Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
1,1 MB
Datum
07.03.2013
Erstellt
22.02.13, 21:16
Aktualisiert
22.02.13, 21:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
26/2013
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/991-278
Datum:
22. Februar 2013
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“ im Ortsteil Leopoldshöhe im Bereich
Bachstraße / Wiesenstraße / Feldstraße
hier: Beratung zu den Planungsvarianten
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
07.03.2013
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Nachdem im Hochbau- und Planungsausschuss am 15.11.12 die Verwaltung den Auftrag erhalten hat, die
vorliegende Bebauungsplanänderung einzuleiten, hat die Nachbarschaft sich zu dieser Planung in
verschiedenen Zeitungsartikeln mitgeteilt. Diese betonen darin, dass sie sich gegen eine Bebauung des
Areals aussprechen
und stattdessen die Erhaltung des vorhandenen
Pflanzenaufwuchses befürworten. Die sich hierfür
gebildete Interessengemeinschaft (s. Artikel der
Lippischen Landeszeitung vom 30.11.12) bezieht
sich dabei hauptsächlich auf den Biotop- bzw.
Artenschutz. Zwischenzeitlich liegt hierzu die
Stellungnahme des
Kreises Lippe, hier: der Unteren Landschaftsbehörde
planungsrelevanten Arten betroffen sind.
vor.
Darin
wird
bestätigt,
dass
keine
Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes hat sich die Gemeinde mit den Belangen des § 1 BauGB
wie z.B. des Umweltschutzes auseinanderzusetzen. Dieser umfasst nicht nur den von der
Interessengemeinschaft betonten Biotop- und Artenschutz. Weitere zu berücksichtigende Belange bzw.
Aspekte sind insbesondere:
● die Erschließung (also die verkehrliche Anbindung des Änderungsbereiches an die Bachstraße sowie die
Erschließung der einzelnen neuen Baugrundstücke, s. auch Vorlage Nr.104/2012)
● die Beurteilung der Umgebung (also welche Auswirkung die vorhandene Umgebung auf die
Neubaugrundstücke und welche Auswirkung eine Bebauung des Änderungsbereiches auf die Umgebung
hat)
● die Festlegung der Festsetzungen (also u.a. die Bestimmung der Art und des Maßes der Nutzung sowie
die Gestaltung der Wohnhäuser. Ebenso die Grenze des Änderungsbereiches).
-2-
Die vorliegende Vorlage dient als Entscheidungsgrundlage, wie im angestrebten Änderungsverfahren mit
den aufgezeigten Aspekten und Äußerungen der Öffentlichkeit umgegangen werden könnte. Die
letztendliche Entscheidung liegt dabei im hiesigen Fachausschuss.
● Erschließung
Der bisherige Bebauungsplan sah eine
Anbindung von der Bachstraße und von
der Wiesenstraße vor (siehe Pfeile in
der nebenstehenden Abbildung (Abb.)).
Der jetzt angestrebte Bereich der
Bebauungsplanänderung (Abb.=
gestreifte Fläche) kann voraussichtlich
eigenständig über die Bachstraße
erschlossen werden.
In dieser Bebauungsplanänderung hat sich die
Gemeinde Leopoldshöhe jedoch auch mit der
Erschließung der bestehenden Baurechte östlich des
Geltungsbereiches auseinanderzusetzen (Abb.=
blau gestreifte Fläche). Für die Zukunft ist zu
gewährleisten, dass diese Baugrundstücke sicher
erschlossen werden können. Dieses betrifft die
Anbindung an die Wiesenstraße wie auch die
südliche Verkehrsfläche für die rückwärtige
Bebauung der Grundstücke in der Wiesenstraße.
Dagegen könnte die im
bisherigen B-Plan
vorgesehene Erschließung
zur freien Ackerfläche
entfallen, da eine zukünftige
westliche
Siedlungserweiterung nicht
zu erwarten ist.
-3Die Bebauungsplanänderung hat somit folgende
Erschließungsaspekte zu berücksichtigen:
1. Bereitstellung einer Wendeanlage für größere
Fahrzeuge wie z.B. von der Müllabfuhr
(siehe Suchraum = schwarzes Oval)
2. Anbindung an die Wiesenstraße
3. Anbindung für die südlichen Gartengrundstücke
der Wiesenstraße
4. fußläufige Anbindung an die Feldstraße
5. westliche Anbindung zur Erschließung einer
zukünftigen Siedlungserweiterung entfällt.
Neben den bisher genannten Erschließungsaspekten ist im
Rahmen des Verfahrens die grundsätzliche Erschließung
über die Bachstraße zu klären. Wie bereits in den Vorlagen
Nr. 104/2012 dargelegt, gibt es in dem bestehenden
Abschnitt der Bachstraße eine Verengung des
Straßenquerschnitts. Dieser „Engpass“ (s. Kreis) ist weiter zu
untersuchen und es ist zu bewerten, ob eine gesicherte
Erschließung mit der jetzigen Verkehrssituation gegeben ist
oder nicht.
Für die Erschließung der Neubaugrundstücke innerhalb des Änderungsbereiches ergeben sich aufgrund der
bisherigen Ausführungen drei Varianten.
Variante 1 und Variante 2 zeichnen sich dadurch aus, dass der Schattenwurf, der durch die im Osten
angrenzende Bepflanzung (u.a. auch mit höheren Bäumen) entsteht, überwiegend auf die zukünftige
Straßenfläche fällt und keine Beeinträchtigung der Privatgärten oder Häuser darstellt. Gleiches trifft für den
Wendeplatz in der Variante 2 und 3 zu, hier bezogen auf die südlich angrenzende Bepflanzung.
Mit der Verschwenkung des Straßenverlaufs in den Varianten 1 und 2 würde die bis dahin über 200 m
gerade verlaufende Bachstraße unterbrochen. Mit der Verschwenkung würde die ggf. über die Länge
entstehende monotone Straßenführung aufgelockert und das neu entstehende Quartier betont.
Die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen würden durch die Verschwenkung teilweise nicht mehr im
öffentlichen Straßenraum liegen, was von den gemeindlichen Werken jedoch nicht als problematisch
angesehen wird. Dies u.a. auch deshalb, weil anstelle der öffentlichen Erschließung private Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte treten.
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Variante 1
Variante 2
Variante 3
Verlauf Ver- und Entsorgung
● Beurteilung der Umgebung
Das Neubaugebiet liegt im süd-westlichen Randbereich eines größeren zusammenhängenden
Wohngebietes, welches durch Bebauungsplan gesichert ist. Im Westen grenzt der Änderungsbereich an die
freie Landschaft an, die überwiegend ackerbaulich genutzt wird. Der südlich angrenzende Bereich wird
einerseits bestimmt durch einige wenige Einzelgebäude, die im Außenbereich liegen und einigen Betrieben,
die in einem gegliederten eingeschränkten Gewerbegebiet liegen. Im Übergang zwischen Gewerbegebiet
und Wohngebiet sind ausschließlich Betriebsleiterwohnungen zulässig. Die vorhandene städtebauliche
Struktur steht nach bisheriger Erkenntnis einer Ausweisung des Änderungsbereiches als Allgemeines
Wohngebiet nicht entgegen.
● die Festlegung der Festsetzungen
Bisher sind eingeschossige Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise zulässig. Als Dachformen sind
Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 35 bis 45 Grad genannt. Als Traufhöhe sind 4,20 m
vorgegeben.
Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile erscheint aus Sicht der Verwaltung die Variante 2 die am besten
geeignete.
Beschlussvorschlag:
Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt, dass als Grundlage für die Änderung des
Bebauungsplanes die Erschließungsvariante 2 dient.
Schemmel