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Verwaltungsergänzung (Umsetzung des RRX-Projektes im Zweckverband Nahverkehr Rheinland)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
26 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
19.09.14, 12:01
Aktualisiert
19.09.14, 12:01
Verwaltungsergänzung (Umsetzung des RRX-Projektes im Zweckverband Nahverkehr Rheinland) Verwaltungsergänzung (Umsetzung des RRX-Projektes im Zweckverband Nahverkehr Rheinland) Verwaltungsergänzung (Umsetzung des RRX-Projektes im Zweckverband Nahverkehr Rheinland)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z 2/V 51/2014 Datum: 17.09.2014 Umsetzung des RRX-Projektes im Zweckverband Nahverkehr Rheinland Verwaltungsergänzung zu V 51/2014 Informationsveranstaltung RRX Am 16.09.2014 fand die angekündigte Informationsveranstaltung zur Thematik RRX statt, zu der alle Fraktionen und die sachkundigen Bürger eingeladen waren. Der NVR/VRS wurde durch den Geschäftsführer, Herrn Dr. Schmidt-Freitag sowie einen juristischer Berater, Herrn Dr. Pooth, vertreten. Im Rahmen einer Power Point Präsentation (Anlage zur Niederschrift des Fachausschusses) wurde über die Hintergründe zum RRX und Erfordernisse der Satzungsänderungen informiert. Sowohl die Kreistagsmitglieder als auch die sachkundigen Bürger haben verschiedene Fragen an den NVR/VRS gerichtet. Hauptaspekt war die Forderung nach einer Risikodarstellung. Hierzu hat der NVR / VRS deutlich gemacht, dass für die die Trägerzweckverbände des NVR (AVV und VRS) und damit für die Zweckverbandsmitglieder bereits heute finanzielle Risiken bestehen. Wenn beispielsweise die Förderung des Landes gekürzt würde und in bestehenden Verkehrsverträgen kein entsprechend großes Abbestellungskontingent vorgesehen sei, würde der NVR kraft Gesetz eine Umlage bei den Trägerzweckverbänden erheben. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen (NVR und VRS) seien zwingend erforderlich, um einerseits Kommunalkreditkonditionen erzielen zu können und andererseits -auch für zukünftige Ausschreibungen- wettbewerbspolitische Handlungsspielräume zu haben. Das Ausschreibungskonzept zum RRX sehe vor, dass die Herstellerrisiken (Herstellung, Zulassung und Verfügbarkeit) beim Hersteller verbleiben sollen. Der NVR lehnt eine teilweise Übernahme, die aktuell von den Herstellern gefordert wird, ab. Im Falle einer Herstellerinsolvenz würden in Abhängigkeit vom Zeitablauf (Produktionsphase, Verfügbarkeitsphase, Betriebsphase) verschiedene Bürgschaften des Herstellers greifen. Der NVR erstellt derzeit eine Risikodarstellung für die Zweckverbandsmitglieder. Diese wird allerdings erst Mitte Oktober und somit nach der Kreistagssitzung am 01.10.2014 vorliegen. Nach der Zeitplanung des NVR müssen die Beschlüsse zur Änderung der Verbandssatzungen zum 14.11.2014 vorliegen. Von der Verwaltung wurde vorgeschlagen, außerhalb der NVR / VRS-Satzungen (und damit unschädlich aus Sicht der Kreditgeber) Verfahren zu entwickeln, die im Falle einer drohenden Erhebung von Verbandsumlagen greifen. Diese Verfahren sollen unter Einbeziehung der Verbandsmitglieder des NVR und des VRS Möglichkeiten zur Umsetzung von Einsparungen vorsehen, um ggf. die Erhebung einer SPNV-Umlage abzuwenden. Der NVR / VRS begrüßt diesen Vorschlag. Damit würde im Außenverhältnis eine klare Regelung stehen. Im Innenverhältnis könnte hingegen durch Beschlussfassungen der Zweckverbandsversammlungen ein entsprechendes Verfahren verankert werden. -2- Ergänzungen zur V 51/2014 Zwischenzeitlich hat der NVR / VRS zwei Synopsen zu den beabsichtigten Änderungen der Satzungen Zweckverband NVR und VRS vorgelegt. Diese sind als Anlage 1 und 2 beigefügt. Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt abgeändert: 1. Der Kreistag des Kreises Euskirchen trägt die in der Synopse (Anlage 1) dargestellten Änderungen in der Verbandssatzung des ZV NVR mit. 2. Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmt den in der Synopse (Anlage 2) dargestellten Änderungen der Verbandssatzung des ZV VRS zu. 3. Die Vertreter des Kreises Euskirchen in der Verbandsversammlung VRS werden ermächtigt, den Änderungen der Verbandssatzungen NVR und VRS zuzustimmen. 4. Der ZV NVR und der ZV VRS werden aufgefordert, Verfahren zu entwickeln, die im Falle der drohenden Erhebung von Verbandsumlagen greifen. Diese Verfahren sollen unter Einbeziehung der Verbandsmitglieder des NVR und des VRS Möglichkeiten zur Umsetzung von Einsparungen vorsehen, um ggf. die Erhebung von Umlagen abzuwenden. Zu den als Anlage 1 und 2 vorgeschlagenen Satzungsänderungen werden seitens des NVR / VRS folgende Erläuterungen gegeben: 1. Anpassung der Verbandssatzung des ZV NVR "Seit einigen Jahren stehen deutschlandweit SPNV-Aufgabenträger vor dem Problem, dass es bei Wettbewerbsverfahren mit hohem Fahrzeugfinanzierungsvolumen oft nur ein Unternehmen gibt, das sich an Ausschreibungen beteiligt. Das fehlende Interesse der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) an Betriebsausschreibungen, die mit einem hohen Fahrzeuginvestitionsbedarf verknüpft sind, liegt u. a. an hohen Besicherungsanforderungen der Investoren und dem fehlenden Sekundärmarkt für Gebrauchtfahrzeuge. Kleineren Unternehmen wird es dadurch erschwert, in Ausschreibungsverfahren wirtschaftliche Angebote abzugeben. Hinzu kommt, dass viele EVU, insbesondere Tochtergesellschaften europäischer Staatskonzerne, immer weniger bereit sind, unternehmerische Risiken zu übernehmen. Dies führt zu der Situation, dass ohne Fahrzeugfinanzierungshilfen kein Wettbewerb im SPNV-Markt stattfindet und dementsprechend von dem marktbeherrschenden Unternehmen unverhältnismäßig hohe Preise bei den Betriebsausschreibungen aufgerufen werden. Mit der 4. Änderung der Verbandssatzung des ZV NVR soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Rahmen zukünftiger Wettbewerbsverfahren Fahrzeugfinanzierungshilfen anbieten und diese zu Kommunalkreditkonditionen finanzieren zu können. Im Rahmen des RRX-Projektes wurden im Vorfeld Sondierungsgespräche mit Banken und Versicherungen geführt. In diesen Gesprächen wurde deutlich, dass Kommunalkreditkonditionen nur dann zu erzielen sind, wenn sich aus den Verbandssatzungen des ZV NVR und seiner Trägerzweckverbände ZV VRS und ZV AVV eine Umlagepflicht der Verbandsmitglieder ohne inhaltliche Beschränkung und ohne zeitliche Verzögerung ergibt. Nach dem derzeitigen Wortlaut in § 12 Abs. 6 der Verbandssatzung des ZV NVR bedarf die Erhebung einer Verbandsumlage einer gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im Einzelfall. Diese Regelung, die im Übrigen nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 19 GkG NRW entspricht, reicht potentiellen Investoren nicht aus, um das Risikoprofil des ZV NVR hinsichtlich Insolvenzfestigkeit und Zahlungsfähigkeit mit Kommunen gleichsetzen zu können. § 19 Abs. 1 Satz 1 GkG NRW lautet: Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Erträge die entstehenden Aufwendungen nicht decken. Nach der geltenden Gesetzeslage ist der ZV NVR also verpflichtet, eine Verbandsumlage zu erheben, soweit seine sonstigen Erträge, insbesondere durch Zuwendungen des Landes, die -3entstehenden Aufwendungen nicht decken. Dies wird ausdrücklich von der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 18.08.2014, das als Anlage 3 beigefügt ist, bestätigt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der ZV NVR immer zunächst versuchen wird, fehlende Einnahmen durch Ausgabenkürzungen (insbesondere Abbestellung von Betriebsleistungen auf Grundlage der in den Verkehrsverträgen vereinbarten Revisionsklauseln) zu kompensieren und eine Umlage nur im äußersten Notfall zu erheben. Die Verbandsversammlung des ZV NVR hat bereits in ihrer Sitzung am 27.06.2014 vorbehaltlich der Zustimmung der Trägerzweckverbände ZV VRS und ZV AVV einstimmig den Satzungsanpassungen zugestimmt." Die Entscheidung über die Zustimmung des ZV VRS zu der vorgenannten Änderung der Verbandssatzung des ZV NVR liegt in der Kompetenz der Verbandsversammlung des ZV VRS. Aufgrund der politischen Bedeutung der Thematik wird jedoch vorgeschlagen, die Satzungsänderung des ZV NVR als Kreis Euskirchen mitzutragen. 2. Anpassung der Verbandssatzung des ZV VRS "Wie bereits erwähnt, reicht es für die Erzielung von Kommunalkreditkonditionen durch den ZV NVR nicht aus, allein dessen Satzung zu ändern. Auch die Satzung des ZV VRS als potentiell umlageverpflichtetes Verbandsmitglied des ZV NVR ist dafür anzupassen. Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 der Verbandssatzung des ZV VRS ähnelt dem des § 12 Abs. 6 der Verbandssatzung des ZV NVR und steht dementsprechend bisher nicht im Einklang mit geltendem Recht. Daher beabsichtigt der ZV VRS, seine Verbandssatzung voraussichtlich in der Sitzung am 14.11.2014 ebenfalls in diesem Punkt anzupassen." i.V. Poth