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Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussempfehlung über den Jahresabschluss 2011 gem. § 96 GO NRW i. V. m. § 37 GemHVO NRW)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
21 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
30.11.12, 21:16
Aktualisiert
30.11.12, 21:16
Beschlussvorlage (Beratung und Beschlussempfehlung über den Jahresabschluss 2011 gem. § 96 GO NRW i. V. m. § 37 GemHVO NRW)

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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 128/2012 zur Sitzung des Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB I Innerer Service / Personal / Finanzen Auskunft erteilt: Herr Lange Telefon: 05208/991-100 Datum: 30. November 2012 Beratung und Beschlussempfehlung über den Jahresabschluss 2011 gem. § 96 GO NRW i. V. m. § 37 GemHVO NRW Beratungsfolge Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss Termin 06.12.2012 Rat 13.12.2012 Bemerkungen Sachdarstellung: Der Jahresabschluss des Kernhaushaltes für das Haushaltsjahr 2011 liegt vor und die Prüfung durch die BPW Treuhand Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Bünde ist abgeschlossen. Danach schließt die Ergebnisrechnung des Kernhaushaltes im Jahr 2011 mit einem Fehlbetrag von 4.022.508,05 € ab. Nähere Einzelheiten zum Jahresabschluss werden durch den Bericht der BPW Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erläutert. Kopien der Bilanz und der Ergebnis- und Finanzrechnung werden der Einladung als Anlage beigefügt. Der vollständige Jahresabschluss 2011 wird zeitnah in das Ratsinformationssystem eingestellt und kann dort eingesehen werden. Beschlussvorschlag: Der Rechnungsprüfungs- und Bilanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe 1) den geprüften Jahresabschluss und den zusammengefassten Lagebericht für das Haushaltsjahr 2011 festzustellen und 2) dem Bürgermeister uneingeschränkt Entlastung zu erteilen und 3) den Jahresfehlbetrag in Höhe von 4.022.508,05 € auf neue Rechnung vorzutragen und später mit der in der Bilanz ausgewiesenen allg. Rücklage in Höhe von 24.013.567,91 € zu verrechnen. Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage durch den vorstehenden Betrag beträgt 16,75 %. Hierdurch bleiben die Vorschriften des § 76 GO NRW über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes unberührt. Schemmel