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Verwaltungsergänzung (Gewässer- und Landschaftskontamination durch den vermehrten Einsatz von Rohgülle und Gärresten)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
52 kB
Datum
03.09.2014
Erstellt
26.08.14, 04:05
Aktualisiert
26.08.14, 04:05
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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1 / F 2/2014 Datum: 24.07.2014 Gewässer- und Landschaftskontamination durch den vermehrten Einsatz von Rohgülle und Gärresten Die nachfolgende Beantwortung der Fragen der AfD-Fraktion in der F 2/2014 wurde unter Beteiligung der Landwirtschaftskammer Düren und unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Z 1/A 21/2013 vom 21.11.2013 und der Anlage zur Z 1/A 35/2014 vom 28.02.2014 erarbeitet. 1. Liegen der Kreisverwaltung Kenntnisse darüber vor, ob eine Änderung der Düngemittelverordnung von der Landesregierung NRW auf den Weg gebracht wurde bzw. in welchem Stadium sich das Abstimmungsverfahren zwischen den Bundesländern befindet? Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft führt zurzeit die Beteiligung der betroffenen Fachverbände und - vereinigungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung mit Frist bis zum 10.09.2014 durch. In der Düngemittelverordnung wird geregelt, welche Stoffe in welcher Menge in einem Dünger enthalten sein dürfen. Dabei werden die maximal zulässigen Schadstoffgehalte sowie die zulässigen Nebenbestandteile festgelegt und die erforderlichen Deklarationspflichten bei überbetrieblicher Verwertung definiert. Von entscheidender Bedeutung im Rahmen des Düngemittelrechtes ist allerdings die Düngeverordnung. Sie regelt den Einsatz aller Düngemittel im Landbau. Die Änderung der Düngeverordnung befindet sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren. Nach Information des MKULNV hat der Bund aktuell einen Entwurf für die Novellierung vorgelegt, der aber auch dort noch nicht im Detail bekannt ist. Der letzte dem MKULNV bekannte, auf Arbeitsebene mit den Bundesländern diskutierte Entwurf stammt von Februar 2014. Der nun aktuell vorgelegte Bundesentwurf wird nun zur Stellungnahme den Ländern und Verbänden zugesandt und anschließend im Bundesrat beraten. Dort können die Länder Änderungsvorschläge einbringen. Parallel erfolgt die Abstimmung mit der EU-Kommission, da die Düngeverordnung national die EGNitratrichtlinie umsetzt und hier ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-KOM angekündigt wurde. Nach letzten Angaben des Bundes soll eine neue Düngeverordnung dann Anfang 2015 in Kraft treten. 2. Ist der Kreisverwaltung bekannt, ob in den letzten Jahren entwickelten Verfahren zur Umwandlung von Gülle und Gärresten in umweltverträgliche Feststoffe als humusreicher Dünger vom Bund oder vom Land gefördert werden? Derartige Förderungen sind weder der Landwirtschaftskammer noch der Kreisverwaltung bekannt. Daher wurde das MKULNV um Mitteilung gebeten, ob dort Informationen über solche Fördermöglichkeiten vorliegen. Eine Antwort liegt noch nicht vor. 3. Welche Möglichkeiten sieht die Kreisverwaltung um ein effektives und wirkungsvolles Kontrollinstrument zu installieren und eine präzise Zuordnung der Zuständigkeiten zwischen Landwirtschaftskammer und dem Kreis als untere Wasserbehörde zu erreichen? Für die Kontrollen im Rahmen der Ausbringung von Gülle und Gärresten sind die Zuständigkeiten eindeutig geregelt. Es greifen die Mechanismen und Vorgaben der Düngeverordnung ( DüV ), der Verbringensverordnung (WDüngV) und der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung NRW (WDüngNachwV). Die Zuständigkeit liegt in NRW bei der Landwirtschaftskammer. In der Anlage zur Z -21/A 35/2014 vom 28.02.2014 hat die Landwirtschaftskammer ausführlich zur Kontrolle der Gülledüngung Stellung genommen. 4. Kann durch die Kreisverwaltung als untere Wasserbehörde eine regelmäßige Kontrolle der Gülle- und Gärsubstratabnehmer unter Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung gewährleistet werden, um eine Überbelastung der Böden durch Stickstoff zu verhindern? Ungeachtet der Fragestellung, inwieweit geeignete Verfahren zur Feststellung einer Überbelastung der Böden durch Stickstoff bestehen und praktikabel eingesetzt werden können fehlt es hier zum einen an einer wirksamen Rechtsgrundlage zur Ableitung einer Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde. Darüber hinaus sind personelle Ressourcen zur Wahrnehmung solcher Kontrolltätigkeiten in der unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen nicht vorhanden. gez. i. V. Poth