Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
194 kB
Datum
27.10.2015
Erstellt
12.10.15, 17:05
Aktualisiert
12.10.15, 17:05
Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW)

öffnen download melden Dateigröße: 194 kB

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 183/2015 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Allgemeine Verwaltung Vorlage für Hauptausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 30.09.2015 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 183/2015 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Schmieden 30.09.2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Betreff: Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW - Antrag der Republikaner, Landesverband NRW Beschlussentwurf: Der Bürgerantrag der Republikaner - Landesverband NRW vom 25.09.2015 auf Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Victor Orbán wird als unzulässig zurückgewiesen. Sachdarstellung: 1. Problem Der Landesvorsitzende der Republikaner NRW wendet sich per E-Mail vom 25.09.2015 an den Bürgermeister der Stadt Wesseling und stellt einen Antrag nach § 24 GO NRW auf Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Victor Orbán. Der Antrag wird mit der Flüchtlingspolitik Ungarns begründet. Konkret heißt es dort: „Als Begründung verweisen wir auf die Tatsache, dass er als einziger Regierungschef versucht, die europäischen Rechtsgrundlagen in der Behandlung der Asylverfahren (Dublin III – Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments*) umzusetzen, während die deutsche Bundesregierung bestehendes Recht missachtet und deshalb von der EU-Kommission mit einem Strafverfahren bedacht wird. Orbáns Haltung, geprägt von europäischer Weitsicht, sollte gerade in Deutschland gewürdigt werden, da Ungarn mit seiner Handlungsweise auch Schaden von Deutschland fernzuhalten versucht. ... * Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist eine Verordnung der Europäischen Union, nach der der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung tritt an die Stelle der Dublin-II-Verordnung und wird auch DublinIII-Verordnung genannt. Sie ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten und ist ihrem Art. 49 zufolge ab dem 1. Januar 2014 unmittelbar anzuwenden.“ Der Antrag ist als Anlage beigefügt. 2. Lösung Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW und des § 6 der Hauptsatzung der Stadt Wesseling ist der Hauptausschuss zuständig. Der Städte- und Gemeindebund (StGB) NRW hat mit Schnellbrief 218/2015 vom 29.09.2015 das Vorgehen der Republikaner aufgegriffen und den Antrag als unzulässig bewertet. Offenbar ist es so, dass sich der Antragsteller mit gleichlautendem Antrag an zahlreiche Kommunen in NRW gewandt hat. Die Unzulässigkeit des Antrags sieht der StGB als gegeben, „weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen. Daher sind die Räte bzw. zuständigen Ausschüsse nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe der Republikaner inhaltlich zu befassen. Gleichwohl ist die Anregung dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss vorzulegen, da § 24 GO NRW dem Bürgermeister kein eigenes Vorprüfungsrecht einräumt.“ Soweit sich der Antragsteller tatsächlich an zahlreiche Städte und Gemeinden mit gleichlautendem Antrag gewandt hat, so ist schon aus diesem Grund heraus die Voraussetzung des § 24 GO NRW nicht gegeben. Das VG Minden hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16.05.2015 (AZ: 2 L 272/12) ausdrücklich festgestellt, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. In diesem Falle fehle es „an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungsführer, wie sie die Regelung in § 24 GO NRW immanent voraussetze“. Letztlich ist auch auf die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GO NRW formulierte Anforderung hinzuweisen: „Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen….“ Daraus folgt, dass das Ehrenbürgerrecht nur dann verliehen werden kann, wenn besondere Verdienste für die Gemeinde vorliegen und die betreffende Person sich damit außergewöhnlich und weit über das übliche Maß hinaus für die Gemeinde eingesetzt hat. Die besonderen Verdienste müssen sich also auf die Gemeinde beziehen, die das Ehrenbürgerrecht verleihen will. Zu den Voraussetzungen der Verleihung gehört dagegen nicht, dass die betreffende Person Bürger oder Einwohner der Gemeinde ist. Besondere Verdienste um die Gemeinde im Sinne des § 34 GO NRW sind im Zusammenhang mit der Person Victor Orbán hier nicht bekannt. Unter Berücksichtigung der vorstehend gemachten Ausführungen ist der vorliegende Bürgerantrag zurückzuweisen. Gemäß § 6 Abs. 8 der Hauptsatzung ist der Antragsteller über den Beschluss des Hauptausschusses durch die Verwaltung zu unterrichten. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine