Daten
Kommune
Wesseling
Größe
159 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
04.04.16, 16:39
Aktualisiert
04.04.16, 16:39
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STADT WESSELING –
56. Änderung des Flächennutzungsplanes
–
Bebauungsplan Nr. 1/114
–
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
STADT WESSELING
17.03.2016
56. Änderung des Flächennutzungsplanes Wesseling und Aufstellung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 1/114 „Westringquartier“
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § Abs. 2 BauGB
LISTE 2: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE
1.0
Behörde
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
.
Westnetz
GmbH
Schreiben vom 05.01.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen
Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH.
keine
110-kV-
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes.
2.0
Unitymedia BW Mail vom 14.01.2016
GmBH
Zum o. a. Bauvorhaben haben wir bereits mit Schreiben vom 28.07.2015
Stellung genommen.
Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3.0
LyondellBasell
Mail vom 27.01.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
An der östlichen Bauseite befindet sich eine Rohrleitungstrasse der Basell Polyolefine GmbH. Die Trasse wurde bereits berücksichtigt und ist in
den Plänen dargestellt.
Grundlage der städtebaulichen Planung war ein seitens des Vermessungsbüros Henschel aus Wesseling erstellter Lageplan über die Örtlichkeit mit der Eintragung des
Schutzstreifens für die Pipeline.
Die Lage der Rohrtrasse geht aus unseren beiliegenden Plänen hervor
(R043299 und FR055418). Die Trasse hat einen Schutzstreifen nach
TRFL (technische Regel für Rohrfernleitungen) von 3 m nach beiden Seiten, gemessen vom äußeren Rohr. In diesem Schutzstreifen dürfen keine
betriebsfremden Einrichtungen platziert werden, die unter Umständen die
Sicherheit der Leitungen beeinträchtigen. Ebenso darf im Schutzstreifen
keine tiefwurzelnde Bepflanzung platziert werden.
In Zuge dieser Anregung wurde bei der Stadt Wesseling eine Recherche über den
Bestand von Vermessungsunterlagen und Planunterlagen über die Bestandstrasse
durchgeführt. Dabei wurden erneut entsprechende Planunterlagen mit den vorliegenden Plänen überprüft.
Die vorliegenden Unterlagen sind bezüglich eines Schutzstreifens von 3 Metern innerhalb der Planung für den Bebauungsplan berücksichtigt worden.
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Behörde
4.0
Amprion
56. Änderung des Flächennutzungsplanes
–
Bebauungsplan Nr. 1/114
–
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Mit der Bitte folgende Anforderungen von uns einzuhalten:
die Kenntnis der genauen Lage der Rohrtrasse ist durch eine Suchschachtung (Handschachtung) sicherzustellen.
Eine sichere Zugangsmöglichkeit für Wartung und Instandhaltung
der Rohrtrasse muß gewährleistet sein.
die dargestellten Garagen müssen außerhalb des Schutzstreifens
der Trasse liegen.
mit schwerem Gerät darf die Rohrtrasse nicht überfahren werden.
Erschütterungen in Trassennähe sind minimal zu halten, Rammarbeiten sind nicht gestattet.
die Ausführungsarbeiten bitten wir bei Basell rechtzeitig anzuzeigen.
eine Meldung bitten wir ebenfalls sofort abzugeben wenn Sie vor Ort
Leitungen finden die nicht dokumentiert sind.
Am 29.02.2016 fand ein Ortstermin zwischen dem Vorhabenträger, dem öffentlich
bestellten Vermesser Henschel und der Firma LyondellBasell, vertreten durch Herrn
Krämer, statt. Dabei konnten seitens LyondellBasell keine weiteren Unterlagen über
den Trassenverlauf vorgelegt werden. Die Empfehlung mittels Handschachtung die
genaue Lage zu erkunden, da diese auch von LyondellBasell nicht benannt werden
konnte, bleibt bestehen.
Schreiben 21.01.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Unsere Überprüfung hat ergeben, dass im Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes keine Höchstspannungsfreileitungen der Amprion
GmbH verlaufen. Des Weiteren haben wir festgestellt, dass die externe
Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Gemarkung Urfeld, Flur 18, Flurstück 102 von den im Betreff genannten Höchstspannungsfreileitungen
überspannt wird.
Das Schreiben vom 21.01.2016 der Firma Amprion wurde im Zuge der Abwägung in
Zusammenarbeit zwischen der Fachabteilung der Stadtplanung Wesseling, dem
Landschaftsarchitekten und dem Vorhabenträger erörtert und Lösungsmöglichkeiten
erarbeitet.
Bei den geplanten Maßnahmen auf dem o. g. Flurstück bitten wir Folgendes zu beachten:
Eine entsprechende Suchschachtung wird im Zuge der Tiefbauarbeiten durchgeführt.
Die Bebauung/Baufenster sind vom diesem Schutzstreifen nicht betroffen.
Aus diesem Ergebnis heraus entstand das Schreiben vom 04.02.2016 der Firma
Amprion, dass für das Flurstück 102, Flur 18 der Gemarkung Urfeld, bezüglich der
verlaufenden Freileitung zwischen Sechten und Siegburg nach einer detaillierten
Überprüfung nunmehr eine Wuchshöhe bis zu 11,0 Meter über Oberkante Gelände
zusagt.
• Im Schutzstreifen der Leitungen dürfen nur solche Anpflanzun- gen Daraufhin wurde seitens des Landschaftsarchitekten bezüglich der Biotop-Bewertung
vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 3 m erreichen. Als Anlage ist beispielhaft eine Gehölzliste mit
entsprechenden Endwuchshöhen beigefügt.
Schreiben 04.02.2016
Bezugnehmend auf das mit Ihnen geführte Telefonat teilen wir Ihnen mit,
dass für Amprion GmbH auf dem o. g. Flurstück im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen ist. Diese sieht hinsichtlich der Bepflanzung des Grundstücks vor, dass Bäume und Sträucher
die Leitung nicht gefährden dürfen. Die Entfernung und Kurzhaltung der
Leitung gefährdenden Bäume und Sträucher ist zulässig, auch soweit sie
in den Schutzstreifen hineinragen. Leitungsgefährdende Verrichtungen
ober- und unterirdisch müssen unterbleiben. Die Ausübung des Rechts
kann einem Dritten überlassen werden.
eine Überprüfung vorgenommen und folgender Vorschlag unterbreitet:
Auf dem Flurstück 102 ist auf Grund der vorhandenen Freileitung eine Aufforstung der Fläche „Wald mit einem Anteil von lebensraumtypischen Baumarten von 90-100%“ nicht realistisch.
Hier bietet sich die Anlage einer extensiv bewirtschafteten Obstwiese mit alten gefährdeten Obstsorten an. Dieser Biotop-Typ entspricht den Anforderungen des Leitungsbetreibers an eine Endaufwuchshöhe von maximal 11,0
Metern und ist in der Biotop-Bewertung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme „Wald“ gleich zu setzen (siehe Anlage: „numerische Bewertung
von Biotop-Typen für die Bauleitplanung in NRW“, Stand März 2008). Weitere Details werden im Zuge der weiteren Planung zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Wesseling als Eigentümer der Grundstücke abgestimmt.
Die Dienstbarkeit gilt innerhalb des Schutzstreifens von 2 x 42,00 m =
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56. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
84,00 m Breite.
Nach detaillierter Überprüfung können wir für das o. g. Flurstück entgegen unserer Aussage in unserer Stellungnahme vom 21.01.2016 nun eine maximale Wuchshöhe von 11,0 m über EOK zusagen.
Nach Überschreitung der maximalen Wuchshöhe wird ein Rückschnitt erforderlich, entsprechend den Vereinbarungen in der o. g. Dienstbarkeit.
Der Beginn der Pflanzarbeiten ist rechtzeitig mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen anzuzeigen und mit der
Die Hinweise zu Beginn, Ausführung und Haftung werden zur Kenntnis genommen.
Amprion GmbH
Betrieb Nord – Leitungen
Herrn Manfred Gaese
Am Werkstor 4
50129 Bergheim
Tel.: 02234 / 85-42211
ein Termin zur Einweisung in die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
zu vereinbaren. Die Einweisung erfolgt insbesondere auf Grund des
Merkheftes „Hinweis zum Schutz von Versorgungsanlagen“ (Herausgeber Amprion GmbH), dessen Regelungen streng einzuhalten sind. Ohne
vorherige Einweisung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden
(DIN VDE 0105-100 und DGUV-V3).
Die maximalen Arbeits- und Gerätehöhen bzw. Fahrzeughöhen im
Schutzstreifen der Freileitung sind mit dem v. g. Leitungsbetrieb abzustimmen.
Damit die Sicherheit der Stromversorgung gewährleistet bleibt und außerdem jegliche Gefährdung auf der Baustelle im Bereich der Freileitung
ausgeschlossen wird, muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass immer ein genügender Abstand zu den Bauteilen der Freileitung eingehalten wird. Der Bauherr hat die von ihm Beauftragten sowie sonstige auf
der Baustelle anwesenden Personen und Unternehmen entsprechend zu
unterrichten.
Der Bauherr haftet gegenüber der Amprion GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet insbesondere für sämtliche Schäden
und sonstige Nachteile, die er, seine Mitarbeiter, von ihm beauftragte
Personen oder Unternehmen und/oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen an der Hochspannungsfreileitung, den Masten und/oder
deren Zubehör verursachen, es sei, durch die Errichtung oder durch den
Betrieb der baulichen Anlage oder in sonstiger Weise.
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56. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Die Stellungnahme betrifft nur die 220- und 380-kV-Anlagen der Amprion
GmbH.
5.0
6.0
Straßen.NRW.
SWK (HGK)
Schreiben vom 27.01.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Ich verweise auf die vorangegangen Abstimmung und meine Stellungnahme vom 21.07.2015.
Seitens des Gutachterbüros ADU Cologne wurde innerhalb der schalltechnischen Untersuchung zu Lärmemissionen und Immissionen für den Bebauungsplan Nr. 1/114
Westringquartier mit Stand September 2015, Gutachtenausführung 19. Oktober 2015,
eine Untersuchung der Lärmsituation des öffentlichen Straßenverkehrs vorgenommen.
Dieses ist im Gutachten im Kapitel 6. „Öffentlicher Straßenverkehr“ ab Seite 17 dokumentiert.
Unter 6.1 ist die Lärmsituation des öffentlichen Straßenverkehrs im Untersuchungsgebiet im einzelnen dargestellt. Hierbei sind auch die Bundesautobahn 555 und die
entsprechende Landstraße L300 (Konrad-Adenauer-Straße) als übergeordnete Straße genannt worden.
Die Berechnung der Emissionen im öffentlichen Straßenverkehr erfolgt über entsprechende Schallemissions-Pegel gemäß RLS-90.
Auf Seite 20 des Gutachtens ist in Tabelle 6 eine Zusammenfassung der Eingangsdaten zur Berechnung der Emission vorgenommen worden. Dabei sind sowohl der
Westring als unmittelbare Erschließungsstraße für das Vorhabengrundstück, aber
auch die übergeordneten Bundesautobahn 555 und Konrad-Adenauer-Straße (L300),
die Flach-Fengler-Straße, die Poststraße und die Birkenstraße entsprechend berücksichtigt worden. Die Emissions-Ansätze für die Bundesautobahn und die Landstraße
erfolgen in Anlehnung an die DTV, die Werte im Bereich des Westrings entstammen
einer Verkehrzählung an dem Vorhabengrundstück.
Im Kapitel 6.4 werden die Ergebnisse des öffentlichen Straßenverkehrs entsprechend
aufgeführt und dabei auch die übergeordneten Straßen (Bundesautobahn 555 und
Landstraße L300) mit Tag- und Nacht-Werten dargestellt.
Somit ist die seitens der Straßen NRW gewünschte Berücksichtigung des übergeordneten Straßennetzes von Landstraßen und Bundesautobahnen in die Berechnung
des Schallschutzes für das Vorhabengrundstück erfolgt.
Schreiben vom 05.02.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu den beiden o. g. Verfahren sind wir bereits am 22.06.2015 gem. § 4
(1) BauGB beteiligt worden und haben hierzu am 13.08.2015 ausführlich
Stellung genommen.
Zwischenzeitlich hat auch ein Gespräch mit dem Investor stattgefunden,
bei dem die Berührungspunkte besprochen wurden. Gegen das beabsichtigte Bauvorhaben bestehen aus unserer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
In den nun vorliegenden Planunterlagen wurden unsere Anforderungen
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56. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
weitestgehend berücksichtigt, dennoch sind noch nicht alle Fragen vollständig ausgeräumt worden. Daher bitten wir namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, der Häfen und Güterverkehr Köln AG und
der Kölner Verkehrs-Betriebe AG, um Beachtung folgender Punkte:
6.1
6.2
SWK (HGK)
SWK (HGK)
Der „Schwarze Weg“ befindet sich als Privatstraße im Eigentum der Häfen und Güterverkehr Köln AG und soll für das geplante Vorhaben nicht
in
Anspruch genommen werden. Folgerichtig sind auch keine Ein- und Ausfahrten über den „Schwarzen Weg“ dargestellt worden. Wir bitten Sie jedoch, auch im Textteil ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass solche Regelungen nicht vorgesehen werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Grundsätzlich muss auch die Zufahrt zum „Schwarzen Weg“ Tag und
Nacht freigehalten werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Innerhalb der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde die Grundstücksfläche der HGK, die mit dem Schwarzen Weg ab der Einmündung Westring ausgebaut
ist, als „Fläche für Bahnanlagen“ definiert.
Der „Schwarze Weg“ liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/114,
und hat auch keine Erschließungsfunktion. Es wird nochmals bestätigt, dass er durch
das Vorhaben in keiner Weise in Anspruch genommen wird.
Für die Realisierung der Baumaßnahmen auf dem Vorhabengrundstück ist eine Veränderung der Zufahrtssituation zum Schwarzen Weg nicht notwendig. Der öffentliche
Straßenraum des Schwarzen Weges wird nur im Bereich der zukünftigen Einmündungsstraße zum Vorhabengrundstück baulich angepaßt, um die entsprechenden
Abbiegemöglichkeiten zu realisieren. Im Bereich der Einmündung des Schwarzen
Weges auf den Westring wird keinerlei Anpassung des öffentlichen Straßenraums
vorgenommen.
Das Vorhabengrundstück grenzt in diesem Bereich nicht unmittelbar an den Fahrbahnrand. Die in der Anlage 30 mit 1 gekennzeichnete Fläche, die derzeit als Brachland zwischen dem Straßenrand und der Grundstücksgrenze des Vorhabens existiert,
bleibt weiterhin im Eigentum der Stadt Wesseling. Daher werden die Abbiegeradien
für Kleintransporter und sonstige Fahrzeuge der HGK auf dem Westring für ein- und
abfließende Verkehre unverändert berücksichtigt.
Somit wird eine freie Zuwegungsmöglichkeit zur Privatstraße „Schwarzer Weg“ uneingeschränkt aufrechterhalten.
Siehe Anlage 30: Auszug B-Plan Schwarzer Weg
6.3
SWK (HGK)
Zwischenzeitlich liegt das Lärmgutachten vor. Bekanntlich werden Emissionen und Immissionen u. a. durch Eisenbahn/Stadtbahnfahrzeuge,
Werkstattbetrieb, Ver- und Umladung von Schüttgut u. a. verursacht, insbesondere aber auch durch die Veranstaltungshalle. Eine Verringerung
von Veranstaltungen in der Festhalle ist nicht vorgesehen, so dass der
entstehende Freizeitlärm entsprechend berücksichtigt werden muss.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
In der schalltechnischen Untersuchung der Firma ADU Cologne (Stand 19.10.2015)
ist imKapitel 7 der öffentliche Schienenverkehr untersucht worden.
Im Kapital 8 ist die Lärmsituation aus Gewerbe, insbesondere die Emissionen aus
dem HGK Betrieb, ermittelt worden (siehe Punkt 8.2.1).
Im Kapitel 9 des Gutachtens ist die Lärmsituation aus Freizeitveranstaltungen untersucht worden.
Ab Seite 47 des Gutachtens beschreibt der Gutachter im Kapitel 9.1 die Lärmsituation
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
aus Freizeitveranstaltungen mit im Mittel 15 Veranstaltungen (zumeist Abendveranstaltung mit Musikdarbietungen) die Schallbelastungen aus Freizeitlärm. Der Gutachter benennt, dass insbesondere die An- und Abfahrten mittels PKW lärmrelevant sind,
da die Besucher die Zufahrt zur Veranstaltungshalle über den Schwarzen Weg nutzen werden.
Die Stellplatzfläche für diese Veranstaltungshalle befindet sich an der Grenze zum
Plangebiet. Somit werden in der lautesten Nachtstunde folgende Vorgänge im Freien
lärmrelevant:
Parkverkehr
Menschliche Äußerungen auf der Parkplatzfläche
Im Kapitel 9.3 faßt der Gutachter die Untersuchungsergebnisse zum Freizeitlärm zusammen und gibt folgende Empfehlungen:
„Räume an Fassadenbereichen, die in der Karte D02 mit den Farben dunkelgrün und gelb gegenzeichnet sind, ist sicher zu stellen, daß ausschließlich Räume, die nicht zu den Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 zählen,
dort angeordnet sind. Ansonsten sind Fenster als nichtöffenbar auszuführen.
Andere Räume, wie Funktionsräume, Badezimmer, Abstellräume, Treppenhäuser und Flure können mit öffenbaren Fenster angeordnet werden.
Hinterlüftete Glasfassaden, sogenannte Prallscheiben, sind ebenfalls möglich. Sie stellen ebenfalls sicher, dass der maßgebende Emissions-Richtwert
bei geöffneten Fenstern eingehalten wird. Es ist darauf zu achten, dass
durch die Prallscheiben nicht unzumutbarer Lärm aus dem Gebäude in die
schutzbedürftigen Räume reflektiert werden kann.“
Diese Empfehlungen des Gutachters sind als textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen worden.
Daneben tätigt der Gutachter eine Aussage bezüglich der Reihenfolge der zu errichtenden Gebäude, um den Schallschutz der 2ten Baureihe im östlichen Bereich sicher
zu stellen. Dieser Punkt ist ebenfalls in die städtebauliche Begründung und den Umweltbericht übernommen worden.
Somit wurden die seitens SWK benannten Emissionen und Immissionen gutachterlich umfassend untersucht und bewertet und sind in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingeflossen.
6.4
SWK (HGK)
Des Weiteren muss festgehalten werden, dass die geplanten Lärmschutzmaßnahmen die mögliche künftige, oft diskutierte Taktverdichtung
der Stadtbahnlinie 16 berücksichtigen und für diese auch ausreichend
sind.
Grundsätzlich dürfen durch das Lärmgutachten keine Nachteile für uns
entstehen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
In der schalltechnischen Untersuchung der Firma ADU Cologne vom 19.10.2015 ist
im Kapitel 7 der öffentliche Schienenverkehr untersucht worden.
Die Lärmsituation des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen wird im Untersuchungsgebiet durch die HGK / KVB-Strecke Köln Bonn bestimmt.
Die Berechnung der Emissionen des öffentlichen Schienenverkehrs erfolgte durch
den Gutachter gemäß der Richtlinie zur Einführung der Schallemission von Schienenwegen von 2014. In Tabelle 11 auf Seite 29 des Gutachtens wurden die EinSeite 6
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
gangsdaten des öffentlichen Schienenverkehrs aus den Quellen Güterzüge, Betriebsfahrten der Linie 16 Richtung Bonn und Linie 16 Richtung Niehl dargestellt und in die
Berechnung aufgenommen.
Bei der KVB Linie 16 Richtung Bonn wurden 60 Züge im Tagzeitraum und 25 Züge im
Nachtzeitraum angesetzt. Bei der Linie 16 Richtung Köln-Niehl wurden 60 Züge am
Tag und 25 Züge im Nachtzeitraum angesetzt.
Der aktuelle Fahrplan der Linie 16, Fahrtrichtung Köln-Niehl – gültig ab 13.12.2015,
weist in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis inklusive 6:59 Uhr insgesamt 19 Fahrten aus.
Somit liegt der gutachterliche Ansatz von 25 Nachtfahrten in Richtung Köln-Niehl auf
der oberen Seite.
Der Fahrplan weist für den Fahrplan 7:00 Uhr bis 21:59 Uhr insgesamt 51 Fahrten in
Richtung Köln-Niehl der Stadtbahnlinie 16 aus. Somit liegt der gutachterliche Ansatz
mit 60 Fahrten tagsüber auch auf der oberen Seite.
Der Fahrplan der Linie 16, Fahrtrichtung Bonn-Bad Godesberg – gültig ab
13.12.2015, weist im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis inklusive 6:59 Uhr insgesamt
10 Fahrten aus. Der gutachterliche Ansatz liegt bei 25 Fahrten.
Der Fahrplan der Linie 16, Fahrtrichtung Bonn-Bad Godesberg, für den Tagzeitraum
von 7:00 bis 21:59 Uhr weist insgesamt 42 Fahrten aus und liegt somit unter dem
gutachterlichen Ansatz von 60 Fahrten.
Somit besteht für den Tagzeitraum insgesamt noch eine Verdichtungsmöglichkeit von
27 Fahrten und für den Nachtzeitraum eine Verdichtungsmöglichkeit von 21 Fahrten
in beiden Fahrtrichtungen zusammen.
Daneben weist der aktuelle Fahrplan, gültig ab 13.12.2015, für beide Fahrtrichtungen
an Samstagen und Sonntagen maximal 1 bis 2 Abfahrtszeiten je Richtung aus, so
dass an diesen Wochentagen der gutachterliche Ansatz deutlich höher liegt.
Somit ist, bezüglich des gutachterlichen Nachweises, einer möglichen Verdichtung
des Fahrplans Rechnung getragen.
Es wird jedoch der Hinweis gegeben, dass eine entsprechende Taktverdichtung erst
durch Ratsbeschlüsse bezüglich der Finanzierung sichergestellt sein muss. Diese liegen derzeit nicht vor.
Siehe Anlage 31: Fahrplan Linie 16
6.5
SWK (HGK)
Schließlich erwarten wir, dass bei allen Änderungen, Baumaßnahmen
oder Nutzungen, die Auswirkungen auf das Betriebsgelände haben können, wir bzw. die Häfen und Güterverkehr Köln AG, ggf. aber auch die
Kölner Verkehrs-Betriebe AG frühzeitig einzuziehen sind. Gegebenenfalls
müssen entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
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Eingegangene Stellungnahmen
Behörde
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Shell
Schreiben vom 08.02.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Hierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit: Wir halten unsere Aussagen
weiterhin aufrecht, die wir Ihnen mit Schreiben vom 13.08.2015 mitgeteilt haben. Im Wesentlichen sehen wir die Nähe des allgemeinen
Wohngebietes zu vollkontinuierlich arbeitenden Gewerbe- und Störfallbetrieben hinsichtlich Lärm- und sonstiger Immissionen weiterhin als konfliktträchtig an.
Auf Grund der Entfernung des Werksbetriebes der Firma Shell zum Planungsgebiet
sind nachteilige Auswirkungen auf den vollkontinuierlichen Werksbetrieb auszuschließen. Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist
eine schallschutztechnische Untersuchung zu den relevanten Lärmemissionen und
Immissionen von dem Gutachter ADU Cologne eingeholt worden, um zu prüfen, welche Lärmemisssionen aus Gewerbe auf die geplanten Gebäude einwirken könnten.
Anhaltspunkte für Einwirkung durch Shell ergeben sich hieraus nicht.
Die vorgesehenen Maßnahmen, wie aktiver und passiver Lärmschutz
oder Vereinbarungen zu Informations- und Alarmierungsmöglichkeiten,
werden aber ausdrücklich begrüßt und sind bei den weiteren Planungen
unbedingt zu beachten.
Allerdings beruhen diese Maßnahmen auf den aktuellen (GefahrenSituationen und gehen nicht auf zukünftige Entwicklungen der Gewerbeund Störfallbetriebe ein.
Wir schlagen daher vor, in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
eine gestufte Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sowie die weitere
Entwicklung der im Einwirkungsbereich befindlichen Gewerbe- und Störfallbetriebe zu berücksichtigen, um zukünftige Konfliktsituationen zu vermeiden.
Bitte unterrichten Sie uns über den weiteren Fortgang der Planungen.
Die seitens der Firma Shell benannten Maßnahmen zum aktiven und passiven
Schallschutz haben ihre Ursache in anderen, sowohl gewerblichen als auch Lärmquellen im Bereich Freizeitlärm und Schienenverkehrslärm und Straßenverkehr.
Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt das planungsrechtliche Trennungsgebot und das Gebot der Konfliktbewältigung ebenso wie den immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BundesimmissionsschutzGesetz (BImSchG).
Diese erfordern eine ausgleichende Zuordnung von Wohn- und Gewerbegebieten, so
dass schädliche Umwelteinwirkungen und Einwirkungen von schweren Unfällen (sogenannter Störfallbetriebe) auf Wohngebiete und sonstige schutzbedürftige Gebiete
soweit möglich vermieden werden.
Dieser Grundsatz bleibt insofern gewahrt, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit
der empfindlichen Nutzungen in die Abwägung eingestellt wird, gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sichergestellt und der Grundsatz der Konfliktbewältigung berücksichtigt wird. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest. Die einschränkenden Festsetzungen für die Anordnung schutzbedürftiger
Räume resultieren aus der gewerblichen Nutzung des angrenzenden HGKGrundstückes, aus der Lärmbelastung des Schienenverkehrs und der Lärmbelastung
der Freizeitnutzung.
Die einschränkenden Festsetzungen für die Anordnung schutzbedürftiger Räume,
bzw. gegebenenfalls notwendiger aktiver und passiver Schutzmaßnahmen, resultiert
nicht aus Schallemissionen der Firma Shell, da die Entfernung zwischen dem Werksgebiet der Firma Shell und dem Vorhabengrundstück ausreichend dimensioniert ist.
Das Plangebiet Westringquartier liegt ausreichend weit vom Betriebsbereich Shell
entfernt und vollständig außerhalb des gutachterlich ermittelten angemessenen Abstandes des Shell Betriebsbereiches (Gutachten TÜV Nord Systems GmbH – Stand
3/2015).
Die Belange des Unternehmens werden durch die Bauleitplanung für das Wohngebiet
Westringquartier nicht nachteilig betroffen.
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Behörde
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Evonik
Schreiben vom 11.02.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Wie Sie wissen, betreibt die Evonik lndustries AG bzw. mit ihr verbundene Unternehmen in der Nähe des Plangebietes einen Standort mit unter die Seveso III-Richtlinie fallenden Betriebsbereichen mit erweiterten
Pflichten; die Grundstücke des Standortes stehen im Eigentum der Evonik Real Estate GmbH & Co. KG. Diese Stellungnahme erfolgt im Namen
aller Beteiligten.
Das in Rede stehende Planungsgebiet befindet sich wie von Ihnen
zutreffend festgestellt mit einer Entfernung von rd. 1.500 m Luftlinie innerhalb des angemessenen Abstands zu dem nächsten Betriebsbereich
nach Störfallverordnung. Der als angemessen Achtungsabstand gemäß
Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall- Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling des TÜV Nord aus März 2015 wird deutlich unterschritten.
Gem. Begründung mit Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde eine grundsätzliche Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der
geplanten Wohnnutzung anhand der im gesamtstädtischen TÜV Gutachten Wesseling angeführten Kriterien durchgeführt; diese Kriterien
sind auch in die von der Fachkommission Städtebau der Bauministerien
im März 2015 verabschiedete Arbeitshilfe zu Art. 13 Seveso IIIRL eingeflossen.
Auf Grund des innerstädtischen, gemischten Wohnungsangebotes gehen
Sie davon aus, dass sich die zu erwartenden Bewohner (überwiegend
Berufstätige und Studenten) - hier kalkuliert mit 750 bis 1.000 Einwohnern - überwiegend in den Abend- und Nachtstunden in dem Plangebiet
aufhalten werden. Darüber hinaus rechnen Sie nur bei den Bewohnern
der geplanten Einfamilienhäuser (ca. 100 bis 120 Personen) mit einer
Anwesenheit tagsüber. Da sich die geplante Nutzung überwiegend dem
Wohnen widmet, ist eher mit einer geringeren Anzahl an kleinteiligen
Nahversorgern zu rechnen. Sie unterstellen, dass es sich bei den potenziellen Anwohnern schwerpunktmäßig um Ortskundige handeln wird, so
dass im Alarmierungsfall richtiges Verhalten und auch Anleiten zum
richtigen Verhalten vorausgesetzt wird/ vorhanden ist. Dieser Umstand ist
durch mögliche unbeaufsichtigte Kinder/ Jugendliche auf Grund der geplanten Spiel- / und Aufenthaltsangebote zu relativieren.
Die geplante Erschließungsstruktur des Wohnungsgebietes und seine
Anbindung an das öffentliche Straßennetz sind übersichtlich angeordnet.
Darüber hinaus befinden sich in unmittelbarer Umgebung Personen und
Einrichtungen zur ersten HIife.
Gem. Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger - zur Verbesserung
der Informations - und Schulungsmöglichkelten im Störfallereignis Seite 9
STADT WESSELING –
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56. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
verpflichtet sich dieser im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren den
Abdeckungsbereich (u. a. von Hochleistungssirenen, Radio und Mobilfunknetz) zu prüfen, um die Information der Personen, die sich im
Plangebiet aufhalten, bei einem Störfallereignis zu gewährleisten. Der
Vorhabenträger wird darüber hinaus verpflichtet, einen Alarmplan mit der
Feuerwehr der Stadt Wesseling zu erarbeiten. Hierin enthalten sind u. a.
die Verantwortlichkeiten und Maßnahmen bei einem Störfallereignis. Den
Nutzern der Wohneinheiten innerhalb des Plangebietes ist vor Erstbezug
eine Infobroschüre auszuhändigen. Im Eingangsbereich der neu entstehenden Gebäude sind entsprechende Aushänge zu machen. Für die Betreiber von gewerblich genutzten Einheiten sind Schulungen zum richtigen Verhalten Im Ereignisfall vorgesehen.
Der Vorhabenträger verpflichtet sicher ferner die Neubauten über das
Maß der aktuellen Normen und Vorschriften zu errichten. Diese
Maßnahmen führen u. a. zu einer hohen Luftdichtigkeit der Gebäude,
verhindern den Eintritt gasförmiger Stoffe und unterbinden die Zuluft von
Außenluft.
Sie kommen im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7
BauGB, bei der auch die dargestellten gewichtigen sonstigen öffentlichen, städtebaulichen und sozioökonomlschen Belange zu
berücksichtigen sind, zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
beachtet sind und die geplante
Entwicklung
des
Wohngebietes
„Westringquartier" innerhalb der angemessen Abstände erfolgen kann.
Die in diesem Zusammenhang von Ihnen vorgenommene Abwägung zur
Zulassung des Bauvorhabens im Umfeld eines Störfallbetriebes ist für
uns nachvollziehbar.
9.0
RheinErftKreis
Schreiben vom 12.02.2016
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken.
Wasserwirtschaft
Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen aus Sicht der unteren Wasserbehörde keine Bedenken. Die Aufnahme folgender Nebenbestimmungen und Hinweise ist jedoch erforderlich:
9.1
RheinErftKreis
1. Gemäß § 51a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die
nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche
Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Laut vorliegender Gutachten ist die vorgefundene Versickerungsfähigkeit, auch aufSeite 10
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Behörde
9.2
RheinErftKreis
56. Änderung des Flächennutzungsplanes
–
Bebauungsplan Nr. 1/114
–
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Der höchst gemessene Grundwasserspiegel liegt bei der GW·Messstelle
„Stadion 1(westlich des Baugebietes)" bei 44,31 m NHN und bei einer
südlich gelegenen Messstelle „Cobra EB 1 N" bei 44,40 m NHN.
Aufgrund einer Geländehöhe von ca. 46-49 m ist in Teilbereichen des
Geländes die Errichtung einer Mulden ·bzw. Mulden-RigolenVersickerungsanlage denkbar.
Hiermit weise ich jedoch darauf hin, dass die Sohle der Versickerungs·
anlage einen Mindestabstand von > 1 m zum höchsten gemessenen
Grundwasserstand haben muss.
grund des gegebenen Grundwasserstandes eingeschränkt. Dachwässer werden auf
dem Grundstück versickert, Oberflächenbeläge weitgehend versickerungsfähig hergestellt, Straßenwasser dem Kanalsystem zugeführt.
Hierzu ist eine Abstimmung der Fachgutachter des Vorhabenträgers und der zuständigen Fachbehörden erfolgt.
Zur Festlegung der Versickerungsfähigkeit des anstehenden Bodens wurden 10 Versickerungsveruche und zur Erkundung des tieferen Untergrundes 21 Rammkernsondierungen durchgeführt. Die mittlere Geländehöhe des Plangebietes liegt bei ca. 46,3
m NN im Osten und ca. 48,4 m im Südwesten. Der Grundwasserstand ist nach der
Hydrogeologischen Karte zwischen 43,0 und 44,0 m NN anzunehmen. Dies entspricht enem Flurabstand von etwa 2 bis 4 m. Der Grundwasserstand wird aufgrund
der Nähe des Geländes zum Rhein vom Rheinwasserstand beeinflusst. Es ist davon
auszugehen, dass der höchste Grundwasserstand für das Gebiet im Nordosten bei
ca. 45,0 m NN und im Südwesten bei ca. 44,5 m NN liegt. Der Mindestabstand der
Sohle der geplanten Versickerungsanlagen zum höchsten Grundwasserstand muss
mehr als 1 m betragen. Die Tiefenlage der Sohle der Versickerungsanlagen ist somit
auf 46,0 m NN beschränkt. Versickerungsfähige Schichten sind erst in einer Tiefe ab
ca. 2,1 m unter der Geländeoberfläche vorhanden. Der darüber befindliche Lehm eignet sich aufgrund schlechter Wasserdurchlässigkeit nicht zur Versickerung. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Dachflächen über Rigolen im Planungsgebiet verickert
werden. Die Versickerung der versiegelten Verkehrsflächen ist aufgrund der Grundwasser- und Bodenverhältnisse hingegen nicht möglich.
Die geplante Niederschlagswasserbeseitigung ist daher mit der unteren
Wasserbehörde des Rheln-Erft Kreises abzustimmen. Die notwendigen
wasserrechtlichen Anträge sind beim Rhein·Erft·Kreis zu stellen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die entsprechend erforderlichen Anträge werden im weiteren Verfahrensprozess gestellt.
9.3
RheinErftKreis
2. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z. B.
als Untergrund oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche
Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim
Rhein-Erft-Kreis zu beantragen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
9.4
RheinErftKreis
Bodenschutz
Ansprechpartnerin Frau Wolf, Tel: 02271/83471s
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Mit meiner bodenschutzrechtlichen Stellungnahme von 18.08.2015 wies
ich auf eine benachbarte Ablagerung hin und empfahl eine gutachterliche
Begleitung der Erdarbeiten an der südlichen Grenze des Plangebietes.
Da diese Ablagerung zur Zeit zurückgebaut wird und im Rahmen eines
hydrogeologischen Gutachtens der Fa.GFM vom 04-08.2015 keine
Auffüllungen an der süd-östlichen Grenze des Plangebietes festgestellt
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Bebauungsplan Nr. 1/114
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
wurden, kann aus meiner Sicht auf die mit meiner Stellungnahme vom
18.08.2015 geforderten gutachterlichen Begleitung der Erdarbeiten verzichtet werden.
9.5
Rhein-ErftKreis
lmmlsslonsschutz
Ansprechpartnerin Frau Klinkhammer, Tel: 02271/ 833454
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung
An Gebäuden, an denen durch Gewerbe· und Freizeitlärm
Überschreitun- gen durch Lärmemissionen zu erwarten sind, sollten aktive und passive Maßnahmen zum Schallschutz, wie vom Gutachter
vorgeschlagen, in der Planung umgesetzt werden.
Soweit aktiver Schallschutz nicht für alle Geschosse einen ausreichenden Schallschutz gewährleisten kann, sind bei schutzbedürftigen Räumen gemäß der DIN 4109, zu öffnende Fenster nach dem Hamburger
Leitfaden - Lärm in der Bauleitplanung 2010 in Verbindung mit der
Broschüre „Schallschutz bei teilgeöffneten Fenstern" zu installieren .
Somit kann ein Innenraumpegel von 30 dB(A) zur Nachtzeit in
Schlafräumen bei gekipptem Fenster gewährleistet werden ohne auf die
Öffnungsmöglichkeit des Fensters verzichten zu müssen. In diesem
Zusammenhang verweise ich auf ein Urteil des BVerwG vom 21.09.2006,
Az.4C 4/05.
Die seitens des Gutachters für Schallschutz ADU Cologne aufgezeigten Möglichkeiten einer Verlagerung von schutzwürdigen Räumlichkeiten zur lärmabgewandten Gebäudeseite hin als architektonische Selbsthilfemaßnahme (vgl. Urteil vom 23.11.2012
BVerwG) wurden im Zuge der Vorplanung für die Gebäude im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans untersucht.
berücksichtigt.
Die seitens des Gutachters aufgezeigten Alternativen mit sogenannten Schallprallscheiben, einen aktiven Schallschutz auf Grund des Freizeitlärms und des Gewerbelärms zu erzeugen, wird mit der Möglichkeit, die seitens des Rhein-Erft-Kreises in der
Stellungnahme aufgezeigt wird (Schallschutz bei teilgeöffneten Fenstern gemäß
Hamburger Leitfaden), im Zuge der Bauantragsverfahren für die einzelnen Gebäude
beachtet und durch einen Sachverständigen näher geprüft.
Alternativ kann durch eine Unterbringung von schutzbedürftigen Räumen
auf den lärmabgewandten Gebäudeseiten ebenfalls ein Schutz der Bewohner erreicht werden.
Die Umsetzung der jeweiligen Schallschutzmaßnahmen sollten in der
Pla- nungsphase durch einen Sachverständigen begleitet werden.
(Anregung im Lärmgutachten S.61)
10.0
BUND
Schreiben vom 12.02.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Sie gestatten uns, die Punkte aus unserer Stellungnahme Aug.2015
leicht überarbeitet noch einmal aufzuführen, da wir bisher nicht erkennen, wie diese Anregungen in die Diskussion eingeführt wurden.
10.1
BUND
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen etc.
„Die derzeitige anzufindende Vegetation im Bereich der grünen
Hangkante (z.B. Holunder, Brombeere) und der Baumbestand (z.B.
Linden, Ahorn) bleibt erhalten."
„Da der Baumbestand nicht berührt wird(werden soll?), wird auch
die Tierwelt nicht beeinträchtigt.So werden vorhandenen Vogelarten
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist ein Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 1/114 erarbeitet worden, der detaillierte Untersuchungen aller relevanten Umweltgüter umfasst und die Auswirkungen
der Planung des Wohngebietes „Westringquartier“ auf diese Umweltgüter dargestellt.
Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen werden durch Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie im Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB zum
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
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Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
weiterhin an der grünen Hangkante verbleiben und ihre Brutmöglichkeiten finden"
Das Glauben wir nicht.Der Lebensraum der Tier- und Planzen-Welt
wird sich durch die Bebauung erheblich verändern.
vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt.
Der Baum- und Hecken-Bestand im Hang ist inzwischen durch vorauseilende ,,Pflegemassnahmen" erheblich geschädigt.
Die „potentiell natürliche Vegetation“ stellt einen konstruierten Zustand der Vegetation
dar, der sich unmittelbar nach Einstellen der menschlichen Wirtschaftsfähigkeit ergeben würde. Sie entpricht der heutigen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Standortes
und ist somit der zuverlässigste Ausdruck des biotischen Potentials einer Landschaft
(Burrichter, 1973). Der Begriff betrachtet nur die potentielle Klimavegetation, vernachlässigt also, dass in der realen Natur aufgrund von Naturkatastrophen und Überalterung stets verschiedene Sukzessionsstadien vorhanden sind.
Einfluss auf die Entwicklung der potentiellen natürlichen Vegetation haben zum einen
großräumige Faktoren wie geographische Lage, Klimazone, Kontinentalität usw., zum
anderen aber auch ein Bündel von lokalen Standortfaktoren. Dazu gehören das Relief
bzw. die Exposition, die Bodenverhältnisse (allg. Bodenfeuchte, Grundwasserstand),
das Geländeklima und auch die Einwirkung der Fauna auf die Vegetation. Irreversible
Veränderungen des Geotops durch den Menschen müssen als gegebene Ausgangsvoraussetzungen akzeptiert werden.
In Mitteleuropa gilt mit Ausnahme einiger Sonderstandorte eine geschlossene Waldbedeckung als die zu erwartende potentielle natürliche Vegetation. Sie ist jedoch
nicht gleichzusetzen mit der ursprünglichen Vegetation, da sich die Standortverhältnisse durch anthropogene Eingriffe nachhaltig verändert haben.
Die reale Vegetation umfasst die augenblicklichen, von der menschlichen Bewirtschaftung bedingten und beeinfllussten Pflanzengesellschaften eines Gebietes. Bei
den auftretenden Vegetationseinheiten handelt es sich im seltensten Fall um definierte Pflanzengesellschaften im Sinne der Pflanzensoziologie. Man kann lediglich von
Vegetationsbeständen sprechen.
Im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes fanden im Juli/August 2015 Bestandskartierungen der Biotoptypen statt. Die Ansprache der real vorhandenen Vegetation bzw. der Biotoptypen erfolgte nach Anleitung „Nummerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, März 2008). Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sind dem Bestandsplan zum Umweltbericht zu entnehmen.
Das Plangebiet wird vorwiegend landwirtschaftlich, als Ackerfläche (31.682 qm) genutzt, die einen Anteil von über 66 % an der Gesamtfläche (47.705 qm) einnimmt. Sie
stellt somit die mit Abstand größte Flächenkategorie dar.
Bäume und Gehölze wurden im Bereich des Feldgehölzes, der Hangkante und auf
den ehemaligen Kleingartenflächen kartiert. Das Feldgehölz besteht überwiegend aus
Bergahorn (Acer pseudoplatanus) mit begleitendem Aufkommen an Salweide (Salix
caprea), Vogelkirsche (Prunus avium), Schwarzerle (Alnus glutinosa) und Spitzahorn
(Acer platanoides) und einem dichten Unterwuchs von Brombeeren (Rubus fruticosus), Holunder (Sambucus racemosa), Liguster (Ligustrum vulgare), Schneebeere
(Symphoricarpos albus) und Hartriegel (Cornus sanguinea). Zwischen den BestandsSeite 13
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Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
bäumen befindet sich hier auch ein abgestorbener Solitärbaum mit mehreren Baumhöhlen im Totholz.
An der Hangkante werde die Arten noch durch vereinzelte Linden (Tilia platyphyllos)
entlang der Birkenstraße und Robinien (Robinia pseudoacatia) ergänzt. Im Bereich
der Kleingärten ist zu unterscheiden zwischen zwei Flächen, die sich offensichtlich
noch in einer (reduzierten) gärtnerischen Nutzung befinden und solchen, die vermutlich seit mehreren Jahren nicht mehr genutzt werden. Letztere Parzellen sind mittlerweile zugewachsen, wiederum mit enem dichten Gebüsch aus Brombeeren, Holundersämlingen und aufkommenden, armdicken Stangenholz (Birke, Ahorn, Weide u.
a.). Reste gärtnerischer Zierpflanzen und verschiedene Nadelgehölze sind ebenfalls
vorhanden. In den beiden Gärten finden sich noch verschiedene Obstgehölze, ansonsten wird das Bild durch Grabeland und Rasenflächen bestimmt.
Eine größere, mit Einzelbäumen überstandene Rasenfläche findet sich auch auf der
öffentlichen Grünfläche südwestlich des Fuß- und Radweges. Auf der kleinen Böschung vom Westring zur Ackerfläche markiert eine Zweiergruppe Robinien den
Übergang zwischen Verkehrsfläche und landwirtschaftlicher Fläche.
Der Flächenanteil von aufgegebener Gartenfläche (2.339 qm), öffentlicher Grünanlage (2.111 qm), Feldgehölz (1.247 qm), Gehölzstreifen (1.351 qm) und Baumgruppen
auf der Hangkante (5.043 qm, in Summe 12.091 qm) beträgt 25,3 % an der Gesamtfläche (47.705 qm).
Alle Bäume auf städtischen Grundstücken werden gemäß der Aussage von Herrn
Wahl vom Stadtplanungsamt der Stadt Wesseling regelmäßig durch die EBW/durch
den Betriebshof kontrolliert.
Bei der Begehung im Herbst 2015 wurde im Bereich der Hangkante zur Birkenstraße
festgestellt, dass viele Bäume altersbedingt abgängig waren.
Zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht wurden diese im Zeitraum vom
05.11.2015 bis zum 10.11.2015 gefällt. Bei andern Bäumen wurde Totholz entfernt
und das Lichtraumprofil nachgeschnitten.
Eine neue Nachpflanzung mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern, zur
Schließung größerer Lücken, wird voraussichtlich im März/April 2016 durchgeführt.
10.2
BUND
Durch die Nutzungsänderung wird es zu störenden Eingriffen in den
Lebensraum der heute dort lebenden Tierarten (z.B. Fledermäuse,
Mäusebussard, Gimpel, Haselmaus?) kommen.
Ob Vögel/Fledermäuse/Kleintier, tatsächlich während und insbesondere nach der Bauphase auf der gesamten Fläche weiterhin
Nahrung finden und brüten, ist zu bezweifeln.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Für das Untersuchungsgebiet liegt ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Stufe 1,
vor (Ökoplan, Essen August 2015). Die Bestandsdarstellung kann auf der Basis einer
vorgenommenen Potentialanalyse wie folgt zusammengefasst werden:
-
Bei den Säugetieren kann aufgrund der vorhandenen Baumstrukturen mit
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
Durch die geplante Bebauung wird ihnen z.B. der vorhandene Acker
als Nahrungshabitat entzogen.
Unserer Meinung nach soll durch eine fachgerechte Begrünung/Fassadengestaltung dem Ziel der biologischen Vielfalt des
Areal Rechnung getragen werden
und
z.B. neue Brut- und Nahrungs-Möglichkeiten für Vögel geschaffen
werden, z .B. durch den Einbau von Nistplätzen in die Gebäudefassaden.
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Totholzanteil ein Vorkommen von Fledermäusen als potentieller Nahrungsgast nicht ausgeschlossen werden.
-
Der Mäusebussard wurde als einzige planungsrelevante Art gesichtet. Die
Sichtung des Gimpels ist hervorzuheben, da dieser auf der Roten Liste NRW
in der Vorwarnliste geführt wird.
-
Da im Planungsgebiet und dessen Umgebung keine Gewässer vorhanden
sind, kann ein Amphibienvorkommen ausgeschlossen werden.
-
Die vorhandenen Biotopstrukturen eignen sich auch nicht für die Besiedelung von Zauneidechsen.
-
Bei den Insekten kann der Nachtkerzenschwärmer aufgrund fehlender Habitatstrukturen (keine sonnigen, warmen und feuchten Lebensräume) ausgeschlossen werden.
-
Es besteht kein direkter Kontakt zum Rhein oder anderen Fließgewässern,
so dass die Asiatische Keiljungfer nicht berücksichtigt werden muss.
Aufgrund der intensiven Inanspruchnahme des Landschaftraumes durch die Landwirtschaft (über 66 % der Gesamtfläche), aber auch durch die das Plangebiet rahmenden Verkehrsstraßen und den innenstadtnahen Standort sind die landschaftsökologischen Funktionen des Raumes, insbesondere für die Tier- und Pflanzenwelt und
die biologische Vielfalt, stark reduziert. Die grüne Hangkante an der Birkenstraße
stellt allerdings ein wichtiges Verbindungselement zu den angrenzenden innerstädtischen Gründflächen dar.
Zudem ist innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen ein Bereich für die Ausgleichspflanzungen im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt.
Innerhalb des Vorhabengebietes entstehen neue natürliche Nistmöglichkeiten für Vögel im Bereich der zu pflanzenden Bäume, der Hecken und Sträucher sowie den begrünten Flächen auf den Garagen in Richtung Schwarzer Weg. Dazu wurde in den
textlichen Festlegungen die Vorgabe einer Fassadenbegrünung gemacht.
Somit wurde den Anregungen Rechnung getragen.
10.3
BUND
Nutzung erneuerbare Energie und sparsame und effiziente Nutzung
von Energie
Leider finden wir zu diesem Themenkomplex keine Aussagen der Wesselinger Bauverwaltung.
Wir gehen einmal davon aus, das im Durchführungsvertrag Regelungen
getroffen werden,
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Energieversorgung der Gebäude erfolgt nach den Vorgaben der Energiesparverordnung (EnEV). Somit werden die gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Diese sind
Teil des Baugenehmigungsverfahrens.
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
z.B. zur Beheizung, mögliche Kühlung und eventuelle Fotovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren zur Brauchwassererwärmung und/oder Windkraftanlagen, Energiestandards der Gebäuden für eine sparsamen und
effizienten Nutzen von Energie. Ladestationen für Elektrofahrzeug z.B. integriert in die neu zu erstellende Strassenbeleuchtung wären sicherlich
eine Aufwertung für das Viertel.
10.4
BUND
Bodenversiegelung
Wir begrüssen die Darstellung bei der Bürgerinformation vom 12.08. im
Ratsaal das „nur" die Hälfte des Areales durch Gebäude versiegelt werden sollen. Auch die Überlegung das Oberflächenwasser durch
Regenversickerung abzuleiten, finden wir begrüssenswert.
In den jetzt vorliegenden Unterlagen wird die bebaute Fläche allerdings
mit knapp 60% angegeben. Dieser hochverdichteten Bebauung widersprechen wir.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Auswertung des Vorhaben- und Erschließungsplans hinsichtlich der bebauten
Flächen, der Straßenflächen, der Tiefgaragenflächen und der Gesamtgrundstücksfläche ergibt folgende Größen:
-
Gesamtgrundstücksfläche 35.495 qm (ohne Grundstücksanteile private
Grünfläche im Südosten und ohne Grundstücksanteil grüne Hangkante)
Straßenfläche 5.669 qm (inkl. Gehwegen)
durch Gebäude bebaute Fläche 9.561 qm
durch Gebäude und Tiefgaragen bebaute Fläche 16.941 qm
Aus den vorgenannten Werten ergeben sich folgende Verhältniszahlen. Der Grundstücksanteil, der bezüglich des Niederschlagswassers an ein Kanalsystem angeschlossen wird, ist ausschließlich die Straßenfläche, somit ergibt sich ein Verhältnis
der Flächenanteile des Grundstücks, deren Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird, von:
Straßenfläche / Gesamtgrundstücksfläche = 16,8 %
Somit wird das Niederschlagswasser, das auf 83,2 % der Grundstücksfläche fällt, der
Versickerung auf dem Grundstück zugeführt.
Verhältnis der Gebäudefläche zur Gesamtgrundstücksfläche = 26,9 %
Dies bedeutet oberirdisch, dass 73,1 % der Grundstücksfläche nicht bebaut sind.
Die Summe der Tiefgaragenflächen und der Flächen der Gebäude beträgt insgesamt
16.941 qm. Somit ist das Verhältnis der Gebäude- und Tiefgaragenflächen zum Gesamtgrundstück 47,7 %.
Somit wurde den städtebaulichen Zielsetzungen einer möglichst geringen Versiegelung der Grundstücksfläche und der Einleitung einer maximalen Niederschlagswassermenge in den Baugrund Rechnung getragen.
10.5
BUND
In der Diskussion auf der Bürgerinformation wurden die Geschosshöhen
insbesondere von Anliegern der Birkenstraße reklamiert.Wir sollten die in
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Ziel der Planung für das Bebauungskonzept Westringquartier und der damit verbunSeite 16
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Eingegangene Stellungnahmen
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
der Nähe vorhandenen „Sünden der 1970 Jahre" hier nicht wiederholen
und generell die Geschosshöhen auf Strassen- Niveau Birkenstr.
begrenzen.
denen Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind folgende:
Aktivierung und Stärkung der Innenstadt als Wohn- und Einkaufsstandort
Entwicklung eines innerstädtischen Wohnquartiers mit ergänzenden wohnbezogenen Nutzungen
Angemessene Mischung verschiedener Wohnformen und Wohnungsangebote
Schaffen eines vielfältigen Quartiers – geplant sind unterschiedliche Haustypen, die eine Vielzahl von Wohnungswünschen gerecht werden
Angemessene bauliche Verdichtung des Wohngebietes zur adäquaten Ausnutzung der zentralen Entwicklungsfläche (Stärkung der Innenentwicklung,
optimale Anbindung an die Stadtbahnlinie 16)
Schaffung eines hochwertigen, durch Grün- und Freiräume gegliederten
Wohngebietes mit einem Quartierplatz und zentralen KinderspielAufenthaltsbereichen
Das Bebauungskonzept sieht eine bauliche Verdichtung zur angemessenen Ausnutzung der zentralen innerstädtischen Entwicklungsfläche vor. Dabei werden die Baukörper so ausgerichtet, dass maximale Besonnung und bestmögliche Belichtungsachsen in Richtung der Grünräume und des Quartierplatzes entstehen. Bei der Bauweise wird großer Wert auf Nachhaltigkeit gelegt. Das bedeutet nicht nur umweltfreundliche Baustoffe und Begrenzung des Energieverbrauchs, sondern gerade auch
Barrierefreiheit für Bequemlichkeit im Alter und eine hochwertige Gestaltung der Freiräume.
Auf Grund der innerstadtnahen Lage und des urbanen Umfeldes und der Lage im
Grünen ist das Plangebiet auch als besonderer Wohnstandort attraktiv. Die hier entstehenden Wohnungen werden das Spektrum des Wohnungsangebotes in Wesseling sinnvoll ergänzen. Vor dem Hintergrund des eingeschränkten innerstadtnahen
Flächenpotentials ist die geplante Entwicklung der gezielten Ausnutzung des gegebenen Potentials zur Bindung von Einwohnern an einen attraktiven innenstadtnahen
Standort geboten.
Die städtebauliche Verdichtung entlang des Schwarzen Weges soll als SchallschutzMaßnahme für das übrige geplante Wohngebiet und für die Bestandgebäude am
Westring dienen. Eine Reduzierung der Geschossigkeit der Gebäude ist städtebaulich nicht sinnvoll, da der Charakter einer Innenstadtentwicklung mit dem vorgelegten
Konzept ideal erfüllt wird und gleichzeitig der hohe Anteil an Freiflächen und Grünflächen, abweichen von einer geschlossenen Bauweise oder Blockrand-Struktur, für eine Belebung und Durchwegungsmöglichkeiten, Chancen eröffnet.
Aus dem städtebaulichen Grundgedanken, einer gewollten offenen Bauweise in einzelnen Baukörpern, basiert der Entwurf für die Grundstücke und die Höhenentwicklung. Die Anpassung bei der Firsthöhe bei 2 Gebäuden im südwestlichen Grundstücksteil im Dezember 2015 erfolgte im Bewusstsein der Gesamtmaßnahme und der
angestrebten Baumaßnahme. Bei der städtebaulichen Entwicklung wurde die Einordnung in die Nachbarschaft und Beurteilung der Standortkriterien durchgeführt, um die
Zielsetzungen der Entwicklung bestmöglich umzusetzen. Eine GeschossSeite 17
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Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Reduzierung für die Baufelder 1, 2, 3, 6 und 8 wird aus städtebaulichen Gründen
nicht befürwortet.
10.6
BUND
Wir sind der Meinung, dass die nicht zum Baugebiet gehörenden, allerdings zur Disposition stehenden, Kleingartenanlage erhalten bleiben
sollen.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Kleingartenanlage besteht seit längerem Zeitraum nicht mehr, da die Pachtverträge mit den Nutzern bereits vor dem Grundstückserwerb durch die Stadt Wesseling
vor 15 Jahren vom Voreigentümer gekündigt wurden
Die Stadt Wesseling hat die verbliebenen Grabelandnutzer nunmehr aufgefordert, die
(ohne Verträge genutzten) städtischen Grundstücksflächen zu räumen.
Zwischenzeitlich hat die Stadt Wesseling einen Verkaufsbeschluss zum Verkauf dieser Grundstücksparzelle getroffen und durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Sicherung der Fläche als private Grünfläche eingeleitet.
Auf dieser Grundstücksfläche werden gemäß des Umweltberichtes des Landschaftsarchitekten Brosk entsprechende Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmendurchgeführt.
10.7
10.8
BUND
BUND
Das notwendige Verkehrskonzept für das Gebiet bzw der Wesselinger
Innenstadt möchten wir empfehlen, durch die Stadt und/oder den Investor die Einrichtung eins Carsharing-Modelles zu prüfen bzw. anzubieten.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
In diesem Zusammenhang ist die Frage zu stellen.ob ca. 500 Parkplätze
nötig sind, oder ob es nicht besser ist, beim Verkauf-/ Vermietungskonzept verbindlich eine günstige mit dem Verkehrsträger ausgehandelte
ÖPNV-Jahresnetzkarte (ähnlich eines Jobtickets) pro Wohnung (ähnlich
eines Jobtickets) einzubeziehen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Maßnahmen können jedoch nicht Regelungsinhalt der Bauleitplanung sein, sondern nur von privaten Betreibern angeboten werden.
Eine solche Maßnahme kann nicht Regelungsinhalt der Bauleitplanung sein, sondern
nur von privaten Betreibern mit Netzanbietern des ÖPNV vereinbart werden.
Der Vorhabenträger hat eine entsprechende Anfrage an den Verkehrsverbund RheinSieg gestellt.
Die Stellplätze müssen ihrer Anzahl entsprechend der Landesbauordnung NW bzw.
den Vorgaben der Kommune im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden.
Mit dem vorliegenden Planungskonzept können jedoch ca. 80 Stellplätze mehr geschaffen werden. Maximal 500 Stellplätze können oberirdisch und in den geplanten
Tiefgaragen planerisch umgesetzt werden. Die genaue Anzahl der Stellplätze ergibt
sich auf Grund des Stellplatznachweises im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens.
Ziel des Bauplanungsverfahrens war es gewesen, die möglicherweise maximal notwendige Anzahl von Stellplätzen im Gebiet darzustellen und somit einen Parksuchverkehr in der Nachbarschaft zu unterbinden. Dies wurde mit dem vorliegenden Verfahren erfüllt.
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
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Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
BUND
Die Auswirkungen der Bebauung etc des Gebietes sollten in den Lärmaktionsplan der Stadt Wesseling eingearbeitet werden.
Vorbemerkung:
Es ist bedauerlich, dass sich der Koalitionspartner, der seit Jahren für
das Gebiet fordert, es zu einem Park umzuwandelt, sich (bisher)nicht
durchgesetzt hat.
Der Anregung wird gefolgt.
Ein Lärmaktionsplan der Stufe 2 wurde für die Stadt Wesseling aufgestellt und vom
Rat der Stadt Wesseling am 14.04.2015 beschlossen.
Gegenstand des Lärmaktionsplans Stufe 2 ist für Wesseling die Untersuchung von
Hauptverkehrswegen mit über 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr und Hauptschienenstrecken mit mehr als 30 Tsd. Zügen pro Jahr.
Untersucht wurden in Wesseling deshalb nur klassifizierte Straßen, wie die L300 von
der nördlichen Stadtgrenze bis zur Brühler Straße und bei den Schienenstrecken
wurde die Trasse der Stadtbahnlinie 16 untersucht.
Der Endbericht des Lärmschutzplans Stufe 2 ist auf der Internetseite der Stadt Wesseling der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die weiteren städtischen bzw.
innerstädtischen Straßen waren nicht Gegenstand der Untersuchung des Lärmschutzplans der Stufe 2.
10.10
BUND
Hanglage:
Wir bedauern, dass 2002 der Landschaftsschutz für die Hanglage Birkenweg aufgehoben wurde uns somit die Voraussetzungen für den desolaten heutigen Zustand gelegt wurde. Die Sicherung der Hanglage Birkenweg ist unbefriedigend.
Im vorauseilenden Gehorsam sind dort bereits „pflegerische Maßnahmen" ausgeführt worden, die nichts Gutes ahnen lassen.
Damit dürften eventuell - wie durch eine Meldung aus der Bürgerschaft
benannt vorhandene Populationen der Haselmaus zu mindestens vertrieben worden sein könnten. Brutmöglichkeiten für Vögel sind somit sicherlich auch
dezimiert.
Wenn es drüber hinaus stimmt, das in der Knickkante Rohrleitungen verlegt werden sollen.ist langfristig davon aus zu gehen, dass der Hang
„stirbt", da wir auch die Abstandsfläche bis zu geplanten Bebauung für zu
klein erachten.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Alle Bäume auf städtischen Grundstücken werden gemäß der Aussage von Herrn
Wahl vom Stadtplanungsamt der Stadt Wesseling regelmäßig durch die EBW/durch
den Betriebshof kontrolliert.
Bei der Begehung im Herbst 2015 wurde im Bereich der Hangkante zur Birkenstraße
festgestellt, dass viele Bäume altersbedingt abgängig waren.
Zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht wurden diese im Zeitraum vom
05.11.2015 bis zum 10.11.2015 gefällt. Bei andern Bäumen wurde Totholz entfernt
und das Lichtraumprofil nachgeschnitten.
Eine neue Nachpflanzung mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern, zur
Schließung größerer Lücken, wird voraussichtlich im März/April 2016 durchgeführt.
Bei einer Artenschutzprüfung der Stufe 1 (Artenschutzvorprüfung) werden zur Ermittlung der im Plangebiet potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten die Angaben des dem Plangebiet räumlich zugeordneten Messtischblattes, in diesem Fall
MTB „Brühl“, der LANUV, ausgewertet. Auf diesem ist die planungsrechtlich relevante
Haselmaus nicht aufgeführt, d. h. es liegen auch keine Fundmeldungen dieser Haselmaus in diesem Bereich vor.
Da das Hauptverbreitungsgebiet der Haselmaus im bergischen Raum zu finden ist
(wie das Weserbergland, das Sieger- und Sauerland sowie die Eifel) und zudem diese Art vornehmlich in strukturreichen Wäldern vorkommt, gibt es keine Begründung,
diese Art im Plangebiet zu vermuten. Zudem haben sich keine Anhaltspunkte im
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Behörde
56. Änderung des Flächennutzungsplanes
–
Bebauungsplan Nr. 1/114
–
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
–
Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Rahmen der Biotopkartierung für ein Vorhandensein der Haselmaus im Plangebiet
ergeben. Diese Aussage wurde seitens der Firma Ökoplan am 28. Januar 2016 bestätigt.
Im Bereich der grünen Hangkante ist durch das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
(Nummer 4) die Möglichkeit der Realisierung einer Kanaltrasse für die Stadt Wesseling bzw. die Entwässerungsbetriebe eingeräumt worden. Da die Kanalisation im
Bereich Westring hydraulisch stark belastet ist, wurde die Möglichkeit zur Schaffung
eines Entlastungskanals seitens der Entwässerungsbetriebe, unabhängig von dem
Vorhaben des Westringquartiers, überlegt. Dieser Entlastungskanal würde in Richtung Südosten, entlang der grünen Hangkante, in Richtung Kronenweg geführt.
Die Entwässerung der Neubauten auf dem Vorhabengrundstück erfolgt durch eine
unabhängige Kanaltrasse innerhalb des Straßenraums der neuen Erschließungsstraße in Richtung Südwesten, an ein Übergabebauwerk im Bereich der privaten Grünfläche.
Die Planungen für den Entlastungskanal an der grünen Hangkante sind noch nicht
soweit fort geschritten, dass eine Detailierung über Umfang und Ausführung vorliegt.
Selbstverständlich wird in den nächsten Planungsschritten die Möglichkeit eines unterirdischen Vortriebes zur Erstellung des Kanals untersucht. Das jetzt dargestellte
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird anhand der noch zu erstellenden Planungen angepasst, damit die Fahrzeuge der Entwässerungs-Betriebe, für Kontroll- und Reinigungszwecke, die entsprechenden Kanalzugänge und Revisionsmöglichkeiten erreichen. Die Verlegung des Entlastungskanals direkt durch das Neubaugebiet ist nicht
möglich, da aufgrund der Größe des Kanals eine vorgeschriebene Mindestüberdeckung nicht gegeben ist.
Somit zeigt das innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingetragenen
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eine Möglichkeit für die Zugänglichkeit der Reinigungsund Kontrollfahrzeuge der Entwässerungs-Betriebe, die erst durch eine weitere Planung präzisiert werden muss.
10.11
BUND
Gartenparzellen/ südlicher Grünbereich:
Wir empfehlen, die vorhandene Gartenparzellen zu erhalten und den
Kinderspielplatz auf den Platz im Zentrum des Gebietes dafür zu nutzen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Bezüglich der Kleingartenparzellen wird auf den Punkt 10.6 verwiesen.
Die Anordnung von Kleinkinderspielplätzen auf dem zentralen Platz im Zentrum des
Gebietes wird nicht als sinnvoll erachtet, da dem Schutzgedanken von spielenden
Kindern bei einer Anordnung der Kleinkinderspielplätze zwischen den Gebäuden abgelegen von den privaten Erschließungsstraßen einfacher Rechnung getragen werden kann.
Der zentrale Platz soll Aufenthaltsqualität für alle Personengruppen bieten und wird
entsprechend möbliert.
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10.12
56. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Bebauungsplan Nr. 1/114
–
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
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Eingegangene Stellungnahmen
Behörde
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
BUND
Keine Genehmigung ohne verbindliches Verkehrskonzept.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Stadtverwaltung beabsichtigt nach entsprechenden politischen Beschlüssen und
Bereitstellung von Geldmitteln (voraussichtlich 2017) ein Gesamtverkehrskonzept für
die Stadt Wesseling erstellen zu lassen. In dieses Verkehrskonzept werden die nun
vorliegenden Untersuchungen und Nachweise über die ausreichende Leistungsfähigkeit des Straßennetzes Westring einfließen.
10.13
BUND
Durchführungsvertrag gemaß § 12 BauGB:
Vieles wird wohl im Durchführungsvertrag mit der Stadt und dem Bauträger geregelt.
Wir möchten anregen, dass in dem Vertrag
• ein im Dreimonats-Turnus tagender „Runder Tisch" mit heutigen Anliegern verbindlich festgelegt wird.
• Es verbindliche Vorgaben für die wohngebietsbezogene Nutzungen
(Nahversorgung/Gastronomie) gibt.
• Es Festlegungen für die Strassenbeleuchtung gibt.
• Es Festlegungen zu einem Carsharing und/ oder ÖPNV-Karte gibt.
• Es Festlegung für Brutmöglichkeiten in den Fassaden gibt.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Im Durchführungsvertrag wird der Vorhabenträger verpflichtet, die Maßnahmen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans entsprechend des Zeitplans umzusetzen. Die
Umsetzung der Maßnahmen wird von der Stadtverwaltung Wesseling überprüft.
Festlegungen für die wohngebietsbezogene Nutzung sind innerhalb der städtebaulichen Begründung und der Textfestsetzungen erfolgt; Regelungen sind zudem im
Durchführungsvertrag vorgesehen.
Vorgaben für die Straßenbeleuchtung werden in Abstimmung mit den Stadtwerken
erstellt.
Möglichkeiten des Carsharing oder einer ÖPNV-Karte sind bereits innerhalb dieses
Verfahrens geprüft worden. Es wird auf die Stellungnahmen zu den Punkten 10.7 und
10.8 verwiesen.
Innerhalb des Vorhabengebietes entstehen neue natürliche Nistmöglichkeiten für Vögel im Bereich der zu pflanzenden Bäume, der Hecken und Sträucher sowie den begrünten Flächen auf den Garagen in Richtung Schwarzer Weg. Dazu wurde in den
textlichen Festlegungen die Vorgabe einer Fassadenbegrünung gemacht.
10.14
BUND
Hochwasserschutz:
Welche Maßnahmen sind zur Sicherung dieses potenziellen Überflutung/ Extremhochwasser-Bereiches vorgesehen?
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß der Grundwasserausgleichskarte vom Landesumweltamt war im April 1988
für das Untersuchungsgelände, ein GW-Höchststand von 44m NN zu verzeichnen. Im
Frühjahr 1988 erreichte das Grundwasser landesweit seinen Höchststand.
Auf Grund dessen sind für die Versickerungsanlagen - unter Berücksichtigung der
Daten des ELWAS - ein Bemessungswasserstand von 45.0 NHN zugrunde gelegt
und die Sohle der Versickerungsanlagen auf 46 m NHN begrenzt.
Bei dem angeführten Extremereignis Rheinhochwasser in 1995, wurde in der Messstelle Degussa Wes 17, am 30.01 ein GW-Stand von 45.55 m NN, gemessen. Am
06.02.1995 ist der GW-Stand bereits wieder auf 44,6 m NN gefallen. Die Messstelle
liegt ca. 125 m vom Rhein entfernt und ist extrem vom Wasserstand des Rheins beSeite 21
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
einflusst.
Das Untersuchungsgelände befindet sich in einer Entfernung von rund 600 m vom
Rhein. Da bei dem Hochwasserereignis invertierende GW-Strömungen herrschten,
d.h. das Grundwasser ändert die Fließrichtung nach Westen, ist bei dem Untersuchungsgelände von deutlich geringeren GW-Ständen, als 45.55 m NN auszugehen.
Daher ist Datenlage an dem Bemessungswasserstand für die Versickerungsanlage
von 45.0 m NHN relevant.
Auch im Baugrundgutachten wird der GW-Bemessungswasserstand von 45,0 m NHN
zu Grunde gelegt.
Über die bauliche Ausführung von Tiefgaragen und Kellerräumlichkeiten wird im Baugenehmigungsverfahren eine abschließende Untersuchung und Beurteilung erfolgen.
Hierbei werden die bereits jetzt vorliegenden Empfehlungen der Gutachter für Hydrogeologie und Baugrund bezüglich der wasserdruckhaltenden Abdichtung bei einer
Unterkellerung / Tiefgarage und einer GW-Haltung einfließen.
10.15
BUND
,,Grundstücks-Null-Lage"
Die in der Ausschusssitzung vom 12. Dez. 2015 erwähnte Anhebung der
„0-Lage des Grundstückes" um ca. 1,8 m ist in den jetzt übersandten Unterlagen für uns nicht ersichtlich. Allenfalls findet man Flächen neben
Gebäuden benannt „Abböschung".
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die Höhenlage der zukünftigen Straßen als Bezugshöhe für die Gebäude und Gebäudeeingänge ergibt sich aus der notwendigen Überdeckung von Kanälen und Medientrassen im Straßenraum, für die die Planung parallel zu dem Baugenehmigungsverfahren noch fortgeschrieben wird.
Mit Abböschungen sind Möglichkeiten einer natürlichen Belichtung von Räumlichkeiten im Untergeschoss gekennzeichnet worden.
10.16
BUND
Naturschutzfachliches Eingriffsbilanz:
66% ? der Planfläche sollen bebaut werden. Damit ist ein Ausgleich im
Plangebiet kaum möglich.
Ausgleiche sollte überwiegend im Plangebiet, zweitrangig im näheren
Bereich der lnnenstadt (z.B.: W.Rieländer-Str.) und nur im Einzelfall in
anderem Stadtteilen stattfinden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Gesamtgrundstücksfläche beträgt ca. 35.495 m². Ca. 17 % dieser Grundstücksfläche werden durch Straßen und Gehwege versiegelt. Das Niederschlagswasser auf
diesen Flächen wird in die Entwässerungskanäle eingeleitet.
Alle weiteren Flächen des Grundstückes (Gebäude, begrünte Tiefgaragendächer,
Stellplätze, Zugänge, private Gärten, Gemeinschaftsgärten, Kinderspielplätze, zentraler Platz) werden an die Versickerungsanlage angeschlossen.
Seitens des Landschaftsarchitekten wurde innerhalb des Umweltberichtes für die zukünftigen Grünflächen, Bäume und Außenanlagen auf dem Vorhabengrundstück und
unmittelbar angrenzend eine Bewertung von 64.181 Werteinheiten vorgenommen.
Dabei wurde durch die Festsetzung von Anpflanzungsflächen und Festlegung von
Baumanzahlen eine bindende Vorgabe für Ersatzpflanzungen innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemacht.
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
Die in der städtebaulichen Begründung unter 4.6 Grünflächen benannte Verhältniszahl von 66 % bezieht sich auf den Anteil der derzeitigen Ackerfläche auf die Gesamtfläche des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Wie vorstehend erläutert wird die Ackerfläche – somit das Vorhabengrundstück –
nicht vollständig versiegelt. Im Geltungsbereich des Bebaungsplans befinden sich
neben der Ackerfläche mit der grünen Hangkante zur Birkenstraße und mit der privaten Grünfläche in Richtung Südosten zwei bestehende und weiterhin gesicherte
Grünflächen.
10.17
10.18
BUND
BUND
Geschoßhöhe:
Zumindestens für die erste Reihe der Blockbebauung parallel der Birkenstr. würden wir weiterhin die Höhenbeschränkung auf das StrassenNiveau Birkenstr. und verbindlich Flachdach mit Begrünung vorgeben.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Grundflächen-(GRZ)/Geschossflächen-Zahl (GFZ):
Die extreme Ausnutzung von GRZ/GFZ bis an die Grenze des gesetzlich
Zulässigen führt unserer Meinung nach zu einer zu hoch verdichteten
Siedlung die gegen das erklärte Ziel von urbanem Wohnen steht.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Eine Höhenbegrenzung der ersten Gebäudereihe parallel zur Birkenstarße auf das
Straßenniveau der Birkenstraße entspricht nicht den städtebaulichen Zielsetzungen.
Die Höhenentwicklung dieser Gebäude orientiert sich an der Gebäudehöhe der Gebäude an der Birkenstraße.
Bezüglich der baulichen Ausnutzung des Grundstückes sei auf die folgenden Grundstücke im Innenstadtbereich von Wesseling verwiesen:
•
Westring 14 bis 36, vollständige Bebauung des Grundstückes inkl. Tiefgarage
•
Flach-Fengler-Str. 51 bis 65: vollständige Bebauung des Grundstückes mit einem Sockel-Gebäude von 2 Vollgeschossen und darüber 12 Geschoße
•
Flach-Fengler-Str. 48: vollständige Bebauung mit einem 1-geschossigen
Flachbau (große Erdgeschoß-Höhe) und 13-geschossigem Wohnriegel
•
Geschlossene Bauweise und fast vollständige Bebauung der Grundstücke im
Bereich Flach-Fengler-Str. 58 bis 80, sowie weiter Flach-Fengler-Str. Grundstücke 82 bis 88
•
Grundstück Flach-Fengler-Str. 87 bis 93: 1 bis 2-geschossige Sockelgebäude
und 9-geschossiger Hochhausbereich
Abweichend zu dieser geschlossenen Bebauung mit GRZ-Werten im Bereich von 0,9
bis 1,0 stehen die Bebauungen im Bereich der Straße Im Grund und Westring 40 bis
52. Hier stehen Ein- oder Zweifamilien-Häuser als Einzelgebäude oder Doppelhaushälfte auf Grundstücken mit GRZ-Faktoren von 0,4 (Obergrenze gemäß Bebauungsplan).
Zielsetzung der städtebaulichen Planung für das Vorhabengrundstück „Westringquartier“ war es nicht gewesen, die hohe Verdichtung der genannten ersten Gruppe von
Gebäuden auf dem Vorhabengrundstück zu wiederholen, sondern bezüglich der Verdichtung der Grundstücksbebauung den Kennwert aus der 2ten Gruppe der Gebäude
(GRZ 0,4) zu übernehmen. Aus diesem Grunde wurden einzelne Gebäude auf dem
Vorhabengrundstück geplant und die GRZ-Werte insgesamt in der Zielgröße fest geSeite 23
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB
Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB
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Eingegangene Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge
halten. Innerhalb des Vorhabengrundstücks gibt es eine Konzentration von Gebäuden
in Richtung des Schwarzen Weges auf Grund der Schallfunktion und eine aufgelockerte Bebauung in Richtung Westring und Birkenstraße. Auch die Höhenentwicklung
passt sich dementsprechend an.
10.19
BUND
Fauna:
Warum wird im Teil A n ic h t der im Teil B Umweltbericht (BroskBericht) gesichtete Mäusebussard und Gimpel angegeben?
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung ist in dem Umweltbericht, der Teil B der Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1/114 „Westringquartier“ ist, eingeflossen.
Es ist nicht notwendig, alle Ausführungen des Teil B auch im Teil A der Begründung
zu wiederholen. Der Umweltbericht stellt gesetzlich einen gesonderten (Bestand-) Teil
der Begründung dar, § 2 a Satz 3 BauGB.
11.0
Bezirksregierung Köln
Schreiben vom 17.02.2016
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Meinen Anregungen zu den störfallrechtlichen Belangen aus der Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung vom 05.08.2015, 53.6.2-Rupp,
wird nunmehr in den Planunterlagen zur Offenlage der oben genannten
Bauleitpläne nachgegangen. Eine Bewertung Ihrer Ausführungen zu den
störfallrechtlichen Aspekten auf der Grundlage des „Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BlmSchG bzw. der Seveso-II-(bzw. Seveso-III) Richtlinie" erfolgt allerdings von hieraus nicht weiter.
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