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Beschlussvorlage (Abwägungsliste 2 TÖB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
159 kB
Datum
10.05.2016
Erstellt
04.04.16, 16:39
Aktualisiert
04.04.16, 16:39

Inhalt der Datei

STADT WESSELING – 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen STADT WESSELING 17.03.2016 56. Änderung des Flächennutzungsplanes Wesseling und Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/114 „Westringquartier“ Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § Abs. 2 BauGB LISTE 2: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 1.0 Behörde Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge . Westnetz GmbH Schreiben vom 05.01.2016 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. keine 110-kV- Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV Netzes. 2.0 Unitymedia BW Mail vom 14.01.2016 GmBH Zum o. a. Bauvorhaben haben wir bereits mit Schreiben vom 28.07.2015 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3.0 LyondellBasell Mail vom 27.01.2016 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der östlichen Bauseite befindet sich eine Rohrleitungstrasse der Basell Polyolefine GmbH. Die Trasse wurde bereits berücksichtigt und ist in den Plänen dargestellt. Grundlage der städtebaulichen Planung war ein seitens des Vermessungsbüros Henschel aus Wesseling erstellter Lageplan über die Örtlichkeit mit der Eintragung des Schutzstreifens für die Pipeline. Die Lage der Rohrtrasse geht aus unseren beiliegenden Plänen hervor (R043299 und FR055418). Die Trasse hat einen Schutzstreifen nach TRFL (technische Regel für Rohrfernleitungen) von 3 m nach beiden Seiten, gemessen vom äußeren Rohr. In diesem Schutzstreifen dürfen keine betriebsfremden Einrichtungen platziert werden, die unter Umständen die Sicherheit der Leitungen beeinträchtigen. Ebenso darf im Schutzstreifen keine tiefwurzelnde Bepflanzung platziert werden. In Zuge dieser Anregung wurde bei der Stadt Wesseling eine Recherche über den Bestand von Vermessungsunterlagen und Planunterlagen über die Bestandstrasse durchgeführt. Dabei wurden erneut entsprechende Planunterlagen mit den vorliegenden Plänen überprüft. Die vorliegenden Unterlagen sind bezüglich eines Schutzstreifens von 3 Metern innerhalb der Planung für den Bebauungsplan berücksichtigt worden. Seite 1 STADT WESSELING – Behörde 4.0 Amprion 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Mit der Bitte folgende Anforderungen von uns einzuhalten: die Kenntnis der genauen Lage der Rohrtrasse ist durch eine Suchschachtung (Handschachtung) sicherzustellen. Eine sichere Zugangsmöglichkeit für Wartung und Instandhaltung der Rohrtrasse muß gewährleistet sein. die dargestellten Garagen müssen außerhalb des Schutzstreifens der Trasse liegen. mit schwerem Gerät darf die Rohrtrasse nicht überfahren werden. Erschütterungen in Trassennähe sind minimal zu halten, Rammarbeiten sind nicht gestattet. die Ausführungsarbeiten bitten wir bei Basell rechtzeitig anzuzeigen. eine Meldung bitten wir ebenfalls sofort abzugeben wenn Sie vor Ort Leitungen finden die nicht dokumentiert sind. Am 29.02.2016 fand ein Ortstermin zwischen dem Vorhabenträger, dem öffentlich bestellten Vermesser Henschel und der Firma LyondellBasell, vertreten durch Herrn Krämer, statt. Dabei konnten seitens LyondellBasell keine weiteren Unterlagen über den Trassenverlauf vorgelegt werden. Die Empfehlung mittels Handschachtung die genaue Lage zu erkunden, da diese auch von LyondellBasell nicht benannt werden konnte, bleibt bestehen. Schreiben 21.01.2016 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unsere Überprüfung hat ergeben, dass im Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes keine Höchstspannungsfreileitungen der Amprion GmbH verlaufen. Des Weiteren haben wir festgestellt, dass die externe Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Gemarkung Urfeld, Flur 18, Flurstück 102 von den im Betreff genannten Höchstspannungsfreileitungen überspannt wird. Das Schreiben vom 21.01.2016 der Firma Amprion wurde im Zuge der Abwägung in Zusammenarbeit zwischen der Fachabteilung der Stadtplanung Wesseling, dem Landschaftsarchitekten und dem Vorhabenträger erörtert und Lösungsmöglichkeiten erarbeitet. Bei den geplanten Maßnahmen auf dem o. g. Flurstück bitten wir Folgendes zu beachten: Eine entsprechende Suchschachtung wird im Zuge der Tiefbauarbeiten durchgeführt. Die Bebauung/Baufenster sind vom diesem Schutzstreifen nicht betroffen. Aus diesem Ergebnis heraus entstand das Schreiben vom 04.02.2016 der Firma Amprion, dass für das Flurstück 102, Flur 18 der Gemarkung Urfeld, bezüglich der verlaufenden Freileitung zwischen Sechten und Siegburg nach einer detaillierten Überprüfung nunmehr eine Wuchshöhe bis zu 11,0 Meter über Oberkante Gelände zusagt. • Im Schutzstreifen der Leitungen dürfen nur solche Anpflanzun- gen Daraufhin wurde seitens des Landschaftsarchitekten bezüglich der Biotop-Bewertung vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 3 m erreichen. Als Anlage ist beispielhaft eine Gehölzliste mit entsprechenden Endwuchshöhen beigefügt. Schreiben 04.02.2016 Bezugnehmend auf das mit Ihnen geführte Telefonat teilen wir Ihnen mit, dass für Amprion GmbH auf dem o. g. Flurstück im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen ist. Diese sieht hinsichtlich der Bepflanzung des Grundstücks vor, dass Bäume und Sträucher die Leitung nicht gefährden dürfen. Die Entfernung und Kurzhaltung der Leitung gefährdenden Bäume und Sträucher ist zulässig, auch soweit sie in den Schutzstreifen hineinragen. Leitungsgefährdende Verrichtungen ober- und unterirdisch müssen unterbleiben. Die Ausübung des Rechts kann einem Dritten überlassen werden. eine Überprüfung vorgenommen und folgender Vorschlag unterbreitet: Auf dem Flurstück 102 ist auf Grund der vorhandenen Freileitung eine Aufforstung der Fläche „Wald mit einem Anteil von lebensraumtypischen Baumarten von 90-100%“ nicht realistisch. Hier bietet sich die Anlage einer extensiv bewirtschafteten Obstwiese mit alten gefährdeten Obstsorten an. Dieser Biotop-Typ entspricht den Anforderungen des Leitungsbetreibers an eine Endaufwuchshöhe von maximal 11,0 Metern und ist in der Biotop-Bewertung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme „Wald“ gleich zu setzen (siehe Anlage: „numerische Bewertung von Biotop-Typen für die Bauleitplanung in NRW“, Stand März 2008). Weitere Details werden im Zuge der weiteren Planung zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Wesseling als Eigentümer der Grundstücke abgestimmt. Die Dienstbarkeit gilt innerhalb des Schutzstreifens von 2 x 42,00 m = Seite 2 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge 84,00 m Breite. Nach detaillierter Überprüfung können wir für das o. g. Flurstück entgegen unserer Aussage in unserer Stellungnahme vom 21.01.2016 nun eine maximale Wuchshöhe von 11,0 m über EOK zusagen. Nach Überschreitung der maximalen Wuchshöhe wird ein Rückschnitt erforderlich, entsprechend den Vereinbarungen in der o. g. Dienstbarkeit. Der Beginn der Pflanzarbeiten ist rechtzeitig mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen anzuzeigen und mit der Die Hinweise zu Beginn, Ausführung und Haftung werden zur Kenntnis genommen. Amprion GmbH Betrieb Nord – Leitungen Herrn Manfred Gaese Am Werkstor 4 50129 Bergheim Tel.: 02234 / 85-42211 ein Termin zur Einweisung in die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren. Die Einweisung erfolgt insbesondere auf Grund des Merkheftes „Hinweis zum Schutz von Versorgungsanlagen“ (Herausgeber Amprion GmbH), dessen Regelungen streng einzuhalten sind. Ohne vorherige Einweisung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden (DIN VDE 0105-100 und DGUV-V3). Die maximalen Arbeits- und Gerätehöhen bzw. Fahrzeughöhen im Schutzstreifen der Freileitung sind mit dem v. g. Leitungsbetrieb abzustimmen. Damit die Sicherheit der Stromversorgung gewährleistet bleibt und außerdem jegliche Gefährdung auf der Baustelle im Bereich der Freileitung ausgeschlossen wird, muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass immer ein genügender Abstand zu den Bauteilen der Freileitung eingehalten wird. Der Bauherr hat die von ihm Beauftragten sowie sonstige auf der Baustelle anwesenden Personen und Unternehmen entsprechend zu unterrichten. Der Bauherr haftet gegenüber der Amprion GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet insbesondere für sämtliche Schäden und sonstige Nachteile, die er, seine Mitarbeiter, von ihm beauftragte Personen oder Unternehmen und/oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen an der Hochspannungsfreileitung, den Masten und/oder deren Zubehör verursachen, es sei, durch die Errichtung oder durch den Betrieb der baulichen Anlage oder in sonstiger Weise. Seite 3 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Die Stellungnahme betrifft nur die 220- und 380-kV-Anlagen der Amprion GmbH. 5.0 6.0 Straßen.NRW. SWK (HGK) Schreiben vom 27.01.2016 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ich verweise auf die vorangegangen Abstimmung und meine Stellungnahme vom 21.07.2015. Seitens des Gutachterbüros ADU Cologne wurde innerhalb der schalltechnischen Untersuchung zu Lärmemissionen und Immissionen für den Bebauungsplan Nr. 1/114 Westringquartier mit Stand September 2015, Gutachtenausführung 19. Oktober 2015, eine Untersuchung der Lärmsituation des öffentlichen Straßenverkehrs vorgenommen. Dieses ist im Gutachten im Kapitel 6. „Öffentlicher Straßenverkehr“ ab Seite 17 dokumentiert. Unter 6.1 ist die Lärmsituation des öffentlichen Straßenverkehrs im Untersuchungsgebiet im einzelnen dargestellt. Hierbei sind auch die Bundesautobahn 555 und die entsprechende Landstraße L300 (Konrad-Adenauer-Straße) als übergeordnete Straße genannt worden. Die Berechnung der Emissionen im öffentlichen Straßenverkehr erfolgt über entsprechende Schallemissions-Pegel gemäß RLS-90. Auf Seite 20 des Gutachtens ist in Tabelle 6 eine Zusammenfassung der Eingangsdaten zur Berechnung der Emission vorgenommen worden. Dabei sind sowohl der Westring als unmittelbare Erschließungsstraße für das Vorhabengrundstück, aber auch die übergeordneten Bundesautobahn 555 und Konrad-Adenauer-Straße (L300), die Flach-Fengler-Straße, die Poststraße und die Birkenstraße entsprechend berücksichtigt worden. Die Emissions-Ansätze für die Bundesautobahn und die Landstraße erfolgen in Anlehnung an die DTV, die Werte im Bereich des Westrings entstammen einer Verkehrzählung an dem Vorhabengrundstück. Im Kapitel 6.4 werden die Ergebnisse des öffentlichen Straßenverkehrs entsprechend aufgeführt und dabei auch die übergeordneten Straßen (Bundesautobahn 555 und Landstraße L300) mit Tag- und Nacht-Werten dargestellt. Somit ist die seitens der Straßen NRW gewünschte Berücksichtigung des übergeordneten Straßennetzes von Landstraßen und Bundesautobahnen in die Berechnung des Schallschutzes für das Vorhabengrundstück erfolgt. Schreiben vom 05.02.2016 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zu den beiden o. g. Verfahren sind wir bereits am 22.06.2015 gem. § 4 (1) BauGB beteiligt worden und haben hierzu am 13.08.2015 ausführlich Stellung genommen. Zwischenzeitlich hat auch ein Gespräch mit dem Investor stattgefunden, bei dem die Berührungspunkte besprochen wurden. Gegen das beabsichtigte Bauvorhaben bestehen aus unserer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. In den nun vorliegenden Planunterlagen wurden unsere Anforderungen Seite 4 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge weitestgehend berücksichtigt, dennoch sind noch nicht alle Fragen vollständig ausgeräumt worden. Daher bitten wir namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, der Häfen und Güterverkehr Köln AG und der Kölner Verkehrs-Betriebe AG, um Beachtung folgender Punkte: 6.1 6.2 SWK (HGK) SWK (HGK) Der „Schwarze Weg“ befindet sich als Privatstraße im Eigentum der Häfen und Güterverkehr Köln AG und soll für das geplante Vorhaben nicht in Anspruch genommen werden. Folgerichtig sind auch keine Ein- und Ausfahrten über den „Schwarzen Weg“ dargestellt worden. Wir bitten Sie jedoch, auch im Textteil ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass solche Regelungen nicht vorgesehen werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich muss auch die Zufahrt zum „Schwarzen Weg“ Tag und Nacht freigehalten werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde die Grundstücksfläche der HGK, die mit dem Schwarzen Weg ab der Einmündung Westring ausgebaut ist, als „Fläche für Bahnanlagen“ definiert. Der „Schwarze Weg“ liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/114, und hat auch keine Erschließungsfunktion. Es wird nochmals bestätigt, dass er durch das Vorhaben in keiner Weise in Anspruch genommen wird. Für die Realisierung der Baumaßnahmen auf dem Vorhabengrundstück ist eine Veränderung der Zufahrtssituation zum Schwarzen Weg nicht notwendig. Der öffentliche Straßenraum des Schwarzen Weges wird nur im Bereich der zukünftigen Einmündungsstraße zum Vorhabengrundstück baulich angepaßt, um die entsprechenden Abbiegemöglichkeiten zu realisieren. Im Bereich der Einmündung des Schwarzen Weges auf den Westring wird keinerlei Anpassung des öffentlichen Straßenraums vorgenommen. Das Vorhabengrundstück grenzt in diesem Bereich nicht unmittelbar an den Fahrbahnrand. Die in der Anlage 30 mit 1 gekennzeichnete Fläche, die derzeit als Brachland zwischen dem Straßenrand und der Grundstücksgrenze des Vorhabens existiert, bleibt weiterhin im Eigentum der Stadt Wesseling. Daher werden die Abbiegeradien für Kleintransporter und sonstige Fahrzeuge der HGK auf dem Westring für ein- und abfließende Verkehre unverändert berücksichtigt. Somit wird eine freie Zuwegungsmöglichkeit zur Privatstraße „Schwarzer Weg“ uneingeschränkt aufrechterhalten. Siehe Anlage 30: Auszug B-Plan Schwarzer Weg 6.3 SWK (HGK) Zwischenzeitlich liegt das Lärmgutachten vor. Bekanntlich werden Emissionen und Immissionen u. a. durch Eisenbahn/Stadtbahnfahrzeuge, Werkstattbetrieb, Ver- und Umladung von Schüttgut u. a. verursacht, insbesondere aber auch durch die Veranstaltungshalle. Eine Verringerung von Veranstaltungen in der Festhalle ist nicht vorgesehen, so dass der entstehende Freizeitlärm entsprechend berücksichtigt werden muss. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der schalltechnischen Untersuchung der Firma ADU Cologne (Stand 19.10.2015) ist imKapitel 7 der öffentliche Schienenverkehr untersucht worden. Im Kapital 8 ist die Lärmsituation aus Gewerbe, insbesondere die Emissionen aus dem HGK Betrieb, ermittelt worden (siehe Punkt 8.2.1). Im Kapitel 9 des Gutachtens ist die Lärmsituation aus Freizeitveranstaltungen untersucht worden. Ab Seite 47 des Gutachtens beschreibt der Gutachter im Kapitel 9.1 die Lärmsituation Seite 5 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge aus Freizeitveranstaltungen mit im Mittel 15 Veranstaltungen (zumeist Abendveranstaltung mit Musikdarbietungen) die Schallbelastungen aus Freizeitlärm. Der Gutachter benennt, dass insbesondere die An- und Abfahrten mittels PKW lärmrelevant sind, da die Besucher die Zufahrt zur Veranstaltungshalle über den Schwarzen Weg nutzen werden. Die Stellplatzfläche für diese Veranstaltungshalle befindet sich an der Grenze zum Plangebiet. Somit werden in der lautesten Nachtstunde folgende Vorgänge im Freien lärmrelevant: Parkverkehr Menschliche Äußerungen auf der Parkplatzfläche Im Kapitel 9.3 faßt der Gutachter die Untersuchungsergebnisse zum Freizeitlärm zusammen und gibt folgende Empfehlungen: „Räume an Fassadenbereichen, die in der Karte D02 mit den Farben dunkelgrün und gelb gegenzeichnet sind, ist sicher zu stellen, daß ausschließlich Räume, die nicht zu den Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 zählen, dort angeordnet sind. Ansonsten sind Fenster als nichtöffenbar auszuführen. Andere Räume, wie Funktionsräume, Badezimmer, Abstellräume, Treppenhäuser und Flure können mit öffenbaren Fenster angeordnet werden. Hinterlüftete Glasfassaden, sogenannte Prallscheiben, sind ebenfalls möglich. Sie stellen ebenfalls sicher, dass der maßgebende Emissions-Richtwert bei geöffneten Fenstern eingehalten wird. Es ist darauf zu achten, dass durch die Prallscheiben nicht unzumutbarer Lärm aus dem Gebäude in die schutzbedürftigen Räume reflektiert werden kann.“ Diese Empfehlungen des Gutachters sind als textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen worden. Daneben tätigt der Gutachter eine Aussage bezüglich der Reihenfolge der zu errichtenden Gebäude, um den Schallschutz der 2ten Baureihe im östlichen Bereich sicher zu stellen. Dieser Punkt ist ebenfalls in die städtebauliche Begründung und den Umweltbericht übernommen worden. Somit wurden die seitens SWK benannten Emissionen und Immissionen gutachterlich umfassend untersucht und bewertet und sind in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingeflossen. 6.4 SWK (HGK) Des Weiteren muss festgehalten werden, dass die geplanten Lärmschutzmaßnahmen die mögliche künftige, oft diskutierte Taktverdichtung der Stadtbahnlinie 16 berücksichtigen und für diese auch ausreichend sind. Grundsätzlich dürfen durch das Lärmgutachten keine Nachteile für uns entstehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der schalltechnischen Untersuchung der Firma ADU Cologne vom 19.10.2015 ist im Kapitel 7 der öffentliche Schienenverkehr untersucht worden. Die Lärmsituation des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen wird im Untersuchungsgebiet durch die HGK / KVB-Strecke Köln Bonn bestimmt. Die Berechnung der Emissionen des öffentlichen Schienenverkehrs erfolgte durch den Gutachter gemäß der Richtlinie zur Einführung der Schallemission von Schienenwegen von 2014. In Tabelle 11 auf Seite 29 des Gutachtens wurden die EinSeite 6 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge gangsdaten des öffentlichen Schienenverkehrs aus den Quellen Güterzüge, Betriebsfahrten der Linie 16 Richtung Bonn und Linie 16 Richtung Niehl dargestellt und in die Berechnung aufgenommen. Bei der KVB Linie 16 Richtung Bonn wurden 60 Züge im Tagzeitraum und 25 Züge im Nachtzeitraum angesetzt. Bei der Linie 16 Richtung Köln-Niehl wurden 60 Züge am Tag und 25 Züge im Nachtzeitraum angesetzt. Der aktuelle Fahrplan der Linie 16, Fahrtrichtung Köln-Niehl – gültig ab 13.12.2015, weist in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis inklusive 6:59 Uhr insgesamt 19 Fahrten aus. Somit liegt der gutachterliche Ansatz von 25 Nachtfahrten in Richtung Köln-Niehl auf der oberen Seite. Der Fahrplan weist für den Fahrplan 7:00 Uhr bis 21:59 Uhr insgesamt 51 Fahrten in Richtung Köln-Niehl der Stadtbahnlinie 16 aus. Somit liegt der gutachterliche Ansatz mit 60 Fahrten tagsüber auch auf der oberen Seite. Der Fahrplan der Linie 16, Fahrtrichtung Bonn-Bad Godesberg – gültig ab 13.12.2015, weist im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis inklusive 6:59 Uhr insgesamt 10 Fahrten aus. Der gutachterliche Ansatz liegt bei 25 Fahrten. Der Fahrplan der Linie 16, Fahrtrichtung Bonn-Bad Godesberg, für den Tagzeitraum von 7:00 bis 21:59 Uhr weist insgesamt 42 Fahrten aus und liegt somit unter dem gutachterlichen Ansatz von 60 Fahrten. Somit besteht für den Tagzeitraum insgesamt noch eine Verdichtungsmöglichkeit von 27 Fahrten und für den Nachtzeitraum eine Verdichtungsmöglichkeit von 21 Fahrten in beiden Fahrtrichtungen zusammen. Daneben weist der aktuelle Fahrplan, gültig ab 13.12.2015, für beide Fahrtrichtungen an Samstagen und Sonntagen maximal 1 bis 2 Abfahrtszeiten je Richtung aus, so dass an diesen Wochentagen der gutachterliche Ansatz deutlich höher liegt. Somit ist, bezüglich des gutachterlichen Nachweises, einer möglichen Verdichtung des Fahrplans Rechnung getragen. Es wird jedoch der Hinweis gegeben, dass eine entsprechende Taktverdichtung erst durch Ratsbeschlüsse bezüglich der Finanzierung sichergestellt sein muss. Diese liegen derzeit nicht vor. Siehe Anlage 31: Fahrplan Linie 16 6.5 SWK (HGK) Schließlich erwarten wir, dass bei allen Änderungen, Baumaßnahmen oder Nutzungen, die Auswirkungen auf das Betriebsgelände haben können, wir bzw. die Häfen und Güterverkehr Köln AG, ggf. aber auch die Kölner Verkehrs-Betriebe AG frühzeitig einzuziehen sind. Gegebenenfalls müssen entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 7 STADT WESSELING – 7.0 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Behörde Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Shell Schreiben vom 08.02.2016 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit: Wir halten unsere Aussagen weiterhin aufrecht, die wir Ihnen mit Schreiben vom 13.08.2015 mitgeteilt haben. Im Wesentlichen sehen wir die Nähe des allgemeinen Wohngebietes zu vollkontinuierlich arbeitenden Gewerbe- und Störfallbetrieben hinsichtlich Lärm- und sonstiger Immissionen weiterhin als konfliktträchtig an. Auf Grund der Entfernung des Werksbetriebes der Firma Shell zum Planungsgebiet sind nachteilige Auswirkungen auf den vollkontinuierlichen Werksbetrieb auszuschließen. Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist eine schallschutztechnische Untersuchung zu den relevanten Lärmemissionen und Immissionen von dem Gutachter ADU Cologne eingeholt worden, um zu prüfen, welche Lärmemisssionen aus Gewerbe auf die geplanten Gebäude einwirken könnten. Anhaltspunkte für Einwirkung durch Shell ergeben sich hieraus nicht. Die vorgesehenen Maßnahmen, wie aktiver und passiver Lärmschutz oder Vereinbarungen zu Informations- und Alarmierungsmöglichkeiten, werden aber ausdrücklich begrüßt und sind bei den weiteren Planungen unbedingt zu beachten. Allerdings beruhen diese Maßnahmen auf den aktuellen (GefahrenSituationen und gehen nicht auf zukünftige Entwicklungen der Gewerbeund Störfallbetriebe ein. Wir schlagen daher vor, in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine gestufte Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sowie die weitere Entwicklung der im Einwirkungsbereich befindlichen Gewerbe- und Störfallbetriebe zu berücksichtigen, um zukünftige Konfliktsituationen zu vermeiden. Bitte unterrichten Sie uns über den weiteren Fortgang der Planungen. Die seitens der Firma Shell benannten Maßnahmen zum aktiven und passiven Schallschutz haben ihre Ursache in anderen, sowohl gewerblichen als auch Lärmquellen im Bereich Freizeitlärm und Schienenverkehrslärm und Straßenverkehr. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt das planungsrechtliche Trennungsgebot und das Gebot der Konfliktbewältigung ebenso wie den immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BundesimmissionsschutzGesetz (BImSchG). Diese erfordern eine ausgleichende Zuordnung von Wohn- und Gewerbegebieten, so dass schädliche Umwelteinwirkungen und Einwirkungen von schweren Unfällen (sogenannter Störfallbetriebe) auf Wohngebiete und sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit möglich vermieden werden. Dieser Grundsatz bleibt insofern gewahrt, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit der empfindlichen Nutzungen in die Abwägung eingestellt wird, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt und der Grundsatz der Konfliktbewältigung berücksichtigt wird. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest. Die einschränkenden Festsetzungen für die Anordnung schutzbedürftiger Räume resultieren aus der gewerblichen Nutzung des angrenzenden HGKGrundstückes, aus der Lärmbelastung des Schienenverkehrs und der Lärmbelastung der Freizeitnutzung. Die einschränkenden Festsetzungen für die Anordnung schutzbedürftiger Räume, bzw. gegebenenfalls notwendiger aktiver und passiver Schutzmaßnahmen, resultiert nicht aus Schallemissionen der Firma Shell, da die Entfernung zwischen dem Werksgebiet der Firma Shell und dem Vorhabengrundstück ausreichend dimensioniert ist. Das Plangebiet Westringquartier liegt ausreichend weit vom Betriebsbereich Shell entfernt und vollständig außerhalb des gutachterlich ermittelten angemessenen Abstandes des Shell Betriebsbereiches (Gutachten TÜV Nord Systems GmbH – Stand 3/2015). Die Belange des Unternehmens werden durch die Bauleitplanung für das Wohngebiet Westringquartier nicht nachteilig betroffen. Seite 8 STADT WESSELING – 8.0 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Behörde Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Evonik Schreiben vom 11.02.2016 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wie Sie wissen, betreibt die Evonik lndustries AG bzw. mit ihr verbundene Unternehmen in der Nähe des Plangebietes einen Standort mit unter die Seveso III-Richtlinie fallenden Betriebsbereichen mit erweiterten Pflichten; die Grundstücke des Standortes stehen im Eigentum der Evonik Real Estate GmbH & Co. KG. Diese Stellungnahme erfolgt im Namen aller Beteiligten. Das in Rede stehende Planungsgebiet befindet sich wie von Ihnen zutreffend festgestellt mit einer Entfernung von rd. 1.500 m Luftlinie innerhalb des angemessenen Abstands zu dem nächsten Betriebsbereich nach Störfallverordnung. Der als angemessen Achtungsabstand gemäß Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall- Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling des TÜV Nord aus März 2015 wird deutlich unterschritten. Gem. Begründung mit Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans wurde eine grundsätzliche Beurteilung der Schutzbedürftigkeit der geplanten Wohnnutzung anhand der im gesamtstädtischen TÜV Gutachten Wesseling angeführten Kriterien durchgeführt; diese Kriterien sind auch in die von der Fachkommission Städtebau der Bauministerien im März 2015 verabschiedete Arbeitshilfe zu Art. 13 Seveso IIIRL eingeflossen. Auf Grund des innerstädtischen, gemischten Wohnungsangebotes gehen Sie davon aus, dass sich die zu erwartenden Bewohner (überwiegend Berufstätige und Studenten) - hier kalkuliert mit 750 bis 1.000 Einwohnern - überwiegend in den Abend- und Nachtstunden in dem Plangebiet aufhalten werden. Darüber hinaus rechnen Sie nur bei den Bewohnern der geplanten Einfamilienhäuser (ca. 100 bis 120 Personen) mit einer Anwesenheit tagsüber. Da sich die geplante Nutzung überwiegend dem Wohnen widmet, ist eher mit einer geringeren Anzahl an kleinteiligen Nahversorgern zu rechnen. Sie unterstellen, dass es sich bei den potenziellen Anwohnern schwerpunktmäßig um Ortskundige handeln wird, so dass im Alarmierungsfall richtiges Verhalten und auch Anleiten zum richtigen Verhalten vorausgesetzt wird/ vorhanden ist. Dieser Umstand ist durch mögliche unbeaufsichtigte Kinder/ Jugendliche auf Grund der geplanten Spiel- / und Aufenthaltsangebote zu relativieren. Die geplante Erschließungsstruktur des Wohnungsgebietes und seine Anbindung an das öffentliche Straßennetz sind übersichtlich angeordnet. Darüber hinaus befinden sich in unmittelbarer Umgebung Personen und Einrichtungen zur ersten HIife. Gem. Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger - zur Verbesserung der Informations - und Schulungsmöglichkelten im Störfallereignis Seite 9 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge verpflichtet sich dieser im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren den Abdeckungsbereich (u. a. von Hochleistungssirenen, Radio und Mobilfunknetz) zu prüfen, um die Information der Personen, die sich im Plangebiet aufhalten, bei einem Störfallereignis zu gewährleisten. Der Vorhabenträger wird darüber hinaus verpflichtet, einen Alarmplan mit der Feuerwehr der Stadt Wesseling zu erarbeiten. Hierin enthalten sind u. a. die Verantwortlichkeiten und Maßnahmen bei einem Störfallereignis. Den Nutzern der Wohneinheiten innerhalb des Plangebietes ist vor Erstbezug eine Infobroschüre auszuhändigen. Im Eingangsbereich der neu entstehenden Gebäude sind entsprechende Aushänge zu machen. Für die Betreiber von gewerblich genutzten Einheiten sind Schulungen zum richtigen Verhalten Im Ereignisfall vorgesehen. Der Vorhabenträger verpflichtet sicher ferner die Neubauten über das Maß der aktuellen Normen und Vorschriften zu errichten. Diese Maßnahmen führen u. a. zu einer hohen Luftdichtigkeit der Gebäude, verhindern den Eintritt gasförmiger Stoffe und unterbinden die Zuluft von Außenluft. Sie kommen im Rahmen der städtebaulichen Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB, bei der auch die dargestellten gewichtigen sonstigen öffentlichen, städtebaulichen und sozioökonomlschen Belange zu berücksichtigen sind, zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen beachtet sind und die geplante Entwicklung des Wohngebietes „Westringquartier" innerhalb der angemessen Abstände erfolgen kann. Die in diesem Zusammenhang von Ihnen vorgenommene Abwägung zur Zulassung des Bauvorhabens im Umfeld eines Störfallbetriebes ist für uns nachvollziehbar. 9.0 RheinErftKreis Schreiben vom 12.02.2016 Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Naturschutz und Landschaftspflege Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken. Wasserwirtschaft Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen aus Sicht der unteren Wasserbehörde keine Bedenken. Die Aufnahme folgender Nebenbestimmungen und Hinweise ist jedoch erforderlich: 9.1 RheinErftKreis 1. Gemäß § 51a LWG ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu verrieseln, zu versickern Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Laut vorliegender Gutachten ist die vorgefundene Versickerungsfähigkeit, auch aufSeite 10 STADT WESSELING – Behörde 9.2 RheinErftKreis 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Der höchst gemessene Grundwasserspiegel liegt bei der GW·Messstelle „Stadion 1(westlich des Baugebietes)" bei 44,31 m NHN und bei einer südlich gelegenen Messstelle „Cobra EB 1 N" bei 44,40 m NHN. Aufgrund einer Geländehöhe von ca. 46-49 m ist in Teilbereichen des Geländes die Errichtung einer Mulden ·bzw. Mulden-RigolenVersickerungsanlage denkbar. Hiermit weise ich jedoch darauf hin, dass die Sohle der Versickerungs· anlage einen Mindestabstand von > 1 m zum höchsten gemessenen Grundwasserstand haben muss. grund des gegebenen Grundwasserstandes eingeschränkt. Dachwässer werden auf dem Grundstück versickert, Oberflächenbeläge weitgehend versickerungsfähig hergestellt, Straßenwasser dem Kanalsystem zugeführt. Hierzu ist eine Abstimmung der Fachgutachter des Vorhabenträgers und der zuständigen Fachbehörden erfolgt. Zur Festlegung der Versickerungsfähigkeit des anstehenden Bodens wurden 10 Versickerungsveruche und zur Erkundung des tieferen Untergrundes 21 Rammkernsondierungen durchgeführt. Die mittlere Geländehöhe des Plangebietes liegt bei ca. 46,3 m NN im Osten und ca. 48,4 m im Südwesten. Der Grundwasserstand ist nach der Hydrogeologischen Karte zwischen 43,0 und 44,0 m NN anzunehmen. Dies entspricht enem Flurabstand von etwa 2 bis 4 m. Der Grundwasserstand wird aufgrund der Nähe des Geländes zum Rhein vom Rheinwasserstand beeinflusst. Es ist davon auszugehen, dass der höchste Grundwasserstand für das Gebiet im Nordosten bei ca. 45,0 m NN und im Südwesten bei ca. 44,5 m NN liegt. Der Mindestabstand der Sohle der geplanten Versickerungsanlagen zum höchsten Grundwasserstand muss mehr als 1 m betragen. Die Tiefenlage der Sohle der Versickerungsanlagen ist somit auf 46,0 m NN beschränkt. Versickerungsfähige Schichten sind erst in einer Tiefe ab ca. 2,1 m unter der Geländeoberfläche vorhanden. Der darüber befindliche Lehm eignet sich aufgrund schlechter Wasserdurchlässigkeit nicht zur Versickerung. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Dachflächen über Rigolen im Planungsgebiet verickert werden. Die Versickerung der versiegelten Verkehrsflächen ist aufgrund der Grundwasser- und Bodenverhältnisse hingegen nicht möglich. Die geplante Niederschlagswasserbeseitigung ist daher mit der unteren Wasserbehörde des Rheln-Erft Kreises abzustimmen. Die notwendigen wasserrechtlichen Anträge sind beim Rhein·Erft·Kreis zu stellen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die entsprechend erforderlichen Anträge werden im weiteren Verfahrensprozess gestellt. 9.3 RheinErftKreis 2. Für einen evtl. vorgesehenen Einbau von Recyclingbaustoffen (z. B. als Untergrund oder Wegebefestigung) ist eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 9.4 RheinErftKreis Bodenschutz Ansprechpartnerin Frau Wolf, Tel: 02271/83471s Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit meiner bodenschutzrechtlichen Stellungnahme von 18.08.2015 wies ich auf eine benachbarte Ablagerung hin und empfahl eine gutachterliche Begleitung der Erdarbeiten an der südlichen Grenze des Plangebietes. Da diese Ablagerung zur Zeit zurückgebaut wird und im Rahmen eines hydrogeologischen Gutachtens der Fa.GFM vom 04-08.2015 keine Auffüllungen an der süd-östlichen Grenze des Plangebietes festgestellt Seite 11 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge wurden, kann aus meiner Sicht auf die mit meiner Stellungnahme vom 18.08.2015 geforderten gutachterlichen Begleitung der Erdarbeiten verzichtet werden. 9.5 Rhein-ErftKreis lmmlsslonsschutz Ansprechpartnerin Frau Klinkhammer, Tel: 02271/ 833454 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung An Gebäuden, an denen durch Gewerbe· und Freizeitlärm Überschreitun- gen durch Lärmemissionen zu erwarten sind, sollten aktive und passive Maßnahmen zum Schallschutz, wie vom Gutachter vorgeschlagen, in der Planung umgesetzt werden. Soweit aktiver Schallschutz nicht für alle Geschosse einen ausreichenden Schallschutz gewährleisten kann, sind bei schutzbedürftigen Räumen gemäß der DIN 4109, zu öffnende Fenster nach dem Hamburger Leitfaden - Lärm in der Bauleitplanung 2010 in Verbindung mit der Broschüre „Schallschutz bei teilgeöffneten Fenstern" zu installieren . Somit kann ein Innenraumpegel von 30 dB(A) zur Nachtzeit in Schlafräumen bei gekipptem Fenster gewährleistet werden ohne auf die Öffnungsmöglichkeit des Fensters verzichten zu müssen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf ein Urteil des BVerwG vom 21.09.2006, Az.4C 4/05. Die seitens des Gutachters für Schallschutz ADU Cologne aufgezeigten Möglichkeiten einer Verlagerung von schutzwürdigen Räumlichkeiten zur lärmabgewandten Gebäudeseite hin als architektonische Selbsthilfemaßnahme (vgl. Urteil vom 23.11.2012 BVerwG) wurden im Zuge der Vorplanung für die Gebäude im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans untersucht. berücksichtigt. Die seitens des Gutachters aufgezeigten Alternativen mit sogenannten Schallprallscheiben, einen aktiven Schallschutz auf Grund des Freizeitlärms und des Gewerbelärms zu erzeugen, wird mit der Möglichkeit, die seitens des Rhein-Erft-Kreises in der Stellungnahme aufgezeigt wird (Schallschutz bei teilgeöffneten Fenstern gemäß Hamburger Leitfaden), im Zuge der Bauantragsverfahren für die einzelnen Gebäude beachtet und durch einen Sachverständigen näher geprüft. Alternativ kann durch eine Unterbringung von schutzbedürftigen Räumen auf den lärmabgewandten Gebäudeseiten ebenfalls ein Schutz der Bewohner erreicht werden. Die Umsetzung der jeweiligen Schallschutzmaßnahmen sollten in der Pla- nungsphase durch einen Sachverständigen begleitet werden. (Anregung im Lärmgutachten S.61) 10.0 BUND Schreiben vom 12.02.2016 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie gestatten uns, die Punkte aus unserer Stellungnahme Aug.2015 leicht überarbeitet noch einmal aufzuführen, da wir bisher nicht erkennen, wie diese Anregungen in die Diskussion eingeführt wurden. 10.1 BUND Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen etc. „Die derzeitige anzufindende Vegetation im Bereich der grünen Hangkante (z.B. Holunder, Brombeere) und der Baumbestand (z.B. Linden, Ahorn) bleibt erhalten." „Da der Baumbestand nicht berührt wird(werden soll?), wird auch die Tierwelt nicht beeinträchtigt.So werden vorhandenen Vogelarten Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist ein Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 1/114 erarbeitet worden, der detaillierte Untersuchungen aller relevanten Umweltgüter umfasst und die Auswirkungen der Planung des Wohngebietes „Westringquartier“ auf diese Umweltgüter dargestellt. Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen werden durch Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie im Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB zum Seite 12 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge weiterhin an der grünen Hangkante verbleiben und ihre Brutmöglichkeiten finden" Das Glauben wir nicht.Der Lebensraum der Tier- und Planzen-Welt wird sich durch die Bebauung erheblich verändern. vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. Der Baum- und Hecken-Bestand im Hang ist inzwischen durch vorauseilende ,,Pflegemassnahmen" erheblich geschädigt. Die „potentiell natürliche Vegetation“ stellt einen konstruierten Zustand der Vegetation dar, der sich unmittelbar nach Einstellen der menschlichen Wirtschaftsfähigkeit ergeben würde. Sie entpricht der heutigen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Standortes und ist somit der zuverlässigste Ausdruck des biotischen Potentials einer Landschaft (Burrichter, 1973). Der Begriff betrachtet nur die potentielle Klimavegetation, vernachlässigt also, dass in der realen Natur aufgrund von Naturkatastrophen und Überalterung stets verschiedene Sukzessionsstadien vorhanden sind. Einfluss auf die Entwicklung der potentiellen natürlichen Vegetation haben zum einen großräumige Faktoren wie geographische Lage, Klimazone, Kontinentalität usw., zum anderen aber auch ein Bündel von lokalen Standortfaktoren. Dazu gehören das Relief bzw. die Exposition, die Bodenverhältnisse (allg. Bodenfeuchte, Grundwasserstand), das Geländeklima und auch die Einwirkung der Fauna auf die Vegetation. Irreversible Veränderungen des Geotops durch den Menschen müssen als gegebene Ausgangsvoraussetzungen akzeptiert werden. In Mitteleuropa gilt mit Ausnahme einiger Sonderstandorte eine geschlossene Waldbedeckung als die zu erwartende potentielle natürliche Vegetation. Sie ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der ursprünglichen Vegetation, da sich die Standortverhältnisse durch anthropogene Eingriffe nachhaltig verändert haben. Die reale Vegetation umfasst die augenblicklichen, von der menschlichen Bewirtschaftung bedingten und beeinfllussten Pflanzengesellschaften eines Gebietes. Bei den auftretenden Vegetationseinheiten handelt es sich im seltensten Fall um definierte Pflanzengesellschaften im Sinne der Pflanzensoziologie. Man kann lediglich von Vegetationsbeständen sprechen. Im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes fanden im Juli/August 2015 Bestandskartierungen der Biotoptypen statt. Die Ansprache der real vorhandenen Vegetation bzw. der Biotoptypen erfolgte nach Anleitung „Nummerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, März 2008). Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sind dem Bestandsplan zum Umweltbericht zu entnehmen. Das Plangebiet wird vorwiegend landwirtschaftlich, als Ackerfläche (31.682 qm) genutzt, die einen Anteil von über 66 % an der Gesamtfläche (47.705 qm) einnimmt. Sie stellt somit die mit Abstand größte Flächenkategorie dar. Bäume und Gehölze wurden im Bereich des Feldgehölzes, der Hangkante und auf den ehemaligen Kleingartenflächen kartiert. Das Feldgehölz besteht überwiegend aus Bergahorn (Acer pseudoplatanus) mit begleitendem Aufkommen an Salweide (Salix caprea), Vogelkirsche (Prunus avium), Schwarzerle (Alnus glutinosa) und Spitzahorn (Acer platanoides) und einem dichten Unterwuchs von Brombeeren (Rubus fruticosus), Holunder (Sambucus racemosa), Liguster (Ligustrum vulgare), Schneebeere (Symphoricarpos albus) und Hartriegel (Cornus sanguinea). Zwischen den BestandsSeite 13 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge bäumen befindet sich hier auch ein abgestorbener Solitärbaum mit mehreren Baumhöhlen im Totholz. An der Hangkante werde die Arten noch durch vereinzelte Linden (Tilia platyphyllos) entlang der Birkenstraße und Robinien (Robinia pseudoacatia) ergänzt. Im Bereich der Kleingärten ist zu unterscheiden zwischen zwei Flächen, die sich offensichtlich noch in einer (reduzierten) gärtnerischen Nutzung befinden und solchen, die vermutlich seit mehreren Jahren nicht mehr genutzt werden. Letztere Parzellen sind mittlerweile zugewachsen, wiederum mit enem dichten Gebüsch aus Brombeeren, Holundersämlingen und aufkommenden, armdicken Stangenholz (Birke, Ahorn, Weide u. a.). Reste gärtnerischer Zierpflanzen und verschiedene Nadelgehölze sind ebenfalls vorhanden. In den beiden Gärten finden sich noch verschiedene Obstgehölze, ansonsten wird das Bild durch Grabeland und Rasenflächen bestimmt. Eine größere, mit Einzelbäumen überstandene Rasenfläche findet sich auch auf der öffentlichen Grünfläche südwestlich des Fuß- und Radweges. Auf der kleinen Böschung vom Westring zur Ackerfläche markiert eine Zweiergruppe Robinien den Übergang zwischen Verkehrsfläche und landwirtschaftlicher Fläche. Der Flächenanteil von aufgegebener Gartenfläche (2.339 qm), öffentlicher Grünanlage (2.111 qm), Feldgehölz (1.247 qm), Gehölzstreifen (1.351 qm) und Baumgruppen auf der Hangkante (5.043 qm, in Summe 12.091 qm) beträgt 25,3 % an der Gesamtfläche (47.705 qm). Alle Bäume auf städtischen Grundstücken werden gemäß der Aussage von Herrn Wahl vom Stadtplanungsamt der Stadt Wesseling regelmäßig durch die EBW/durch den Betriebshof kontrolliert. Bei der Begehung im Herbst 2015 wurde im Bereich der Hangkante zur Birkenstraße festgestellt, dass viele Bäume altersbedingt abgängig waren. Zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht wurden diese im Zeitraum vom 05.11.2015 bis zum 10.11.2015 gefällt. Bei andern Bäumen wurde Totholz entfernt und das Lichtraumprofil nachgeschnitten. Eine neue Nachpflanzung mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern, zur Schließung größerer Lücken, wird voraussichtlich im März/April 2016 durchgeführt. 10.2 BUND Durch die Nutzungsänderung wird es zu störenden Eingriffen in den Lebensraum der heute dort lebenden Tierarten (z.B. Fledermäuse, Mäusebussard, Gimpel, Haselmaus?) kommen. Ob Vögel/Fledermäuse/Kleintier, tatsächlich während und insbesondere nach der Bauphase auf der gesamten Fläche weiterhin Nahrung finden und brüten, ist zu bezweifeln. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Für das Untersuchungsgebiet liegt ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Stufe 1, vor (Ökoplan, Essen August 2015). Die Bestandsdarstellung kann auf der Basis einer vorgenommenen Potentialanalyse wie folgt zusammengefasst werden: - Bei den Säugetieren kann aufgrund der vorhandenen Baumstrukturen mit Seite 14 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB Durch die geplante Bebauung wird ihnen z.B. der vorhandene Acker als Nahrungshabitat entzogen. Unserer Meinung nach soll durch eine fachgerechte Begrünung/Fassadengestaltung dem Ziel der biologischen Vielfalt des Areal Rechnung getragen werden und z.B. neue Brut- und Nahrungs-Möglichkeiten für Vögel geschaffen werden, z .B. durch den Einbau von Nistplätzen in die Gebäudefassaden. – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Totholzanteil ein Vorkommen von Fledermäusen als potentieller Nahrungsgast nicht ausgeschlossen werden. - Der Mäusebussard wurde als einzige planungsrelevante Art gesichtet. Die Sichtung des Gimpels ist hervorzuheben, da dieser auf der Roten Liste NRW in der Vorwarnliste geführt wird. - Da im Planungsgebiet und dessen Umgebung keine Gewässer vorhanden sind, kann ein Amphibienvorkommen ausgeschlossen werden. - Die vorhandenen Biotopstrukturen eignen sich auch nicht für die Besiedelung von Zauneidechsen. - Bei den Insekten kann der Nachtkerzenschwärmer aufgrund fehlender Habitatstrukturen (keine sonnigen, warmen und feuchten Lebensräume) ausgeschlossen werden. - Es besteht kein direkter Kontakt zum Rhein oder anderen Fließgewässern, so dass die Asiatische Keiljungfer nicht berücksichtigt werden muss. Aufgrund der intensiven Inanspruchnahme des Landschaftraumes durch die Landwirtschaft (über 66 % der Gesamtfläche), aber auch durch die das Plangebiet rahmenden Verkehrsstraßen und den innenstadtnahen Standort sind die landschaftsökologischen Funktionen des Raumes, insbesondere für die Tier- und Pflanzenwelt und die biologische Vielfalt, stark reduziert. Die grüne Hangkante an der Birkenstraße stellt allerdings ein wichtiges Verbindungselement zu den angrenzenden innerstädtischen Gründflächen dar. Zudem ist innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen ein Bereich für die Ausgleichspflanzungen im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Innerhalb des Vorhabengebietes entstehen neue natürliche Nistmöglichkeiten für Vögel im Bereich der zu pflanzenden Bäume, der Hecken und Sträucher sowie den begrünten Flächen auf den Garagen in Richtung Schwarzer Weg. Dazu wurde in den textlichen Festlegungen die Vorgabe einer Fassadenbegrünung gemacht. Somit wurde den Anregungen Rechnung getragen. 10.3 BUND Nutzung erneuerbare Energie und sparsame und effiziente Nutzung von Energie Leider finden wir zu diesem Themenkomplex keine Aussagen der Wesselinger Bauverwaltung. Wir gehen einmal davon aus, das im Durchführungsvertrag Regelungen getroffen werden, Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Energieversorgung der Gebäude erfolgt nach den Vorgaben der Energiesparverordnung (EnEV). Somit werden die gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Diese sind Teil des Baugenehmigungsverfahrens. Seite 15 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge z.B. zur Beheizung, mögliche Kühlung und eventuelle Fotovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren zur Brauchwassererwärmung und/oder Windkraftanlagen, Energiestandards der Gebäuden für eine sparsamen und effizienten Nutzen von Energie. Ladestationen für Elektrofahrzeug z.B. integriert in die neu zu erstellende Strassenbeleuchtung wären sicherlich eine Aufwertung für das Viertel. 10.4 BUND Bodenversiegelung Wir begrüssen die Darstellung bei der Bürgerinformation vom 12.08. im Ratsaal das „nur" die Hälfte des Areales durch Gebäude versiegelt werden sollen. Auch die Überlegung das Oberflächenwasser durch Regenversickerung abzuleiten, finden wir begrüssenswert. In den jetzt vorliegenden Unterlagen wird die bebaute Fläche allerdings mit knapp 60% angegeben. Dieser hochverdichteten Bebauung widersprechen wir. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Auswertung des Vorhaben- und Erschließungsplans hinsichtlich der bebauten Flächen, der Straßenflächen, der Tiefgaragenflächen und der Gesamtgrundstücksfläche ergibt folgende Größen: - Gesamtgrundstücksfläche 35.495 qm (ohne Grundstücksanteile private Grünfläche im Südosten und ohne Grundstücksanteil grüne Hangkante) Straßenfläche 5.669 qm (inkl. Gehwegen) durch Gebäude bebaute Fläche 9.561 qm durch Gebäude und Tiefgaragen bebaute Fläche 16.941 qm Aus den vorgenannten Werten ergeben sich folgende Verhältniszahlen. Der Grundstücksanteil, der bezüglich des Niederschlagswassers an ein Kanalsystem angeschlossen wird, ist ausschließlich die Straßenfläche, somit ergibt sich ein Verhältnis der Flächenanteile des Grundstücks, deren Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird, von: Straßenfläche / Gesamtgrundstücksfläche = 16,8 % Somit wird das Niederschlagswasser, das auf 83,2 % der Grundstücksfläche fällt, der Versickerung auf dem Grundstück zugeführt. Verhältnis der Gebäudefläche zur Gesamtgrundstücksfläche = 26,9 % Dies bedeutet oberirdisch, dass 73,1 % der Grundstücksfläche nicht bebaut sind. Die Summe der Tiefgaragenflächen und der Flächen der Gebäude beträgt insgesamt 16.941 qm. Somit ist das Verhältnis der Gebäude- und Tiefgaragenflächen zum Gesamtgrundstück 47,7 %. Somit wurde den städtebaulichen Zielsetzungen einer möglichst geringen Versiegelung der Grundstücksfläche und der Einleitung einer maximalen Niederschlagswassermenge in den Baugrund Rechnung getragen. 10.5 BUND In der Diskussion auf der Bürgerinformation wurden die Geschosshöhen insbesondere von Anliegern der Birkenstraße reklamiert.Wir sollten die in Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ziel der Planung für das Bebauungskonzept Westringquartier und der damit verbunSeite 16 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge der Nähe vorhandenen „Sünden der 1970 Jahre" hier nicht wiederholen und generell die Geschosshöhen auf Strassen- Niveau Birkenstr. begrenzen. denen Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind folgende: Aktivierung und Stärkung der Innenstadt als Wohn- und Einkaufsstandort Entwicklung eines innerstädtischen Wohnquartiers mit ergänzenden wohnbezogenen Nutzungen Angemessene Mischung verschiedener Wohnformen und Wohnungsangebote Schaffen eines vielfältigen Quartiers – geplant sind unterschiedliche Haustypen, die eine Vielzahl von Wohnungswünschen gerecht werden Angemessene bauliche Verdichtung des Wohngebietes zur adäquaten Ausnutzung der zentralen Entwicklungsfläche (Stärkung der Innenentwicklung, optimale Anbindung an die Stadtbahnlinie 16) Schaffung eines hochwertigen, durch Grün- und Freiräume gegliederten Wohngebietes mit einem Quartierplatz und zentralen KinderspielAufenthaltsbereichen Das Bebauungskonzept sieht eine bauliche Verdichtung zur angemessenen Ausnutzung der zentralen innerstädtischen Entwicklungsfläche vor. Dabei werden die Baukörper so ausgerichtet, dass maximale Besonnung und bestmögliche Belichtungsachsen in Richtung der Grünräume und des Quartierplatzes entstehen. Bei der Bauweise wird großer Wert auf Nachhaltigkeit gelegt. Das bedeutet nicht nur umweltfreundliche Baustoffe und Begrenzung des Energieverbrauchs, sondern gerade auch Barrierefreiheit für Bequemlichkeit im Alter und eine hochwertige Gestaltung der Freiräume. Auf Grund der innerstadtnahen Lage und des urbanen Umfeldes und der Lage im Grünen ist das Plangebiet auch als besonderer Wohnstandort attraktiv. Die hier entstehenden Wohnungen werden das Spektrum des Wohnungsangebotes in Wesseling sinnvoll ergänzen. Vor dem Hintergrund des eingeschränkten innerstadtnahen Flächenpotentials ist die geplante Entwicklung der gezielten Ausnutzung des gegebenen Potentials zur Bindung von Einwohnern an einen attraktiven innenstadtnahen Standort geboten. Die städtebauliche Verdichtung entlang des Schwarzen Weges soll als SchallschutzMaßnahme für das übrige geplante Wohngebiet und für die Bestandgebäude am Westring dienen. Eine Reduzierung der Geschossigkeit der Gebäude ist städtebaulich nicht sinnvoll, da der Charakter einer Innenstadtentwicklung mit dem vorgelegten Konzept ideal erfüllt wird und gleichzeitig der hohe Anteil an Freiflächen und Grünflächen, abweichen von einer geschlossenen Bauweise oder Blockrand-Struktur, für eine Belebung und Durchwegungsmöglichkeiten, Chancen eröffnet. Aus dem städtebaulichen Grundgedanken, einer gewollten offenen Bauweise in einzelnen Baukörpern, basiert der Entwurf für die Grundstücke und die Höhenentwicklung. Die Anpassung bei der Firsthöhe bei 2 Gebäuden im südwestlichen Grundstücksteil im Dezember 2015 erfolgte im Bewusstsein der Gesamtmaßnahme und der angestrebten Baumaßnahme. Bei der städtebaulichen Entwicklung wurde die Einordnung in die Nachbarschaft und Beurteilung der Standortkriterien durchgeführt, um die Zielsetzungen der Entwicklung bestmöglich umzusetzen. Eine GeschossSeite 17 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Reduzierung für die Baufelder 1, 2, 3, 6 und 8 wird aus städtebaulichen Gründen nicht befürwortet. 10.6 BUND Wir sind der Meinung, dass die nicht zum Baugebiet gehörenden, allerdings zur Disposition stehenden, Kleingartenanlage erhalten bleiben sollen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Kleingartenanlage besteht seit längerem Zeitraum nicht mehr, da die Pachtverträge mit den Nutzern bereits vor dem Grundstückserwerb durch die Stadt Wesseling vor 15 Jahren vom Voreigentümer gekündigt wurden Die Stadt Wesseling hat die verbliebenen Grabelandnutzer nunmehr aufgefordert, die (ohne Verträge genutzten) städtischen Grundstücksflächen zu räumen. Zwischenzeitlich hat die Stadt Wesseling einen Verkaufsbeschluss zum Verkauf dieser Grundstücksparzelle getroffen und durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Sicherung der Fläche als private Grünfläche eingeleitet. Auf dieser Grundstücksfläche werden gemäß des Umweltberichtes des Landschaftsarchitekten Brosk entsprechende Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmendurchgeführt. 10.7 10.8 BUND BUND Das notwendige Verkehrskonzept für das Gebiet bzw der Wesselinger Innenstadt möchten wir empfehlen, durch die Stadt und/oder den Investor die Einrichtung eins Carsharing-Modelles zu prüfen bzw. anzubieten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu stellen.ob ca. 500 Parkplätze nötig sind, oder ob es nicht besser ist, beim Verkauf-/ Vermietungskonzept verbindlich eine günstige mit dem Verkehrsträger ausgehandelte ÖPNV-Jahresnetzkarte (ähnlich eines Jobtickets) pro Wohnung (ähnlich eines Jobtickets) einzubeziehen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Maßnahmen können jedoch nicht Regelungsinhalt der Bauleitplanung sein, sondern nur von privaten Betreibern angeboten werden. Eine solche Maßnahme kann nicht Regelungsinhalt der Bauleitplanung sein, sondern nur von privaten Betreibern mit Netzanbietern des ÖPNV vereinbart werden. Der Vorhabenträger hat eine entsprechende Anfrage an den Verkehrsverbund RheinSieg gestellt. Die Stellplätze müssen ihrer Anzahl entsprechend der Landesbauordnung NW bzw. den Vorgaben der Kommune im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden. Mit dem vorliegenden Planungskonzept können jedoch ca. 80 Stellplätze mehr geschaffen werden. Maximal 500 Stellplätze können oberirdisch und in den geplanten Tiefgaragen planerisch umgesetzt werden. Die genaue Anzahl der Stellplätze ergibt sich auf Grund des Stellplatznachweises im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens. Ziel des Bauplanungsverfahrens war es gewesen, die möglicherweise maximal notwendige Anzahl von Stellplätzen im Gebiet darzustellen und somit einen Parksuchverkehr in der Nachbarschaft zu unterbinden. Dies wurde mit dem vorliegenden Verfahren erfüllt. Seite 18 STADT WESSELING – 10.9 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Behörde Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge BUND Die Auswirkungen der Bebauung etc des Gebietes sollten in den Lärmaktionsplan der Stadt Wesseling eingearbeitet werden. Vorbemerkung: Es ist bedauerlich, dass sich der Koalitionspartner, der seit Jahren für das Gebiet fordert, es zu einem Park umzuwandelt, sich (bisher)nicht durchgesetzt hat. Der Anregung wird gefolgt. Ein Lärmaktionsplan der Stufe 2 wurde für die Stadt Wesseling aufgestellt und vom Rat der Stadt Wesseling am 14.04.2015 beschlossen. Gegenstand des Lärmaktionsplans Stufe 2 ist für Wesseling die Untersuchung von Hauptverkehrswegen mit über 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr und Hauptschienenstrecken mit mehr als 30 Tsd. Zügen pro Jahr. Untersucht wurden in Wesseling deshalb nur klassifizierte Straßen, wie die L300 von der nördlichen Stadtgrenze bis zur Brühler Straße und bei den Schienenstrecken wurde die Trasse der Stadtbahnlinie 16 untersucht. Der Endbericht des Lärmschutzplans Stufe 2 ist auf der Internetseite der Stadt Wesseling der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die weiteren städtischen bzw. innerstädtischen Straßen waren nicht Gegenstand der Untersuchung des Lärmschutzplans der Stufe 2. 10.10 BUND Hanglage: Wir bedauern, dass 2002 der Landschaftsschutz für die Hanglage Birkenweg aufgehoben wurde uns somit die Voraussetzungen für den desolaten heutigen Zustand gelegt wurde. Die Sicherung der Hanglage Birkenweg ist unbefriedigend. Im vorauseilenden Gehorsam sind dort bereits „pflegerische Maßnahmen" ausgeführt worden, die nichts Gutes ahnen lassen. Damit dürften eventuell - wie durch eine Meldung aus der Bürgerschaft benannt vorhandene Populationen der Haselmaus zu mindestens vertrieben worden sein könnten. Brutmöglichkeiten für Vögel sind somit sicherlich auch dezimiert. Wenn es drüber hinaus stimmt, das in der Knickkante Rohrleitungen verlegt werden sollen.ist langfristig davon aus zu gehen, dass der Hang „stirbt", da wir auch die Abstandsfläche bis zu geplanten Bebauung für zu klein erachten. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Alle Bäume auf städtischen Grundstücken werden gemäß der Aussage von Herrn Wahl vom Stadtplanungsamt der Stadt Wesseling regelmäßig durch die EBW/durch den Betriebshof kontrolliert. Bei der Begehung im Herbst 2015 wurde im Bereich der Hangkante zur Birkenstraße festgestellt, dass viele Bäume altersbedingt abgängig waren. Zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht wurden diese im Zeitraum vom 05.11.2015 bis zum 10.11.2015 gefällt. Bei andern Bäumen wurde Totholz entfernt und das Lichtraumprofil nachgeschnitten. Eine neue Nachpflanzung mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern, zur Schließung größerer Lücken, wird voraussichtlich im März/April 2016 durchgeführt. Bei einer Artenschutzprüfung der Stufe 1 (Artenschutzvorprüfung) werden zur Ermittlung der im Plangebiet potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten die Angaben des dem Plangebiet räumlich zugeordneten Messtischblattes, in diesem Fall MTB „Brühl“, der LANUV, ausgewertet. Auf diesem ist die planungsrechtlich relevante Haselmaus nicht aufgeführt, d. h. es liegen auch keine Fundmeldungen dieser Haselmaus in diesem Bereich vor. Da das Hauptverbreitungsgebiet der Haselmaus im bergischen Raum zu finden ist (wie das Weserbergland, das Sieger- und Sauerland sowie die Eifel) und zudem diese Art vornehmlich in strukturreichen Wäldern vorkommt, gibt es keine Begründung, diese Art im Plangebiet zu vermuten. Zudem haben sich keine Anhaltspunkte im Seite 19 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Rahmen der Biotopkartierung für ein Vorhandensein der Haselmaus im Plangebiet ergeben. Diese Aussage wurde seitens der Firma Ökoplan am 28. Januar 2016 bestätigt. Im Bereich der grünen Hangkante ist durch das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (Nummer 4) die Möglichkeit der Realisierung einer Kanaltrasse für die Stadt Wesseling bzw. die Entwässerungsbetriebe eingeräumt worden. Da die Kanalisation im Bereich Westring hydraulisch stark belastet ist, wurde die Möglichkeit zur Schaffung eines Entlastungskanals seitens der Entwässerungsbetriebe, unabhängig von dem Vorhaben des Westringquartiers, überlegt. Dieser Entlastungskanal würde in Richtung Südosten, entlang der grünen Hangkante, in Richtung Kronenweg geführt. Die Entwässerung der Neubauten auf dem Vorhabengrundstück erfolgt durch eine unabhängige Kanaltrasse innerhalb des Straßenraums der neuen Erschließungsstraße in Richtung Südwesten, an ein Übergabebauwerk im Bereich der privaten Grünfläche. Die Planungen für den Entlastungskanal an der grünen Hangkante sind noch nicht soweit fort geschritten, dass eine Detailierung über Umfang und Ausführung vorliegt. Selbstverständlich wird in den nächsten Planungsschritten die Möglichkeit eines unterirdischen Vortriebes zur Erstellung des Kanals untersucht. Das jetzt dargestellte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird anhand der noch zu erstellenden Planungen angepasst, damit die Fahrzeuge der Entwässerungs-Betriebe, für Kontroll- und Reinigungszwecke, die entsprechenden Kanalzugänge und Revisionsmöglichkeiten erreichen. Die Verlegung des Entlastungskanals direkt durch das Neubaugebiet ist nicht möglich, da aufgrund der Größe des Kanals eine vorgeschriebene Mindestüberdeckung nicht gegeben ist. Somit zeigt das innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingetragenen Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eine Möglichkeit für die Zugänglichkeit der Reinigungsund Kontrollfahrzeuge der Entwässerungs-Betriebe, die erst durch eine weitere Planung präzisiert werden muss. 10.11 BUND Gartenparzellen/ südlicher Grünbereich: Wir empfehlen, die vorhandene Gartenparzellen zu erhalten und den Kinderspielplatz auf den Platz im Zentrum des Gebietes dafür zu nutzen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich der Kleingartenparzellen wird auf den Punkt 10.6 verwiesen. Die Anordnung von Kleinkinderspielplätzen auf dem zentralen Platz im Zentrum des Gebietes wird nicht als sinnvoll erachtet, da dem Schutzgedanken von spielenden Kindern bei einer Anordnung der Kleinkinderspielplätze zwischen den Gebäuden abgelegen von den privaten Erschließungsstraßen einfacher Rechnung getragen werden kann. Der zentrale Platz soll Aufenthaltsqualität für alle Personengruppen bieten und wird entsprechend möbliert. Seite 20 STADT WESSELING – 10.12 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB – Eingegangene Stellungnahmen Behörde Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge BUND Keine Genehmigung ohne verbindliches Verkehrskonzept. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Stadtverwaltung beabsichtigt nach entsprechenden politischen Beschlüssen und Bereitstellung von Geldmitteln (voraussichtlich 2017) ein Gesamtverkehrskonzept für die Stadt Wesseling erstellen zu lassen. In dieses Verkehrskonzept werden die nun vorliegenden Untersuchungen und Nachweise über die ausreichende Leistungsfähigkeit des Straßennetzes Westring einfließen. 10.13 BUND Durchführungsvertrag gemaß § 12 BauGB: Vieles wird wohl im Durchführungsvertrag mit der Stadt und dem Bauträger geregelt. Wir möchten anregen, dass in dem Vertrag • ein im Dreimonats-Turnus tagender „Runder Tisch" mit heutigen Anliegern verbindlich festgelegt wird. • Es verbindliche Vorgaben für die wohngebietsbezogene Nutzungen (Nahversorgung/Gastronomie) gibt. • Es Festlegungen für die Strassenbeleuchtung gibt. • Es Festlegungen zu einem Carsharing und/ oder ÖPNV-Karte gibt. • Es Festlegung für Brutmöglichkeiten in den Fassaden gibt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Im Durchführungsvertrag wird der Vorhabenträger verpflichtet, die Maßnahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entsprechend des Zeitplans umzusetzen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird von der Stadtverwaltung Wesseling überprüft. Festlegungen für die wohngebietsbezogene Nutzung sind innerhalb der städtebaulichen Begründung und der Textfestsetzungen erfolgt; Regelungen sind zudem im Durchführungsvertrag vorgesehen. Vorgaben für die Straßenbeleuchtung werden in Abstimmung mit den Stadtwerken erstellt. Möglichkeiten des Carsharing oder einer ÖPNV-Karte sind bereits innerhalb dieses Verfahrens geprüft worden. Es wird auf die Stellungnahmen zu den Punkten 10.7 und 10.8 verwiesen. Innerhalb des Vorhabengebietes entstehen neue natürliche Nistmöglichkeiten für Vögel im Bereich der zu pflanzenden Bäume, der Hecken und Sträucher sowie den begrünten Flächen auf den Garagen in Richtung Schwarzer Weg. Dazu wurde in den textlichen Festlegungen die Vorgabe einer Fassadenbegrünung gemacht. 10.14 BUND Hochwasserschutz: Welche Maßnahmen sind zur Sicherung dieses potenziellen Überflutung/ Extremhochwasser-Bereiches vorgesehen? Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Gemäß der Grundwasserausgleichskarte vom Landesumweltamt war im April 1988 für das Untersuchungsgelände, ein GW-Höchststand von 44m NN zu verzeichnen. Im Frühjahr 1988 erreichte das Grundwasser landesweit seinen Höchststand. Auf Grund dessen sind für die Versickerungsanlagen - unter Berücksichtigung der Daten des ELWAS - ein Bemessungswasserstand von 45.0 NHN zugrunde gelegt und die Sohle der Versickerungsanlagen auf 46 m NHN begrenzt. Bei dem angeführten Extremereignis Rheinhochwasser in 1995, wurde in der Messstelle Degussa Wes 17, am 30.01 ein GW-Stand von 45.55 m NN, gemessen. Am 06.02.1995 ist der GW-Stand bereits wieder auf 44,6 m NN gefallen. Die Messstelle liegt ca. 125 m vom Rhein entfernt und ist extrem vom Wasserstand des Rheins beSeite 21 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge einflusst. Das Untersuchungsgelände befindet sich in einer Entfernung von rund 600 m vom Rhein. Da bei dem Hochwasserereignis invertierende GW-Strömungen herrschten, d.h. das Grundwasser ändert die Fließrichtung nach Westen, ist bei dem Untersuchungsgelände von deutlich geringeren GW-Ständen, als 45.55 m NN auszugehen. Daher ist Datenlage an dem Bemessungswasserstand für die Versickerungsanlage von 45.0 m NHN relevant. Auch im Baugrundgutachten wird der GW-Bemessungswasserstand von 45,0 m NHN zu Grunde gelegt. Über die bauliche Ausführung von Tiefgaragen und Kellerräumlichkeiten wird im Baugenehmigungsverfahren eine abschließende Untersuchung und Beurteilung erfolgen. Hierbei werden die bereits jetzt vorliegenden Empfehlungen der Gutachter für Hydrogeologie und Baugrund bezüglich der wasserdruckhaltenden Abdichtung bei einer Unterkellerung / Tiefgarage und einer GW-Haltung einfließen. 10.15 BUND ,,Grundstücks-Null-Lage" Die in der Ausschusssitzung vom 12. Dez. 2015 erwähnte Anhebung der „0-Lage des Grundstückes" um ca. 1,8 m ist in den jetzt übersandten Unterlagen für uns nicht ersichtlich. Allenfalls findet man Flächen neben Gebäuden benannt „Abböschung". Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Höhenlage der zukünftigen Straßen als Bezugshöhe für die Gebäude und Gebäudeeingänge ergibt sich aus der notwendigen Überdeckung von Kanälen und Medientrassen im Straßenraum, für die die Planung parallel zu dem Baugenehmigungsverfahren noch fortgeschrieben wird. Mit Abböschungen sind Möglichkeiten einer natürlichen Belichtung von Räumlichkeiten im Untergeschoss gekennzeichnet worden. 10.16 BUND Naturschutzfachliches Eingriffsbilanz: 66% ? der Planfläche sollen bebaut werden. Damit ist ein Ausgleich im Plangebiet kaum möglich. Ausgleiche sollte überwiegend im Plangebiet, zweitrangig im näheren Bereich der lnnenstadt (z.B.: W.Rieländer-Str.) und nur im Einzelfall in anderem Stadtteilen stattfinden. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Gesamtgrundstücksfläche beträgt ca. 35.495 m². Ca. 17 % dieser Grundstücksfläche werden durch Straßen und Gehwege versiegelt. Das Niederschlagswasser auf diesen Flächen wird in die Entwässerungskanäle eingeleitet. Alle weiteren Flächen des Grundstückes (Gebäude, begrünte Tiefgaragendächer, Stellplätze, Zugänge, private Gärten, Gemeinschaftsgärten, Kinderspielplätze, zentraler Platz) werden an die Versickerungsanlage angeschlossen. Seitens des Landschaftsarchitekten wurde innerhalb des Umweltberichtes für die zukünftigen Grünflächen, Bäume und Außenanlagen auf dem Vorhabengrundstück und unmittelbar angrenzend eine Bewertung von 64.181 Werteinheiten vorgenommen. Dabei wurde durch die Festsetzung von Anpflanzungsflächen und Festlegung von Baumanzahlen eine bindende Vorgabe für Ersatzpflanzungen innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemacht. Seite 22 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge Die in der städtebaulichen Begründung unter 4.6 Grünflächen benannte Verhältniszahl von 66 % bezieht sich auf den Anteil der derzeitigen Ackerfläche auf die Gesamtfläche des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Wie vorstehend erläutert wird die Ackerfläche – somit das Vorhabengrundstück – nicht vollständig versiegelt. Im Geltungsbereich des Bebaungsplans befinden sich neben der Ackerfläche mit der grünen Hangkante zur Birkenstraße und mit der privaten Grünfläche in Richtung Südosten zwei bestehende und weiterhin gesicherte Grünflächen. 10.17 10.18 BUND BUND Geschoßhöhe: Zumindestens für die erste Reihe der Blockbebauung parallel der Birkenstr. würden wir weiterhin die Höhenbeschränkung auf das StrassenNiveau Birkenstr. und verbindlich Flachdach mit Begrünung vorgeben. Der Anregung wird nicht gefolgt. Grundflächen-(GRZ)/Geschossflächen-Zahl (GFZ): Die extreme Ausnutzung von GRZ/GFZ bis an die Grenze des gesetzlich Zulässigen führt unserer Meinung nach zu einer zu hoch verdichteten Siedlung die gegen das erklärte Ziel von urbanem Wohnen steht. Der Anregung wird nicht gefolgt. Eine Höhenbegrenzung der ersten Gebäudereihe parallel zur Birkenstarße auf das Straßenniveau der Birkenstraße entspricht nicht den städtebaulichen Zielsetzungen. Die Höhenentwicklung dieser Gebäude orientiert sich an der Gebäudehöhe der Gebäude an der Birkenstraße. Bezüglich der baulichen Ausnutzung des Grundstückes sei auf die folgenden Grundstücke im Innenstadtbereich von Wesseling verwiesen: • Westring 14 bis 36, vollständige Bebauung des Grundstückes inkl. Tiefgarage • Flach-Fengler-Str. 51 bis 65: vollständige Bebauung des Grundstückes mit einem Sockel-Gebäude von 2 Vollgeschossen und darüber 12 Geschoße • Flach-Fengler-Str. 48: vollständige Bebauung mit einem 1-geschossigen Flachbau (große Erdgeschoß-Höhe) und 13-geschossigem Wohnriegel • Geschlossene Bauweise und fast vollständige Bebauung der Grundstücke im Bereich Flach-Fengler-Str. 58 bis 80, sowie weiter Flach-Fengler-Str. Grundstücke 82 bis 88 • Grundstück Flach-Fengler-Str. 87 bis 93: 1 bis 2-geschossige Sockelgebäude und 9-geschossiger Hochhausbereich Abweichend zu dieser geschlossenen Bebauung mit GRZ-Werten im Bereich von 0,9 bis 1,0 stehen die Bebauungen im Bereich der Straße Im Grund und Westring 40 bis 52. Hier stehen Ein- oder Zweifamilien-Häuser als Einzelgebäude oder Doppelhaushälfte auf Grundstücken mit GRZ-Faktoren von 0,4 (Obergrenze gemäß Bebauungsplan). Zielsetzung der städtebaulichen Planung für das Vorhabengrundstück „Westringquartier“ war es nicht gewesen, die hohe Verdichtung der genannten ersten Gruppe von Gebäuden auf dem Vorhabengrundstück zu wiederholen, sondern bezüglich der Verdichtung der Grundstücksbebauung den Kennwert aus der 2ten Gruppe der Gebäude (GRZ 0,4) zu übernehmen. Aus diesem Grunde wurden einzelne Gebäude auf dem Vorhabengrundstück geplant und die GRZ-Werte insgesamt in der Zielgröße fest geSeite 23 STADT WESSELING – Behörde 56. Änderung des Flächennutzungsplanes – Bebauungsplan Nr. 1/114 – Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB Zusammenfassung der Stellungnahmen TöB – Eingegangene Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung/Abwägungsvorschläge halten. Innerhalb des Vorhabengrundstücks gibt es eine Konzentration von Gebäuden in Richtung des Schwarzen Weges auf Grund der Schallfunktion und eine aufgelockerte Bebauung in Richtung Westring und Birkenstraße. Auch die Höhenentwicklung passt sich dementsprechend an. 10.19 BUND Fauna: Warum wird im Teil A n ic h t der im Teil B Umweltbericht (BroskBericht) gesichtete Mäusebussard und Gimpel angegeben? Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung ist in dem Umweltbericht, der Teil B der Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1/114 „Westringquartier“ ist, eingeflossen. Es ist nicht notwendig, alle Ausführungen des Teil B auch im Teil A der Begründung zu wiederholen. Der Umweltbericht stellt gesetzlich einen gesonderten (Bestand-) Teil der Begründung dar, § 2 a Satz 3 BauGB. 11.0 Bezirksregierung Köln Schreiben vom 17.02.2016 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Meinen Anregungen zu den störfallrechtlichen Belangen aus der Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung vom 05.08.2015, 53.6.2-Rupp, wird nunmehr in den Planunterlagen zur Offenlage der oben genannten Bauleitpläne nachgegangen. Eine Bewertung Ihrer Ausführungen zu den störfallrechtlichen Aspekten auf der Grundlage des „Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Wesseling unter dem Gesichtspunkt des § 50 BlmSchG bzw. der Seveso-II-(bzw. Seveso-III) Richtlinie" erfolgt allerdings von hieraus nicht weiter. Seite 24