Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
32 kB
Datum
11.04.2013
Erstellt
16.11.12, 11:25
Aktualisiert
07.01.13, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
103/2012
zur Sitzung
des Ausschusses für Straßen, Plätze
und Verkehr
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Barthel
Telefon:
05208/991-261
Datum:
7. Januar 2013
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Leopoldshöhe vom 17. Oktober 1984 in der Fassung der
Änderung vom 23. Februar 2012
Beratungsfolge
Ausschuss für Straßen, Plätze und
Verkehr
Termin
28.11.2012
Rat
11.04.2013
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die geltende Leopoldshöher Straßenbaubeitragssatzung stammt aus dem Jahr 1984. Es hat zwar in der
Vergangenheit einige Änderungssatzungen gegeben, eine grundlegende Überarbeitung ist allerdings nicht
erfolgt. Aufgrund der Entwicklung in der Rechtsprechung und der entsprechenden Literatur hat der Städteund Gemeindebund bereits 2001 und 2003 seine Mustersatzung überarbeitet und den aktuellen
Verhältnissen angepasst. Dies betrifft insbesondere auch die Höhe der Anliegeranteile.
Grundsätzlich sind Kommunen gehalten, neben den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen des § 75 GO NW
zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung insbesondere auch die Vorschriften des § 77 Abs. 2
GO NW zu beachten, wonach gemeindliche Einnahmen vorrangig aus speziellen Entgelten für die von den
Kommunen erbrachten Leistungen zu beschaffen sind. Erst in zweiter Linie sollen allgemeine Steuern zur
Deckung gemeindlicher Einnahmen beitragen. Dieser Grundsatz hat auch in der Rechtsprechung des OVG
Münster gerade vor dem Hintergrund der defizitären Haushalte der Kommunen an Bedeutung gewonnen.
Danach gilt die grundsätzliche Verpflichtung zur vollständigen Ausschöpfung von Einnahmequellen.
In alten Mustersatzungen hatte der Städte- und Gemeindebund stets Mindestsätze für die zu erhebenden
Anliegeranteile empfohlen. In der Praxis hat das dazu geführt, dass die meisten Kommunen – wie auch
Leopoldshöhe - lediglich die Mindestsätze übernommen haben. Aus diesem Grund wurde zum ersten Mal in
der Mustersatzung 2001 eine Spannbreite der Anliegeranteile vorgeschlagen, die auf die jeweilige Situation
der Kommunen zu übertragen ist.
Die in der Mustersatzung enthaltenen Vorschläge tragen dem Gedanken Rechnung, dass nach dem
Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht die Allgemeinheit mit Kosten belastet werden sollte, soweit
Private davon profitieren. Daher ist für die einzelnen Straßentypen abzuwägen, wie die jeweilige Verteilung
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der wirtschaftlichen Vorteile bei straßenbaubeitragsrechtlich relevanten Maßnahmen auf die Allgemeinheit
und die Anlieger zu erfolgen hat.
Dem Interesse der betroffenen Anlieger an möglichst kostengünstigen Lösungen kann nach Auffassung des
Städte- und Gemeindebundes die jeweilige Gemeinde nachkommen, indem der Ausbau von Straßen
möglichst bescheiden vorgenommen wird, die Straßenerhaltungspflichten der Kommune ernst genommen
werden und die Bürger in die Planung mit einbezogen werden. Dieser vom NWStGB genannten Strategie
wird in Leopoldshöhe bereits generell nachgekommen. Die Pflege der Straßen durch entsprechende
Unterhaltungsmaßnahmen sorgt für eine lange Lebensdauer der Straßen.
Dass auch in der Leopoldshöher Satzung lediglich die Mindestsätze der früheren Empfehlungen des
NWStGB berücksichtigt wurde, hat auch die Gemeindeprüfungsanstalt Herne im Rahmen der Prüfung, die
dieses Jahr stattgefunden hat, bemängelt. Im Vergleich zu anderen lippischen Kommunen sind
Leopoldshöhe und Blomberg die Kommunen mit den niedrigsten Beitragssätzen, wobei die Stadt Blomberg
gerade an einer Satzungsanpassung arbeitet.
Daher ist es nach Ansicht der Verwaltung erforderlich, auch die Leopoldshöher Satzung in Anlehnung an die
Mustersatzung des NWStGB einer grundlegenden Überarbeitung zu unterziehen.
In der als Anlage beigefügten Überarbeitung der Satzung wurden die „alte“ Leopoldshöher Satzung sowie
die aktuelle Mustersatzung des NWStGB der von der Verwaltung erarbeiteten Neufassung der
Leopoldshöher Satzung gegenübergestellt. Die vom NWStGB veröffentlichten Erläuterungen zur
Mustersatzung sind ebenfalls beigefügt.
Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen erläutert:
Zu § 1 alt :
Hier wurde der bisherige Satzungstext um die durch die Mustersatzung vorgeschlagene Klarstellung
bezüglich der Beitragserhebung für Wirtschaftswege ergänzt. Auch die bisherige Satzung sah bereits vor,
dass Wirtschaftswege der Beitragspflicht unterliegen (§ 9 bish. Satzung).
Zu § 3 alt
Hier gibt es die gravierenden Änderungen im Rahmen des Abwägungsprozesses zwischen den
wirtschaftlichen Vorteilen für die Anlieger und die Allgemeinheit. Seitens der Verwaltung ergibt sich für die
Verhältnisse in der Gemeinde Leopoldshöhe folgender Abwägungsprozess:
Anliegerstraßen:
Bei Anliegerstaßen handelt es sich um Erschließungsanlagen, die überwiegend der Erschließung der an
ihnen liegenden Grundstücke dienen und nicht der Durchfahrt zu weiteren Straßen. Beispiele sind
insbesondere Sackgassen und Stichstraßen wie Z.B. der Rebhuhnweg, „Am Krähenholz“, Stettiner
Straße und Gimpelstraße.
Hier kann man davon ausgehen, dass diese Straßen fast ausschließlich von den betroffenen
Eigentümern incl. deren Besuchern und Zulieferern genutzt werden. Ein Vorteil für die Allgemeinheit ist in
nur sehr geringem Maß gegeben. Der Städte- und Gemeindebund schlägt hier einen Satz von bis zu 80
% vor. Dieser Höchstsatz wird dem Vorteilsgedanken der Straßenbaubeitragserhebung unter
Berücksichtigung der Leopoldshöher Verhältnisse gerecht und sollte nach Ansicht der Verwaltung
entsprechend festgelegt werden. Hier ist keine Unterscheidung nach den einzelnen Bestandteilen der
Straße (Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung etc.) erforderlich, weil die komplette Anlage fast ausschließlich
von den Anliegern benutzt wird.
Haupterschließungsstraße:
Das sind Straßen, die neben der Erschließung von Grundstücken auch gleichzeitig dem Verkehr
innerhalb des Ortes und innerhalb von Baugebieten dienen. Beispiele sind die Straße „Am
Königskamp“,Gartenstraße, Asemisser Allee und die Hovedisser Straße.
Bei der Abwägung, in welchem Umfang die Allgemeinheit und die Anlieger aus einer beitragspflichtigen
Maßnahme einen Vorteil ziehen, ist hier sicherlich zwischen den einzelnen Bestandteilen der Anlagen
zu unterscheiden. Die Fahrbahn sowie eventuelle Radwege werden neben der Erschließungsfunktion
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für die Anlieger zu einem erheblichen Teil auch als Durchfahrt für die nachgeordneten Straßen benutzt.
Daher ist hier deutlich abzugrenzen von den für Anliegerstraßen anzunehmenden Prozentsätzen. Im
Regelfall wird die typische Haupterschließungsstraße etwa jeweils zur Hälfte von den direkten
Anliegern und denen der nachgeordneten Straße genutzt. Daher ist der vom Städte- und Gemeindebund
vorgeschlagene höchste Prozentsatz von 60 % nicht unmittelbar auf Leopoldshöher Verhältnisse
anzuwenden. Nach Ansicht der Verwaltung hat hier die Allgemeinheit einen Vorteil von 50 %.
Anders verhält es sich bei den Parkstreifen, dem Gehweg und der Beleuchtung. Bei diesen
Anlagenbestandteilen ist sicherlich der Vorteil der privaten Eigentümer deutlich höher als 50 %, denn
diese profitieren hauptsächlich von einer Erneuerung oder Verbesserung dieser Anlagenbestandteile.
Der vom Städte- und Gemeindebund vorgeschlagene Höchstsatz von 80 % (wie bei der Anliegerstraße)
ist hier sicherlich nicht gegeben, da nach herrschender Rechtsprechung eine Abgrenzung zur
Anliegerstraße vorzunehmen ist. Bei einer typischen Haupterschließungsstraße in Leopoldshöhe
erscheint es geboten, von einem 70% igen Vorteil für die Anlieger auszugehen.
Hauptverkehrsstraße:
Die Fahrbahn einer Hauptverkehrsstraße – wie es die Hauptstraße in Asemissen ist – wird zu ganz
überwiegendem Teil vom Durchgangsverkehr genutzt. Der bereits in der bestehenden Satzung
festgelegte Anteil der Anlieger mit 10 % erscheint angemessen. An Abgrenzung dazu dient ein Radweg
dort schon etwas mehr den Anliegern. Daher ist der Vorteil für die Anlieger schon höher zu bewerten (20
%). Bei den Parkstreifen, Gehwegen und der Beleuchtung liegt der Vorteil wiederum zu einem hohen
Prozentsatz bei den Anliegern und ist nach Ansicht der Verwaltung wie bei einer
Haupterschließungsstraße zu bewerten.
Verkehrsberuhigte Bereiche:
Diese wurden aus der allgemeinen Aufstellung herausgenommen, weil eine generelle Festlegung des
Vorteils der Anlieger auf 50 % nicht korrekt erscheint. Es kann sich dabei sowohl um Anliegerstraßen
als auch um Haupterschließungsstraßen handeln. Deshalb sollte bei einer solchen Maßnahme der Vorteil
der Anlieger stets im Rahmen einer Einzelfallsatzung geregelt werden. (§ 4 Abs. 5 neu)
Weitere Änderungen in § 3 alt
Die Definition der „Anliegerstraße“ wurde zur Klarstellung um das Wort „ganz“ ergänzt, um zu
dokumentieren, dass diese Straßenform fast ausschließlich von den Anliegern benutzt wird.
Aus verkehrstechnischen Gründen wurde die anrechenbare Breite von Radwegen auf 2,40 m erweitert.
Und um ggf. auch Parkplätze in Schrägaufstellung abrechnen zu können, wurde deren Breite auf 5,00
m erhöht.
Neu aufgenommen wurde hier eine konkrete Festlegung für Wirtschaftswege, die damit keiner
Einzelfallsatzung mehr bedürfen. Dass die Abrechnung von Wirtschaftswegen in Leopoldshöhe einmal
Relevanz erlangt, kann zurzeit nicht völlig ausgeschlossen werden.
Neu aufgenommen wurde die Ergänzung (§ 4 Abs. 4 neu), dass die genannten Breiten
Durchschnittsbreiten sind. Damit soll verhindert werden, dass die Kosten für eine Fahrbahn, die z.B. in
einem Kurvenbereich die anrechenbare Breite überschreitet, zu 100 % für den die anrechenbare Breite
übersteigenden Teil von der Gemeinde getragen werden müssen.
Zu § 4 alt
Der Übersichtlichkeit halber wurde dieser § 4 in die §§ 5 – 7 aufgeteilt.
Inhaltlich ergeben sich folgende Änderungen:
Die Tiefenbegrenzung für Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34
BauGB) wurde herausgenommen (§ 5 neue Satzung). Innerhalb eines Bereich nach § 34 BauGB herrscht
im Gegensatz zum Außenbereich grundsätzlich ein Baurecht vergleichbar wie im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes. Daher sollte nach der herrschenden Rechtsprechung und Kommentierung auch keine
Tiefenbegrenzung mehr für diese Grundstücke bestehen.
Da bei gewerblich genutzten Grundstücken der Vorteil wesentlich höher zu bewerten ist als bei
Wohnbaugrundstücken, wurde der Faktor von derzeit 1,3 auf 1,5 erhöht. Neu aufgenommen wurde die
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gleiche Regelung für Verwaltungs-, Büro und Schulgebäude, da die Inanspruchnahme mit einer
gewerblichen durchaus vergleichbar ist.
Zu § 13 neu
Hier wurde Abs. 2 nicht mit übernommen, da auch in der bisherigen Satzung der Erwerb des Eigentums kein
Herstellungsmerkmal einer Maßnahme war. So wird es z.B. möglich, im Bereich der Herforder Straße mit
Einverständnis der Eigentümer für die Bürgersteige auch deren Grundstücke in Anspruch zu nehmen und
nach erfolgter Widmung die Kosten umzulegen. Ein Grunderwerb ist in diesem Fall nicht notwendig
gewesen und dadurch konnten Kosten gespart werden.
§ 10 alt: ist entbehrlich, da es nach herrschender Rechtsprechung fast keine Billigkeitsmaßnahmen gibt.
Falls ein solcher Fall auftritt, kann dieser auch ohne satzungsmäßige Regelung unter Beachtung der
Rechtsprechung berücksichtigt werden.
Beschlussvorschlag:
Die vorgeschlagene Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung wird zur weiteren Beratung in die
Fraktionen verwiesen und zunächst im Haupt- und Finanzausschuss weiter beraten.
Schemmel