Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
121 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
19.09.14, 12:01
Aktualisiert
19.09.14, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Synopse der Zweckverbandssatzung NVR
Seite 1
Satzung des Zweckverbandes Nahverkehr - SPNV &
Infrastruktur - Rheinland in der Fassung der 3. Änderung
4. Satzung zur Änderung der Zweckverbandssatzung des
Zweckverbandes Nahverkehr - SPNV & Infrastruktur - Rheinland
§3
§3
Aufgaben
Aufgaben
(4) Der Zweckverband führt Vergabeverfahren im SPNV durch
(4) Der Zweckverband führt Vergabeverfahren im SPNV durch
und schließt SPNV-Verkehrsverträge mit den Eisenbahn-
und schließt SPNV-Verkehrsverträge mit den Eisenbahn-
verkehrsunternehmen ab. Grundsätzlich wird der Ab-
verkehrsunternehmen ab. Grundsätzlich wird der Ab-
schluss von Netto-Verträgen angestrebt. Für die das Ver-
schluss von Netto-Verträgen angestrebt. Insbesondere im
bandsgebiet überschreitenden SPNV-Linien stimmt sich
Rahmen der Vergabe von SPNV-Leistungen, die auf dem
der Zweckverband mit den betroffenen anderen SPNV-
im besonderen Landesinteresse liegenden SPNV-Netz i. S.
Aufgabenträgern ab.
d. § 7 Abs. 4 ÖPNVG NRW erbracht werden, kann der
Zweckverband Brutto-Verträge abschließen. Der Zweckverband ist zu diesem Zwecke befugt, SPNV-Fahrzeuge zu
finanzieren, zu beschaffen und zu veräußern sowie dem
jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Nutzung
zu überlassen. Für die das Verbandsgebiet überschreitenden SPNV-Linien stimmt sich der Zweckverband mit den
betroffenen anderen SPNV-Aufgabenträgern ab.
Anlage 1
Synopse der Zweckverbandssatzung NVR
Seite 2
§ 12
§ 12
Finanzierung
Finanzierung
(6) Die Erhebung einer Verbandsumlage bzw. die Umge-
(6) Die Erhebung einer Verbandsumlage bzw. die Umgestal-
staltung einer beschlossenen Verbandsumlage bedarf ei-
tung einer beschlossenen Verbandsumlage bedarf einer
ner gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung
gesonderten Entscheidung der Verbandsversammlung im
im Einzelfall. Im Falle der Entscheidung für eine Ver-
Einzelfall. Im Falle der Entscheidung für eine Ver-
bandsumlage wird diese nach den Einwohnerzahlen der
bandsumlage wird diese Soweit die Zuwendungen des
beiden Trägerzweckverbände auf der Grundlage des Stan-
Landes und die sonstigen Erträge die entstehenden Auf-
des der Wohnbevölkerung in der letzten von Information
wendungen nicht decken, erhebt der Zweckverband von
und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) fortgeschrie-
den Verbandsmitgliedern eine Umlage gem. § 19 GkG
benen amtlichen Bevölkerungsstatistik erhoben.
NRW. Diese wird nach den Einwohnerzahlen der beiden
Trägerzweckverbände auf der Grundlage des Standes der
Wohnbevölkerung in der letzten von Information und
Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) fortgeschriebenen
amtlichen Bevölkerungsstatistik erhoben.
Anlage 1
Synopse der Zweckverbandssatzung NVR
Seite 3
§ 20
§ 20
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen
Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung dieser Satzung und der aufsichtsbehörd-
Bekanntmachung dieser Satzung und der aufsichtsbehörd-
lichen Genehmigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk
lichen Genehmigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Köln. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten
Köln. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten
ÖPNVG NRW sind durch den Zweckverband alle erforderlichen
ÖPNVG NRW sind durch den Zweckverband alle erforderlichen
Schritte zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufgaben-
Schritte zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufgaben-
übernahme am 01.01.2008 zu veranlassen.
übernahme am 01.01.2008 zu veranlassen.