man hat daher
das Werk Wesseling als Betriebsbereich nach Störfallverordnung entsprechend zu berücksichtigen.
Das Plangebiet „Westringquartier“ liegt ausreichend weit vom Betriebsbereich
Shell entfernt und vollständig außerhalb des gutachterlich ermittelten angemessenen Abstandes des Shell-Betriebsbereiches (Gutachten TÜV Nord
Systems GmbH, Stand 3/2015).
Aufgrund dieser Ausführungen hält „Shell“ die Planungen für ein Wohngebiet in
der Nähe zu vorhandenen Gewerbe- und Industriebereichen, aber auch Gleisund Straßentrassen für konfliktträchtig und bittet, bei den weiteren Abwägungen der betroffenen Belange des Werkes und weiteren Entwicklungsmöglichkeiten mit einzubeziehen.
Um Unterrichtung über den weiteren Fortgang der Planungen wird gebeten.
Die Belange des Unternehmens werden durch die Bauleitplanung für das
Wohngebiet „Westringquartier“ nicht nachteilig betroffen. Relevante Gewerbe- und Industriebereiche sowie Gleis- und Straßentrassen sind gutachterlich untersucht und berücksichtigt worden.
Schreiben vom 10.08.2015
Diese Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Auftrag und für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin der Anlagen.
Für eine gesicherte Stromversorgung benötigt Westnetz im Bereich des Bebauungsplanes eine Stellfläche für die Errichtung einer Transformatorenstation.
Den gewünschten Standort ist als Anlage im beigefügten Übersichtsplan eingetragen. Die „Westnetz“ bittet deshalb um Ausweisung einer Versorgungsfläche in der Größe von 2,50 m x 5,50 m im Bereich des vorgeschlagenen Standortes.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Mit den textlichen Festsetzungen sind Versorgungseinrichtungen auch ohne
konkrete zeichnerische Festsetzung an geeigneter Stelle zulässig. Die
Standortfindung wird im Rahmen der Erschließungsplanung geregelt.
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21. BUND Ortsgruppe
Wesseling
Franzstr. 3
50389 Wesseling
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
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Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Mail vom 14.08.2015
Dem BUND sind keine Umweltuntersuchungen zu dem Gebiet bekannt.
Man bezieht sich ausschließlich auf die Belange des Umweltschutzes nach
BauGB §1 (6) Nr. 7
Zu 1a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen etc.
Leider sind in den übersandten Unterlagen kaum Aussagen zu diesem Themenkomplex gemacht worden.
Hier sieht der BUND einen Untersuchungsbedarf (vorhandene Brutvögel, Nahrungshabitat für Vogelarten ermitteln, Bestandsaufnahme der Vegetation).
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Entsprechend der geltenden Gesetzeslage ist ein Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 1/114 erarbeitet worden, der detaillierte Untersuchungen aller relevanten Umweltgüter umfasst und die Auswirkungen der Planung des
Wohngebietes „Westringquartier“ auf diese Umweltgüter dargestellt.
Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen werden durch Festsetzungen im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie im Durchführungsvertrag gemäß
§12 BauGB zum vorhabenbezogenem Bebauungsplan geregelt.
Der BUND stimmt der Aussage des beigelegten Papiers der Bernd Reiter s.o.
Gruppe „Neubauprojekt Westringquartier, „Mitten im Rheinland“, Abs. Grünund Freiraumkonzeption, nicht zu.
„Die derzeitig anzufindende Vegetation im Bereich der grünen Hangkante (z. B.
Holunder, Brombeere) und der Baubestand (z. B. Linden, Ahorn) bleibt erhalten.“
In der Hangkante, die Baumreihe im Feld und am Rand erscheint dem BUND
teilweise nicht geeignet, dem Planungsziel, z. B. einer Zuwegung als „BaumAllee“, gerecht zu werden. Man geht davon aus, dass der Baum-Bestand untersucht, bewertet und im Rahmen der Baumaßnahmen auf dem Grundstück
ausgeglichen wird.
Die „potentiell natürliche Vegetation“ stellt einen konstruierten Zustand der
Vegetation dar, der sich unmittelbar nach Einstellen der menschlichen Wirtschaftstätigkeit ergeben würde. Sie entspricht der heutigen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Standortes und ist somit der zuverlässigste Ausdruck des
biotischen Potentials einer Landschaft“ (Burrichter, 1973). Der Begriff betrachtet nur die potentielle Klimaxvegetation, vernachlässigt also, dass in der
realen Natur aufgrund von Naturkatastrophen und Überalterung stets verschiedene Sukzessionsstadien vorhanden sind.
Einfluss auf die Entwicklung der potentiellen natürlichen Vegetation haben
zum einen großräumige Faktoren wie geographische Lage, Klimazone, Kontinentalität usw., zum anderen aber auch ein Bündel von lokalen Standortfaktoren. Dazu gehören das Relief bzw. die Exposition, die Bodenverhältnisse (allg. Bodenfeuchte, Grundwasserstand), das Geländeklima und auch die
Einwirkung der Fauna auf die Vegetation. Irreversible Veränderungen des
Geotops durch den Menschen müssen als gegebene Ausgangsvoraussetzungen akzeptiert werden.
In Mitteleuropa gilt mit Ausnahme einiger Sonderstandorte eine geschlossene Waldbedeckung als die zu erwartende potentielle natürliche Vegetation.
Sie ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der ursprünglichen Vegetation, da
sich die Standortverhältnisse durch anthropogene Eingriffe nachhaltig verändert haben.
Die reale Vegetation umfasst die augenblicklichen, von der menschlichen
Bewirtschaftung bedingten und beeinflussten Pflanzengesellschaften eines
Gebietes. Bei den auftretenden Vegetationseinheiten handelt es sich im seltensten Fall um definierte Pflanzengesellschaften im Sinne der Pflanzensoziologie. Man kann lediglich von Vegetationsbeständen sprechen.
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes fanden im Juli/August 2015
Bestandskartierungen der Biotoptypen statt. Die Ansprache der real vorhandenen Vegetation bzw. der Biotoptypen erfolgte nach Anleitung „Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, März 2008).
Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sind dem Bestandsplan zum Umweltbericht zu entnehmen.
Das Plangebiet wird vorwiegend landwirtschaftlich, als Ackerfläche (31.682
qm) genutzt, die einen Anteil von über 66 % an der Gesamtfläche (47.705
qm) einnimmt. Sie stellt somit die mit Abstand größte Flächenkategorie dar.
Bäume und Gehölze wurden im Bereich des Feldgehölzes, der Hangkante
und auf den ehemaligen Kleingartenflächen kartiert. Das Feldgehölz besteht
überwiegend aus Bergahorn (Acer pseudoplatanus) mit begleitendem Aufkommen an Salweide (Salix caprea), Vogelkirsche (Prunus avium),
Schwarzerle (Alnus glutinosa) und Spitzahorn (Acer platanoides) und einem
dichten Unterwuchs von Brombeeren (Rubus fruticosus), Holunder (Sambucus racemosa), Liguster (Ligustrum vulgare), Schneebeere (Symphoricarpos
albus) und Hartriegel (Cornus sanguinea). Zwischen den Bestandsbäumen
befindet sich hier auch ein abgestorbener Solitärbaum mit mehreren Baumhöhlen im Totholz.
An der Hangkante werden die Arten noch durch vereinzelte Linden (Tilia platyphyllos) entlang der Birkenstraße und Robinien (Robinia pseudoacatia) ergänzt. Im Bereich der Kleingärten ist zu unterscheiden zwischen zwei Flächen, die sich offensichtlich noch in einer (reduzierten) gärtnerischen Nutzung befinden und solchen, die vermutlich seit mehreren Jahren nicht mehr
genutzt werden. Letztere Parzellen sind mittlerweile zugewachsen, wiederum mit einem dichten Gebüsch aus Brombeeren, Holundersämligen und
aufkommenden, armdicken Stangenholz (Birke, Ahorn, Weide u. a.). Reste
gärtnerischer Zierpflanzen und verschiedene Nadelgehölze sind ebenfalls
vorhanden. In den beiden Gärten finden sich noch verschiedene Obstgehölze, ansonsten wird das Bild durch Grabeland und Rasenflächen bestimmt.
Eine größere, mit Einzelbäumen überstandene Rasenfläche findet sich auch
auf der öffentlichen Grünfläche südwestlich des Fuß- und Radweges. Auf
der kleinen Böschung vom Westring zur Ackerfläche markiert eine Zweiergruppe Robinien den Übergang zwischen Verkehrsfläche und landwirtschaftlicher Fläche.
Der Flächenanteil von aufgegebener Gartenfläche (2.339 qm), öffentlicher
Grünanlage (2.111 qm), Feldgehölz (1.247 qm), Gehölzstreifen (1.351 qm)
und Baumgruppen auf der Hangkante (5.043 qm, in Summe 12.091 qm) beträgt 25,3 % an der Gesamtfläche (47.705 qm).
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Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Da der Baum-Bestand nicht berührt wird (werden soll), wird auch die Tierwelt s.o.
nicht beeinträchtigt. So werden vorhandene Vogelarten weiterhin an der grünen
Hangkante verbleiben und ihre Brutmöglichkeiten finden.“
Das glaubt der BUND nicht. Die Tierwelt wird sich durch die Bebauung verändern. Durch die Nutzungsänderung wird es zu störenden Eingriffen in den Lebensraum der heute dort lebenden Tierarten kommen. Der Baum- und Heckenbestand im Hang müsste gesichert werden.
Für das Untersuchungsgebiet liegt ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,
Stufe 1, vor (Ökoplan, Essen August 2015). Die Bestandsdarstellung kann
auf der Basis einer vorgenommenen Potentialanalyse wie folgt zusammengefasst werden:
-
Bei den Säugetieren kann aufgrund der vorhandenen Baumstrukturen mit Totholzanteil ein Vorkommen von Fledermäusen als potentieller Nahrungsgast nicht ausgeschlossen werden.
-
Der Mäusebussard wurde als einzige planungsrelevante Art gesichtet. Die Sichtung des Gimpels ist hervorzuheben, da dieser auf der
Roten Liste NRW in der Vorwranliste geführt wird.
-
Da im Planungsgebiet und dessen Umgebung keine Gewässer vorhanden sind, kann ein Amphibienvorkommen ausgeschlossen werden.
-
Die vorhandenen Biotopstrukturen eignen sich auch nicht für die
Besiedelung von Zauneidechsen.
-
Bei den Insekten kann der Nachtkerzenschwärmer aufgrund fehlender Habitatstrukturen (keine sonnigen, warmen und feuchten
Lebensräume) ausgeschlossen werden.
-
Es besteht kein direkter Kontakt zum Rhein oder anderen Fließgewässern, so dass die Asiatische Keiljungfer nicht berücksichtigt
werden muss.
Aufgrund der intensiven Inanspruchnahme des Landschaftraumes durch die
Landwirtschaft (über 66 % der Gesamtfläche), aber auch durch die das
Plangebiet rahmenden Verkehrstrassen und der innenstadtnahen Standort
sind die landschaftsökologischen Funktionen des Raumes, insbesondere für
die Tier- und Pflanzenwelt und die biologische Vielfalt, stark reduziert. Die
grüne Hangkante an der Birkenstraße stellt allerdings ein wichtiges Verbindungselement zu den angrenzenden innerstädtischen Grünflächen dar.
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Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Ob die Vögel tatsächlich während der Bauphase und danach dort weiter brüten, ist zu bezweifeln. Durch die geplante Bebauung wird ihnen z. B. der vorhandene Acker als Nahrungshabitat entzogen. Auch sollten unserer Meinung
nach durch eine fachgerechte Begrünung/Fassadengestaltung dem Ziel der
biologischen Vielfalt des Areals Rechnung getragen werden und z. B. neue
Brut- und Nahrungsmöglichkeiten für Vögel geschaffen werde, z. B. durch den
Einbau von Nistplätzen in die Gebäudefassaden.
Es sollte darüber hinaus versucht werden, durch die Bebauung/Begrünung des
Geländes auch den vorhandenen Tiere und Pflanzen den Lebensraum zu erhalten bzw. ihn zu vergrößern. Dies könnte ebenfalls mit einer entsprechenden
Dach-/Fassadenbegrünung erreicht werden.
s.o.
Zudem ist innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen ein Bereich für
die Ausgleichspflanzungen im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt.
Das Projekt „urban gardening“ wird vom BUND begrüsst. Es sollte vielleicht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
durch einen kleinen Park mit dem angedachten Biotop in der Mitte des Geländes als Treffpunkt in dem neuen Stadtviertel ergänzt werden.
Zu 6.f) Nutzung erneuerbare Energie und sparsame und effiziente Nutzung von Die Energieversorgung der Gebäude erfolgt nach den Vorgaben der Energiesparverordnung (EnEV). Somit werden die gesetzlichen Vorgaben eingeEnergie
Leider findet der BUND zu diesem Themenkomplex keine Aussagen der Bernd halten. Diese sind Teil des Baugenehmigungsverfahrens.
Reiter Gruppe und auch bisher keine Vorgaben der Wesselinger Bauverwaltung.
Man bittet um Übersendung von aussagekräftigen Unterlagen zur Beheizung, s.o.
möglicher Kühlung und eventuellen Fotovoltaik, Sonnenkollektoren zur
Brauchwassererwärmung und/oder Windkraftanlagen, sowie der Standards der
Gebäude für eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie. Ladestationen
für E-Fahrzeuge, z. B. integriert in die neu zu erstellende Straßenbeleuchtung,
wären sicherlich eine Aufwertung für das Viertel.
Zu § 1a (2) hiero: Bodenversiegelung
Man begrüsst die Darstellung bei der Bürgerinformation vom 12.08.2015 im
Ratssaal das „nur“ die Hälfte des Areals durch Wohngebäude versiegelt werden sollen. Auch die Überlegung, ein Biotop im Kernbereich der Bebauung zur
eventuellen Regenversickerung zu erstellen, findet der BUND begrüßenswert.
Die Art und Bauweise der geplanten Tiefgaragen sind bisher auch nicht genauer spezifiziert. Man geht davon aus, dass dies mit möglichst geringer Beeinflussung des Bodens geschieht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt die Begrünung der Tiefgaragendecken, versickerungsfähige Oberflächenbeläge von Anlagen des ruhenden Verkehrs und die Begrünung und deren Pflege und Erhalt der nicht
überbaubaren Grundstücksflächen fest. Die Festsetzungen sind getroffen,
um eine möglichst weitgehende Grüngestaltung des Wohngebietes und
Versickerung des Regenwassers zu ermöglichen.
Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zum BauGB
Siehe den dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan beigefügten UmweltDer BUND erwartet nach vorgenannter Bestimmung eine Beschreibung der
bericht.
geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der
Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt und allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach der Anlage.
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Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
In der Diskussion auf der Bürgerinformation wurden die Geschosshöhen insbe- s.o. (Stellungnahme Bürger B2,zu 1.)
sondere der Anlieger der Birkenstraße reklamiert. Man sollte die in der Nähe
vorhandenen „der 1970 Jahre“ hier nicht wiederholen und generell die Geschosshöhen auf das Straßenniveau Birkenstraße begrenzen. Aus den Plänen
geht nicht hervor was mit der vorhandenen Kleingartenanlage wird und wie die
heutige Zuwegung sichergestellt wird.
Zum notwendigen Verkehrskonzept für das Gebiet bzw. der Wesselinger In- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Maßnahmen können
nenstadt möchte der BUND empfehlen, durch die Stadt und/oder den Investor, jedoch nicht Regelungsinhalt der Bauleitplanung sein, sondern nur von privaten Betreibern angeboten werden.
die Einrichtung eines Carsharing-Modells zu prüfen bzw. anzubieten.
In diesem Zusammenhang ist die Frage zu stellen, ob ca. 500 Parkplätze nötig s.o. (Stellungnahme Bürger B2,zu 4.)
sind oder ist es nicht besser, beim Verkauf-/Vermietungskonzept verbindlich
eine günstige mit dem Verkehrsträger ausgehandelte ÖPNV-Jahresnetzkarte
(ähnlich eines Jobtickets) pro Wohnung einzubeziehen.
22. SWK Stadtwerke Köln
GmbH
Parkgürtel 24
50823 Köln
Die Auswirkungen der Bebauung etc. des Gebietes sollten in dem Lärmakti- Die bauleitplanerische Entwicklung von Wohngebieten ist nicht Regelungsinhalt der Lärmaktionsplanung. Die aus der Bauleitplanung resultierenden
onsplan der Stadt Wesseling eingearbeitet werden.
Lärmemissionen werden im Rahmen eines Lärmgutachtens untersucht.
Schreiben vom 13.08.2015
Namens und im Auftrag der Konzerngesellschaften der Häfen und Güterver- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
kehr Köln AG und der Kölner Verkehrsbetriebe AG wird mitgeteilt, dass gegen
die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an das Betriebsgelände der Häfen und Güterverkehr Köln AG, auf dem sich Werkstätten und Abstellanlagen für die
Stadtbahnen der Kölner Verkehrsbetriebe AG befinden sowie die Gleistrasse
der Häfen und Güterverkehr Köln AG, auf der die Stadtbahnlinie 16 verkehrt.
Als Zufahrt dient der „Schwarze Weg“, der sich im Eigentum der HGK befindet.
Durch das Vorhaben darf es zu keinen betrieblichen Einschränkungen beim
Stadtbahnbetrieb sowie der Nutzung unserer Betriebseinrichtungen kommen.
02. Nov. 2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Durch Verkehrslärm und Gewerbelärm auf das Plangebiet einwirkende Immissionen sind gutachterlich bewertet und durch entsprechende Festsetzungen vom Lärmpegelbereichen und Restriktionen der Anordnung schützenswerter Räume in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingeflossen.
Insofern setzt der Bebauungsplan zur angemessenen Konfliktbewältigung
geeignete bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor
Gewerbelärm an den Gebäuden fest. Die Festsetzungen beziehen sich auf
die dem Gewerbelärm zugewandten Fassadenbereiche der künftigen Bebauung. An den lärmabgewandten Fassadenbereichen sind keine baulichen oder
sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz vor Gewerbelärm erforderlich. Die festgesetzten Vorkehrungen an den entsprechenden Fassaden dienen der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere der Gewährleistung einer ungestörten Nachtruhe, und stellen für schutzbedürftige Aufenthaltsräume im Sinne der TA Lärm 1998 i.V.m. DIN 4109 einen ausreichenden Schallschutz sicher.
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Die getroffenen Festsetzungen zum Schutz vor Gewerbelärm sind auch in
Bezug auf die im Umfeld des Plangebiets vorhandenen gewerblichen Nutzungen sachgerecht. Die ausgeübten und genehmigten Betriebsvorgänge
sind durch den Selbstschutz des „heranrückenden“ Wohngebietes dauerhaft
vor schutzwürdigen Abwehransprüchen der künftigen Nachbarn aus dem Bereich des Plangebiets gesichert. Somit wird der durch das Heranrücken der
schützenswerten Nutzungen entstehender Konflikt bewältigt und die Möglichkeit der betrieblichen Entwicklungen gewährleistet.
Die Betriebe werden insoweit nicht gegenüber ihren bislang ausgeübten Nutzungen eingeschränkt.
In den der SWK vorliegenden Unterlagen der Stadt Wesseling zu den Ände- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
rungen des Flächennutzungsplanes sowie in der Beschlussvorlage für den Rat
der Stadt Wesseling zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird deutlich, dass der „Schwarze Weg“ nicht in das schriftliche Planungskonzept integriert ist. Daher ist er auch nicht als Erschließungsstraße vorgesehen und bleibt eine Privatstraße.
In den beigefügten Plänen des Vorhabenträgers sind jedoch Ein- und Ausfahr- Der Anregung wird gefolgt, es sind zum/vom Plangebiet keine Ein- uns Austen von und zum „Schwarzen Weg“ eingezeichnet. Man bittet, dies zu ändern, fahrten vom oder zum „Schwarzen Weg vorgesehen.
damit keine Missverständnisse entstehen können.
02. Nov. 2015
In den Erläuterungen fehlen Ausführungen, ob und welche Konsequenzen der
FNP-Änderungen von örtlichen Hauptverkehrsstraßen im Bahngelände für den
„Schwarzen Weg“ haben werden. Sollten Baumaßnahmen oder Nutzungen die
Grundstücke der SWK betreffen, ist die HGK ggfs. aber auch die KVB frühzeitig
einzubeziehen. Ggfs. müssen entsprechende Vereinbarungen mit der HGK abgeschlossen werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Grundstücke der HGK sind von der Planung und deren Auswirkungen nicht
betroffen. Die Änderung der FNP-Darstellung für den Schwarzen Weg haben
keine Auswirkungen; die Darstellung entspricht der tatsächlichen Nutzung
und rechtlichen Situation des Schwarzen Weges als „Fläche für Bahnanlagen“.
Im Rahmen des Abstandserlasses des Landes NRW wurde nur das Betriebsgelände der Fa. Saint Gobain unter Punkt 8 „Abstand zu Lärmquellen“ in der
Erläuterung berücksichtigt. Nach Erachtens SWK sind die Betriebsanlagen der
HGK und KVB ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Lärmgutachten wurde durch
den Bauträger bzw. der Stadt Wesseling bisher noch nicht vorgelegt. Emissionen und Immissionen werden u. a. durch Eisenbahn/Stadtbahnfahrzeuge,
Werkstattbetrieb, Ver- und Umladung von Schüttgut u. a. verursacht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Durch Verkehrslärm und Gewerbelärm auf das Plangebiet einwirkende Immissionen sind gutachterlich bewertet und durch entsprechende Festsetzungen vom Lärmpegelbereichen und Restriktionen der Anordnung schützenswerter Räume in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingeflossen.
Insofern setzt der Bebauungsplan zur angemessenen Konfliktbewältigung
geeignete bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor
Gewerbelärm an den Gebäuden fest. Die Festsetzungen beziehen sich auf
die dem Gewerbelärm zugewandten Fassadenbereiche der künftigen Bebauung. An den lärmabgewandten Fassadenbereichen sind keine baulichen
oder sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz vor Gewerbelärm erforderlich.
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STADT WESSELING
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56. Änderung des Flächennutzungsplanes
Behörde/Institution
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Die festgesetzten Vorkehrungen an den entsprechenden Fassaden dienen
der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere
der Gewährleistung einer ungestörten Nachtruhe, und stellen für schutzbedürftige Aufenthaltsräume im Sinne der TA Lärm 1998 i.V.m. DIN 4109 einen
ausreichenden Schallschutz sicher.
Die getroffenen Festsetzungen zum Schutz vor Gewerbelärm sind auch in
Bezug auf die im Umfeld des Plangebiets vorhandenen gewerblichen Nutzungen sachgerecht. Die ausgeübten und genehmigten Betriebsvorgänge
sind durch den Selbstschutz des „heranrückenden“ Wohngebietes dauerhaft
vor schutzwürdigen Abwehransprüchen der künftigen Nachbarn aus dem Bereich des Plangebiets gesichert. Somit wird der durch das Heranrücken der
schützenswerten Nutzungen entstehender Konflikt bewältigt und die Möglichkeit der betrieblichen Entwicklungen gewährleistet.
Die Betriebe werden insoweit nicht gegenüber ihren bislang ausgeübten
Nutzungen eingeschränkt.
Regelmäßig wird in den Betriebseinrichtungen der HGK und KVB auch in der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Nacht gearbeitet. Hierdurch können ebenfalls Immissionen entstehen, die zu s.o.
berücksichtigen sind.
Durch die vorgesehenen Grünflächen muss trotzdem gewährleistet sein, dass Grundstücke der HGK sind durch Darstellungen oder Festsetzungen von
zukünftige Planungen der HGK (z. B. Verbreiterung der Zufahrt, Verlegung des Grünflächen innerhalb der 56. FNP-Änderung bzw. des Bebauungsplanes
Tores) zur Veränderung an der Einfahrtssituation zum „Schwarzen Weg“ mög- Nr. 1/114 nicht betroffen.
lich bleiben.
Die Ein- und Ausfahrten zum „Schwarzen Weg“ sind Tag und Nacht freizuhal- Dies wird bei der weiteren Planung berücksichtigt.
ten.
23. Rhein-Erft-Kreis
Amt für Umweltschutz
Und Kreisplanung
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Schreiben vom 18.08.2015
Folgende Stellungnahme wird abgegeben:
Naturschutz und Landschaftspflege
AP: Frau Federmann-Döbber, T: 0 22 71/83 42 27
Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken.
Wasserwirtschaft
AP: Herr Richrath, T: 0 22 71/83 47 39
Gegen das geplante Vorhaben bestehen keine Bedenken. Die Aufnahme foDie Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
02. Nov. 2015
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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56. Änderung des Flächennutzungsplanes
Behörde/Institution
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
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Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
1. Gemäß § 51 aLWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach
dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Laut vorliegender Gutachten ist die vorgefundene Versickerungsfähigkeit,
auch aufgrund des gegebenen Grundwasserstandes eingeschränkt. Dachwässer, werden auf dem Grundstück versickert, Oberflächenbeläge weitgehend versickerungsfähig hergestellt, Straßenwasser dem Kanalsystem zugeführt.
Hierzu ist eine Abstimmung der Fachgutachter des Vorhabenträgers und der
zuständigen Fachbehörden erfolgt.
Entsprechend des Planungsanspruches und der Forderungen des Landeswassergesetzes (LWG), das anfallende Niederschlagswasser sowohl der
Dachflächen als auch der befestigten Flächen (Dachflächen, Tiefgaragen,
Stellplätze, Wege) auf dem zur Bebauung vorgesehenen Gelände selbst zu
versickern, ist von der GFM-Umwelttechnik GmbH, Wesseling am
04.08.2015 ein Hydrogeologisches Gutachten erstellt worden. Zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des anstehenden Bodens wurden 10 Versickerungsversuche und zur Erkundung des tieferen Untergrundes 21 Rammkernsondierungen durchgeführt. Die mittlere Geländehöhe des Plangebietes
liegt bei ca. 46,3 m NN im Osten und ca. 48,4 m im Südwesten. Der Grundwasserstand ist nach der Hydrogeologischen Karte zwischen 43,0 und 44,0
m NN anzunehmen. . Dies entspricht einem Flurabstand von etwa 2 bis 4 m.
Der Grundwasserstand wird aufgrund der Nähe des Geländes zum Rhein
vom Rheinwasserstand beeinflusst. Es ist davon auszugehen, dass der
höchste Grundwasserstand für das Gebiet im Nordosten bei ca. 45,0 m NN
und im Südwesten bei ca. 44,5 m NN liegt. Der Mindestabstand der Sohle
der geplanten Versickerungsanlagen zum höchsten Grundwasserstand
muss mehr als 1 m betragen. Die Tiefenlage der Sohle der Versickerungsanlagen ist somit auf 46;0 m NN beschränkt. Versickerungsfähige Schichten
sind erst in einer Tiefe ab ca. 2,1 m unter der Geländeoberfläche vorhanden.
Der darüber befindliche Lehm eignet sich aufgrund schlechter Wasserdurchlässigkeit nicht zur Versickerung. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Dachflächen über Rigolen im Planungsgebiet versickert werden. Die Versickerung
der versiegelten Verkehrsflächen ist aufgrund der Grundwasser- und Bodenverhältnisse nicht möglich.
Der höchstgemessene Grundwasserspiegel liegt bei der GW-Messstelle „Stadion 1 (westlich des Baugebietes)“ bei 44,31 m NHN und bei einer südlich gelegenen Messstelle „Cobra EB 1N“ bei 44,40 m NHN. Aufgrund einer Geländehöhe von ca. 46 – 49 m ist in Teilbereich des Geländes die Errichtung einer
Mulden- bzw. Mulden-Rigolen-Versickerungsanlage denkbar. Man verweist jedoch darauf hin, dass die Sohle der Versicherungsanlage einen Mindestabstand von > 1m zum höchsten gemessenen Grundwasserstand haben muss.
Die geplante Niederschlagswasserbeseitigung ist daher mit der Unteren Was- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die entsprechend erforserbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasser- derlichen Anträge werden im weiteren Verfahrensprozess gestellt
rechtlichen Anträge sind beim Rhein-Erft-Kreis zu stellen.
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
2. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z. B. als Un- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
tergrund- oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen.
Bodenschutz
AP: Frau Wolf, T: 0 22 71/83 47 15
Grundsätzlich bestehen gegen die Planungen aus bodenschutzrechtlicher Sicht Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
keine Bedenken; man weist aber auf Folgendes hin:
An der südöstlichen Grenze des Plangebietes grenzt eine ehemalige Werksdeponie.
Gemäß den vorliegenden Unterlagen ist das Plangebiet von dieser Ablagerung
nicht betroffen. Man weist aber darauf hin, dass die Abgrenzung der Ablagerung aufgrund vorliegender Unterlagen wie topographischer Karten oder Luftbildern erfolgte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Ablagerung über die bekannte Abgrenzung hinaus geht.
Erdarbeiten sollten daher an der südlichen Grenze des Plangebietes unter gutachterlicher Begleitung erfolgen.
Immissionsschutz
AP. Frau Klinkhammer, T: 0 22 71/83 34 54
Folgendes ist zu den Bauleitplänen vorzubringen:
Das Plangebiet grenzt im nordöstlichen und östlichen Bereich an gewerbliche
Anlagen.
Dabei handelt es sich um die Betriebsbereiche der Fa. Saint Cobain Abrasives
GmbH – östlich und um die HGK AG – nordöstlich.
Für das Grundstück der Saint Gobain besteht der rechtskräftige Bebauungsplan 1/107, der Festsetzungen zum Schutz des Plangebietes beinhaltet.
Bezüglich des Bereiches der HGK liegen dem Kreis keine planungsrechtlichen
Erkenntnisse vor.
Nach vorliegendem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass die Ablagerungsfläche sich nicht auf das Plangebiet erstreckt. Der Hinweis wird in der
Erschließungsplanung und Umsetzung des Baugebietes bzw. der Landschaftsgestaltung berücksichtigt. Bisher erfolgte Bodenuntersuchungen ergeben hierfür gleichfalls keinen Anhaltspunkt.
Die Emissionen der genannten gewerblichen Anlagen und deren Auswirkungen auf das Plangebiet sind in der Schalltechnischen Untersuchung zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermittelt und bewertet worden. Der
Bebauungsplan zur angemessenen Konfliktbewältigung geeignete bauliche
und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor Gewerbelärm an
den bestimmten Gebäudefassaden fest. An den lärmabgewandten Fassadenbereichen sind keine baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz vor Gewerbelärm erforderlich. Die festgesetzten Vorkehrungen an den entsprechenden Fassaden dienen
der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere
der Gewährleistung einer ungestörten Nachtruhe, und stellen für schutzbedürftige Aufenthaltsräume im Sinne der TA Lärm 1998 i.V.m. DIN 4109 einen
ausreichenden Schallschutz sicher.
Die getroffenen Festsetzungen zum Schutz vor Gewerbelärm sind auch in
Bezug auf die im Umfeld des Plangebiets vorhandenen gewerblichen Nutzungen sachgerecht. Die ausgeübten und genehmigten Betriebsvorgänge
sind durch den Selbstschutz des „heranrückenden“ Wohngebietes dauerhaft
vor schutzwürdigen Abwehransprüchen der künftigen Nachbarn aus dem
Bereich des Plangebiets gesichert Somit wird der durch das Heranrücken
der schutzwürdigen Nutzungen entstehende Konflikt bewältigt und die Möglichkeit der betrieblichen Entwicklungen nicht eingeschränkt.
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Die Betriebe werden insoweit nicht gegenüber ihren bislang ausgeübten
Nutzungen eingeschränkt.
Im Rahmen eines Bauantrages zur Errichtung einer Waschanlage für Stadt- s.o.
bahnwagen aus dem Jahre 1993 wurden für die Immissionsorte Westring 30 – Das Lärmgutachten wird im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß §
34 und 36 Immissionswerte von tagsüber 57 dBA und nachts 42 dBA vorge- 4(2) BauGB übermittelt.
schlagen. Inwieweit diese immissionsschutzrechtlichen Anforderungen noch
Bestand haben, kann derzeit von hieraus nicht beantwortet werden.
Der Kreis hat Kenntnis von der Erstellung eines Lärmschutzgutachtens zur vorliegenden Planung.
Man bittet um Vorlage des Gutachtens im weiteren Verfahren.
24.
Bezirksregierung Köln
Dezernat 35
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
02. Nov. 2015
Schreiben vom 23.09.2015
Es bestehen keine landesplanerischen Bedenken zur beabsichtigten Änderung Hinweise sind überprüft und in den Entwurf der 56. FNP-Änderung inhaltlich
des Bebauungsplanes. Man weißt auf folgende Sachverhalte hin:
aufgenommen worden.
-
Die Planzeichenerklärung des abgebildeten FNP-Entwurfs führt unter
Punkt 5. Flächen für den Verkehr und die überörtlichen Hauptverkehrswege (überörtliche Hauptverkehrsstraßen und Flächen für Bahnanlagen) auf. Als Rechtsgrundlage wird § 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4
BauGB angeführt. Soweit die Plangeberin zwischen Darstellungen
und nachrichtlicher Übernahme unterscheiben will, ist diesbezüglich
aus Gründen der Rechtseindeutigkeit eine differenzierte Planzeichenerklärung (in Einklang mit den Darlegungen der Begründung) vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen.
-
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche im Sinne von § 201 BauGB: § 1 BauBG – ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
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56. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3(1) und § 4(1) BauGB
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Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
(2) ¹ Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden;
dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen
für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. ²Landwirtschaftlich, als Wald oder
für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. ³Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung
4
nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung
landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde
gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Flächen wird als dieser innerstädtischen Lage nicht angemessen erachtet. Aus Sicht der Stadtentwicklung ist es mit der Umwandlung der Flächen in Bauland an diesem
Standort möglich, auf die Inanspruchnahme weiterer Flächen im Außenbereich zu verzichten. Im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung der Stadt Wesseling wird der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen
daher zugunsten einer klaren Innenentwicklung zurückgestellt. Insofern wird
auf die städtische Gesamtbilanzierung verzichtet.
Hieraus ergibt sich eine Betrachtung auf der Ebene des Gemeindegebiets und
nicht allein auf Ortsteilebene bezogen.
Zudem ist eine Auseinandersetzung mit den Belangen des Störfallrechts auch Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Abwägung hierzu ist
bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes innerhalb von Begründung erfolgt und in der Begründung der 56. FNP Änderung und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/Umweltberichts enthalten.
und Umweltberichtes vorzunehmen.
25.
Stadtwerke und
Entsorgungsbetriebe
50389 Wesseling
02. Nov. 2015
Mail vom 31.08.2015
Die Entsorgungsbetriebe/Stadtwerke sind bereits bei den ersten Planungsge- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Erschließungsplanung
sprächen berücksichtigt worden. Man hat diese Vorgehensweise sehr begrüßt wird weiterhin in enger Abstimmung mit dem SW/EBW Wesseling erfolgen.
und bittet um Beteiligung bei den weiteren Planungen. Die Belange bei dem
vorliegenden FNP „Westringquartiert“ wurden noch nicht berührt.
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