Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
5,1 MB
Datum
31.01.2013
Erstellt
31.01.13, 21:16
Aktualisiert
31.01.13, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Potenzialflächenanalyse Windenergie
Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept
Gemeinde Leopoldshöhe
Potenzialflächenanalyse Windenergie
Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept
Auftraggeber:
Gemeinde Leopoldshöhe
Kirchweg 1
33818 Leopoldshöhe
Verfasser:
Kortemeier Brokmann
Landschaftsarchitekten GmbH
Oststraße 92, 32051 Herford
Bearbeiter:
Dipl.-Ing. Rainer Brokmann
Dipl.-Ing. (FH) Mirco Witzke
Grafik:
Dipl.-Ing. (FH) Mirco Witzke
Herford, den 31.01.2013
Gemeinde Leopoldshöhe
Potenzialflächenanalyse Windenergie
Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept
-I-
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Anlass und Aufgabenstellung .......................................................................... 1
2.
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.2
2.3
Beschreibung des Untersuchungsgebietes .................................................... 1
Planerische Vorgaben .......................................................................................... 1
Abgrenzung und Lage des Untersuchungsraumes .............................................. 1
Regionalplan ........................................................................................................ 2
Flächennutzungsplan ........................................................................................... 3
Landschaftsplan ................................................................................................... 3
Potenzielle natürliche Vegetation ......................................................................... 4
Reale Nutzung ..................................................................................................... 4
3.
Ermittlung von Suchräumen für eine Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im
Flächennutzungsplan ........................................................................................ 5
Wirkfaktoren von Windenergieanlagen ................................................................ 5
Referenzanlage .................................................................................................... 6
Methodik der Potenzialflächenanalyse ................................................................. 7
Stufe I – Planungsraumanalyse ........................................................................... 7
Stufe II – Plausibilitätsprüfung .............................................................................. 8
Stufe III – Einzelfallprüfung .................................................................................. 9
Artenschutzrechtliche Methodik im Rahmen der Einzelfallprüfung (Stufe
III) ....................................................................................................................... 10
Stufe I - Ermittlung von Tabu- und Ausschlussbereichen................................... 17
Siedlungsflächen ................................................................................................ 17
Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete ........................................................ 22
Wald ................................................................................................................... 25
Gewässer ........................................................................................................... 26
Infrastrukturanlagen ........................................................................................... 26
Ergebnis der Stufe I ........................................................................................... 27
Stufe II – Plausibilitätsprüfung ............................................................................ 29
Anlagentechnische Mindestflächengröße .......................................................... 29
Restriktionen benachbarter Städte oder Gemeinden ......................................... 29
Windhöffigkeit .................................................................................................... 29
Flächengeometrie .............................................................................................. 30
Mindestanlagenanzahl ....................................................................................... 30
Räumlicher Zusammenhang der Potenzialflächen ............................................. 31
Der Nutzung der Windkraft entgegenstehende Planungen ................................ 31
Ergebnis der Stufe II .......................................................................................... 31
Stufe III - Einzelfallprüfung ................................................................................. 34
Zulassungskritische Sachverhalte ...................................................................... 34
Zulassungsrelevante Sachverhalte .................................................................... 41
Gesamtbewertung der möglichen Auswirkungen und Beeinträchtigungen ........ 44
Ergebnis der Stufe III - Einzelfallprüfung ............................................................ 44
Zusammenfassung der Ergebnisse der Stufe III - Einzelfallprüfung .................. 48
3.1
3.2
3.3
3.3.1
3.3.2
3.3.3
3.3.4
3.4
3.4.1
3.4.2
3.4.3
3.4.4
3.4.5
3.5
3.6
3.6.1
3.6.2
3.6.3
3.6.4
3.6.5
3.6.6
3.6.7
3.7
3.8
3.8.1
3.8.2
3.8.3
3.8.4
3.8.5
Literaturverzeichnis .......................................................................................................... 49
Gesetze ........................................................................................................................... 51
Gemeinde Leopoldshöhe
Potenzialflächenanalyse Windenergie
Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept
- II -
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1
Abb. 2
Abb. 3
Abb. 4
Abb. 5
Abb. 6
Abb. 7
Abb. 8
Abb. 9
Abb. 10
Abb. 11
Abb. 12
Schema der Potenzialflächenanalyse .................................................................. 7
Darstellung der Ergebnisse der Stufe I als Schwarzplan ................................... 20
Darstellung der Ergebnisse der Stufe I mit 450 m/600 m Puffer zu
Wohnnutzungen als Schwarzplan ...................................................................... 21
Naturdenkmal Findlingsgruppe mit Feldgehölz am Judenkirchhof (ND 2.308) ...................................................................................................................... 24
Naturdenkmal Mergelkuhle östlich der Grester Trift (ND 2.1-09) ....................... 24
Naturdenkmal Feldahorngruppe am Gut Niederbarkhausen am Weg
Stöhnebrink ........................................................................................................ 24
Naturdenkmal zwei Linden im Kreuzungsbereich „An der
Windwehe“/Heeper Straße an der Ostseite der Einfahrt zum Haus „An der
Windwehe 168a“ (ND 2.3-1) .............................................................................. 24
Vorschlag für Naturdenkmal Hainbuchenallee entlang der Dorfstraße in
Greste (ND 2.3-12)............................................................................................ 25
Vorläufig ermittelte Potenzialflächen nach Berücksichtigung der
Tabukriterien in Stufe I ....................................................................................... 28
Überschlägige Eignungsbewertung der Potenzialflächen in Stufe II .................. 33
Avifaunistisch kartierte Potenzialstandorte mit einem Radius von 1.000 m ....... 36
Abschließende Eignungsbewertung der Potenzialflächen in Stufe III ................ 47
TABELLENVERZEICHNIS
Tab. 1
Tab. 2
Tab. 3
Tab. 4
Tab. 5
Tab. 6
Tab. 7
Tab. 8
Übersicht über die potenziellen Wirkungen von Windenergieanlagen auf
den Siedlungsbereich und den Natur- und Landschaftshaushalt ......................... 5
Überschlägige Bewertung der Potenzialstandorte im Rahmen der
Plausibilitätsprüfung ............................................................................................. 8
Potenziellen Beeinträchtigungen von Tieren durch Windenergieanlagen .......... 11
Auflistung windenergiesensibler Vogelarten (Kiel E. F., 2012) (LAG-VSW,
2007) .................................................................................................................. 13
Auflistung weiterer windenergiesensibler Vogelarten (LUGV, 2012)
(Steinborn, Reichenbach, & Timmermann, 2011) ................................................. 14
Windkraftrelevante Fledermausarten ................................................................. 15
Überschlägige Eignungsbewertung der Potenzialstandorte ............................... 32
Übersicht der abschließenden Eignungsbewertung der Suchräume ................. 46
ANLAGENVERZEICHNIS
Anlage I
Anlage II
Anlage III
Anlage IV
Kriterien der Stufe I – Planungsraumanalyse
Grafische Darstellung der Kriterien der Stufe I
Dokumentation der Ergebnisse der Stufe II – Plausibilitätsprüfung
Prüfbögen mit der Dokumentation der Ergebnisse der Stufe III- Einzelfallprüfung
Gemeinde Leopoldshöhe
Potenzialflächenanalyse Windenergie
Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept
1.
-1-
Anlass und Aufgabenstellung
Die Gemeinde Leopoldshöhe verfolgt mit der Erarbeitung eines gesamträumlichen Planungskonzepts zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie
das Ziel, den Kohlendioxid-Ausstoß zu senken und den Anteil der regenerativen Energien
am Gesamtstrombedarf zu erhöhen. Das Planungskonzept sieht vor, das gesamte Gemeindegebiet einer Neubewertung im Hinblick auf eine Eignung für die Nutzung der Windenergie zu unterziehen. Die Potenzialanalyse ist mit dem vorliegenden Bericht abgeschlossen.
Mit der Ausweisung von Konzentrationszonen reagiert die Gemeinde Leopoldshöhe auf
den gestiegenen Bedarf nach regenerativ erzeugter Energie und stellt für die Erzeugung
von Windenergie mehr Raum zur Verfügung. Planerische Zielsetzung der Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie im FNP ist die Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Gemeindegebiet unter Berücksichtigung der langfristigen städtebaulichen Zielvorstellungen (§ 5 Baugesetzbuch [BauGB]). Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen zur Erzeugung von Windenergie erfolgt eine positive
Standortzuweisung, mit der gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Ausschlusswirkung für
die Errichtung von WEA im übrigen Plangebiet einhergeht. Die Festlegung der Bereiche für
die Windenergienutzung erfolgt auf Grundlage eines raum- und siedlungsstrukturellen Gesamtkonzeptes, das sowohl die Schutzgebiete und im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
als auch den Außenbereich berücksichtigt, sodass eine Eignung anderer Bereiche im Gemeindegebiet ausgeschlossen werden kann.
2.
Beschreibung des Untersuchungsgebietes
2.1
Planerische Vorgaben
2.1.1
Abgrenzung und Lage des Untersuchungsraumes
Der Untersuchungsraum wird abgegrenzt durch das Gemeindegebiet von Leopoldshöhe.
Südlich angrenzend befindet sich das Stadtgebiet von Oerlinghausen, westlich grenzt das
Stadtgebiet von Bielefeld an, im Norden teilt sich Leopoldshöhe die Gebietsgrenze mit Bad
Salzuflen und in östlicher Richtung mit der Stadt Lage.
Der nördliche Teil des Naturraums wird von Meisel (1959a) als großräumig gegliedertes
Hügelland charakterisiert, bei dem die Höhenunterschiede eher gering ausfallen, sodass oft
ein „hochflächenartiger Charakter“ entsteht. In den Bereichen, in denen die Böden unter
Stauwassereinfluss stehen, treten die Ackerflächen gegenüber den Grünländern oder Wäldern (Buchenmischwälder und feuchte Eichen-Hainbuchenwälder) zurück. „Außerhalb die-
Gemeinde Leopoldshöhe
Potenzialflächenanalyse Windenergie
Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept
-2-
ser Gebiete herrscht jedoch auch Löß vor, der z.T. von Geschiebelehm überlagert wird und
stellenweise auch die Oberfläche bildet. Auf beiden Ablagerungen überwiegt die Ackernutzung (Braunerden verschiedenen Basengehalts und Podsolierungsgrades mit vorherrschender natürlicher Waldgesellschaft des Luzula-Eichen-Hainbuchenwaldes). Das Siedlungsbild“ entspricht einem ausgedehnten Einzelhofgebiet mit wenigen geschlossenen
Ortschaften.
Der südliche Teil des Naturraums ist nach Meisel (1959b) „ein stark gegliedertes Lößhügelland, dessen Untergrund aus Keuper besteht“. Südlich schließt der Teutoburger Wald an.
“Das vorwiegend ackerbaulich genutzte Gebiet, das von zahlreichen, vom Teutoburger
Wald herabströmenden Gewässern durchquert und in viele Rücken und langgezogene
Hügel aufgegliedert wird und allmählich nach Süden zum Gebirge ansteigt, ist altes Siedlungsland mit zahlreichen Einzelhöfen, sowie einer Reihe geschlossener Ortschaften am
Gebirgsfuß und wichtiges Durchgangsland am Nordfuß des Teutoburger Waldes.“
2.1.2
Regionalplan
Das Untersuchungsgebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Regionalplans des
Regierungsbezirks Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld (Bezirksregierung
Detmold, 2004). Im Regionalplan werden die Ortschaften Leopoldshöhe und Asemissen als
zwei Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) dargestellt. Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) weist der Regionalplan westlich und südlich von Asemissen, nördlich von Helpup und südlich von Leopoldshöhe aus. Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)
werden durch den Regionalplan im Bereich des Heipker Sees, der Windwehe, südlich von
Niederbarkhausen und am Freesenberg dargestellt. Der Gewässerlauf der Windwehe stellt
das zentrale Element eines regionalen Grünzugs dar, der nach Norden seine Verlängerung
westlich an Nienhagen entlang bis zur L 712n findet und in südlicher Richtung durch die
Aue des Siekbachs bei Ermgassen ergänzt wird. Die Freiraumfunktion Grundwasser- und
Gewässerschutz stellt der Regionalplan im nordöstlichen Bereich des Gemeindegebietes
nördlich von Krentruperhagen östlich der L 751 sowie nördlich der K 23 dar. Dieser Freiraumfunktion unterliegt auch der Bereich südlich von Asemissen. Weite Teile des Freiraums des Gemeindegebiets unterliegen zudem der Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung.
Der sachliche Teilabschnitt „Nutzung der Windenergie“ (Bezirksregierung Detmold, 2000)
des Regionalplans setzt als Ziel fest, dass geeignete Flächen für die Errichtung von WEA
„unter Beachtung des Freiraumschutzes und der Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Immissionen und einer optimalen Ausnutzung der Flächen“ ausgewiesen werden können (Ziel 1). Die Ausweisung soll
ferner die „natürliche Windhöffigkeit“ und die technischen Voraussetzungen zur Einspeisung ins öffentliche Stromnetz sowie der Nutzung der Windenergie entgegenstehende Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigen (Ziel 2). Eine Ausweisung von
Gemeinde Leopoldshöhe
Potenzialflächenanalyse Windenergie
Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept
-3-
Konzentrationszonen für die Errichtung von WEA steht i.d.R. nicht in Konflikt mit folgenden
Ausweisungen des Regionalplans:
-
Bereiche für den Schutz der Landschaft und für landschaftsorientierte Erholung
Regionale Grünzüge
Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz
Freiraumbereiche für zweckgebundene Nutzungen
Allgemeine Siedlungsbereiche für zweckgebundene Nutzungen (Ziel 3).
Eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Errichtung von WEA kommt in BSN nur
in Betracht, wenn keine naturschutzfachlichen Gründe dagegen sprechen (Ziel 4). Waldbereiche, Darstellungen für Oberflächengewässer, ASB und Darstellungen der Verkehrsinfrastruktur stellen gemäß dem sachlichen Teilabschnitt Windenergie des Regionalplans
Tabubereiche dar (Ziel 5). Weitere Tabubereiche stellen kulturhistorisch bedeutsame Strukturen, Ortsbilder und Stadtsilhouetten sowie die Kammlagen des Wiehen- und des Wesergebirges, des Teutoburger Waldes und des Eggegebirges dar (Ziel 6). „Zum Schutz der
Wohnbevölkerung vor Immissionen, zum Schutz hochwertiger Funktionen für Naturschutz
und Landschaftspflege sowie zur Vermeidung gegenseitiger negativer Einflüsse mit anderen Raumnutzungen“ legt der Regionalplan fest, dass Schutzabstände eingehalten werden
müssen (Ziel7).
2.1.3
Flächennutzungsplan
Grundlage der Potenzialflächenermittlung bildet der derzeit rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe. Dieser wurde zuletzt mit der 20. Änderung vom
03.07.2012 geändert.
2.1.4
Landschaftsplan
Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und Bestimmungen des Landschaftsplans Nr.2 „Leopoldshöhe/Oerlinghausen-Nord“ (Kreis Lippe 2001) in Kraft getreten im Jahr
2001, werden im Rahmen der Potenzialflächenermittlung berücksichtigt.
Über den Landschaftsplan werden im Einzelnen folgende Schutzgebiete festgesetzt:
Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG),
Landschaftsschutzgebiete(§ 26 BNatSchG),
Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG).
Insgesamt stellt der Landschaftsplan rund 89 % des Gemeindegebietes unter Schutz. Das
entspricht einer Gesamtfläche von ca. 4.224 ha. Davon entfallen 82 ha auf Naturschutzgebiete und 3.286 ha auf Landschaftsschutzgebiete.
Gemeinde Leopoldshöhe
Potenzialflächenanalyse Windenergie
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2.2
-4-
Potenzielle natürliche Vegetation
Nach Trautmann, W. (1972) stellt sich die potenzielle natürliche Vegetation des Gemeindegebiets von Leopoldshöhe wie folgt dar:
Die Tieflagen-Buchenwälder des Flachlandes und des unteren Hügellandes (bis etwa
200 m) werden als Flattergras-Buchenwald, stellenweise auch als Perlgras-Buchenwald
zusammengefasst. „Trotz der niedrigen Höhenlage, welche die wärmebedürftigeren Baumarten begünstigt, sind der vorherrschenden Buche die beiden Eichen von Natur aus nur
stammweise beigemischt, und zwar die Stieleiche auf mehr schluffigen (Lößlehm-) Böden,
die Traubeneiche auf stärker sandigen Böden (z.B. Flussterrassen). Gelegentlich dürften
auch einzelne Hainbuchen mit einwachsen, ohne dass dadurch der Charakter des Buchenwaldes verändert würde. Die heute noch erhaltenen, vom Menschen stark beeinflussten Laubwaldreste sind häufig Mischwälder aus Eiche, Hainbuche; Espe, Birke und wenig
Buche; ohne weitere Einwirkungen des Menschen würden sie sich zu Buchenwäldern entwickeln. (…)
In der heutigen Bodennutzung dominieren auf 80- 90 % der Fläche Äcker mit Kamillen- und
Erdrauchfluren; die Ertragsleistung der meisten Feldfrüchte ist mittel bis gut.“
2.3
Reale Nutzung
Landwirtschaftliche Nutzung
Die Landwirtschaft gehört zu den Hauptnutzungen im Gemeindegebiet. Nach einer Auswertung des Automatisierten Liegenschaftskataster (ALK) des Kreises Lippe werden etwa
2.169 ha ackerbaulich genutzt. Dies entspricht einem Flächenanteil von ca. 58,5 % des
Gemeindegebiets, wohingegen lediglich 281 ha (7,5 %) als Grünland genutzt werden.
Waldflächen
Gegenüber dem Landesdurchschnitt (26 %) fällt der Anteil an Waldflächen im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe vergleichsweise gering aus. Größere zusammenhängende Waldgebiete sind auf folgende Bereiche beschränkt:
nördlich des Gutes Eckendorf im Nordosten,
Großes Holz südöstlich von Nienhagen,
zwischen Windwehe und Mühlenbach nördlich von Bechterdissen,
am Nordhang des Teutoburger Waldes im Süden.
Neben den genannten größeren zusammenhängenden Waldgebieten sind kleinere Waldflächen über das gesamte Gemeindegebiet verteilt. Die Auswertung des ALK (Kreis Lippe)
ergibt, dass Waldflächen in Leopoldshöhe eine Fläche von ca. 311 ha einnehmen, was in
etwa 8,5 % des Gemeindegebiets ausmacht.
Gemeinde Leopoldshöhe
Potenzialflächenanalyse Windenergie
Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept
-5-
Wasserflächen
Als größeres Stillgewässer im Gemeindegebiet ist der Heipker See anzusprechen. Im Gemeindegebiet sind zahlreiche weitere kleinere Stillgewässer vorhanden, die jedoch ebenso
meist von Menschen angelegt wurden. Auch finden sich im Gemeindegebiet zahlreiche
kleinere Fließgewässer, von denen die Windwehe das längste zusammenhängende Fließgewässersystem darstellt.
Siedlungsflächen
Größere zusammenhängende Siedlungsbereiche beschränken sich auf die Ortsteile Leopoldshöhe, Asemissen, Bechterdissen, Greste, Evenhausen, Heipke, Nienhagen und
Bexterhagen. Darüber hinaus finden sich zahlreiche kleinere Bauernschaften sowie Einzelhoflagen über das gesamte Gemeindegebiet verstreut.
Gewerbegebiete finden sich im Süden und Westen von Asemissen, nordwestlich von Osterheide und ein kleinflächiges Gewerbegebiet südlich von Leopoldshöhe. Die größeren
Gewerbegebiete im Süden des Gemeindegebiets sind über die B 66 und die Bahnstrecke
angebunden.
3.
Ermittlung von Suchräumen für eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan
3.1
Wirkfaktoren von Windenergieanlagen
Einführend werden die potenziellen Wirkfaktoren von WEA auf den Natur- und Landschaftshaushalt dargestellt. Ziel der Potenzialanalyse in ihrem dreistufigen Aufbau ist es,
die Auswirkungen dieser Wirkfaktoren bereits frühzeitig zu berücksichtigen und so die negativen Auswirkungen sowohl auf die Siedlungsflächen als auch auf den Natur- und Landschaftshaushalt durch die Planung zu vermeiden oder zu verringern. Die potenziell entstehenden Wirkfaktoren sind baubedingter, anlagebedingter oder betriebsbedingter Art und
haben dementsprechend temporäre oder nachhaltige Auswirkungen auf den Natur- und
Landschaftshaushalt.
Tab. 1
Übersicht über die potenziellen Wirkungen von Windenergieanlagen auf den Siedlungsbereich und den Natur- und Landschaftshaushalt
Wirkfaktor
potenzielle Auswirkung
baubedingt
Materiallagerflächen und
Baustelleneinrichtungen
Biotopverlust / -degeneration
Schall- und Schadstoffemissionen durch Baustellenbetrieb
Immissionsbelastung
Bodendegeneration mit Verdichtung / Veränderung
Beeinträchtigungen von Lebensräumen
Verunreinigung von Boden, Wasser und Luft
Gemeinde Leopoldshöhe
Potenzialflächenanalyse Windenergie
Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept
Wirkfaktor
potenzielle Auswirkung
Baustellenbetrieb
Gesundheitsgefährdung, Belästigung
-6-
Beunruhigung von Tieren
Bauwerksgründungen
Veränderung des Grundwasserdargebotes
Veränderung der Grundwasserströme
Bodendegeneration durch Veränderung
anlagebedingt
Flächenverlust
Verlust von Lebensraum
Verlust von Bodenfunktionen
Bauwerkserrichtung
technische Überprägung
Minderung der Erholungseignung
Maßstabsverluste, Eigenartsverluste, Technische Überfremdung,
Strukturbrüche, Belastung des Blickfelds, Sichtverriegelungen)
Zerschneidung, Fragmentierung
Barrierewirkung mit Beeinträchtigung von Brut-, Rast oder Nahrungshabitaten
betriebsbedingt
mechanische Wirkungen
Rotor-Kollision mit der Verletzung, Tötung
akustische Wirkungen
Vergrämung durch Lärm
Lärmentwicklung, Immissionsbelastung
optische Wirkungen
3.2
Vergrämung durch drehende Rotorblätter
Schattenwurf, Diskoeffekt
Veränderung des Landschaftsbildes durch WEA und Befeuerung
Referenzanlage
Als Referenzanlage wird eine aktuell am Markt erhältliche WEA der 3 MW-Klasse herangezogen. Die gewählte WEA (Enercon E-82 E3) weist einen Rotordurchmesser von 82 m auf.
Die Rotorblattlänge beträgt demnach ca. 40 bis 41 m. Dieser Wert bildet den kleinsten Rotordurchmesser von am Markt erhältlichen WEA der 2- bis 3- MW-Klasse ab. Anlagen dieser Leistungsklasse werden derzeit am häufigsten errichtet (DEWI GmbH, 2011) und stehen daher für die wahrscheinlichste Variante einer möglicherweise zu errichtenden WEA.
Die Turmhöhe dieser WEA variiert in einem Bereich von 78 m bis 138 m (Enercon). Die
erforderliche Turmhöhe ist abhängig von den Standortverhältnissen der geplanten WEA
und kann auf der FNP-Ebene nicht abgeschätzt werden. Unter Vorsorgegesichtspunkten
im Hinblick auf die optisch bedrängende Wirkung und die möglichen Lärmimmissionen von
WEA wird eine Turmhöhe von 108 m als Referenz bestimmt. Die Gesamtanlagenhöhe liegt
somit (Turmhöhe + Rotorblattlänge) bei ca. 149 m. Der Schalldruckpegel einer vergleichbaren Anlage (E-101 mit ca. 150 m Gesamthöhe und 3 MW Leistung) beträgt direkt unter der
Anlage 106 dB(A):
Die Bestimmung der Referenzanlage hat Einfluss auf die zu berücksichtigende Geometrie
der Potenzialflächen (s. Kap. 3.6.4) und der Schutzabstände zu Wohnnutzungen (s. Kap.
3.4.1).
Gemeinde Leopoldshöhe
Potenzialflächenanalyse Windenergie
Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept
3.3
-7-
Methodik der Potenzialflächenanalyse
Die Potenzialflächenanalyse stützt sich im Wesentlichen auf Kriterien, die durch den Windenergie-Erlass (WEE) des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2011 gegeben sind.
Der WEE legt konkrete Tabubereiche, Bereiche, für die eine Einzelfallprüfung vorzusehen
ist und geeignete Bereiche für die Nutzung der Windenergie fest. Als Vorbereitung zur
Ausweisung von Konzentrationszonen im FNP dient das vorliegende gesamträumliche
Planungskonzept. Es werden geeignete Bereiche ermittelt und auch ungeeignete Bereiche
abgegrenzt, in denen eine Windenergienutzung ausgeschlossen wird. Die Potenzialflächenanalyse erfolgt in einem dreistufigen Verfahren, welches im Folgenden erläutert wird.
Stufe I
• Ermittlung von Tabu- und
Ausschlussbereichen
• Plausibilitätsprüfung
Stufe II
• Einzelfallprüfung
Stufe III
Abb. 1
3.3.1
Schema der Potenzialflächenanalyse
Stufe I – Planungsraumanalyse
Im Rahmen der Planungsraumanalyse werden Ausschlussbereiche und standardisierte
Sicherheitsabstände (s. Anlage 1) überlagert und miteinander verschnitten, sodass vorläufige Potenzialflächen ermittelt werden können. Grundlage der Potenzialflächenermittlung
sind vorhandene, digital verfügbare Daten zur Wohn- und Siedlungsstruktur, Schutzgebieten, regionalplanerischen Festlegungen sowie zur Infrastruktur. Diese werden in ein Geografisches Informationssystem (GIS) eingebunden und miteinander verschnitten.
Gemeinde Leopoldshöhe
Potenzialflächenanalyse Windenergie
Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept
3.3.2
-8-
Stufe II – Plausibilitätsprüfung
Die Plausibilitätsprüfung stellt die überschlägige Prüfung der Eignung einzelner Potenzialflächen dar, bei der Informationen von Gebietskennern und Nachbarkreisen oder kommunen einbezogen werden, sodass bereits eine erste Voreinschätzung zur Eignung
von Einzelflächen möglich ist. Die Bewertung der Potenzialflächen stellt auf dieser Stufe
keine abschließende Einstufung dar, sondern dient dem Ausschluss offensichtlich ungeeigneter Potenzialstandorte von der im Weiteren vorgesehenen Einzelfallprüfung.
Zunächst werden mögliche Restriktionen von Nachbarkommunen bzw. –gemeinden, die
die zu ermittelnden Potenzialflächen verringern könnten, berücksichtigt. Hierzu zählen alle
Kriterien, die die Einhaltung bestimmter Abstandswerte erforderlich machen, wie Siedlungsräume, einzelne Wohngebäude im Außenbereich und infrastrukturelle Einrichtungen
mit besonderem Schutzbedürfnis. Daraufhin werden sämtliche Potenzialflächen im Gemeindegebiet auf die für die Errichtung von WEA erforderliche Mindestflächengröße überprüft.
Weiterhin zu berücksichtigende Aspekte stellen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung, die
Geometrie der Potenzialfläche (Eignung zur Aufnahme einer Kreisfläche mit 40 m Radius)
entsprechend den Mindestanforderungen zur Errichtung von WEA, sonstige Planungen
sowie die Anzahl der an den Potenzialstandorten zu errichtenden WEA dar. Auch die
Windhöffigkeit stellt ein Kriterium zur überschlägigen Bewertung der Eignung zum Betrieb
von WEA an den jeweiligen Potenzialflächen dar. Der Grenzwert für einen wirtschaftlichen
Betrieb von WEA der 3 MW-Klasse liegt bei einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit
von ca. 5,5 m/s (Gertec 2011).
Die überschlägige vorläufige Eignungsbewertung der Potenzialstandorte in Stufe II entspricht
im Wesentlichen einer fachgutachterlichen Gesamtabwägung der Eignung der einzelnen Potenzialflächen, die an eine zweistufige Bewertungsskala (s. Tab. 2) angelehnt ist. Als im Rahmen der Stufe II ungeeignet bewertete Potenzialflächen werden nicht in der Stufe III untersucht.
Tab. 2
+
Überschlägige Bewertung der Potenzialstandorte im Rahmen der Plausibilitätsprüfung
o Das Flächenpotenzial reicht aus für die Errichtung von drei und mehr WEA.
o Im räumlichen Zusammenhang bestehen weitere Potenzialflächen, sodass drei oder mehr
WEA im räumlichen Zusammenhang errichtet werden können.
> Aus den standortspezifischen Vorgaben kann eine hohe Eignung abgeleitet werden.
>> Der Eignung des Potenzialstandortes stehen im Ergebnis der Plausibilitätsprüfung keine
standortspezifischen oder naturschutzfachlichen Aspekte entgegen.
Gemeinde Leopoldshöhe
Potenzialflächenanalyse Windenergie
Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept
-
o
o
o
o
o
o
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Das Flächenpotenzial reicht zur Errichtung von mind. einer WEA nicht aus.
Ein räumlicher Zusammenhang mit weiteren Potenzialflächen besteht nicht.
Flächengröße kleiner als 0,5 ha (Flächengröße der vom Rotor überstrichenen Grundfläche)
Flächenbreite geringer als 80 m (Durchmesser der vom Rotor überstrichenen Grundfläche)
Flächen liegen näher als 300 m zueinander (negative Beeinflussung der WEA untereinander)
Der Errichtung von WEA stehen andere Planungen entgegen.
> Aus den standortspezifischen Vorgaben lässt sich ableiten, dass dieser Potenzialstandort für die Errichtung von WEA ungeeignet ist.
>> Aufgrund der fehlenden standorttechnischen Eignung sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen auf den Natur- und Landschaftshaushalt wird der Potenzialstandort
grundsätzlich als ungeeignet bewertet.
3.3.3
Stufe III – Einzelfallprüfung
Zur abschließenden Eignungsbewertung werden die in Stufe II als überschlägig geeignet
bewerteten Potenzialflächen einer Einzelfallprüfung unterzogen. Dabei werden die Biotopausstattung, Biotopkatasterflächen, das Landschaftsbild, Ausweisungen des Regionalplans, Landschaftsschutzgebiete und Erholungsinfrastrukturen berücksichtigt.
Ebenso ist den Anforderungen des Artenschutzrechts nach § 44 BNatSchG Rechnung zu
tragen. Um eine aussagekräftige Vorabschätzung zum Risiko von artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen an den jeweiligen Potenzialstandorten erstellen zu können, wurden
faunistische Kartierungen durchgeführt. Schwerpunktmäßig wurden dabei windkraftsensible Arten (s. Kap. 3.3.4.3) kartiert. Aufbauend auf den Kartierergebnissen wird zu den vorgefundenen Arten eine Einschätzung der möglichen Beeinträchtigungen durch die Errichtung
von WEA gegeben. Aufgrund der hohen rechtlichen Bedeutung des Artenschutzes, wird
dieser im folgenden Kapitel ausführlich behandelt.
Weiterhin ist für die Einzelfallprüfung der Standorte (Stufe III) eine Vorabschätzung im Hinblick auf die Verträglichkeit mit dem kohärenten europäischen Schutzgebietssystem
Natura 2000 vorgesehen.
Im Ergebnis der Einzelfallprüfung werden naturschutzfachliche Empfehlungen zur Auswahl
und zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung gegeben.
Gemeinde Leopoldshöhe
Potenzialflächenanalyse Windenergie
Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept
3.3.4
- 10 -
Artenschutzrechtliche Methodik im Rahmen der Einzelfallprüfung (Stufe III)
3.3.4.1 Rechtliche Grundlagen
Entsprechend der europäischen Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) und des § 44 BNatSchG muss bei Durchführung von Planungs-und Zulassungsverfahren sichergestellt werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
nicht erfüllt werden.
Die Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände erfolgt durch Überprüfung der Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG. Demnach ist es verboten
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Ausnahmen können gemäß § 45 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn der Eingriff aus
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, wenn
zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert.
In den gemeinsamen Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der
baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.08.2010 werden folgende Anforderungen formuliert: „Im Regelfall bleibt „die eigentliche Artenschutzprüfung mit vertiefenden Art-für-ArtBetrachtungen“ dem Bebauungsplan bzw. dem Zulassungsverfahren vorbehalten. Dies gilt
jedoch nicht für die Planung von WEA-Konzentrationszonen. Wenn mit der Windenergieplanung die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielt werden soll, erfüllt sie
eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion. Sofern hierbei artenschutzrechtliche Belange nicht geprüft werden, kann dies dazu führen, dass die Planung aufgrund rechtlicher
Hindernisse nicht vollzugsfähig und damit unwirksam ist.
Im Zuge des Flächennutzungsplanverfahrens sind artenschutzrechtliche Konflikte in der Weise zu behandeln, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erkennbar werden, die zu
einer Versagung der Genehmigung auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene führen können. Sofern standortrelevante Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Ver-
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Abschlussbericht zum gesamträumlichen Planungskonzept
- 11 -
botstatbeständen im Zuge der Flächennutzungsplanung nicht ausgeschlossen werden können, muss eine planerische Lösung entweder bereits im Flächennutzungsplan (durch räumliche Steuerung) gefunden werden, oder es muss dargelegt werden, in welcher Weise eine
Konfliktlösung in den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich ist.“
Um eine aussagekräftige Vorabschätzung zum Risiko von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen an den jeweiligen Potenzialstandorten erstellen zu können, wurden faunistische
Kartierungen durchgeführt (s. Kap. 3.8.1.2 (Grote, D., 2012)). Aufbauend auf den Kartierergebnissen wird zu den erfassten Arten eine Einschätzung der möglichen Beeinträchtigungen
durch die Errichtung von WEA gegeben.
3.3.4.2 Konfliktpotenzial und Wirkfaktoren
Bei der Abschätzung der potenziellen Auswirkungen der Planung sind bau-, anlagen- und
betriebsbedingte Wirkfaktoren zu beachten. Die nachfolgende Auflistung stellt eine Übersicht potenzieller Auswirkungen auf die Fauna bei einer Errichtung von WEA dar:
Tab. 3
Potenziellen Beeinträchtigungen von Tieren durch Windenergieanlagen
Wirkfaktor
potenzielle Auswirkung
baubedingt
Materiallagerflächen und Baustelleneinrichtungen
Biotopverlust / -degeneration
Schall- und Schadstoffemissionen durch
Baustellenbetrieb
Beeinträchtigungen von Lebensräumen
Baustellenbetrieb
Beunruhigung von Tieren
Bauwerksgründungen
Bodendegeneration durch Veränderung
anlagebedingt
Flächenverlust
Verlust von Lebensraum
Zerschneidung, Fragmentierung
Barrierewirkung mit Beeinträchtigung von Brut-,
Rast- oder Nahrungshabitaten
betriebsbedingt
mechanische Wirkungen
Rotor-Kollision mit Verletzung, Tötung
akustische Wirkungen
Vergrämung durch Lärm
optische Wirkungen
Vergrämung durch drehende Rotorblätter,
Schattenwurf
Die aufgeführten baubedingten Wirkfaktoren einer WEA auf Tiere lassen sich aufgrund ihrer
zeitlichen Begrenzung im Hinblick auf die potenziellen anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen vernachlässigen.
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- 12 -
Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren lassen sich darüber hinaus nach (Kiel E. F., 2012)
auf drei grundlegende Auswirkungen reduzieren:
Kollisionen mit den sich drehenden Rotorblättern Tötung von Individuen
Barrierewirkung im Bereich von Flugkorridoren Schwächung der Konstitution der
ziehenden Arten
Scheuchwirkung durch Lärm oder Silhouetteneffekte Lebensraumverluste.
Daher zeigen besonders flugfähige Tierarten wie Vögel und Fledermäuse eine hohe Betroffenheit gegenüber Windenergieanlagen. Wobei sich Scheuchwirkungen von Windenergieanlagen fast ausschließlich auf die Avifauna auswirken. In Einzelfällen kann es darüber
hinaus auch zu Beeinträchtigungen von andern Säugetierarten, wie z. B. Wildkatze und
Luchs kommen (LUWG, 2010).
Um eine Erheblichkeit von Auswirkungen der genannten Wirkfaktoren auf einzelne Arten
bzw. Artengruppen beurteilen zu können, ist eine differenziertere Betrachtung notwendig.
Im Folgenden Kapitel werden windkraftsensible Vogel- und Fledermausarten anhand der
aktuellen Literatur herausgestellt und das Gefahrenpotenzial gegenüber Windenergieanlagen eingeschätzt.
3.3.4.3 Windkraftsensible Arten
Avifauna
Barriere- und Scheuchwirkungen (vgl. 3.3.4.2) von Windenergieanlagen werden in der Literatur auch als Non-letale Wirkungen bezeichnet (Hötker, Thomsen, & Köster, 2005). Die
Barrierewirkung ist hierbei bisher nur unzureichend untersucht worden. Darunter wird das
Ausweichen von Vögeln beim Anflug auf WEA während des Zuges oder bei sonstigen regelmäßig auftretenden Flugbewegungen (z. B. zwischen Ruhestätten und Nahrungshabitaten) verstanden. Allgemein können jedoch als besonders Barriere empfindliche Arten Gänse, Milane, Kraniche, Watvögel und kleine Singvögel herausgestellt werden.
Es konnte bislang nicht herausgefunden werden, in welchem Maße die betroffenen Arten
von einem Barriere- Effekt geschädigt werden (Störung des Zugablaufs, Beeinträchtigung
des Energiehaushalts) (Hötker, Thomsen, & Köster, 2005). Eine Barrierewirkung der WEA
beim Zuggeschehen ist jedoch unabhängig von der Höhe der Anlagen (BfN, 2011).
Scheuchwirkungen führen potenziell zu einer Verdrängung von Vögeln aus Rasthabitaten
und Brutplätzen. Eine Betroffenheit zeigen vor allen im Offenland lebende Arten. Bei den
Rastvögeln sind hier Gänse, Enten und Watvögel zu nennen. Bei Brutvögeln sind überwiegend Hühnervögel sowie einige Wiesenvögel, wie Kiebitz, Feldlerche und Wachtelkönig,
aber auch einige Greifvögel wie z. B. der Schreiadler betroffen. Beispielsweise halten unter
den Brutvögeln Kiebitz und Feldlerche Abstände von 100 m zu einem WEA- Standort ein
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- 13 -
(Steinborn, Reichenbach, & Timmermann, 2011). Ein Verlust von Brutplätzen von Offenlandarten, aufgrund der Verringerung der Habitateignung durch eine WEA, kann in der
Regel durch CEF- Maßnahmen1 kompensiert werden. Eine Betroffenheit lässt sich hierdurch bei vielen Vogelarten, die aufgrund der Scheuchwirkung einer WEA Brutplätze verlieren, im Vorfeld vermeiden. Bei hohen Brutvorkommen, von z. B. Kiebitz und Feldlerche und
fehlenden Kompensationsmöglichkeiten in Form von verfügbaren Ackerflächen im räumlich- funktionalen Zusammenhang, kann es jedoch im Einzelfall möglich sein, dass Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich sind.
Es verbleibt demnach die direkte, meist letale Wirkung durch Kollision. Eine Einstufung des
Kollisionsrisikos einzelner Vogelarten erfolgt auf Basis der von T. Dürr von 2004 bis zum
03.01 2011 in der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg geführten bundesweiten
Fundkartei (Dürr, 2012). Von Kollisionen sind besonders Greifvögel, wie z. B. der Rotmilan
betroffen (Europäische Kommission, 2010; Illner, 2012).
Die folgende Zusammenstellung „windenergiesensibler Vogelarten“ beruht auf der nach (Kiel
E. F., 2012) erfolgten Aufstellung der „windenergiesensiblen Arten“ in NRW sowie den Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW,
2007). Hierbei werden sowohl kollisionsgefährdete Vogelarten als auch Vogelarten berücksichtigt, die aufgrund der Scheuchwirkung mit Habitat-Verlagerung reagieren und demnach
große Abstände zu WEA benötigen.
Tab. 4
Auflistung windenergiesensibler Vogelarten (Kiel E. F., 2012) (LAG-VSW, 2007)
Raufußhühner (alle Arten) (L)
Wiesenweihe (K, L)
Wachtelkönig (K, L)
Kormoran (L)
Rohrweihe (K, L)
Goldregenpfeifer (L)
Rohrdommel (L)
Schwarzmilan (K, L)
Möwen (alle Arten) (L)
Zwergdommel (L)
Rotmilan (K, L)
Großer Brachvogel (K)
Reiher (Brutkolonien) (L)
Seeadler (L)
Seeschwalben (alle Arten) (L)
Schwarzstorch (K, L)
Wespenbussard (K)
Sumpfohreule (L)
Weißstorch (K, L)
Baumfalke (K, L)
Uhu (K, L)
Fischadler (L)
Wanderfalke (L)
Kolkrabe (K)
Kornweihe (L)
Kranich (L)
Grauammer (K)
K = Art wird aufgeführt von Kiel (2012); L = Art wird aufgeführt von LAG-VSW (2007)
Die aufgeführte Tabelle wird von Langgemach & Dürr (LUGV, 2012) sowie Steinborn et. al.
(2011) um folgende Arten erweitert (Tab. 5):
1
CEF-Maßnahmen = continuous ecological functionality-measures = vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gem.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG
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Tab. 5
- 14 -
Auflistung weiterer windenergiesensibler Vogelarten (LUGV, 2012) (Steinborn,
Reichenbach, & Timmermann, 2011)
Rotschenkel (LD)
Uferschnepfe (LD)
Kiebitz (S)
Feldlerche (S)
Kampfläufer (LD)
LD = Art wird aufgeführt von Langgemach & Dürr (LUGV, 2012); S = Art wird aufgeführt von Steinborn et.
al. (2011)
Fledermausfauna
Nach Auswertung der einschlägigen Fachliteratur müssen WEA als gefährdende Hindernisse für einzelne Fledermausarten angenommen werden. In Deutschland betroffen sind
insbesondere die im offenen Luftraum jagenden Arten wie Zwergfledermaus und Kleiner
und Großer Abendsegler, die auch zu den ziehenden Arten zählen ebenso wie die
Zweifarbfledermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus. Diese Arten finden sich
daher auch in hohen Zahlen in der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte
im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg (Dürr, 2012).
Hauptsächliche Todesursache sind hierbei neben der direkten Kollision auch die starken
Luftverwirbelungen im Bereich der Rotorblätter, die i.d.R. zu einem Barotrauma2 der Lungen führen (Baerwald, D'Amours, Klug, & Barclay, 2008).
Lediglich bei den Arten der Gattungen Plecotus (Langohrfledermäuse), Myotis (Mausohren)
und Barbastella (Mopsfledermaus) kann von einem geringen Kollisionsrisko ausgegangen
werden (Brinkmann, Behr, Niermann, & Reich, 2011; Rydell, Bach, Dubourg-Savage,
Green, Rodrigues, & Hedenström, 2010). Bei der Gattung Myotis ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Kollisionsgefährdung durch saisonale Wanderungen gegeben ist (LANU,
2008).
Bislang ist nicht bekannt inwieweit Individuenverluste zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne einer Verschlechterung des Populationszustandes führen können. Fledermäuse können aufgrund ihrer relativ geringen Reproduktionsrate, in Verbindung mit einer
langen Lebensdauer, Populationsverluste nur über sehr große Zeitspannen ausgleichen,
wenn keine weiteren Individuenverluste auftreten.
Im Folgenden werden die für NRW relevanten Fledermausarten mit der artspezifischen
Kollisionsgefährdung aufgeführt.
2 „Druckverletzung“ durch eine Änderung des Umgebungsdrucks.
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Tab. 6
- 15 -
Windkraftrelevante Fledermausarten
Art
Deutscher Artname
Gefährdung
Wissenschaftlicher
Artname
Braunes Langohr 6
Plecotus auritus
Große Flughöhe
Eptesicus serotinus
Verlust von Jagdhabitaten,
Wanderungsbedingte Kollisionen
Plecotus austriacus
Große Flughöhe
Myotis brandtii
Wanderungsbedingte Kollisionen
Großer Abendsegler 1, 2, 3, 4, 5, 6
Nyctalus noctula
Verlust von Jagdhabitaten,
Wanderungsbedingte Kollisionen
Großes Mausohr 6
Myotis myotis
Wanderungsbedingte Kollisionen
Kleine Bartfledermaus 5, 6
Myotis mystacinus
Wanderungsbedingte Kollisionen
Kleiner Abendsegler 2, 3, 4, 5, 6
Nyctalus leislerii
Verlust von Jagdhabitaten,
Wanderungsbedingte Kollisionen
Mückenfledermaus 4, 3, 5, 6
Pipistrellus pygmaeus
Verlust von Jagdhabitaten,
Wanderungsbedingte Kollisionen
Nordfledermaus 6
Eptesicus nilssonii
Große Flughöhe
Attraktion durch Lichtemissionen
Rauhautfledermaus 2, 3, 4, 5, 6
Pipstrellus nathusii
Verlust von Jagdhabitaten
Wanderungsbedingte Kollisionen
Teichfledermaus 5, 6
Myotis dasycneme
Wanderungsbedingte Kollisionen
Wasserfledermaus 5, 6
Myotis daubentonii
Wanderungsbedingte Kollisionen
Zweifarbfledermaus 2, 3, 4, 5, 6
Vespertilio murinus
Verlust von Jagdhabitaten
Wanderungsbedingte Kollisionen
Zwergfledermaus 2 ,3, 4, 5, 6
Pipistrellus pipistrellus
Verlust von Jagdhabitaten
Wanderungsbedingte Kollisionen
Breitflügelfledermaus
4, 3, 5, 6
Graues Langohr 6
Große Bartfledermaus
5, 6
1
(Kiel E.-F. , 2011)
4
(Brinkmann, Behr, Niermann, & Reich, 2011)
2
(MUGV Brandenburg, 2010)
5
(LANU, 2008)
(MUGV Brandenburg, 2011)
6
(Europäische Kommission, 2010)
3
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- 16 -
In der Tabelle grau hinterlegt sind die Arten, die in annähernd allen Veröffentlichungen als
kollisionsgefährdet eingestuft werden. Für NRW müssen damit sieben Fledermausarten als
besonders sensibel gegenüber Windenergieanlagen angenommen werden. Die hier getroffene Artenauswahl deckt sich mit den Angaben von Kiel (2012).
3.3.4.4 Bewertungsverfahren
Für die Bewertung der Ergebnisse der avifaunistischen Kartierung für die ermittelten Suchräume im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe wurden zum überwiegenden Teil die Bewertungen von (Illner, 2012) berücksichtigt. Diese Veröffentlichung bietet bislang die umfassendste Datengrundlage zum artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzial der unterschiedlichen Arten. Unter Berücksichtigung der Faktoren wie Fundwahrscheinlichkeit, Anzahl brütender Vögel in der BRD, Häufigkeit des Auftretens als Zugvogel, werden hier die einzelnen
Arten, die in der von der staatlichen Vogelschutzwarte des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg geführten, bundesweiten Schlagopferdatei
(LUGV, 2012) aufgelistet sind, analysiert und in Bezug auf ihr Kollisionsrisiko artspezifisch
bewertet.
Ein sehr hohes und hohes Kollisionsrisiko in Bezug auf die erfassten Arten (Grote, D.,
2012) im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe besitzen dabei folgende Arten:
Rotmilan (Milvus milvus),
Turmfalke (Falco tinnunculus),
Mäusebussard (Buteo buteo).
Eine detaillierte Auflistung der Anzahl und der Verortung der im Gemeindegebiet erfassten
Vogelarten ist der Dokumentation zu avifaunistischen Kartierung in Anlage 5 zu entnehmen
(Grote, D., 2012).
Des Weiteren wird die Beziehung der betrachteten Arten zu der jeweiligen Potenzialfläche
ermittelt. Das Vorkommen einer Art als Zug- oder Brutvogel auf einer Fläche führt zu einem
größeren artenschutzrechtlichen Konflikt als z. B. ein Status als Nahrungsgast. Als Grundlage werden die Abstandsempfehlungen der Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) zugrunde gelegt (LAG-VSW, 2007). Hierbei werden fachlich erforderliche Abstände von WEA zu Brutplätzen bestimmter Arten angegeben, die als Ausschlussbereiche gelten sollten. Als Richtwert für eine Bewertung des Konfliktpotenzials einzelner
Flächen werden für diese Studie 1.000 m festgesetzt3.
3
Lediglich für den Schwarzstorch (3.000 m), den Schreiadler (6.000 m) sowie den Seeadler (3.000 m) sollten
größere Abstande eingehalten werden (LAG-VSW, 2007). Es gibt jedoch keine Hinweise auf ein Vorkommen dieser Arten im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe oder dessen Umfeld.
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3.4
- 17 -
Stufe I - Ermittlung von Tabu- und Ausschlussbereichen
Die Kriterien zur Ermittlung von Ausschluss- und Tabuflächen werden in der Übersicht in
Anlage 1 dargestellt. Als Ausschlussbereiche bei der Planungsraumanalyse (Stufe I) werden bestimmte Siedlungs-, Infrastruktur-, Naturschutz-, Wald und Gewässerflächen festgelegt, die im Folgenden aufgeführt werden. Diese Ausschlussbereiche sind im Wesentlichen
durch die Bestimmungen des Windenergie-Erlasses (MKULNV NRW & MBV NRW, 2011)
vorgegeben, beziehen sich aber ebenso auf fachliche und rechtliche Grundlagen und Kriterien, wie z.B. die TA Lärm, das BNatSchG und die FFH- und Vogelschutzrichtlinie.
3.4.1
Siedlungsflächen
Ausgeschlossen von der weiteren Potenzialflächenbetrachtung werden Ausweisungen des
FNP wie Wohnbauflächen, Dorfgebiete, gemischte Bauflächen, Außensatzungsbereiche
und Sonderbauflächen für Einrichtungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und zur Erholung. Zum Schutz dieser Nutzungen vor Lärm, Schattenwurf und optischer
Bedrängung wird um diese Flächen eine Pufferzone von 500 m als Ausschlussbereich
festgelegt. Diese Abstandswerte stellen das erforderliche Minimum dar. Im Einzelfall ist
davon auszugehen, dass ein größerer Abstandswert einzuhalten ist, sodass Potenzialflächen bei eingehenderer Untersuchung verringert werden müssen.
Weiterhin ausgeschlossen werden Wohnnutzungen im Außenbereich und Gemeinbedarfsflächen. Die Wohnnutzungen im Außenbereich werden ermittelt über die Abfrage der
Wohngebäude im Außenbereich im Amtlichen Liegenschafts- und Katasterinformationssystem (ALKIS). Zum Schutz der Wohnnutzungen vor Lärm, Schattenwurf und optischer Bedrängung wurde eine Pufferzone von 300 m als Ausschlussbereich festgelegt. Auch dieser
Mindestabstandswert stellt keine endgültige Festlegung des erforderlichen Schutzabstandes dar, sondern bedarf im Einzelfall einer weiteren Betrachtung und wird, wenn erforderlich erweitert.
Die Schutzabstände von 500 m zu Kernsiedlungsbereichen und 300 m zu Wohnnutzungen
im Außenbereich leiten sich aus dem Urteil des OVG NRW aus dem Jahr 2006 zur optisch
bedrängenden Wirkung von WEA ab. Ist der Abstand geringer als die 2-fache Gesamthöhe
der WEA (Referenzanlage ca.149 m, s. Kap. 3.2), führt die Einzelfallprüfung überwiegend
zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage. Liegt der Abstand
zwischen der 2 bis 3-fachen Gesamthöhe der WEA, bedarf es regelmäßig einer besonders
intensiven Prüfung des Einzelfalls. Die Referenzanlage (s. Kap. 3.2) weist eine Gesamthöhe von ca.150 m auf. Bei einem Abstand von 300 m (entspricht der 2-fachen Anlagengesamthöhe), ist die optisch bedrängende Wirkung der potenziell errichteten WEA im Einzelfall zu bewerten. Bei Entfernungen von mehr als 450 m (mehr als dreifache AnlagenGesamthöhe) zu Wohnnutzungen im Umfeld der Potenzialflächen kann davon ausgegangen werden, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht mehr besteht.
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- 18 -
Weitere Grundlage für die Berücksichtigung der gewählten Abstandswerte von 300 m zu
Wohnnutzungen im Außenbereich und 500 m zu Wohnnutzungen im planungsrechtlichen
Innenbereich stellen die Lärmauswirkungen dar. In einer Veröffentlichung des Landesumweltamtes NRW wird ein Schallleistungspegel von 103 dB(A) als typischer Wert von WEA
genannt (LUA 2002:11). Nach Berechnungen erzeugt die im Beispiel betrachtete WEA im
Nennleistungsbetrieb in Abhängigkeit vom Abstand folgende Beurteilungspegel (vgl. LUA
2002: 16):
45 dB(A) in ca. 280 m
40 dB(A) in ca. 410 m
35 dB(A) in ca. 620 m
Die Referenzanlage (s. Kap. 3.2) weist mit 106 dB(A) einen etwas höheren Schalldruckpegel auf. Die Schalldruckpegel stellen sich bei der Referenzanlage mit zunehmender Entfernung wie folgt dar:
45 dB(A) in ca. 390 m
40 dB(A) in ca. 580 m
35 dB(A) in ca. 860 m
Grundlage der Berechnung der Abstandswerte ist die DIN ISO 9613-2. Für den Schalldruckpegel wird für die mittlere Mitwindwetterlage die Rechnung nach folgender Gleichung
durchgeführt (Bewuchsdämpfung, Bebauungsdämpfung und Einfügungsdämpfung durch
Schallschirme sind hier in der Regel vernachlässigbar und werden nicht berücksichtigt)
(Bayerisches Landesamt für Umwelt, 2006):
Ls = LWA + DΩ - Adiv - Aatm - Agr.
Nach TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten nachts 45 dB(A). In allgemeinen
Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten nachts 40 dB(A) und in reinen Wohngebieten,
Kurgebieten sowie für Krankenhäuser und Pflegeanstalten nachts 35 dB(A). Somit stellen
für die Referenzanlage bei einem Betrieb mit 95 %der Maximalleistung für EinzelWohnnutzungen im Außenbereich (45 dB(A)) 390 m und für Wohnnutzungen mit einem
Grenzwert von 35 dB(A) 860 m die erforderlichen Lärm-Schutzabstände dar.
Da im Einzelfall auch mit einem schalloptimierten Betrieb immer noch ein wirtschaftlicher
Betrieb von WEA ermöglicht werden kann und im Hinblick auf eine optisch bedrängende
Wirkung geringere Abstandswerte möglich sind, werden die sich aus dem Kriterium der
optisch bedrängen Wirkung abgeleiteten geringeren Abstandswerte von 300 m bzw. 500 m
zur Potenzialflächenanalyse herangezogen. Somit werden in der Potenzialflächenanalyse
Potenzialbereiche in die Betrachtung miteinbezogen, die aller Wahrscheinlichkeit nach nur
einen schalloptimierten Betrieb ermöglichen. Das OVG Lüneburg vom 21. Juli 1999 (1 L
5203/96, BRS 62 Nr. 110) stützt diese Vorgehensweise, indem es Entschied, dass es nicht
sachgerecht sei von dem Abstand von 300 m zu Wohnhäusern im Außenbereich abzuwei-
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- 19 -
chen, da moderne WEA in der Lage seien, mit einem Schallleistungspegel von rd.
100 dB(A) die nächtlichen Grenzwerte für diesen Bereich von 45 dB(A) nach der TA Lärm
einzuhalten.
Als weitere Ausschlussbereiche werden auf dieser Stufe Grünflächen, Gewerbliche Bauflächen, Gewerbeflächen sowie Sonderbauflächen definiert. Diese Nutzungsarten weisen in
der Regel kaum bzw. eingeschränkt Empfindlichkeiten gegenüber WEA auf, sodass auf
einen pauschalisierten Abstandswert verzichtet wird.
Die Ausweisungen der Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) aus dem Regionalplan werden ebenfalls als Tabubereiche berücksichtigt. Auch für die ASB wird ein Abstandswert von
500 m im Rahmen der Potenzialflächenermittlung eingehalten.
Die Festlegung der hier getroffenen Auswahl an Siedlungsflächen als Tabubereiche im
Rahmen der Planungsraumanalyse führt bereits zu einem Ausschluss von ca. 94 % der
Fläche des Gemeindegebiets. Unter Berücksichtigung der weiteren Tabukriterien aus den
Bereichen Wasser, Infrastruktur und Naturschutz verringert sich dieser Flächenanteil potenziell geeigneter Windenergieflächen relativ geringfügig auf ca. 98 %.
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Abb. 2
- 20 -
Darstellung der Ergebnisse der Stufe I als Schwarzplan
(ohne Maßstab)
Werden höhere Abstandswerte zu Siedlungsbereichen (z.B. 600 m) und Wohnnutzungen
im Außenbereich (z.B. 450 m) gewählt sowie die übrigen Tabukriterien berücksichtigt, kön-
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- 21 -
nen im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe kaum Potenzialflächen für die Windenergienutzung ermittelt werden.
Abb. 3
Darstellung der Ergebnisse der Stufe I mit 450 m/600 m Puffer zu Wohnnutzungen als
Schwarzplan
(ohne Maßstab)
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- 22 -
Einer Nutzung der Windenergie könnte somit nicht in substanzieller Weise Raum geschaffen werden. Daher werden zunächst die geringeren Abstandswerte (500 m/300 m), die
dem Mindestmaß entsprechen, der Planungsraumanalyse zu Grunde gelegt und die ermittelten Potenzialflächen einer vertieften Betrachtung auch im Hinblick auf erforderliche höhere Abstandswerte in der Einzelfallprüfung – Stufe III unterzogen.
Diese Abstandswerte entsprechen dem Mindestmaß im Hinblick auf die gewählte Referenzanlage Enercon E-82, die dem zum Zeitpunkt der Durchführung der Planungsraumanalyse der Klasse der am häufigsten errichteten WEA (DEWI, 2011) zugerechnet wird.
Eine Nutzung der ermittelten Potenzialflächen zur Errichtung von WEA mit größeren Gesamthöhen ist möglich, bedingt dann aber, dass im Hinblick auf die optische bedrängende
Wirkung größere Abstände zu Wohnnutzungen eingehalten werden müssen. Auch kann
bei größeren WEA nicht mehr gewährleistet werden, dass mindestens drei WEA im räumlichen Zusammenhang in den ermittelten Potenzialbereichen errichtet werden können.
3.4.2
Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete
Naturschutzrechtlich ausgewiesene Flächen stellen naturschutzfachlich bedeutsame Bereiche dar, die eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Störungen aufweisen und unter
Schutz gestellt werden, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionen des Natur- und Landschaftshaushaltes sicherzustellen.
Schutzgebietssystem Natura 2000
Das Schutzgebietsnetz Natura 2000 wurde ausgewiesen, um die biologische Vielfalt in der
Europäischen Union zu erhalten und wiederherzustellen. Es umfasst neben den FFHGebieten die Vogelschutzgebiete. Im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe besteht keine
Ausweisung eines europäischen Schutzgebiets. Südlich der Gemeindegrenze befindet sich
auf dem Höhenzug des Teutoburger Waldes das FFH-Gebiet DE-4017-301 „Östlicher Teutoburger Wald“ sowie das Vogelschutzgebiet DE-4118-401 „VSG Senne mit Teutoburger
Wald“.
Naturschutzgebiete
Im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe sind die Naturschutzgebiete (NSG) 2.1-1 „Heipker
See“, 2.1-2 „Windwehetal“ und 2.1-3 „Grüte“ gemäß § 23 BNatSchG als Schutzbereiche
ausgewiesen. „Hierbei handelt es sich um Bereiche, die bereits derzeit besonders vielfältige Landschaftsstrukturen von besonderer Seltenheit oder Eigenart, wie z.B. naturnahe Taloder Waldbereiche, mit entsprechender Artenvielfalt aufweisen bzw. Bereiche, deren besonderer Wert für den Biotop- und Artenschutz durch gezielte Maßnahmen wiederhergestellt oder erheblich gesteigert werden kann. Darüber hinaus gilt das Entwicklungsziel für
Flächen, die aus landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen besonders bedeutsam oder von hervorragender Schönheit sind“ (Kreis Lippe, 2001).
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- 23 -
Aufgrund ihrer besonderen Schutzwürdigkeit und der Vorkommen windkraftsensibler Arten
in den Naturschutzgebieten wird der Tabubereich um einen Puffer von 300 m erweitert. Der
Pufferbereich stellt einen pauschalen Abstandswert dar, dessen Relevanz im weiteren Verlauf der Einzelfallprüfung durch faunistische Kartierungen belegt werden soll. Bereiche, die
nur durch den 300 m Puffer um NSG als Tabubereiche gewertet werden, werden daher
auch unter Vorbehalt zunächst in die Plausibilitätsprüfung und die Einzelfallprüfung einbezogen.
Naturdenkmale
Zu den Ausschlussbereichen zählen ebenfalls zwei flächige Naturdenkmale und sechs
punktuelle Naturdenkmalbestandteile im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe sowie ein
lineares Naturdenkmal, das in den Landschaftsplan aufgenommen werden soll. Naturdenkmale sind gemäß § 28 BNatSchG unter besonderen Schutz gestellt. Bei den flächigen
Naturdenkmalen handelt es sich um eine Findlingsgruppe mit Feldgehölz am Judenkirchhof
(ND 2.3-08) und eine Mergelkuhle östlich der Grester Trift (ND 2.1-09). Die punktuellen
Naturdenkmale stellen eine Feldahorngruppe am Gut Niederbarkhausen am Weg Stöhnebrink, bestehend aus vier Einzelbäumen (ND 2.3-2), und zwei Linden im Kreuzungsbereich
„An der Windwehe“/Heeper Straße an der Ostseite der Einfahrt zum Haus „An der Windwehe 168a“ (ND 2.3-1). Bei dem linearen Naturdenkmal, welches in den Landschaftsplan
aufgenommen werden soll, handelt es sich um eine regionaltypische und hier besonders
schön ausgeprägte Hainbuchenallee. Die Ausweisung als Naturdenkmal bezieht sich auf
Einzelschöpfungen der Natur, soweit ihr besonderer Schutz
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist (Kreis Lippe 2001:90) Für die genannten Gehölze wird der Wurzelbereich
als Schutzfläche ausgewiesen. Als Wurzelbereich gilt die Bodenfläche von Bäumen zuzügl.
1,5 m nach allen Seiten (Kreis Lippe 2001:90).
Gemeinde Leopoldshöhe
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- 24 -
Abb. 4
Naturdenkmal Findlingsgruppe mit
Feldgehölz am Judenkirchhof (ND
2.3-08)
Abb. 5
Naturdenkmal Mergelkuhle östlich
der Grester Trift (ND 2.1-09)
Abb. 6
Naturdenkmal Feldahorngruppe am
Gut Niederbarkhausen am Weg
Stöhnebrink
Abb. 7
Naturdenkmal zwei Linden im Kreuzungsbereich „An der Windwehe“/Heeper Straße an der Ostseite
der Einfahrt zum Haus „An der
Windwehe 168a“ (ND 2.3-1)
Gemeinde Leopoldshöhe
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Abb. 8
- 25 -
Vorschlag für Naturdenkmal Hainbuchenallee entlang der Dorfstraße in Greste
(ND 2.3-12)
(ohne Maßstab)
Gesetzlich geschützte Biotope
Zu berücksichtigen sind im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe insgesamt 64 Biotope, die
nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter gesetzlichen Schutz gestellt wurden. Sie verteilen sich auf das gesamte Gemeindegebiet, wobei es sich dabei schwerpunktmäßig um Gewässerläufe und gewässerbegleitende Biotopstrukturen handelt. Bei
den gesetzlich geschützten Biotopen handelt es sich um seltene, in der Regel kleinflächige,
hochwertige Biotope, deren erhebliche Beeinträchtigung oder Beseitigung durch die Unterschutzstellung entgegengewirkt wird. Im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung werden nur solche Biotope als gesetzlich geschützte Biotope erfasst, die entweder eine natürliche Entstehungsgeschichte (als vom Menschen nicht oder wenig beeinflusst) besitzen
oder die sich als Folge der bestehenden oder der historischen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entwickelt haben. Biotope, die aufgrund anderer Landnutzungsformen entstanden sind oder geschaffen wurden, werden nur dann erfasst, wenn die ursprüngliche
Nutzungsbestimmung aufgegeben wurde (LANUV 2012).
3.4.3
Wald
In Leopoldshöhe liegt der Waldflächenanteil bei ca. 8,5 %. Gemäß dem Leitfaden „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“
(MKULNV, 2012) wird eine Kommune als waldarm eingestuft, wenn der Waldflächenanteil
bei unter 15% in Verdichtungsräumen bzw. 25% in ländlichen Räumen liegt. In waldarmen
Kommunen gelten gemäß dem Leitfaden alle vorhandenen Waldflächen als Tabubereiche.
Daher werden die Waldflächen in Leopoldshöhe als Tabubereiche berücksichtigt und von
einer Nutzung als WEA-Standorte ausgeschlossen.
Gemeinde Leopoldshöhe
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- 26 -
Im Regionalplan der Bezirksregierung Detmold (2000) werden Waldflächen ebenfalls als
Tabubereiche festgesetzt. Eine Nutzung der Windenergie in Waldbereichen wird somit vollständig ausgeschlossen.
3.4.4
Gewässer
Als Ausschlussbereiche nach WEE (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein - Westfalen, Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen,
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, 2011) werden Gewässer 1. Ordnung (inkl.
Puffer 50 m), Gewässerrandstreifen im Außenbereich, fließende Gewässer 2. Ordnung und
Wasser- bzw. Heilquellenschutzgebiete Schutzzone I gewertet. Der Ausschluss der Eignung bezieht sich dabei auf §§ 38 und 51 WHG.
Im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe sind als Ausschlussbereiche die Fließ- und Stillgewässer entsprechend zu berücksichtigen. Die Lage der einzelnen Gewässerläufe und Gewässerflächen wird dem FNP und dem Automatisierten Liegenschaftskataster (ALK des
Kreises Lippe) entnommen. Darunter fallen z.B. auch die Gewässerflächen innerhalb der
Kompensationsflächen für das Gewerbegebiet Asemissen und die Regenrückhaltebecken.
Als Tabubereiche werden zudem vier Wasserschutzgebiete der Schutzzone I südlich von
Asemissen bei Barkhausen berücksichtigt. Die Wasserschutzgebiete der Zone I stellen den
durch eine Zaunanlage gesicherten Bereich um eine Trinkwasserentnahmestelle dar.
Mit der Berücksichtigung von Gewässern als Tabubereiche wird der Festlegung des Regionalplans der Bezirksregierung Detmold (2000) entsprochen, der eine Ausweisung von
Flächen für die Nutzung der Windenergie nicht bei „Darstellungen für Oberflächengewässer“ zulässt.
3.4.5
Infrastrukturanlagen
Ausgeschlossen werden nach WEE (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein - Westfalen, Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen,
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, 2011) Bundesstraßen (inkl. Puffer 20 m §
9 FStrG), Landes- und Kreisstraßen (inkl. Puffer 40 m gemäß § 25 StrG NRW), Ortsdurchfahrten (inkl. Puffer 40 m), Bahnstrecken (inkl. Puffer 40 m), Freileitungen (inkl. Puffer
100 m) und Richtfunktrassen inkl. Schutzstreifen.
In Leopoldshöhe sind von der weiteren Potenzialflächenbetrachtung die vorhandenen
Straßen mit ihren Schutzabständen, die Bahntrasse mit ihrem Abstandspuffer, Freileitungen inklusive einer Pufferzone, Richtfunkstrecken mit einem Abstandspuffer und Gasfernleitungen von einer Eignung als Konzentrationszone für die Windenergienutzung auszuschließen.
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- 27 -
Die Berücksichtigung von Verkehrsinfrastrukturen geht ebenso konform mit den Festsetzungen des Regionalplans der Bezirksregierung Detmold (2000).
3.5
Ergebnis der Stufe I
Das Ergebnis der Ermittlung von Tabu- und Ausschlussbereichen ist in Abb. 9 vereinfacht
und in Karte 1 (Anlage) im Detail zeichnerisch dargestellt. Flächen die keinem Tabukriterium unterliegen, werden als vorläufige Potenzialflächen zunächst einer Plausibilitätsprüfung
in Stufe II unterzogen.
Insgesamt wurden im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe 39 Teilflächen ermittelt, die Flächengrößen zwischen ca. 150 m² und ca. 12 ha aufweisen. Die Gesamtpotenzialflächengröße beträgt etwa 54 ha. Dieses Gesamtflächenpotenzial wird im Rahmen der weiteren
Untersuchungen (Stufe II und Stufe III) eingehender untersucht.
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- 28 -
Legende
vorläufig ermittelte Potenzialflächen
vorläufig ermittelte Potenzialflächen ohne Berücksichtigung eines 300m Puffers zu
NSG
im FNP festgesetzte Konzentrationszone für die Windenergienutzung
Abb. 9
Vorläufig ermittelte Potenzialflächen nach Berücksichtigung der Tabukriterien in Stufe I
(ohne Maßstab)
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3.6
- 29 -
Stufe II – Plausibilitätsprüfung
Die in der Stufe I ermittelten Potenzialflächen werden auf ihre Plausibilität hin überprüft.
Flächen, die aufgrund anlagen- und standorttechnischer Anforderungen nicht als WEAStandort geeignet sind, werden in ihrer Gesamteignung als ungeeignet bewertet. Die der
Plausibilitätsprüfung zugrunde liegenden Kriterien werden im Folgenden aufgeführt und
erläutert. Die Ergebnisse der Stufe II werden in der Anlage 2 in Tabellenform dokumentiert
und in Tab. 7 als Ergebnis aufgegriffen. Karte 2 und Abb. 10 stellen die Ergebnisse der
Stufe II grafisch dar.
3.6.1
Anlagentechnische Mindestflächengröße
Ein erstes Kriterium der Kategorie anlagen- und standorttechnischer Kriterien stellt die
Mindestflächengröße dar. Als Mindestflächengröße für eine WEA wird eine Fläche von
0,5 ha angenommen. Dieser Flächenbedarf ergibt sich aus der durch das Rotorblatt überstrichenen Fläche. Bei einer derzeit als marktüblich angenommenen WEA (s. Kap. 3.2) mit
einer Leistung von 3 MW beträgt der Rotordurchmesser mindestens 40 m. Die Kreisfläche
mit einem Radius von 40 m hat eine Größe von ca. 5.000 m². Potenzialflächen mit einer
Flächengröße von weniger als 0,5 ha werden daher nicht weiter betrachtet, da die Rotorblattspitze nicht in Schutzgebiete oder in die Schutzabstandszonen hineinreichen darf.
3.6.2
Restriktionen benachbarter Städte oder Gemeinden
Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung werden ebenso mögliche Pufferbereiche von Wohnsiedlungsflächen, Mischgebieten, sensiblen Sonderbauflächen und der Wohnbebauung im
Außenbereich außerhalb des Gemeindegebiets von Leopoldshöhe berücksichtigt. Für alle
Wohnnutzungen außerhalb des Gemeindegebiets wird ein Abstandspuffer von 300 m eingerichtet. Für das an das Gemeindegebiet angrenzende Umfeld wird die Wohnnutzung auf
dem Gut an der Gräfinghagener Straße (Bielefelder Stadtgebiet) berücksichtigt, was zu
einem Ausschluss der Potenzialflächen 9a und 9b führt.
3.6.3
Windhöffigkeit
Die durchschnittliche Windgeschwindigkeit liegt im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe bei
80 m Höhe beinahe flächendeckend zwischen 5,5 und 6,0 m/s ((LANUV) Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen). Lediglich im Bereich der Ortschaft Asemissen und dem Bereich westlich von Asemissen sowie in der Siedlung Helpup
liegen die durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten zwischen 5,0 und 5,5 m/s. Als Wert
für einen wirtschaftlichen Betrieb von WEA wird ein Wert zwischen 5,5 und 6,0 m/s angegeben (mündl. GEO-NET Umweltconsulting GmbH). Ein wirtschaftlicher Betrieb der Referenzanlage kann daher in den siedlungsnahen und Siedlungsbereichen nicht sichergestellt
werden, wobei in diesen Bereichen Tabukriterien eine Nutzung der Windkraft ausschließen.
Im übrigen Gemeindegebiet kann dagegen die Referenzanlage grundsätzlich wirtschaftlich
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- 30 -
betrieben werden, sodass alle ermittelten Potenzialflächen, dieser Mindestanforderung
genügen können.
Im Rahmen der landesweit durchgeführten Potenzialstudie „Erneuerbare Energien NRW,
Teil 1 – Windenergie“ (LANUV NRW, 2012 b) wurden Windfeldkarten neu berechnet, die im
Energieatlas Nordrhein Westfalen abgerufen werden können (LANUV NRW, 2012 a). Die
berechneten Windfelder zeigen, dass bereits ab einer Höhe von 100 m über Grund die
mittleren Windgeschwindigkeiten in allen Suchräumen Werte zwischen 5,5 und 5,75 m/s
aufweisen, sodass ein wirtschaftlicher Betrieb von modernen WEA der Multi-MegawattKlasse möglich sein kann.
3.6.4
Flächengeometrie
Alle isoliert liegenden Potenzialflächen werden auf ihre Eignung überprüft, die Errichtung
einer WEA mit einem Rotordurchmesser von 80 m zu ermöglichen, sodass nur technisch
bzw. geometrisch geeignete Potenzialflächen als potenziell geeignet bewertet werden.
Diese Maß entspricht dem Rotordurchmesser der kleinsten derzeit am Markt verfügbaren
WEA in der Leistungsklasse von 3 MW (s. Kap. 3.2). Der Rotor von WEA darf in der Regel
nicht in die in Stufe I berücksichtigten Tabuflächen hineinreichen.
3.6.5
Mindestanlagenanzahl
Um Beeinträchtigungen sowohl des Siedlungsraumes, als auch des Natur- und Landschaftshaushalts weitestgehend zu vermeiden, ist eine Bündelung der WEA an wenigen
Standorten vorgesehen. Angestrebt wird eine Mindestanlagenanzahl von drei WEA im
räumlichen Zusammenhang. Potenzialflächen, die nicht genügend Fläche aufweisen, um
mindestens drei WEA errichten zu können, werden von der weiteren Betrachtung ausgeschlossen. Die mögliche Anzahl der WEA an den jeweiligen Potenzialstandorten wird mittels einer groben Abschätzung der Platzierungsmöglichkeiten von WEA mit den Abmessungen der Referenzanlage als Ausgangswerte durchgeführt. Für diese grobe Abschätzung der Platzierungsmöglichkeiten müssen innerhalb der Potenzialfläche drei Kreisflächen
mit einem Durchmesser von 82 m platziert werden können, deren Mittelpunkte mindestens
240 m (dreifacher Rotordurchmesser) voneinander entfernt liegen. Der dreifache Rotordurchmesser entspricht dem Mindestmaß von WEA untereinander, dessen Einhaltung erforderlich ist, um Schäden oder Ertragsverluste durch Turbulenzen der WEA zu vermeiden.
Eine genaue Ermittlung der möglichen Anlagenanzahl ist nur über ein Windparklayout unter
Berücksichtigung der Windhöffigkeit, der Windströmungsverhältnisse, der Topographie, der
Abmessungen der WEA, der Schallausbreitung und der Analyse des Schattenwurfes zu
erzielen.
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3.6.6
- 31 -
Räumlicher Zusammenhang der Potenzialflächen
Bei der Bestimmung der möglichen Anlagenanzahl an den Potenzialstandorten wird auch
überprüft, ob weitere Potenzialflächen im räumlichen Zusammenhang bestehen. Bei einem
räumlichen Zusammenhang überschneiden oder berühren sich die Einwirkungsbereiche
von WEA. Der Einwirkungsbereich von WEA ist nach Auffassung des OVG Lüneburg (7.
Senat, Beschluss vom 20.09.2004, 7 ME 233/03) der Bereich definiert, in dem eine Lärmbelastung oberhalb der Grenzwerte für Wohngebäude im Außenbereich (45 dB(A) nachts)
auftritt. Bei WEA mit einem Schallleistungspegel von ca. 103 dB(A) betrifft das einen Bereich von ca. 280 m um den Fuß des WEA-Turmes (Wolfgang Fronz, Detlef Piorr & Rainer
Kindel, 2002). Moderne WEA haben einen Schallleistungspegel von ca. 107 dB(A)
(Edmund Bucsich, 2010). Somit muss der Einwirkungsbereich geringfügig größer (300 m)
angenommen werden. Grenzen mindestens drei Einwirkungsbereiche von einzelnen WEA
aneinander, so gilt die Mindestanlagenanzahl für die betroffenen Potenzialflächen als erfüllt. Die im räumlichen Zusammenhang liegenden Potenzialflächen werden zu Potenzialstandorten zusammengeschlossen. Die Darstellung der Potenzialstandorte ist in der Abb.
10 ersichtlich.
3.6.7
Der Nutzung der Windkraft entgegenstehende Planungen
Im Bereich zwischen dem Siekbach und dem Fettpottbach wird die Ausweisung des Interkommunalen Gewerbegebiets Leopoldshöhe/Oerlinghausen angestrebt. Das geplante Gewerbegebiet erstreckt sich von der Bahnlinie im Süden bis an den südlichen Siedlungsrand
von Greste. Eine Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung steht
in Konflikt zu einer Nutzung als Gewerbegebiet, sodass die ermittelten Potenzialflächen in
diesem Bereich als ungeeignet bewertet werden und aus der weiteren Betrachtung ausgeschlossen werden. Weitere der Nutzung der Windenergie entgegenstehende Planungen in
Leopoldshöhe sind derzeit nicht bekannt.
3.7
Ergebnis der Stufe II
Die überschlägige Bewertung der Eignung der Potenzialstandorte zur Errichtung von WEA
wird in der folgenden Tabelle in Kurzform dargestellt. Die detaillierte Übersicht zur Eignungsbewertung ist dem Anhang (Anlage 2) zu entnehmen.
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Tab. 7
- 32 -
Überschlägige Eignungsbewertung der Potenzialstandorte
1
2
3
4
5*
1
6
7
8
9
10*2
-
-
+
+
+*1
+
-
-
-
+*2
Legende
+
geeignet
-
ungeeignet
*1
Bewertung unter Vorbehalt (räumlicher Zusammenhang mit evtl. ermittelten Potenzialflächen im Stadtgebiet von Lage)
*2
Bewertung unter Vorbehalt (300 m Puffer zu NSG wurde nicht berücksichtigt)
In die Einzelfallprüfung gehen die Potenzialstandorte mit einer überschlägig ermittelten
Eignung ein. Es handelt sich dabei um die Potenzialstandorte Nr. 3, 4, 5, 6 und 10 (unter
Vorbehalt s. Kap. 3.4.2). Die Potenzialstandorte 1, 2, 7, 8 und 9 werden aufgrund standorttechnischer oder planerischer Belange als ungeeignet bewertet.
Die Ergebnisse werden in der Übersicht in Abb. 10 grafisch dargestellt.
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Legende
X
Abb. 10
überschlägig geeignet bewertete Potenzialflächen
überschlägig ungeeignet bewertete Potenzialflächen
im FNP festgesetzte Konzentrationszone für die Windenergienutzung
bestehende WEA
Überschlägige Eignungsbewertung der Potenzialflächen in Stufe II
(ohne Maßstab)
- 33 -
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3.8
- 34 -
Stufe III - Einzelfallprüfung
Die als überschlägig geeignet bzw. bedingt geeigneten Potenzialstandorte werden einer
Einzelfallprüfung unterzogen, bei der weitere naturschutzfachliche Aspekte eingehend geprüft werden. Die Einzelfallprüfung wird in Tabellenform angelegt, sodass die Ergebnisse
der Überprüfung der einzelnen Prüfgegenstände in der Übersicht zusammengestellt werden können und die Gesamtbewertung der Potenzialstandorte verständlicher nachzuvollziehen sind. Bei der Einzelfallprüfung wird zwischen zulassungskritischen Sachverhalten,
die eine Zulassung ausschließen, und zwischen abwägungsrelevanten Sachverhalten, die
der gemeindlichen Abwägung unterliegen, differenziert.
Im Folgenden werden die der Einzelfallprüfung zugrunde liegenden Kriterien im Einzelnen
vorgestellt.
3.8.1
Zulassungskritische Sachverhalte
3.8.1.1 Lärmwirkungen
Die Ermittlung der möglichen Beeinträchtigungen von Wohnfunktionen im Innen- und Außenbereich erfolgt über eine dem Detaillierungsgrad des Flächennutzungsplans angepassten, überschlägigen Berechnung von Geräuschimmissionen durch mögliche WEA in den
Suchräumen. Da sich die Schallimmissionen von WEA in einem Windpark teilweise addieren und zu einem höheren Gesamt-Geräuschpegel führen, ist es erforderlich die Anzahl
der in den jeweiligen Suchräumen potenziell zu errichtenden WEA zu ermitteln und bei der
Prognose der Isophone für den Innenbereich (35 dB(A) nachts) und für den Außenbereich
(45 dB(A) nachts) zu berücksichtigen.
Mittels der überschlägig errechneten Isophone können mögliche Betroffenheiten von
Wohnfunktionen im Innen- und Außenbereich spezifisch ermittelt und ausgewertet werden.
Die Berechnung der Isophonen erfolgt entsprechend der DIN ISO 9613-2 (Bayerisches
Landesamt für Umwelt, 2006). Hierfür wird folgende Formel herangezogen:
Ls = LWA + DΩ - Adiv - Aatm - Agr
Zur Addition von Schallleistungspegeln mehrerer WEA wird folgende Formel (Maute, D.,
2006) herangezogen, da eine einfache arithmetische Addition nicht durchgeführt werden
darf:
∑
10 ∗
10
, ∗
10
, ∗
⋯
10
, ∗
Die Ermittlung der Anlagenanzahl erfolgte dabei auf Grundlage der überschlägigen Ermittlung der möglichen Anlagenanzahl in der Stufe II wie bereits in Kap. 3.3.2 beschrieben.
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- 35 -
Die Betrachtung der Lärmwirkungen dient dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen und greift somit das Ziel 7 des Regionalplans der Bezirksregierung Detmold (2000)
auf.
Für eine mögliche Anlagenanzahl von drei WEA wurden nach o.g. Formel vorsorgliche
Lärmpuffer von 1.100 m um die Suchräume herum gebildet und zur Ermittlung der betroffenen Wohnnutzungen herangezogen. Dieser Lärmpuffer berücksichtigt den Grenzwert
von 35 dB(A) für Wohnnutzungen im planungsrechtlichen Innenbereich bzw. Wohnnutzungen, die ihrem Schutzbedürfnis nach TA Lärm diesem gleichgestellt werden.
3.8.1.2 Artenschutz
Ein zentraler Punkt der abschließenden Eignungsbewertung der einzelnen Potenzialstandorte stellt die Prüfung der Verträglichkeit der Potenzialstandorte mit dem Artenschutz dar.
Entsprechend der europäischen Vogelschutz-Richtlinie und des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) muss bei Durchführung von Planungs-und Zulassungsverfahren sichergestellt werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten. Um Aussagen zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit der Potenzialstandorte machen zu können, wurden seit Anfang April 2011 bis in den Sommer 2012 faunistische Kartierungen zur Erfassung des an den Potenzialstandorten 3, 4, 5, 6 und 10 (einschließlich
eines 1.000 m Radius) (s. Abb. 11) vorkommenden Artenspektrums und der brütenden
Arten durchgeführt (s. Grote 2012).
Werden mögliche Betroffenheiten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände festgestellt
oder sind diese nicht sicher auszuschließen, erfolgt eine negative Einschätzung der Eignung der Suchräume oder auch ggf. der Ausschluss der Eignung als Konzentrationszone
für die Nutzung der Windenergie.
Zusätzlich zu den Kartierungen wurden auch die Daten des Kreises Lippe (2012) zu Nachweisen von Rotmilan-Vorkommen und Brutplätzen im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe
abgefragt.
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Abb. 11
Avifaunistisch kartierte Potenzialstandorte mit einem Radius von 1.000 m
(ohne Maßstab, kartierte Potenzialstandorte werden hellbraun dargestellt)
- 36 -
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- 37 -
Auch die Artengruppe der Fledermäuse gilt als windkraftsensibel. Alle einheimischen Fledermausarten unterliegen der europäischen und deutschen Artenschutzgesetzgebung
(§ 44 BNatSchG). Zu einer möglichen Betroffenheit kann es hier insbesondere bei den
Arten Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula),
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) und Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) kommen.
Um das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial für die Artengruppe der Fledermäuse für die
einzelnen Suchräume zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ermitteln und bewerten zu können, wurden im Herbst 2012 FledermausPotenzialabschätzungen (Simon & Widdig GbR, 2012) vorgenommen. Ziel war es, das zu
erwartende Artenspektrum anhand der Habitatausstattung der Flächen zu ermitteln und die
Funktion der Flächen für Fledermäuse darzustellen, damit in einem weiteren Schritt mögliche Konflikte frühzeitig erkannt werden können. Zur Ermittlung des potenziellen Artenspektrums wurden sowohl Bewertungen des Habitatpotenzials für Fledermäuse vorgenommen
als auch eigene Erfassungen von Fledermäusen durchgeführt. Hierzu wurden alle Windvorrangflächen und zusätzlich ein 100 m breiter angrenzender Streifen am Tage auf potenziell
für Fledermäuse geeignete Strukturen abgesucht. Das Artenspektrum wurde anhand der
Habitateignung des Untersuchungsraumes sowie anhand der Lage im räumlichen Zusammenhang zu übergeordneten Raumstrukturen (z. B. größere Waldbestände, Flusstäler etc.)
abgeschätzt. Zusätzlich erfolgten zwei Detektorbegehungen zur Zugzeit im September
2012, um die reine Potenzialabschätzung durch direkte Artnachweise zu ergänzen. Hierbei
kamen Pettersson D 230-Detektoren und Batcorder der Fa. Ecoobs zur Anwendung. Weiterhin wurden die Angaben der LANUV für das Messtischblatt 3917 als Datengrundlage
verwendet. Es erfolgte zudem eine Datenabfrage zum Vorkommen von Fledermäusen im
Untersuchungsraum bei der Biologischen Station Lippe.
Die Ergebnisse der Fledermaus-Potenzialabschätzung werden in den Einzelfallprüfbögen
zu den jeweiligen Suchräumen aufgegriffen und in Kurzform wiedergegeben. Im Detail sind
sie dem Fachgutachten des Büros Simon & Widdig GbR (Simon & Widdig GbR, 2012) zu
entnehmen.
3.8.1.3 Natura 2000
Ein zentraler Punkt der abschließenden Eignungsbewertung der einzelnen Potenzialstandorte stellt die Prüfung der Verträglichkeit der Potenzialstandorte mit dem Schutz des kohärenten europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000 dar. Mögliche Auswirkungen auf
Natura 2000-Gebiete durch die Nutzung der Windenergie bestehen in Bezug auf die jeweiligen Schutzziele der Schutzgebiete bzw. in Bezug auf die in den Standarddatenbögen
aufgeführten Arten. Werden hier Arten aufgeführt, die als windkraftsensibel gelten (s. Tab.
4 und Tab. 5), können Beeinträchtigungen durch die Nutzung der Windenergie entstehen.
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- 38 -
Der überwiegende Teil der windkraftsensiblen Arten weist geringe Effektdistanzen zu WEA
auf bzw. macht die Einhaltung eines Sicherheitsabstandspuffers von ca. 1.000 m erforderlich (vgl. Abstandsempfehlungen der LAG-VSW [2007]). Bei einer Entfernung von 1.000 m
von Suchräumen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung zu
Natura 2000-Gebieten können negative Auswirkungen i.d.R. ausgeschlossen werden. Bei
Entfernungen von 3.000 m sind keinerlei negative Auswirkungen auf windkraftsensible Arten zu erwarten.
3.8.1.4 Festsetzungen des Regionalplans
Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)
Der Regionalplan der Bezirksregierung Detmold (2004) legt als Ziel der Raumordnung fest,
dass Lebensräume mit nationaler, landesweiter und regionaler Bedeutung zur Erhaltung
seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sowie gefährdeter und seltener Lebensgemeinschaften zu erhalten und soweit erforderlich wiederherzustellen sind. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Sicherung der wertbestimmenden Lebensräume in einem
ökologisch funktionsfähigen Verbund der Biotope zu legen (Ziel 1). „Nutzungsansprüche
mit Auswirkungen, die die Stabilität und Funktionsfähigkeit der Bereiche als Elemente des
Biotopverbundes erheblich beeinträchtigen“, wie die Nutzung der Windenergie, „sind zu
vermeiden“ (Bezirksregierung Detmold, 2004, S. 47).
„Die im Regionalplan festgesetzten BSN umfassen zu einem großen Teil landwirtschaftlich
genutzte Flächen. Diese Bereiche erbringen vielfältige Funktionen für die Leistungsfähig-
keit des Naturhaushaltes, als Lebensräume und Lebensstätten der Pflanzen- und Tierwelt und für den regionalen Biotopverbund. Unter Beachtung der Ziele für die Agrarbereiche (B.II.1.2) sind die Biotopfunktionen zu sichern und zu entwickeln. Die Darstellungen des GEP in seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan sind ein Auftrag an die
Träger der Landschaftsplanung zu prüfen, durch welche Maßnahmen und in welcher
Abgrenzung die in dem Bereich vorkommenden wildlebenden Tier- und Pflanzenarten
erhalten werden können. Die Zusammenarbeit der Landschaftsbehörden mit der
Landwirtschaft ist dabei von Kooperation und dem Instrument der Förderung der freiwilligen Vereinbarungen geprägt. Der besondere Schutz von Freiraumbereichen mit
der Funktion „Schutz der Natur“ kann nur im begründeten Einzelfall überwunden werden. Bedingungen hierfür sind, dass die Auswirkungen des beabsichtigten Vorhabens
den konkreten Schutzbedürfnissen nicht widersprechen oder ihr Bedarf unabweisbar
ist und sie nicht an anderer Stelle realisierbar sind. Zu erwartende Beeinträchtigungen
sind durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren“ (Bezirksregierung Detmold, 2004,
S. 48-49).
Der sachliche Teilabschnitt – Nutzung der Windenergie – des Regionalplans
(Bezirksregierung Detmold, 2000) sieht daher auch vor, dass die Ausweisung von Flächen für die Nutzung der Windenergie in BSN nicht in Betracht kommt (Ziel 5).
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- 39 -
Bei der Bewertung der möglichen Auswirkungen der Nutzung der Windenergie in den
Suchräumen werden daher vergleichbare Maßstäbe angelegt wie bei den Kriterien „Natura
2000“ und „Naturschutzgebiete“. Liegen die Suchräume und die BSN in einer Entfernung
von weniger als 1.000 m zueinander können negative Auswirkungen durch die Nutzung der
Windenergie nicht sicher ausgeschlossen werden. Bei Entfernungen von mehr als 1.000 m
sind Beeinträchtigungen von BSN hingegen nicht zu erwarten (s. Kap. 3.8.1.3).
Bereiche für den Schutz der Landschaft und für landschaftsorientierte Erholung (BSLE)
Nach Vorgabe des sachlichen Teilabschnitts – Nutzung der Windenergie – des Regionalplans (Bezirksregierung Detmold, 2000) kommt die Ausweisung von besonders geeigneten
Flächen für die Nutzung der Windenergie in BSLE im Grundsatz in Betracht, wenn sie geeignete natürliche und technische Voraussetzungen bieten und im Einzelfall sichergestellt
ist, dass die hier verfolgten Schutz- und/oder Entwicklungsziele des GEP nicht nachhaltig
beeinträchtigt werden (Ziel3).
Die BSLE sind im Regionalplan (Bezirksregierung Detmold, 2004, S. 50-52) aufgrund ihrer
Bedeutung für den Ressourcenschutz, den Biotopverbund und für die Erholung in der Kulturlandschaft“ festgesetzt (Ziel 1). „Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die zu
erheblichen Beeinträchtigungen der schutzwürdigen Funktionen führen können, sind
grundsätzlich zu unterlassen. Bei der Abwägung der Vereinbarkeit raumbedeutsamer, bedarfsgerechter Nutzungsansprüche in diesen Bereichen ist von einer differenzierten
Schutzbedürftigkeit auszugehen“ (Ziel 8). D.h., dass bei der potenziellen Inanspruchnahme
von BSLE für die Nutzung der Windenergie differenziert bewertet wird, ob
typische Landschaftsstrukturen,
charakteristische Landschaftsbestandteile,
ökologische Systeme,
günstige Voraussetzungen für den Arten- und Biotopschutz oder
die landschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung
beeinträchtigt werden.
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze
Der sachliche Teilabschnitt – Nutzung der Windenergie – des Regionalplans
(Bezirksregierung Detmold, 2000) sieht vor, dass eine Nutzung der Windenergie in
Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze nur als
Nachfolgenutzung vorgesehen werden kann. In den Reservegebieten kann eine Inanspruchnahme nur erfolgen, wenn sie von temporärer Art ist und die die Nutzung der
Lagerstätte nicht in Frage gestellt wird (Ziel 3).
Im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe sind durch den Regionalplan keine Bereiche für
die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze festgesetzt. Negative
Auswirkungen durch die Nutzung der Windenergie auf die Versorgungssicherheit der
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Wirtschaft und der Bevölkerung mit nichtenergetischen Rohstoffen können daher
grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Bereiche für Grundwasser- und Gewässerschutz
Im Grundsatz kommen die Bereiche für Grundwasser- und Gewässerschutz für eine Nutzung der Windenergie gemäß sachlichem Teilabschnitt – Nutzung der Windenergie –
des Regionalplans (Bezirksregierung Detmold, 2000) in Betracht.
Bei der Bewertung der möglichen Auswirkungen durch die Nutzung der Windenergie
auf die Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz ist zu berücksichtigen,
dass bei der Realisierung das Grundwasser durch Stoffeinträge nicht beeinträchtigt
wird (Bezirksregierung Detmold, 2004, S. 57).
3.8.1.5 Naturschutz
Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Der gesamte Freiraum im Gemeindegebiet von Leopoldshöhe, der nicht bereits durch Naturschutzgebiete unter Schutz gestellt wurde, ist als LSG festgesetzt. Den größten Teil
nimmt dabei das LSG 2.2-1. „Bielefelder Osning mit Teutoburger Wald und OsningVorbergen sowie Ravensberger Hügelland“ ein. Alle Suchräume für die Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windenergienutzung liegen innerhalb dieses LSG. In der
Schutzgebietsverordnung wird die Errichtung von baulichen Anlagen verboten. Für
Vorhaben gem. § 35 (1) u. (4) BauGB erteilt die Untere Landschaftsbehörde eine
Ausnahme nach Antrag, sofern die Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft
angepasst werden und der Schutzzweck nicht entgegensteht (Kreis Lippe 2001).
Demnach entscheidet die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Lippe über die
Zulässigkeit der Ausweisung von Konzentrationszonen im Einzelfall.
Entwicklungsziele des Landschaftsplans
Bei der Beurteilung von Eingriffen gem. §§ 4 - 6 LG NW sowie im Rahmen der Prüfung der
Umweltverträglichkeit sind die Entwicklungsziele des Landschaftsplans zu berücksichtigen.
Die Entwicklungsziele legen den Schwerpunkt der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben
der Landschaftsentwicklung fest. Die Festlegung der Entwicklungsziele berücksichtigt die
im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben und die wirtschaftlichen Funktionen und Zweckbestimmungen der Grundstücke. Die Entwicklungsziele haben in erster Linie eine Bindungswirkung für Behörden und Träger öffentlicher Belange.
Die Entwicklungsziele des Landschaftsplans Nr. 2 „Leopoldshöhe/Oerlinghausen – Nord“
beziehen sich in erster Linie auf konkrete Maßnahmen zum Erhalt, Schutz, der Anreicherung und der Wiederherstellung von Biotopstrukturen und Lebensräumen gefährdeter und
seltener Tier- und Pflanzenarten.
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3.8.1.6 Weitere Planungen
Unter diesem Sachverhalt wird überprüft, ob weitere Planungen im Suchraum oder der
näheren Umgebung angestrebt werden und ob oder inwiefern diese der Nutzung der
Windenergie entgegenstehen.
3.8.1.7
Gewässer
Wasserschutzgebiete (WSG), Heilquellenschutzgebiete (HSG), Überschwemmungsgebiete
(ÜSG)
Geprüft wird, ob durch die Errichtung von WEA in den Suchräumen mögliche Beeinträchtigungen von WSG, HQSG oder ÜSG entstehen. Beeinträchtigungen von WSG oder HQSG
können bei der Errichtung von WEA durch Stoffeinträge bei den Bauarbeiten entstehen.
Beeinträchtigungen von ÜSG entstehen durch die Versiegelung von Retentionsflächen
oder durch die Veränderung des Hochwasserabflussregimes bei ungünstigem Windparklayout. In der Regel sind die Versiegelungen durch Turmfundamente und Zuwegungen
bzw. Baustelleneinrichtungsflächen verhältnismäßig kleinflächig, doch können bei schmalen oder kleinflächigen ÜSG die versiegelten Flächenanteile durch einen Windpark verhältnismäßig großflächig ausfallen. Auch das Hochwasserabflussregime kann bei mehreren
WEA, die hintereinander in Fließrichtung des Gewässers stehen negativ beeinflusst werden.
Gewässerrandstreifen
Es wird geprüft, ob in der Potenzialflächenanalyse bisher unberücksichtigte kleinere Stilloder Fließgewässer in den Suchräumen vorhanden sind und ob diese eine Relevanz in
Bezug auf die Realisierbarkeit der Konzentrationszone haben. Ferner werden Gewässerrandstreifen von 5 m Breite beidseits der Gewässer berücksichtigt. Diese Gewässerrandstreifen werden von den Potenzialflächen ausgespart.
3.8.2
Zulassungsrelevante Sachverhalte
3.8.2.1 Biotopkatasterflächen
Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf Biotopkatasterflächen wird geprüft, ob Biotopkatasterflächen durch die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung
in Anspruch genommen werden. Bei einer potenziellen Inanspruchnahme würde eine Aussparung des entsprechenden Suchraum-Bereichs empfohlen, um negative Auswirkungen
auf den Natur- und Landschaftshaushalt zu vermeiden. Bei einer räumlichen Nähe der
Suchraumflächen zu Biotopkatasterflächen wird geprüft, ob durch eine Nutzung der Windenergie negative Auswirkungen auf in den schützenswerten Biotopen vorhandene Tier- und
Pflanzenarten möglich sind. Überprüft werden dabei in erster Linie mögliche Vorkommen
windkraftsensibler Arten (vgl. Tab. 4 und Tab. 5).
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3.8.2.2 Naturpark
Naturparke dienen sowohl dem Schutz und Erhalt der Kulturlandschaften mit ihrer Biotopund Artenvielfalt - dies wird v.a. über Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete
gewährleistet - als auch der Erholung, dem natur- und umweltverträglichen Tourismus und
einer dauerhaft natur- und umweltverträglichen Landnutzung. Das gesamte Gemeindegebiet von Leopoldshöhe ist Bestandteil des Naturparks „Teutoburger Wald/Eggegebirge“ und
dient den vorgenannten Funktionen bzw. Schutzzwecken.
In der Einzelfallprüfung wird bewertet, inwieweit die Suchraumflächen zur Erfüllung der o.g.
Funktionen beitragen bzw. ob eine Relevanz in Bezug auf die Umsetzungsfähigkeit vorliegt. Berücksichtigt werden dabei auch Vorbelastungen.
3.8.2.3 Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete wurden bereits in der Stufe I als Tabubereiche berücksichtigt. Im Rahmen der Stufe III wird überprüft, inwieweit der Schutzzweck der Nutzung der Windenergie
im Umfeld entgegensteht. Werden in der Schutzgebietsverordnung windkraftsensible Arten
genannt, so wird überprüft, welche artspezifischen Sicherheitsabstände gem. den Vorgaben der LAG-VSW (2007) einzuhalten sind. Allgemein wird die Einhaltung eines 300 m
Abstandspuffers empfohlen, da der Schutzzweck allgemein auf den Erhalt und die Wiederherstellung von Lebensräumen gefährdeter und seltener Tier- und Pflanzenarten abzielt.
3.8.2.4 Kompensationsflächen
Ähnlich wie bei den Biotopkatasterflächen wird bei der Beurteilung der Auswirkungen auf
Kompensationsflächen geprüft, ob Kompensationsflächen durch die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden. Um die
Ziele der Kompensationsplanungen nicht zu beeinträchtigen, wird bei einer möglichen Inanspruchnahme durch die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung empfohlen die entsprechenden Flächen von der Ausweisung auszusparen. Auch wird
überprüft, um welche Art von Kompensationsmaßnahmen umgesetzt wurden. Bei einer
Anlage von Grünland oder Gehölzpflanzungen im Umfeld von Grünland ist davon auszugehen, dass eine Eignung als Nahrungshabitat für windkraftsensible Greifvogelarten entstehen kann, sodass evtl. eine Erhöhung des Tötungsrisikos eintreten kann. Erst bei Entfernungen von mehr als rund 1.000 m zu den potenziellen Konzentrationszonen ist davon
auszugehen, dass keine negativen Auswirkungen auf windkraftsensible Arten entstehen.
Auch bei einer Eignung als Lebensraum für Wiesenvogelarten ist von einem potenziellen
artenschutzrechtlichen Konflikt auszugehen. Wiesenvogelarten weisen gegenüber WEA ein
Meideverhalten je nach Art von ca. 200 bis 400 m auf.
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3.8.2.5 Schutzwürdige Böden
Die Ermittlung von möglichen negativen Auswirkungen auf die schutzwürdigen Böden wird
mittels einer Verschneidung der Suchräume für die Ausweisung von Konzentrationszonen
für die Windenergienutzung mit den Suchräumen für schutzwürdige Böden durchgeführt.
Bei einer großflächigen Überlagerung besteht ein hohes Risiko für eine erhebliche Beeinträchtigung. Differenziert wird bei der Auswirkungsbeurteilung auch zwischen einem Vorkommen von Böden mit Schutzwürdigkeit und Böden mit besonderer oder sehr hoher
Schutzwürdigkeit. Liegen die Suchräume außerhalb der Suchräume für schutzwürdige Böden können erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
3.8.2.6 Landschaftsbild, Erholung
Auch die möglichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Errichtung von
WEA werden im Rahmen der Einzelfallprüfung einer Bewertung unterzogen. Es wird grob
anhand einer Auswertung von Luftbildern und einer Vor-Ort-Begehung fachgutachterlich
bewertet, welche Ausprägung der landschaftsästhetischen Vielfalt und Eigenart in den einzelnen Suchräume und ihrem Umfeld vorliegt. Auch werden Erholungsinfrastrukturen in die
Beurteilung der potenziellen Beeinträchtigungen durch WEA einbezogen. Bei der Beurteilung der möglichen Auswirkungen auf die Erholungsinfrastrukturen wie z.B. Wanderwege,
Radrouten oder Aussichtspunkte wird auf die Wirkzoneneinteilung entsprechend der Methodik zur Ermittlung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige
Eingriffsobjekte (Nohl, W., 1993) zurückgegriffen. Befinden sich die Erholungsinfrastrukturen weniger als 200 m entfernt von den Suchräumen ist i.d.R. von einem hohen Risiko für
Beeinträchtigungen auszugehen. Bei Entfernungen zwischen 200 und 1.500 m können
Beeinträchtigungen von Erholungsinfrastrukturen nicht ausgeschlossen werden. Bei der
Bewertung der möglichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und Erholungsinfrastrukturen werden ebenso Vorbelastungen wie bestehende WEA, vielbefahrene Straßen und die
Siedlungsstruktur berücksichtigt.
3.8.2.7 Naturdenkmale, Bau- und Bodendenkmale
Die Prüfung der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Sachverhalte Naturdenkmale sowie Bau- und Bodendenkmale erfolgt ebenfalls über eine GIS-Abfrage, bei der Abstandspuffer von 300 m und 500 m als Auswahlbereiche gewählt wurden. Bei einem Abstand von
weniger als 200 m wird davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die herangezogene Referenzanlage (Enercon E-82, Gesamthöhe: 149 m) eine optisch bedrängende Wirkung und
eine Verlärmung durch die möglichen WEA vorliegt. Das Risiko negativer Auswirkungen in
Form einer technischen Überprägung und einer Störung des ästhetischen Zusammenwirkens mit dem umgebenden Landschaftsraum ist hoch. Befinden sich die Denkmale mehr
als 500 m entfernt vom Suchraum, können aufgrund der mit der Entfernung abnehmenden
optischen und akustischen Wirkungen der WEA Beeinträchtigungen i.d.R. ausgeschlossen
werden.
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3.8.3
- 44 -
Gesamtbewertung der möglichen Auswirkungen und Beeinträchtigungen
In der Gesamtbewertung erfolgt eine Zusammenfassung der möglichen Auswirkungen auf
die Wohnbevölkerung sowie auf den Natur- und Landschaftshaushalt. Die wesentlichen zur
Gesamt-Bewertung beitragenden Sachverhalte werden angesprochen und ihre Bedeutung
in Bezug auf die Konflikte mit der Nutzung der Windenergie nochmals herausgestellt. Eine
Eignung oder eine bedingte Eignung kann nur ausgesprochen werden, wenn keine zulassungskritischen Sachverhalte einen Konflikt auslösen oder wenn dieser durch umweltfachliche Maßnahmen ausgeräumt werden kann. Bei Vorkommen von windkraftsensiblen
Greifvogelarten wie dem Rotmilan bestehen artenschutzrechtliche Konflikte bei einer Nutzung der Windenergie, die sich nicht ausräumen lassen, sodass eine Eignung nicht ausgesprochen werden kann und empfohlen wird, den Suchraum für die Nutzung der Windenergie nicht in Betracht zu ziehen.
3.8.4
Ergebnis der Stufe III - Einzelfallprüfung
Insgesamt wurde in fünf Suchräumen eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Eine detaillierte
Auswertung in Form eines Steckbriefes von jedem Suchraum ist der Anlage 3 zu entnehmen. Nachfolgend werden die Ergebnisse zusammengefasst.
Suchraum 03 a; nördlich Nienhagen
Der Suchraum 03 a) weist insgesamt unter Einschränkungen eine Eignung zur Nutzung der
Windenergie auf. Die Einschränkungen bestehen in erfolgreicher Umsetzung einer Verlagerung eines Rotmilan-Horstes sowie in der Zustimmung der Regionalplanungsbehörde
zur kleinflächigen Inanspruchnahme eines BSLE und der Erteilung einer Ausnahme der
Unteren Landschaftsbehörde zur Errichtung von WEA in einem LSG.
In einer Entfernung von ca. 500 m östlich des Suchraums wurde im Rahmen der avifaunistischen Erhebungen des Kreises Lippe im Jahr 2012 ein brütendes Rotmilan-Paar festgestellt. Der Rotmilan gilt als stark kollisionsgefährdete Art (Illner, 2012). Der Abstand zwischen dem Suchraum und dem Horst des Rotmilan-Brutpaars liegt unter dem fachlich geforderten Abstand von 1.000 m (LAG-VSW, 2007). Die Errichtung einer WEA in räumlicher
Nähe zum Horststandort lässt ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisko erkennen, das einen
Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG darstellt. Die Erhebungen des Kreises Lippe der
letzten Jahre belegen, dass der Rotmilan erstmalig im Jahr 2012 in der Nähe des Suchraumes 03 a) gebrütet hat. In den Vorjahren (2011 und 2010) wurden Rotmilan-Bruten ca.
500 m südöstlich des diesjährigen Brutplatzes festgestellt. Eine feste Revierbindung des
Rotmilan-Paares liegt demnach noch nicht vor, sodass der Versuch unternommen wird,
den Rotmilan-Horst unter Zuhilfenahme einer künstlichen Nisthilfe um ca. 500 m in südöstliche Richtung umzusetzen. Bei einer Akzeptanz des neuen Horstes kann das artenschutzrechtliche Kollisionsrisiko vermindert werden, sodass der Suchraum für die Nutzung der
Windenergie als geeignet bewertet werden könnte.
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- 45 -
Für die zulassungsrelevanten Sachverhalte „Naturschutzgebiet“ und „Landschaftsbild/Erholung“ können ebenfalls Beeinträchtigungen durch die Nutzung der Windenergie
nicht ausgeschlossen werden.
Suchraum 04; südlich Bexterhagen
Der Suchraum 04) weist aufgrund eines erhöhten artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials
keine Eignung zur Nutzung der Windenergie auf. Unter Berücksichtigung des Brutverdachts eines Rotmilan-Paares im Jahr 2011 kann davon ausgegangen werden, dass der
Bereich südlich und westlich des Suchraums eine höhere Bedeutung als Brutrevier für das
erfasste Rotmilan-Paar hat. Um das Rotmilan-Paar in diesem Bereich fest zu etablieren,
soll hier eine Nisthilfe angebracht werden. Bei einer Akzeptanz des neuen Horstes kann
das artenschutzrechtliche Kollisionsrisiko für den Suchraum 03 a vermindert werden, sodass der Suchraum 03 a für die Nutzung der Windenergie als geeignet bewertet werden
könnte. Der Suchraum 04 würde dahingegen ein erhöhtes artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial aufweisen, sodass keine Eignung für die Errichtung von WEA gegeben wäre.
Gegen eine Eignung des Suchraums sprechen ebenso die möglichen Auswirkungen auf
die Sachverhalte „Lärmwirkungen“, „BSLE“, „LSG“, „NSG“ und „Landschaftsbild/Erholung“.
Suchraum 05; Krentrup
Der Suchraum 05 wurde unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Lage in räumlicher Nähe zum
Suchraum ihrerseits die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie betreibt, in die Einzelfallprüfung aufgenommen. Nach Rücksprache mit der Verwaltung der Stadt Lage im Oktober 2011 wird jedoch ausgeschlossen, dass in räumlicher Nähe auf dem Gebiet der Stadt Lage eine Wind-Konzentrationszone ausgewiesen wird. Aufgrund der Kleinflächigkeit des Suchraums kann hier nur eine WEA errichtet werden. Weitere Suchräume sind im räumlichen Zusammenhang nicht vorhanden, sodass die Mindestanlagenanzahl von drei WEA an diesem Suchraum nicht erreicht werden kann. Eine mit der
Darstellung als Konzentrationszone beabsichtigte Konzentrationswirkung kann somit nicht
erreicht werden. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004
(BVerwG 4 C 9.03 a.a.O. <Fn. 78>, S. 188) setzt der Begriff einer Windfarm die Existenz
von mindestens drei WEA voraus. Ein als Konzentrationszone dargestellter Bereich schafft
also der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum, wenn sie unter Beachtung des
Abstands, den die Anlagen voneinander halten müssen, nicht wenigstens drei WEA aufnehmen kann. Eine Eignung des Suchraums 05 als Konzentrationszone kann daher nur
ausgeschlossen werden.
Suchraum 06; Grester Feld
Der Suchraum 06 weist insgesamt unter Einschränkungen eine Eignung zur Nutzung der
Windenergie auf. Die Einschränkungen bestehen in erfolgreicher Umsetzung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Verluste an Habitaten für die hier vorkommenden
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- 46 -
Feldlerchen sowie in der Zustimmung der Regionalplanungsbehörde zur kleinflächigen
Inanspruchnahme eines BSLE und der Erteilung einer Ausnahme der Unteren Landschaftsbehörde zur Errichtung von WEA in einem LSG. Weitere negative Auswirkungen
können auf den Sachverhalt Kompensationsflächen entstehen. Aufgrund der geringen Entfernung zum Suchraum können nachteilige Auswirkungen durch die Nutzung der Windenergie auf die Artengruppen der Vögel und Fledermäuse nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Suchraum 10; Windwehetal
Insgesamt wird der Suchraum 10 als ungeeignet für die Nutzung der Windenergie beurteilt.
Gegen eine Errichtung von WEA sprechen in diesem Suchraum die möglichen Lärmwirkungen auf Wohnnutzungen insbesondere auf bisher nicht berücksichtigte Wohnnutzungen
im Stadtgebiet von Bielefeld, artenschutzrechtliche Konflikte, mögliche negative Auswirkungen auf BSN, BSLE, LSG, Biotopkatasterflächen, Naturschutzgebiete, Kompensationsflächen sowie das Landschaftsbild und Erholungsinfrastrukturen. Zwingende Gründe gegen
eine Nutzung der Windenergie ergeben sich jedoch in erster Linie durch das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial. Im zentralen Bereich des Suchraums wurde im Rahmen der
avifaunistischen Kartierungen eine Rotmilan-Brut festgestellt sowie zwei brütende Mäusebussard-Paare im östlichen und westlichen Randbereich des Suchraums. Weiterhin wurden Feldlerchen und rastende Kiebitze im Bereich des Suchraums festgestellt. Die erfassten Arten sowie die vorhandenen Biotopstrukturen belegen die besondere Bedeutung des
Suchraums und seines Umfeldes für den Natur- und Landschaftshaushalt. Eine Eignung
zur Nutzung der Windenergie für den Suchraum 10 kann daher nur grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Tab. 8
Übersicht der abschließenden Eignungsbewertung der Suchräume
Suchraum 03
Suchraum 04
Suchraum 05
Suchraum 06
Suchraum 10
+-
-
-
+-
-
Legende
+
+-
geeignet
bedingt geeignet
ungeeignet
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- 47 -
Legende
X
Abb. 12
im Rahmen der Stufe II als ungeeignet bewertete Potenzialflächen
im Rahmen der Stufe III abschließend als bedingt geeignet bewertete Potenzialflächen
im Rahmen der Stufe III abschließend als ungeeignet bewertete Potenzialflächen
im FNP festgesetzte Konzentrationszone für die Windenergienutzung
bestehende WEA
Abschließende Eignungsbewertung der Potenzialflächen in Stufe III
(ohne Maßstab)
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- 48 -
Eine generelle Eignung eines Suchraumes für die Windenergienutzung im Gemeindegebiet
von Leopoldshöhe kann nicht festgestellt werden, da in den Suchräumen 03 und 06 in
artenschutzrechtlicher Hinsicht Konflikte auftreten können. Es kann jedoch erwartet
werden, dass diese durch Umsetzen vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ausgeräumt
werden können. Gegen eine generelle Eignung sprechen auch die Ergebnisse der
überschlägigen Analyse der betriebsbedingten Beeinträchtigungen durch Verlärmung. Ein
Betrieb von WEA in den Suchräumen 03 und 06 ist zum Schutz der Wohnbevölkerung aller
Voraussicht nach nur mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen möglich.
3.8.5
Zusammenfassung der Ergebnisse der Stufe III - Einzelfallprüfung
Im Ergebnis der Einzelfallprüfung werden die Suchräume 03 und 06 als bedingt geeignet
für die Windenergienutzung bewertet. Eine Eignung des Suchraumes 03 für die Errichtung
eines neuen Windparks besteht unter der Voraussetzung, dass das im Jahr 2012 östlich
des Suchraumes brütende Rotmilan-Paar im nächsten Jahr die geplante Nisthilfe in seinem
Kernhabitat südöstlich des letztjährigen Brutstandortes annimmt.
Bei dem Suchraum 06 handelt es sich um die Erweiterung einer bestehenden
Konzentrationszone für die Windenergienutzung. Eine Inanspruchnahme der zusätzlich
ermittelten Fläche ist aufgrund der bestehenden WEA nur im Zuge eines Repowerings
möglich. Im Rahmen der avifaunistischen Kartierungen wurden an diesem Suchraum
Feldlerchen erfasst, die ein Meideverhalten gegenüber WEA aufweisen. Um
artenschutzrechtliche Konflikte durch den Verlust von Fortpflanzungshabitaten zu
vermeiden, sind hier vorgezogene Ausgleichmaßnahmen für die Feldlerchen in Form von
Feldlerchenfenstern erforderlich.
Die Suchräume 04, 05 und 10 werden in der Einzelfallprüfung als ungeeignet bewertet. Die
Suchräume 04 und 10 weisen keine Eignung zur Windenergienutzung aufgrund der
Vorkommen des Rotmilans auf. Der Suchraum 05 erweist sich für die Windenergienutzung
aufgrund keiner weiteren Potenzialflächen im räumlichen Zusammenhang auf dem
Stadtgebiet von Lage und einer somit fehlenden Konzentrationswirkung als ungeeignet.
Herford, den 31.01.2013
Der Verfasser
Gemeinde Leopoldshöhe
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4.
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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der
Fassung vom 23.09.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2007
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeswassergesetz
.
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Anlagen
Anlage I
Kriterien der Stufe I – Planungsraumanalyse
Anlage II
Grafische Darstellung der Kriterien der
Stufe I
Anlage III
Dokumentation der Ergebnisse der Stufe II –
Plausibilitätsprüfung
Anlage IV
Prüfbögen mit der Dokumentation der
Ergebnisse der Stufe III- Einzelfallprüfung