Daten
Kommune
Wesseling
Größe
116 kB
Datum
30.09.2015
Erstellt
14.09.15, 13:02
Aktualisiert
14.09.15, 13:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
166/2015
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 60 -
- 80 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bebauungsplan Nr. 1/53 B, 1. Änderung "Bonner Straße"
hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 60 -
- 80 -
03.09.2015
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 166/2015
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Judith Hawig
03.09.2015
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 1/53 B, 1. Änderung "Bonner Straße"
hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussentwurf:
Die öffentliche Auslegung des in der Sitzung vorliegenden Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 1/53 B, 1. Änderung „Bonner Straße“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der vorliegende Entwurf der Begründung wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat in seiner Sitzung vom 27.01.2015 die Aufstellung
der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/53 B „Bonner Straße“ beschlossen. Die Öffentlichkeit hatte Gelegenheit, sich im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. In der Zeit vom 05.02.2015 bis zum 23.02.2015
konnten Anregungen und Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden. Der Aufstellungsbeschluss des
Bebauungsplans sowie der Hinweis zur Öffentlichkeitsbeteiligung sind im Amtsblatt der Stadt Wesseling vom
04.02.2015 ortsüblich bekannt gemacht worden.
Innerhalb der Beteiligungsfrist haben sich einzelne Bürger über die Planung informiert. Anregungen und
Stellungnahmen wurden nicht vorgebracht.
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/53 B sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine zeitgemäße, an moderne Wohnbedürfnisse angepasste Nutzung der Grundstücke im Plangebiet geschaffen werden.
2. Lösung
In den letzten Monaten ist ein Entwurf für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1/53 B erarbeitet worden. Als Ergebnis zahlreicher Abstimmungsgespräche zwischen dem Planungsbüro Stadt-Land-Fluss und
den Bereichen Stadtplanung und Bauaufsicht der Stadt Wesseling wurde die vorhandene, historisch nur
noch selten in Wesseling anzufindende kammartige Bebauungsstruktur an der Bonner Straße durch eine
Baukörperfestsetzung sowie die Festlegung einer abweichenden einseitigen Grenzbebauung aufgenommen
und gesichert. In Anlehnung an den vorhandenen Bestand sind hier lediglich Satteldächer mit einer Dachneigung von 35°-42° zulässig. Im rückwärtigen Bereich ermöglicht die nach Südwesten verschobene Baugrenze in Kombination mit einer geschlossenen Bauweise eine größere Ausnutzbarkeit der Grundstücke.
Eine spezielle Dachform ist nicht vorgeschrieben. Im gesamt Plangebiet sind bis zu zwei Vollgeschosse
zulässig, wobei die festgesetzten Trauf-, First- und Gebäudehöhen vorhandene Maximalhöhen im Baugebiet
unter Berücksichtigung eines kleinen „Puffers“ für künftige Dämmmaßnahmen aufnehmen.
Zur Berücksichtigung des Immissionsschutzes ist im Zuge der B-Plan-Entwurfsbearbeitung ein Lärmgutachten erstellt worden, in dem die Immissionen durch die Bonner Straße, die Konrad-Adenauer-Straße und die
Bahntrasse analysiert wurden. Aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen, insbesondere durch die Bonner
Straße, hat das Gutachterbüro ACCON aus Köln „Lärmpegelbereiche“ der Klassen III und IV identifiziert.
Aus den Lärmpegelbereichen resultieren bestimmte Schalldämmmaße, die für die Außenbauteile der Gebäudefassaden (Wände, Fenster, Lüftung, Dachflächen etc.) einzuhalten und im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen sind. Da die Gebäude im Plangebiet mit Ausnahme der illegal errichteten baulichen Anlagen Bestandschutz genießen, sind die Vorgaben des Bebauungsplans zum Schallschutz erst bei wesentlichen Änderungen der Gebäude einzuhalten.
Neben dem Immissionsschutz stellt der Artenschutz einen im Rahmen der Bebauungsplanung zu berücksichtigenden Belang dar. Das Büro für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung aus Bonn hat die
gesetzlich vorgeschriebene artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe 1 für das Plangebiet durchgeführt. In
dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Durch eine Zusammenstellung sämtlicher verfügbarer Informationen
zum betroffenen Artenspektrum und durch Ortsbesichtigungen des Plangebiets wurde festgestellt, dass das
Bebauungsplanverfahren keine Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz auslöst. Eine vertiefende „Art-für-Art-Betrachtung“ in einer 2. Stufe ist somit nicht erforderlich.
Weitere Einzelheiten zur Planung können den vorliegenden Entwurfsunterlagen des Büros Stadt-Land-Fluss
entnommen werden. Diese geben u.a. auch Aufschluss über das Lärmgutachten und über das Ergebnis der
artenschutzrechtlichen Vorprüfung.
Mit dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung der Planunterlagen wird die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingeleitet. Der Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung sowie das Lärmgutachten und die
Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung werden für die Dauer eines Monats bei der Stadt Wesseling ausgelegt. Die Information der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt schriftlich.
3. Alternativen
Keine.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Erarbeitung des Bebauungsplanes sowie die Erstellung der angeführten Gutachten erfolgt auf Kosten
der Eigentümerin des Grundstücks Bonner Straße 118. Wie in der Vorlage Nr. 251/2015 zum Aufstellungsbeschluss beschrieben wurde, soll die Bebauungsplanänderung den Umbau baulicher Anlagen ermöglichen,
die von den Voreigentümern des Grundstücks Bonner Straße 118 baurechtswidrig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche des Alt-Bebauungsplans errichtet worden sind. Durch die Einbeziehung der Nachbargrundstücke können im gesamten Planbereich die Voraussetzungen für zeitgemäße Modernisierungsund Erweiterungsmaßnahmen geschaffen werden.
Für die Stadt Wesseling fallen keine Kosten für die Änderung des Bebauungsplans an.
Anlagen
Geltungsbereich BP Nr. 1/53 B, 1. Änderung „Bonner Straße“
Entwurf Planzeichnung BP Nr. 1/53 B, 1. Änderung „Bonner Straße“ (verkleinert)
Entwurf Begründung BP Nr. 1/53 B, 1. Änderung „Bonner Straße“
Die Fraktionen erhalten jeweils ein Exemplar des Bebauungsplanentwurfs im Originalmaßstab.