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Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfallES))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
220 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.11.15, 17:06
Aktualisiert
02.11.15, 17:06
Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfallES)) Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfallES)) Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfallES)) Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfallES)) Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfallES))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 200/2015 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe - 14 - Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 14 - 28.10.2015 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 200/2015 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Olaf Krah 28.10.2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat Betreff: 5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Jui 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.September 2012 (GV NRW. S. 436), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.Juni 2002 (BGBl. I 02002, S. 1938ff., zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.Februar 2012, BGBl. I 2012, Seite 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, über. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2353) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am .... folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung – AbfES) enthält folgenden Wortlaut: (2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallsatzung ab dem 01.01.2016 1.bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 80 l Gefäß für ein 120 l Gefäß für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 109,60 € 164,40 € 328,80 € 1.507,00 € 3.425,00 € 6.850,00 € 2.bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 556,80 € 2.552,00 € 5.800,00 € 11.600,00 € Artikel 2 Der § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Das Benutzungsentgelt gemäß Abs. 2 verringert sich auf schriftlichen Antrag des Entgeltpflichtigen um 0,14 € je Liter bezogen auf das Restmüllgefäß für einen Zeitraum, für den auf dem angeschlossenen Grundstück wegen nachweislich anerkannter Eigenverwertung der Bioabfälle (Eigenkompostierung) – ohne sperrige Bioabfälle im Sinne des § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung – gemäß § 7 Abs. 1 der Abfallsatzung kein Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle (§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 5 der Abfallsatzung) bereitgestellt ist. Artikel 3 In § 2 Absatz 4 wird der Betrag von „2,60 €“ ersetzt durch „3,00 €“. Artikel 4 Der § 2 Absatz 5 wird ersetzt durch: Das jährlich einmalige Austauschen eines Restmüll-, Papier- oder Biogefäßes ist kostenfrei. Für jeden weiteren Austausch eines Restmüll-, Papier- oder Biogefäßes ist ein Betrag in Höhe von 35,00 € zu entrichten. Artikel 5 Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Aufgrund des Auslaufens verschiedener abfallwirtschaftlicher Dienstleistungen zum 31. Dezember 2015 wurde eine Ausschreibung der Abfallbeseitigungsleistungen für die kommenden Jahre notwendig. Der bisherige Vertrag hatte eine Laufzeit von 2008 bis 2015. Letztmalig wurde die Abfallentgeltsatzung, damit auch die Benutzungsentgelte, zum 01. Januar 2012 angepasst. Die Leistungen:    Sammlung und Transport von Restabfall, Bioabfall, Altpapier, Sperrgut, Elektrogroßgeräten, Grünschnitt und Weihnachtsbäumen Verwertung von „kommunalem“ Altpapier sowie Sammlung und Transport von schadstoffhaltigen Abfällen, Elektrokleingeräten und Leuchtstoffröhren sowie Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen wurden vertraglich bis zum 31.12.2020 (mit optionaler Verlängerung bis zum 31.12.2022) vereinbart. Hieraus resultieren kalkulatorische Mehraufwendungen von 417.400,00 €/a. Vor diesem Hintergrund, die Mehrkosten können anderweitig nicht aufgefangen werden, wird eine Anpassung der kostendeckenden Benutzungsentgelte notwendig. 2. Lösung Nach Vorliegen aller für die Kalkulation der Benutzungsentgelte notwendigen Zahlen, die letzten Informationen erreichten uns am 02. Oktober, konnte eine detaillierte Berechnung erfolgen. Ziel muss es sein, die Benutzungsentgelte so exakt wie möglich zu bestimmen und gleichzeitig über einen mittelfristigen Zeitraum unverändert zu lassen. Bei erwarteten Kosten von 2,9 Mio. € sind Gesetzesänderungen, Kostensteigerungen unserer Vertragspartner und allgemein Änderungen der Nutzungsgewohnheiten nur schwer einzukalkulieren. Erfreulich ist die aus der Neuvergabe resultierende Erhöhung der Papierverwertung um 109.000 € und auch die zu erwartenden gleichbleibenden Entsorgungskosten im Rhein-Erft-Kreis: 2011 2013 2015 154,96 €/t Hausmüll 158,70 €/t Hausmüll 158,70 €/t Hausmüll 2012 2014 2016 155,00 €/t Hausmüll 159,09 €/t Hausmüll 158,63 €/t Hausmüll (Kreistagssitzung am 10.12.15) Bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter bedarf es folgender Preise 14 täglich ab 2016 2012 bis 2015 bis 2011 für ein 80 l Gefäß 109,60 € 95,20 € 100,80 € für ein 120 l Gefäß 164,40 € 142,80 € 151,20 € für ein 240 l Gefäß 328,80 € 285,60 € 302,40 € für ein 1.100 l Gefäß 1.507,00 € 1.309,00 € 1.386,00 € für ein 2.500 l Gefäß 3.425,00 € 2.975,00 € 3.150,00 € für ein 5.000 l Gefäß 6.850,00 € 5.950,00 € 6.300,00 € und bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter bedarf es folgender Preise: wöchentlich ab 2016 2012 bis 2015 bis 2011 556,80 € 460,80 € 506,40 € für ein 1.100 l Gefäß 2.552,00 € 2.112,00 € 2.321,00 € für ein 2.500 l Gefäß 5.800,00 € 4.800,00 € 5.275,00 € für ein 5.000 l Gefäß 11.600,00 € 9.600,00 € 10.550,00 € für ein 240 l Gefäß Die Entgelte erhöhen sich somit bei 14-tägiger Leerung um 15,13 % und bei wöchentlicher Leerung um 20,83 %. Wobei es sich hier jeweils um Jahresentgelte handelt. Um keine falschen Anreize zu schaffen werden der Biobonus auf 0,14 € und die Gestellung eines Abfallsackes auf 3,00 € angehoben. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die städtische Abfallbeseitigung ist eine so genannte kostendeckende Einrichtung- ohne Gewinnerzielungsabsicht -, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte finanziert werden müssen. Kostenträger im Sinne der derzeitigen Satzungsregelungen für die Abfallbeseitigung sind die Restmüllgefäße.