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Beschlussvorlage (Anlage I Kriterien)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
55 kB
Datum
31.01.2013
Erstellt
31.01.13, 21:16
Aktualisiert
31.01.13, 21:16
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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Potenzialflächenanalyse Windenergie Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept Anlage I Kriterien der Stufe I – Planungsraumanalyse Gemeinde Leopoldshöhe Potenzialflächenanalyse Windenergie Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept Anlage I Seite 1 von 3 Kriterien der Stufe I – Planungsraum-analyse; Ermittlung von Ausschlussbereichen für Suchräume zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe Stufe I Relevanz / Bereiche Puffer Anmerkung Quelle 500 m Einhaltung Richtwerte der TA Lärm erforderlich WEE 2011 3.2.4.3, 5.2.1.1 Tabu - Siedlungsflächen Wohnbauflächen gemischte Bauflächen Dorfgebiete Sonderbauflächen Gesundheit / Erholung Satzungsbereiche nach § 34 BauGB Optische Bedrängungswirkung. Ist der Abstand < 2 x Gesamthöhe, führt die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage. Ist der Abstand > 2 x Gesamthöhe der WEA Es bedarf regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Wohnnutzung im Außenbereich 300 m § 6 Abs. 10 BauO NRW: 0,5 x Gesamthöhe WEA WEE 2011 5.2.2.3 Abstandflächen zu Gebäuden und Verkehrswegen nach der Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW*) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr VI A 4 – 408 - v. 28.5.2009 vom 8.11.2006 (SMBl. NRW. 2323) Anlage 2.7/10: 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) Gemeinbedarfsflächen Grünflächen Sonderbauflächen Gewerbegebiete --- Gewerbliche Bauflächen Allgemeine Siedlungsbereiche 500 m „Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung ist in Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) nicht zulässig.“ WEE 2011 3.2.4.3 Gemeinde Leopoldshöhe Potenzialflächenanalyse Windenergie Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept Stufe I Relevanz / Bereiche Anlage I Seite 2 von 3 Puffer Anmerkung Quelle 300 m Pufferzone in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes. Sofern die Gebiete insbesondere dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen sowie bei europäischen Vogelschutzgebieten (i.d.R. 300 m Abstand). WEE 2011 8.1.4, 8.2.1.2 Tabu - Naturschutzflächen festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete --- Aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen Naturdenkmale als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Betracht. gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG sowie § 62 LG --- Aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit kommen gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Betracht. FFH- und Vogelschutzgebiete --- Einschließlich Funktionsräume, um Verriegelung des Gebietes und Barrierewirkung bei Flugbewegungen zu vermeiden, OVG Münster Urt. v. 3.8.2009 - 8 A 4062/04 -). Kompensationsflächen --- Naturdenkmale Wald --- WEE 2011 8.2.1.2 WEE 2011 8.1.4, 8.2.1.2 Vorschlag Eine Ausweisung kommt nicht in Betracht, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (insbesondere standortgerechte Laubwälder, Prozessschutzflächen) handelt. Die Ausweisung kommt nach Maßgabe des Zieles B.III.3.2 des LEP NRW in Betracht, beispielsweise Kahlflächen im Wald aufgrund von Schadensereignissen; eine Ausweisung kommt nicht in Betracht, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (insbesondere standortgerechte Laubwälder, Prozessschutzflächen) handelt. Näheres regelt der Leitfaden „Windenergie im Wald“. Anmerk.: liegt noch nicht vor. Ziel LEP: B. III. 3.2: 3.21 (…) Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. (…) WEE 2011 3.2.4.2 Soweit Anlagen im Wald oder bis zu 35 m vom Waldrand verwirklicht werden sollen, hat sich der Betreiber der Windenergieanlage zu verpflichten, im Falle von Schäden an der Anlage durch umfallende Bäume auf einen Ersatzanspruch zu verzichten. Darüber hinaus soll er den Waldbesitzer von Verkehrssicherheitspflichten freistellen, die sich aus der Errichtung oder dem Betrieb im Wald ergeben. Des Weiteren sind geeignete Vorkehrungen zum Brandschutz zu treffen. WEE 2011 5.2.3.2, 8.1.4 Gemeinde Leopoldshöhe Potenzialflächenanalyse Windenergie Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept Stufe I I Relevanz / Bereiche Puffer Anlage I Seite 3 von 3 Anmerkung Quelle In der Wasserschutzzone I ist die Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig. WEE 2011 8.2.2 Tabu - Gewässer Wasser- bzw. Heilquellenschutzgebiete Schutzzone I --- Gewässerflächen --- Tabu - Infrastruktur Bundesstraßen 20 m Bei Abständen kleiner 40 m ist Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde erforderlich. WEE 2011 8.2.4 § 9 FStrG Landes- und Kreisstraßen 40 m Bei Abständen bis zu 40 m ist Zustimmung der Straßenbaubehörde erforderlich. § 25 StrWG NRW Ortsdurchfahrten 40 m siehe Landes- und Kreisstraßen Vorschlag Bahnstrecken 40 m siehe Bundesstraßen Vorschlag Bei ungünstiger Stellung des Rotors darf die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen. WEE 2011 8.1.2 Freileitungen (inkl. Schutzstreifen) 100 m Vorschlag Anlagen zur Ver- u. Entsorgung --- Vorschlag Gasfernleitungen --- Vorschlag Richtfunktrassen (inkl. Schutzstreifen) Kein Teil der Windenergieanlage darf die (vorhandene) Richtfunkstrecke unterbrechen. Allerdings werden Beeinträchtigungen des Rundfunkempfangs vom Schutzbereich des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht erfasst. WEE 2011 5.2.2.3