Daten
Kommune
Wesseling
Größe
220 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
02.11.15, 17:06
Aktualisiert
02.11.15, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
200/2015
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
- 14 -
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling
(Abfallsatzung - AbfES)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 14 -
28.10.2015
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 200/2015
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Olaf Krah
28.10.2015
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
Betreff:
5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Jui 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18.September 2012 (GV NRW. S. 436), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012
(BGBl. I 2012, S. 212ff.), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.Juni 2002 (BGBl. I 02002, S. 1938ff.,
zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.Februar 2012, BGBl. I 2012, Seite 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.Dezember 2009
(GV. NRW. S. 863, über. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.Juli 2009
(BGBl. I 2009, S. 2353) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am .... folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung –
AbfES) enthält folgenden Wortlaut:
(2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallsatzung ab dem 01.01.2016
1.bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung)
für ein 80 l Gefäß
für ein 120 l Gefäß
für ein 240 l Gefäß
für ein 1.100 l Gefäß
für ein 2.500 l Gefäß
für ein 5.000 l Gefäß
109,60 €
164,40 €
328,80 €
1.507,00 €
3.425,00 €
6.850,00 €
2.bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der
Abfallsatzung)
für ein 240 l Gefäß
für ein 1.100 l Gefäß
für ein 2.500 l Gefäß
für ein 5.000 l Gefäß
556,80 €
2.552,00 €
5.800,00 €
11.600,00 €
Artikel 2
Der § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Benutzungsentgelt gemäß Abs. 2 verringert sich auf schriftlichen Antrag des Entgeltpflichtigen um
0,14 € je Liter bezogen auf das Restmüllgefäß für einen Zeitraum, für den auf dem angeschlossenen Grundstück wegen nachweislich anerkannter Eigenverwertung der Bioabfälle (Eigenkompostierung) – ohne
sperrige Bioabfälle im Sinne des § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung – gemäß § 7 Abs. 1 der Abfallsatzung kein
Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle (§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 5 der Abfallsatzung) bereitgestellt ist.
Artikel 3
In § 2 Absatz 4 wird der Betrag von „2,60 €“ ersetzt durch „3,00 €“.
Artikel 4
Der § 2 Absatz 5 wird ersetzt durch:
Das jährlich einmalige Austauschen eines Restmüll-, Papier- oder Biogefäßes ist kostenfrei. Für jeden weiteren Austausch eines Restmüll-, Papier- oder Biogefäßes ist ein Betrag in Höhe von 35,00 € zu entrichten.
Artikel 5
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Aufgrund des Auslaufens verschiedener abfallwirtschaftlicher Dienstleistungen zum 31. Dezember 2015
wurde eine Ausschreibung der Abfallbeseitigungsleistungen für die kommenden Jahre notwendig. Der bisherige Vertrag hatte eine Laufzeit von 2008 bis 2015. Letztmalig wurde die Abfallentgeltsatzung, damit auch
die Benutzungsentgelte, zum 01. Januar 2012 angepasst.
Die Leistungen:
Sammlung und Transport von Restabfall, Bioabfall, Altpapier, Sperrgut, Elektrogroßgeräten, Grünschnitt und Weihnachtsbäumen
Verwertung von „kommunalem“ Altpapier sowie
Sammlung und Transport von schadstoffhaltigen Abfällen, Elektrokleingeräten und Leuchtstoffröhren
sowie Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen
wurden vertraglich bis zum 31.12.2020 (mit optionaler Verlängerung bis zum 31.12.2022) vereinbart.
Hieraus resultieren kalkulatorische Mehraufwendungen von 417.400,00 €/a. Vor diesem Hintergrund, die
Mehrkosten können anderweitig nicht aufgefangen werden, wird eine Anpassung der kostendeckenden Benutzungsentgelte notwendig.
2. Lösung
Nach Vorliegen aller für die Kalkulation der Benutzungsentgelte notwendigen Zahlen, die letzten Informationen erreichten uns am 02. Oktober, konnte eine detaillierte Berechnung erfolgen. Ziel muss es sein, die Benutzungsentgelte so exakt wie möglich zu bestimmen und gleichzeitig über einen mittelfristigen Zeitraum
unverändert zu lassen. Bei erwarteten Kosten von 2,9 Mio. € sind Gesetzesänderungen, Kostensteigerungen unserer Vertragspartner und allgemein Änderungen der Nutzungsgewohnheiten nur schwer einzukalkulieren. Erfreulich ist die aus der Neuvergabe resultierende Erhöhung der Papierverwertung um 109.000 €
und auch die zu erwartenden gleichbleibenden Entsorgungskosten im Rhein-Erft-Kreis:
2011
2013
2015
154,96 €/t Hausmüll
158,70 €/t Hausmüll
158,70 €/t Hausmüll
2012
2014
2016
155,00 €/t Hausmüll
159,09 €/t Hausmüll
158,63 €/t Hausmüll (Kreistagssitzung am 10.12.15)
Bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter bedarf es folgender Preise
14 täglich
ab 2016
2012 bis 2015
bis 2011
für ein 80 l Gefäß
109,60 €
95,20 €
100,80 €
für ein 120 l Gefäß
164,40 €
142,80 €
151,20 €
für ein 240 l Gefäß
328,80 €
285,60 €
302,40 €
für ein 1.100 l Gefäß
1.507,00 €
1.309,00 €
1.386,00 €
für ein 2.500 l Gefäß
3.425,00 €
2.975,00 €
3.150,00 €
für ein 5.000 l Gefäß
6.850,00 €
5.950,00 €
6.300,00 €
und bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter bedarf es
folgender Preise:
wöchentlich
ab 2016
2012 bis 2015
bis 2011
556,80 €
460,80 €
506,40 €
für ein 1.100 l Gefäß
2.552,00 €
2.112,00 €
2.321,00 €
für ein 2.500 l Gefäß
5.800,00 €
4.800,00 €
5.275,00 €
für ein 5.000 l Gefäß
11.600,00 €
9.600,00 €
10.550,00 €
für ein 240 l Gefäß
Die Entgelte erhöhen sich somit bei 14-tägiger Leerung um 15,13 % und bei wöchentlicher Leerung um
20,83 %. Wobei es sich hier jeweils um Jahresentgelte handelt. Um keine falschen Anreize zu schaffen werden der Biobonus auf 0,14 € und die Gestellung eines Abfallsackes auf 3,00 € angehoben.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die städtische Abfallbeseitigung ist eine so genannte kostendeckende Einrichtung- ohne Gewinnerzielungsabsicht -, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte finanziert werden müssen. Kostenträger im Sinne der derzeitigen Satzungsregelungen für die Abfallbeseitigung sind die Restmüllgefäße.