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Beschlussvorlage (Satzung für das Jugendamt)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
103 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
16.11.15, 13:02
Aktualisiert
16.11.15, 13:02
Beschlussvorlage (Satzung für das Jugendamt) Beschlussvorlage (Satzung für das Jugendamt) Beschlussvorlage (Satzung für das Jugendamt)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 223/2015 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kinder, Jugend und Familie Vorlage für Jugendhilfeausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzung für das Jugendamt Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 08.11.2015 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 223/2015 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Michael Querbach 08.11.2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Rat Betreff: Satzung für das Jugendamt Beschlussentwurf: 2. Änderungssatzung zur Satzung für das Jugendamt der Stadt Wesseling Aufgrund der §§ 69 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.10.2015 BGBl. I S. 1802, des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG KJHG - vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. S. 336), des § 9 Absätze 6 - 8 des 1. KiBiz-Änderungsgesetzes vom 25.07.2011, in der geltenden Fassung, und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV:NRW. S. 208), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom 15.12.2015 folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen: Artikel 1 In § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Wesseling wird in Buchstabe c) das Wort Verwaltungsdirektor/in durch Co-Dezernent/in ersetzt: c) die/der für das Jugendamt zuständige Co-Dezernent/in. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Der Rat hat die Einrichtung von Co-Dezernenten beschlossen. Der für das Jugendamt zuständige CoDezernent ist wie der für das Jugendamt zuständige Dezernent für die Arbeit im Jugendamt verantwortlich und sollte somit auch als beratendes Mitglied dem Ausschuss beiwohnen. Da es die Funktion des Verwaltungsdirektors nicht mehr gibt, kann die Änderung an dieser Stelle erfolgen. 2. Lösung In § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt („Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an …“) wird im Punkt c) das Wort Verwaltungsdirektor/in durch Co-Dezernent/in ersetzt. 3. Alternativen 4. Finanzielle Auswirkungen