Daten
Kommune
Wesseling
Größe
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Datum
15.12.2015
Erstellt
23.11.15, 17:06
Aktualisiert
23.11.15, 17:06
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Satzung zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes der Stadt Wesseling
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Satzung zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes
der Stadt Wesseling vom 15.12.2015
Der Rat der Stadt Wesseling hat auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung
des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16.03.2010 (GV. NRW. S. 185) in seiner Sitzung am 15.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
§1
Gegenstand der Satzung
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur
a)
b)
c)
d)
e)
Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung,
Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen, Tiere, Pflanzen und auf Stadtbiotope,
Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der kleinklimatischen Verhältnisse,
Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, heimischen Baumbestandes, insbesondere unter
Berücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume,
gegen schädliche Einwirkungen geschützt.
§2
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb des Stadtgebietes von Wesseling.
(2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf
diese Flächen erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch
ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 42a Abs. 2 LG) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen (§ 42e
LG), sofern die Verordnung oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes
und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02.05.1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und des
Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.04.1980 (GV NW S. 546, SGV NW 790), zuletzt geändert am 12.05.2015 durch Artikel 4
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung
anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz).
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§3
Geschützte Bäume
(1) Geschützte Bäume sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.
(2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm, gemessen in einer Höhe von
100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 40 cm
aufweist.
(3) Diese Satzung gilt ebenso für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (§ 8 Abs. 4 und 5).
(4) Nicht unter diese Satzung fallen:
a)
b)
c)
d)
Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien,
Pappeln, Weiden, Birken,
Nadelbäume,
Bäume, wenn diese näher als 3 m an Räumen stehen, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen geeignet sind (lichtes Maß, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden).
§4
Verbotene Handlungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, geschützte Bäume zu fällen, zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern.
Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
(2) Nicht unter die Verbote des Abs. 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien, Maßnahmen zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von geschützten Bäumen in öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen,
insbesondere zur Verkehrssicherungspflicht und zur Bewirtschaftung von Wald sowie unaufschiebbare
Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem
Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur
durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt Wesseling unverzüglich anzuzeigen.
§5
Anordnung von Maßnahmen
(1) Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung und Sicherung von geschützten Bäumen erforderlich sind. Die Stadt Wesseling kann anordnen,
dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege,
zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies
gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.
(2) Die Stadt Wesseling kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung
bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt Wesseling oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden
kann oder die Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§ 1) trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht Rechnung getragen wird.
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§6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn
a)
b)
c)
d)
e)
f)
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich
zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien
kann,
eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht
gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,
die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnungen während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne
Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.
b) Gründe des allgemeinen Wohls, oder nach Abwägung öffentlicher und privater Belange ein Überwiegen der privaten Belange, dies erfordern.
Als private Belange sind insbesondere bei der Abwägung einzustellen: Verschattung, Beschädigung von
Gebäuden, Wegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen, Abstand zum Gebäude oder gärtnerische Gestaltung des Grundstückes.
Zu den öffentlichen Belangen zählen die Ziele nach § 1, insbesondere die Seltenheit, Eigenart, Schönheit
der Bäume und ihre Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sowie die Tier- und Pflanzenwelt und
Verbesserung des Stadtklimas.
§7
Genehmigungsverfahren
(1) Genehmigungen zum Entfernen geschützter Bäume sind bei der Stadt Wesseling schriftlich zu beantragen. Über Genehmigungsanträge entscheidet der zuständige Fachbereich. Es sind folgende Unterlagen einzureichen:
a)
b)
c)
d)
e)
Eine schriftliche Begründung zu den Ausnahmen und Befreiungen gem. § 6 Abs. 1 und 2.
Eine Lageskizze oder Fotos, die den Sachverhalt umfassend beschreibt. Die auf dem Grundstück
vorhandenen geschützten Bäume sind mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges, der Höhe und des Kronendurchmessers einzutragen und ausreichend darzustellen.
Eine Erklärung, ob eine Ausgleichszahlung oder eine Ersatzpflanzung durchgeführt werden soll.
Ein Nachweis über die gegebenenfalls geleistete Ausgleichszahlung und sonstige Verwaltungsgebühren.
Eine Absichtserklärung des Antragstellers, dass die Ersatzpflanzung spätestens innerhalb eines
Jahres durchgeführt wird. Der Nachweis ist in geeigneter Weise (z. B. mit Foto und Lieferschein)
zu belegen.
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(2) Durch einen Gärtnermeister bzw. Sachkundigen mit vergleichbarer Ausbildung kann bescheinigt werden, dass die Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 und 2 zum Antrag nach Abs. 1 erfüllt wird.
(3) Die Entscheidung über die Genehmigung wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht
unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht binnen eines Jahres seit Zugang mit der beantragten Maßnahme begonnen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert
werden.
§8
Ausgleichszahlungen, Ersatzpflanzungen
(1) Wird auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 eine Genehmigung erteilt, so hat der Antragsteller für jeden
entfernten geschützten Baum eine Ersatzpflanzung in Wesseling auf eigenem Grundstück durchzuführen oder eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Zahlungen werden zweckgebunden entsprechend § 11
verwendet.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes. Die Ausgleichszahlung ist
innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Genehmigung entsprechend der rechtsverbindlichen Erklärung
des Antragstellers an die Stadt Wesseling zu leisten.
(3) Der Wert des Baumes bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der
Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm,
ist dieser Wert mit 500 € anzusetzen.
Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein
Betrag von zusätzlich 500 € anzusetzen.
(4) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der
Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm,
ist als Ersatz ein gleichwertiger Baum gemäß Anlage 1 "Liste für die Ersatzpflanzung" zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
Beträgt der Stammumfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher gleichwertiger Baum gemäß Anlage 1 "Liste für die Ersatzpflanzung" zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten.
Bei Ersatzpflanzungen gilt ein Mindeststammumfang von 16-18 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden.
(5) Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an oder werden entfernt, ist die Ersatzpflanzung auf eigene
Kosten zu wiederholen. Der Vollzug der Ersatzpflanzung ist der Stadt Wesseling schriftlich gemäß den
Festsetzungen § 7 Abs. 1 Nr. e) anzuzeigen.
(6) In begründeten Einzelfällen kann die Ersatzpflanzung nach Maßgabe des Abs. 4 auf einem öffentlichen
Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung durchgeführt werden. Über die Zulässigkeit entscheidet der zuständige Fachbereich der Stadt Wesseling.
(7) Von der Regelung der Abs. 1 und 5 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen
werden. In jedem Fall müssen die Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt bleiben.
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§9
Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind
im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang, die Höhe und der Kronendurchmesser einzutragen.
(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume
entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Genehmigung gem.
§ 7 dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte Genehmigung ergeht gesondert
vom Baugenehmigungsverfahren. Der Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.
§ 10
Folgenbeseitigung
(1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung
nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum eine Ausgleichszahlung zu leisten
oder eine Ersatzpflanzung nach § 8 durchzuführen.
(2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung
nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu
beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine
Ausgleichszahlung zu leisten oder eine Ersatzpflanzung nach § 8 durchzuführen.
(3) Für die Ausgleichszahlung oder Ersatzpflanzung nach Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 8
sinngemäß zuzüglich 100 % Zuschlag anzuwenden.
(4) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren
Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten,
wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen
nach den Absätzen 1 bis 3 zu erbringen wären.
(5) Im Fall des Abs. 4 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein.
§ 11
Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Wesseling zu leisten. Sie
sind zweckgebunden im Geltungsbereich dieser Satzung gezielt entsprechend § 1 zu verwenden.
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§ 12
Betretungsrecht
Die Beauftragten der Stadt Wesseling sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung
des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu
betreten.
Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. Verweigert der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem Beauftragten der Stadt Wesseling den Zutritt, entscheidet die Genehmigungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 nach freier Würdigung des Sachverhalts.
§ 13
Verwaltungsgebühren
(1) Die Stadt Wesseling erhebt Gebühren
a)
b)
c)
d)
für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 7 zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung
geschützter Bäume in Höhe von 40,00 € als Grundgebühr und 10,00 € für jeden Baum, für den eine Entfernung oder wesentliche Veränderung genehmigt wurde,
für die vollständige Ablehnung eines Antrags in Höhe von 50 % der bei einer Genehmigung fälligen
Gebühr,
für eine teilweise Ablehnung eines Antrags in Höhe von 50 % der baumabhängigen Gebühr für die
abgelehnten Bäume zusätzlich zu der Grundgebühr nach Nr. a),
für die Verlängerung einer Genehmigung nach § 7 in Höhe von 30,00 €.
(2) Wird der Antrag nach Beendigung der Verwaltungsleistung zurückgenommen, so ist die entstandene
Gebühr in voller Höhe zu erheben.
§ 14
Gebührenbescheid und Fälligkeit
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Der Gebührenschuldner erhält über den zu entrichtenden Betrag einen schriftlichen Gebührenbescheid, der mit der schriftlichen Entscheidung über die Genehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden
ist.
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner
fällig.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gem. § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
b)
c)
d)
geschützte Bäume entgegen den Verboten bzw. Anforderungen der §§ 4 und 6 entfernt, zerstört,
schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter
Bäume gem. § 5 nicht Folge leistet,
Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6
nicht erfüllt,
seinen Verpflichtungen nach §§ 7 oder 8 nicht nachkommt.
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(2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 71 Abs. 1 LG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet
werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.
(3) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 des LG NRW gebraucht wurden
oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 71 Abs. 2 des LG NRW eingezogen werden.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
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Anlage 1
der Satzung zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes der Stadt Wesseling
- Liste für die Ersatzpflanzung Acer campestre
Feldahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Aesculus hippocastanum
Gemeine Rosskastanie
Alnus glutinosa
Schwarzerle
Carpinus betulus
Hainbuche
Castanea sativa
Esskastanie (Marone)
Crataegus laevigata
Zweigriffeliger Weißdorn
Crataegus monogyna
Weißdorn
Fagus silvatica
Grünblättrige Rotbuche
Fraxinus excelsior
Gemeine Esche
Juglans regia
Walnuss
Malus sylvestris
Holzapfel
Mespilus germanica
Deutsche Mispel
Prunus avium
Vogelkirsche
Prunus mahaleb
Weichselkirsche
Prunus padus
Traubenkirsche
Pyrus communis
Holzbirne
Quercus petraea
Traubeneiche
Quercus robur
Stieleiche
Sorbus aria
Mehlbeere
Sorbus aucuparia
Gemeine Eberesche
Sorbus domestica
Speierling
Sorbus torminalis
Elsbeere
Tilia cordata
Winterlinde
Tilia platyphyllos
Sommerlinde
Ulmus carpinifolia
Feldulme
Ulmus glabra
Bergulme
Ulmus laevis
Flatterulme
Abweichend von dieser Liste können auch im begründeten Einzelfall vom Antragsteller andere Laubbaumarten als Ersatzpflanzung beantragt werden. Über die Zulassung entscheidet der zuständige Fachbereich
der Stadt Wesseling.
Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes der Stadt Wesseling.