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Verwaltungsergänzung (Anlage 1)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
121 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
19.09.14, 12:01
Aktualisiert
19.09.14, 12:01
Verwaltungsergänzung (Anlage 1) Verwaltungsergänzung (Anlage 1) Verwaltungsergänzung (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 Synopse der Zweckverbandssatzung NVR Seite 1 Satzung des Zweckverbandes Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur - Rheinland in der Fassung der 3. Änderung 4. Satzung zur Änderung der Zweckverbandssatzung des Zweckverbandes Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur - Rheinland §3 §3 Aufgaben Aufgaben (4) Der Zweckverband führt Vergabeverfahren im SPNV durch (4) Der Zweckverband führt Vergabeverfahren im SPNV durch und schließt SPNV-Verkehrsverträge mit den Eisenbahn- und schließt SPNV-Verkehrsverträge mit den Eisenbahn- verkehrsunternehmen ab. Grundsätzlich wird der Ab- verkehrsunternehmen ab. Grundsätzlich wird der Ab- schluss von Netto-Verträgen angestrebt. Für die das Ver- schluss von Netto-Verträgen angestrebt. Insbesondere im bandsgebiet überschreitenden SPNV-Linien stimmt sich Rahmen der Vergabe von SPNV-Leistungen, die auf dem der Zweckverband mit den betroffenen anderen SPNV- im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netz i. S. Aufgabenträgern ab. d. § 7 Abs. 4 ÖPNVG NRW erbracht werden, kann der Zweckverband Brutto-Verträge abschließen. Der Zweckverband ist zu diesem Zwecke befugt, SPNV-Fahrzeuge zu finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie dem jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Nutzung zu überlassen. Für die das Verbandsgebiet überschreitenden SPNV-Linien stimmt sich der Zweckverband mit den betroffenen anderen SPNV-Aufgabenträgern ab. Anlage 1 Synopse der Zweckverbandssatzung NVR Seite 2 § 12 § 12 Finanzierung Finanzierung (6) Die Erhebung einer Verbandsumlage bzw. die Umge- (6) Die Erhebung einer Verbandsumlage bzw. die Umgestal- staltung einer beschlossenen Verbandsumlage bedarf ei- tung einer beschlossenen Verbandsumlage bedarf einer ner gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im im Einzelfall. Im Falle der Entscheidung für eine Ver- Einzelfall. Im Falle der Entscheidung für eine Ver- bandsumlage wird diese nach den Einwohnerzahlen der bandsumlage wird diese Soweit die Zuwendungen des beiden Trägerzweckverbände auf der Grundlage des Stan- Landes und die sonstigen Erträge die entstehenden Auf- des der Wohnbevölkerung in der letzten von Information wendungen nicht decken, erhebt der Zweckverband von und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) fortgeschrie- den Verbandsmitgliedern eine Umlage gem. § 19 GkG benen amtlichen Bevölkerungsstatistik erhoben. NRW. Diese wird nach den Einwohnerzahlen der beiden Trägerzweckverbände auf der Grundlage des Standes der Wohnbevölkerung in der letzten von Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungsstatistik erhoben. Anlage 1 Synopse der Zweckverbandssatzung NVR Seite 3 § 20 § 20 Inkrafttreten Inkrafttreten Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung und der aufsichtsbehörd- Bekanntmachung dieser Satzung und der aufsichtsbehörd- lichen Genehmigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk lichen Genehmigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Köln. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten ÖPNVG NRW sind durch den Zweckverband alle erforderlichen ÖPNVG NRW sind durch den Zweckverband alle erforderlichen Schritte zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufgaben- Schritte zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufgaben- übernahme am 01.01.2008 zu veranlassen. übernahme am 01.01.2008 zu veranlassen.