Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
52 kB
Datum
03.09.2014
Erstellt
26.08.14, 04:05
Aktualisiert
26.08.14, 04:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 1 / F 2/2014
Datum: 24.07.2014
Gewässer- und Landschaftskontamination durch den vermehrten Einsatz von Rohgülle und
Gärresten
Die nachfolgende Beantwortung der Fragen der AfD-Fraktion in der F 2/2014 wurde unter Beteiligung
der Landwirtschaftskammer Düren und unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Z 1/A 21/2013
vom 21.11.2013 und der Anlage zur Z 1/A 35/2014 vom 28.02.2014 erarbeitet.
1. Liegen der Kreisverwaltung Kenntnisse darüber vor, ob eine Änderung der
Düngemittelverordnung von der Landesregierung NRW auf den Weg gebracht wurde bzw. in
welchem Stadium sich das Abstimmungsverfahren zwischen den Bundesländern befindet?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft führt zurzeit die Beteiligung der betroffenen
Fachverbände und - vereinigungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
mit Frist bis zum 10.09.2014 durch. In der Düngemittelverordnung wird geregelt, welche Stoffe in
welcher Menge in einem Dünger enthalten sein dürfen. Dabei werden die maximal zulässigen
Schadstoffgehalte sowie die zulässigen Nebenbestandteile festgelegt und die erforderlichen
Deklarationspflichten bei überbetrieblicher Verwertung definiert.
Von entscheidender Bedeutung im Rahmen des Düngemittelrechtes ist allerdings die
Düngeverordnung. Sie regelt den Einsatz aller Düngemittel im Landbau.
Die Änderung der Düngeverordnung befindet sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren.
Nach Information des MKULNV hat der Bund aktuell einen Entwurf für die Novellierung vorgelegt, der
aber auch dort noch nicht im Detail bekannt ist. Der letzte dem MKULNV bekannte, auf Arbeitsebene
mit den Bundesländern diskutierte Entwurf stammt von Februar 2014. Der nun aktuell vorgelegte
Bundesentwurf wird nun zur Stellungnahme den Ländern und Verbänden zugesandt und
anschließend im Bundesrat beraten. Dort können die Länder Änderungsvorschläge einbringen.
Parallel erfolgt die Abstimmung mit der EU-Kommission, da die Düngeverordnung national die EGNitratrichtlinie umsetzt und hier ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-KOM angekündigt wurde.
Nach letzten Angaben des Bundes soll eine neue Düngeverordnung dann Anfang 2015 in Kraft
treten.
2. Ist der Kreisverwaltung bekannt, ob in den letzten Jahren entwickelten Verfahren zur
Umwandlung von Gülle und Gärresten in umweltverträgliche Feststoffe als humusreicher
Dünger vom Bund oder vom Land gefördert werden?
Derartige Förderungen sind weder der Landwirtschaftskammer noch der Kreisverwaltung bekannt.
Daher wurde das MKULNV um Mitteilung gebeten, ob dort Informationen über solche
Fördermöglichkeiten vorliegen. Eine Antwort liegt noch nicht vor.
3. Welche Möglichkeiten sieht die Kreisverwaltung um ein effektives und wirkungsvolles
Kontrollinstrument zu installieren und eine präzise Zuordnung der Zuständigkeiten zwischen
Landwirtschaftskammer und dem Kreis als untere Wasserbehörde zu erreichen?
Für die Kontrollen im Rahmen der Ausbringung von Gülle und Gärresten sind die Zuständigkeiten
eindeutig geregelt. Es greifen die Mechanismen und Vorgaben der Düngeverordnung ( DüV ), der
Verbringensverordnung (WDüngV) und der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung NRW
(WDüngNachwV). Die Zuständigkeit liegt in NRW bei der Landwirtschaftskammer. In der Anlage zur Z
-21/A 35/2014 vom 28.02.2014 hat die Landwirtschaftskammer ausführlich zur Kontrolle der
Gülledüngung Stellung genommen.
4. Kann durch die Kreisverwaltung als untere Wasserbehörde eine regelmäßige Kontrolle der
Gülle- und Gärsubstratabnehmer unter Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung
gewährleistet werden, um eine Überbelastung der Böden durch Stickstoff zu verhindern?
Ungeachtet der Fragestellung, inwieweit geeignete Verfahren zur Feststellung einer Überbelastung
der Böden durch Stickstoff bestehen und praktikabel eingesetzt werden können fehlt es hier zum
einen an einer wirksamen Rechtsgrundlage zur Ableitung einer Zuständigkeit der unteren
Wasserbehörde. Darüber hinaus sind personelle Ressourcen zur Wahrnehmung solcher
Kontrolltätigkeiten in der unteren Wasserbehörde des Kreises Euskirchen nicht vorhanden.
gez. i. V. Poth